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BGH · III ZR 200/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 200/65

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8, Juli 1965 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klägerin zur Zahlung von mehr als 31o384,94 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1, Januar I960 verurteilt worden ist. (das sind rund 1,60 DM je qm) bemessen* Insoweit ist es dem Outachten des Sachverständigen gefolgt, der in seinem Gutachten vom 2* Januar 1965 diesen Wert sowohl für den Zeitpunkt der Entschädigungsfestsetzung als auch für Ende 1964 angenommen hat und zwar in gleicher Weise für die landwirtschaftlich genutzte Fläche wie für die Waldfläche (einsehl* Aufwuchs)* Einen Beweis dafür, daß das auf dem enteigneten Grundbesitz vorhandene Sandr und Kiesvorkommen am 5» Mai 1955 (Zeitpunkt der Besitzeinweisung gemäß § 64 Abs* 3 DBG) gewerblich genutzt gewesen sei,’ hat das Berufungsgericht nicht als erbracht angesehen* Für den Verlust der Substanz des Sand- und Kiesvorkommens hat das Berufungsgericht der Beklagten einen weiteren Betrag von 21 000 DM zugebilligt und dazu erwogen: Entgegen der Auffassung der Klägerin ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr* KuflHHB? daß in dem enteigneten Grund und Boden ein wertvolles und auch verwertbares Sand- und Kiesvorkommen gegeben sei* Der von dem Sachverständigen - in gleicher Weise für Anfang I960, Ende 1964 und April 1965 - mit 54 733 DM angenommene Substanzwert dieses Vorkommens könne jedoch nicht in die EntdÖfchdigungsbemessung übernommen werden* Das würde nur gerechtfertigt sein? wenn die Substanz innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit hätte verwertet werden können* Darüber, innerhalb welchen Zeitraumes das Sand- und Kiesvorkommen ohne die Inanspruchnahme des enteigneten Besitzes abgebaut worden wäre, lasse sich eine verläßliche Feststellung nicht treffen* Deshalb sei lediglich der gemeine Wert, der bei einem Verkauf würde erzielt werden können und den,das Berufungsgericht auf 21 000 DM schätze, in die Entschädigungsberechnung einzusetzen* Bei der Bemessung des "ResthofSchadens" (nachhaltige Belastung des Hofes durch die Enteignung) ist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt dem bereits erwähnten Gutachten des Sachverständigen IflHHB gefolgt, der diesen Schaden mit insgesamt 11 300 DM angenommen hat* Das Berufungsgericht hat davon jedoch einen Abzug gemacht mit der Begründung, daß die enteignete Grundstücksfläche, soweit sie landwirtschaftlich gmutzt war, wegen der beabsichtigten Ausbeute des Sand- und Kiesvorkommens der landwirtschaftlichen Nutzung ohnehin entzogen gewesen wäre * Unter Berücksichtigung dessen hat das Berufungsgericht den verbleibenden Resthof schaden auf 9 000 DM Berufungsgericht zugrundegelegte Gutachten DflHB sich auch dagegen richten sollten, daß das Berufungsgericht dem Gutachten folgend für die enteignet© Blache, die landwirtschaftlich genutzt wurde, einen Breis von 1,60 DM je qm eingesetzt hat, braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden, da die Klägerin in ihrer eigenen Berechnung im Schriftsatz vom 29* März 1963, die so hoch wie den für die landwirtschaftlich genutzte Blache mit 1,60 DM je qm angenommen hat, rügt die Revision als verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht der unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin, Waldböden am Wiederrhein seien damals allgemein mit nicht mehr als 0,60 bis 0,70 DM je qm bewertet worden, nicht nachgegangen sei» Sie rügt weiter, daß der Sachverständige dem insoweit ersichtlich die Sachkunde gefehlt habe, bei der Bewertung des Waldbodens in freier Der Sachverständige hat zu^dem Wert des Waldbodens in seinem schriftlichen Gutachten wörtlich ausgeführt: “Die Tatsache, daß es /das Waldgrundstück7 an einer guten Straße und in einem Schutzgebiet liegt, macht es zu einem Sonderwert für Kichtlandwirtö» ohne Genehmigung erwerben zu können, Hier ein Grundstuck um das Wochenende mit einem Wohnwagen in abgeschiedener Landschaft zu ver- bringen, beeinflußt den Verkehrswert dieser Teilfläche, so daß er dem des Ackers gleichkommt, wobei für den Holzaufwuchs kein Zuschlag gezahlt würde“o Diese Angaben hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung dahin weiter erläutert: “Die Tatsache, daß ein Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet liegt, aber für Y/ochenendzweckc zu dem Abstellen von V/ohnwagen von Interesse ist, hat bereits in vielen Pallen zu einer Erhöhung des Grundstückswertes geführt * Dieses hängt damit zusammen, daß die zu solchem Gelände führenden Wege für Kraftfahr- zeugbesitzer gesperrt, jedoch für Anlieger frei sind» Erwirbt also jemand ein im Landschaftsschutzgebiet liegendes Grundstück, so hat er den Vorteil, daß er mit dem Kraftfahrzeug bis zu diesem Grundstück und auf das Grundstück fahren darf, um sich dort aufzuhalten, während ein anderer Kraftwagenbesitzer den Weg nicht befahren und auch dort nicht parken darf» Der Kauf solcher Grundstücke ist nicht genehmigungspflichtige Es kann Per Gutachter, dem das Berufungsgericht insoweit gefolgt ist, sieht mithin besondere den Wert des Waldgrundstücks erhöhende Umständeadarin, daß das Grundstück in der Nähe einer guten Straße und in einem Landschaftsschutzgebiet Hegte Es geht insoweit nicht, wie die Revision meint, um "ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse", die bei der Bewertung unberücksichtigt bleiben müßten, sondern um dem Grundstück als solchem zuzurechnende und seinen Wert ganz allgemein und für jedermann beeinflussende Umstände« Wenn aber gerade diese Umstände den besonderen Wert des Grundstücks ausmachten, dann stand die Behauptung der Klägerin, Waidböden würden am Niederrhein allgemein nur mit 0,60 bis 0,70 PI1 je qm bewertet, der höheren Bewertung der enteigne ten Waldfläche nicht entgegen; es kann deshalb dem Berufungsgericht nicht als Verfahrensfehler angelastet werden, wenn es der genannten Behauptung der Klägerin nicht weiter nachgegangen ist» Wenn die Revision insoweit die Sachkunde des Sachverständigen in Zweifel zieht mit dem Hinweis darauf, daß dieser selbst bezüglich der Holzung erklärt habe, daß er insoweit keine Sachkunde habe, so kann sie auch damit nichts gewinnen« Pie Revision verkennt selbst nicht, daß der Sachverständige die Beraor- 3) Gegenüber der vom Berufungsgericht eingesetzten Entschädigung von 21 000 DM für das Kies- und Sand Vorkommen macht die Revision insbesondere geltend: c) Bei der Bewertung des Sandvorkommens spiele auf jeden Fall der Zeitraum der Ausbeutung eine entscheidende Rolle und dieser Zeitraum sei weitaus größer als von dem Sachverständigen Br, Kuckelkorn angenommen. ist*'« Der Sachverständige hatte angegeben, daß es sich bei dem hier interessierenden Sandvorkommen nicht um sogenannten - auch noch verwertbaren - Abraumsand handele, sondern um einen, wenn auch nicht für Stahlbeton benutzbaren, so doch für den Straßenbau sowie für das Hauern und Vei&utzen sehr gut brauchbaren und angesichts der Verkehrslage des Grundstücks auch praktisch verwertbaren Sand« Gegenüber diesen gerade für das enteignete Grundstück gemachten Angaben des Sachverständigen kam es auf die ganz allgemein gehaltene Behauptung der Klägerin nicht an, angesichts der am Nieder r he in in nahezu unbeschränkter Menge vorhandenen Sandmengen könne das bloße Vorhandensein von Sand nicht zu einer Steigerung des Verkehrswertes führen und werde es auch bei dem Verkauf eines derartigen Grundstücks nicht bewertete Mit dieser ganz allgemein gehaltenen Behauptung kann die. zu b): Im Zusammenhang mit der Frage der Verwertbarkeit des Sandes hatte die Klägerin lediglich unter Beweis gestellt, daß ohne die Besatzungsbauten in der fraglichen Gegend ein größerer Straßenausbau unwahrscheinlich gewesen sei und im übrigen Mengen, die zu einer kurzfristigen Ausbeute der Grube der Klägerin geführt hätten, niemals in Anspruch genommen sein würden o Diese allgemeinen Behauptungen ständen indes der Feststellung, daß das Sandvorkommen der Beklagten wegen der Beschaffenheit des Landes und der Grundstückslage an einer ausgebauten Straße praktisch verwertbar war, nicht entgegeno zu c): Die als "grobe Schätzung" gemachten Angaben des Sachverständigen Dr* Kuckelkorn Uber die Zeitdauer einer möglichen Ausbeutung des Sandvorkommens - ein bis zwei Jahre für den Pall, daß in der Nähe irgendein Straßenbau gewesen wäre, etwa 20 Jahre für den Fall, daß der Sard für Maurer- und Verputzzwecke verwendet und nur eine kleine Firma mit dem Sandabbau beauftragt worden wäre - hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung überhaupt nicht verwertet* Es hat auf die Frage, innerhalb welchen Zeitraumes das Sand- und Kiesvorkommen ohne die Inanspruchnahme der enteigneten Grundstücke abgebaut worden wäre, gar nicht entscheidend abgestellt, sondern allein auf den "gemeinen Wert, der bei einem Verkauf hätte erzielt werden können"» Gegenüber der Wertberechnung des Sachverständigen Dr* Kuckelkorn für das noch im Boden befindliche Vorkommen (136 833 x 0,40 DM = 54 733 DM) macht die Revision geltend: Dieser Wert werde im normalen wirtschaftlichen Verkehr niemals realisiert und die< Zubilligung eines besonderen Wertes für das Sandvorkomraen sei deshalb nicht zu rechtfertigen* Dazu würde auf die nach § 139 ZPO erforderliche Frage noch auf folgendes hingewiesen worden sein: "Gelände mit abbaufähigen Sand- und Kiesvorkommen werde entweder den Kiesbaggereien vorübergehend überlassen gegen Zahlung von Beträgen je fonne gewonnenen Materials - Normalfall oder es werde als Weideland gekauft und dann ausgeschlachtet* Es werde also ein im Boden liegendes Sand- und Kiesvorkommen nicht allein verkauft*" sondern erst während des - mehr oder weniger langen - Zeitraumes der Ausbeutung realisiert werden kann» Das Berufungsgericht hat deshalb von dem vom Sachverständigen angegebenen Wert einen ganz erheblichen Abstrich (mehr als 60 $) gemacht und den bei einem Verkauf erzielbaren Erlös auf 21 000 DH geschätzt« daß bei einer Enteignung von Grundstücken mit einem Sandvorkommen Ge-* genstand der Enteignung nicht verschiedene Objekte (Grundstück und Sand Vorkommen) sind? 4) Soweit die Revision sich jedoch gegen die vom Sachverständigen Langels vorgenommene und auch vom Berufungsgericht im Ausgang übernommene Berechnung des "ResthofSchadens" auf 11 300 DM wendet? Es kann nach alledem nicht ausgeschlossen werden, daß die Ermittlung des "ResthofSchadens" durch den Sachverständigen, dem das Berufungsgericht sich im Ausgang angeschlossen hat, fehlerhaft erfolgt ist, so daß offenbleiben kann, ob die Berechnung auch aus anderen als den erörterten Gründen zu Beanstandungen Anlaß geben könnte» Bemerkt sei lediglich, daß das Berufungsgericht zutx^effend bei der Ermittlung des "Resthofschadens" berücksichtigt hat, daß die enteignete Grundfläche der landwirtschaftlichen Nutzung $ogen der beabsichtigten Ausbeute des SandVorkommens ohnehin zeitweise entzogen gewesen wäre»

GrundstückenteignenWertBerufungsgerichtSachverständigeGutachtenSandvorkommenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 200/65
URTEIL
Verkündet am
14o März I960 Schorm«
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Bundesrepublik Deutschland? vertreten durch den Bundesminister der Finanzen^dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion
 Klägerin3 Widerbeklagte und Revisionsklägerin?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Witwe Lucia G
Beklagte? Widerklägerin und Revisionsbeklagte?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
t
Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12, Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Pagendarm sowie der Bundesrichtor Br, Kreft9 Dr, Hußla, Gähtgens und Br, Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8, Juli 1965 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klägerin zur Zahlung von mehr als 31o384,94 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1, Januar I960 verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwies en.
Die weitergehende Revision der Klägerin wird
 Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht überlassen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Durch Befehle der Be satzungsmacht vom 10, März 1954 und 1o Juni 1954 wurde das damals im Eigentum der Beklagten stehende und 13 406 qm große Grundstück Flur 8 Parzelle 219 der Gemarkung Pfalzdorf für Zwecke der Besatzungsmacht beschlagnahmt, Das Grundstück war teilwei-
 
se (6 694 qm) landwirtschaftlich und im übrigen (6 7-12 qm) forstwirtschaftlich genutzt* Durch Beschluß des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 30* Dezember 1959 (13*21-29) wurde die Enteignung des Grundstücks zu Gunsten der klagenden Bundesrepublik nach den Vorschriften des Dandbe Schaffungsgesetz es vom 23* Februar 1957 - DBG - ausgesprochen (feil A des Beschlusses) und die Geldentschädigung in Höhe von 47 986,34 DM mit Zinsen ab 5o Mai 1955 festgesetzt (feil B des Beschlusses)* Am 3* März I960 wurde den Parteien die Mitteilung zugestellt, daß feil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden sei*
Mit ihrer der Beklagten am 3* Mai I960 zugestellten Klage erstrebt die Klägerin die Ermäßigung der Enteignungsentschädigung und sie hat vor dem Landgericht beantragt, den durch den Enteignungsbeschluß vom 30* Dezember 1959 festgesetzten Entschädigungsbetrag auf 13 176,85 DM zurückzuführen*
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme entgegen dem auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag der Beklagten der Klage teilweise stattgegeben* Es hat den Entschädigungsbetrag auf 38 325 DM ermäßigt und im übrigen die Klage abgowiesen*
beantragt, den Entschädigungsbetrag auf 19 766,39 DM zu ermäßigen* Die Beklagte hat Ahschlußberufung eingelegt und widerklagend beantragt, die Klägerin zu verurteilen, außer bereits bezahlten 13 176,85 DM weitere 71 005,75 DM nebst 5 Zinsen seit dem 1 * Januar I960 an sie, Beklagte, zu zahlen*
Das Oberlandeagericht hat unter Abänderung des iandgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abgewieseri| und die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt«, an die Beklagte ($1 OÖO DM minus bezahlter 13 176,85 DM =) 37 823,15 DM nebst 5 £ Zinsen seit dem Io Januar I960 zu zahlen» Die v/eitergehende Widerklage hat das Oberlandesgericht abgewiesen»
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren vor dem Oberlandesgericht zuletzt gestellten Antrag weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechts-
Io
 Gegen die Zulässigkeit der Klage und der - erst nach Ablauf der in § 61 DBG bestimmten Frist erhobenen -Widerklage bestehen, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend angenommen hat, keine Bedenken«
IX.
Das Berufungsgericht hat die nach §§ 17, 64 DBG zu leistende Entschädigung folgendermaßen auf insgesamt 51 000 DM errechnet;
Es hat den gemeinen Wert der - in einem Bandschaftsschutzgebiet liegenden - Grundstücksfläche ohne Berücksichtigung von Sand- und Kiesvorkommen auf 21 000 DM
 
(das sind rund 1,60 DM je qm) bemessen* Insoweit ist es dem Outachten des Sachverständigen	gefolgt,	der
 in seinem Gutachten vom 2* Januar 1965 diesen Wert sowohl für den Zeitpunkt der Entschädigungsfestsetzung als auch für Ende 1964 angenommen hat und zwar in gleicher Weise für die landwirtschaftlich genutzte Fläche wie für die Waldfläche (einsehl* Aufwuchs)*
Einen Beweis dafür, daß das auf dem enteigneten Grundbesitz vorhandene Sandr und Kiesvorkommen am 5» Mai 1955 (Zeitpunkt der Besitzeinweisung gemäß § 64 Abs* 3 DBG) gewerblich genutzt gewesen sei,’ hat das Berufungsgericht nicht als erbracht angesehen*
Für den Verlust der Substanz des Sand- und Kiesvorkommens hat das Berufungsgericht der Beklagten einen weiteren Betrag von 21 000 DM zugebilligt und dazu erwogen: Entgegen der Auffassung der Klägerin ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr* KuflHHB? daß in dem enteigneten Grund und Boden ein wertvolles und auch verwertbares Sand- und Kiesvorkommen gegeben sei* Der von dem Sachverständigen - in gleicher Weise für Anfang I960, Ende 1964 und April 1965 - mit 54 733 DM angenommene Substanzwert dieses Vorkommens könne jedoch nicht in die EntdÖfchdigungsbemessung übernommen werden* Das würde nur gerechtfertigt sein? wenn die Substanz innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit hätte verwertet werden können* Darüber, innerhalb welchen Zeitraumes das Sand- und Kiesvorkommen ohne die Inanspruchnahme des enteigneten Besitzes abgebaut worden wäre, lasse sich eine verläßliche Feststellung nicht treffen* Deshalb sei lediglich der gemeine Wert, der bei einem Verkauf
 würde erzielt werden können und den,das Berufungsgericht auf 21 000 DM schätze, in die Entschädigungsberechnung einzusetzen* Bei der Bemessung des "ResthofSchadens" (nachhaltige Belastung des Hofes durch die Enteignung) ist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt dem bereits erwähnten Gutachten des Sachverständigen IflHHB gefolgt, der diesen Schaden mit insgesamt 11 300 DM angenommen hat* Das Berufungsgericht hat davon jedoch einen Abzug gemacht mit der Begründung, daß die enteignete Grundstücksfläche, soweit sie landwirtschaftlich gmutzt war, wegen der beabsichtigten Ausbeute des Sand- und Kiesvorkommens der landwirtschaftlichen Nutzung ohnehin entzogen gewesen wäre * Unter Berücksichtigung dessen hat das Berufungsgericht den verbleibenden Resthof schaden auf 9 000 DM
Dementsprechend ist das Berufungsgericht auf eine Ge sam tent Schädigung von (21 000 DM + 21 000 DM + 9 000 DM =) 51 000 DM gekommen»
IIIo
 Die Revision greift diese Festsetzung an und hält an der von der Klägerin bereits vor dem Berufungsgericht vertretenen Entschädigungsberechnung dahin fest:
a)	Verkehrswert der landwirtschaftlich genutzten Fläche
(6 694 x 1,60 DM =)	10	710,40	DM
b)	Verkehrswert der Waldfläche
(6 712 x 0,60 DM =}	4	027,20	DM
p) Bestandswert zu a) /gemeint ist zu b), nämlich der aufstehende WäldDestahd, vgl»
So 5 des EnteignungsbeSchlusses/
467,— DM
 
d) Resthofschaden	2 561,79 DM
e)	Entschädigung für entgangene Sandausbeute	_2_ OOOj DM
19 766,39 DM
Die Angriffe der Revision haben jedoch nur teilweise Erfolg „	’
IV»
1} Soweit die Angriffe der Revision gegen das vom
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Berufungsgericht zugrundegelegte Gutachten DflHB sich auch dagegen richten sollten, daß das Berufungsgericht dem Gutachten folgend für die enteignet© Blache, die landwirtschaftlich genutzt wurde, einen Breis von 1,60 DM je qm eingesetzt hat, braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden, da die Klägerin in ihrer eigenen Berechnung im Schriftsatz vom 29* März 1963, die
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die Revision weiterhin zugrundegelegt wissen wiH, selbst von diesem Wert als richtig ausgegangen ist»
2)	Soweit das Berufungsgericht, ebenfalls dem Gutachten	folgend, den Wert für den Waldboden eben-
so hoch wie den für die landwirtschaftlich genutzte Blache mit 1,60 DM je qm angenommen hat, rügt die Revision als verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht der unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin, Waldböden am Wiederrhein seien damals allgemein mit nicht mehr als 0,60 bis 0,70 DM je qm bewertet worden, nicht nachgegangen sei» Sie rügt weiter, daß der Sachverständige
 dem insoweit ersichtlich die Sachkunde gefehlt habe, bei der Bewertung des Waldbodens in freier
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Schätzung unter Zugrundelegung rein subjektiver Merkmale den Y/ert des Waldbodens dem des Ackerbodens gleichgesetzt habe und daß das Gericht dem unter Verletzung des § 18 Abs» 1 LBG in Verbindung mit § 10 des Reichsbewertungsgesetzes gefolgt sei»
Diese Rügen sind unbegründet»
Der Sachverständige hat zu^dem Wert des Waldbodens in seinem schriftlichen Gutachten wörtlich ausgeführt: “Die Tatsache, daß es /das Waldgrundstück7 an einer guten Straße und in einem Schutzgebiet liegt, macht es zu
 einem Sonderwert für Kichtlandwirtö» ohne Genehmigung erwerben zu können,
 Hier ein Grundstuck um das Wochenende
 mit einem Wohnwagen in abgeschiedener Landschaft zu ver-
bringen, beeinflußt den Verkehrswert dieser Teilfläche,
 so daß er dem des Ackers gleichkommt, wobei für den Holzaufwuchs kein Zuschlag gezahlt würde“o Diese Angaben hat
 der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung dahin
 weiter erläutert: “Die Tatsache, daß ein Grundstück in einem
 Landschaftsschutzgebiet liegt, aber für Y/ochenendzweckc zu dem Abstellen von V/ohnwagen von Interesse ist, hat bereits in vielen Pallen zu einer Erhöhung des Grundstückswertes geführt * Dieses hängt damit zusammen, daß die zu solchem Gelände führenden Wege für Kraftfahr-
zeugbesitzer gesperrt, jedoch für Anlieger frei sind» Erwirbt also jemand ein im Landschaftsschutzgebiet liegendes Grundstück, so hat er den Vorteil, daß er mit dem Kraftfahrzeug bis zu diesem Grundstück und auf das Grundstück fahren darf, um sich dort aufzuhalten, während ein anderer Kraftwagenbesitzer den Weg nicht befahren und auch dort nicht parken darf» Der Kauf solcher Grundstücke ist nicht genehmigungspflichtige Es kann
 
also nicht einmal verhindert werden, daß solche Interessenten solche Gruhdstücke kaufen«, Jedenfalls weiß ich aufgrund meiner Erfahrung, daß diese Umstände zu einer Erhöhung des Grundstückspreises geführt haben, wie ich es in meinem schriftlichen Gutachten vom 5«, Io 1965 au£gc~ führt habe"«
Per Gutachter, dem das Berufungsgericht insoweit gefolgt ist, sieht mithin besondere den Wert des Waldgrundstücks erhöhende Umständeadarin, daß das Grundstück in der Nähe einer guten Straße und in einem Landschaftsschutzgebiet Hegte Es geht insoweit nicht, wie die Revision meint, um "ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse", die bei der Bewertung unberücksichtigt bleiben müßten, sondern um dem Grundstück als solchem zuzurechnende und seinen Wert ganz allgemein und für jedermann beeinflussende Umstände« Wenn aber gerade diese Umstände den besonderen Wert des Grundstücks ausmachten, dann stand die Behauptung der Klägerin, Waidböden würden am Niederrhein allgemein nur mit 0,60 bis 0,70 PI1 je qm bewertet, der höheren Bewertung der enteigne ten Waldfläche nicht entgegen; es kann deshalb dem Berufungsgericht nicht als Verfahrensfehler angelastet werden, wenn es der genannten Behauptung der Klägerin nicht weiter nachgegangen ist» Wenn die Revision insoweit die Sachkunde des Sachverständigen in Zweifel zieht mit dem Hinweis darauf, daß dieser selbst bezüglich der Holzung erklärt habe, daß er insoweit keine Sachkunde habe, so kann sie auch damit nichts gewinnen« Pie Revision verkennt selbst nicht, daß der Sachverständige die Beraor-
de Sachkunde zu haben, im Zusammenhang lediglich mit der Ertragswertberechnung gemacht hat« Umstände, die berech-
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NS
tigte Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen für die hier allein interessierende Frage des gemeinen Wertes derartiger Grundstücke, doho für die Frage des im gewöhnlichen Geschäftsverkehr hei einer Veräußerung zu erzielenden Preises erwecken könnten, hat die Revision hingegen nicht aufzuzeigen vermocht»
3)	Gegenüber der vom Berufungsgericht eingesetzten Entschädigung von 21 000 DM für das Kies- und Sand Vorkommen macht die Revision insbesondere geltend:
Bas Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen §§ 286, 287 ZPO den unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt, der u.a» dahin gegangen sei:
a) Sand und Kies seien am Niederrhein in nahezu unbeschränkter Menge vorhanden, Bas bloße Vorhandensein von Sand könne also zu einer Steigerung des Verkehrswertes nicht führen.
b)	Bas Sandvorkommen sei praktisch nicht verwertbar, weil in der in Betracht kommenden Gegend keine entsprechende Nachfrage vorhanden sei,
c)	Bei der Bewertung des Sandvorkommens spiele auf jeden Fall der Zeitraum der Ausbeutung eine entscheidende Rolle und dieser Zeitraum sei weitaus größer als von dem Sachverständigen Br, Kuckelkorn angenommen.
Zu a): Bas Berufungsgericht hat aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Br, Kuckelkorn festgestellt, Maß in dem enteigneten Grund und Boden ein wertvolles und auch verwertbares Sand- und Kiesvorkomraen gegeben
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ist*'« Der Sachverständige hatte angegeben, daß es sich bei dem hier interessierenden Sandvorkommen nicht um sogenannten - auch noch verwertbaren - Abraumsand handele, sondern um einen, wenn auch nicht für Stahlbeton benutzbaren, so doch für den Straßenbau sowie für das Hauern und Vei&utzen sehr gut brauchbaren und angesichts der Verkehrslage des Grundstücks auch praktisch verwertbaren Sand« Gegenüber diesen gerade für das enteignete Grundstück gemachten Angaben des Sachverständigen kam es auf die ganz allgemein gehaltene Behauptung der Klägerin nicht an, angesichts der am Nieder r he in in nahezu unbeschränkter Menge vorhandenen Sandmengen könne das bloße Vorhandensein von Sand nicht zu einer Steigerung des Verkehrswertes führen und werde es auch bei dem Verkauf eines derartigen Grundstücks nicht bewertete Mit dieser ganz allgemein gehaltenen Behauptung kann die. Revision die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung nicht erschüttern»
zu b): Im Zusammenhang mit der Frage der Verwertbarkeit des Sandes hatte die Klägerin lediglich unter Beweis gestellt, daß ohne die Besatzungsbauten in der fraglichen Gegend ein größerer Straßenausbau unwahrscheinlich gewesen sei und im übrigen Mengen, die zu einer kurzfristigen Ausbeute der Grube der Klägerin geführt hätten, niemals in Anspruch genommen sein würden o Diese allgemeinen Behauptungen ständen indes der Feststellung, daß das Sandvorkommen der Beklagten wegen der Beschaffenheit des Landes und der Grundstückslage an einer ausgebauten Straße praktisch verwertbar war, nicht entgegeno
H
* N;
 
zu c): Die als "grobe Schätzung" gemachten Angaben des Sachverständigen Dr* Kuckelkorn Uber die Zeitdauer einer möglichen Ausbeutung des Sandvorkommens - ein bis zwei Jahre für den Pall, daß in der Nähe irgendein Straßenbau gewesen wäre, etwa 20 Jahre für den Fall, daß der Sard für Maurer- und Verputzzwecke verwendet und nur eine kleine Firma mit dem Sandabbau beauftragt worden wäre - hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung überhaupt nicht verwertet* Es hat auf die Frage, innerhalb welchen Zeitraumes das Sand- und Kiesvorkommen ohne die Inanspruchnahme der enteigneten Grundstücke abgebaut worden wäre, gar nicht entscheidend abgestellt, sondern allein auf den "gemeinen Wert, der bei einem Verkauf hätte erzielt werden können"»
Gegenüber der Wertberechnung des Sachverständigen Dr* Kuckelkorn für das noch im Boden befindliche Vorkommen (136 833 x 0,40 DM = 54 733 DM) macht die Revision geltend: Dieser Wert werde im normalen wirtschaftlichen Verkehr niemals realisiert und die< Zubilligung eines besonderen Wertes für das Sandvorkomraen sei deshalb nicht zu rechtfertigen* Dazu würde auf die nach § 139 ZPO erforderliche Frage noch auf folgendes hingewiesen worden sein: "Gelände mit abbaufähigen Sand- und Kiesvorkommen werde entweder den Kiesbaggereien vorübergehend überlassen gegen Zahlung von Beträgen je fonne gewonnenen Materials - Normalfall oder es werde als Weideland gekauft und dann ausgeschlachtet* Es werde also ein im Boden liegendes Sand- und Kiesvorkommen nicht allein verkauft*"
Auch damit kann die Revision nichts gewinnen*
 
Das Berufungsgericht hat berücksichtigt? daß die Wertangaben des Sachverständigen sich auf den Wert des Sandes im Boden beziehen ohne Rücksicht darauf? daß dieser Wert bei einer Ausbeutung nicht sofort? sondern erst während des - mehr oder weniger langen - Zeitraumes der Ausbeutung realisiert werden kann» Das Berufungsgericht hat deshalb von dem vom Sachverständigen angegebenen Wert einen ganz erheblichen Abstrich (mehr als 60 $) gemacht und den bei einem Verkauf erzielbaren Erlös auf 21 000 DH geschätzt«
Gegenüber dieser Berechnung kann die Revision hier nicht mit Erfolg einwenden? daß Sand- und Kiesvorkommen nicht allein verkauft würden« Richtig ist? daß bei einer Enteignung von Grundstücken mit einem Sandvorkommen Ge-* genstand der Enteignung nicht verschiedene Objekte (Grundstück und Sand Vorkommen) sind? vielmehr nur ein einheitliches Objekt (ein ein Sandvorkommen enthaltendes Grundstück) Gegenstand der Enteignung ist und dementsprechend auch nur ein einheitlicher Entschädigungsanspruch ausgelöst wird« Das hat indes das Berufungsgericht? wie der Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe ergibt? nicht verkannt« Es will offenö2,6lftlich auch die für das Grundstück als solches (ohne Sandvorkommen) und die iür das Sandvorkommen getrennt angesetzten Werte nur als Rechnungsposten für die einheitliche Entschädigung für die ein Sandvorkommen aufweisende enteignete Grundfläche gewertet wissen« Das ergibt sich insbesondere daraus? daß das Berufungsgericht ebenso wie für das Grundstück als solches auch für das Sandvorkommen darauf abgestellt hat? welcher Betrag bei einem Verkauf erzielt
 
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worden wäre» Das Berufungsgericht -will sagen? daß der gemeine Wert für das enteignete Grundstück ohne Sand-vorkommen 21 000 DM betragen würde? daß das Grundstück aber so? wie es tatsächlich enteignet worden ist (nämlich einschließlich Sandvorkommen) einen doppelt so hohen gemeinen Wert habe* Dieses Ergebnis läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden* Es liegt kein ausrei-chender Anhaltspunkt für die Annahme vor? das Berufungsgericht habe bei seiner Schatzung nicht berücksichtigt? daß während eines Abbaues des Sand Vorkommens von den Kutzungsmöglichkeiten des Waldgrundstücks (Wochenendaufenthalt u,a.) kein oder nur ein beschränkter Gebrauch gemacht werden kann, die nach Meinung des Sachverständigen Langels gerade den besonderen Wert des Grundstücks ausmachen * Die (Tatsache? daß das Berufungsgericht von dem von dem Sachverständigen Br«, Kuckelkorn angenommenen Substanzwert des Sandvorkommens (rund 54 000 DM) einen Abstrich bis auf 21 000 DM vorgenommen hat? spricht vielmehr gegen eine solche Annahme? so daß mit dem Vortrag der Revision ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht aufgezeigt wird»
4)	Soweit die Revision sich jedoch gegen die vom Sachverständigen Langels vorgenommene und auch vom Berufungsgericht im Ausgang übernommene Berechnung des "ResthofSchadens" auf 11 300 DM wendet? kann ihr der Erfolg nicht versagt bleiben*
Wie der Sachverständige bei seiner Anhörung angegeben hat und wie sich im einzelnen auch aus seiner Berechnung auf Seite 7 seines Gutachtens ergibt? hat er sich bei der Berechnung des "ResthofSchadens11 an die
 
ministeriellen "Richtlinien für die Bemessung der Entschädigung bei Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Grundstücke und Betriebe für Zwecke des § 1 Abs* 1 des landbe Schaffungsgesetz es" vom 18« Juni 1963 (MinBl.BilL 1963? 283)? insbesondere an die unter Nr* 13 gegebenen Richtlinien für die Bemessung von "nicht oder teilweise nicht einspar baren Aufwendungen beim Restbetrieb" gehalten* Dabei hat er die auf die ent eignete feilfläche entfallenden bleibenden Aufwendungen aus Durchschnittsergebnissen der Dandwirtschaftskammer Rheinland entnommen und danach - ohne nähere Aufgliederung im einzelnen - eine jährliche Durchschnittsbelastung je Hektar von insgesamt 1 132 DM angenommen* Hierbei hat der Sachverständigewie ebenfalls seine Ausführungen auf Seite 7 seines Gutachtens zeigen auch "Dohnauf Wendungen für betriebsnotwendige und nicht mehr voll beschäftigte familieneigene Arbeitskräfte" berücksichtigt* Auf Seite 5 a der Revisionsbegründung ist der nach den vom Sachverständigen zugrunde-golögten Durchschnittsergebnissen darauf? nämlich auf den "Lohnanspruch des Besitzers und seiner Familie" entfallende Betrag mit 629 DM angegeben* Wenn das richtig ist - und das Revisionsgericht muß mangels spezifizierter Angaben des Sachverständigen davon ausgehen -? dann macht dieser festen einen ganz erheblichen feil? nämlich mehr als die Hälfte der jährlichen Belastung je Hektar aus* Da der Sachverständige? wie gesagt? bei der Berechnung des "ResthofSchadens" die jährliche Belastung je Hektar mit dem vollen Betrag von 1 132 DM zugrundegelegt hat? hat er - davon muß ausgegangen werden - mithin auch den möglicherweise 629 DM betragenden Rosten für "Lohnaufwendungen für familieneigene Arbeitskräfte" voll eingesetzt* Wenn er alsdann bei der Berechnung des "ResthofSchadens" den Entschädigungsrichtlinien vom
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18» Juni 1963 unter Nr» 13 gefolgt sein will, dann hätte er auch die im Rahmen der Bemessung der nicht einspar-haren Aufwendungen für die Behandlung der Bohnaufwen-dungen gegebenen Richtlinien berücksichtigen müssen» Baß er das getan hätte, kann dem Gutachten nicht entnommen werden»
Die “Durchschnittsergebnisse11, denen der Sachverständige die jährliche Belastung je Hektar mit bleibenden Aufwendungen entnommen hat, dienen der Ermittlung des Ertrages landwirtschaftlicher Betriebe» Die dabei berücksichtigten Dohnauf Wendungen für “familieneigene Arbeitskräfte“ können nicht ohne weiteres in vollem Umfang für die Ermittlung der “nicht oder teilweise nicht einspar-baren Aufwendungen beim Restbetrieb“ eingesetzt werden» Denn schon nach Art und Natur dieser Aufwendungen kann für den Regelfall keineswegs davon ausgegangen werden, daß der Restbetrieb auch auf die Dauer mit diesen Aufwendungen belastet bleibe» Dementsprechend ist auch in den “Richtlinien” gesagt, daß den Familienangehörigen die Annahme anderweiter Arbeit zuzu demuten sei und der Bohnanspruch der durch die Bandabgabe frei werdenden Familienangehörigen dem Betriebsinhaber lediglich für eine angemessene Übergangszeit vergütet werden könne» “Bohnansprüche” des Betriebsinhabers selbst - die offenbar bei der Ermittlung der “Burchschnitteergebnisso“ und dementsprechend auch vom Bachverständigen (vgl» S» 7 seines Gutachtens und seine Angaben bei seiner Anhörung) in Ansatz gebracht worden sind - müssen nach den Richtlinien (vgl» Nr« 13 Abs» 1 unter g) bei der Ermittlung der “nicht oder teilweise nicht einsparbaren
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Aufwendungen beim Restbetrieb" gänzlich außer Betracht bleiben» Sie werden allein unter Nr» 14 der Richtlinien bei der Berechnung der "Verluste des Betroffenen im Erwerb" berücksichtigt, wobei jedoch andererseits die Verzinsung der dem Betriebsinhaber zu gewährenden Grundstücksentschädigung verlu s tmindernd in Ansatz gebracht werden muß, was - wie die Richtlinien mit Recht hervorheben - in vielen Bällen einen Erwerbeverlust überhaupt nicht eintreten läßt» Mangels näherer Angaben dazu kann keinesfalls gesagt werden, daß der Sachverständige diesen auf gezeigten Gesichtspunkten bereits dadurch axisreichend Rechnung getragen habe, daß er die Hälfte des - im Ausgang mit 1 132 DM je Hektar jährlich angenommenen Nebenschadens als in den nächsten 10 Jahren abwendbar
 bezeichnet und dsmentsprechend mit einem geringeren Paktor kapitalisiert hat»
Es kann nach alledem nicht ausgeschlossen werden, daß die Ermittlung des "ResthofSchadens" durch den Sachverständigen, dem das Berufungsgericht sich im Ausgang angeschlossen hat, fehlerhaft erfolgt ist, so daß offenbleiben kann, ob die Berechnung auch aus anderen als den erörterten Gründen zu Beanstandungen Anlaß geben könnte» Bemerkt sei lediglich, daß das Berufungsgericht zutx^effend bei der Ermittlung des "Resthofschadens" berücksichtigt hat, daß die enteignete Grundfläche der landwirtschaftlichen Nutzung $ogen der beabsichtigten Ausbeute des SandVorkommens ohnehin zeitweise entzogen gewesen wäre»
Da dem Revisionsgericht selbst aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts die Bemessung des "Rest-
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hofSchadens” nicht möglich ist? muß das Berufungsurteil, soweit es der Beklagten einen solchen Schaden über den von der Klägerin selbst in Ansatz gebrachten Betrag von 2 561,79 DM hinaus zugebilligt hat, aufgehoben v/erden»
Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen» Hingegen ist die Revision unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von (21 000 DM + 21 000 DM +	2 561,79 DM =) 44 561,79 DM abzüglich ge-
zahlter 13 176,85 DM = 31 384,94 DM nebst Zinsen richtete
 Es erscheint zweckmäßig, die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens dem Berufungsgericht vollen Umfangs zu Überlassen»
Br» Pagendarm	Dr»	Kraft	Dr»	Hußla
 Bundesrichter Gähtgens ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Beistung der Unterschrift verhindert»
Dr» Pagendarm	Br»	Reinhardt