August 1953, BGBl I 1003, § 32 Zur Präge der Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht, insbesondere zur Frage, wann die Bundesrepublik bei einem Erstattungsanspruch nach § 32 AG-LondSchAbk Verzugszinsen entrichten muß und inwieweit der Bundesbeauftragte für die Behandlung von Zahlungen an die Konversionskasse eine Verzögerung der Erstattung zu vertreten hat. März 1945 eine Überweisung von 10.902,54 RM an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden in Berlin mit der Weisung auf, den Betrag an die Gläubigerin weiterzuleiten. Am 30.August 1945 teilte die Darlehensgeberin der Klägerin mit, daß sie für die Restzinsen 1944 und die ausgebliebenen Zinsen für die beiden ersten Quartale 1945 das bei ihr sicherungshalber bestellte Guthaben von Sie behielt sich vor, für den Fall, daß die Zahlung an die Konversionskasse ihr noch zugeleitet werde, die ’'vorgenommene Deckung der Zinsen für das erste Quartal 1945 proportional im Ausmaß dieser Beträge zu ersetzen und dadurch verfügbar werdende Teile des Guthabens auf die angeführte Zinsrestanz per 30.Juni 1945 für das zweite Quartal 1945 und auf die aufgelaufenen Zinsen für das laufende dritte Quartal 1945 Mai 1954 devisenrechtlich genehmigt wurde, gingen die Vertragspartner davon aus, daß die Gläubigerin sich wegen der im Schreiben vom 30.August 1945 genannten Zinsen aus dem Gegenwert der ihr als Faustpfand übergebenen Wertpapiere befriedigt habe. Juni 1954 beantragte die Klägerin bei der Beklagten gemäß §§ 31 ff AGAuslSchuldAbk 'die Erstattung das Betrages von 18.920,38 sfrs mit der Begründung, infolge der Verwertung der Wertpapiere durch die Gläubigerin sei der bereits an die Konversionskasse gezahlte Zinsbetrag für den in Frage stehenden Zeitraum zweimal gezahlt worden. Juli 1954 unter Verweisung auf den ordentlichen Rechtsweg gemäß § 42 AG die Erstattung ab; die Einzahlung bei der Konversionskasse habe sich nicht feststellen lassen; auch seien die Voraussetzungen für eine Erstattung nicht gegeben, da sich die Regelung auf die in Rede stehenden rückständigen Zinsen anscheinend deshalb nicht beziehe, weil sich die Gläubigerin insoweit bereits im Jahre 1945 aus Sicherheiten befriedigt habe. März 1955 gegen die Auffassung der Beklagten und meinte, die Befriedigung der Gläubigerin durch Verwertung der als Faustpfand überlassenen Wertpapiere sei erst durch die zu dem Regelungsabkommen erteilte Devisengenehmigung vom 12.Mai 1954 gedeckt worden und habe erst damit rechtliche Wirksamkeit erlangt. Ich bin auch nicht ermächtigt, bei der Feststellung der Erstattungspflicht des Bundes zu unterstellen, daß die schon im Sommer 1945 abgedeckte Zinsschuld, auf die ein Teilbetrag an die Konversions-kass-e geleistet worden war, in Höhe dieses Teilbetrages den geregelten Kapitalbetrag beeinflußt hat." Sie erklärten hierzu, .ihre Annahme, die Gläubigerin habe sich durch Pfandverkauf der Y/ertpapiere befriedigt, sei objektiv unrichtig; erst durch den Regelungsvertrag vom März 1954 habe eine Tilgung dieser Zinsschuld eintreten können, da bisher eine Daraufhin verlangte die Klägerin in dem Rechtsstreit 15 0 ASchu 4/58 des Landgerichts Berlin von der Beklagten gemäß § 52 AGAuslSchuldAbk die Erstattung eines 1 000 DM betragenden Teiles der in Höhe von 18.815,70 sfrs zur Tilgung der Zinsforderung für das erste Vierteljahr 1945 bewirkten Leistungen zuzüglich 4 i» Zinsen seit Klagezustellung (25.Jtili 1958). Juni 1959 fragte die Klägerin bei der Beklagten an, ob nunmehr der Restbetrag anerkannt und geleistet werde, oder ob wegen des noch offenen Betrages aus ursprünglich 18.920,38 sfrs nebst Zinsen erneut Klage erhoben v/erden müsse. Diesem Begehren trat die Klägerin am 8, Jü-lii 1959 mit dem Hinweis entgegen, das übersandte Formular treffe den vorliegenden Fall nicht, und verlangte Sofortige Zahlung des Gegenwertes von 18.813,*70 sfrs abzüglich 1 000 DM = 1.031,10 sfrs, also 17.782,60 sfrs = 17-311,75 DM nebst 5 # Zinsen ab 15* Mai 1959 (das ist der Tag, an dem das Urteil des Kommergerichts im Vorprozeß 15 0 1 Schu 4/58 zugestellt worden war). Kr hat unmittelbar danach, von der Zustellung der Klage zunächst abzusehen,und fragte am 31.August 1959 die Beklagte, ob sie nach nunmehr erfolgter Zahlung des Er-stattungsbetrages ohne Portführung des eingeleiteten Rechtsstreits die Zinsen von 5 $> seit dem 4- März 1955 bis zu dem Eingang des Betrages von 17.070,56 DM und die bei dem Prozeßbevollmächtigten entstandenen Kosten übernehme. Einer landgerichtlichen Auflage entsprechend hat die Klägerin v/eiter behauptet, sie hätte, wenn sie und ihre Gläubigerin bei Abschluß des Hegelungsverträges die Auffassung gehabt hätten, daß sie durch die Zahlung an die Konversionskasse in Höhe der Zinsen für das erste Quartal 1945 endgültig von ihrer Zinsschuld für dieses Quartal befreit worden sei, u.a. am 31* Dezember 1955 auf ihre fundierte Schuld statt 188.440 Die Beklagte hat sich darauf berufen, sie habe berechtigte Zv/eifel gehabt, ob angesichts der schon im Jahre 1945 vorgenommenen Verrechnung ein Anspruch auf Erstattung gegeben sei; nachdem diese Präge im Vorprozeß geklärt worden sei, hätten folgende Möglichkeiten bestanden: 1. Entweder beruhe der Anspruch darauf, daß die Klägerin mit der Regelung eine um 18.813,70 sfrs höhere Verpflichtung zu verzinsen und zu tilgen habe als sie zu verzinsen und zu tilgen hätte, v/enn sie durch die Zahlung an die Konversionskasse von ihrer Zinsschuld für das erste Vierteljahr 1945 freigeworden wäre. b) andererseits aber nur die Erstattung dieser Zinsen und der etwa schon gezahlten Zilgungs-raten verlangen können, während im übrigen ein Anspruch auf Erstattung erst dann bestünde, wenn die noch ausstehenden Zins-und Tilgungsraten von der Klägerin geleistet wären. 2. Oder der-Anspruch stütze sich darauf, daß die Zinsverpflichtung für das erste Quartal 1945 in der Weise geregelt wurde, daß ein Betrag von 18.813,70 sfrs nachträglich verrechnet worden sei. Für eine Erstattung in der geltend gemachten Höhe auf Grund tatsächlich erfolgter" Zahlungen sei kein Raum gewesen, da insoweit zur Tilgung nur 8.000,-sfrs und auf die Zinsen nur 5.000,-sfrs gezahlt worden seien. Das Landgericht hat angenommen, die von der Beklagten genannte Möglichkeit einer Erstattung gemäß 1) sei gegeben, die Beklagte befinde sich seit dem 31.Dezember 1955, dem Mit der Berufung hat die Beklagte u.a. geltend gemacht, die Klägerin habe bei Zugrundelegung einer Er-otattungsmöglichkeit gemäß 1) an ihre Gläubigerin noch nicht die Summe gezahlt, die sie nunmehr erstattet verlangt habe. Bas Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen: Bie Beklagte sei, wenn überhaupt die Verzugsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches auf den in Rede stehenden Erstattungsanspruch angewendet werden könnten, nicht in Verzug geraten; sov/eit die Klagesumme aus dem Gesichtspunkt einer Amtshaftung der Beklagten gefordert 'werde, sei der für die Beklagte auftretende Bundesbeauftragte nicht der richtige gesetzliche Vertreter, fehle es im übrigen an einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bundesbeauftragten und stehe überdies die Bestimmung des § 839 Abs.3 BGB einem Amtshaftungsanspruch entgegen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter, die Berufung der Beklagten gegen das der Klage Überwiegend stattgebende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Fehlt es, wie im vorliegenden Fall, an einer Sonderregelung, so geht es bei der Frage nach der Verzinslichkeit der öffentlichrechtlichen Forderung aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs im Grunde um nichts anderes als darum, daß ein allgemeiner Rechtsgedanke, der seinen positivrechtlichen Niederschlag in dem im Gegensatz zu dem öffentlichen Recht gerade in seinem allgemeinen Teil kodifizierten bürgerlichen Recht gefunden hat, auch auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts zur Anwendung gelangen soll. Das angefochtene Urteil meint nun,nach der besonderen Ausgestaltung, die der Erstattungsanspruch und seine Durchsetzung in §§ 32 ff AGAuslSchuldAbk erfahren habe, entstehe der Anspruch erst durch den ihn anerkennenden Bescheid des Bundoobeauftragten oder durch eine diesen Verwaltungsakt ersetzende richterliche Entscheidung, vorher könne die Bundesrepublik überhaupt nicht in Verzug geraten. Denn selbst wenn sachlichrcchtlich gesehen der Erstattungsanspruch früher, und zwar mit der Verwirklichung des den Schuldner zu einer Erstattung berechtigenden materiellrechtlichcn Tatbestandes entsteht, bleibt zu Ungunsten der Klägerin zu bedenken: Die Bestimmung des § 285 BGB formuliert dies dahin, daß der Schuldner nicht in Verzug kommt, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Grundsätzlich hat der Schuldner nach dem bürgerlichen Recht nur für Verschulden einzustehen; anders wäre es etwa, wenn - was im vorliegenden Fall ausscheidet - der Verzug auf einer, wenn auch zeitweisen, Mittellosigkeit des Schuldners bei einer Gattungsschuld beruhte .(§ 279 BGB). Er braucht daher, -wenn überhaupt die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Zahlung von Zinsen im Fall des Schuldnerverzugs auf den Erstattungsanspruch zu übertragen wäre, Verzugszinsen nicht zu entrichten, solange er die Verzögerung der Leistung entschuldigen kann. kann er dies aber nur, wenn der Schuldner die Rechtslage sorgfältig geprüft - gegebenenfalls auch Rechtsrat eingeholt - hat, und wenn er zudem mit einer von seiner Auffassung abweichenden Beurteilung durch die Gerichte nicht hat zu rechnen brauchen. Ist der Gläubiger mit seinem Antrag auf Erstattung an den Bundesbeauftragten herangetreten, so steht dieser dem Antragsteller nicht - dies aber haben die genannten Belegstellen im Auge - wie ein privatrechtlicher Schuldner seinem Gläubiger gegenüber. Mit dieser Stellung, die der Bundesbeauftragte einnimmt, ist es nicht verträglich, wenn er nicht befugt wäre, einen ihm unterbreiteten Erstattungsfall, den er nach sorgfältiger Sachbehandlung für zweifelhaft erachtet, durch Erlaß eines ablehnenden Bescheides und die dem Schuldner hiergegen gewährte Anfechtungsmöglichkeit der Entscheidung der letztlich zur Beurteilung des Falles berufenen Gerichte zuzuführen und deren Entscheidung abzuwarten. Vielmehr hat der Bundesbeauftragte und damit der Beklagte bei einer entsprechenden Anwenf-dung des § 285 BGB einen Rechtsirrtum nur in den Grenzen zu vertreten, in denen für einenssolchen ein Beamter oder der für ihn eintretende Dienstherr einstehen muß. Kann die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Beamten bei Anwendung eines neuen Gesetzes für rechtlich vertretbar gehalten werden und hält der Beamte an ihr bis zur Klärung der Rechtsfrage durch die dazu berufenen Gerichte fest, hier jedenfalls bis zur Entscheidung des Kammergerichts im Vorprozeß, so kann den Beamten der Umstand, daß seine Rechtsauffassung später von den Gerichten nicht geteilt wird, nicht rückschauend als Verschulden angelastet werden (III 2R 207/57 vom 23. Entfällt mithin im Umfang des Gesagten eine Zina-pflicht bereits wegen fehlenden Verschuldens, so braucht zu den Ausführungen von Götz aaO Seite 436, 437, wonach Träger der öffentlichen Verwaltung als Schuldner öffentlichrechtlicher Zahlungsansprüche weder am Kalendertag noch durch Mahnung vor 'der ihnen eingeräumten Entscheidung über den Anspruch in Verzug kommen könnten, und zu der Vereinbarkeit dieser Ansicht etwa mit § 29 des Bun-dcsleistungsgesetzes vom 27. Wenn der Bundesbeauftragte bei seiner klärenden Anfrage an die Klägerin ein auf den Fall nicht zugeschnittenes Formblatt verwendete, so hat dieser Umstand nur eine nebensächliche Bedeutung. Zu diesem Ergebnis kann bei einer verfahrensrechtlichen Lage wie hier das Revisionsgericht nur kommen, wenn die Klägerin ihr Klagebogehren aus Amtshaftung noch nicht schlüssig gestellt hat und auch keinesfalls schlüssig stellen könnte (vgl.hierzu Urteil des Senats vom 16.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja Verwaltungsrecht - Allgemeines (öffentlich-rechtliche Verpflichtungen); BGB §§ 285, 288; AG-LondSehAbk v. 24. August 1953, BGBl I 1003, § 32 Zur Präge der Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht, insbesondere zur Frage, wann die Bundesrepublik bei einem Erstattungsanspruch nach § 32 AG-LondSchAbk Verzugszinsen entrichten muß und inwieweit der Bundesbeauftragte für die Behandlung von Zahlungen an die Konversionskasse eine Verzögerung der Erstattung zu vertreten hat. BGH, ürt.v. 19. Februar 1962 - III ZR 200/60 KG Berlin IG Berlin III_ZR^ 200/60 Verkündet an 19«Februar 1962 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt Lindau (Bodensee), vertreten durch den Oberbürgermeister, Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesbeauftragten für die Behandlung von Zahlungen an die Konversionskasse, den Leitenden Regjgrungsdirektor Br.Otto PfliBfcstr. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Frozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom-19. Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Pagendarm sowie der Bundesrichter Br.Arndt, Br.Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. September I960 wird zurückgev/iesen. Bie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Am 9« August 1925 gewährte die Schweizerische Bank für Kapitalanlagen in Zürich der Klägerin ein Darlehen von 1.470.000,— sfrs, das mit 10# jährlich zu verzinsen war. Die Klägerin verpfändete der Bank eine Anzahl ihr gehöriger Wertpapiere zur Sicherstellung der jeweils fälligen Zjnsansprüche. Im Sommer 1937 veräußerte die Bank mit Genehmigung der Devisenstelle München einen Teil dieser Wertpapiere und zahlte den Erlös von 56.424.20 sfrs auf ein Sonderkonto ein, das an die Stelle der verpfändeten Wertpapiere als Sicherheit trat. Am 1. Januar 1941 betrug das Darlehen noch 1.461.385,89 sfrs und der Zinssatz teils 4,5, teils 5, teils 5,5#. Die Klägerin zahlte die Zinsen mit Ausnahme einer Spitze von 106,68 sfrs für das vierte Quartal 1944. Für diese Spitze, sowie für die Zinsen des ersten Quartals 1945 in Höhe von 18.813,70 sfrs, zusammen 18.920,38 sfrs, gab sie am 20. März 1945 eine Überweisung von 10.902,54 RM an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden in Berlin mit der Weisung auf, den Betrag an die Gläubigerin weiterzuleiten. Infolge der Zeitverhältnisse unterblieb die Weiterleitung. Am 30.August 1945 teilte die Darlehensgeberin der Klägerin mit, daß sie für die Restzinsen 1944 und die ausgebliebenen Zinsen für die beiden ersten Quartale 1945 das bei ihr sicherungshalber bestellte Guthaben von 36.424.20 sfrs verwendet habe. Sie behielt sich vor, für den Fall, daß die Zahlung an die Konversionskasse ihr noch zugeleitet werde, die ’'vorgenommene Deckung der Zinsen für das erste Quartal 1945 proportional im Ausmaß dieser Beträge zu ersetzen und dadurch verfügbar werdende Teile des Guthabens auf die angeführte Zinsrestanz per 30.Juni 1945 für das zweite Quartal 1945 und auf die aufgelaufenen Zinsen für das laufende dritte Quartal 1945 zu verv/enden". In der Folgezeit erfüllte die Klägerin weitere Zinsansprüche der Darlohensgeberin und tilgte teilweise das Darlehen. In dem. zwischen der Klägerin und der Darlehensgeberin am l./lO.März 1954 auf Grund der Anlage I Abschnitt B Ziffer 7 (3) und (l) des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (AuslSchuldAbk) geschlossenen Regclungsvertrag, der am 12. Mai 1954 devisenrechtlich genehmigt wurde, gingen die Vertragspartner davon aus, daß die Gläubigerin sich wegen der im Schreiben vom 30.August 1945 genannten Zinsen aus dem Gegenwert der ihr als Faustpfand übergebenen Wertpapiere befriedigt habe. Mit Schreiben vom 25. Juni 1954 beantragte die Klägerin bei der Beklagten gemäß §§ 31 ff AGAuslSchuldAbk 'die Erstattung das Betrages von 18.920,38 sfrs mit der Begründung, infolge der Verwertung der Wertpapiere durch die Gläubigerin sei der bereits an die Konversionskasse gezahlte Zinsbetrag für den in Frage stehenden Zeitraum zweimal gezahlt worden. Die Beklagte, für die der Bundesbeauftragte für die Behandlung von Zahlungen an die Konversionskasse auftrat, lehnte am 5. Juli 1954 unter Verweisung auf den ordentlichen Rechtsweg gemäß § 42 AG die Erstattung ab; die Einzahlung bei der Konversionskasse habe sich nicht feststellen lassen; auch seien die Voraussetzungen für eine Erstattung nicht gegeben, da sich die Regelung auf die in Rede stehenden rückständigen Zinsen anscheinend deshalb nicht beziehe, weil sich die Gläubigerin insoweit bereits im Jahre 1945 aus Sicherheiten befriedigt habe. Nachdem die Klägerin unter dem 24. Januar 1955 der Beklagten Unterlagen für die Einzahlung bei der Konversionskasse zugeleitet hatte, wandte sie sich unter Vor- läge weiterer Belege im Schreiben vom 2. März 1955 gegen die Auffassung der Beklagten und meinte, die Befriedigung der Gläubigerin durch Verwertung der als Faustpfand überlassenen Wertpapiere sei erst durch die zu dem Regelungsabkommen erteilte Devisengenehmigung vom 12.Mai 1954 gedeckt worden und habe erst damit rechtliche Wirksamkeit erlangt. In seinem hierauf ergangenen erneuten, wiederum auf die Klagobefugnis verweisenden Ablehnungsbescheid vom 15. März 1955 führte der Bundesbeauftragte u.a. aus: .. "Bezüglich dieser Zinsen sind beide Parteien und die Landeszentralbank erkennbar davon ausgegangen, daß die Zinsen ebenso wie die anschließenden Zinsen für die Zeit bis zu dem 23.Juni 1945 durch die Pfandverwertung abgedeckt worden waren. Da diese Zinsen somit weder Gegenstand der Regelungsvereinbarung nach dem Londoner Schuldenabkommen v/aren noch sein konnten, beruht die geregelte Verpflichtung auch nicht zu einem Teil auf Anlage V. Angesichts der deutlichen Abgrenzung der einzelnen in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen für Zinsen für genau bestimmte Zeitabschnitte und Kapitalrückzahlungen für genau abgegrenzte Teile der Kapitalschuld kann man auch nicht unterstellen, daß die zu regelnde Verpflichtung niedriger gewesen wäre, wenn die Zinsen für das 1. Quartal 1945 den Gläubiger erreicht hätten. Abgesehen davon läßt weder das Regelungsangebot noch die Devisengenehmigung erkennen, daß der geregelte- JCapi talbetrag im Hinblick auf Anlage V höher * gewesen ist, als er ohne die Vorschriften der Anlage V gewesen wäre. Ich bin auch nicht ermächtigt, bei der Feststellung der Erstattungspflicht des Bundes zu unterstellen, daß die schon im Sommer 1945 abgedeckte Zinsschuld, auf die ein Teilbetrag an die Konversions-kass-e geleistet worden war, in Höhe dieses Teilbetrages den geregelten Kapitalbetrag beeinflußt hat." Im Hinblick auf diese Einstellung der Beklagten und - wie der Prozdtäbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Kamraergericht angab - um eine r* gütliche Klärung der Streitfrage zu erzielen, schlossen die Klägerin und ihre Gläubigerin am 25. Februar / 8. Mära 1956 einen neuen, am 20.April 1956 devisenrechtlich genehmigten Vertrag "zur Klarstellung"; in ihm gingen sie davon aus, daß die ,Zinssehuld der Quartale Rest 1944 bis Juni 1945 bei Abgabe des Regelungsangebotes noch nicht getilgt gewesen sei. Sie erklärten hierzu, .ihre Annahme, die Gläubigerin habe sich durch Pfandverkauf der Y/ertpapiere befriedigt, sei objektiv unrichtig; erst durch den Regelungsvertrag vom März 1954 habe eine Tilgung dieser Zinsschuld eintreten können, da bisher eine m Devisengenehmigung für die Auflösung des Sonderkontos nicht Vorgelegen habe; das Regelungsabkommen werde daher in der Richtung klargestellt, daß die auf die vororwähnte Zeit entfallenden rückständigen Zinsbeträge von 56.424,20 dadurch getilgt würden, daß der auf dem Sonderkonto hinterlegte Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere verrechnet werde. Gegenüber dem unter Vorlegung dieses Klarstellungsabkommens am 15. März 1957 wiederholten Begehren der Klägerin, "die Erstattung der Doppelzahlung von 18.815,70 sfra = 18.070,16 DM sofort und ohne Abzug" vorzunehmen, verblieb die Beklagte in ihrem Bescheid vom 20.Juli 1957 bei ihrer Einstellung vom 15. März 1955- Daraufhin verlangte die Klägerin in dem Rechtsstreit 15 0 ASchu 4/58 des Landgerichts Berlin von der Beklagten gemäß § 52 AGAuslSchuldAbk die Erstattung eines 1 000 DM betragenden Teiles der in Höhe von 18.815,70 sfrs zur Tilgung der Zinsforderung für das erste Vierteljahr 1945 bewirkten Leistungen zuzüglich 4 i» Zinsen seit Klagezustellung (25.Jtili 1958). Durch das am 4. November 1958 verkündete Urteil des Landgerichts wurde die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung - 2 U ASchu 104/59 - . blieb ohne Erfolg. Das am 10.April 1959 ergangene Urteil des Kammergerichts (WM 1959, 1046), das die Revision zu- gelassen hatte, wurde am 15- Juni 1959 rechtskräftig, .nachdem die Beklagte das Rechtsmittel der Revision nicht ausgenutzt hatte. Am 22. Juni 1959 fragte die Klägerin bei der Beklagten an, ob nunmehr der Restbetrag anerkannt und geleistet werde, oder ob wegen des noch offenen Betrages aus ursprünglich 18.920,38 sfrs nebst Zinsen erneut Klage erhoben v/erden müsse. Die Beklagte erwiderte: "Soweit über den eingeklagten Teilbetrag hinaus weitere Beträge inzwischen fällig geworden sind, stelle ich anheim, einen entsprechenden Antrag vorzulegen, aus den die Errechnung des geltend gemachten Betrages ersichtlich ist. Diesen erbitte ich unter Anlehnung an das beigefügte Muster E 18 in doppelter Ausfertigung." Diesem Begehren trat die Klägerin am 8, Jü-lii 1959 mit dem Hinweis entgegen, das übersandte Formular treffe den vorliegenden Fall nicht, und verlangte Sofortige Zahlung des Gegenwertes von 18.813,*70 sfrs abzüglich 1 000 DM = 1.031,10 sfrs, also 17.782,60 sfrs = 17-311,75 DM nebst 5 # Zinsen ab 15* Mai 1959 (das ist der Tag, an dem das Urteil des Kommergerichts im Vorprozeß 15 0 1 Schu 4/58 zugestellt worden war). Diesen Betrag berichtigte sie im Schreiben vom 21.Juli 1959 auf 17 246,55 DM nebst 5 $ Zinsen ab 15- Mai 1959* Unter dem 28. Juli 1959 drohte sie Klageinreichung am 8. August 1959 an, wenn nicht bis dahin der Anspruch anerkannt worden sei. Am 6. August 1959 erkannte die Beklagte den Anspruch auf Erstattung in Höhe von 18.813,70 sfrs - umgerechnet zu dem Paritätskurs deq Internationalen Währungsfonds von 96,05 DM für 100 sfrs - mithin in Höhe von 18.070,56 DM an und wies die Zahlstelle zur Auszahlung von 17.070,56 DM an. Der Betrag ging am 15. August 1959 bei der Klägerin ein. t Inzwischen hatte ihr Prozeßbevollmächtigter, dem der Anerkennungabescheid am Vormittag dee 8. August 1959 zugcgsngen war, an diesem Tage kurz zuvor gegen die Beklagte die Klage auf Zahlung von 17.246,55 DM nebst 5 r> Zinsen seit dem 4. März 1955 (das ist der Tag, an dem spätestens das Schreiben der Klägerin vom 2.März 1955 der Beklagten zugegangen sein soll) eingereicht. Kr hat unmittelbar danach, von der Zustellung der Klage zunächst abzusehen,und fragte am 31.August 1959 die Beklagte, ob sie nach nunmehr erfolgter Zahlung des Er-stattungsbetrages ohne Portführung des eingeleiteten Rechtsstreits die Zinsen von 5 $> seit dem 4- März 1955 bis zu dem Eingang des Betrages von 17.070,56 DM und die bei dem Prozeßbevollmächtigten entstandenen Kosten übernehme. Dies lehnte die Beklagte ab. Mit Schriftsatz vom 7. September 1959 erbat die Klägerin die Zustellung der Klageschrift und des neuen Schriftsatzes vom selben Tage., in dem sie mit Rücksicht auf die inzwischen ergangene Zahlung von 17.070,56 DM ihren Hauptantrag der Klageschrift in der Hauptsache für erledigt erklärte, die Klage wegen des geringfügigen Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Forderung und der Leistung in Höhe von 175,99 TM zurücknahm und nunmehr den auf 3.798,20 DM bezifferten Zinsanspruch für die Zeit vom 4. März 1955 bis zu dem 15. August 1959 als Hauptantrag stellte. Nachdem in dieser Form die Klage am 14. September 1959 zugestellt worden war, haben beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht den Rechtsstreit wegen der Hauptforderung in Höhe von 17.070,56 DH in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat ihre Klsgerücknahme wegen der Hauptforderung in Höhe von 175,99 DM nebst Zinsen wiederholt. Wogen des Zinsanspruchs hat die Klägerin vorgetragen: Da die Beklagte den Erstattungsanspruch schon im Jahre 1954 hätte anerkennen müssen, liege eine schuldhafte Lcistungsverzögerung vor. Die Beklagte müsse Zinsen seit dem 4.März 1955 zahlen, weil sie an diesem Tage anerkannt habe, daß die Zahlung an die Konversionskasse erfolgt sei. Die Ablehnung des Anspruchs stelle eine Amtspflichtvorletzung der zur Klärung des Anspruchs eingesetzten Beamten dar. Einer landgerichtlichen Auflage entsprechend hat die Klägerin v/eiter behauptet, sie hätte, wenn sie und ihre Gläubigerin bei Abschluß des Hegelungsverträges die Auffassung gehabt hätten, daß sie durch die Zahlung an die Konversionskasse in Höhe der Zinsen für das erste Quartal 1945 endgültig von ihrer Zinsschuld für dieses Quartal befreit worden sei, u.a. am 31* Dezember 1955 auf ihre fundierte Schuld statt 188.440 sfrs nur 167.556,79 sfr*, mithin 20.883,21 sfrs und außerdem an Zinsen 3.289»23 sfrs weniger zahlen müssen. Die Beklagte hat sich darauf berufen, sie habe berechtigte Zv/eifel gehabt, ob angesichts der schon im Jahre 1945 vorgenommenen Verrechnung ein Anspruch auf Erstattung gegeben sei; nachdem diese Präge im Vorprozeß geklärt worden sei, hätten folgende Möglichkeiten bestanden: 1. Entweder beruhe der Anspruch darauf, daß die Klägerin mit der Regelung eine um 18.813,70 sfrs höhere Verpflichtung zu verzinsen und zu tilgen habe als sie zu verzinsen und zu tilgen hätte, v/enn sie durch die Zahlung an die Konversionskasse von ihrer Zinsschuld für das erste Vierteljahr 1945 freigeworden wäre. In diesem Pall hätte die Klägerin a) einerseits aucheine Erstattung der in ihren Zinszahlungen für die Zeit seit dem 1.Januar 1953 enthaltenen anteiligen Zinsen für einen Teilbetrag von 18.813,70 sfrs verlangen können, b) andererseits aber nur die Erstattung dieser Zinsen und der etwa schon gezahlten Zilgungs-raten verlangen können, während im übrigen ein Anspruch auf Erstattung erst dann bestünde, wenn die noch ausstehenden Zins-und Tilgungsraten von der Klägerin geleistet wären. 2. Oder der-Anspruch stütze sich darauf, daß die Zinsverpflichtung für das erste Quartal 1945 in der Weise geregelt wurde, daß ein Betrag von 18.813,70 sfrs nachträglich verrechnet worden sei. In diesem Palle könne die Klägerin zwar eine sofortige Erstattung dieses Betrages, nicht aber die Erstattung von Zinsen verlangen. Welche dieser beiden Möglichkeiten die Klägerin gewählt habe, sei nach dem Ergebnis des Vorprozesses offen geblieben Es sei daher ein konkretisierter Erstattüngsantrag seitens der Klägerin notwendig gewesen. Dieser Voraussetzung habe die Klägerin erst am 7. Juli 1959 entsprochen, indem sie die Möglichkeit zu 2) gewählt habe. Wenn diesem Anträge gemäß am 6. August 1959 die Erstattungspflicht anerkannt worden sei, dann entspreche dies dem gesetzlich geordneten Verfahren. Es liege mithin weder ein Verzug vor,-noch könne von einem Verschulden die Rede sein. Für eine Erstattung in der geltend gemachten Höhe auf Grund tatsächlich erfolgter" Zahlungen sei kein Raum gewesen, da insoweit zur Tilgung nur 8.000,-sfrs und auf die Zinsen nur 5.000,-sfrs gezahlt worden seien. Das Landgericht hat angenommen, die von der Beklagten genannte Möglichkeit einer Erstattung gemäß 1) sei gegeben, die Beklagte befinde sich seit dem 31.Dezember 1955, dem Beginn der*tatsächlichen Zahlungen auf Grund des Rege-lungsahkommens, im Verzug. Hiervon ausgehend hat es die Beklagte zur Zahlung von 3.101,15 DM für Verzugszinsen verurteilt. Mit der Berufung hat die Beklagte u.a. geltend gemacht, die Klägerin habe bei Zugrundelegung einer Er-otattungsmöglichkeit gemäß 1) an ihre Gläubigerin noch nicht die Summe gezahlt, die sie nunmehr erstattet verlangt habe. Vorsorglich hat die Beklagte die Aufrechnung mit dem Betrog erklärt, den sie danach zuviel erstattet habe. Bas Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen: Bie Beklagte sei, wenn überhaupt die Verzugsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches auf den in Rede stehenden Erstattungsanspruch angewendet werden könnten, nicht in Verzug geraten; sov/eit die Klagesumme aus dem Gesichtspunkt einer Amtshaftung der Beklagten gefordert 'werde, sei der für die Beklagte auftretende Bundesbeauftragte nicht der richtige gesetzliche Vertreter, fehle es im übrigen an einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bundesbeauftragten und stehe überdies die Bestimmung des § 839 Abs.3 BGB einem Amtshaftungsanspruch entgegen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter, die Berufung der Beklagten gegen das der Klage Überwiegend stattgebende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Bie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Bei einem Erstattungsanspruch nach § 32 AGAuslSchuldAlk handelt es sich, worin dem Berufungsgericht beizutreten ist, um einen öffentlichrechtlichen Anspruch. Der Schuldner soll die von ihm an seinen Gläubiger geleisteten Beträge gleichsam als eine Art Entschädigung dafür erstattet bekommen, daß er *im Vollzug der dem Gemeininteresse dienenden Regelung des Auslandsschuldenabkommens von ihm an die Konversionskasse zugunsten des Gläubigers erbrachte Leistungen nochmals an den Gläubiger erbringt. Der Schuldner steht der Beklagten dabei nicht auf der Ebene des bürgerlichen Rechts gegenüber. Eine öffentlichrechtliche Forderung kann, muß aber nicht verzinslich sein (vgl.BVerwGE 7, 95 = NJW 1958, 1744 = MLR 1958, 864; BVerwGE 9, 225 = MDR I960, 75). Ver-v/altungsrechtliche Vorschriften enthalten bisweilen für einzelne Sachgebiete eine ausdrückliche Regelung (z.S. § 29 des Bündesleistungsgesetzes idF vom 27.September 1961 - BGBl I, 1769). Fehlt es, wie im vorliegenden Fall, an einer Sonderregelung, so geht es bei der Frage nach der Verzinslichkeit der öffentlichrechtlichen Forderung aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs im Grunde um nichts anderes als darum, daß ein allgemeiner Rechtsgedanke, der seinen positivrechtlichen Niederschlag in dem im Gegensatz zu dem öffentlichen Recht gerade in seinem allgemeinen Teil kodifizierten bürgerlichen Recht gefunden hat, auch auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts zur Anwendung gelangen soll. Dabei kann der Gedanke der Verzins-ichkeit einer Geldforderung nicht unbesehen auf das Ver-v/altungsrecht übertragen und es muß auf die Besonderheiten des vorv/altungsrechtlichen Verhältnisses Rücksicht genommen werden (vgl.hierzu aus neuerer Zeit Götz in DVB1 1961, 433 ff). -12- Das angefochtene Urteil meint nun,nach der besonderen Ausgestaltung, die der Erstattungsanspruch und seine Durchsetzung in §§ 32 ff AGAuslSchuldAbk erfahren habe, entstehe der Anspruch erst durch den ihn anerkennenden Bescheid des Bundoobeauftragten oder durch eine diesen Verwaltungsakt ersetzende richterliche Entscheidung, vorher könne die Bundesrepublik überhaupt nicht in Verzug geraten. Ob die Rügen, die die Revision gegen£' diese Auffassung erhebt, berechtigt sind oder nicht, braucht nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn sachlichrcchtlich gesehen der Erstattungsanspruch früher, und zwar mit der Verwirklichung des den Schuldner zu einer Erstattung berechtigenden materiellrechtlichcn Tatbestandes entsteht, bleibt zu Ungunsten der Klägerin zu bedenken: Der Verzug des Schuldners als ein Unterfall der Verletzung des Forderungsrechts ist die rechtswidrige Verzögerung dor Leistung aus einem Grund, den der Schuldner s zu vertreten hat. Die Bestimmung des § 285 BGB formuliert dies dahin, daß der Schuldner nicht in Verzug kommt, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Grundsätzlich hat der Schuldner nach dem bürgerlichen Recht nur für Verschulden einzustehen; anders wäre es etwa, wenn - was im vorliegenden Fall ausscheidet - der Verzug auf einer, wenn auch zeitweisen, Mittellosigkeit des Schuldners bei einer Gattungsschuld beruhte .(§ 279 BGB). Den Schuldner des Erstattungsanspruchs aus § 32 AGAuslSchuldAbk trifft bei dem Fehlen einer anderweiten Regelung eine weitergehende Haftung nicht. Er braucht daher, -wenn überhaupt die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Zahlung von Zinsen im Fall des Schuldnerverzugs auf den Erstattungsanspruch zu übertragen wäre, Verzugszinsen nicht zu entrichten, solange er die Verzögerung der Leistung entschuldigen kann. Auch ein Rechtsirrtum vermag den Schuldner zu entschuldigen. Rach der Rechtsprechung des Bundesgerichts- -13- hofs(l ZR 35/50 vom 9. Februar 1951 = IM BGB § 285 Nr.l = NJff 1951, 398; VII ZR 423/56 vom 19- September 1957 = NJV7 1957, 1759; vgl. auch BGB-RGRK 11.Auf 1. § 285 Anm.12) kann er dies aber nur, wenn der Schuldner die Rechtslage sorgfältig geprüft - gegebenenfalls auch Rechtsrat eingeholt - hat, und wenn er zudem mit einer von seiner Auffassung abweichenden Beurteilung durch die Gerichte nicht hat zu rechnen brauchen. Biese hohen Anforderungen an die. Sorgfaltspflicht können indessen nicht ohne weiteres hierher übernommen werden. Bas Ausführungsgesetz zu dem Auslandsschuldenabkommen gibt für die Burchsctzung des Erstattungsanspruchs besondere Vorschriften. Ber Gläubiger hat sich mit seinem Erstattungsanspruch an den Bundesbeauftragten für die Behandlung von Zahlungen an die Konversionskasse zu wenden. Ist der Gläubiger mit seinem Antrag auf Erstattung an den Bundesbeauftragten herangetreten, so steht dieser dem Antragsteller nicht - dies aber haben die genannten Belegstellen im Auge - wie ein privatrechtlicher Schuldner seinem Gläubiger gegenüber. Ber Bundesbeauftragte hat vielmehr auf Grund eigenverantwortlicher Prüfung der Sach-und Rechtslage und einer aus ihr abzuleitenden Erstattungspflicht einen stattgebenden oder-ablehnenden Bescheid über den Erstattungsantrag zu erlassen. Ber Bescheid wird grundsätzlich verbindlich, wenn der Eratattungsberechtigte nicht im Falle der Ablehnung die (ordentlichen) Gerichte anruft, anders als im Falle eines Ablehnungsschreibens, das der bürgerlichrechtliche Schuldner an den Gläubiger richtet. Mit dieser Stellung, die der Bundesbeauftragte einnimmt, ist es nicht verträglich, wenn er nicht befugt wäre, einen ihm unterbreiteten Erstattungsfall, den er nach sorgfältiger Sachbehandlung für zweifelhaft erachtet, durch Erlaß eines ablehnenden Bescheides und die dem Schuldner hiergegen gewährte Anfechtungsmöglichkeit der Entscheidung der letztlich zur Beurteilung des Falles berufenen Gerichte zuzuführen und deren Entscheidung abzuwarten. Bas aber - U - "bedeutet auf jeden Pall: Ein den Verzug ausschließender Rechtsirrtum liegt nicht erst dann vor, wenn der Bundesbeauftragte mit seinem Unterliegen vor Gericht nicht zu rechnen brauchte. Vielmehr hat der Bundesbeauftragte und damit der Beklagte bei einer entsprechenden Anwenf-dung des § 285 BGB einen Rechtsirrtum nur in den Grenzen zu vertreten, in denen für einenssolchen ein Beamter oder der für ihn eintretende Dienstherr einstehen muß. Die objektiv unrichtige Anwendung einer Vorschrift, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt ist - und so ist es hier - , gereicht dem Beamten, im gegenwärtigen Pall auch dem Bundesbeauftragten, nicht zu dem Verschulden. Kann die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Beamten bei Anwendung eines neuen Gesetzes für rechtlich vertretbar gehalten werden und hält der Beamte an ihr bis zur Klärung der Rechtsfrage durch die dazu berufenen Gerichte fest, hier jedenfalls bis zur Entscheidung des Kammergerichts im Vorprozeß, so kann den Beamten der Umstand, daß seine Rechtsauffassung später von den Gerichten nicht geteilt wird, nicht rückschauend als Verschulden angelastet werden (III 2R 207/57 vom 23. März 1959 mit weiteren Belegstellen; BGB-RGRK 11.Auf1. § 839 Anm.46 a.E., 47). Die entwickelten Grundsätze müssen dem Bundesbeauftragten bei Zugrundelegung der einschlägigen und zu billigenden Ausführungen des angefochtenen Urteils voll zugutekommen. Das Kammergericht meint in diesem Zusammenhang, dem Wortlaut des Ausführungsge- -sotzes nach habe die Art des Regelungsgeschehens seitens der Darlehcnsparteien Zweifel an der Zulässigkeit eines Erstattungsanspruchs erwecken müssen, die von der Beklagten aufgezeigten Bedenken, wie die Berücksichtigung einer vor dem Regelungsabkommen vorgenommenen Verrechnung, ferner die Tatsache einer Verrechnung anstelle einer Zahlung, auch die Anspruchsbegründung aus zwei Möglichkeiten hätten es gerechtfertigt, die Klägerin auf den gesetzlich vorgesehenen Weg einer gerichtlichen Entscheidung zu verweisen. -15 - Entfällt mithin im Umfang des Gesagten eine Zina-pflicht bereits wegen fehlenden Verschuldens, so braucht zu den Ausführungen von Götz aaO Seite 436, 437, wonach Träger der öffentlichen Verwaltung als Schuldner öffentlichrechtlicher Zahlungsansprüche weder am Kalendertag noch durch Mahnung vor 'der ihnen eingeräumten Entscheidung über den Anspruch in Verzug kommen könnten, und zu der Vereinbarkeit dieser Ansicht etwa mit § 29 des Bun-dcsleistungsgesetzes vom 27. September 1961 nicht Stellung genommen zu werden. Ein Verschulden des Bunde3boauftragten und damit eine Pflicht der Beklagten zur Verzinsung des Erstattungs-ranspruchs ist auch insoweit zu verneinen, als der Bundesbeauftragte nach dem Urteil des Kammergerichts im Vorprozeß (verkündet am 10. April 1959) den Betrag von 17.070,56 1)J am 6. August 1959 und nicht eher anerkannte und im Anschluß hieran zur Zahlung, an die Klägerin anwies. Bas eben erwähnte Urteil vom 10.April 1959 ist am 15- Mai 1959 Zuges teilt, eine Ausfertigung von ihm ist erstmals am 12. Mai 1959 erteilt worden. Mit Rücksicht darauf, daß auch nach dem Urteil des Landgerichts im gegenwärtigen Rechtsstreit mehrere Berechnungen der zu erstattenden Summe denkbar waren, ist der Bundesbeauftragte entschuldigt, wenn er vor der Erledigung des noch offenstehenden Erstattungsanspruchs dessen Berechnung zu klären sich be-mühte. Wenn der Bundesbeauftragte bei seiner klärenden Anfrage an die Klägerin ein auf den Fall nicht zugeschnittenes Formblatt verwendete, so hat dieser Umstand nur eine nebensächliche Bedeutung. ' ' Bamit entfällt der eingeklagte Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen in vollem Umfang. -16- II. Soweit die Klägerin den Klaganspruch auf .Amtspflichtverletzung stützt, verneint das angefochtene Urteil die Vertretungsbefugnis des Bundesbeauftragten. Dessen gesetzlich umrissenes Aufgabengebiet lasse sich nicht in einem Umfang erweitern, der eine enge Verbindung zwischen Auftragsgebiet und AuftragsVerletzung - entgegen den Voraussetzungen im Palle des Verzugs-ochadens - vermissen lasse. Diese Auffassung wird von der Revision mit Erfolg bekämpft. Au3 Art. 65 Satz 2 GG ist zu folgern, daß mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung die Bundesrepublik von jedem Bundesminister innerhalb seines Geschäftsbereichs vertreten wird. Nach § 37 Abs.l AGAusl. SchuldAbk be6te3.lt der Bundesminister der Finanzen einen Bundesbeauftragten für die Behandlung von Zahlungen an die Konversionskasse. Der Bundesbeauftragte vertritt nach § 37 Abs.2 AG in den in dem betreffenden Unterabschnitt' des Gesetzes behandelten Angelegenheiten - zu ihnen gehört auch die Behandlung der Erstattungsansprüche - den Bund und hat damit ein Stück des Geschäftsbereichs des Bundesministers der Finanzen übertragen erhalten. In diesen Geschäftsbereich fällt dann auch die Bearbeitung von Amtshaftungsansprüchen, die sich im Rahmen der Verantwortlichkeiten des Bundesbeauftragten bei der Behandlung der Erstattungsansprüche und der Abwicklung der Erstattungsverfahren ergeben. Das Berufungsgericht hat vorsorglich den Amtshaftungsanspruch auch für unbegründet erklärt. Zu diesem Ergebnis kann bei einer verfahrensrechtlichen Lage wie hier das Revisionsgericht nur kommen, wenn die Klägerin ihr Klagebogehren aus Amtshaftung noch nicht schlüssig gestellt hat und auch keinesfalls schlüssig stellen könnte (vgl.hierzu Urteil des Senats vom 16. November 1953 in LM -17* ZPO § 565 Abs.3 Nr.2 = NJ7/ 1954, 150). Ein solcher Pall ist hier gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob dem Be-rufungsgericht zu folgen ist, wenn es der Klage die Bestimmung des § 839 Abs.3 BGB entgegensetzt, oder der Revision, die die Bestimmung für nicht anwendbar erachtet. Der Amtshaftungsanspruch scheitert auf jeden Pall daran, daß dem Bundesbeauftragten eine schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht nicht zur Last gelegt werden kann. An seine Sorgfaltspflicht läßt sich hier kein strengerer Maßstab anlegen als bei der Beurteilung der Verscliuldensfrage im Palle des Verzugs. Dort aber ist eine Schuld bereits verneint worden. Im Ergebnis muß daher die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgev/iesen werden. Dr.Pagendarm ' Dr.Arndt Dr.Hußla Gähtgens Keßler