Wagen nicht in Besitz nehmen und nicht beliebig über ihn verfügen, wenn sich ergibt, dass er für den vorgesehenen Zweck unbrauchbar ist.. Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin war Eigentumerin eines Opel-Personenkraftwagens mit 2 V2 Liter Hubraum, den sie nach der Regi strierungsanordnung der Militärregierung in registrieren lassen. erfuhr von dieser Beorderung nach einigen Wochen durch den Garagenbesitzer dem die Ver fügung übergeben worden war0 Er wies die Strassenbau-und Verkehrsdirektion darauf hin, dass nicht-er der Eigen turner sei«, sondern die Klägerin Seine ederhol Ge genvorsteilungen gegen die Beorderung hattenkeinen Erfolg Bei der Schätzung 'des Wagens am IS. ■‘’hin verkaufte ,iri Hutter mann, der sich inzwischen auf andere Weise einen 7» a gen be schafft hatte, den Wagen der Klägerin an seinen Bruder Ernst den Fahrdienstleiter der Landesregierung Am 16« Januar 1947 teilte die Strassenbau- und Verkehrsdirektion der Klägerin mit, sie habe nunmehr den Wagen aus Neuss abschleppen lassen und in Anspruch genommen, her Ta:: Januar 1947 überwiesen wurden«, Diese hielt das Geld unter Vorbehalt ihrer Rechte zur Verfügung des beklagten Landes Ernst besorgte einen neuen Zylinderblock und verkaufte den Wagen nach der Währungsreform und nach sei nem Ausscheiden aus dem Dienst weiter; er erzielte daoei einen Erlös von mindestens 5.500 DIvIc Die Klägerin hat geltend gemach“-, die von Dr, veranlasste Beorderung sei schon deshalb nicht ord gerichtet gewe nungsmässig erfolgt, weil sie an sen sei» Sie sei ein Willkürakt, denn sa von vornherein darauf ausgegangen.- nachdem ihr am 23* November 1946 die Erlaubnis zur Paeder aufnähme ihres bei Kriegsende stillgelegten Fabrikatiousbe triebes erteilt worden sei,, Eie .Klägerin fordert mit der Klage für den Wagen Y/ertersatz in Höhe von 6..0CG Dlff nebst 4 Zinsen seit 21« Juni 1948 und die Erstattung allen weiteren noch durch einen'Sachverständigen zu ermittelnden geschäftlichen Schadens in der Mindesthöhe von 2, 000 Elvi. Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt Mit der auf Grund von Militärregierungsanordnungen ergangenen Beorderung sei das Eigentum am Wagen auf die Strassenbau und Verkehrsdirektion übergegangen, die frei darüber habe habe den Wagen nur be- Eigentum Garage geholt worden sei, um Ernst daran zu verschaffen und schliesslich durch die Nichts erfüllung der Zusage eines Ersatzwagens« Das Landgerich der Überzeugung, Dr 1946.erkannt, dass der Wagen für seine dienstlichen Zwecke nicht zu verwenden war« In diesem Zeitnunkt sei er ver pflichtet gewesen, die Beorderung aufheben zu lassen« Das Berufungsgericht lehnt in den Gründen seines Urteils einen Schadensersatzanspruch wegen Nichtgestellung eines Ersatzwagens ab« Es sieht eine schuldhafte Amts-pflichtverletzung mit dem Landgericht aber darin, dass der Wagen nicht zurückgegeben wurde, als sich seine Un-brauchbarkeit für die Zwecke der Beorderung herausgestellt hatte, und es hält das beklagte Land für verpflichtet, den Kläger wirtschaftlich so zu stellen, als ob ihm der Wagen alsbald nach seiner Abschätzung vom 18« Oktober 1946 zurückgegeben worden wäre« Beide Urteile stimmen somit darin überein, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Vorenthaltung des Wagens für einen früheren Zeitpunkt als den der Erkenntnis seiner Unverwendbarkeit für Dr« nicht begründet ist« dens, der ihr durch die Entziehung des Wagens entstanden ist, und sie hat nicht dargetan, dass ein solcher Schaden eines Ersatzwagens abweichend vom Landgericht keinen Schadensersatzanspruch herleiten wollte« Darauf kam es gar.nicht mehr an, wenn ein Schadensersatzanspruch bereits von einem Zeitpunkt ab für begründet erklärt wurde, der vor der Zusage des Ersatzwagens (16, Januar 1947) liegt« Der Zusatz ist aber unschädlich« weil der Sinn des Urteilsausspruchs aus den Urteilsgründen, die zur Auslegung heranzuziehen sind (BGHZ 7, 331), eindeutig zu erkennen istc Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe verkannt, dass dem Klaganspruch ein Verstoss der Klägerin gegen die Registrierungsverordnung der Militär- Tagen nach der Überführung nach Neuss dort erneut registrieren zu lassen« Zufolge Unterlassung dieser Re-gistrierung seien gemäss Art 7 der Verordnung alle Rechtsansprüche, darunter auch das Eigentum, auf die Militärregierung bezw auf die von ihr beauftragte Straßen-Verkehrsdirektion übergegangen, ohne dass es noch einer Handlung derselben bedurft habe« Die BeorderungsVerfügung vom 4o Oktober 1946 stelle nur einen zusätzlichen deklaratorischen Akt dar« Die Sache hätte gemäss Art 3 . wonach die Vorschriften üb.er die Amts-blatter die Rechtsgültigkeit und.Wirksamkeit von Anordnun gen der Militärregierung die anderer We eröffent licht oder angeschlagen wurden* unberührt Raraus ist zu entnehmen, dass auch eine allgemein angeschlagene Anordnung, wie die Registrierungsanordnung, als Mver öffentlieht« anzusehen ist«. Dort wird verpflichtet, den Wagen der Strassen bau und Verkehrsdirektion zu Eigentum zu überlassen Es wird eine Entschädigung in Aussicht gestellt, was sicher nicht geschehen wenn das Eigentum schon schädigungslos auf die Militärregierung oder die Strassen bau und Verkehrsdirektion übergegangen gewesen wäre Wei ter ist von Übergabe des Wagens die Rede und davon dass der Eigent ums Übergang als abgeschlossen angesehen werde. Diese Fassung zeigt deutlich, dass von einer Konfiskation des Wagens nicht die Rede war und daß vielmehr nach dem Willen der Strassenbau- und Verkehrsdirektion der Eigentumsübergang auf sie von der Übergabe des Wagens und der darauf folgenden Bezahlung oder em Stillschweigen der Klägerin nach Fristablauf sollte« Daraus ergibt sich klar, dass die Strassenbau und Verkehrsdirektion als von der Militärregierung an geblich Ermächtigte den Wagen nicht gemäss Art ? Als sich bei der Abschätzung am 13„ Oktober 1946 ein Frostriss gezeigt und damit die Unbrauchbarkeit des Wagens für den Zweck der Beordnung herausgestellt habe, hätte Dr. den Wagen unter Aufhebung der Be- dass die Strassenbau- und Verkehrsdirektion es nach pflicht-mässigem Ermessen hätte verantworten können, den Yfegen unter Aufrechterhaltung der Beorderung diesem Bedarfsträger zu überlassene Diese Voraussetzung habe hier nicht vorge- legen„ Ernst habe in seiner Eigenschaft als Fahrdienstleiter der Landesregierung für seine Dienstfahrten im Bedarfsfall den einen oder anderen Wagen der Landesregierung zur Verfügung gehabt. nünftiger Grund ersichtlich, der es rechtfertige, gerade dem Fahrdienstleiter der Landesregierung den von der Strassenbau- und Verkehrsdirektion beorderten Wagen zu Eigentum zu übertragen* Der Verkauf habe nicht der Wahrnehmung behördlicher Interessen, sondern dem Zwecke ge- der vom Berufungsgericht aufgestellte Rechtssatz über die Rückgabepflicht sei dem Verwaltungsrecht fremd0 Wenn das Berufungsgericht vorher ausgeführt habe, dass die Beor finde nicht nur im Saehver halt keine Stütze, sondern beruhe auf der irrigen Meinung dass es eine Amtspflichtverletzung sei, neben dem Zv/eck der Möglichkeit der Benutzung als Dienstkraftv/agen einen 3c) Entgegen der Annahme der Revision ist der vom Berufungsgericht auf gestellte Satz, dass behöx^dliche Ein griffe in die Privatrechtssphäre tunlichst rückgängig zu machen seien, sobald ihr Grund entfalle, de unterrichten hat,, Auch das old enburgis che Enteignungsgesetz vom 21* April 1897 (GesBl S 541) kennt ein gesetzliches UÖsderkaufs- oder Vorkaufsrecht in gleichartigen Pallen«, Nach § 59 des bad ischen Enteignungsgesetzes vom 24* Dezember 1908 (GVBI S 703) kann der frühere Eigentümer sein Grundstück zurückverlangen, wenn das Unternehmen, für welches es enteignet wurde, auf-gegeben oder so geändert wird, dass das Grundstück nicht mehr notwendig ist* Aus dem Reichsrecht ist die 3« Notver-Ordnung des Reichspräsidenten vom 6, Oktober 1931 (RGBl 537) zu erwähnen, die in Teil IV Kap II § 12 dem früheren Eigentümer eines für Zwecke einer Kleinsiedlung enteignet en Grundstücks einen Anspruch auf Rückübereignung gibt, wenn das Grundstück nicht binnen Jahresfrist für den Siedlungszweck verwendet wird« In § 21 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11« August 1919 (RGBl I, 1429) dass, dem Leistungspflichtigen bei Inanspruchnahmen zur Verfügung der endgültige Verlust des.Leistungsgegen-Standes zugemutet werden könne, weil er einen Anspruch auf Entschädigung hat, der über die blosse Vergütung des Wertes der Sache hinausgehen kann (§26 Abs I und 3 RLG).. Zudem erfolgt.die Inanspruchnahme nach diesem Gesetz in erster Linie und im weitem Umfang nur zur Benutzung, so dass bei Wegfall des Bedürfnisses die Rückgabe ohnehin zu erfolgen hat, Bass der Gesetzgeber auch in diesem Palle das Interesse des Leistungspflichtigen zu wahren sucht, zeigt die 3* Burchführungsverordnung zu dem Reichsleistungsgesetz vom 27o November 1944 (RGBl I, 331), nach deren § 2 die Bedarfsstelle die Rückgabe des in Anspruch genommenen Gegenstandes durch den Begünstigten nach Beendigung der Inanspruchnahme im Verwaltungswege S 405) weist auf die Zweckgebundenheit.des enteigneten Grundstücks hin, die sich nach Durchführung der Enteig nung noch einmal darin zeige, dass die Gesetze für den Fall Eine Übergabe des Fahrzeugs durch die Klägerin an die Strassenbau und Verkehrsdirektion, wie sie in der Be or d er ungs Verfügung vorgesehen war, war noch gar nicht erfolgt * Deren Prokurist hatte wiederholt abgelehnt, die Papiere und Schlüssel zu dem Wagen herauszu- Seine Feststellung f dass der Fahrdienstleiter der Landesregierung im Bedarfsfälle für seine Dienstfahrten einen Dienstwagen zur Verfügung hatte, begegnet keinen Bedenken» Wenn dem Wagen ein Kennzeichen mit einer der Nummern zugeteilt worden ist, die für amtliche Wagen der Landesregierung vorgenommene Verkauf des Wagens habe nicht der Wahr-nehmung behördlicher Interessen gedient, sondern dem Privat interesse seines Bruders, so besteht gegen eine solche Be weiswürdigung kein Bedenken* Die Schlussfolgerung wider spricht weder Denkgesetzen noch Erfahrungssätzen«. olgt sei und es sei nicht nachgew dass schon beim Erlass der BeorderungsVerfügung die Absicht bestanden habe, den Wagen an den Bruder zu geben, Bas schliesst nicht aus, für einen späteren Zeitpunkt,, nämlich für die Zeit nach Feststellung der Unbrauchbarkeit des Wagens, den Entschluss als erwiesen anzusehen. 5*) Bie Revision macht-weiter geltend, die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Rückgabepflicht widerspreche den Anordnungen der Militärregierung« Sie beruft sich dafür auf eine Anordnung vom 22„ Oktober 1948 (MinBl NRhWf 1948 Rr 47 Sp-625), Es handelt sich dabei um ein Schreiben der Militärregierung an den Verkehrsminister, in dem mitgeteilt wird, dass es zwecklos sei, Gesuche auf Zurücknahme oder Aufhebung von Zwangsbeorderungen vorzulegen, die vom Bevollmächtigten für den Nahverkehr, von der Strassenbau- und Verkehrsdirektion und der Militärregierung verfügt wurden, Bamit ist nicht mehr gesagt, als die Re sondern on sich reigab* Die zweite Anordnung uf ist Schreiben des Hauptquartiers der Militärregierung für das Land Nordrhein Westfalen vom 30« November 1948 (MinBl NRhWf 1948 Nr Berufungsgericht sein Verhalten als mindestens fahrlässig bezeichnet« Mit Recht hat es auch den Einwand zurückgewiesen, dass der Präsident der Strassenbau- und Verkehrs-direktion mit dem Verkauf des Wagens einverstanden gewesen sei« Seine Zustimmung würde das Verschulden Dr« 7«) Der Einwand des beklagten Landes, dass der Wagen der Klägerin doch nicht belassen worden wäre, wenn sie ihn zurückerhalten hätte, ist nicht stichhaltig* Für eine Behörde konnte der Wagen nicht in Anspruch genommen werden, weil die Behörden, wie das beklagte Land selbst aus- keine Möglichkeit hatten, die erforderliche Instandsetzung durchzuführen* Die Militärregierung würde schwerlich ein nicht fahrbares Fahrzeug für sich beordert haben* Für die Privatwirtschaft würde ein Wagen mit 2 i2 Liter Hubraum nach dem Vortrag des beklagten Landes nicht beordert worden sein» Bei dieser Sachlage kann es dahin-gestellt bleiben, ob das beklagte Land sich überhaupt darauf berufen könnte, dass die Klägerin späterhin den Wagen doch verloren haben würde, 8*) Vergeblich verweist das beklagte Land darauf, dass die Klägerin wegen der Eilfsnatur der Amtshaftung (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB) den Wagen vom Letzterwerber herausverlangen müsse„ Dieser würde sich einer Herausgabeklage gegenüber auf die erwähnte Anordnung der Mi- sondern auch Ersatz des Schadens, den sie durch die Vorenthaltung des Wagens in ihrem Geschäftsbetrieb erlitten hat, und dafür würde der gegenwärtige- Eigentümer des Wagens als solcher nicht haften* Da das Landgericht die Klage auf Grund der Haftung des beklagten Landes für die amtspfiichtwidrige Nicht- rückgabe des Wagens zutx*effend dem Grunde nach für ge-rechtfertigt erklärt hat, ist dessen Berufung mit Recht zuriiekgewiesen worden* Die Revision konnte keinen Erfolg habeno Die Kostenentseheidung beruht auf § 97 ZP0C
Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! .Gesetz: BGB .§ 839 Verwaltungsrecht allgemeines (Wegfall des Be- orderungszweckes) . Rechtssatz: Hat eine Strassenverkehrsdirektion einen Kraft * wagen derart beordert, dass sie dessen Eigen- turner auf gab, ihr den Wagen für ihre dienst- * • • liehen Zwecke zu übereignen, so darf sie den • % Wagen nicht in Besitz nehmen und nicht beliebig über ihn verfügen, wenn sich ergibt, dass er für den vorgesehenen Zweck unbrauchbar ist.. Sie hat ihn vielmehr dem Eigentümer zurück-zugeben„ Das ergibt sich aus der Zweckgebundenheit der BeordnungsVerfügung„ Aktenzeichen: III ZR 200/51 LG Düsseldorf Urteil des BGH vom 27* April 1953 - OLG Düsseldorf * 11I ZR 200/51 Verkündet am 27o April 1953 Fieser, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In deni Rechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Verkehrsminister, Düsseldorf, -Prozessbevollmächtigter die F^ma Johann K.-G., Lederpappenfabrik JMMP/Rhld., vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, Klägerin, Berufungs- und Revisionsbeklagte, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwa hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof, Dr. Meiss, Prof. Dr,. Geiger, Dr„ Weber, Dr. Kreft, Dr. Wolany für Recht erkannt;. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil dels 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14o Juni 1951 wird zurückgewiesen. Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu fragen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin war Eigentumerin eines Opel-Personenkraftwagens mit 2 V2 Liter Hubraum, den sie nach der Regi strierungsanordnung der Militärregierung in registrieren lassen. Die Zulassung des Wagens hatte zu dem Verkehr wurde am 1« November 1945 widerrufen brachte der Prokurist der Klägerin, nach Neuss und stellte ihn in der Im Garage ebruar 1946 den Wagen ab Die Strassenbau- und Verkehrsdirektion Düsseldorf (SVD) ren Haushalts- und Personaldezernent Dr. de für seine Dienstfahrten einen Kraftwagen suchte, erfuhr durch x-das Strassenverkahrsamt in Neuss von dem Wagen der Klägerin % * erliess am 4„ Oktober 1946 eine an OflHBP gerichtete if- >; ft"* .Be orde rungs Verfügung, durch welche dieser ’’auf Grund der von der Militärregierung eil Vollmach pflich tet wurde, der Strassenbau- und Verkehrsdirektion Düsseldorf das in seinem Besitz befindliche Kraftfahrzeug sofort ”zu Eigentum zu überlassen”., Der Leistungspflichtige habe den Taxwert zuzüglich 10 # zu zahlen. Die Verfügung schliesst mit folgenden Worten: ’’Wenn Sie die Entschädi-gung nicht innerhalb von 10 Tagen nach übergäbe des Fahrzeugs erhalten haben, bitten wir um Nachricht. Geht innerhalb dieser Zeit keine Nachricht von Ihnen ein« wird die * EigentumsÜbertragung als abgeschlossen angesehen.” erfuhr von dieser Beorderung nach einigen Wochen durch den Garagenbesitzer dem die Ver fügung übergeben worden war0 Er wies die Strassenbau-und Verkehrsdirektion darauf hin, dass nicht-er der Eigen turner sei«, sondern die Klägerin Seine ederhol Ge genvorsteilungen gegen die Beorderung hattenkeinen Erfolg Bei der Schätzung 'des Wagens am IS. Oktober 104c zeigte sich am Zylinderblock ein Prostriss, der die Be- nutzung unmöglich machte„ Daraus ■‘’hin verkaufte ,iri Hutter mann, der sich inzwischen auf andere Weise einen 7» a gen be schafft hatte, den Wagen der Klägerin an seinen Bruder Ernst den Fahrdienstleiter der Landesregierung Am 16« Januar 1947 teilte die Strassenbau- und Verkehrsdirektion der Klägerin mit, sie habe nunmehr den Wagen aus Neuss abschleppen lassen und in Anspruch genommen, her Ta:: preis rd d Kläger in einigen Tagen zugehen A An trag des Strassenverkehrsamtes J werde sie ihr sobald als möglich einen kleineren F bieten, was nie geschähe« onenwagen als Ersatz an zahlte am 17. ^anuar 19^7 bei der Ernst 9 Oberfinanzkasse 1952,50 RM ein, die der Klägerin am 2 i .< Januar 1947 überwiesen wurden«, Diese hielt das Geld unter Vorbehalt ihrer Rechte zur Verfügung des beklagten Landes Ernst besorgte einen neuen Zylinderblock und verkaufte den Wagen nach der Währungsreform und nach sei nem Ausscheiden aus dem Dienst weiter; er erzielte daoei einen Erlös von mindestens 5.500 DIvIc Die Klägerin hat geltend gemach“-, die von Dr, veranlasste Beorderung sei schon deshalb nicht ord gerichtet gewe nungsmässig erfolgt, weil sie an sen sei» Sie sei ein Willkürakt, denn sa von vornherein darauf ausgegangen.- seinem Bruder mi staatlichen Machtmitteln einen Privatwagen zu verschal f en Dieser Ermessensmissbrauch wiege um so schwerer als die Zusage eines Ersatzwagens nicht eingehalten worden «ei? obwohl sie einen Wagen dringend gebraucht habe nachdem ihr am 23* November 1946 die Erlaubnis zur Paeder aufnähme ihres bei Kriegsende stillgelegten Fabrikatiousbe triebes erteilt worden sei,, Eie .Klägerin fordert mit der Klage für den Wagen Y/ertersatz in Höhe von 6..0CG Dlff nebst 4 Zinsen seit 21« Juni 1948 und die Erstattung allen weiteren noch durch einen'Sachverständigen zu ermittelnden geschäftlichen Schadens in der Mindesthöhe von 2, 000 Elvi. der ihr durch die ungesetzliche Beorderungsverfügung und die Nichterfüllung der übernommenen Verpflichtung z ur Oe Stellung eines Ersatzwagens entstanden sei. Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt Mit der auf Grund von Militärregierungsanordnungen ergangenen Beorderung sei das Eigentum am Wagen auf die Strassenbau und Verkehrsdirektion übergegangen, die frei darüber habe habe den Wagen nur be- ■'“erfügen können, Ernst kommen, weil die Strassenbau- und Verkehrsdirektion keinen Zylinderblock habe beschaffen können und weil für Dr. K ein anderer Wagen besorgt worden sei.. Es zulässig erachtet worden., die für Zwecke von Behörden m m ur beorderten Wagen jeweils Behördenangehörigen, die sie tat sächlich benützt hätten* persönlich zuzuweisen, weil die Behörden nicht über genügend Etatmittel verfügt hätten« weil für behördeneigene Wagen Fahrer hätten gestellt wei den müssen und weil die Wagen von privaten Eigentümern besser gepflegt würden und diese leichter Ersatzteile hätten beschaffen können als die Behörden selbst,. Im Ver kauf des Wagens an Ernst daher keine Am o S Pflichtverletzung.. Übrigens habe die Klägerin keinen Scha den durch die Beorderung erlitten, denn für sie als pri- 1/ vatbetrieb hätte ein Wagen mit 2 72 Liter Hubraum nicht 2ugelassen werden können-, der Wagen wäre auf jeden Fall für behördliche Zwecke beordert worden* Die unverbindli- • • che Zusage eines Ersatzwagens einzuhalten sei nicht möglich gewesen* 4h Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Das Berufungs gericht hat die auf Klagabweisung gerichtete Berufung des beklagten Landes ,!mit der sich* aus den Ent sc he id ungs gründen ergebenden Massgabe zuriickgewiesen"* Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klagab-Weisung weiter, die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen« T -4- 0 Die Revision rügt in erster Linie, dass dem Urteil des Berufungsgerichts eine dem § 313 Abs 1 Ziff 5 ZPO entsprechende Urteilsformel fehle* Diese müsse aus sich verständlich sein und dürfe keine Bezugnahmen auf andere Teile des Urteils enthalten; so, v/ie die Urteilsformel hier gefasst sei* könne keine innere Rechtskraft des Ur-teils eintreten« Diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hatte zusaramenfassend in den Grün-den seines Urteils festgestellt, dass durch drei Hand-lungen be zw .Unterlassungen schuldhaft Amtspflichten verletzt worden seien, und zwar zunächst durch die Nichtaufhebung- der Beorderung, nachdem sich die Unbrauchbarkeit des Wagens ergeben hatte und der Zweck der Beorderung dadurch weggefallen war, dass Dr* HflBP sich einen an-deren Wagen beschafft hatte, ferner dadurch, dass die Beorderung nur deshalb durchgeführt und der Wagen aus der * ♦ Eigentum Garage geholt worden sei, um Ernst daran zu verschaffen und schliesslich durch die Nichts erfüllung der Zusage eines Ersatzwagens« Das Landgerich der Überzeugung, Dr b ist habe spätestens im November 1946.erkannt, dass der Wagen für seine dienstlichen Zwecke nicht zu verwenden war« In diesem Zeitnunkt sei er ver pflichtet gewesen, die Beorderung aufheben zu lassen« Das Berufungsgericht lehnt in den Gründen seines Urteils einen Schadensersatzanspruch wegen Nichtgestellung eines Ersatzwagens ab« Es sieht eine schuldhafte Amts-pflichtverletzung mit dem Landgericht aber darin, dass der Wagen nicht zurückgegeben wurde, als sich seine Un-brauchbarkeit für die Zwecke der Beorderung herausgestellt hatte, und es hält das beklagte Land für verpflichtet, den Kläger wirtschaftlich so zu stellen, als ob ihm der Wagen alsbald nach seiner Abschätzung vom 18« Oktober 1946 zurückgegeben worden wäre« • • «■ Beide Urteile stimmen somit darin überein, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Vorenthaltung des Wagens für einen früheren Zeitpunkt als den der Erkenntnis seiner Unverwendbarkeit für Dr« nicht begründet ist« • * Sie weichen insoweit von einander ab, als der Wagen nach Ansicht des Landgerichts spätestens im November« nach An-sicht des Berufungsgerichts alsbald nach dem 18« Oktober 1946 freizugeben war« Diese Abweichung ist indessen für ♦ das Urteil über den Grund des Anspruchs ohne Bedeutung, * denn die Klägerin fordert Ersatz des geschäftlichen Scha- • • dens, der ihr durch die Entziehung des Wagens entstanden ist, und sie hat nicht dargetan, dass ein solcher Schaden * schon in der Zeit vor Erteilung der Arbeitserlaubnis (23« November 1946) eintrat* Das Berufungsgericht hätte deshalb in seiner Urteilsformel die Berufung lediglich zurückwei-sen sollen« Der Zusatz ”mit der sich aus den Entscheidungs gründen ergehenden Massnahme” wurde annehmbar deshalb bei- * gefügt, weil das Berufungsgericht aus der Nichtgesteilung * • eines Ersatzwagens abweichend vom Landgericht keinen Schadensersatzanspruch herleiten wollte« Darauf kam es gar.nicht mehr an, wenn ein Schadensersatzanspruch bereits von einem Zeitpunkt ab für begründet erklärt wurde, der vor der Zusage des Ersatzwagens (16, Januar 1947) liegt« Der Zusatz ist aber unschädlich« weil der Sinn des Urteilsausspruchs aus den Urteilsgründen, die zur Auslegung heranzuziehen sind (BGHZ 7, 331), eindeutig zu erkennen istc II. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe verkannt, dass dem Klaganspruch ein Verstoss der Klägerin gegen die Registrierungsverordnung der Militär- regierung vom 12, Juli 1945 entgegenstehe« Die Klägerin sei trotz der Registrierung ihres Wagens in JfliHfenach . * . • Art 4 der Verordnung verpflichtet gewesen, ihn innerhalb von 15. Tagen nach der Überführung nach Neuss dort erneut registrieren zu lassen« Zufolge Unterlassung dieser Re-gistrierung seien gemäss Art 7 der Verordnung alle Rechtsansprüche, darunter auch das Eigentum, auf die Militärregierung bezw auf die von ihr beauftragte Straßen-Verkehrsdirektion übergegangen, ohne dass es noch einer Handlung derselben bedurft habe« Die BeorderungsVerfügung vom 4o Oktober 1946 stelle nur einen zusätzlichen deklaratorischen Akt dar« Die Sache hätte gemäss Art 3 . des Gesetzes Nr 13 der AllHohKom der Besatzungsmacht zur Entscheidung vorgelegt werden müs sen, v/enn das Gericht a Art 7 der Registrierungsverordnung nicht als Recht grunaiage aes Eigentumsübergangs habe ansehen wollen. Ras Berufungsgericht hat hinsichtlich äieser Regi-strierungsveroranung folgendes ausgeführt; Eine Aussetzung aes Verfahrens und aie Vorlegung aer Sache an aie Be- satzungsmacht sei nicht erforderlich, weil es sich nich * um eine Präge des Bestehens d Verordnung, ihres In halts, ihrer Rechtsgültigkeit oder ihres Zweckes handle. sondern um die P ihrer Rechtswirkung, In solchen Päl len sei nach Art 3 Abs 2 des Gesetzes Nr 13 AllHohKom die * Vorlage an die Besatzungsmacht nicht geboten, Riese erübrige sich aber auch deshalb 9 wei ; n die Registrierungsverordnung in der damals geübten Porm in allen Stad und Landkreisen der Nordrhein-Provinz durch Anschlag öffentlich bekanntgemacht worden sei und Art 3 Abs 2 des Gesetzes Nr 15 nur un veröffentlichte Anordnungen betreffe« Letzterer Erwägung ist zuzustimmen,, Wenn auch im Gesetz Nr 4 der Militärre- gierung Reutschland (ABI MilRegBrZ Nr 4 S 4) v ügt ist < dass allgemein verbindliche Anordnungen der Militärreg rung in deren Amtsblättern zu f'entlichen sind 9 so ist dem Umstand, dass alsbald nach der Besetzung noch nicht allenthalben Amtsblätter regelmässig erschienen, Rechnung getragen durch die Bestimmung in Ai*t II (6) des * Gesetzes Nr 4. wonach die Vorschriften üb.er die Amts-blatter die Rechtsgültigkeit und.Wirksamkeit von Anordnun gen der Militärregierung die anderer We eröffent licht oder angeschlagen wurden* unberührt Raraus ist zu entnehmen, dass auch eine allgemein angeschlagene Anordnung, wie die Registrierungsanordnung, als Mver öffentlieht« anzusehen ist«. Rann aber ist die Auslegung ihres Inhalts durch die deutschen Gerichte ohne Vorlage an die Besatzungsmacht zulässig? weil kein Pall des Art 3 Abs 2 Gesetz Nr 13 vorliegt (vgl Baur DRZ 1950, 150) Art ? der Registrierungsverordnung bestimmt nicht dass nicht angemeldete oder ohne Registrierungsbeschei- igung festgestellte Fahrzeuge ohne teres der litär regierung verfallen sind* Es heisst dort vielmehr, diese Fahrzeuge "werden beschlagnahmt"» Es bedurfte also eines besonderen Beschlagnahmeaktes, Erst dieser hätte den J&i gentumsübergang auf die Militärregierung herbeigeführt. Wenn das beklagte Land jetzt ägt» d egend o Beorderung beruhe auf der RegistrierungsverOrdnung, so steht diese Behauptung in ganz Widerspruch zur Fassung der BeorderungsVerfügung vom 4» Oktober 1946 Dort wird verpflichtet, den Wagen der Strassen bau und Verkehrsdirektion zu Eigentum zu überlassen Es wird eine Entschädigung in Aussicht gestellt, was sicher nicht geschehen wenn das Eigentum schon schädigungslos auf die Militärregierung oder die Strassen bau und Verkehrsdirektion übergegangen gewesen wäre Wei ter ist von Übergabe des Wagens die Rede und davon dass der Eigent ums Übergang als abgeschlossen angesehen werde. wenn innerhalb von 10 Tagen nach der Übergabe keine Nach rieht über den der Entschädigung von der rin eingehen werde. Diese Fassung zeigt deutlich, dass von einer Konfiskation des Wagens nicht die Rede war und daß vielmehr nach dem Willen der Strassenbau- und Verkehrsdirektion der Eigentumsübergang auf sie von der Übergabe des Wagens und der darauf folgenden Bezahlung oder d em Stillschweigen der Klägerin nach Fristablauf sollte« Daraus ergibt sich klar, dass die Strassenbau und Verkehrsdirektion als von der Militärregierung an geblich Ermächtigte den Wagen nicht gemäss Art ? der Registrierungsverordnung beschlagnahmt hat III. ♦ lo) Das Berufungsgericht hat zur Begründung sei- • • ner Auffassung, Dr„ hMHHHHI habe sich dadurch einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht, dass er den Wa- * gen nicht an die Klägerin zurückgegeben, sondern an seinen Bruder verkauft habe, folgendes ausgeführT: . % Als sich bei der Abschätzung am 13„ Oktober 1946 ein Frostriss gezeigt und damit die Unbrauchbarkeit des Wagens für den Zweck der Beordnung herausgestellt habe, hätte Dr. den Wagen unter Aufhebung der Be- orderungsverfügung an die Klägerin zurückgeben und die-. ser die Ausnützung seines wirtschaftlichen Wertes in der ihr geeignet erscheinenden und möglichen Form überlassen müssen.. Diese Pflicht habe sich aus der selbstverständ- liehen Erwägung ergeben, dass behördliche Eingriffe in die Privatrechtssphäre tunlichst rückgängig zu machen seien, sobald ihr Grund entfalle* Die Rückgabe würde sich nur dann erübrigt haben, wenn eine andere Behörde oder eine Privatperson so dringend des Wagens bedurft hätte, ‘ * dass die Strassenbau- und Verkehrsdirektion es nach pflicht-mässigem Ermessen hätte verantworten können, den Yfegen unter Aufrechterhaltung der Beorderung diesem Bedarfsträger zu überlassene Diese Voraussetzung habe hier nicht vorge- . legen„ Ernst habe in seiner Eigenschaft als Fahrdienstleiter der Landesregierung für seine Dienstfahrten im Bedarfsfall den einen oder anderen Wagen der Landesregierung zur Verfügung gehabt. Es sei kein ver- • * nünftiger Grund ersichtlich, der es rechtfertige, gerade dem Fahrdienstleiter der Landesregierung den von der Strassenbau- und Verkehrsdirektion beorderten Wagen zu Eigentum zu übertragen* Der Verkauf habe nicht der Wahrnehmung behördlicher Interessen, sondern dem Zwecke ge- * I I * 4 ' -II •• «I > % fr ** •r dient, Ernst HSiHHB über die Möglichkeit der Benutzung von Dienstwagen hinaus die Annehmlichkeit eines eigenen Kraftwagens zu.verschaffen und ihm gegen Hingabe eines entwerteten Reichsmarkbetrages einen erheblichen Sachwert zuzufUhren. Dadurch habe Drc HflHBHM den öffentlich« * • rechtlichen Rückgäböanspruch der Klägerin vereitelt und sich % * damit zu demindest einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung der Klägerin gegenüber schuldig gemacht. Seine Angabe, der Präsident der Strassenbau- und Verkehrsdirektion habe • • sein Einverständnis zu dem Verkauf des Y/agens erteilt, sei unerheblich. Habe Dr. hBHB dessen Einverständnis unter Verschleierung des Sachverhalts herbeigeführt, so sei dieses bedeutungslos. Habe er ihn aber aufgeklärt, so treffe den Präsidenten der gleiche Vorwurf einer Amtspflichtverletzung, für den das beklagte I&nd gemäss Art 131 WeimVerf einzustehen habe. 2 Die Revision macht demgegenüber geltend 5 der vom Berufungsgericht aufgestellte Rechtssatz über die Rückgabepflicht sei dem Verwaltungsrecht fremd0 Wenn das Berufungsgericht vorher ausgeführt habe, dass die Beor * derung für Dr* für dessen dienstliche Zwecke erfolgt sei und nicht zu dem Zwecke, dem Pahrd einen Privatwagen zu verschaffen, so sei nicht zu erkennen « dass Dr es nicht seinem Bruder hätte Über fr 9 lassen können, den Ersatz des Zylinderblocks auf seine . •* Kosten zu übernehmen, wie das tatsächlich geschehen sei Die Ansicht des Berufungsgerichts, Dr habe d Verkauf an seinen Bruder nicht zur Wahrnehmung behör VA licher Interessen vorgenommen finde nicht nur im Saehver halt keine Stütze, sondern beruhe auf der irrigen Meinung dass es eine Amtspflichtverletzung sei, neben dem Zv/eck der Möglichkeit der Benutzung als Dienstkraftv/agen einen 12 persönlichen nichtamtlichen Beweggrund mit Einfluss ausüben zu lassen und auf der rechts irrigen Annahme eihes öffentlich-rechtlichen Rückgabeanspruch der Klägerin« • • 3c) Entgegen der Annahme der Revision ist der vom Berufungsgericht auf gestellte Satz, dass behöx^dliche Ein griffe in die Privatrechtssphäre tunlichst rückgängig zu machen seien, sobald ihr Grund entfalle, de deu tschen Verwaltungsrecht durchaus nicht fremd Gedanke hat in den Landesgesetzen, die die Grundstücksenteignung re geln, in verschiedener Ausgestaltung Ausdruck gefunden«. So räumt z„B, schon das bayerische Zwangsabtretungsgesetz vom 17«, November 1837 (GVBi S 109) in Art XII Abs 4 dem entwehrten Eigentümer die Befugnis ein, gegen Rückgabe des empfangenen Preises sein Eigentum zurückzuverlangen, wenn das Unternehmen rückgängig werden sollte/ zu dessen Gunsten die Enteignung erfolgte«, Las pre us s is che Enteignungsgesetz vom 110 Mai 1874 (GS 221 ff) gibt in § 57 dem Snteignetefo ein Vorkaufs- , recht, wenn das enteignete Grundstück zu dem bestimmten ♦ Zweck nicht weiter notwendig ist und veräussert werden soll, wovon der Enteigner den berechtigten Eigentümer zu ♦ unterrichten hat,, Auch das old enburgis che Enteignungsgesetz vom 21* April 1897 (GesBl S 541) kennt ein gesetzliches UÖsderkaufs- oder Vorkaufsrecht in gleichartigen Pallen«, Nach § 59 des bad ischen Enteignungsgesetzes vom 24* Dezember 1908 (GVBI S 703) kann der frühere Eigentümer sein Grundstück zurückverlangen, wenn das Unternehmen, für welches es enteignet wurde, auf-gegeben oder so geändert wird, dass das Grundstück nicht mehr notwendig ist* Aus dem Reichsrecht ist die 3« Notver-Ordnung des Reichspräsidenten vom 6, Oktober 1931 (RGBl 537) zu erwähnen, die in Teil IV Kap II § 12 dem früheren Eigentümer eines für Zwecke einer Kleinsiedlung enteignet en Grundstücks einen Anspruch auf Rückübereignung gibt, wenn das Grundstück nicht binnen Jahresfrist für den Siedlungszweck verwendet wird« In § 21 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11« August 1919 (RGBl I, 1429) ist für den gleichen Pall ein Wiederkaufsrecht vorgesehen. Bas Reichsleistungsgesetz, das zu dem Vergleich heran-zuziehen hier besonders naheliegt, enthält freilich Be-Stimmungen über einen Rückgewähranspruch des Leistungs-pflichtigen nicht, Ber Gesetzgeber mag davon ausgegangen sein. dass, dem Leistungspflichtigen bei Inanspruchnahmen zur Verfügung der endgültige Verlust des.Leistungsgegen-Standes zugemutet werden könne, weil er einen Anspruch auf Entschädigung hat, der über die blosse Vergütung des Wertes der Sache hinausgehen kann (§26 Abs I und 3 RLG).. * Zudem erfolgt.die Inanspruchnahme nach diesem Gesetz in erster Linie und im weitem Umfang nur zur Benutzung, so dass bei Wegfall des Bedürfnisses die Rückgabe ohnehin zu erfolgen hat, Bass der Gesetzgeber auch in diesem Palle das Interesse des Leistungspflichtigen zu wahren sucht, zeigt die 3* Burchführungsverordnung zu dem Reichsleistungsgesetz vom 27o November 1944 (RGBl I, 331), nach deren § 2 die Bedarfsstelle die Rückgabe des in Anspruch genommenen Gegenstandes durch den Begünstigten nach Beendigung der Inanspruchnahme im Verwaltungswege • • erzwingen kann« * Auch im Schrifttum wird die Pflicht zur Rückgabe* enteigneter Sachen bei Y/egfall des Enteignungs- grundes bejaht^ G r ü n h u t schreibt in seinem eignungsrecht js n t (Ulen 1873 S 162). es sei eine aus dem Prinzipe des Enteignungsrechts fliessende Forde rung der Gerechtigkeit und Billigkeit, dass dem Enteigne ten das Recht gewahrt bleibe, wied zu seinem Rechte zu gelangen, wenn das im vermutlich allgemeinen Interesse ent eignete Privatrecht, gleichgültig aus was immer für einem Grunde, seiner Bestimmung nicht zugeführt werde. Auch * J ellinek (Verwaltungsrecht 3. Aufl 1948 § 18 I 4 S 405) weist auf die Zweckgebundenheit.des enteigneten Grundstücks hin, die sich nach Durchführung der Enteig nung noch einmal darin zeige, dass die Gesetze für den Fall 3 dass der Unternehmer sein Vorhaben aufgebe, eine Rückübertragung an den Enteigneten vorzusehen pflegten Hall e r findet in "Zweckverwirklichung und % * Notwendigkeit als Wesensbestandteile des Enteignungsbe- griffs" (Münster 1931 S 32) das Charakteristikum der Ent eignung in zwei Umständen, einmal darin, dass ein ganz bestimmter Gegenstand zu einem ganz bestimmten Zweck g o braucht wird, zu dem anderen darin das o der Gegenstand zur Erreichung dieses Zweckes notwendig ist. Das Opfer ? das der Enteignete bringe, werde durch die Notwendigkeit le gitimiert. Aus alle dem ergibt sich, dass der vom Berufungs-gericht aufgestellte Satz, behördliche Eingriffe in die PrivatrechtsSphäre seien tunlichst rückgängig zu machen, sobald ihr Grund entfalle, dem deutschen Verwaltungsrecht . nicht fremd ist., wenn auch der Ausdruck "rückgängigmachen" nicht wörtlich genommen werden darf. Allerdings beziehen sich die oben angeführten Enteignungsgesetze auf die GrundStücksenteignung« Wenn aber dort, wo der Enteignung ein streng geordnetes Verfahren vorausgeht, trotz ihrer Durchführung, die zur Umschreibung im Grundbuch zu führen pflegt;« ein Anspruch des Ent eigneten auf Rückgewähr in der einen oder anderen * • Rechtsform vorgesehen ist, so ist Rücksichtnahme auf den Eigentümer erst recht geboten, wenn sieh die Unbrauchbarkeit des Beistungsgegenstandes für den vorgesehenen Zweck ergibt, bevor noch c.ie Inanspruchnahme durchgeführt ist* Eine Übergabe des Fahrzeugs durch die Klägerin an die Strassenbau und Verkehrsdirektion, wie sie in der Be or d er ungs Verfügung vorgesehen war, war noch gar nicht erfolgt * Deren Prokurist hatte wiederholt abgelehnt, die Papiere und Schlüssel zu dem Wagen herauszu- * geben* Die Strässenbau- und Verkehrsdirektion selbst liess den Wagen zunächst in der stehen. Erst nachdem sie ihn am 110 Januar 1947 verkauft hatte, schrieb sie am 16 Januar 1947? sie habe den Wagen nunmehr abschleppen las-sen und in Anspruch genommen, Roch vor der tatsächlichen Wegnahme hatte der Beorderung widersprochen und v/egen eines Ersatzwagens verhandeltc Die Strassenbau und Verkehrsdirektion wusste also.sehr wohl, dass die rin mit einer Wegnahme des Wagens nicht einverstanden war und dass einen Wagen brauchte« Ande war ihr bekannt, dass der Wagen von ihr nicht fahrbar gemacht wer den konnte und dass Dr te ihn nicht mehr brauch Mit Recht nimmt das Berufungsgericht bei dieser Sach an sofern läge eine Pflicht zur Freigabe des Y/agens nicht anderweit ein dringendes von der Strassenbau- und • « Verkehrsdirektion zu befriedigendes Bedürfnis nach dem Wagen vorlag* das die Aufrechterhaltung der Beorderung 1 hätte rechtfertigen können«, ♦ m Dass ein solches Bedürfnis nicht bestände hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen.. Seine Feststellung f dass der Fahrdienstleiter der Landesregierung im Bedarfsfälle für seine Dienstfahrten einen Dienstwagen zur Verfügung hatte, begegnet keinen Bedenken» Wenn dem Wagen ein Kennzeichen mit einer der Nummern zugeteilt worden ist, die für amtliche Wagen der Landesregierung # verwendet zu werden pflegen, so ergibt sich daraus in keiner V/eise, dass der Y/agen für dienstliche Zwecke der Landesregierung notwendig gewesen wäre. Der Zeuge Erimi-nalrat K#MBPhat erläutert, warum das bei privateigenen Wagen der Ministerialbediensteten geschah, deshalb näm- * lieh, weil damit für die Halter der Wagen verschiedene Vorteile verbunden waren» Wenn das Berufungsgericht bei Würdigung des Prozess Stoffes zu der Überzeugung gelangt ist, der von Dr» * * vorgenommene Verkauf des Wagens habe nicht der Wahr-nehmung behördlicher Interessen gedient, sondern dem Privat interesse seines Bruders, so besteht gegen eine solche Be weiswürdigung kein Bedenken* Die Schlussfolgerung wider spricht weder Denkgesetzen noch Erfahrungssätzen«. Nicht darin hat das Berufungsgericht eine Amtspflicht-Verletzung gesehen, dass einem persönlichen Beweggrund ein Einfluss eingeräumt worden sei, neben der sachlichen Erwägung, dass Ernst den Wagen £ür Dienstzwecke brauche, sondern darin, dass ihm der Wagen aus persönlichen Gründen gegeben wurde, obwohl ein dienstliches Bedürfnis dazu nicht bestand* Die Revision sieht in den Aus-führungen des Berufungsgerichts einen Widerspruch zu dessen früheren Feststellungen, dass die Beorderung nicht zu dem Zweck erfolgt sei, dem Bruder Ernst den Wagen Wider aus sachwidrigen Gründen zuzuführen« Sin solcher spruch besteht indessen nicht« Bas Berufungsgericht hat lediglich ausgeführt, die Behauptung des beklagten Landes sei nicht ausgeräumt, dass die Beorderung für Zwecke Dr i olgt sei und es sei nicht nachgew dass schon beim Erlass der BeorderungsVerfügung die Absicht bestanden habe, den Wagen an den Bruder zu geben, Bas schliesst nicht aus, für einen späteren Zeitpunkt,, nämlich für die Zeit nach Feststellung der Unbrauchbarkeit des Wagens, den Entschluss als erwiesen anzusehen. diesen nunmehr dem Bruder für private Zwecke zukon zu lassen 5*) Bie Revision macht-weiter geltend, die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Rückgabepflicht widerspreche den Anordnungen der Militärregierung« Sie beruft sich dafür auf eine Anordnung vom 22„ Oktober 1948 (MinBl NRhWf 1948 Rr 47 Sp-625), Es handelt sich dabei um ein Schreiben der Militärregierung an den Verkehrsminister, in dem mitgeteilt wird, dass es zwecklos sei, Gesuche auf Zurücknahme oder Aufhebung von Zwangsbeorderungen vorzulegen, die vom Bevollmächtigten für den Nahverkehr, von der Strassenbau- und Verkehrsdirektion und der Militärregierung verfügt wurden, Bamit ist nicht mehr gesagt, als * dass es bei derartigen Beorderungen sein Bewenden habe und kein Leistungspflichtiger den Wagen wieder zurückfordern könne. Selbst wenn eine entsprechende Anordnung • schon Ende 1946 und im Januar 1947 bestanden haben sollte, würde sie nicht gehindert haben, dass die Sirassenbau-und Verkehrsdirektion, die als Bevollmächtigte der Militärregierung zu handeln angibt, in dieser Eigenschaft 18 den beorderten,* aber unbrauchbaren Wagen nicht*tat3ächlic in Anspruch nahn ? auf d die Re sondern on sich reigab* Die zweite Anordnung uf ist Schreiben des Hauptquartiers der Militärregierung für das Land Nordrhein Westfalen vom 30« November 1948 (MinBl NRhWf 1948 Nr 6 8p 705)c Dieses besagt lediglich, dass Kraftfahrzeuge n m aie als Beutefahrzeuge veräussert worden sind, nicht mit der Begründung zurückgefordert werden können, sie seien in Wahrheit keine Beute gewesen« Darum handelt es sich hier nicht„ 6 Stand der Freigabe d ö unbrauchbaren Wagens nichts im Wege, war der Veräusserung an Ernst H sie vielmehr geboten, so stand es nicht im Ermessen Dr« , von ihr abzusehen und den Wagen an seinen Bruder zu verkaufen« Dieses Vorgehen war mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechthin unvereinbar und stellt deshalb eine Amtspflicht Verletzung im Sinne des 839 BGB dar Das • te Dr H erkennen müssen und bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch erkennen können« Zutreffend hat das * Berufungsgericht sein Verhalten als mindestens fahrlässig bezeichnet« Mit Recht hat es auch den Einwand zurückgewiesen, dass der Präsident der Strassenbau- und Verkehrs-direktion mit dem Verkauf des Wagens einverstanden gewesen sei« Seine Zustimmung würde das Verschulden Dr« nicht ausräumen« 7«) Der Einwand des beklagten Landes, dass der Wagen der Klägerin doch nicht belassen worden wäre, wenn sie ihn zurückerhalten hätte, ist nicht stichhaltig* Für eine Behörde konnte der Wagen nicht in Anspruch genommen werden, weil die Behörden, wie das beklagte Land selbst aus- * i * * * % geführt hat? keine Möglichkeit hatten, die erforderliche Instandsetzung durchzuführen* Die Militärregierung würde schwerlich ein nicht fahrbares Fahrzeug für sich beordert haben* Für die Privatwirtschaft würde ein Wagen mit 2 i2 Liter Hubraum nach dem Vortrag des beklagten Landes nicht beordert worden sein» Bei dieser Sachlage kann es dahin-gestellt bleiben, ob das beklagte Land sich überhaupt darauf berufen könnte, dass die Klägerin späterhin den Wagen doch verloren haben würde, 8*) Vergeblich verweist das beklagte Land darauf, dass die Klägerin wegen der Eilfsnatur der Amtshaftung (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB) den Wagen vom Letzterwerber herausverlangen müsse„ Dieser würde sich einer Herausgabeklage gegenüber auf die erwähnte Anordnung der Mi- m litärregierung vom 22* Oktober 1948 in Verbindung mit der Anordnung der Militärregierung vom 11.. August 1948 (MinBl NRhW£1948 Nr 3 Sp 460) berufen können, wonach Zwangsbeordeinmgen, die von den Strassenverkehrsdirek-tionen 1945 und. 1946 erlassen wurden, als wirksam zu behandeln sind* Er würde damit .Erfolg haben, auch wenn, wie hier5 die Durchführung der Beorderung hätte unterbleiben sollen, denn der Zweck dieser Anordnungen war es, die einmal geschaffene Rechtslage aufrechtzueriial-ten* Überdies fordert die Klägerin nicht nur Y/ertersatz«. sondern auch Ersatz des Schadens, den sie durch die Vorenthaltung des Wagens in ihrem Geschäftsbetrieb erlitten hat, und dafür würde der gegenwärtige- Eigentümer des Wagens als solcher nicht haften* * Da das Landgericht die Klage auf Grund der Haftung des beklagten Landes für die amtspfiichtwidrige Nicht- 6 rückgabe des Wagens zutx*effend dem Grunde nach für ge-rechtfertigt erklärt hat, ist dessen Berufung mit Recht zuriiekgewiesen worden* Die Revision konnte keinen Erfolg habeno Die Kostenentseheidung beruht auf § 97 ZP0C * Meiß Dr„ Geiger Dr« Weber Dr* Kreft Dr„ Wolany l * t 4 4 I J % i i ♦ i j * *1 fl I * !*♦ * * i « * 4 %