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BGH · III ZP 200/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZP 200/63

ir Klägerin und Revisionsbeklagte, Kroseßbnvolliuächtigter: i Rechtsanwalt hat der III. Von Rechts wegen Lie Klägerin verlangt Schadensersatz wegen der .Folgen eineo Sturzes, den sie aui' eine Verletzung der Streupi 1 ienden beklagten Stadt zurückiührt. nie 3 LahrDahn bestreuen müssen, weil es sich ici'itige und gefährliche st re (Ben st eile hem ber Straße habe hier wegen der vielen Kreu- Sie habe1 das vorher nicht bemerken kennen,, Noch der Wetterlage nätte die Beklagte mit cem Glatteis rechnen müssen» Der Streudienst der Beklagten hätte so ein gerichtet sein müssen, daß derartige gefährliche Stellen alsbald bestreut würden,, Lie Beklagte hat Abweisung der Klage bean tragt und aus-gei'ührt: Lie Streupflicht auf fahrdämmen bestehe nicht zu dem Schutze der Radfahrer. Eine S'treupf licht habe ihr diesen Teil der Lahrbahn nicht bestanden, weil dieses S txaßenstuck nur geringen Verkehr1 aufweise und nicht gefährlich seic Ihre Streukoionne habe ferner gemäß den: fürsorglich diese Straße umfassenden Streuplan mit dem St reuen um 7 1/2 Uhr morgens begonnen. Lie Kolonne habe zwischendurch zur Lacbtüllung eine Pause eingejlegt unc dann zunächst andere S teilen bestreut, so daß sie an der Unfallstelle er:3t nach dem unfall erschienen sei. Die Klägerin treffe ein erhebliches Li tverschulden, fas Landgericht hat der Klage stattgegeben. enkeit sei zu oe iahen, die wichtige Umgehungsstraße "Sch®HBfcriugu e infer Straße stadteinwärts (in Eanrlrichtung Klägerin) deutlich abfalle 1t gepflastert gewesen sei und zur Unfallzeit mit Blau-Glatteis habe an der Unfall- Die Beklagte .habe awai einen streuplan aulgestellt und einen Streudiernst eingerichtet , der morgens um 7.50 Uhr seine Arbeit begonnen habe.,lie Organisation und Aufsicht hätten aber versage cia diese verkehrswichtige und gefährliche Sti-aßenst eil«? Auf Grund dieser Feststellungen und Würdigungen na>-cicU:' Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach Arnu:-ho11 ungsgrundsätzen wegen schuldhafter Verletzung der w1 nach dem Preußischen Wegereinigungsgesetz obliegenden ü 1 i.en11 ich-rcch11 ichen Streupflicht bejaht. 1anoch oblag bei den überwiegend dom inneren Verkehr olenen den öffentlichen Wegen die Pflicht zur polizeirnä.bigen Reinigung einschließlich des Bestreuens mit abstumpfencen Mitteln der Gemeinde, las neue Kiedersächsische St rakortge-setz vom 14. Lie schuldhafte Verletzung, dieser Streupflicht hat aas Berufungsgericht darin gesehen, daß diese wichtige Strafen-stelle trotz frühzeitigen Beginnens des Streuens noch nach 10 Uhr nicht gestreut war» iWs Oberlandesgericht hat dazu weiter bemerkt, daß die Beklagte diese Straße als erste, also •r.i t beginn dos Tagesvorkehrs hätte bestreuen müssen; sie hätte deshalb die Streuicolonne entweder früher einsetzen oder mehrere S z reiheolonuen beschäftigen müssen. 3) Lie Beklagte hat in der Verhandlung vor dem Revision s ge r icht ine be send ere vorgetragen, eine Streupflicht auf der Knhrbuhn sei nur wogten des gestiegenen Kraftfahrzeug: Verkehrs und damit zuoi Schutz der Kraftfahrer eingeiuh nicht aber im Interesse der Radfahrer, sc dar den Gemeinde die Amtspflicht zur polizeimäßigen Reinigung der straßen ^ccenxulls nicht gegenüber Radfahrern und zweirädrigen Kr.a Die Ausdehnung der u treu ui.Ul icht auf gefährliche, v e r k e h r s vv i c h t i g e Teile d t ahrbahnen innernalb geschlossener Ortschaften ist in der durch een steigenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen veranlaßt worden. onn Grund und Maßstab Ser Streupflicht ist entsprechend der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht die von der verkohrseinrichtung ausgehende Gefahr, also hier die durch winterliche Glätte auf den Straßen verursachte Gefährdung. Ler stärkere Kraftfahrzeugverkehr auf den Straße gefährdet bei Glätte aber nicht nur Kraftfahrzeuge, sonoei alle übrigen Straßenbenutzer, insbesondere auch die Häufah schnellsten Lie Hacii'ehr er, die früher au! Stürze von Rac-iozrern, die früher auf leeren Strafen meistens harmlose folgen hatten, verursachen heute infolge der vielen schnell-fahrenden, schweren Kraftfahrzeuge häufig eine lebensgefährliche Situa Lion für den Radfahrer. aß st ab für die hier streitige polizeiliche R einigungepf licht abgibt, nach oem Zweck der Verkehrseinrichtung und der a IIS' emeinen Verkehraauffaeaung; der Straßenverkehrssicherungs-pflichtige soll allen Gefahren Vorbeugen, die von dem Zu-c tand der Straße für ihre Benutzer ausgehen können. Lazu gehörte die radfahrende Klägerin, ■weil nach den Lest Stellungen an d er Unfall st recke kein Radweg vorhanden war., Labei bleibt hier dahingestellt, wie der fall liegen würde, wenn ein Radfahrer verbotener Welse statt eines vorhandenen Radweges die fahrbahn benutzt. her Kinv/eis der Revision auf den angeblich unzu demutbar Aufwand und die übermäßige Belastung der Cetseii nden greif t eben:!'allo nicht durch. Lie Rechtsprechung hat bei der Ctre* Pflicht schon dadurch auf die vielfältigen Pflichten der Gemeinden und ihre oegrenztfe Leistungsfähigkeit Bedacht genommen, dar nie den Begriff der polizeimäßigen Reinigung einoehrän.-cend ausgelegt und eine ö treupf licht auf den fahr bahnen grundratal ich verneint hat; die Streupflicht besteh nur auanahm pL v; eise, nämlich nur i n n e r h a 1 d von 0 Vor allen ringer haben Radfahrer, v.enn sie auch nur durch geringe Sengen von s treugut auf Cine Straßenglätte aufmerksam gemacht sind, mancherlei Möglichkeiten, sich vor gefährliche Hu tschon zu schützen; vielfach genügt dafür schon ein Aus-s lr-ecken der ueine,, Aus allen diesen Gründen gilt die für Fahrbahnen inne halb geschlossener Ortschaften bestehende Streupflicht irr Regelfall auch zugunsten der die Straße erlaubter Weise bc nutzenden Radfahrer. Lie Revision wendet gleicht kein fitverschuld sich weiter dagegen, daß d en der Klägerin, angenommen ha t o 1) Las Landgericht hatte dazu als unstreitig bezeichnet: ü Klägerin nabe vorher nur Asphaltstraßen bei armen, die :h t mit Glatteis Überzogen gewesen seien; sie nabe deshalb :hb ernennen können, dar die Strebe an der Uniall st eile Las habe di •eben und sei unst re it ß die Klägerin beim hinbiegen in die Vh s lutschen gekommen sei, wenn ar r Karin geworfen seien. Lie Revision irrt, daß sich nach der deweisauinahme eine sglatle für die Klägerin aufgedrängt habe. " keine Glätte festgestellt und sei mit seinem ,Vagen erst beim Linbiegen in die V.MRer Straße gerutscht, habe aber zunächst geglaubt, an seinem Pagen sei etwas nicht in Ordnung. F.s trifft also nicht zu, wie die Revision vorträgt, daß beide Zeugen sofort die Eisglätte bemerkt hätten*- Lie revision meint v,ei ter, die Klägerin hätte dieselbe!': x- Vortrag der ©vision, die Klägerin habe in ihre Rchadensmelcrung angegeben, da 13 sie von der "Kl Revision trägt ferner vor sei unstreitig, daß di Klägerin von der "KUMP" gekommen sei; es sei ausgeschlossen, daß sie nicht schon beim Linbiegen in die V.or’oiser ütraße ins tut sehen gekommen sei, 'wenn andere Fahrzeuge völlig aus der zahn geschleudert seien- 'Labei verkennt die Revision zunächst. stelle nur asphaltierte Straßen benutzt, die kein Glatteis gehabt hätten; das Glatteis habe sich erst auf dem Kopfs*.ein-ufluster der WJM^er Straße gezeigt * .Die beklagte hatte im hob rittsat z vorn 7- Räi’z 1965 den Vortrag der Klägerin» auf ge- .f ungsgerieht ist daher zuzustimmen, daß keine Tatstellt oder von der Beklagten unter Beweis ge~ aus denen sich ein, hitverschulden der Klägerin er-

LiedStraßeRadfahrerGlatteisKlägerinStreupflichtKraftfahrzeugRevision

Volltext der Entscheidung

••• o c h a c ft 1 age vv e r k:	;ia
 Amtliche Barmlung: nein
3G6 <}§ 639 Cb, 623 Lc, £c; PrWegereinigungsG
Lie Pflicht zutr. Bestreuen der Fahrbahnen bei Clütte innsrhalb geschlossener Ortschaften besteht gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, die die ptraße oefugt oenutzen, •insbesondere also auch gegenüber Radfahrern.
BC H, U r t,. v. 12 p l'iov ember 1964 - III ZP 200/63 OLG Celle
LG Göttingen
III_ ZK 200/63
v erkundet am 12. Kovember 1964 Uieser, Jusfcizangestellter n 1« U r k u n dsbeamte r 6 er G eac h ü f t s s t e 11 e
I m Kamen d es Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadt I; VHHHHHHHHP» vertreten durch ihren Stadt-direkter,
- ?rozehbevollmächti
 Beklagten und Revisi onsklägerin ter: Rechtsanwalt
g
die Ehefrau Hell straßeD;
ir
 Klägerin und Revisionsbeklagte, Kroseßbnvolliuächtigter: i Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat' des Bundesgerichtshois auf die liehe Verhandlung vom 12. Oktober 1964 unter Mitwirkurig Senatsprusiöenten Er» Pagendarm sowie der Bundesrichter i,r. Arndt, Bro Beyer, Gähtgens und fr«, Reinhardt
 münc -o e s
echt erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen dasUrteil, des D Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Oktober 1963 -wird zurUckgevriesen.
Die Beklagte nat die Kosten des Revisions-.recht szuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Lie Klägerin verlangt Schadensersatz wegen der .Folgen eineo Sturzes, den sie aui' eine Verletzung der Streupi 1 ienden beklagten Stadt zurückiührt.
Lie Klägerin l'nhr ac Vormittag des 50. Lezember 196.I,
aui c.i-:.r
e i n e m	Sa:	i\ Lp ci	S>	mi	t ihrem
vVflHH	fer	Sir	aß	e,	der Ort
 stadti	* 1. rt	wärt	£t ».> 0	Au	1 d er S
q e r St	; vB.	ße 11	ä/ r> kJ n.	hfli	■■ring1
ßc gen	10	1/4	Uhr		infolge
j' •-hrbc	ihn	0 Li	ft	K1 i'X	ge.rin v
i\ 1 e i d i;	mg	be s	ch	äd i	gto
1	sL 0	Klä	ge	rin	hat 16:
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Kreatz für Sachschäden verlangt und die Verurteilung < oeilagLen Stadt zur Zahlung von 190 I;il nebst Zinsen b* trage. Zur Begründung hat sie vorgetragen;
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Las Glatteis habe sich am frühen Morgen gebildet. nie 3 LahrDahn bestreuen müssen, weil es sich ici'itige und gefährliche st re (Ben st eile hem ber Straße habe hier wegen der vielen Kreu-
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Sie habe1 das vorher nicht bemerken kennen,, Noch der Wetterlage nätte die Beklagte mit cem Glatteis rechnen müssen» Der Streudienst der Beklagten hätte so ein gerichtet sein müssen, daß derartige gefährliche Stellen alsbald bestreut würden,,
3
Lie Beklagte hat Abweisung der Klage bean tragt und aus-gei'ührt: Lie Streupflicht auf fahrdämmen bestehe nicht zu dem Schutze der Radfahrer. Iin übrigen sei es am Umfalltage unierccriied 1 icIx glatt gewesen. An dieser Stelle wäre .zunächst noch kein Glatteis gewesen. Eine S'treupf licht habe ihr diesen Teil der Lahrbahn nicht bestanden, weil dieses S txaßenstuck nur geringen Verkehr1 aufweise und nicht gefährlich seic Ihre Streukoionne habe ferner gemäß den: fürsorglich diese Straße umfassenden Streuplan mit dem St reuen um 7 1/2 Uhr morgens begonnen. Lie Kolonne habe zwischendurch zur Lacbtüllung eine Pause eingejlegt unc dann zunächst andere S teilen bestreut, so daß sie an der Unfallstelle er:3t nach dem unfall erschienen sei. Die Klägerin treffe ein erhebliches Li tverschulden,
 fas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Lie ßerulunz «er beklagten ist ergebnislos geblieben. Dagegen richtet sich ihre Revision. Lie Klägerin beantragt, die Revision z urUc kz uw e i sen„
Entscheidungsgründe:
Io
 Das Berufungsgericht bat nach Beweisaufnahme folgende Würdigung vorgenommen:
Lie U Verkehr di l ähr .1 ier en weil hier munde, die
 nfallstelle liege auf einer überwiegend oera inneren
«»*
enenaen Straße an einem verkehrswichtigen und gebt raßen stück . I ie Gefahr!:: enkeit sei zu oe iahen, die wichtige Umgehungsstraße "Sch®HBfcriugu e infer Straße stadteinwärts (in Eanrlrichtung
 Klägerin) deutlich abfalle 1t gepflastert gewesen sei
 und zur Unfallzeit mit Blau-Glatteis habe an der Unfall-
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I
stelle seit de tri Morgen bestanden. Die Beklagte .habe awai einen streuplan aulgestellt und einen Streudiernst eingerichtet , der morgens um 7.50 Uhr seine Arbeit begonnen habe.,lie Organisation und Aufsicht hätten aber versage cia diese verkehrswichtige und gefährliche Sti-aßenst eil«? bis sum Unfall um 10.15 Uhr hätte bestreut sein müssen.
Int'/euer hätte die Stadt mehr als einen Wagen einsetaer. oder das Streuen früher beginnen müssen.
Auf Grund dieser Feststellungen und Würdigungen na>-cicU:' Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach Arnu:-ho11 ungsgrundsätzen wegen schuldhafter Verletzung der w1 nach dem Preußischen Wegereinigungsgesetz obliegenden ü 1 i.en11 ich-rcch11 ichen Streupflicht bejaht.
II
lie von der Revision gegen aas Uri.eil erhobenen be-d on k:e n s i nd u n b e gründet .•
1)	Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts entspricht der Rechtsprechung:
Zur Zeit des Unfalls galt in .DVHHBHB noch das Preußische V/egereinigungsgo setz vom 1. Juli 1912 (GH 10/).
1anoch oblag bei den überwiegend dom inneren Verkehr olenen den öffentlichen Wegen die Pflicht zur polizeirnä.bigen Reinigung einschließlich des Bestreuens mit abstumpfencen Mitteln der Gemeinde, las neue Kiedersächsische St rakortge-setz vom 14. Deaember 1962 (GVBl 251), das die Straßen-reinigung in einer besonderen Bestimmung (§ 52) regelt, ist erst nach dem Unfallj in Kraf t getreten.
]>lese P11 icht zur polizeiraäßigen Reinigung ist eine n en Gemeind on obliegende Amtspflicht, Haben die verfassungsmäßig berufener; Organe der Gemeinde organisatorische Mai-
nahmen zur Lurchl’ührung dieses Gesetzen ergriffen und einen Streudienst eingerichtet, dann haftet die Gemeinde für fehler o oa ätreud ienstes oder für mängel bei der Organisation und Boaui sichtigung des F. e i n i gu n gsd i e n s t es nach Amtshaltungn-
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2)	Bei den getroffenen Feststellungen bestehen keine rechtlichen bedenken gegen die Annahme, daß irn Sinne dieser echtuprechung die Unfallstelle eine gefährlierie StraBenot olle bildete.
Lie schuldhafte Verletzung, dieser Streupflicht hat aas Berufungsgericht darin gesehen, daß diese wichtige Strafen-stelle trotz frühzeitigen Beginnens des Streuens noch nach 10 Uhr nicht gestreut war» iWs Oberlandesgericht hat dazu weiter bemerkt, daß die Beklagte diese Straße als erste, also •r.i t beginn dos Tagesvorkehrs hätte bestreuen müssen; sie hätte deshalb die Streuicolonne entweder früher einsetzen oder mehrere S z reiheolonuen beschäftigen müssen. Lie verzögerte Lurchführung cos htreueno sei somit eine schuldhaft unzureichende Ein-richtung oaer hand na bung des Streudienst es. - Auch diese V/urm-gung zeigt keinen 'Rechtsfehler«,
3)	Lie Beklagte hat in der Verhandlung vor dem Revision s ge r icht ine be send ere vorgetragen, eine Streupflicht auf der Knhrbuhn sei nur wogten des gestiegenen Kraftfahrzeug: Verkehrs und damit zuoi Schutz der Kraftfahrer eingeiuh nicht aber im Interesse der Radfahrer, sc dar den Gemeinde die Amtspflicht zur polizeimäßigen Reinigung der straßen ^ccenxulls nicht gegenüber Radfahrern und zweirädrigen Kr.a lahrzeugen obliege,, Zweiroofahrer seien einer größeren Rut gefah r auegeee tzt als Kraftfahrzeuge mit drei oder vier da Rr Radfahrer und zweirädrige Kraftfahrzeuge müßte .deshalb oei Bejahung einer Streupflicht viel stärker als sonst gestreut werden. Der dadurch entstehende höhere Aufwand gehe über die Kräfte der Gemeinden hinaus, sei ihnen nicht zuzu muten und stehe in keinem Verhältnis zu dem Bedürfnis, weil e fuhrungsgemäß im Winter zweirädrige Fahrzeuge nur in gerir. Umfange benutzt würden. Zweiradfahrer müßten deshalb bei Glatteis ihre Räder schieben,.
Der Senat kann sich dieser Auffassung nicht anschließ
 Allerdings bestand Ursprung].ich eine Streupflicht nur für Gehwege, also zugunsten der rußganger. Die Ausdehnung der u treu ui.Ul icht auf gefährliche, v e r k e h r s vv i c h t i g e Teile d t ahrbahnen innernalb geschlossener Ortschaften ist in der durch een steigenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen veranlaßt worden. Daraus folgt jedoch nicht, daß diese Streur..flicht auf aen fahrbahnen nur zugunsten der Kraftfahrer besteht, i. onn Grund und Maßstab Ser Streupflicht ist entsprechend der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht die von der verkohrseinrichtung ausgehende Gefahr, also hier die durch winterliche Glätte auf den Straßen verursachte Gefährdung. Ler stärkere Kraftfahrzeugverkehr auf den Straße gefährdet bei Glätte aber nicht nur Kraftfahrzeuge, sonoei alle übrigen Straßenbenutzer, insbesondere auch die Häufah
 schnellsten
Lie Hacii'ehr er, die früher au! eien Straßen oft die verkehrsTeilnehmer waren, werden jetzt vielfach von Kraftfahrzeugen überholt und dann gefährdet, wenn die Kraftfahrzeuge bei Glätte aus inner Bahn geraten. Stürze von Rac-iozrern, die früher auf leeren Strafen meistens harmlose folgen hatten, verursachen heute infolge der vielen schnell-fahrenden, schweren Kraftfahrzeuge häufig eine lebensgefährliche Situa Lion für den Radfahrer. La bei sind die Radfahrer
 Ucker gefährdet als	bei g	pielevveise die ]	[nsassen von	Kraft-
bezeugen, die durch	d ie	Karosserien gesc	;hützt sind,	während
c Radfahrer diesen	Behuf	z nicht haben.		
Lie starte Zunahme des Kraltfahrzeugverlcehrs bildete danach zwar den Anlaß für eine verstärkte L’fcraßenverkehrs~ s i ciierungsof lie ht, Gegrenzte sie aber nient auf Kraftfahrzeuge. Lenn nach ständ iger Rechtsprechung richtet sich der Umfang der Rtraß enverkehrseo cherun,;.epf lieht, die auch aen L. aß st ab für die hier streitige polizeiliche R einigungepf licht abgibt, nach oem Zweck der Verkehrseinrichtung und der a IIS' emeinen Verkehraauffaeaung; der Straßenverkehrssicherungs-pflichtige soll allen Gefahren Vorbeugen, die von dem Zu-c tand der Straße für ihre Benutzer ausgehen können. Ihr 'dm-lang oerißt sich danach, was zur Sicherung desjenigen Ver-ir.mfs ericrci erlich ist, der sich auf der V. egeflacne entsprechend seiner Widmung abspielt. Auch daraus folgt, daß aer Pflichtige bei Verhinderung der auren winterliche Glätte im straßenvorkehr entstehenden Gefahren auf alle Wegenutzer a tie Reicht nehmen muß, die üblicherweise und erlaubt diese •verkehrseinrichtung benutzen dürfen und durch die Glätte gefährdet werden können. Lazu gehörte die radfahrende Klägerin, ■weil nach den Lest Stellungen an d er Unfall st recke kein Radweg vorhanden war., Labei bleibt hier dahingestellt, wie der fall liegen würde, wenn ein Radfahrer verbotener Welse statt eines vorhandenen Radweges die fahrbahn benutzt.
her Kinv/eis der Revision auf den angeblich unzu demutbar Aufwand und die übermäßige Belastung der Cetseii nden greif t eben:!'allo nicht durch. Lie Rechtsprechung hat bei der Ctre* Pflicht schon dadurch auf die vielfältigen Pflichten der Gemeinden und ihre oegrenztfe Leistungsfähigkeit Bedacht genommen, dar nie den Begriff der polizeimäßigen Reinigung einoehrän.-cend ausgelegt und eine ö treupf licht auf den fahr bahnen grundratal ich verneint hat; die Streupflicht besteh
 nur auanahm	pL v;	eise,	nämlich	nur i n n e r h a 1 d von 0	
schäften, u	nd	ZV/ B 1*	wer g	B	schlossere n 0 .r t -
L.Chaften, n	u r	an	g e f ä	h	r liehe n und v e r -
k e ii r 3 w	i	c b	t i g e	n	Stellen s 0v; i e led i gl i c h
t 0 g s ü b	e	ju* 0	err, Senat	i	st weiterhin kein Eriahrungs-
salz bekenn	-U	daß	für Kadf	Bti	rer zu dem Schutz vor winter]icbe
t raßongiu. t	te	e i n e	V'v B 15 Z 1: 0 X	: en stärkere Bestreung nötig wäi	
Lj Z 1 io \7 1 .1' K. t	■b	e i v j.	errädrig	en	Kraftfahrzeugen mit ihren bre
 Reifen schon		oi ne	dünnere	Be	Streuung, aber auch ibibrrader
 haben heute durchweg Profil reifen und brauchen schon wegen ihrer geringeren G eschv/indigkeit auf glatten Straßen wenig Streugut für ihren Schutz als Kraftfahrzeuge. Vor allen ringer haben Radfahrer, v.enn sie auch nur durch geringe Sengen von s treugut auf Cine Straßenglätte aufmerksam gemacht sind, mancherlei Möglichkeiten, sich vor gefährliche Hu tschon zu schützen; vielfach genügt dafür schon ein Aus-s lr-ecken der ueine,,
Aus allen diesen Gründen gilt die für Fahrbahnen inne halb geschlossener Ortschaften bestehende Streupflicht irr Regelfall auch zugunsten der die Straße erlaubter Weise bc nutzenden Radfahrer.
I
T T X J.
Lie Revision wendet gleicht kein fitverschuld
 sich weiter dagegen, daß d en der Klägerin, angenommen
 ha t o
1) Las Landgericht hatte dazu als unstreitig bezeichnet: ü Klägerin nabe vorher nur Asphaltstraßen bei armen, die :h t mit Glatteis Überzogen gewesen seien; sie nabe deshalb :hb ernennen können, dar die Strebe an der Uniall st eile
a r t i g	glatt gewese:	n sei. -	Las Lerufungsgericht	ha tj aus
,5 ü X' t:	Pie beklagte	habe La	r ein Mitverschulden n	icht ö
ic rot e;	? vorgetragen	. Lie Kl	ägerin habe nach ihrem	. unvvider
 ten V(	ox-trag die hi	sglätte	vor ihrem Sturz nicht	bemerkt.
lasse sich nicht fe st-st eilen, daß sie sie hatte erkennen seen, zu demal auch andere Personen - so auch der stadt-rektor d er beklagten - im nächsten Umkreis der Unf allst olle • !, ihren Legen ins Lutschen geraten seien, weil auch sie isvlätte nicht memerkt hätten.
2) Lie h e vision tx'ägt demgegenüoer iolgendes vor: Las r u I u n g s ge rieht habe eien Vortrag derBeklagten nicht ausladend gewürdigte nie beiden- Zeugen Polizei nie i y t e r
Stadtdi rektor KrmHBh bätter die Spiegelgla tte der hrbahn ohne weiteres festgeatell mg, daß die Klägerin :d rung end e Pest st ellur;
: r. We g benut z t w i e d i e gekommen. Las habe di •eben und sei unst re it ß die Klägerin beim hinbiegen in die Vh s lutschen gekommen sei, wenn ar r Karin geworfen seien. 0 edeni'all stand der Lahrbahn nient die erfox'derliche Aul merk: sa mir eit schenkt
 Es wid	fS- T*	spr	ec he	der
 cht die	se	1 b e	s i c h	01 —
gemacht	n	abe	o L i c	a. J. a r, c.
Zeugen	j	sei	a i o o	von
 Klageri	n	in	ihrer	Sc hadi
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 ufHI		>er	St ruß	e nierr
 re Bahr	ze	uge	völlig aus	
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d) Lie Rüge ist unbegründet.
Lie Revision irrt, daß sich nach der deweisauinahme eine sglatle für die Klägerin aufgedrängt habe. Zwar
 hatte, der
 
Poll 2 ei weif.; ter in ü e r Straße
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gGWi.bse Glätte bemerkt, war aber weitergei'ahren. I-agegen hatte der Stad tdi re Set or	erklär t, er habe auf der
"	keine	Glätte	festgestellt und sei mit seinem ,Vagen
 erst beim Linbiegen in die V.MRer Straße gerutscht, habe aber zunächst geglaubt, an seinem Pagen sei etwas nicht in Ordnung. F.s trifft also nicht zu, wie die Revision vorträgt, daß beide Zeugen sofort die Eisglätte bemerkt hätten*- Lie revision meint v,ei ter, die Klägerin hätte dieselbe!': Feststellungen wie diese Zeugen treffen müssen. La beide Zeuge! t mit ihrem Wagen weitergei'ahren sind, also fäiirliche Glatte festgestellt haben können,
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x- Vortrag der ©vision, die Klägerin habe in ihre
 Rchadensmelcrung angegeben, da 13 sie von der "Kl
:e kommen
 sei, ist neu und dabei1 unbeachtlich. Lie Schadensmeldung isr in den früheren Instanzen - in den Akten nicht erwähnt, und das berufungsgerieht trifft darüber keine Feststellungen*
Revision trägt ferner vor
 sei unstreitig, daß di
 Klägerin von der "KUMP" gekommen sei; es sei ausgeschlossen,
7
daß sie nicht schon beim Linbiegen in die V.or’oiser ütraße ins tut sehen gekommen sei, 'wenn andere Fahrzeuge völlig aus der zahn geschleudert seien- 'Labei verkennt die Revision zunächst.
daß ein	erheblich	er Ün	te	rs-enied zwischen d	em V	erha1 ten	der-
* / £'• r» c» p rj! <o.	denen ver	keh rs	mi	11e1 bei Gla 11eis	b e s t	eht, ins	be sond erc
b o i d e x’	langsamen	r a hr	■ c	eines Radfahrers a	m R a	nde der	R a hrbahn
1 V» . 3 H p »' : L*. uu L> t. i	V ernai ten	von	P c	rsonenkraftragen *	I i e	Klägerin	h a o t c
•a uo re. o rr	i immer wieder		vo	rgetragen, sie hat	t e b	i s z ur LJ	nl'al 1 -
stelle nur asphaltierte Straßen benutzt, die kein Glatteis gehabt hätten; das Glatteis habe sich erst auf dem Kopfs*.ein-ufluster der WJM^er Straße gezeigt * .Die beklagte hatte im hob rittsat z vorn 7- Räi’z 1965 den Vortrag der Klägerin» auf ge-
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Runden habe«, -jCvvorden,:
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sir bis zur V: orbiser St raße kein Glatteis vorge-Remit war dieser Vortrag der Klägerin unstreitig
.f ungsgerieht ist daher zuzustimmen, daß keine Tatstellt oder von der Beklagten unter Beweis ge~ aus denen sich ein, hitverschulden der Klägerin er-
.Die Revision muß daher mit der Kosten!’olge des § 97 ZPO
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