Kläger, Berufungsklager und Kevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt Br, hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, März 1955 unter Mitwirkung des* Senatspräsidenten Prof, Br, Geiger und der Bundesrichter Br. Pagendarm, Rietschel, Br, Weber und Br« Hußla für Recht erkannt? Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 30.Juni 1953 aufgehoben und das Urteil der 3* Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 20.pebruar 1953 abgeändert, Bie Klage wird als unzulässig zurückgewiesen, Bie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, Von Rechts wegen Tatbestand: Es-wurde ihm Versorgung aus der Besoldungsgruppe A 2 b gewährt, Auf die Mitteilung des Vorsitzenden des Fachausschusses 6 b vom 15* Juli 1947? aber nur als Studienrat, bestätigt, deshalb könhten ihm künftig auch nur die Versorgungsbezüge eines Studiehrats gewährt werden, wurden äm 6,', Mai 1947 die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage der . pension hinausgehende Versorgung zunächst vorschußweise, und zwar nach der Besoldungsgruppe A 2 c 1 gezahlt worden» Seit lc April 1951 wurde dem Kläger Ruhegehalt nach der. Die Beklagte hat um Klag'eabweisung gebeten, .Sie ist der Auffassung, der Kläger falle unter das Gesetz zu Art 131 GrundG und*könne daher nach § 77 jenes Gesetzes außer den in deraV.Geseiz ihm für die Zeit ab 1, April 1951 zuerkannten Ansprüchen weitere Ansprüche nicht geltend machen, - Das Oberlandesgericht hat auf Berufung des Klägers dem Hauptantrag stattgegeben, hinsichtlich der Abweisung der Zinsansprüche das landgerichtliche Urteil jedoch bestätigt- Mit der Revi- Die Klage ist bereits deshalb .«abzuweisen, weil die auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfenden Klageerhebungsfristen des § 143 DBG nicht gewahrt sind. Die Vorderrichter haben die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung bejaht, weil dem Kläger durch den am 17* Juni 1952 zügesteilten Bescheid vom 12, Juni 1952 die Nachzahlung der streitigen Bezüge verweigert worden ist und die Klage am 17, Dezember 1952, also innerhalb der 6Monats^ frist des § 143 DÜ3G bei Gericht eingegangen und die Klage alsdann am 24= Dezember 1952 zugestellt worden ist« 1, Wie sich aber aus den Personalakten des Klägers ergibt, ist dem Kläger am 10, Oktober 1951 das Schreiben des Personalamtes der Beklagten vom 8, Oktober 1951 zugestellt worden,* dieses Schreiben hat folgenden Inhalts Ansprüche auf Nachzahlung von Bezügen oder Versorgungsbezügen für die Zeit vor Inkrafttreten o.a. Gesetzes bestehen ; nicht, Die seit dem 1,4,1951 geleisteten Zahlungen ' sind änzurechnen.0 19§1 einen Versorgungsbescheid im Sinne des § 143 Abs 2 DBG enthält, kann dahingestellt bleiben: denn auf jeden Pall stellt es seinem gesamten Inhalt nach einen Vorbescheid im Sinne des § 143 Abs 1 DBG dar; es lehnt klar und eindeutig’1 (vgl v/egen dieser Erfordernisse des Vorbescheides die Zusammenstellung der Rechtsprechung des Senates zu dem Vorbescheid in ZBR 1954? Nicht erforderlich ist, daß der Beamte in jedem Palle vorher einen Antrag huf einen Vorbescheid gestellt hat, wie der Senat bereits'auf Seite 4 seines Urteils voä 7» Pebruar 1955 - iji'Sfe :54/54 - ausgeführt hat, dessen Gründe auch für den vorliegenden Pall in vollem Umfange zutreffeno Der Kläger würde gerade auch dadurch, daß der Bescheid vom 8.Oktober 1951 ihm1 nicht formlos, sondern unter Wahrung der besonderen Vorschriften einer formellen Zustellung zuging, darauf aufmerksam gemacht, daß diesem Bescheid eine besondere Bedeutung zukam. De- ' zember 19.52, bei Gericht eingegangen ist, war der Rechtsweg \ für die geltend gemachten Ansprüche-zu dieser Zeit bereits. nicht, Im übrigen sei dazu bemerkt, daß die Erteilung des zweiten "Vorbescheides, also des vom 12, Juni 1952, nicht ursächlich für die Versäumung der durch Zustellung des ' ersten Vorbescheides in Lauf gesetzten Klageerhebungsfrist gewesen ist, denn zur Zeit des Erlasses des zweiten Bescheides war die durch die Zustellung des ersten Bescheides in Lauf gesetzte Klageerhebungsfrist bereits abgelaufen. Allerdings.hat die Beklagte durch ihren Hinweis im Bescheid vom 12, Juni 1952, «dieser Bescheid sei ein Vorbescheid im Sinne des § 145 DBG; zur Geltendmachung^vermögensrechtlicher Ansprüche^müsse bei Verlust des Klagerechts innerhalb 6 Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung die Klage eingebracht werden«, den Kläger zur Erhebung der vorliegenden Klage trotz bereits vorher eingetretenen Ablaufs der Klageerhebungsfrist veranlaßt. Es liegt nahe, darin eine.Verletzung der der Beklagten dem Kläger gegenüber obliegenden bealaienrechtliehen Fürsorgepflicht zu erblicken mit der Folge,'daß die Beklagte den Kläger von den durch ihre unrichtige Rechtsbelehrung verursach- ; ten Kosten des vorliegenden Rechtsstreits freizustelien hätte, Ejfcwäk’ Derartiges kann aber bei der. * ' Nach allem mußte das angefochlrene Urteil aufgehoben werden» Jedoch konnte das die Klage abweisende Sachurteil ; des Landgerichts nicht aufrechterhalten werden; Ist näm-
(ff't 111 ZK 200/53 Verkündet am 28« März 1955 Just,Angest „ . ; als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2410 Im Hamen des Volkes s In dem Hechtsstreit vertreten durch den der '.f| Senat/ / >\-Jeklagten, Berufungsbeklagten und Bevisions-1 -Klägerin? ^ - ProzefToevcllmächtigter? Hechtsanwalt Br, l > \ ' ' gegen den Oberstudienrat" ioHo Br. Herman S< BflHPallee V,. Kläger, Berufungsklager und Kevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt Br, hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28, März 1955 unter Mitwirkung des* Senatspräsidenten Prof, Br, Geiger und der Bundesrichter Br. Pagendarm, Rietschel, Br, Weber und Br« Hußla für Recht erkannt? Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 30.Juni 1953 aufgehoben und das Urteil der 3* Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 20.pebruar 1953 abgeändert, Bie Klage wird als unzulässig zurückgewiesen, Bie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war seit 1, Januar 1926 zunächst als. Oberlehrer, später als Studienrat mit der Besoldungsgruppe A 2 c 2, später als öberstudienrat mit der Besoldungsgruppe A 2 c 1 und seit 1. April 194-1 mit der Besoldungsgruppe A 2 b als Lebenszeitbeamter bei der Beklagten tätig. Nach dem Zusammenbruch wurde er zunächst an die Oberschule in Eppendorf versetzt, dann am 12, Dezember 1946 wegen Dienstunfähigkeit zu dem 1, Januar 1947 in den Buhestand versetzt. Es-wurde ihm Versorgung aus der Besoldungsgruppe A 2 b gewährt, Auf die Mitteilung des Vorsitzenden des Fachausschusses 6 b vom 15* Juli 1947? die Militärregierung habe den Kläger vorläufig? aber nur als Studienrat, bestätigt, deshalb könhten ihm künftig auch nur die Versorgungsbezüge eines Studiehrats gewährt werden, wurden äm 6,', Mai 1947 die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage der . Besoldungsgruppe A 2 c 2 neu festgesetzt. Der Kläger legte gegen die; Mitteilung des Fachausschusses und die Zurückstuf ung Einspruch ein mit dem Erfolg, daß der Berufuhgs-ausschuß 17 am 20, August 1949 entschied, daß er mit Wirkung ah 20, August 1949 in die Kategorie V eingestuft und ihm der Titel eines S.tudienrates und mit Wirkung vom 1, September 1949 auch die Buhegehaltsansprüche eines Oberstudienrats nach der Besoldungsgruppe A.2 c 1 zuerkannt wurden, Vorstellungen des Klägers dagegen, daß er statt aus seiner letzten Besoldungsgruppe A 2 b aus der Besoldungsgruppe A 2 c 1 versorgt werden sollte, blieben erfolglos, Gemäß dem Senatserlaß vom 23, Dezember 1949 ist dem Kläger mit Wirkung ab 1. Dezember 1949 in Erwartung der bundesgesetzlichen Regelung- eine über die Studienrats- i WM «sar ................................................................ ■ ■ ■ :■■. ■■ ■■ ■ 1 I I pension hinausgehende Versorgung zunächst vorschußweise, und zwar nach der Besoldungsgruppe A 2 c 1 gezahlt worden» Seit lc April 1951 wurde dem Kläger Ruhegehalt nach der. ■ Besoldungsgruppe A 2 b gezahlt. Mit einem am 17-, Juni 1952 zugestellten ’’Vorbescheid” vom 12, Juni 1952 hat die Beklagte es abgelehnt/ einen Anspruch auf Nachzahlung der für die Zeit vom 1, September 1949 bis 30, November 1949 in Betracht kommenden Unterschiedsbeträge zwischen den Besoldungsgruppen A 2 b und A 2 c J2 und den für die Zeit vom 1, Dezember 1949 bis 31» März 1951'in Betracht kommenden Unterschiedsbeträgen zwischen den Besoldungsgruppen A 2b und A 2 c 1 anzuerkennen., ’ Der Kläger vertritt die Auffassung, daß er rechts-widrig auf die Pensionsbezüge eines Studienrates herabgesetzt worden sei, Ein Eingriff in sein Ruhestandsverhält-nis sei unzulässig gewesen? seine Einstufung in Kategorie V hätte die-alsbaldige Wiederaufnahme der ursprünglichen Versorgung erforderlich gemacht^ Der Kläger verlangt die ge-namaten Unterschiedsbeträge mit insgesamt 1,129?45 DM zuzüglich Zinsen, * Die Beklagte hat um Klag'eabweisung gebeten, .Sie ist der Auffassung, der Kläger falle unter das Gesetz zu Art 131 GrundG und*könne daher nach § 77 jenes Gesetzes außer den in deraV.Geseiz ihm für die Zeit ab 1, April 1951 zuerkannten Ansprüchen weitere Ansprüche nicht geltend machen, - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf Berufung des Klägers dem Hauptantrag stattgegeben, hinsichtlich der Abweisung der Zinsansprüche das landgerichtliche Urteil jedoch bestätigt- Mit der Revi- sion begehrt die Beklagte Abweisung der Klage, Der Kläger bittet, die Revision zurückzuwexsen. Entscheidungsgründe? Die Klage ist bereits deshalb .«abzuweisen, weil die auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfenden Klageerhebungsfristen des § 143 DBG nicht gewahrt sind. Die Vorderrichter haben die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung bejaht, weil dem Kläger durch den am 17* Juni 1952 zügesteilten Bescheid vom 12, Juni 1952 die Nachzahlung der streitigen Bezüge verweigert worden ist und die Klage am 17, Dezember 1952, also innerhalb der 6Monats^ frist des § 143 DÜ3G bei Gericht eingegangen und die Klage alsdann am 24= Dezember 1952 zugestellt worden ist« 1, Wie sich aber aus den Personalakten des Klägers ergibt, ist dem Kläger am 10, Oktober 1951 das Schreiben des Personalamtes der Beklagten vom 8, Oktober 1951 zugestellt worden,* dieses Schreiben hat folgenden Inhalts ♦^Betrifft: Neufestsetzung von Versorgungsbezügen Die Schulbehörde teilt mit, daß der Senat der Hansestadt Hamburg - Personalamt - Ihre Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art-. 151 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11.5* 1951 neu festgesetzt hat. Das Ruhegehalt beträgt nach der beiliegenden Neufestsetzung mit Wirkung vom 1.4.1951 ■ , " DM 8. 303,25 .jährlich bezw. DM 691,94 monatlich, Blei den geleisteten Vorschußzahlungen für die Zeit bis zu dem 31 o3.1951 behält es sein Bewenden. Ansprüche auf Nachzahlung von Bezügen oder Versorgungsbezügen für die Zeit vor Inkrafttreten o.a. Gesetzes bestehen ; nicht, Die seit dem 1,4,1951 geleisteten Zahlungen ' sind änzurechnen.0 -if;: p-ppfe pp Ä»l '• i * ü rh fpsis m p ... pp * Pp; p ; '; fpPlpP Pp:?P. ' v^-!5- '**' . 'St. pP P Xß;: vp p / • P; ' :'S•;%SSSt,;#T.PpPP:tSSS'X.: S]';: v- v - \:.■■’: .■ ,1", ':jSt'ty;pP'■ / ‘ p: ■MM ■SS-'-yS :r--p p-p <■•■■<.. i;i ■i; ppp. ppp ‘ : 01) dieses Schreiben aucli für die Zeit.vor dem 1. April 19§1 einen Versorgungsbescheid im Sinne des § 143 Abs 2 DBG enthält, kann dahingestellt bleiben: denn auf jeden Pall stellt es seinem gesamten Inhalt nach einen Vorbescheid im Sinne des § 143 Abs 1 DBG dar; es lehnt klar und eindeutig’1 (vgl v/egen dieser Erfordernisse des Vorbescheides die Zusammenstellung der Rechtsprechung des Senates zu dem Vorbescheid in ZBR 1954? 289.^291 . die hier streitigen Ansprüche ab. Nicht erforderlich ist, daß der Beamte in jedem Palle vorher einen Antrag huf einen Vorbescheid gestellt hat, wie der Senat bereits'auf Seite 4 seines Urteils voä 7» Pebruar p ;p/;x.:Pvpp;£P*.|^ -;.. :;r py> /.p-pP ,v'y lp';•••• ./ ’ • 1955 - iji'Sfe :54/54 - ausgeführt hat, dessen Gründe auch für den vorliegenden Pall in vollem Umfange zutreffeno Der Kläger würde gerade auch dadurch, daß der Bescheid vom 8.Oktober 1951 ihm1 nicht formlos, sondern unter Wahrung der besonderen Vorschriften einer formellen Zustellung zuging, darauf aufmerksam gemacht, daß diesem Bescheid eine besondere Bedeutung zukam. Sache des Klägers wäre es gewesen, sich rechtzeitig um die Bedeutung dieses ihm seine Ansprü- P-p'y: P-P P'/P P’p'J PPPP; . -P. P ' ' P ■ :p,P.' P i. V - Pp’V-iP Pvpp f£:X. \SS :P-;• ^ P che aberkennenden Bescheides zu bemühen. Der Vorbescheid bedurfte auch nicht der Belehrung über den durch die Zustellung in Rauf gesetzten Klageerhebungsfrist (vgl die angeführte Zusammenstellung S 292 unter III 2). 1“ Die Frist zur Klageerhebung lief daher 6 Monate nach der am, 10. Oktober 1951 erfolgten Zustellung des Bescheides ' : V- •'>v/1 ’':P;P;p ''S? V /pP pp. -P'' ; J./ ' ; •• . .. ‘P.P::. . .Pp-Pp v- :P'P p p P/P./P.1 vom 8. Oktober 1951 ab. Da die Klage aber erst am 17. De- ' zember 19.52, bei Gericht eingegangen ist, war der Rechtsweg \ für die geltend gemachten Ansprüche-zu dieser Zeit bereits. wieder verschlossen. \ ' ' p - l 2. Der Rechtsweg'ist;durch die am 17. Juni 1952 erfolgte Zustellung des Bescheides vom 12. Juni 1952 auch nicht wie-. ip der eröffnet worden» -s 6 - ;?-! ,0; MM J. Heue besuche und Eingaben des Beamten können selbst dann den Bättf der Frist nicht wieder eröffnen» wenn die Behörde sich erneut' mit der Prüfung des Anspruches befaßt und sogar neue Bescheide erteilt, weil andernfalls der Zweck der Torbescheidsregelung, die Herbeiführung einer baldigen Klärung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten, nicht erreicht werden würde, Ändert sich allerdings nach Erteilung des Vorbescheides infolge Inkrafttre-tens neuer Gesetze oder Eintritts neuer Tatsachen die dem früher erteilten Bescheid zugrundeliegende Rechtsoder Sachlage, so ist der Rechtsweg für den daraus erwachsenden neuen Anspruch durch den früheren Vorbescheid noch nicht geschlossen; es bedarf in diesem Palle für die Eröffnung des Rechtsweges hinsichtlich dieser neuen Ansprüche jedoch der Erteilung eines neuen Vorbescheides (vgl die erwähnte Zusammenstellung aaO S 289, 290 unter 12), '•5-;/ 7O000/: • :;#£• r .• ' -.00 : ':0' V •• ■ • 0,0:;! \ O \ O;. v;; - ■ i Ein solcher Pall liegt hierraberO:, nicht vor» Alle für ^ die Entscheidung über die streitigen Ansprüche nach dem eige-_ ,1 nen Vortrag des Klägers in Betracht kommenden tatsächlichen , - , <*> und rechtlichen Voraussetzungen haben sich seit Erteilung des ersten Bescheides, also des Bescheides vom 8» Oktober 1951, nicht geändert» Kt 3* Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage aus- 01 d rüc kli ch Ansprüche auf Ruhegehalt, aber nicht Ansprüche aus Verletzung der PUrsorgepflicht des-Bienst-< herrn oder aus Amtspflichtverletzung des Dienstherrn, etwa mit der Behauptung geltend, der Dienstherr habe ihn über den Dauf der Pristen des § 143 DBG schuldhaft nicht aufge- Jji klärt» Infolgedessen bedarf es insoweit einer Entscheidung 0 OO' O":--'' -UfO. C' /-'■' i v' Ov-: Vv'vO nicht, Im übrigen sei dazu bemerkt, daß die Erteilung des zweiten "Vorbescheides, also des vom 12, Juni 1952, nicht ursächlich für die Versäumung der durch Zustellung des ' ersten Vorbescheides in Lauf gesetzten Klageerhebungsfrist gewesen ist, denn zur Zeit des Erlasses des zweiten Bescheides war die durch die Zustellung des ersten Bescheides in Lauf gesetzte Klageerhebungsfrist bereits abgelaufen. Allerdings.hat die Beklagte durch ihren Hinweis im Bescheid vom 12, Juni 1952, «dieser Bescheid sei ein Vorbescheid im Sinne des § 145 DBG; zur Geltendmachung^vermögensrechtlicher Ansprüche^müsse bei Verlust des Klagerechts innerhalb 6 Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung die Klage eingebracht werden«, den Kläger zur Erhebung der vorliegenden Klage trotz bereits vorher eingetretenen Ablaufs der Klageerhebungsfrist veranlaßt. Es liegt nahe, darin eine.Verletzung der der Beklagten dem Kläger gegenüber obliegenden bealaienrechtliehen Fürsorgepflicht zu erblicken mit der Folge,'daß die Beklagte den Kläger von den durch ihre unrichtige Rechtsbelehrung verursach- ; ten Kosten des vorliegenden Rechtsstreits freizustelien hätte, Ejfcwäk’ Derartiges kann aber bei der. förmlichen Kost enentsrehei dung nicht berücksichtigt werden, weil es' sich insoweit materiell um einen Anspruch aus einer Fürsorgepflichtverletzung handelt, die vom Kläger während des Ee-vislohsrechtszugS; in* Wege der Klageänderung nicht mehr geltend gemacht werden kann, <; 1i -':R 0':‘000- .V; ’'R'-'-. \ •• X. R /'A VR.- 'J}'--' '1 \0'0- (0 Es bedarf daher keines weiteren. Eingehens auf den zweiten Bescheid und den ihn veranlassenden Antrag des. Klägers,' - 8 ^ r • * ' Nach allem mußte das angefochlrene Urteil aufgehoben werden» Jedoch konnte das die Klage abweisende Sachurteil ; des Landgerichts nicht aufrechterhalten werden; Ist näm- lich der Rechtsweg infolge Nichtwahrung der Klageerhebungs ! fristen wieder geschlossen, so ist die Klage nicht als un- begründet, sondern als unzulässig abzuweisen, weil die Versäumung der Klagefrist die saehlichrechtlichen Beziehungen der Anspruchsbeteiligten unberührt' läßt (Zusammenstellung der Rechtsprechung aaO-S 290 unter I 3)° ; Die KostenantScheidung folgt aus §‘91 ZPÖo Dr» Geiger ~Dr. Tagendarm Rietschel "Bär. Weber / Hußla