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BGH · III ZR 200/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 200/56

Während die Rechnung des Malermeisters aus dem Entschädigungsfonds bezahlt worden sei, habe bMMI die Bezahlung der Rechnung Re^s im Betrage von 808,97 DM grundlos abgelehnt * Da sie die Mittel nicht gehabt hätten, um Reflfczu befriedigen, habe dieser gegen die jetzigen Kläger auf Bezahlung dieses Betrages Klage erhoben, die in zv/ei Rechts Zügen zur Verurteilung geführt und Prozeßkosten im Betrag von 791,27 DM verursacht habe» Die Beseitigung weiterer Schäden, die 4-45,68 DM erfordern werde, stehe noch aus« Die Kläger fordern mit der Klage Bezahlung dieser drei Beträge in einer Gesamtsumme von 2-045,92 DM nebst Zinsen von der beklagten Stadt und der Kommanditgesellschaft als Gesamtschuldnern, Die Stadt sei zur Zählung der Instandsetzungskosten verpflichtet, weil der Entschädigungsfonds der Stadt von der Besatzungsmacht mit der Abrede zu Eigentum übertragen worden sei, daß die Geschädigten unmittelbar Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Stadt erwerben sollten, Oberstadtdirektor Dr» PlHHHPund Stadtamtmann hätten als Beamte der Stadt ihre Amtspflicht den Klägern gegenüber schuldhaft verletzt und durch Nichtbezahlung der Rechnung Re^8 die Kosten des von diesem geführten Rechtsstreits verursacht« Die Kommanditgesellschaft hafte aus Verletzung der Sorgfaltspflicht und auf Grund der Gefährdung durch ihren 3etrieb, gegen den die Kläger keine Einwendungen hätten erheben kön- Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht, daß die Kläger keine Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung fordern könnten, einmal mit dem Hinweis auf § 839 Abs* 1 Satz 2 BGB, zu dem anderen damit, daß aus dem Klagevor-bringen nicht ersichtlich sei, inwiefern städtische Beamte, wenn sie den Treuhänder bei Abwicklung der ExplosionsSchäden unterstützten, dabei eine ihnen den Geschädigten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt haben sollten« 1) Der Hinweis auf § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB geht fehl, wie die Revision mit Recht geltend macht* Als anderweite Er-satzmöglichkeit kommt die Inanspruchnahme der Kommanditgesellschaft, die die Munitionsentschärfungsanstalt betrieb, in Betracht« Den Anspruch auf Erstattung von Prozeßkosten hat das Berufungsgericht auch dieser gegenüber - im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar - bereits abgewiesen« Ober den Anspruch gegen die Kommanditgesellschaft auf Zahlung der beiden anderen Beträge hat es noch nicht entschieden« Es ist also mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die im selben Rechtsstreit anhängige Klage gegen die Kommanditgesellschaft auch hinsichtlich 2) Die Stadt kann aus Amtshaftung nur in Anspruch genommen werden, wenn den mit der Entschädigungsregelung Befaßten gegenüber den durch die Explosion Geschädigten hinsichtlich der Verwaltung des yon der Beoatzungsmacht zur Verfügung gestellten Ponds überhaupt Amtspflichten oblagen und wenn die Stadt für etwaige schuldhafte Verletzungen solcher Pflichten zu haften hat» Die sehr kurze Begründung, mit der das Berufungsgericht Amtshaftungsanoprüche verneint, geht offenbar auf seine bei Abhandlung der übrigen Klagegründe zu Tage tretende Grundanschauung zurück, daß die Entschädigungsregelung dem Treuhänder obgelegen habe, daß Treuhänder nicht die Stadt, sondern Dr* PflHNP persönlich gewesen sei und daß städtische Beamte, soweit sie mit der Abwicklung der Schäden befaßt waren, allein als Gehilfen des Treuhänders, aber nicht im Rahmen ihrer Aufgaben innerhalb der Stadtverwaltung tätig geworden seien« In einer Hilfsbegründung lehnt das Be-fungsgericht Ansprüche gegen die Stadt aber auch für den Pall ab, daß diese Treuhänder war; denn es sei nichts vorgetragen, was den Schluß rechtfertigen könnte, es hätte durch Errichtung des Ponds eine Verpflichtung zur Zahlung an die Geschädigten begründet v/erden sollen. ITun können aber, wie noch darzulegen ist, Amtshaftungoansprüche auch dann entstanden sein, wenn die Sbadt Treuhänder war und wenn * die Geschädigten Rechtsansprüche auf Zahlung gegen den Treuhänder aus irgendwelchen - vertraglichen - Rechtsgründen nicht hatten* Die knappen Ausführungen im Berufungsurteil zur Präge der Amtspflichtverlotzung lassen nicht erkennen, ob das Berufungsgericht diese Möglichkeit ins Auge gefaßt hat. Aber auch die Art, wie das Berufungsgericht seine Auffassung begründet, Dr. iflHHH^persönlich und nicht die Stadt sei zu dem Treuhänder bestellt worden, beruht möglicherweise auf einer Verkennung der Gegebenheiten nach dem Explo-sionsunglück» a) Es kann nun sein, daß er sich damit begnügte, der Besatzungsmacht klarzu demachen, daß es deren Aufgabe sei, die Schadensdeckung zu übernehmen, da die Munitionsentschärfungsanstalt in ihrem Auftrag betrieben worden war, daß die Besatzungsmacht auf Br» PflHHBs Vorstellungen hin diese Aufgabe als ihre eigene übernahm, dazu Mittel beroitstellte und nun - auf der Suche nach einem geeigneten Mann, der die Schadensabwicklung übernehmen könnte - Br» PflHHi persönlich cum Treuhänder bestellte» Bann kann es sein, daß die Schadensabwicklung gmz aus der sonstigen amtlichen Tätigkeit Br» pflHHHfe herausgclöst war und daß die Trcuhcndstolie, mag sic auch im Stadthaus untergebracht gewesen sein, mit der Stadtverwaltung nichts zu tun hatte. November 19*54 (GA Bl- 42) deutet in diese Richtung daß Dr« eine Fürsorgeaufgabe der Stadt nicht nur darin sah* die Besatzungsmacht zur Schadensdeckung anzuhalten* daß er vielmehr von vornherein die Schadensregelung als städtische Aufgabe ansah, für die die Stadt zwar keine eigenen Geldmittel aufzubringen brauchte, weil eine Haftpflicht für sie nicht begründet war, für die sie aber ihren Verwaltungsapparat einzusetzen hatte, dem dann auch die treuhänderische Verwaltung des Fonds oblag* be erfüllten, die den Treuhänder von der Bosatzungsmacht persönlich übertragen worden war, dann scheiden Antshaftungsan-sprüche wegen NichtausZahlung der vom Kläger geforderten Beträge gegen die Stadt von vornherein aus, weil dieser dann hinsichtlich der Verwaltung des Fonds keine Amtspflicht oblag« Ergibt sich aber, daß die Abwicklung der Schäden und die Verwaltung des Treuhandfonds eine von der Stadt übernommene Aufgabe war, handelten die dabei tätigen Beamten somit im Kähmen städtischer Verwaltung, dann ist unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung folgendes zu#erwägeng a) Wenn den Klägern Hechtsansprüche auf Befriedigung aus dem Treuhandfonds noch zuotehen würden, über dessen Erschöpfung nichts festgestellt ist, so wäre eine Amtshaftungsklage, soweit sie auf Zahlung der Beträge von 808,97 DM und 445,68 DM gerichtet ist, schon deshalb unbegründet, weil die Nichterfüllung eines Anspruches als solche Schadensersatzansprüche nicht auszulösen vormag (BGHZ 11, 212)« c) Aber auch wenn die Kläger einen Rechtsanspruch auf Zahlung der beiden Beträge nicht hatten; kann ein Amtshaftungo-anspruch gegen die Stadt, wenn die Verwaltung des Bonds in ihren Aufgaben kreis fiel, begründet sein. Dann nämlich, wenn die Kläger bei der Verteilung des Bonds willkürlich ohne rechtfertigenden Grund ausgeschlossen wurden und darin eine schuldhafte Amtspflichtverlctzung städtischer Beamter lagP Die Pflicht, auf Grund sachgerechter Erwägungen zu entscheiden und nicht nach Willkür, oblag den beteiligten Beamten auch dann als Pflicht den Geschädigten gegenüber, wenn diese keine Rechtsansprüche auf Zahlung von Geldern aus dem Bonds hatten« 4) Auch hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der im Rechtsstreit Re0s gegen den Kläger entstandenen Prozeßkosten ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reifs Um einen Irrtum in der Richtung, oh ein Rechtsanspruch auf Entschädigung bestehe, geht es bei der Präge der Verursachung der Prozeßkosten indessen gar nicht0 Die Kläger haben nicht etwa geltend gemacht, daß die Beauftragung Rc^s gar nicht erfolgt sein würde, wenn BflB i^on gesagt hätte, sic würden entschädigt werden, hätten aber keinen Rechtsanspruch darauf« Auch die Revision trägt derartiges nicht vor« • b) Kann nach Vorstehendem der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten nicht auf eine von den Klägern behauptete Irreführung zurückgeführt werden, so kann dieser Anspruch aus Amtshaftung aber dann begründet sein, wenn die NichtausZahlung der 803,97 IM aus dem Sntschädigungsfonds etwa unter den im vorstehenden Abschnitt (III 3 c) behandelten Gesichtspunkten eine schuldhafte Amtspflichtvorlctzung darstellte, Die Kläger stützen ihren Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten nämlich auch darauf, zur Klage He^ps sei es gekommen, weil sie mangels eigener Mittel infolge Ausbleibens der Zahlungen aus dem Ponds nicht in der Lage gewesen seien, RePPzu befriedigen. Eine etwaige Amtspflichtverletzung begangen durch willkürliche Nichtzahlung des zur Befriedigung Heflps erforderlichen Betrages könnte also für die Erhebung der Klage Re^N ursächlich gewesen sein, Der Anspruch aus Amtshaftung auf Erstattung der Prozeßkosten könnte dann jedenfalls in Höhe der durch den Zahlungsbefehl Rofßß entstandenen Kosten begründet sein. Da das Berufungsurteil hinsichtlich der Verneinung der im Revisionsverfahren allein noch in Rede stehenden Amtshaf-tungscnsprüchc mit der ihn gegebenen Begründung - wie dargelegt - nicht gehalten werden kann, den Senat eine abschließende Beurteilung aber mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen weder in Sinne der Aufrocliterhaltung der Klagabweisung noch in Sinne einer Entscheidung zugunsten der Kläger möglich ist; nuß das Berufungsurtoil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/icsen werden (§§ 564; 565 ZPO)* Diesen ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen»

Zitierte Normen: § 71 GVG § 564 ZPO
KommanditgesellschaftBerufungsgerichtVerwaltungTreuhänderAnspruchStadtBrKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

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2358 064
Gesetz*
Rechtssatz
 Aktenzeichens Urto des BGH v„
Verwaltungsrecht - Allgemeines (Verwaltungsakt § fehlerho)5 BGB § 839
Zur Frage der Haftung einer Stadt für Maßnahmen hei der Verwaltung eines Treuhandfonds, der nach einem Explosionsunglück zur Entschädigung der betroffenen Bürger von dritter Seite (Besatzungs-macht) zur Verfügung gestellt worden ist«
III ZR 200/56	OLG Oldenburg
140 April 1958	LG Oldenburg
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Ill ZR 200/56
Verkündet am 14» April 1958 dieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1} des Landwirts Hans 2) der Frau Frieda Bfl
t B{ ebenda.
Istraße
 Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Stadt Wilhelmshaven, vertreten durch den Verwaltungsausschuß,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte ,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br*
hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br» Geiger sowie der Bundesrichter Br» Pagendarm, Br» Y/eber, Br» Y/olany und Br, Hußla
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandcsgcrichto in Oldenburg (Oldb») vom 2» Oktober 1956 insoweit aufgehoben, als darin die Berufung der Klüger gegen das Teilurteil der 3o Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 14o März 1956 auch hinsichtlich der Abweisung der auf Amtshaftung geetützben Klagonsprüche gegen die beklagte Stadt zurückgewiocen worden ist« Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand
In Wilhelmshaven ereignete sich 1953 in einer Munitionsentschärf ungsanstalt, die von der Kommanditgesellschaft und StflHHHP in	im	Auftrag	der	Bosatzungsmacht	be-
trieben wurde, eine Explosion* Dadurch wurden neben zahlreichen anderen Gebäuden auch zwei Häuser, die den Klägern je zur Hälfte gehören, beschädigt«
Die Kläger behaupten, es hätten Verhandlungen mit dem Stadtamtmann Becker, der mit der Prüfung der Schäden beauftragt gewesen sei, wegen der Schadensregclung stattgefunden« Hach Prüfung der Schäden und der Kostenanschläge des Malermeisters	des	Bauunternehmers	Reflphabe	der	Kläger
 von BflMfcdic schriftliche Ermächtigung bekommen, die Schäden auf Kosten eines Entschädigungsfonds beseitigen zu lassen, der auf Betreiben des damaligen, inzwischen verstorbenen Oberstadtdirektors Dr« PflHHH) öer beklagten Stadt von der Besatzungsmacht (Disposals Group Hamburg) im Betrage von zunächst 500.000 BI zur Entschädigung der von der Explosion Betroffenen cur Verfügung gestellt worden sei. Sie beziehen sich dabei auf folgendes Schreiben:
"Der Treuhänder der Disposals Group Hamburg für die Abwicklung der durch die Explosion am 26.3o53 entstandenen Schäden
 Wilhelmshaven, den 27® Juli 1953 Stadthaus Kieler Straße, Zimmer 195
Herrn
 HansJLflM ,
Betr*: Explosionsschäden
 Ich bitte Sie, die Arbeiten im Böhmen der von Ihnen eingereichten Kostenanschläge ausführen zu lassen und die Rechnungen einzureichen. Voraussetzung ist jedoch, daß
 Sie bereit sind, anschließend eine Abfindungserklärung su unterschreiben, dehn ich bin nur berechtigt, Schadensfälle abschließend zu regulieren•
Im Auftrages
 gez* Bmm
 St&dtamtmann"*
Während die Rechnung des Malermeisters aus dem Entschädigungsfonds bezahlt worden sei, habe bMMI die Bezahlung der Rechnung Re^s im Betrage von 808,97 DM grundlos abgelehnt * Da sie die Mittel nicht gehabt hätten, um Reflfczu befriedigen, habe dieser gegen die jetzigen Kläger auf Bezahlung dieses Betrages Klage erhoben, die in zv/ei Rechts Zügen zur Verurteilung geführt und Prozeßkosten im Betrag von 791,27 DM verursacht habe» Die Beseitigung weiterer Schäden, die 4-45,68 DM erfordern werde, stehe noch aus«
Die Kläger fordern mit der Klage Bezahlung dieser drei Beträge in einer Gesamtsumme von 2-045,92 DM nebst Zinsen von der beklagten Stadt und der Kommanditgesellschaft als Gesamtschuldnern, Die Stadt sei zur Zählung der Instandsetzungskosten verpflichtet, weil der Entschädigungsfonds der Stadt von der Besatzungsmacht mit der Abrede zu Eigentum übertragen worden sei, daß die Geschädigten unmittelbar Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Stadt erwerben sollten, Oberstadtdirektor Dr» PlHHHPund Stadtamtmann	hätten	als Beamte
 der Stadt ihre Amtspflicht den Klägern gegenüber schuldhaft verletzt und durch Nichtbezahlung der Rechnung Re^8 die Kosten des von diesem geführten Rechtsstreits verursacht« Die Kommanditgesellschaft hafte aus Verletzung der Sorgfaltspflicht und auf Grund der Gefährdung durch ihren 3etrieb, gegen den die Kläger keine Einwendungen hätten erheben kön-
 
Bie Stadt stellt in Abrede, der rechte Beklagte zu sein«. Nicht sie sei Treuhänderin des Entschädigungsfonds gewesen, sondern Br« PBHHRRpersönlich; in dessen Auftrag sei auch	tätig	geworden«	Die Komraonditgesellscliaft be-
streitet ein Verschulden an der Explosion und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser und der Entstehung der eingeklagten Prozeßkosten«
•
Bas Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die Stadt in vollem Umfang und gegen die Kommanditgesellschaft hinsichtlich der Kosten des Prozesses Hoch abgewiesen. Bie Berufung der Kläger gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg. LIit der Revision verfolgen sie ihren Klaganspruch gegen die Stadt weiter» Biese bittet, die Revision zurückzuweisen.
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EntscheidungsgrUnde s
I.
Im Revisionsverfahren handelt es sich nur um die Klage gegen die Stadt; die teilweise Abweisung der Klage gegen die Kommanditgesellschaft ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Ba die Revisionssumme nicht erreicht und die Revision nicht zugelassen worden ist, kann das Berufungsurteil nur daraufhin nachgeprüft werden, ob die Klage gegen die Stadt, soweit Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden, mit Recht abgewiesen worden ist (§§ 546, 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; § 71 Abs. 2, 3 GVG)» Auf die sonstigen Klaggründe, als welche die Kläger Vertrag der'Besatzungsmacht mit der Stadt zugunsten der Geschädigten, Anscheins- oder Buldungsvollmacht und Schuldanerkenntnis anführen, ist nicht einzugehen. Barauf ist die Revision auch nicht zurückgekommen.
II o
Die erst im Bcrufungsverfabren nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nachgebrachte AnspruchsbegrUndung, die Explosion sei darauf zurückzufUbren, daß die Stadt die Munitionsentschärfungsanstalt mangelhaft überwacht und somit ihre Amtspflicht verletzt habe, hat das Berufungsgericht als unzulässige Klagänderung und im übrigen mit dem Hinweis darauf zu< rückgewiesen, daß die Aufsicht nicht der Stadt, sondern dem staatlichen Gewerbeaufsichtsamt obgelegen habe* Bedenken sind von der Revision insoweit nicht geltend gemacht worden*
III o
Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht, daß die Kläger keine Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung fordern könnten, einmal mit dem Hinweis auf § 839 Abs* 1 Satz 2 BGB, zu dem anderen damit, daß aus dem Klagevor-bringen nicht ersichtlich sei, inwiefern städtische Beamte, wenn sie den Treuhänder bei Abwicklung der ExplosionsSchäden unterstützten, dabei eine ihnen den Geschädigten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt haben sollten«
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1)	Der Hinweis auf § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB geht fehl, wie die Revision mit Recht geltend macht* Als anderweite Er-satzmöglichkeit kommt die Inanspruchnahme der Kommanditgesellschaft, die die Munitionsentschärfungsanstalt betrieb, in Betracht« Den Anspruch auf Erstattung von Prozeßkosten hat das Berufungsgericht auch dieser gegenüber - im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar - bereits abgewiesen« Ober den Anspruch gegen die Kommanditgesellschaft auf Zahlung der beiden anderen Beträge hat es noch nicht entschieden« Es ist also mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die im selben Rechtsstreit anhängige Klage gegen die Kommanditgesellschaft auch hinsichtlich
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dieser Beträge abgewiesen wird* Bann steht fest, daß eine an-derv/eite Ersatzmöglichkeifc auch insoweit nicht gegeben ist.
Nun gehört zwar die Behauptung, daß der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermöge, schon zur Begründung der Antshaftungsklage (EGHZ 4> 10), und es ist richtig, daß hier die Kläger eine solche Behauptung nicht aufgestellt haben, im Gegenteil die KommanditgeSeilschaft gerade auch wegen dieser Ansprüche in Anspruch nehmen. Bie Amtshaf-tungsklage aber deshalb - als nicht schlüssig begründet - ab-zuweisen, ist nicht gerechtfertigt, wenn man erv/ägt, daß die Kommanditgesellschaft ihre Verpflichtung zur Ersatzleistung • bestreitet und die von den Klägern zunächst ins Auge gefaßte Möglichkeit, von ihr Ersatz zu erlangen, zweifelhaft ist.
Es ist anerkannten Rechtes, daß die Präge, ob eine anderweite Ersatzmöglichkeit besteht, nicht vor Erhebung der Amtshaftungsklage in einem selbständigen Rechtsstreit geklärt werden muß, daß ihre Entscheidung vielmehr dem Amtshaftungsprozeß selbst überlassen werden konn. Wenn nun, wie hier, die Amtshaftungsklage mit der Klage gegen den anderen Ersatzpflichtigen verbunden ist und die Präge der Ersatzpflicht dieses Anderen noch nicht entscheidungsreif ist, dann geht qq nicht an, die Amtshaftungsklage im Hinblick auf die noch nicht geklärte andere Ersatzmöglichkeit durch Toilurteil abzuweisen. Auch darin ist der Revision zuzustimmen. Bie Erage, ob ein Anspruch gegen die Kommanditgesellschaft besteht, bedarf der Klärung im anhängigen Prozeß. Besteht oin Anspruch dieser Art, dann entfällt ein Amtshaftungsanspruch nach Maßgabe des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB® Vor Entscheidung dieser Präge kann der Amtshaffcungsanspruch unter Hinweis auf eine andere Er-satzmöglichkeit nicht abgev/iesen werden. Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten v/erden.
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2)	Die Stadt kann aus Amtshaftung nur in Anspruch genommen werden, wenn den mit der Entschädigungsregelung Befaßten gegenüber den durch die Explosion Geschädigten hinsichtlich der Verwaltung des yon der Beoatzungsmacht zur Verfügung gestellten Ponds überhaupt Amtspflichten oblagen und wenn die Stadt für etwaige schuldhafte Verletzungen solcher Pflichten zu haften hat»
Die sehr kurze Begründung, mit der das Berufungsgericht Amtshaftungsanoprüche verneint, geht offenbar auf seine bei Abhandlung der übrigen Klagegründe zu Tage tretende Grundanschauung zurück, daß die Entschädigungsregelung dem Treuhänder obgelegen habe, daß Treuhänder nicht die Stadt, sondern Dr* PflHNP persönlich gewesen sei und daß städtische Beamte, soweit sie mit der Abwicklung der Schäden befaßt waren, allein als Gehilfen des Treuhänders, aber nicht im Rahmen ihrer Aufgaben innerhalb der Stadtverwaltung tätig geworden seien« In einer Hilfsbegründung lehnt das Be-fungsgericht Ansprüche gegen die Stadt aber auch für den Pall ab, daß diese Treuhänder war; denn es sei nichts vorgetragen, was den Schluß rechtfertigen könnte, es hätte durch Errichtung des Ponds eine Verpflichtung zur Zahlung an die Geschädigten begründet v/erden sollen. ITun können aber, wie noch darzulegen ist, Amtshaftungoansprüche auch dann entstanden sein, wenn die Sbadt Treuhänder war und wenn * die Geschädigten Rechtsansprüche auf Zahlung gegen den Treuhänder aus irgendwelchen - vertraglichen - Rechtsgründen nicht hatten* Die knappen Ausführungen im Berufungsurteil zur Präge der Amtspflichtverlotzung lassen nicht erkennen, ob das Berufungsgericht diese Möglichkeit ins Auge gefaßt hat.
Aber auch die Art, wie das Berufungsgericht seine Auffassung begründet, Dr. iflHHH^persönlich und nicht die
 Stadt sei zu dem Treuhänder bestellt worden, beruht möglicherweise auf einer Verkennung der Gegebenheiten nach dem Explo-sionsunglück»
Y/enn die Bürger einer Stadt von einem solchen Unglücksfall mit weitreichenden Auswirkungen betroffen worden, so wird sich für die Stadtverwaltung die fürsorgerische Aufgabe stellen, zu prüfen, wie ihnen geholfen werden kann, auch wenn für die Stadt selbst eine Rechtspflicht, Schadensersatz zu leisten nicht begründet ist« Offenbar sah sich Oberstadtdirektor Br-Paffrath als Leiter der Stadtverwaltung vor eine solche Aufgabe gestellt*
a)	Es kann nun sein, daß er sich damit begnügte, der Besatzungsmacht klarzu demachen, daß es deren Aufgabe sei, die Schadensdeckung zu übernehmen, da die Munitionsentschärfungsanstalt in ihrem Auftrag betrieben worden war, daß die Besatzungsmacht auf Br» PflHHBs Vorstellungen hin diese Aufgabe als ihre eigene übernahm, dazu Mittel beroitstellte und nun - auf der Suche nach einem geeigneten Mann, der die Schadensabwicklung übernehmen könnte - Br» PflHHi persönlich cum Treuhänder bestellte» Bann kann es sein, daß die Schadensabwicklung gmz aus der sonstigen amtlichen Tätigkeit Br» pflHHHfe herausgclöst war und daß die Trcuhcndstolie, mag sic auch im Stadthaus untergebracht gewesen sein, mit der Stadtverwaltung nichts zu tun hatte. War die Sachlage so, dann ist es möglich, daß die städtischen Beamten - insbesondere Amtmann BflHB wenn sic dem Treuhänder halfen,
- von der Stadt gewissermaßen leihweise zur Verfügung gestellt - ganz außerhalb des Rahmens der Stadtverwaltung tätig wurden und daß das, was sie taten oder unterließen, der Stadt nicht zuzurechnen ist.
b)	Eg kann aber auch sein - und das Schreiben der Beklagten vom 10. November 19*54 (GA Bl- 42) deutet in diese Richtung daß Dr«	eine	Fürsorgeaufgabe der Stadt
 nicht nur darin sah* die Besatzungsmacht zur Schadensdeckung anzuhalten* daß er vielmehr von vornherein die Schadensregelung als städtische Aufgabe ansah, für die die Stadt zwar keine eigenen Geldmittel aufzubringen brauchte, weil eine Haftpflicht für sie nicht begründet war, für die sie aber ihren Verwaltungsapparat einzusetzen hatte, dem dann auch die treuhänderische Verwaltung des Fonds oblag*
Bie Feststellung, daß hier der erste- Y/eg beochritten worden sei, kann nicht auf die vom Berufungsgericht angestell-te Erwägung gestützt werden, der Besatsungsmaclit sei bekannt gewesen, daß Br« PflHBl nicht gesetzlicher Vertreter der Stadt gewesen sei, sie könne also nicht die Absicht gehabt haben, mit seiner Bestellung zu dem Treuhänder die Stadt zu verpflichten« Damit kann lediglich die Begründung einer eigenen Verpflichtung der Stadt; aus ihren Ifiitbeln Entschädigung zu leisten, abgetan werden. Nicht aber läßt sich damit die zweite der vorstehend aufgezeichneten Möglichkeiten ausräumen, daß die Schadensregelung und die Verwaltung des Fonds von der Stadt als Fürsorgeaufgabe im Bereich schlichter hoheitlicher Verwaltung übernommen worden war«
Wie die Dinge in Wilhelmshaven nach dem Explosionsunglück vom Oberstadtdirektor als dem Leiter der städtischen Verwaltung nun tatsächlich geregelt worden waren, bedarf der Aufklärung«
3)	Stellt sich dabei heraus, daß die Verwaltung des Treuhandfonds ganz von der Stadtverwaltung abgesondert war und der Treuhänder und seine Gehilfen lediglich eine Aufga-
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be erfüllten, die den Treuhänder von der Bosatzungsmacht persönlich übertragen worden war, dann scheiden Antshaftungsan-sprüche wegen NichtausZahlung der vom Kläger geforderten Beträge gegen die Stadt von vornherein aus, weil dieser dann hinsichtlich der Verwaltung des Fonds keine Amtspflicht oblag« Ergibt sich aber, daß die Abwicklung der Schäden und die Verwaltung des Treuhandfonds eine von der Stadt übernommene Aufgabe war, handelten die dabei tätigen Beamten somit im Kähmen städtischer Verwaltung, dann ist unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung folgendes zu#erwägeng
a)	Wenn den Klägern Hechtsansprüche auf Befriedigung aus dem Treuhandfonds noch zuotehen würden, über dessen Erschöpfung nichts festgestellt ist, so wäre eine Amtshaftungsklage, soweit sie auf Zahlung der Beträge von 808,97 DM und 445,68 DM gerichtet ist, schon deshalb unbegründet, weil die Nichterfüllung eines Anspruches als solche Schadensersatzansprüche nicht auszulösen vormag (BGHZ 11, 212)«
b)	Das Berufungsgericht will aber die Entstehung von Rechtsansprüchen der Geschädigten auf Zahlung von Entschädigung aus dem Fonds anscheinend schlechthin verneinen, wenn
 es ausführt, daß nach dem Willen der Besatzungmacht der Oberstadtdirektor nicht zu einer Zahlung an die Kläger verpflichtet sein sollte« E& beruft sich dabei auf Schriftwechsel mit der Besätzungsmacht« Die Revision macht demgegenüber geltend, die Kläger hätten diesen Schriftwechsel zu der in Betracht kommenden Zeit nicht gekannt, womit sie offenbar zu dem Ausdruck bringen will, daß die Kläger, hätten sie um den Schriftwechsel gewußt, ihrerseits bei der Besatzungsrcaclit die Berechtigung ihrer Forderungen dargelcgt haben würden«
Die Zusammenhänge sind auch in dieser Richtung nicht geklärt« Vieles spricht freilich dafür, daß dort, wo in Fäl-
 
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len vorliegender Art ein Entseliädigungsfonds zur Verfügung gestellt wird, dieser nach pflichtmäßigem Ermessen des Treuhänders verteilt werden soll, ohne daß Rechtsansprüche begründet sein sollen«
c)	Aber auch wenn die Kläger einen Rechtsanspruch auf Zahlung der beiden Beträge nicht hatten; kann ein Amtshaftungo-anspruch gegen die Stadt, wenn die Verwaltung des Bonds in ihren Aufgaben kreis fiel, begründet sein. Dann nämlich, wenn die Kläger bei der Verteilung des Bonds willkürlich ohne rechtfertigenden Grund ausgeschlossen wurden und darin eine schuldhafte Amtspflichtverlctzung städtischer Beamter lagP Die Pflicht, auf Grund sachgerechter Erwägungen zu entscheiden und nicht nach Willkür, oblag den beteiligten Beamten auch dann als Pflicht den Geschädigten gegenüber, wenn diese keine Rechtsansprüche auf Zahlung von Geldern aus dem Bonds hatten«
Die Kläger behaupten nun, die Bezahlung der beiden Beträge sei ihnen grundlos verweigert werden, während die Beklagte geltend macht, die Schäden an den Häusern der Kläger, zu deren Beseitigung diese Beträge dienen sollten, seien gar nicht auf die Explosion zurückzuführon. Ist letzteres der Ball, was nicht feotgeotellt ist, dann war die Ablehnung der Zahlung berechtigt, selbst wenn die Beamten zunächst - irrtümlich - die Schäden als Explosionsschäden anerkannt gehabt haben sollten« Aber auch wenn es sich bei den geltend gemachten Schäden tatsächlich um Explooionsfolgen gehandelt hat, braucht in der Ablehnung der Zahlung noch keineswegs ein pflichtwidriges Verhalten zu liegen« Die Verteilung eines solchen Entschädigungsfonds kann unter den verschiedensten Gesichtspunkten ex'folgcns Es kann sachgerecht sein, völlig geklärte Ansprüche zweifelhaften vorzuziehen, der Wohlhabcn-
de kann hinter dem Bedürftigen zurückgcstellt werden, die Schwere der Schäden kann von Bedeutung sein u« dglo m. Auch einem Anspruch, dessen Grundlage geprüft war, kann die Erfüllung mit Recht versagt werden, wenn Zweifel auftauchen oder inzwischen dringlichere Ansprüche angemeldet und zu erfüllen sindo Nur wo die Ablehnung einer Entschädigung auf unsachlichen Erwägungen beruht, insbesondere wenn alle anderen in der gleichen Lage Befindlichen befriedigt worden sind und nur Einzelne nicht, wird man in der Zahlungsablehnung' eine rflichtVerletzung sehen können. Unter diesem Gesichtspunkt bedarf es der Prüfung, ob den Klägern gegenüber hier im dargelegten Sinne amtspflichtwidrig verfahren worden ist und ob den verantwortlichen Beamten insofern ein Verschulden beizu demessen ist. Auch insoweit fehlt es an tatsächlichen Pest Stellungen, die eine abschließende Beurteilung zulassen.
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4)	Auch hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der im Rechtsstreit Re0s gegen den Kläger entstandenen Prozeßkosten ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reifs
a) Die Kläger stützen diosen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtohaftung darauf, Amtmann B^HPhabe durch sein Schreiben vom 27* Juli 1953 die Vorstellung erweckt, daß sie die Rechnung ReflpB nicht zu bezahlen brauchten, diesen vielmehr an die Stadt verweisen dürften. Auf Grund dieser Vorstellung habe sich der Kläger für berechtigt gehalten, es auf die Durchführung dos Rechtsstreits ankowmen zu lassen.,
Die Revision führt dazu aus, das Schreiben BflH^s habe den äußeren Anschein einer Verpflichtung hervorgerufen.
BBB habe darauf hinweisen müssen, daß aus seiner Erklärung keinerlei Rechtsanspruch entstehe und die Schäden erst später "aus reiner Loyalität heraus” geregelt werden sollten.
 
Um einen Irrtum in der Richtung, oh ein Rechtsanspruch auf Entschädigung bestehe, geht es bei der Präge der Verursachung der Prozeßkosten indessen gar nicht0 Die Kläger haben nicht etwa geltend gemacht, daß die Beauftragung Rc^s gar nicht erfolgt sein würde, wenn BflB i^on gesagt hätte, sic würden entschädigt werden, hätten aber keinen Rechtsanspruch darauf« Auch die Revision trägt derartiges nicht vor«
Entscheidend ist allein, ob das ochreiben Bfl^s vernünftigerweise dahin verstanden werden konnte, die Kläger
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brauchten Rech nicht zu bezahlen, Biese Präge ist zu verneinen« Rach dem ganzen Sachverhalt bestanden einmal Beziehungen der Kläger zur Verwaltung des Treuhandfonds, die die Kläger letztlich entschädigen sollte, zu dem anderen bestenden Beziehungen zwischen Rech und dessen Auftraggeber. Daß die Verwaltung des Trouhandfonds nicht als Auftraggeber Refl^ cuf-treten wollte, ergab sieh eindeutig aus BflH^s Bitte an den Kläger, die Arbeiten ausführen zu lassen- Eine Irreführung in dieser Beziehung lag also nicht vor. Eine Pflicht BflHfcs, den Kläger darüber zu belehren, daß er, wenn er die Arbeiten durch Ro^Pausführen ließ, diesen gegenüber als Auftraggeber verpflichtet wurde, dessen Rechnung zu bezahlen, bestand nicht, weil das selbstverständlich war. Hit dem Hinweis auf das Schreiben B|flB^s vom 27« Juli 1953 läßt sich der auf Amtshaftung gestützte Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten also nicht begründen.
Auch daraus, daß die Stadt dem Rechtsstreit gegen Re^| nicht beitrat, nachdem ihr der Streit verkündet worden , war, können die Kläger nichts für sich herlciten« Ihr Vorbringen, die Stadt könne angesichts ihres damaligen Vorhai- * tens jetzt nicht geltend machen, der Kläger hätte sich auf den Prozeß mit Re(p nicht einlassen dürfen, geht fehl« Die Stadt hätte Anlaß, dem Rechtsstreit als Streitgehilfe der

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damaligen Beklagten, jetzigen Kläger, beizutreten nur gehabt, wenn sie die Berechtigung der Forderung BefPs als solche hätte bekämpfen wollen« Dazu bestand für sie kein Grund,
• b) Kann nach Vorstehendem der Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten nicht auf eine von den Klägern behauptete Irreführung zurückgeführt werden, so kann dieser Anspruch aus Amtshaftung aber dann begründet sein, wenn die NichtausZahlung der 803,97 IM aus dem Sntschädigungsfonds etwa unter den im vorstehenden Abschnitt (III 3 c) behandelten Gesichtspunkten eine schuldhafte Amtspflichtvorlctzung darstellte, Die Kläger stützen ihren Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten nämlich auch darauf, zur Klage He^ps sei es gekommen, weil sie mangels eigener Mittel infolge Ausbleibens der Zahlungen aus dem Ponds nicht in der Lage gewesen seien, RePPzu befriedigen. Eine etwaige Amtspflichtverletzung begangen durch willkürliche Nichtzahlung des zur Befriedigung Heflps erforderlichen Betrages könnte also für die Erhebung der Klage Re^N ursächlich gewesen sein, Der Anspruch aus Amtshaftung auf Erstattung der Prozeßkosten könnte dann jedenfalls in Höhe der durch den Zahlungsbefehl Rofßß entstandenen Kosten begründet sein. Aber auch die Entstehung weiterer Prozeßkosten könnte durch die NichtausZahlung dieses Betrages adäquat verursacht sein. Denn wenn die Durchführung jenes Bechtsstreites auch auf der falschen Einstellung beruhte, die Kläger brauchten RePPs Rechnung nicht zu bezahlen, so würde der Hechtsstreit doch - jedenfalls in der Hauptsache - nach aller Wahrscheinlichkeit von dem Zeitpunkt ab nicht weiter geführt worden sein, in dem die zur Befriedigung RePp3 erforderlichen Mittel den Klägern aus dem Trouhandfonds zur Verfügung gestellt worden wären.
In dieser Beziehung kann von Bedeutung sein, von wann an die Voronthaltung des erforderlichen'Betrages - wenn überhaupt -eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung darstellto. Auch das läßt sich zur Zeit noch nicht beurteilen.
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Da das Berufungsurteil hinsichtlich der Verneinung der im Revisionsverfahren allein noch in Rede stehenden Amtshaf-tungscnsprüchc mit der ihn gegebenen Begründung - wie dargelegt - nicht gehalten werden kann, den Senat eine abschließende Beurteilung aber mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen weder in Sinne der Aufrocliterhaltung der Klagabweisung noch in Sinne einer Entscheidung zugunsten der Kläger möglich ist; nuß das Berufungsurtoil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverv/icsen werden (§§ 564; 565 ZPO)* Diesen ist auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen»
Dr* Geiger	Dr.	Pagendarm	Dr*	Weber
 Wolany	Dr»	Hußla

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