Ein Wohngebäude ist nicht nur dann «auf Grund einer be-hördlichen Anordnung” errichtet, wenn dem Bauherrn von einer Behörde die Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden zur Pflicht gemacht worden ist. Dieses Tatbestandsiuerkmal ist - zu demindest - auch dann gegeben, wenn sich die behördliche Anordnung lediglich an den Grundstückseigentümer riqhtete und diesen aufgab, die Schaffung von Y/ohnrüumen durch fremde Bauherren auf seinem Grundstück zu dulden. In diesem Pall ist der notwendige Zusammenhang zwischen der Anordnung an den Grundstückseigentümer und der tatsächlich erfolgten Bautätigkeit des Bauherrn gewahrt, wenn sich der Bauherr gerade mit Rücksicht auf die ergangene Anordnung dem Grundstückseigentümer gegenüber zu den von ihm vorgenommenen baulichen Maßnahmen bei Anlegung objektiver Maßstäbe legitimiert fühlen konnte. Der im Jahre 1952 verstorbene Bauunternehmer Friedrich Bernhard Adolph St|^^war Eigentümer des Grundstücks KflU - Ecke ompin HflRIBHHHMHB* Dieses Grundstück wurde im September 1945 auf Grund des Reichsleistungsgesetzes zur Errichtung von Behelfsheimen herangezogen, wobei die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Teilfläche dem Antragsteller zugev/iesen wurde». Durch das Baurecht samt wurde unter dem 13« August 1947 die Leistungsanforderung dahin erweitert, daß der Antragsteller das Hecht erhalten sollte, auf dem Grundstück an Stelle eines Behelfsheimes ein fest gemauertes Kleiratwohnhaus entsprechend der vorgelegten LSeichnung- zu errichten» Am folgenden Tage verfügte das Bauamt I auf Veranlassung des Grundstückseigentümers die Stillegung der bereits in Angriff genommenen Sauarbeiten» Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wurde diese Stillegungsverfügung am 7» Oktober 1947 wieder aufgehoben» Am 11* Oktober 1947 wurde auch die formelle Baugenehmigung zur Errichtung eines Kleinsthauses erteilt. Die gegen dieses Urteil vom Grundstückseigentümer eingelegte Revision hat das Oberlandesgericht Hamburg gemäß § 43 Abs.4 BaulBeschG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil es den beiden folgenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung b eimaß s §56 Abs. 1 BaulBeschG dehnt die Enteignungsmöglichkeit nach den Bestimmungen des Baulandbescliaffungsgesetzes zunächst auf alle diejenigen bereits errichteten Wohnungsbauten aus, für die eine Enteignung des Baugeländes zwar von vornherein vorgesehen, das Inteignungsverfahren aber aus kriegsbedingten Gründen nicht mehr durchgeführt worden war. gestellt« Auch die Revision hat insoweit keine Einwendungen mehr erhoben« Umstritten ist - von der verfassungsmäßigen Gültigkeit des § 56 BaulBeschG abgesehen - lediglich die Frage, ob der Antragsteller "auf Grund einer behördlichen Anordnung" gebaut habe« Die Kammer für Baulandsachen hat dies bejaht und in der Leistungsanforderung nach dem Reichsleistungsgesetz eine behördliche Anordnung erblickt« Das Oberlandesgericht ist hingegen der Ansicht, Leistungsanforderungen selbst stellten keine behördliche Anordnung zur Errichtung von Bauten dar, sie hätten höchstens in behördlichen 3aue.nordnungen ihre Grundlage gehabt« Eine solche behördliche . 2) Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal - Y/ohngebäude "auf Grund einer behördlichen Anordnung" - ist im vorliegenden Pall gegebenA Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Wortlaut des § 56 Abs. 2 BaulBeschG die Auslegung suläßt, es sei nur an solche Bauten gedacht, bei denen dem Bauherrn die Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden zur Pflicht gemacht worden ist., September 1943 (RGBl I, 535) eingeleitete Behelfsheimaktion durchgeführt wurde, so zeigt sich, daß der vom Gesetzgeber bei der Einfügung des § 56 Abs, 2 BaulBeschG verfolgte Zweck praktisch nicht zu erreichen wäre, wenn das Enteignungsverfahren - entsprechend der Ansicht der Revision - nur zugunsten solcher Bauherren offenstünde, denen die Behörde die Errichtung eines Wohngebäudes zur Pflicht gemacht hatte. Es kann also auch hier nicht gefordert werden, daß dem Bauherrn die Errichtung eines Gebäudes zur Pflicht gemacht worden Wäre. Auch in diesen Fällen muß eine Anordnung an den Grundstückseigentümer genügen Eine solohe Anordnung kann durchaus in einer Leistungsanforderung nach dem Eeichsleistungsgesetz gefunden werden, mit der Gelände für die Errichtung von behelfsmäßigen Wohnungsbauten in Anspruch genommen wurde. b) Für den Enteignungstatbestand des § 36 Abs. 2 BaulBeschG genügt es jedoch nicht, daß eine behördliche Anordnung den Grundeigentümer dazu angehalten hat, das Bauen fremder Bauherren auf seinem Grundstück zu dulden. Der erforderliche Zusammenhang kann nur dann, muß aber auch dann als gewahrt angesehen werden, wenn sich der Bauherr gerade mit Rücksicht auf die ergangene Anordnung dem Grundstückseigentümer gegenüber zu den von ihm vorgenommenen baulichen Maßnahmen unter Anlegung objektiver Maßstäbe legitimiert fühlen konnte. Durch die Leistungsanforderung vom 25» September 1945 war das gesamte Grundstück "für die Errichtung von Behelfswohnungen" in Anspruch genommen und der hier streitige Teil gleichzeitig dem Antragsteller zugewiesen worden. Da der konkrete Sachverhalt die Besonderheit der »'erweiterten” Leistuhgsanforderung aufweist, braucht hier nicht abschließend untersucht zu werden, ob 'der Gesetzgeber nicht auch schon für den Dali,, daß eine "gewöhnliche” Leistungsanforderung im Ergebnis zur En-ichtung eines Gebäudes geführt hat, welches im Zeitpunkt der Währungsreform den gemäß § 56 Abs. 2 BaulBeschG an einen Dauerbau zu stellenden Anforderungen genügte, davon ausgegangen ist, daß der erforderliche Zusammenhang zwischen der behördlichen Anordnung und dem tatsächlich errichteten Bau noch gewahrt ist. so würde kaum noch Raum für eine praktische Anwendbarkeit verbleiben, wenn man verlangen wollte, daß sich die behördliche Anordnung im einzelnen auf Art und Zuschnitt des errichteten Gebäudes erstreckt haben müsse, wie es das Oberlandesgericht in seinem Vorlegungsbeschluß verlangt. B. für die Behelfsheimaktion nur Typen von 21 qm 7/ohn-fläche vorgesehen) ein Bau hätte errichtet werden können, der den Anforderungen des § 56 Abs. 2 BaulBeschG genügen könnte, Dach Sinn und Zweck des Gesetzes wird man deshalb den hier erörterten Zusammenhang auch dann noch als gewahrt betrachten müssen, wenn das Behelfsheim, das der Bauherr auf Grund der zu seinen Gunsten an den Grundstückseigentümer gerichteten Leistungsanforderung errichtet hat, erst allmählich im Laufe der Zeit zu einem den Anforderungen des § 56 Abs. 2 BaulBeschG genügenden Wohngebäude umgestaltet und "ausgebaut” worden ist. Für die Anwendbarkeit des § 56 Abs. 2 BaulBeschG kommt es lediglich darauf an, ob sich der Bauherr auf Grund der behördlichen Anordnung und des sonstigen behördlichen Verhaltens dem Eigentümer gegenüber für berechtigt halten durfte, den tatsächlich errichteten Bau auf fremdem Grund und Boden auszuführen. Es fragt nur danach, ob das, was geschaffen wurde, einer geordneten Bebauung und den Bauordnungsvorschriften entspricht, gleichgültig, wie ein solches Ergebnis erzielt wurde, Aus der Formulierung des Gesetzes muß geschlossen werden, daß es aus etwaigen früheren Übertretungen baupolizeilicher Ordnungsvorschriften ebensowenig noch Folgerungen herleiten will, wie aus einer etwaigen Verletzung von BewirtschaftvingsbeStimmungen.. fiigt v/ar; konnte sich der Antragsteller schwerlich für legitimiert erachten, seine Bautätigkeit fortzusetzen» Baß der Antragsteller in dieser Zeit weitergebaut habe, behauptet jedoch nicht einmal der Grundstückseigentümer» Nachdem die Stilllegungsverfügung behördlicherseits wieder aufgehoben worden war, konnte sich der Antragsteller trotz des ihm bekannten Widerstandes des Grundstückseigentümers gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks wieder für berechtigt halten, das Bauwerk zu vollenden» Die in dieser Bestimmung geforderten Bemühungen um einen freihändigen Erwerb müssen sich auf das Grundstück erstreckt haben, dessen Enteignung beantragt wird (BGHZ 23- 377v 389), und insoweit hat § 5 auch für die Enteignungstat-bcstände des § 56 BaulBeschG Bedeutung. Die noch zu erörternden Einzelfragen - Größe des von der Enteignung mit umfaßten Garten- und Wirtschaftslandes, Höhe der Entschädigung - können die Zulässigkeit der Enteignung als solche nicht mehr in Präge stellen» lediglich die - von der Revision verfochtene und vom Oberlandesgericht geteilte - Auffassung, daß eine Enteignung unter den obwaltenden Umständen gegen höherrangige Rechtsnormen verstieße, könnte noch zu einer vollständigen Zurückweisung des Enteignungsantrages führen» niedergolegte Enteignungstatbestand ist vielmehr mit dem Grundgesetz; insbesondere mit Art, 14 Abs.3 GG, vereinbar, Für eine gegenteilige Ansicht wäre, das sei einleitend bemerkt- nichts durch die Erwägung gewonnen, der Zweck des Baiilundbeochaffungsgesetzes liege in der Beschaffung von Gelände für neue Bauvorhaben; § 56 Abs.. 2 BaulBeschG hingegen diene nicht der Förderung des Wohnungsbaues, sondern versuche lediglich, unbefriedigende Zustände zu beseitigen, die sich durch die ungeordnete Errichtung von Bauten in der Kriegs- und unuit-c eibaren Nachkriegszeit ergeben hätten« Es ist zwar richtig daß der Iluuptzweclc des Baulandbeschaffungsgesetzes, wie schon der Name sagt, in der Bereitstellung von geeignetem Gelände für neue. Dieses Hauptanliegen des Gesetzes schließt es jedoch nicht aus, daß es in seinen SciilußbeStimmungen über den Bereich der BaulandbeSchaffung hinaus-greixt und zur Regelung überkommener unbefriedigender Zustände auf dem Gebiet des Wohnungsbaues selbständige Enteignungstat-bestände schafft. Nur für den in Abs, 1 geregelten Fall kann allenfalls von einem »Anlcnüpfgn" an § 2 BaulBeschG" die Rede sein, obwohl es sich streng genommen nur darum handelt, daß der Gesetzgeber bei der Aufstellung der Tatbestandsmerkmale einige durch die Verweisung auf § 2 umschrieben hat. Da der Bauherr derartige “Wohngebäude nur für seine eigenen Zwecke, nicht aber auch für die Zwecke des Grundstückseigentümers erbaut hat, ist er trotz fester Verbindung des Gebäudes mit dem Grundstück /.igontümer des Gebäudes geblieben (vgl. Wenn der Gesetzgeber es unter diesen Umstünden zur Bereinigung der verworrenen Situation für angebracht erachtet hat, dem Gebäudeeigentümer gegen entsprechende Entschädigung des bisherigen Grundstückseigentümers das Eigentum am Grundstück zu verschaffen, so ist dagegen im Blick auf .rta 14 GG nichts einzuwenden* Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob der 'hiteignungstatbestand des § 56 Abs. 2 BaulBeschG auch - wie die ’.Cammer für 3aulandsachen ausführt - damit gerechtfertigt werden kann, daß er die Verbindung breiter Volksschichten mit dem Crund imd Boden fördert, oder ob der Sicdlungsgedanke entsprechend der Ansicht des Oberlandesgerichts nur die Enteignung bisher rein landwirtschaftlich genutzten Geländes erlaubt« Zu dem Streit um die Gültigkeit des § 10 BaulBccchG braucht hier nicht abschließend Stellung genommen zu worden4 Ernsthafte Bedenken können sich ni-mlich nur gegen die xlogclung des § 10 Abs. 1 Satz 2 BaulBeschG richten, wo gesagt ist, daß bestimmte Y.'erterhöhungcn - neralich solche, die seit den 17o Oktober 1936 durch die Möglichkeit einer Änderung der „iutzung oder die Aussicht hierauf entstanden sind - in der Regel unberücksichtigt zu bleiben haben. liegenden Garten- und V/irtschaftslandes gegeben worden ist, hält dagegen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand« Die Anteignungsbehörde und auch die Kammer für Baulandsachen lacsen außer acht, .daß der Gesetzgeber bei der nachträglichen L’ntcignung des § 56 Abs. 2 BaulBeschG nur die Llitenteignung ues erforderlichen Garten - und Wirtschaftslandes versieht., Einem Eigentümer, dessen Grundstück auf behördliche Anordnung zur Bebauung herangezogen wurde, stand seinerzeit kein ausreichender Rechtsschutz zur Verfügung und er war praktisch auch nicht in der Lage, die Inanspruchnahme seines Grundstücks in einer dem § 7 BaiilBeschG entsprechenden Form (Vorrang der eigenen Baupläne) abzuwenden. Wenn der Gesetzgeber sich in § 56 Abs. 2 BaulBeschG trotzdem für eine Regelung der überkommenen verworrenen Zustände auf Kosten des Grundstückseigentümers entschlossen hat, so war es nur billig, die nachträgliche Enteignung dem Umfang nach auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken. Sie beschränken sich in diesem Punkt zur Begründung auf den Satz, das Verhältnis zwischen der bebauten und der unbebauten Pläohe des für die Enteignung vorgesehenen Grundstücks entspreche dem in dieser Gegend Üblichen, Das ist aber der Llaßstab des § 2 und nicht der des § 56 Abs. 2 BaulBeschG, Auch aus den tatsächlichen Feststellungen der Kammer für Baulandsachcn läßt sich nicht entnehmen, daß die gesamte im Inteignungsbeschluß zur Enteignung bestimmte Fläche nur ««erforderliches" Garten- und Uirtseliaftsland umfaßt» Generell läßt eich nicht sagen., Für die Beurteilung der Erforderlichkeit kann darauf abgestellt werden, daß zugunsten des Bauherrn ein Grundstück zu enteignen ist, das den baurechtlichen Vorschriften (vorgeschriebene Bauweise, zugelassencr baulicher .luenutzungsfaktor u»ä.)
Für das ITachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung 1 1) Gesetzt BaulandbesohaffungsgeBetz vom 3. August 1953 § 56 Abs, 2 Rechtssatz? Ein Wohngebäude ist nicht nur dann «auf Grund einer be-hördlichen Anordnung” errichtet, wenn dem Bauherrn von einer Behörde die Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden zur Pflicht gemacht worden ist. Dieses Tatbestandsiuerkmal ist - zu demindest - auch dann gegeben, wenn sich die behördliche Anordnung lediglich an den Grundstückseigentümer riqhtete und diesen aufgab, die Schaffung von Y/ohnrüumen durch fremde Bauherren auf seinem Grundstück zu dulden. In diesem Pall ist der notwendige Zusammenhang zwischen der Anordnung an den Grundstückseigentümer und der tatsächlich erfolgten Bautätigkeit des Bauherrn gewahrt, wenn sich der Bauherr gerade mit Rücksicht auf die ergangene Anordnung dem Grundstückseigentümer gegenüber zu den von ihm vorgenommenen baulichen Maßnahmen bei Anlegung objektiver Maßstäbe legitimiert fühlen konnte. 2) Gesetz? Baulandbeschaffungsgesetz vom 3* August 1953 § 56 Abs, 2 GrundG. Art, 14 Abs, 3 Rechtssatz; Die Vorschrift des § 56 Abs, 2 BaulBeschG. verstößt nicht gegen Art, 14 Abs, 3 GrundG» Aktenzeichens III ZR 200/57 Urt. des BGH vom 10» Kärz 1958 IG Hamburg OLG Hamburg Ill ZR 200/57 Verkündet am 10» Mürz 1958 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Namen des Volkes In der BaulandbeechaffungBsaohe einer Teilfläche des Grundstücks PlurstückjBP, eingetragen im Grundbuch Bähd~OH Blatt Teilfläche 3, und betTo die Entei/ vorM?! Beteiligte; 1) Rechtsanwalt Br. Bruno S Frau Klara LlMHH geb^ ___________ als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des am 14. April 1952 verstorbenen Friedrich Bernhard AdolphfirtdMÄsen., ‘ hihbhp* pflHHVstr. $ Grundstückseigentümer und Revisionsführer, - Proccßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Antragsteller, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt| 5) die Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde, als Enteignungsbehörde, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der ill. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Härz 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Y/eber, Br. Kreft, Br» Arndt und Br. Hußla für Recht erkannt; Auf die Revision der Eigentümer wird das Urteil des Landgerichts Hamburg (Kammer für BaulandSachen), den Beteiligten an Verkündungsstatt zugestellt am 29. Bezember 1956/ 19. Februar 1957, aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zuriic leverwiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1952 verstorbene Bauunternehmer Friedrich Bernhard Adolph St|^^war Eigentümer des Grundstücks KflU - Ecke ompin HflRIBHHHMHB* Dieses Grundstück wurde im September 1945 auf Grund des Reichsleistungsgesetzes zur Errichtung von Behelfsheimen herangezogen, wobei die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Teilfläche dem Antragsteller zugev/iesen wurde». Dieser erhielt auf seinen Antrag vom Bauaufsichtsamt der Stadt Hamburg im Frühjahr 1947 die Genehmigung zur Errichtung einer Betonbaracke» Am 22. Juli 1947 beantragte er die Genehmigung zur Errichtung eines massiven Steinhauses, da die fest zugesagten Betonplatten nicht geliefert worden seien» Gleichzeitig bat er um eine Erweiterung der Leistungsanforderung.- Durch das Baurecht samt wurde unter dem 13« August 1947 die Leistungsanforderung dahin erweitert, daß der Antragsteller das Hecht erhalten sollte, auf dem Grundstück an Stelle eines Behelfsheimes ein fest gemauertes Kleiratwohnhaus entsprechend der vorgelegten LSeichnung- zu errichten» Am folgenden Tage verfügte das Bauamt I auf Veranlassung des Grundstückseigentümers die Stillegung der bereits in Angriff genommenen Sauarbeiten» Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wurde diese Stillegungsverfügung am 7» Oktober 1947 wieder aufgehoben» Am 11* Oktober 1947 wurde auch die formelle Baugenehmigung zur Errichtung eines Kleinsthauses erteilt. Die vom Grundstückseigentümer gegen die Erweiterung der Leistungsanforderung eingelegte Beschwerde hatte zur Folge, daß die Baubehörde (Baurechtsabteilung) die am 13« August 1947 ausgesprochene Erweiterung der Leistungsanforderung unter dem 15« Oktober 1947 wieder zurücknahm« A1b diese Verfügung dom Antragsteller am 17» Oktober 1947 zugestellt wurde, war dessen Kleinhaus* bereits im Rohbau fertig». Das Wohnungsamt, das zuvor bei der zuständigen Bauprüfabteilung angefragt hatte, ob ein »Bausünderfall” vorliege, und darauf eine verneinende Antwort erhalten hatte, erteilte dem Antragsteller sodann die Genehmigung zu dem Bezug des neu errichteten Hauses» ~ 3 - Die Bemühungen dee Antragstellers um einen freihändigen Erwerb scheiterten daran, daß der Grundstückseigentümer und nach dessen lode die Testamentsvollstrecker einen Verkauf des vom Antragsteller benutzten Teils der Gesamtparzelle ablehnten» Am 12. Januar 1954 beantragte der Antragsteller sodann. die Enteignung des von ihm genutzten Teils des Grundstücks gen.. § 56 Abs» 2 BaulBeschG« Die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg als Enteignungsbehörde gab diesem Antrag durch Beschluß vom 12. Oktober 1954 statt. Sie ging von einem Quadratmeterpreis von 6,50 DU aus und setzte die Enteignungsentschädigung auf 4 437 DM fest. Die Testamentsvollstrecker (im folgenden als "Grundstückseigentümer" bezeichnet) haben hiergegen die Entscheidung des Gerichts angerufen und beantragt, den Enteignungsbeschluß aufzuheben, hilfsweise nicht die gesamte Fläche von 522 qm zuzusprechen und eine Entschädigung von 10 DM pro qm festzusetzen» Das Landgericht Hamburg (Kammer für BaulandSachen) hat den Antrag auf gerichtliche 'Entscheidung abgewiesen. Die gegen dieses Urteil vom Grundstückseigentümer eingelegte Revision hat das Oberlandesgericht Hamburg gemäß § 43 Abs. 4 BaulBeschG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil es den beiden folgenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung b eimaß s 1) Verstößt die Bestimmung des § 56 Abs. 2 BaulBeschG gegen Art. 14 Abs. 3 GG ? 2) Uenn nein? Stellen Leistungsanforderungen auf Grund des Eeichsleistungsgesetzes schlechthin behördliche Anordnungen in Sinne des § 56 Abs. 2 BaulBeschG dar ? Entscheidungsgründes I. Gegen die Zulässigkeit der Vorlage bestehen - zu demindest mit liücksicht auf die Frage nach der Bedeutung des Begriffs "behördliche Anordnung" - keine Bedenken. 1) Der Anwendungsbereich des Baulandbeschaffungsgesetzes, das in erster Linie der Bereitstellung von Baugelände für neue 'Wohnungsbauvorhaben dient, ist durch § 56 erweitert. Diese Bestimmung strebt die Regelung der unbefriedigenden Zustände an, die während der Kriegs- und unmittelbaren Nachkriegszeit dadurch eingetreten waren, daß zahlreiche Wohnungsbauten vor der Klärung der Grundeigentumsverhältnisse errichtet wurden. §56 Abs. 1 BaulBeschG dehnt die Enteignungsmöglichkeit nach den Bestimmungen des Baulandbescliaffungsgesetzes zunächst auf alle diejenigen bereits errichteten Wohnungsbauten aus, für die eine Enteignung des Baugeländes zwar von vornherein vorgesehen, das Inteignungsverfahren aber aus kriegsbedingten Gründen nicht mehr durchgeführt worden war. Abs. 2 will darüber hinaus auch alle sonstigen Fälle erfassen, in denen ein Bauherr vor dem 21. Juli 1948 ein Wohngebäude "auf Grund einer behördlichen Anordnung" auf fremdem Grundeigentum errichtet hatte, sofern nur "das Y.rohngebäude nach Größe, Ausführung, Stellung und Lage sowie nach Art und Eaß der baulichen Nutzung als Dauerbau anzusehen ist und den Erfordernissen einer geordneten Bebauung des Grundstücks sowie den Bauordnungsvorschriften entspricht" . % Das Vorliegen der letzteren Voraussetzungen hat die Kammer für Baulandsachen ohne ersichtlichen Rechtsverstoß fest- 1. gestellt« Auch die Revision hat insoweit keine Einwendungen mehr erhoben« Umstritten ist - von der verfassungsmäßigen Gültigkeit des § 56 BaulBeschG abgesehen - lediglich die Frage, ob der Antragsteller "auf Grund einer behördlichen Anordnung" gebaut habe« Die Kammer für Baulandsachen hat dies bejaht und in der Leistungsanforderung nach dem Reichsleistungsgesetz eine behördliche Anordnung erblickt« Das Oberlandesgericht ist hingegen der Ansicht, Leistungsanforderungen selbst stellten keine behördliche Anordnung zur Errichtung von Bauten dar, sie hätten höchstens in behördlichen 3aue.nordnungen ihre Grundlage gehabt« Eine solche behördliche . Anordnung habe für die erweiterte Leistungsanforderung von 15- August 1947, die erst an Stelle eines leicht v/ieder zu entfernenden Behelfsheims die Errichtung eines festgemauerten iClein-'u'ohnhauses gestattet habe, nicht Vorgelegen. 2) Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal - Y/ohngebäude "auf Grund einer behördlichen Anordnung" - ist im vorliegenden Pall gegebenA Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Wortlaut des § 56 Abs. 2 BaulBeschG die Auslegung suläßt, es sei nur an solche Bauten gedacht, bei denen dem Bauherrn die Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden zur Pflicht gemacht worden ist., Die Gesetzesfassung läßt aber auch die Auslegung zu, daß diejenigen Fälle miterfaßt werden sollten, bei denen eine behördliche Anordnung sich nur an den Grundeigentümer richtete \md den Inhalt hatte, daß er sein Grundeigentum zur Verfügung zu stellen hat, damit fremde Bauherren sich dort Y.'ohnraun erstellen können. Nur eine Auslegung, die auch diese Fälle mit unter § 56 Abs« 2 BaulBeschG begreift, wird dem mit dieser Bestimmung verfolgten Zweck gerecht. Dabei kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles offen bleiben, ob die in Rede stehende Vorschrift sich überhaupt schon in der Anwendbarkeit auf die zwar genannten Sachverhalte erschöpft oder ob ihr nioht darüber hinaus noch weitere Fallgestaltungen zu unterwerfen sind. ~ 6 — Dei der Einfügung des § 56 Abs« 2 BaulBeschG hat der Gesetzgeber in der Hauptsache an die im Jahre 1943 eingeleitete Behelfsheimaktion für die luftkriegsbetroffene Bevölkerung gedacht (vgl* den Bericht des federführenden Ausschusses für Bau- und Bodenrecht vom 22« Kai 1953 an den Bundestag - BTDr, I, Wahlperiode Hr, 4364 Einzelbegründung zu § 56) s Die Enteignung sollte insbesondere zugunsten der Eigentümer der im Rahmen dieser Aktion errichteten "Behelfsheime" möglich sein, nenn der errichtete Bau als Dauerbau anzusehen ist und auch sonst allen baurechtlichen Vorschriften entspricht. a) Berücksichtigt man die Verhältnisse, unter denen die durch den «Erlaß" vom 9. September 1943 (RGBl I, 535) eingeleitete Behelfsheimaktion durchgeführt wurde, so zeigt sich, daß der vom Gesetzgeber bei der Einfügung des § 56 Abs, 2 BaulBeschG verfolgte Zweck praktisch nicht zu erreichen wäre, wenn das Enteignungsverfahren - entsprechend der Ansicht der Revision - nur zugunsten solcher Bauherren offenstünde, denen die Behörde die Errichtung eines Wohngebäudes zur Pflicht gemacht hatte. Solche Anordnungen waren s« Zt» nicht ins Auge gefaßt, wie eine Durchsicht der Durchführungsbestimmungen zur Behelfsheimaktion - insbesondere des Erlasses des Reichswohnungs-kommissars vom 22, September 1943 (RliinBliV. Spalte 1795) - erkennen läßt. In diesem Erlaß ist zwar die Rede davon, daß Gemeinden und Gemeindeverbände sowie geeignete Wirtschaftunter-nehnmngen Behelfsheime errichten sollten (vgl, aaO Ziff« 3 b und 3 c), Auch für Einzelpersonen, die selbst über geeignetes Grundeigentum verfügten, wurde die "nationale Ehrenpflicht" proklamiert, auf ihrem Grundstück selbst Behelfsheime zu errichten oder Gelände an Bauwillige zu überlassen (Ziff, 3 a Abs, l)j es war dabei sogar daran gedacht, daß die Eigentümer hierzu angehalten werden konnten (Ziff, 3 a Abs, 3 Satz 2). 2inzelper£ sonen ohne eigenes Grundeigentum werden in dem angeführten Erlaß dagegen stets nur als "Bauwillige" bezeichnet. Diese Bezeichnung läßt schon erkennen, daß niemand gegen seinen Willen - 7 ~ dazu verpflichtet werden sollte, auf fremden Grund und Boden ein Behelfsheim zu errichten« Die Auferlegung einer solchen Pflicht hätte zudem auch nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen? denn in der damaligen Zeit waren genügend Personen von sich aus bereit, sich im Wpge der Selbshilfe unter Einsatz ihrer ganzen Kraft wieder eine Wohnung zu verschaffen* Daß nicht an die Auferlegung einer Pflicht, sondern höchstens an die Selbstverpflichtung eines Bauwilligen gedacht war, geilt im übrigen auch aus Ziff. 3 a Abs. 3 Satz 3 des Erlasses vom 22. September 1943 hervor, wo es heißt; Der Bauwillige verpflichtet sich mit Entgegennahme der Baukarte (diese bekam er aber erst, nachdem er glaubhaft gemacht hatte, daß er sich das erforderliche Material bereits gesichert hatte, vgl* Ziff. 8), die mit der Errichtung eines Behelfsheims verbundenen Arbeiten selbst oder mit Unterstützung seiner Familienangehörigen ... auszuführen - Für die Errichtung von Behelfewohnungen außerhalb dieser Behelf she ima^ien11 können die Worte "auf Grund einer behördlichen Anordnung” keinen anderen Sinn haben. Es kann also auch hier nicht gefordert werden, daß dem Bauherrn die Errichtung eines Gebäudes zur Pflicht gemacht worden Wäre. Auch in diesen Fällen muß eine Anordnung an den Grundstückseigentümer genügen Eine solohe Anordnung kann durchaus in einer Leistungsanforderung nach dem Eeichsleistungsgesetz gefunden werden, mit der Gelände für die Errichtung von behelfsmäßigen Wohnungsbauten in Anspruch genommen wurde. b) Für den Enteignungstatbestand des § 36 Abs. 2 BaulBeschG genügt es jedoch nicht, daß eine behördliche Anordnung den Grundeigentümer dazu angehalten hat, das Bauen fremder Bauherren auf seinem Grundstück zu dulden. Das Gesetz verlangt, daß der Bauherr ”auf Grund” der behördlichen Anordnung gebaut hat. Zwischen der Bautätigkeit des Bauherrn und der Anordnung an den Grundeigentümer, die Benutzung seines Grundeigentums für die Erstellung behelfsmäßiger V/ohnungsbauten zu dulden, muß also ein innerer Zusammenhang bestehen. Ein solcher Zusammenhang würde z. B« fehlen; wenn die Behörde zwar gegenüber dem Grundeigentümer Baugelände in Anspruch genommen, dort aber ein Bauherr gebaut hätte, dem die fragliche Baufläche nicht von der Behörde zugewiesen worden war. Der erforderliche Zusammenhang würde aber auch dann schon nicht mehr gewahrt sein, wenn der von dem Bauherrn tatsächlich erstellte Bau völlig außerhalb des von der Behörde bei der Inanspruchnahme und Zuweisung des Geländes ins Auge gefaßten Verwendungszweckes liegen würde, was z. Bo der Pall wäre, wenn der Bauherr auf der ihm zugewiesenen Fläche ein mehrstöckiges Mietshaus errichtet hätte. Der erforderliche Zusammenhang kann nur dann, muß aber auch dann als gewahrt angesehen werden, wenn sich der Bauherr gerade mit Rücksicht auf die ergangene Anordnung dem Grundstückseigentümer gegenüber zu den von ihm vorgenommenen baulichen Maßnahmen unter Anlegung objektiver Maßstäbe legitimiert fühlen konnte. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Pall gegeben. Durch die Leistungsanforderung vom 25» September 1945 war das gesamte Grundstück "für die Errichtung von Behelfswohnungen" in Anspruch genommen und der hier streitige Teil gleichzeitig dem Antragsteller zugewiesen worden. Das von ihm schließlich errichtete Eieinwohnhaus liegt auch nicht außerhalb dessen, wozu er sich auf Grund der ihm behördlicherseits eingeräumten Rechtsposition legitimiert fühlen konnte. Dies gilt im vorliegenden Pall schon deshalb, weil die Behörde auf den Antrag des Antragstellers hin die ursprüngliche Leistungsanforderung noch ausdrücklich dahin erweitert hatte, er könne ein Gebäude mit festen Mauern errichten. Selbst wenn die "erweiterte Leistungsanforderung" wegen der RiehtZustellung an den Eigentümer zunächst nicht wirksam geworden wäre und sie im übrigen auch, weil sie sich nicht im Rahmen des Reichsleistungsgesetzes hielt, rechtswidrig - aber nicht nichtig (vgl. BGHZ 4, 10, 25) - war, so ändert das nichts daran, daß sich der Antragsteller zur Vollendung des von ihm in Angriff genommenen Kleinwohnhauses berechtigt halten konnte. Da der konkrete Sachverhalt die Besonderheit der »'erweiterten” Leistuhgsanforderung aufweist, braucht hier nicht abschließend untersucht zu werden, ob 'der Gesetzgeber nicht auch schon für den Dali,, daß eine "gewöhnliche” Leistungsanforderung im Ergebnis zur En-ichtung eines Gebäudes geführt hat, welches im Zeitpunkt der Währungsreform den gemäß § 56 Abs. 2 BaulBeschG an einen Dauerbau zu stellenden Anforderungen genügte, davon ausgegangen ist, daß der erforderliche Zusammenhang zwischen der behördlichen Anordnung und dem tatsächlich errichteten Bau noch gewahrt ist. Vieles würde jedenfalls für eine solche Auslegung sprechen. Vergegenwärtigt man sich nämlich, daß der § 56 Abs, 2 BaulBeschG vorwiegend auf die Behelfsheimaktion von 1943 zuge-echnittcn ist. so würde kaum noch Raum für eine praktische Anwendbarkeit verbleiben, wenn man verlangen wollte, daß sich die behördliche Anordnung im einzelnen auf Art und Zuschnitt des errichteten Gebäudes erstreckt haben müsse, wie es das Oberlandesgericht in seinem Vorlegungsbeschluß verlangt. Es ist schwer vorstellbar, wie bei einer auch nur obeflächlichen Beachtung der für die Behelfsheimaktion herausgegebenen Richtlinien (nach Ziffer 6 des Runderlasses vom 22, 9« 1943 - RMinBl. i.V. Sp» 1795 waren s. B. für die Behelfsheimaktion nur Typen von 21 qm 7/ohn-fläche vorgesehen) ein Bau hätte errichtet werden können, der den Anforderungen des § 56 Abs. 2 BaulBeschG genügen könnte, Dach Sinn und Zweck des Gesetzes wird man deshalb den hier erörterten Zusammenhang auch dann noch als gewahrt betrachten müssen, wenn das Behelfsheim, das der Bauherr auf Grund der zu seinen Gunsten an den Grundstückseigentümer gerichteten Leistungsanforderung errichtet hat, erst allmählich im Laufe der Zeit zu einem den Anforderungen des § 56 Abs. 2 BaulBeschG genügenden Wohngebäude umgestaltet und "ausgebaut” worden ist. Wie die Grenzen im einzelnen zu ziehen sind, kann, wie schon erwähnt, für die vorliegende Sache auf sich beruhen, da hier dem Antragsteller durch die er- weiterte Leistungsanforderung ausdrücklich bescheinigt worden war. daß er sich mit seiner Bauausführung noch im Rahmen des von der Behörde Gebilligten bewegte. Gegen die Wertung, daß sich der Antragsteller zur Errichtung eines kleinen Wohnhauses mit festen Hauern berechtigt fühlen konnte; kann die Revision nicht einwenden, der Antragsteller verdiene deshalb keinen Schutz, weil *er sich über baupolizeiliche Ordnungsvorschriften hinweggesetzt habe, indem er z. B. schon vor der Erteilung der Bauerlaubnis mit den Bauarbeiten begonnen habe. Dieses Vorbringen der Revision liegt neben der Sache. Für die Anwendbarkeit des § 56 Abs. 2 BaulBeschG kommt es lediglich darauf an, ob sich der Bauherr auf Grund der behördlichen Anordnung und des sonstigen behördlichen Verhaltens dem Eigentümer gegenüber für berechtigt halten durfte, den tatsächlich errichteten Bau auf fremdem Grund und Boden auszuführen. Hit der Frage, ob sich der Bauherr auch über baupolizeiliche Ordnungsvorschriften mit Recht glaubte hinwegsetzen zu dürfen, hat § 56 Abs. 2 BaulBeschG nichts zu tun. Das Gesetz stellt insoweit lediglich auf den tatsächlichen Zustand im Zeitpunkt der t/ährungsreform ab. Es fragt nur danach, ob das, was geschaffen wurde, einer geordneten Bebauung und den Bauordnungsvorschriften entspricht, gleichgültig, wie ein solches Ergebnis erzielt wurde, Aus der Formulierung des Gesetzes muß geschlossen werden, daß es aus etwaigen früheren Übertretungen baupolizeilicher Ordnungsvorschriften ebensowenig noch Folgerungen herleiten will, wie aus einer etwaigen Verletzung von BewirtschaftvingsbeStimmungen.. Derartige Verstöße sollen sozusagen geheilt sein, wenn nur das tatsächlich errichtete Bauwerk im Rahmen einer geordneten baulichen Entwicklung lag und den Bauordnungsvorschriften ent-sprach, oder anders ausgedrückt, wenn die Erhaltung des Geschaffenen auch vom Standpunkt der Allgemeinheit erwünscht war. Lediglich in der Zeit nach dem 14. August 1947 > als auf Antrag des Grundstückseigentümers eine Stillegung des Baues ver- - 11 ~ fiigt v/ar; konnte sich der Antragsteller schwerlich für legitimiert erachten, seine Bautätigkeit fortzusetzen» Baß der Antragsteller in dieser Zeit weitergebaut habe, behauptet jedoch nicht einmal der Grundstückseigentümer» Nachdem die Stilllegungsverfügung behördlicherseits wieder aufgehoben worden war, konnte sich der Antragsteller trotz des ihm bekannten Widerstandes des Grundstückseigentümers gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks wieder für berechtigt halten, das Bauwerk zu vollenden» 3) Die Voraussetzungen des in § 56 Abs. 2 BaulBeschG normierten EnteignuhgstatbeBtandes sind somit gegeben. Auch im Hinblick auf § 5 BaulBeschG bestehen, wie in Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanzen noch bemerkt sei, keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Enteignung. Die in dieser Bestimmung geforderten Bemühungen um einen freihändigen Erwerb müssen sich auf das Grundstück erstreckt haben, dessen Enteignung beantragt wird (BGHZ 23- 377v 389), und insoweit hat § 5 auch für die Enteignungstat-bcstände des § 56 BaulBeschG Bedeutung. Nach den tatsächlichen Poststellungen hat jedoch der Eigentümer die Aufnahme von Verkaufsverhandlungen mit dem Antragsteller abgelehnt, ohne daß die Präge des Preises dabei die entscheidende Rolle gespielt hätte. Die noch zu erörternden Einzelfragen - Größe des von der Enteignung mit umfaßten Garten- und Wirtschaftslandes, Höhe der Entschädigung - können die Zulässigkeit der Enteignung als solche nicht mehr in Präge stellen» lediglich die - von der Revision verfochtene und vom Oberlandesgericht geteilte - Auffassung, daß eine Enteignung unter den obwaltenden Umständen gegen höherrangige Rechtsnormen verstieße, könnte noch zu einer vollständigen Zurückweisung des Enteignungsantrages führen» III. 1) Bedenken gegen die verfassungsmäßige Gültigkeit des § 56 Abs. 2 BaulBeschG sind nicht begründet. Der in dieser Bestimmung - 12 niedergolegte Enteignungstatbestand ist vielmehr mit dem Grundgesetz; insbesondere mit Art, 14 Abs. 3 GG, vereinbar, Für eine gegenteilige Ansicht wäre, das sei einleitend bemerkt- nichts durch die Erwägung gewonnen, der Zweck des Baiilundbeochaffungsgesetzes liege in der Beschaffung von Gelände für neue Bauvorhaben; § 56 Abs.. 2 BaulBeschG hingegen diene nicht der Förderung des Wohnungsbaues, sondern versuche lediglich, unbefriedigende Zustände zu beseitigen, die sich durch die ungeordnete Errichtung von Bauten in der Kriegs- und unuit-c eibaren Nachkriegszeit ergeben hätten« Es ist zwar richtig daß der Iluuptzweclc des Baulandbeschaffungsgesetzes, wie schon der Name sagt, in der Bereitstellung von geeignetem Gelände für neue. Wohnbauten liegt, Bern entspricht der Enteignungstat bestand wie er mit seinen verschiedenen Varianten in dexi "■£ 1 bis 3 BaulBeschG näher umrissen ist. Dieses Hauptanliegen des Gesetzes schließt es jedoch nicht aus, daß es in seinen SciilußbeStimmungen über den Bereich der BaulandbeSchaffung hinaus-greixt und zur Regelung überkommener unbefriedigender Zustände auf dem Gebiet des Wohnungsbaues selbständige Enteignungstat-bestände schafft. Hierum handelt es sich aber bei § 56 BaulBeschG, Es kann nur Verwirrung stiften, wenn das Oberlandesgericht in seinen Vorlegungsbeschluß (s, 23) davon spricht, daß § 56 an § 2 BaulBeschG "enknlipfe", Diese Formulierung berücksichtigt zunächst nicht, daß § 56 in Abs, 1 und 2 zwei Verschiedene Enteignungstat-beatände enthält. Nur für den in Abs, 1 geregelten Fall kann allenfalls von einem »Anlcnüpfgn" an § 2 BaulBeschG" die Rede sein, obwohl es sich streng genommen nur darum handelt, daß der Gesetzgeber bei der Aufstellung der Tatbestandsmerkmale einige durch die Verweisung auf § 2 umschrieben hat. Der in der vorliegenden Sache allein interessierende Enteignungstatbestand des Absatzes 2 steht demgegenüber in keinerlei Zusammenhang mit § 2, Kit Recht räumt Dittus-Zinkahn (Anm, 8 zu § 56) deshalb auch der in § 2 Buchst, a) BaulBeschG vorgenommenen Begrenzung der Wohnfläche auf 120 qm keine Bedeutung für den Fall des $ 56 Allot 2 ei;I- Ans der Selbständigkeit des in § 56 BaulBeschG normierten Entoignungstatbestandes folgt für die Präge der Vorfascungsmäßigkeitj, daß es gleichsam nur als Zufall zu betrachten ist, daß diese Bestimmung in einem als Eaulandbeschaf-fungsgcocts überschricbenen Gesetz enthalten ist» Die Prüfung könnte zu keinem anderen Ergebnis führen, wenn der Enteig-nuugstatbestand des § 56 Abs. 2 BaulBeschG in einem besonderen Gesetz niedergelegt wäre, das lediglich wegen der Höhe der EntSchädigung und wegen des einzuschlagenden Verfahrens auf die Bestimmungen des Baulandbeschaffungsgesetzes verweisen würde. Der Enteignungstatbestand des § 56 Abs« 2 BaulBeschG dient, wie in Art. 14 Abs. 3 GG verlangt, dem V/ohl der Allgemeinheit. Die Regelung der verworrenen Zustände, die durch die Errichtung -on Vre Anbauten auf fremden Grund und Boden während der Kriogs-und unmittelbaren Nachkriegszeit eingetreten waren, liegt im allgemeinen Interesse. Durch behördliche Maßnahmen veranlaßt sind seinerzeit auf fremden Grundstücken erhebliche ifferte geschaffen worden, deren Erhaltung bei Vorliegen der in § 56 BaulBeschG näher umschriebenen Voraussetzungen auch vom Standpunkt der Allgemeinheit dringend erwünscht ist. Eine Lösung ist ohne Eingreifen des Gesetzgebers kaum denkbar. Da der Bauherr derartige “Wohngebäude nur für seine eigenen Zwecke, nicht aber auch für die Zwecke des Grundstückseigentümers erbaut hat, ist er trotz fester Verbindung des Gebäudes mit dem Grundstück /.igontümer des Gebäudes geblieben (vgl. BGIIZ 8; !;• 23, 57). .•Jigentum am Grundstück und Eigentum am aufstchenden Gebäude klaffen also auseinander, ohne daß in der Regel dem Gebäude-cigentümer gegenüber dem Grundstückseigentümer ein zivilrechtlicher Titel auf Duldung der Bebauung zustünde. Auf die Dauer tresehen kann auch das öffentliche Recht einen solchen Duldungstitel nicht schaffen; denn die Inanspruchnahme von'Grundstücken iöt nach dem Reichsleistungsgesetz und auch nach dem Jetzigen 14 - Bundesleiotungsgesetz stets nur zur vorübergehenden Benutzung zulässig. Davon abgesehen sind die früher nach dem Reichsleistungs-gesotz erlassenen leistungsanforderungen - wie auch im vorliegenden Pall - in der Zwischenzeit häufig auch formell aufgehoben worden. Der Eigentümer eines Wohngebäudes hat somit von allgemeinen Reclitsbehelfen - v/ie etwa den Schikane einwand des § 226 3GB - abgesellfen keine rechtliche Llöglichkeit, dem Verlangen des Grundstückseigentümers auf Beseitigung des Gebäudes und Rückgabe des Grundstücks im ursprünglichen Zustand ent-gegcnzutreten*. Damit würden Werte zerschlagen, deren Erhaltung in allgemeinen Interesse liegt. Wenn der Gesetzgeber es unter diesen Umstünden zur Bereinigung der verworrenen Situation für angebracht erachtet hat, dem Gebäudeeigentümer gegen entsprechende Entschädigung des bisherigen Grundstückseigentümers das Eigentum am Grundstück zu verschaffen, so ist dagegen im Blick auf .rta 14 GG nichts einzuwenden* Die Regelung des § 56 Abs«. 2 BaulBeschG dient auch deshalb dem allgemeinen Wohl, weil sie in einer Zeit außerordentlicher Wohnungsnot Wohnraum erhält? Zwar fördert die hier geschaffene Enteignungsmöglichkeit nicht den Bau neuer Wohnungen, doch verhindert sie, daß der Bauherr gezwungen wird, sein Wohngebäude wieder abzureißen, mit der Polge, daß er zwangsläufig als zusätzlicher Bewerber um den vorl^andenen Wohnraum auf treten müßte a Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob der 'hiteignungstatbestand des § 56 Abs. 2 BaulBeschG auch - wie die ’.Cammer für 3aulandsachen ausführt - damit gerechtfertigt werden kann, daß er die Verbindung breiter Volksschichten mit dem Crund imd Boden fördert, oder ob der Sicdlungsgedanke entsprechend der Ansicht des Oberlandesgerichts nur die Enteignung bisher rein landwirtschaftlich genutzten Geländes erlaubt« 2) Wach Arx« 14 Abs. 5 GG muß die Enteignung auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Dieses Erfordernis ist hier gewahrt? denn § 56 Abs. 2 BaulBeschG verweist in übrigen, also auch wegen der Regelung der EntSchädigung of rage, auf die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes. Umstritten ist jedoch, ob die im BaulondbeSchaffungsgesetz für die* Bemessung der Dnteignungsentschildigung allgemein vorgesehene Regelung nit den Grundgesetz in Einklang steht (vgl. Giese-, D\7V7 « 1955. 174; Drnnz, Sonderschrift "Das Verhältnis der Baulandent-echlidigung zu dem Grundgesetz”, 1955, und in IiuT7 1956, 367; Porsthoff; BöV 1956. 65). Zu dem Streit um die Gültigkeit des § 10 BaulBccchG braucht hier nicht abschließend Stellung genommen zu worden4 Ernsthafte Bedenken können sich ni-mlich nur gegen die xlogclung des § 10 Abs. 1 Satz 2 BaulBeschG richten, wo gesagt ist, daß bestimmte Y.'erterhöhungcn - neralich solche, die seit den 17o Oktober 1936 durch die Möglichkeit einer Änderung der „iutzung oder die Aussicht hierauf entstanden sind - in der Regel unberücksichtigt zu bleiben haben. Auf diese Bestimmung kommt es für den vorliegenden Pall nicht an. Das hier streitbefangene Grundstück hat seit dem Stichtag des Preisstops keine Y/erterhöhung durch die "öglichteoit einer Nutcungsänderung oder die Aussicht hierauf erfahren. Es war im Jahre 1936 schon als Bauland ausge-V,losen und auch die bauliche Ausnutzungsmöglichkeit hat sich inzwischen nicht verändert. Die etwaige Unzulässigkeit, durch jutsungsänderungen eingetretene Werterhöhungen bei der Ermittlung Ger DnteignungsentSchädigung unberücksichtigt zu lassen, wirkt sieb also auf den vorliegenden Sachverhalt nicht aus. IV. Sine Enteignung zugunsten des Antragstellers ist somit zulässig, Die von Amts wegen varzunehmende rechtliche Überprüfung auch der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Urteils ergibti Eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei der Errechnung der Ent-cigmuigsont Schädigung ist nicht ersichtlich. Die bisherige Begründung.: die für die Bemessung des der Enteignung nit unter- -16 - liegenden Garten- und V/irtschaftslandes gegeben worden ist, hält dagegen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand« Die Anteignungsbehörde und auch die Kammer für Baulandsachen lacsen außer acht, .daß der Gesetzgeber bei der nachträglichen L’ntcignung des § 56 Abs. 2 BaulBeschG nur die Llitenteignung ues erforderlichen Garten - und Wirtschaftslandes versieht., während bei der Enteignung für neue Bauvorhaben in •j 2 unter Buchst, b) die Enteignung des Üblichen Garton- und Wirtschaftslandes für zulässig erklärt wird. Es ist davon auszugehen; daß der Gesetzgeber die beiden verschiedenen Ausdrücke nicht ohne Absicht gewählt hat« Dies gilt umso ne hr- als auch sachliche Gründe es rechtfertigen, in den beiden Fällen den Umfang des 11 Zubehör-Landesw verschieden zu bestimmen. Bei einer nachträglichen Enteignung zur Bereinigung überkommener unzuträglicher Zustände ist es in weit größerem _jiße als boi einer Enteignung für zukünftige Bauvorhaben gerechtfertigt, auf die Interessen des betroffenen Eigentümers üückeiclit zu nehmen. Einem Eigentümer, dessen Grundstück auf behördliche Anordnung zur Bebauung herangezogen wurde, stand seinerzeit kein ausreichender Rechtsschutz zur Verfügung und er war praktisch auch nicht in der Lage, die Inanspruchnahme seines Grundstücks in einer dem § 7 BaiilBeschG entsprechenden Form (Vorrang der eigenen Baupläne) abzuwenden. Wenn der Gesetzgeber sich in § 56 Abs. 2 BaulBeschG trotzdem für eine Regelung der überkommenen verworrenen Zustände auf Kosten des Grundstückseigentümers entschlossen hat, so war es nur billig, die nachträgliche Enteignung dem Umfang nach auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken. Dieser Bedeutung des Y/ortes ’’erforderlich" tragen der Enteignungsbeschluß und das Urteil der Kammer für Baulandsachen nicht Rechnung. Sie beschränken sich in diesem Punkt zur Begründung auf den Satz, das Verhältnis zwischen der bebauten und der unbebauten Pläohe des für die Enteignung vorgesehenen Grundstücks entspreche dem in dieser Gegend Üblichen, Das ist aber der Llaßstab des § 2 und nicht der des § 56 Abs. 2 BaulBeschG, Auch aus den tatsächlichen Feststellungen der Kammer für Baulandsachcn läßt sich nicht entnehmen, daß die gesamte im Inteignungsbeschluß zur Enteignung bestimmte Fläche nur ««erforderliches" Garten- und Uirtseliaftsland umfaßt» Generell läßt eich nicht sagen., in welchem Umfang Gartenland erforderlich ist; das hängt entscheidend von konkreten Fall ab. Die in dem schon mehrfach erwähnten lurchfUhrungserlaß vom 29» September 1943 unter Ziff. 5 Abs, 1 als nichtschnür genannten 200 qm Land für jedes Behelfsheim können hier nicht mehr als ein Anhalt für die äußerste Grenze des Zulässigen sein. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit kann darauf abgestellt werden, daß zugunsten des Bauherrn ein Grundstück zu enteignen ist, das den baurechtlichen Vorschriften (vorgeschriebene Bauweise, zugelassencr baulicher .luenutzungsfaktor u»ä.) gerecht wird, Wendet man diesen Gesichtspunkt auf den vorliegenden Fall an, so liegen die Grenzen der zu enteignenden Fläche zwar nach drei Seiten - zur Straßenfront, nach rückwärts und zu dem Kachbargrundstüclc Nr, 312 -praktisch fest. Für die Abgrenzung gegenüber der dem Eigentümer verbleibenden Hestparzelle Br. 755 kann dies jedoch nicht gelten* Diese Grenze kann zwar nicht unmittelbar entlang der nordwestlichen ^.ußenmauer des vom Antragsteller gebauten Wohnhauses gezogen werden; Da für die Straße Ohkamp eine offene Bauweise vorgeschrieben ist, muß der gebotene Abstand zwischen Gebäude und Grenze eingehalten werden. Auf Grund der bisherigen Feststellungen kann nicht gesagt werden, daß die Einhaltung der bau-rec’itlichen Vorschriften cs rechtfertigt, die Grenze in mehr als 7 m Abstand vom Gebäude zu ziehen. Da diese Frage vom He-vioionsgcriclit nicht entschieden werden kann, muß das den Ent-eigiumgsbeSchluß bestätigende Urteil der Kammer für Baulandsachen aufgehoben und die Sache an diese Instanz zurückverwiesen werden. Der Kammer für Baulandsachen bleibt zweckmässigerweise such clio UntScheidung über die Kosten der Revisionsinstanz überlassen» Dr. Weber Dr. Kreft Dr> Geicer Dr» Arndt Br» Hußla