Der Kläger begehrt mit der Behauptung, daß es sich bei seiner Hirnhautentzündung um eine "Impfen-zephalitis1*-handele, und daß diese die Folge der im Jahre 1937 bei ihm vorgenommenen Pockenschutzimpfung sei, die Feststellung, daß die Beklagte ihn für den Impfschaden zu entschädigen habe* Er hat ausgeführt, daß ursprünglich nicht das Land Mecklenburg,sondern das Reich Schuldner des Entschädigungsanspruchs gewesen sei, weil bereits im Jahre 1937 die Gesundheitsverwaltung reichseigen gev/orden sei* Der Vollzug des Impfgesetzes habe deshalb zur Zuständigkeit des Reiches gehört* Vom Reich sei die Verpflichtung auf die Beklagte, die Bundesrepublik, übergegangen* Diese habe den Anspruch nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) zu erfüllen* Die Beklagte sei jedoch auch unmittelbare Schuldnerin des Anspruchs, wenn sich der Entschädigungsanspruch ursprünglich gegen das Land Mecklenburg gerichtet haben sollte; denn die Bestimmungen des AKG, soweit nach ihnen nur Ansprüche gegen das frühere Land Preußen zu erfüllen seien, verstoßen gegen den Gleichheitssatz* Es sei unbillig, wenn die Beklagte verpflichtet sei, gegen Preußen gerichtete Ansprüche zu erfüllen, nicht jedoch die Ansprüche, die sich gegen die anderen mitteldeutschen Länder richteten«, Die Verpflichtung zu dem Ersatz von Impfschäden könne nicht von dem Zufall abhängen, an welchem Ort jemand geimpft worden sei« Da der Kläger seit 1945 seinen Wohnsitz ständig in Schleswig-Holstein habe, komme die Aufopferung seiner Gesundheit auch der hiesigen Bevölkerung, mithin auch der Bundesrepublik, zugute» Sie leugnet, die Schuldnerin eines Entschädigungs-Einspruchs zu sein, und führt aus, daß sie eine etwaige Verpflichtung zu dem Ersatz von Impfschaden nicht vom früheren Deutschen Reich übernommen habe« Denn dieses sei niemals Schuldner eines Entschädigungsanspruchs des Klägers gewesen» Die Länder seien 1937 zwar keine echten Staaten mehr gewesen, aber doch Selbstverwaltungskörperschaften, die die Gesundheitsfürsorge weiterhin mit eigenen Behörden ausgeführt hätten und deshalb auch weiter Träger der sich hieraus ergebenden Verpflichtungen gewesen seien« Sine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege nicht vor; denn das AKG sehe auch nicht vor, daß die Beklagte die Verpflichtungen der übrigen Länder im Gebiet der Bundesrepublik zu erfüllen habe» Wenn etwa die Bevölkerung Schleswig-Holsteins durch die Aufopferung der Gesundheit des Klägers begünstigt werde. Die impfenden Ärzte in Mecklenburg hätten bei der Pockenimpfung des Klägers ihre Weisungen zur Vermeidung von Infektionen ausschließlich vom Reichsgesundheitsamt oder dem Reichsärzteführer bekommen* Selbst wenn der Anspruch des Klägers sich ursprünglich gegen das Land TÄecklenburg gerichtet haben sollte, müßten dennoch nach dem Gleichheitssatz dem Kläger die gleichen Schadensersatzansprüche gewährt werden, wie den im ursprünglich ■preußischen Gebiet Geimpften* Auch Teile von Mecklenburg, insbesondere der Bomhof Ratzeburg, gehörten zu dem Gebiet der Bundesrepublik, während sie früher mecklenburgisches Gebiet gewesen seien* Ber Kläger würde nicht nur in seinen Vermögensrechten, sondern auch in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigt sein, wenn ihm der Schutz versagt würde, der den in den preußischen Gebieten Geimpften gewährt werde* Es könne nicht Rechtens sein, daß dem weitaus größten Teil der Impfgeschädigten außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik die Anerkennung und die daraus folgenden Rechte als Impfgeschädigten gewährt werde, sie aber ohne irgendeine innere Begründung einem ganz geringen Teil von Geimpften versagt würde* Wer so impfgeschädigt sei wie der Kläger, sei nicht in der Lage, sein Leben so wie andere Menschen zu gestalten* Eine Entziehung idej? 'Die Beklagte hat im Berufungsverfahren bestritten, daß sich der Kläger infolge seiner Pockenschutzimpfung vom 18o März 1937 eine Enzephalitis zugezogen habe und daß hierauf die Mängel seines Gesundheitszustandes beruhten o Sie hat weiter ausgeführt: Selbst wenn ImpfSchäden gegeben seien, so könne ein Aufopferungsansprueh des Klägers nur gegen das Land Mecklenburg erwachsen sein, nicht aber gegen das Deutsche Reich» Die Impfung sei Landeraufgäbe gewesen, die von Bediensteten der Länder erfüllt worden sei«. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen0 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weitere Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« 1» Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte nur dann für den geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung des nach der Behauptung des Klägers im Jahre 1937 verursachten ImpfSchadens haften würde, wenn der Anspruch sich gegen das Deutsche Reich gerichtet hätte oder das (ehemalige) Land Mecklenburg zu den sonstigen in § 1 AKG genannten Rechtsträgern gehören würde (§§ 1, 2, 5 und 25 AKG)o - Ill ZR 115/57 - in LM BGB § 823 (K) Nr. 8, und vom 30« Juni 1958 - III ZR 78/57 - ) vertritt es die Auffassung, daß ein Aufopferungsanspruch wegen ImpfSchäden sich gegen den Staat als Träger der allgemeinen Gesundheitsfürsorge richtet, und zwar gegen den Staat, der die Impfung im Rahme: der ihm obliegenden Aufgaben hat durchführen lassen» Weiter hin vertritt das Berufungsgericht die Ueihun•g^4aß••:,trotz“ l-*\ des Umstandes, daß den früheren deutschen Ländern 1934 durc die nationalsozialistische Gesetzgebung die verfassungsrech liehe Staatsqualität genommen wurde, diese die öffentliche Gesundheitspflege und -fürsorge weiterhin mit eigenen Behör Der erkennende Senat hält an den vom Berufungsgericht zutreffend angezogenen Grundsätzen fest und auch die Revision wendet sich im Grunde hiergegen nicht mehr* Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß demnach ein Entschädigungsanspruch des Klägers wegen seines im Jahre 1937 angeblich verursachten ImpfSchadens nur gegen das (damalige) Land Mecklenburg entstanden sein konnte, weil dieses auch nach dem Gesetz Uber den Heuaufbau des Deutschen Reiches vom 2* Februar 1934 (RGBl I, 81) Träger der öffentlichen Gesundheitspflege und -fürsorge geblieben sei, und diese Aufgabe, also auch die Pockenimpfung im Jahre 1937, weiterhin mit eigenen Behörden und eigenen Beamten oder Angestellten durchführte, ist somit richtig* BGHZ 36, 245, 248 ff) « Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht die Übernahme von Verpflichtungen des früheren Landes Preußen durch den Bund entsprechend der Sonderregelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes für nicht willkürlich und deshalb nicht als Verstoß gegen Art* 3 Gr Gr ansieht, sowie in diesem Zusammenhang der Tatsache, daß einige Randgebiete Mecklenburgs im Jahre 1946 von den Besatzungsmächten gegen einige Dörfer des Kreises Herzogtum Lauenburg (Land Schleswig-Holstein) ausgetauscht worden sind, eine rechtliche Bedeutung nicht beimißto Auch'die Revision hebt auf diese beiden Punkte nicht mehr entscheidend ab* 2o Sie ist jedoch der Ansicht, daß auch bei Zugrundelegung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Präge, wer für Verbindlichkeiten aus ImpfSchäden grundsätzlich einzustehen hat, ein Aufopferungsanspruch wegen Impfschaden jedenfalls dann - also subsidiär - gegen die Beklagte begründet sei, wenn es - wie hier - an einem Land fehle, gegen das ein solcher Anspruch gerichtet sei, oder von einem Bundesbürger geltend gemacht werden könne« Die Revision glaubt, zu diesem Ergebnis führten folgende Erwägung em Schon das vom Reich erlassene Impfgesetz vom 8« April 1874 habe die Gesundheitspflege und -fürsorge der Bevölkerung des ganzen Reiches im Auge gehabt, so daß der mit der Durchführung der Impfung.erstrebte Erfolg auch der Gesamtbevölkerung des Reiches zu dienen bestimmt gewesen sei, mithin das Reich auch Mbegünstigt" worden sei« Darübei Wenn auch die Pockenimpfung durch ein Reichsgesetz eingeführt wurde und ganz allgemein der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung des ganzen Reiches dienen sollte, so bleibt doch für die Haftung für einen Aufopferungsanspruch wegen eines Schadens aus einer solchen Impfung entscheidend, daß damit den (damaligen) Ländern eine
K Hachschlagewerk: ja BGHZ: nein 2034 009 PrALR Einlo § 75$ Allgemeines KriegsfolgcnG (AKG) §§ 15 2, 5, 25; GG Art« 3 Ein Entschädigungsanspruch wegen eines im Jahre 1937 im. (ehemaligen) Land Mecklenburg entstandenen Impf Schadens kann 2«Zto nicht gegen die Bundesrepublik geltend gemacht werden« BGH? tfrt« v« 2« Oktober 1967 - III ZR 200/66 - OLG Schleswig LG Kiel BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES Verkündet am 2o Oktober 1967 Blecher, Justizsekretär % tli Urkundsbeamter in a\m Rechtsstreit der Geschäftsstelle des Christian M in NBHBBweg flP» gesetzlich vertretenaur^h seinen zu dem Prozeßpfleger bestellten Vater, Professor Br» Hellmuth MfHB, wohnhaft daselbst, III ZR 2 00/66 U.TTEIL Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Dr* gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch.die Oberfinanzdirektion -Bundesvermogensverv/altung - in fj^straße Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr ö to Der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr« Kreft, Dr» Beyer, Dr» Hußla und Dr<> Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7* Oktober 1966 wird zurückgewieseno Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen• Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 4<> Juli 1935 geborene Kläger wurde am 18o März 1937 in der Universitätsklinik in Rostock/Mecklenburg gegen Pocken schutzgeimpft* Danach stelle sich im April 1937 beim Kläger eine Hirnhautentzündung (Enzephalitis) ein, an deren Folgen der Kläger noch heute leidet» Sie bewirkte körperliche und geistige Entwicklungsstörungen und hat eine nur noch bedingte Arbeitsfähigkeit des Klägers zur Folge» Er ist als Hilfsgärtner gegen Kost und Logis mit einem monatlichen Barlohn von 250,— DM tätig« Seine Geschwister haben eine akademische Ausbildung erhalten» Der Kläger ist nach 1945 in die Bundesrepublik Ubergesiedelt» Der Kläger meldete am 26» Februar 1958 seinen Impfschaden bei der Oberfinanzdirektion in Kiel an und begehrte Entschädigung* Die Oberfinanzdirektion lehnte die Bewilligung einer Entschädigung mit Bescheid vom 18* November 1958 ab* Der Bescheid wurde weder dem Kläger noch seinem gesetzlichen Vertreter, dem Professor Dr* Hellmuth in KflB, - seinem jetzigen Prozeßpfleger - zugestellt* Der Kläger begehrt mit der Behauptung, daß es sich bei seiner Hirnhautentzündung um eine "Impfen-zephalitis1*-handele, und daß diese die Folge der im Jahre 1937 bei ihm vorgenommenen Pockenschutzimpfung sei, die Feststellung, daß die Beklagte ihn für den Impfschaden zu entschädigen habe* Er hat ausgeführt, daß ursprünglich nicht das Land Mecklenburg,sondern das Reich Schuldner des Entschädigungsanspruchs gewesen sei, weil bereits im Jahre 1937 die Gesundheitsverwaltung reichseigen gev/orden sei* Der Vollzug des Impfgesetzes habe deshalb zur Zuständigkeit des Reiches gehört* Vom Reich sei die Verpflichtung auf die Beklagte, die Bundesrepublik, übergegangen* Diese habe den Anspruch nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) zu erfüllen* Die Beklagte sei jedoch auch unmittelbare Schuldnerin des Anspruchs, wenn sich der Entschädigungsanspruch ursprünglich gegen das Land Mecklenburg gerichtet haben sollte; denn die Bestimmungen des AKG, soweit nach ihnen nur Ansprüche gegen das frühere Land Preußen zu erfüllen seien, verstoßen gegen den Gleichheitssatz* Es sei unbillig, wenn die Beklagte verpflichtet sei, gegen Preußen gerichtete Ansprüche zu erfüllen, nicht jedoch die Ansprüche, die sich gegen die anderen mitteldeutschen Länder richteten«, Die Verpflichtung zu dem Ersatz von Impfschäden könne nicht von dem Zufall abhängen, an welchem Ort jemand geimpft worden sei« Da der Kläger seit 1945 seinen Wohnsitz ständig in Schleswig-Holstein habe, komme die Aufopferung seiner Gesundheit auch der hiesigen Bevölkerung, mithin auch der Bundesrepublik, zugute» Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm Entschädigung für den Schaden zu gewähren, den er am 18» März 1957 durch eine Pockenschutzimpfung in Rostock erlitten habe» Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« s Sie leugnet, die Schuldnerin eines Entschädigungs-Einspruchs zu sein, und führt aus, daß sie eine etwaige Verpflichtung zu dem Ersatz von Impfschaden nicht vom früheren Deutschen Reich übernommen habe« Denn dieses sei niemals Schuldner eines Entschädigungsanspruchs des Klägers gewesen» Die Länder seien 1937 zwar keine echten Staaten mehr gewesen, aber doch Selbstverwaltungskörperschaften, die die Gesundheitsfürsorge weiterhin mit eigenen Behörden ausgeführt hätten und deshalb auch weiter Träger der sich hieraus ergebenden Verpflichtungen gewesen seien« Sine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege nicht vor; denn das AKG sehe auch nicht vor, daß die Beklagte die Verpflichtungen der übrigen Länder im Gebiet der Bundesrepublik zu erfüllen habe» Wenn etwa die Bevölkerung Schleswig-Holsteins durch die Aufopferung der Gesundheit des Klägers begünstigt werde. so ergebe sich daraus noch kein Anspruch gegen die Beklagte, sondern allenfalls gegen das Land Schleswig-Holstein., Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen* Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt und ergänzend vorgetragen: Die impfenden Ärzte in Mecklenburg hätten bei der Pockenimpfung des Klägers ihre Weisungen zur Vermeidung von Infektionen ausschließlich vom Reichsgesundheitsamt oder dem Reichsärzteführer bekommen* Selbst wenn der Anspruch des Klägers sich ursprünglich gegen das Land TÄecklenburg gerichtet haben sollte, müßten dennoch nach dem Gleichheitssatz dem Kläger die gleichen Schadensersatzansprüche gewährt werden, wie den im ursprünglich ■preußischen Gebiet Geimpften* Auch Teile von Mecklenburg, insbesondere der Bomhof Ratzeburg, gehörten zu dem Gebiet der Bundesrepublik, während sie früher mecklenburgisches Gebiet gewesen seien* Ber Kläger würde nicht nur in seinen Vermögensrechten, sondern auch in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigt sein, wenn ihm der Schutz versagt würde, der den in den preußischen Gebieten Geimpften gewährt werde* Es könne nicht Rechtens sein, daß dem weitaus größten Teil der Impfgeschädigten außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik die Anerkennung und die daraus folgenden Rechte als Impfgeschädigten gewährt werde, sie aber ohne irgendeine innere Begründung einem ganz geringen Teil von Geimpften versagt würde* Wer so impfgeschädigt sei wie der Kläger, sei nicht in der Lage, sein Leben so wie andere Menschen zu gestalten* Eine Entziehung idej? hierfür erforderlichen Hilfe bedeute nach Lage der Sache einen Verfassungsverstoß* 'Die Beklagte hat im Berufungsverfahren bestritten, daß sich der Kläger infolge seiner Pockenschutzimpfung vom 18o März 1937 eine Enzephalitis zugezogen habe und daß hierauf die Mängel seines Gesundheitszustandes beruhten o Sie hat weiter ausgeführt: Selbst wenn ImpfSchäden gegeben seien, so könne ein Aufopferungsansprueh des Klägers nur gegen das Land Mecklenburg erwachsen sein, nicht aber gegen das Deutsche Reich» Die Impfung sei Landeraufgäbe gewesen, die von Bediensteten der Länder erfüllt worden sei«. Die Beklagte sei niemals Schuldnerin eines gegen die Länder Mecklenburg, Thüringen oder Sachsen gerichteten Aufopferungsanspruchs geworden» Für die Übernahme von Verpflichtungen Preußens durch die Beklagte hätten besondere Sachgründe Vorgelegen, die hier fehlten» Sollte sie verpflichtet sein, nach Maßgabe des AKG auch Aufopferungsansprüche zu erfüllen, die gegen die Länder Mecklenburg, Thüringen und Sachsen entstanden seien, so mußte das aus Gründen der Gleichbehandlung auch bei allen anderen ihrer Art nach gemäß dem AKG nicht erloschenen Rechten geschehen» Obendrein gebe es dann keinen Grund für sie, die Beklagte, ihren Bürgern.für in Jenen Ländern erlittene Kriegsschäden Lastenausgleichsansprüche vorzu-enthalten» Damit wäre das öffentliche Finanzwesen der Beklagten erschüttert» Daß wenige Randgemeinden Mecklenburgs von den Besatzungsmächten 1946 gegen wenige Dörfer des Kreises Herzogtum Lauenburg ausgetauscht worden seien, sei für ihre, der Beklagten, Haftung unerheblich» Der Kläger hat im Berufungsverfahren dem Land Schleswig Holstein den Streit verkündet, das jedoch dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist» Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen0 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weitere Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« Bntscheidungsgründe: 1» Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte nur dann für den geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung des nach der Behauptung des Klägers im Jahre 1937 verursachten ImpfSchadens haften würde, wenn der Anspruch sich gegen das Deutsche Reich gerichtet hätte oder das (ehemalige) Land Mecklenburg zu den sonstigen in § 1 AKG genannten Rechtsträgern gehören würde (§§ 1, 2, 5 und 25 AKG)o Das verneint das Oberlandesgericht* Denn in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 9, B3, 93; Urteile des Senats vom 6» Mai 1957 - Ill ZR 202/56 - in NJW 1957, 1595; vom 20« November 1958 - Ill ZR 115/57 - in LM BGB § 823 (K) Nr. 8, und vom 30« Juni 1958 - III ZR 78/57 - ) vertritt es die Auffassung, daß ein Aufopferungsanspruch wegen ImpfSchäden sich gegen den Staat als Träger der allgemeinen Gesundheitsfürsorge richtet, und zwar gegen den Staat, der die Impfung im Rahme: der ihm obliegenden Aufgaben hat durchführen lassen» Weiter hin vertritt das Berufungsgericht die Ueihun•g^4aß••:,trotz“ l-*\ des Umstandes, daß den früheren deutschen Ländern 1934 durc die nationalsozialistische Gesetzgebung die verfassungsrech liehe Staatsqualität genommen wurde, diese die öffentliche Gesundheitspflege und -fürsorge weiterhin mit eigenen Behör p oder durch in ihren Diensten stehende Ärzte durchführten und als '‘höchstpotenzierte Selbstverwaltungskörperschaften" Träger der aus der Erledigung dieser Aufgaben sich ergebenden Verpflichtungen, insbesondere der Verbindlichkeiten aus ImpfSchäden, geblieben sind* Das habe zur Folge, so führt der Vorderrichter weiter aus, daß Ansprüche aus solchen Sachverhalten sich nicht etwa gegen das Deutsche Reich gerichtet hätten oder richteten, sondern gegen die Länder* Der erkennende Senat hält an den vom Berufungsgericht zutreffend angezogenen Grundsätzen fest und auch die Revision wendet sich im Grunde hiergegen nicht mehr* Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß demnach ein Entschädigungsanspruch des Klägers wegen seines im Jahre 1937 angeblich verursachten ImpfSchadens nur gegen das (damalige) Land Mecklenburg entstanden sein konnte, weil dieses auch nach dem Gesetz Uber den Heuaufbau des Deutschen Reiches vom 2* Februar 1934 (RGBl I, 81) Träger der öffentlichen Gesundheitspflege und -fürsorge geblieben sei, und diese Aufgabe, also auch die Pockenimpfung im Jahre 1937, weiterhin mit eigenen Behörden und eigenen Beamten oder Angestellten durchführte, ist somit richtig* Soweit das Oberlandesgericht ferner die Ansicht vertritt, die Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes, nach denen nur Ansprüche gegen das frühere Reich und die in § 1 AKG genannten sonstigen Rechtsträger vom Bund lediglich im Rahmen der vom Allgemeinen Kriegsfolgengesetz gesetzlich getroffenen Regelung zu erfüllen seien, versti&en nicht gegen den Gleichheitssatz, ist dies rechtlich bedenkenfrei (vgl* hierzu: BVerfGE 15, 126; auch BGHZ 36, 245, 248 ff) « Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht die Übernahme von Verpflichtungen des früheren Landes Preußen durch den Bund entsprechend der Sonderregelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes für nicht willkürlich und deshalb nicht als Verstoß gegen Art* 3 Gr Gr ansieht, sowie in diesem Zusammenhang der Tatsache, daß einige Randgebiete Mecklenburgs im Jahre 1946 von den Besatzungsmächten gegen einige Dörfer des Kreises Herzogtum Lauenburg (Land Schleswig-Holstein) ausgetauscht worden sind, eine rechtliche Bedeutung nicht beimißto Auch'die Revision hebt auf diese beiden Punkte nicht mehr entscheidend ab* 2o Sie ist jedoch der Ansicht, daß auch bei Zugrundelegung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Präge, wer für Verbindlichkeiten aus ImpfSchäden grundsätzlich einzustehen hat, ein Aufopferungsanspruch wegen Impfschaden jedenfalls dann - also subsidiär - gegen die Beklagte begründet sei, wenn es - wie hier - an einem Land fehle, gegen das ein solcher Anspruch gerichtet sei, oder von einem Bundesbürger geltend gemacht werden könne« Die Revision glaubt, zu diesem Ergebnis führten folgende Erwägung em Schon das vom Reich erlassene Impfgesetz vom 8« April 1874 habe die Gesundheitspflege und -fürsorge der Bevölkerung des ganzen Reiches im Auge gehabt, so daß der mit der Durchführung der Impfung.erstrebte Erfolg auch der Gesamtbevölkerung des Reiches zu dienen bestimmt gewesen sei, mithin das Reich auch Mbegünstigt" worden sei« Darübei 10 - u hinaus ergehe sich aus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen, daß der Bund jedenfalls dann bestimmte Verbindlichkeiten, insbesondere wegen Schäden am Körper und an der Gesundheit, anderer öffentlicher Rechtsträger erfülle, wenn diese Rechtsträger von einem Bundesbürger nicht (mehr) in Anspruch genommen werden könnten« So habe nach §§1,5 Abs« 1 und § 25 AKG der Bund nicht nur Verbindlichkeiten des Reiches, sondern auch des ehemaligen Landes Preußen und des früheren Unternehmens Reichsautobahn übernommen« Gemäß § 6 des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17« März 1965 (BGBl I, 79) habe der Bund ferner Ersatzansprüche der genannten Art zu erfüllen» Schließlich sei in § 3 Abs« 5 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger vom 6« September 1965 (BGBl I, 1065) eine subsidiäre Haftung des Bundes vorgesehen, soweit das Vermögen eines solchen Rechtsträgers zur Erfüllung von Ansprüchen nicht ausreiche« Mit diesen Erwägungen kann jedoch entgegen der Meinung der Revision eine - auch nur subsidiäre -Haftung der Beklagten für den hier in Rede stehenden Klageanspruch nicht hergeleitet werden« Bas ergibt sich aus folgendem: Wenn auch die Pockenimpfung durch ein Reichsgesetz eingeführt wurde und ganz allgemein der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung des ganzen Reiches dienen sollte, so bleibt doch für die Haftung für einen Aufopferungsanspruch wegen eines Schadens aus einer solchen Impfung entscheidend, daß damit den (damaligen) Ländern eine 11 Aufgabe Übertragen wurde, der sie sich mit ihren eigenen und selbständigen staatlichen Organisationen und Behörden entledigten, mithin entsprechend den Haftungsgrundsätzen nach Aufopferungsrecht auch die haftungspflichtigen "Begünstigten" wurden und blieben« Aus den Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und der übrigen von der Revision angezogenen, nach 1945 erlassenen Bundesgesetze können allgemeine Grundsätze im Sinne von über die Regelungen dieser Gesetze hinausgehenden Haftungs- oder Schuldübernahmen durch den Bund nicht hergeleitet werden« Denn das Allgemeine Kriegsfolgengesetz und die in diesem Gesetz vorbehaltenen und alsdann (bisher wenigstens teilweise) ergangenen weiteren Kriegsfolgengesetze sollen dazu dienen, die Folgen des 2weiten Y/eltkrieges und des deutschen Zusammenbruchs 1945 finanziell zu liquidieren, und zwar i© Sinne einer "Begrenzung" der niemals voll zu tilgenden Schuldenlast der öffentlichen Hand aus der 2eit vor dem Zusammenbruch des Jahres 1945 nach Maßgabe des dem Bund finanziell und wirtschaftlich Möglichen und Zumutbaren« Dabei erscheinen für die Übernahme der Erfüllung von Ansprüchen einer bestimmten Art und gegen bestimmte ehemalige öffentliche Rechtsträger durch den Bund die gesetzlich bisher vorgenommenen Differenzierungen aus sachlichen Gründen geboten und deshalb nicht willkürlich (vgl« BVerfGE 15, 126 ff; BGH in IM AKG Allgemeines Nr« 1 Anm«)« Bei der so umfassenden und schwierigen Regelung der Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand aus der Zeit vor dem Zusammenbruch des Jahres 1945 muß die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und nach welchen Maßstäben dieso Verbindlichkeiten heute aus don öffentlichen Haushalten, inohosondoro dem dos Bundes, zu erfüllen sind, grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen bleiben« Jedenfalls ist es der Rechtsprechung bei dieser gegebenen ganz außergewöhnlichen Situation grundsätzlich verwehrt, über die bis-hor getroffenen gesetzlichen Regelungen hinaus der Bundesrepublik schon jetzt durch Richterspruch die Erfüllung von Ansprüchen aufzubürden, die nicht unmittelbar gegen sie oder das ehemalige Deutsche Reich entstanden sind, sondern gegen einen öffentliehen Rechtsträger, dessen Rechtsverhältnisse - wie hier des ehemaligen Landes Mecklenburg - noch nicht einmal der staatlichen Ordnung, insbesondere der Gesetzgebung der Bundesrepublik, unterliegen« Soweit und solange demnach eine Haftung des Bundes für Ansprüche der hier in Rede stehenden Art, also für einen in der Zeit vor 1945 entstandenen Anspruch wegen Impf Schäden gegen einen ehemaligen deutschen öffentlichen Rechtsträger außerhalb des Bundesgebiets, nicht ausdrücklich gesetzlich ausgesprochen ist, kann eine Haftung der Beklagten für einen solchen Anspruch aus allgemeinen RechtsgrundSätzen nicht angenommen werden; noch dazu für einen Anspruch, dor in besonderem Maße orts-und sachgebunden und in dem betreffenden Gebiet, in dem der Impfschaden entstanden ist, "verwurzeltn ist (vgl« LM BGB § 123 00 Br« 8)« Das alios führt dazu, daß das angegriffone Berufungs-urtoil im Ergebnis richtig ist? und somit die Revision des Klägers mit der Ko3tonfolgo aus § 97 ZPO zurückzuweisen iert Dro Ragend arm Dr0 Kraft Dr* Beyer Dr» Hußla Dr0 Reinhardt