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BGH · Ill ZR 200/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 200/55

Zivilsenat des Bundesgerichthofs auf die mündliche Verhandlung vom 11- März 1957 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Prof,Dr. Geiger sowie der Bundesrichter 3)rc Weber, Ir. Arndt, Dr, Beyer und Dr. Hußla für Recht erkanntg Die Revision der Klägerin^gegen das Urteil des 1. In einem Schreiben vom 18- Februar 1952 bat der Inhaber der Firma StBHÜB die Beklagte, die Ware zu dem Verkauf freizugeben und den Erlös zu erfassen, da ’’Kokosraspel durch Verseifung dem Verderb ausgesetzt seien, und um zur Deckung der Unkosten einen möglichst hohen Erlös zu erzielen-,” In einem weiteren Schreiben der Volksbank Schf|||B|^ vom 3- März 1952, das am 6- M;:rz 1952 bei der Beklagten einging, wurde der Wunsch nach baldiger Freigabe der Waren wegen deren leichter Verderblichkeit wiederholt und hinzugefügt: ’’Wegen der zu erwartenden Neuausschreibung ist auf Grund größerer Angebote mit einem Preissturz zu rechnen. März 1952 die erste Partie frei-, die sich schon im Zollinland befand, und am ü April 1952 auch die noch im Freihafen lagernde zweite Partie, nachdem der Beklagten am Tage vorher die Sondergenehmigung für deren Einfuhr vorgelegt worden war. Beide Partien erbrachten einen Erlös von insgesamt 156,934,93.DM netto, der dem HauptZollamt Hamburg-Ericus überantwortet wurde, Um eine Verzinsung des Erlöses zu ermöglichen* hatte die Volksbank in ihrem Schreiben vom 3- März 1952 vor-gesohlagen, den Betrag bei ihr auf ein zugunsten der Beklagten zu sperrendes Sonderkonto anzulegen, Darüber hinaus sollte das m Guthaben durch eine Garantie der Zentrale der Volksbank Sch^B-der Zentralkasse Württembergiseher Volksbanken in Stuttgart, gesichert werden.- Die Klägerin macht Ansprüche auf Ersatz der Einbußen geltend, die aus der nach ihrer Ansicht verspäteten Verwertung der Ware und der Versagung verzinslicher Anlegung des Erlöses entstanden sind; sie hat sich von der Volksbank Sch^l^P und Februar 1952 sei die Klägerin bei der Zollfahndung in Hamburg und bei der Devisenüberwachungsstelle mit dem Hinweis vorstellig geworden, daß der Preis von Kokosraspel binnen kurzem wegen eines zu erwartenden großen Angebote stürzen werde« Die Klägerin habe deshalb um sofortigen Verkauf der beschlagnahmten Ware gebeten und die Hinterlegung des Erlöses angeboten. Diese Bitte sei später von der Firma und der Volksbank, insbesondere in deren Brief vom 5- Marz 1952, nachdrücklich wiederholt worden Die Beklagte sei auf diese Vorstellungen aber nicht eingegangenSie habe die Verwertung erst zugelassen, als der befürchtete Preissturz schon eingetreten sei. Hiervon macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag von 14.000.- DM geltend, den sie wie folgt aufgegliedert hats Sie hax den Klaganspruch nach Grund und Betrag bestritten und ira einzelnen eingewandtj Auf die Gefahr eines Preissturzes sei die Zollfahndung oder Devisenüberwachungsstelle nicht schon in Unterredungen vom 7- oder 8., Februar 1952 oder zu irgend einem anderen Zeitpunkt im Februar hingewiesen worden» sondern zu dem ersten Kal in den Schreiben der Volksbank Schfll^HH) vom 3 März 1952. März 1952 erfolgt sei, könne von einer Verzögerung der Verwertung nicht die Rede sein- Ebenso habe es sich mit der zweiten Partie verhalten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beamten und Dienststellen der Beklagten seien nicht verpflicht tet gewesen5 die beschlagnahmte Ware zur vorzeitigen Verwertung freizugeben, wenn infolge Preissturzes eine Wertminderung drohte^ Das gelte auch dann, wenn die Beklagte von den betroffenen Personen auf die Gefahr eines Preissturzes aufmerksam gemacht worden sei Eine vorzeitige Veräußerung beschlagnahmter Gegenstände sei nur bei Gefahr des Verderbs und einer Verschlechterung der Sache als solcher zulässig und selbst in diesen Fällen in das Ermessen der Behörden gestellt. Februar 1952 von den Betroffenen auf die Gefahr ejnes Preissturzes der beschlagnahmten Ware hingewiesen worden ist. 1•) Im einzelnen braucht auf die Revisionangriffe schon aus folgenden Erwägungen nicht eingegangen zu werdens Das Berufungsgericht hat als (höheres) Kollegialgericht das gesamte Verhalten der Beamten der Beklagten in Bezug auf die Ver- ^ Wertung der beschlagnahmten !Ware . Da die Präge, ob eine I-flicht der beschlagnahmenden Behörde zu einer vorzeitigen Verwertung wegen eines befürchteten Preissturzes der beschlagnahmten Ware besteht, zu demindest rechtlich nicht zweifelsfrei ist, kann bei der gegebenen Sachlage den Beamten der Beklagten in keinem Palle ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie auf das ausdrückliche Verlangen der von der Beschlagnahme Betroffenen nicht sofort die beschlagnahmte Ware veräußertens Die Pr^ge, oh schuldhafte Pflichtverletzungen angenommen werden können, stellt sich in gleicher Weise, mögen die Ansprüche der Klägerin aus Amtspflichtverletzung, aus öffentlichrechtlicher ü Verwahrung oder - worauf die Revision noch hinweist - aus einem öffentlichrechtlichen Treuhandverhältnis hergeleitet werden. Auch hier hat das Berufungsgericht - übrigens in Über eins tinnnung mit dem Landgericht -eine Pflicht der Beamten zur verzinslichen Anlegung des Verkaufserlöses ausdrücklich verneint« mithin in der Ablehnung einer zins-b^ingenden Anlegung des Erlöses bei der Volksbank e^n pflichtgemäßes und objektiv rechtmäßiges Verhalten der Beamten erblickt« Ferner ist die Frage;, ob überhaupt eine Pflicht zur verzinslichen Anlage eines Verwertungserlöses besteht; ebenfalls zu demindest rechtlich zweifelhaft. 2,) Aus dem von der Klägerin in der Revisionsverhandlung hervorgehobenen Gesichtpunkt einer Entschädigungspflicht aus Enteignung oder aus einem enteignungsgleichen Eingriff können die Klageansprüche nicht hergeleitet werden Das ergibt sich aus folgendem? Hier haben aber die Beamten der Beklagten über die Aufrechterhaltung der schon durch die Beschlagnahme eingetretenen VerfügungsBeschränkung der Beteiligten hinaus einen weiteren zusätzlichen Eingriff durch die bloße Ablehnung der an sie herangetretenen Wünsche der Beklagten - sei es auf vorzeitige Verwertung der beschlagnahmten Ware, sei. Dieser Zustand ist durch die Ablehnung der vorzeitigen Verwertung und der verzinslichen Anlegung des Erlöses nur aufrecht erhalten worden, so daß es insoweit an einem neuen Eingriff in Vermögensrechte der Beteiligten fehlt.

BeschlagnahmeBeamteFirmaVolksbankHamburgKlägerinWareRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 200/55
Verkündet	9386 0^6
laut Protokoll	^
am 11, Uärz 1957 Vogt, Just.Obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Tm Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Walter HoMBPgasse V?
aJr
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt ProfoDr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Hamburg, Hamburg 11, Rödingsmarkt 83
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.-	-
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs auf die mündliche Verhandlung vom 11- März 1957 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Prof,Dr. Geiger sowie der Bundesrichter 3)rc Weber, Ir. Arndt, Dr, Beyer und Dr. Hußla
 für Recht erkanntg
 Die Revision der Klägerin^gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19 - Juli 1955 wird zurückgewiesen _
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
n
2
Tatbestands
 Im Januar 1952 schloß die Firma Heinz StBHHP* K^BP, mit der Firma p Ltd	,	London,	einen Kaufvertrag über
2000 Kisten Kokosraspel. Die Klägerin übernahm für die deutsche Käuferin gegen das Versprechen der Teilung des erhofften Verdienstes die Finanzierung des Geschäftes. Die dafür erforderlichen Mittel, etwa 240-000 DM, verschaffte sie sich ihrerseits
 daß der Betrag über die zuständige deutsche Außenhandelsstelle der Londoner Firma zur Verfügung gestellt wurde, Die einzuführende Ware wurde der Volksbank zur Sicherung ihrer Ansprüche übereignet o
Die Devisenbewirtschaftungsstelle hatte die Einführung von Xokosraspel aus British-Nigeria genehmigt, Nachdem ,die Ware in Hamburg eingetroffen war, stellte die Zollfahndungsstelle fest, daß die Einfuhr nicht aus British-Nigeria stammte, sondern aus Ceylon. Da eine Einfuhr solcher Kokosprodukte verboten war. wurden am 6, Februar 1952 von der Zollfahndung zunächst 1175 Kisten und am 13- Februar 1952 die übrigen 825 Kisten beschlagnahmt. In einem Schreiben vom 18- Februar 1952 bat der Inhaber der Firma StBHÜB die Beklagte, die Ware zu dem Verkauf freizugeben und den Erlös zu erfassen, da ’’Kokosraspel durch Verseifung dem Verderb ausgesetzt seien, und um zur Deckung der Unkosten einen möglichst hohen Erlös zu erzielen-,” In einem weiteren Schreiben der Volksbank Schf|||B|^ vom 3- März 1952, das am 6- M;:rz 1952 bei der Beklagten einging, wurde der Wunsch nach baldiger Freigabe der Waren wegen deren leichter Verderblichkeit wiederholt und hinzugefügt: ’’Wegen der zu erwartenden Neuausschreibung ist auf Grund größerer Angebote mit einem Preissturz zu rechnen. Es müßte das Bestreben sämtlicher Stellen sein, die beschlagnahmte Ware zu den günstigsten Bedingungen abzusetzen”=
bei der Volksbank Sch
eGmbH, Die Bank sorgte dafür.
 
Die Beklagte gal demnächst am 11. März 1952 die erste Partie frei-, die sich schon im Zollinland befand, und am ü April 1952 auch die noch im Freihafen lagernde zweite Partie, nachdem der Beklagten am Tage vorher die Sondergenehmigung für deren Einfuhr vorgelegt worden war. Beide Partien erbrachten einen Erlös von insgesamt 156,934,93.DM netto, der dem HauptZollamt Hamburg-Ericus überantwortet wurde,
 Um eine Verzinsung des Erlöses zu ermöglichen* hatte die Volksbank in ihrem Schreiben vom 3- März 1952 vor-gesohlagen, den Betrag bei ihr auf ein zugunsten der Beklagten zu sperrendes Sonderkonto anzulegen, Darüber hinaus sollte das m Guthaben durch eine Garantie der Zentrale der Volksbank Sch^B-der Zentralkasse Württembergiseher Volksbanken in Stuttgart, gesichert werden.- Auf Hinterlegungsvorschläge ging die Beklagte aber nicht ein, zu demal die an dem Geschäft beteiligten Personen einschließlich der Leiter der Volksbank in den Verdacht, ein Wirfcschaftsvergehen begangen zu haben, geraten waren-
Die Beschlagnahme des Erlöses wurde im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens durch das Amtsgericht Hamburg mit Beschluß vom 7-Juni 1952 bestätigt; die dagegen gerichtete Beschwerde der Volksbank 3ch^fl|Hli^ wurde durch Beschluß des Landgerichts Hamburg (Große Strafkammer 10) vom 14» August 1952 verworfen Am 31. De-^ 3ember 1952 wurde das Ermittlungsverfahren mangels ausreichenden Schuldbeweises eingestellt,. Im Januar 1953 gelangte sodann der gesamte Verkaufserlös an die Volksbank SchMHH^ zwe^ Teilbeträgen zur Auszahlung; eine Verzinsung des Geldes hatte nicht stattgefunden.
Die Klägerin macht Ansprüche auf Ersatz der Einbußen geltend, die aus der nach ihrer Ansicht verspäteten Verwertung der Ware und der Versagung verzinslicher Anlegung des Erlöses entstanden sind; sie hat sich von der Volksbank Sch^l^P und
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der Firma	deren	Ansprüche	abtreten lassen Zur Begründung
 hat dje Klägerin ausgeführts
 Schon unmittelbar nach der ersten Beschlagnahme am 7. oder 8. Februar 1952 sei die Klägerin bei der Zollfahndung in Hamburg und bei der Devisenüberwachungsstelle mit dem Hinweis vorstellig geworden, daß der Preis von Kokosraspel binnen kurzem wegen eines zu erwartenden großen Angebote stürzen werde« Die Klägerin habe deshalb um sofortigen Verkauf der beschlagnahmten Ware gebeten und die Hinterlegung des Erlöses angeboten. Diese Bitte sei später von der Firma	und	der Volksbank, insbesondere in deren
 Brief vom 5- Marz 1952, nachdrücklich wiederholt worden Die Beklagte sei auf diese Vorstellungen aber nicht eingegangenSie habe die Verwertung erst zugelassen, als der befürchtete Preissturz schon eingetreten sei. Hierdurch sei den Beteiligten ein beträchtlicher Vermögensschaden entstanden. Dieser habe sich noch dadurch vergrößert., daß die Beklagte es unterlassen habe, den Erlös verzinslich anzulegen. Dazu sei die Beklagte auf Grund des ausdrücklichen Verlangens der Beteiligten verpflichtet gewesen, Falls die Beklagte gegen die Anlage des Geldes bei der Volksbank Sch^MBBP Bedenken gehabt haben sollte, hätte die Anlegung auch bei jeder anderen Bank vorgenommen werden können
K	Die Klägerin hat ihren Gesamtschaden per 30*. November 1953
mit 154 859?76 DM beziffert, den die Beklagte aus dem. Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Pflichten aus dem öffentlichrechtli-ciien Verwahrungsverhältnis und von Amtspflichten ersetzen müsse. Hiervon macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag von 14.000.- DM geltend, den sie wie folgt aufgegliedert hats
IC«000.- DM Anspruch wegen pflichtwidriger Verzögerung der Verwertung der beschlagnahmten Ware und 4.000.- DM Anspruch wegen pflichtwidriger Unterlassung
 der verzinslichen Anlegung des Verkaufserlöses
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Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hax den Klaganspruch nach Grund und Betrag bestritten und ira einzelnen eingewandtj Auf die Gefahr eines Preissturzes sei die Zollfahndung oder Devisenüberwachungsstelle nicht schon in Unterredungen vom 7- oder 8., Februar 1952 oder zu irgend einem anderen Zeitpunkt im Februar hingewiesen worden» sondern zu dem ersten Kal in den Schreiben der Volksbank Schfll^HH) vom 3 März 1952. ein„ gegangen bei der Beklagten am 6. narz 1952. Da der Verkauf der ersten Partie schon am 11. März 1952 erfolgt sei, könne von einer Verzögerung der Verwertung nicht die Rede sein- Ebenso habe es sich mit der zweiten Partie verhalten. Sie sei einen Tag nach Vorlegung der Einfuhrgenehmigung veräußert worden. Vor diesem 4} Termin, also vor Einfuhr in das Zollinland, sei eine Verwertung weder zulässig noch möglich gewesen. Im übrigen hätten sich ihre Beamten im Zusammenhang mit der Beschlagnahme. Verwertung des beschlagnahmten Gutes und Abführung oder Anlage des Verkaufserlöses an die bestehenden Vorschriften und Dienstanweisungen gehalten? es könne ihnen in keiner Weise schuldhafte Pflichtverletzungen vorgeworfen werden-
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Beamten und Dienststellen der Beklagten seien nicht verpflicht tet gewesen5 die beschlagnahmte Ware zur vorzeitigen Verwertung freizugeben, wenn infolge Preissturzes eine Wertminderung drohte^ Das gelte auch dann, wenn die Beklagte von den betroffenen Personen auf die Gefahr eines Preissturzes aufmerksam gemacht worden sei Eine vorzeitige Veräußerung beschlagnahmter Gegenstände sei nur bei Gefahr des Verderbs und einer Verschlechterung der Sache als solcher zulässig und selbst in diesen Fällen in das Ermessen der Behörden gestellt. Eine Rechtspflicht zur verzinslichen Anlegung des Verwertungserlöses, insbesondere bei Banken, sei nicht zu begründen=
Die Berufung der Klägerin ist vom Oberlandesgericht zu-rückgcwioeen worden Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin
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ihre Klageansprüclie weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent s c he idungsgründe t
I.
Das Berufungsgericht stellt zwar fest, daß die Devisenüberwachungsstelle schon seit dem 8. Februar 1952 von den Betroffenen auf die Gefahr ejnes Preissturzes der beschlagnahmten Ware hingewiesen worden ist. Es vertritt jedoch die Ansicht, daß die Beamten weder objektiv noch subjektiv Amts- und Verwahrungspflichten gegenüber den durch die Beschlagnahme Betroffenen verletzt hätten. Nach der gegebenen Rechtslage - sei es auf Grund gesetzlicher Vorschriften, sei es auf Grund geschriebener oder ungeschriebener Verwaltungsregeln - seien die 3eamten der Beklagten nicht verpflichtet gewesen, in Abwägung von Gesetzeszweck und privat -wirtschaftlicher Vernunft und Zweckmäßigkeit eine ausgebrachte Beschlagnahme um der Minderung kaufmännischen Risikos willen zu revidieren, oder abzuändern. Jedenfalls könne den Beamten die Unterlassung sicherlich wirtschaftlich verständiger und schadenver-hütender Maßnahmen, zu denen sie nicht verpflichtet gewesen seien., und zu denen sie sich infolgedessen nicht ohne eine gewisse Verantwortungsbereitschaft hätten entschließen können, nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Es dürfe nicht übersehen werden, daß sich die Bemühungen und Vorstellungen der Betroffenen in einem Ermittlungsverfahren abgespielt hätten, das die einer behördlichen Ermittlung angemessene Zurückhaltung und VerdachtsStimmung gegenüber allen Anregungen der Betroffenen und Beschuldigten habe angezeigt erscheinen lassen, zu demal zwei Gerichte noch im Juni und August 1952 die beschlagnahme bestätigt hätten und das staats-anwaltschaftliche Ermittlungsverfahren erst Ende 1952 (aus subjektiven Gründen) eingestellt worden sei
 
II.
Die Rügen der Revision können ihr nicht .zu dem Erfolg verhelfen; da dem Berufungsurteil jedenfalls in seinem Lrgsbnis beizutreten istc
1•) Im einzelnen braucht auf die Revisionangriffe schon aus folgenden Erwägungen nicht eingegangen zu werdens
 Das Berufungsgericht hat als (höheres) Kollegialgericht das gesamte Verhalten der Beamten der Beklagten in Bezug auf die Ver- ^ Wertung der beschlagnahmten !Ware	. ausdrücklich als pflicht-
gemäß und objektiv rechtmäßig beurteilt. Da die Präge, ob eine I-flicht der beschlagnahmenden Behörde zu einer vorzeitigen Verwertung wegen eines befürchteten Preissturzes der beschlagnahmten Ware besteht, zu demindest rechtlich nicht zweifelsfrei ist, kann bei der gegebenen Sachlage den Beamten der Beklagten in keinem Palle ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie auf das ausdrückliche Verlangen der von der Beschlagnahme Betroffenen nicht sofort die beschlagnahmte Ware veräußertens
 Die Pr^ge, oh schuldhafte Pflichtverletzungen angenommen werden können, stellt sich in gleicher Weise, mögen die Ansprüche der Klägerin aus Amtspflichtverletzung, aus öffentlichrechtlicher ü Verwahrung oder - worauf die Revision noch hinweist - aus einem öffentlichrechtlichen Treuhandverhältnis hergeleitet werden. Deshalb können hier unter keinem der genannten rechtlichen Gesichts- . punkte schuldhafte Pflichtverletzungen der Beamten der Beklagten bejaht werden, so daß der Klageanspruch in Höhe von 10-000 111 wegen angeblich pflichtwidriger Verzögerung der Verwertung der beschlagnahmten Ware • . in jedem Palle unbegründet ist-
Die gleichen Erwägungen kommen zu dem Zuge, soweit die Beamten derBeklagten den Veräußerungserlös entgegen dem Wunsch der Be-
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teiligten nicht verzinslich angelegt haben. Auch hier hat das Berufungsgericht - übrigens in Über eins tinnnung mit dem Landgericht -eine Pflicht der Beamten zur verzinslichen Anlegung des Verkaufserlöses ausdrücklich verneint« mithin in der Ablehnung einer zins-b^ingenden Anlegung des Erlöses bei der Volksbank	e^n
pflichtgemäßes und objektiv rechtmäßiges Verhalten der Beamten erblickt« Ferner ist die Frage;, ob überhaupt eine Pflicht zur verzinslichen Anlage eines Verwertungserlöses besteht; ebenfalls zu demindest rechtlich zweifelhaft. Schließlich spricht nichts dafür« daß die Vordergerichte bei ihrer Prüfung die Tatsache übersehen hätten - wie die Revision meint und woraus sie eine Verfahrensrüge nach § 286 ZPO herleitet daß die Volksbank	hier-
bei eine Bankgarantie durch ihre Zentrale in Stuttgart angeboten hat. Das landgerichtliche Urteil, äuf das im übrigen das Berufungsgericht verweist; hat sich sogar ausdrücklich damit auseinandergerr setzt..
Somit ist auch der zweite Klageanspruch der Klägerin in Höhe von 4*000 DM nicht begründet,
2,) Aus dem von der Klägerin in der Revisionsverhandlung hervorgehobenen Gesichtpunkt einer Entschädigungspflicht aus Enteignung oder aus einem enteignungsgleichen Eingriff können die Klageansprüche nicht hergeleitet werden Das ergibt sich aus folgendem?
Wenn man überhaupt eine "Enteignung durch Unterlass rechtlich für möglich hält (a,M..BGHZ 12, 52 /ßG?) ? so müßte auf alle Fälle die Unterlassung qualifiziert sein wie eine Handlung, d-h ihrem Wesen nach tatsächlich ein Eingriff sein. Hier haben aber die Beamten der Beklagten über die Aufrechterhaltung der schon durch die Beschlagnahme eingetretenen VerfügungsBeschränkung der Beteiligten hinaus einen weiteren zusätzlichen Eingriff durch die bloße Ablehnung der an sie herangetretenen Wünsche der Beklagten - sei es auf vorzeitige Verwertung der beschlagnahmten Ware, sei. es auf verzinsliche Anlegung des anstelle der beschlagnahmten
 
ware getretenen Verwertungserlöses - . garni eilt vorgenommen Schon durch die zweifelsfrei rechtmäßige Beschlagnahme war den Beteiligten die Möglichkeit genommen, ihr Vermögen wie ein Ei-gentümer sofort zu nutzen, d.h hier wirtschaftlich günstig zu verwerten. Dieser Zustand ist durch die Ablehnung der vorzeitigen Verwertung und der verzinslichen Anlegung des Erlöses nur aufrecht erhalten worden, so daß es insoweit an einem neuen Eingriff in Vermögensrechte der Beteiligten fehlt. Mithin kann jedenfalls in den hier den Beamten der Beklagten vorgeworfenen Unterlassungen ein Enteignungstatbestand nicht erblickt werden 'Dann entfallen auch Entschädigungsansprüche der Klägerin aus Enteignung,	i
Hiernach war die Revision der Klägerin, da sie sich in allen Punkten im Ergebnis als unbegründet erweist, mit der Ko-stenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen-
fr. Beiger	Dr.	Weber	Br	-	Arndt
 Br- Beyer	Dr,	Hußla

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