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BGH · UI ZE 200/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: UI ZE 200/50

Diesem wurde vorgeworfen, vom Dezember 1947 an im Geschäft des Klägers 74 kg Zuckermarken an sich genommen, diese Max’ken auf dem schwarzen Markt verkauft und sich für den Erlös Bekleidungsstücke angeschafft zu haben. Das Strafverfahren gegen den Sohn des Klägers wurde zunächst wegen Flucht des Angeklagten vorläufig und später auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Ber Beschluss ist unter Anführung der strafgerichtlichen Verurteilung der Ehefrau und unter Feststellung der Verfehlung des Sohnes damit begründet, dass der Kläger als Geschäftsinhaber seine Aufsichtspflichten auf das gröblichste verletzt habe, da ihm als langjährigem Einzelhändler die Machenschaften seiner Ehefrau und seines Sohnes hätten aufgefallen sein müssen. September 1948 empfahl der städtische Fachausschuss für Handel, Handwerk und Gewerbe dem Hauptausschuss, der Beschwerde des Klägers nicht abzuhelfen. Die Vorgänge wurden dem Hauptausschuss dann erneut vom Wirtschaftsamt zur weiteren Beschlussfassung vorgelegt, weil nach der Behauptung der Beklagten die Landesbehörde in einem anderen Falle gerügt hatte, dass in gleichliegenden Fällen nicht auch die Milchhandelserlaubnis entzogen worden war. Ber Kläger sieht eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten einmal darin, dass ihm die Handelserlaubnis zu Unrecht entzogen worden sei. Die Berufung des Klägers, bei der die Amtspflichtverletzung weiter noch auf die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs vor der Entziehung der Handeiserlaubnis und die Anordnung der sofortigen Inkraftsetzung der Handelsuntersagung gestützt worden ist, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Da sowohl die Handlungen der Ehefrau des Klägers wie diejenigen seines Sohnes, die die Grundlage der Geschäftsschliessung bilden, vor diesem Zeitpunkt begangen worden sind, so batte zwar nicht, wie das Beru- April 1948 (GVB1 VerY/iGeb 37; "/OBI BZ 119) gegen den Kläger eine Ordnungsstrafe festgesetzt werden können, andererseits standen aber die Vorschriften des Bewirtschaftungsnotgesetzes auch der Anwendung der Verordnung Über Handelsbeschränkungen nicht entgegen. 2. Auf dieser gesetzlichen Grundlage hat die Beklagte dem Kläger den Handel untersagt# weil er seine Aufsichtspflichten als Geschäftsinhaber auf das gröblichste verletzt habe. Den mit der Prüfung der Angelegenheit in diesem Verfahren befassten beiden Stellen der Beklagten, dem Stadtwirtschaftsamt und dem Hauptausschuss für Wirtschaft und Ernährung, lagen, wie das Berufungsgericht tatsächlich festgestellt hat, die Protokolle des Vollzugsdienstes mit der Vernehmung des Klägers und seines Sohnes über die diesem vorgeworfenen Verfehlungen in bezug auf die Zuckerangelegenheit sowie das Ergebnis des Strafverfahrens gegen die Ehefrau des Klägers mit deren strafgerichtlicher Verurteilung vor, ehe sie ihre Entschliessungen fassten, die zur Untersagung des Handels führten. Das Berufungsgericht meint zwar, es hätten Zweifel bestehen können, ob der Kläger von den Straftaten seiner Ehefrau Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, es hält aber bei dem Sohn die Präge für durchaus berechtigt, wie es möglich sein konnte, dass der Kläger trotz des erheblichen Verlustes von Bezugsscheinen: im Oktober 1947 den Erhalt einer doppelten Grund-menge im Dezember und die ungewöhnlich hohe Zuckerbelieferung (2 x 100 kg) durch die Firma. Es kann auf sich herüben, oh bei den gegebenen Verhältnissen die Verwaltungsstellen über die Feststellungen im Strafverfahren hinaus aus den Straftaten der Ehefrau nach der Lebenserfahrung nicht auch auf eine Mitwisserschaft des Klägers schliessen konnten. Die festgestellten Verfehlungen von Frau und Sohn des Klägers und die weitere Tatsache, dass der Kläger diese in seinem Handelsbetrieb nicht hatte verhindern können, ganz abgesehen von anderen Verdachtspunkten, konnten der Beklagten genügen. Sie berechtigten sie nach diesen, vom besetz nur allgemein geforderten Tatsachenfeststellungen zu der Annahme, dass dem Kläger die für den Handelsbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit fehlte, zu demal da sie selbst nicht ohne Grund die Auffassung vertrat, der Kläger hätte die Verfehlungen bemerken müssen. Die Beklagte weist mit Recht darauf hin, dass kleinere Einzelhändler der Gefahr einer Geschäftsschliessung durch Berufung auf ihre mangelnde Kenntnis von begangenen strafbaren Handlungen der im Geschäft mittätigen Familien- Es kann ihr darin nur zugestimmt werden, dass dem mit /ussicht auf Erfolg nur dann zu begegnen war, wenn an die Aufsichts~ und Überwachungspfliebt der Geschäftsführer gerade gegenüber ihren Angehörigen schärfste Anforderungen gestellt wurden, worauf die Einzelhändler auch immer aufmerksam gemacht worden sind. Die Beklagte weist mit Recht darauf hin, dass von dem Kläger nicht verlangt sei, dass er gegen seine Angehörigen eine Strafanzeige erstatte, sondern nur, dass er seinen Betrieb so führe, dass strafbare Handlungen seiner Angehörigen in diesem Betrieb vermieden würden. Mehr als das Recht, in der Sache seinen Standpunkt mündlich oder schriftlich vorzutragen, mit dem Anspruch darauf, dass sein Vorbringen sachgemäss gewürdigt wird, hat der Betroffene nicht (vgl Porsthoff aaO). Bemisst man danach im vorliegenden Palle das Recht des Klägers auf Gehör, so kann nicht gesagt werden, dass ihm, der vom Vollzugsdienst unter Vorhalt der schwerwiegenden V/irtschaftsvergehen seiner Angehörigen in seinem Handelsbetrieb, die zur Entziehung der Handelserlaubnis führten, vorher vernommen worden ist, sein Kecht verkürzt worden ist. Richtig ist zwar, dass der Kläger nach der Vernehmung seines Sohnes nicht noch einmal gehört worden Wenn auch im allgemeinen bei einer unterlassenen Anhörung dem möglichen Ergebnis einer etwaigen Äusserung nicht vorgegriffen werden kann, so ist es doch immer erforderlich, aber auch genügend, dass die Versagung des rechtlichen Gehörs den Betroffenen benachteiligt haben könnte. Selbst wenn der Kläger hätte dartun können, dass er die Verfehlungen seines Sohnes gar nicht bemerkt habe, war dies, wie ausgeführt, unerheblich, weil die allein für die Entscheidung massgebliche Unzuverlässigkeit des Klägers dadurch nicht ausgeräumt worden, eine andersartige Entscheidung also auch bei einer solchen nochmaligen Anhörung nicht ergangen wäre. 4o Die Revision will in der Hendelsuntersagung auch deshalb einen offenbaren; Ermessensmissbrauch erblicken, .weil niemals die schärfste Massnahme gegen den Kläger am Platze gewesen sei, da er als Inhaber des Geschäfts sich selbst einer strafbaren Handlung nicht schuldig gemacht habe. Darin kann der Revision schon deshalb nicht gefolgt werden, weil für die Beklagte, wenn sie nach dem Vorgefallenen auf Grund der festgestellten Tatsachen berechtigterweise die Unzuverlässigkeit des Klägers annahm, die Pflicht bestand, dem Kläger den Handel zu untersagen (§20 der Verordnung vom 13« Juli 1923). Diese hatte nach der im Berufungsurteil wiedergegebenen Aussage des leitenden Beamten des Ernährungsamts, des Oberverwaltungs-rats Puls, allgemein in einem Rundschreiben darauf hingewiesen, dass die Feststellung von Verwirtschaftungen allein schon als Voraussetzung der Entziehung der Handelserlaubnis genüge; sie hat auch im vorliegenden Palle nach Einlegung der Beschwerde das Vorgehen der Beklagten ausdrücklich gebilligt. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagtein allen Fällen auf diese Weise verfahren ist, was ja auch angesichts der damaligen besonderen Verhältnisse und dem Überhandnehmen derartiger Fälle unbedingt geboten erscheinen mochte. Eine Amtspflichtverletzung kann auch nicht, wie der ICLäger meint, darin gesehen werden, dass der Warenbestand noch kurz vor der Währungsreform der Frau übergeben worden ist und der Kaufpreis in Reichsmark angenommen werden musste, obwohl die bevorstehende Währungsreform allgemein bekannt gewesen sei. Zudem hat das Berufungsgericht in einwandfreier Weise festgestellt, dass unter anderen Bedingungen als wie geschehen (mit Übereignung der Waren) die Einsetzungen einer MTreuhanderin" durch den Wirtschaftsverband sich nicht durchführen liess, insbesondere nicht durch Verpachtung des Betriebes. Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, dass die Waren von der Übernehmerin des Geschäfts auf seine Rechnung verkauft wurden. Wenn durch die erforderliche Verwertung der Y/arenbestände in der vorgenommenen Weise dem Kläger ein Verlust entstanden ist, so ist dies die allgemeine Polge der Währungsumstellung, für den.die rechtmässig handelnde Beklagte nicht einzustehen braucht. Der Kläger will schliesslich eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtvez’letzung der Beklagten darin sehen, dass die im Juni 1948 eingelegte und begründete Beschwerde erst am 10. Es ist ihm zuzugeben, dass bei einer, so einschneidenden Massnahme, wie es die Untersagung des Handels war, eine Amtspflicht Die eingetretene Verzögerung kann aber der Beklagten nicht, wie der Kläger meint, in vollem Umfange zur last gelegt werden, sondern nur zu einem Teil. Mit dem ord-nungsmässigen Geschäftsgang bei einer Behörde ist es auch vereinbar, dass nunmehr zunächst ein Beschluss des Hauptausschusses in dessen nächster Sitzung herbeigeführt wurde. Nachdem der Hauptausschuss einen solchen Beschluss abgelehnt hatte, war eine weitere Verzögerung nicht mehr vertretbar, die Beschwerde hätte mehrere Wochen vor dem 10. Gleichwohl kann der Kläger auch hieraus keine Ersatzansprüche herleiten, denn f nach den das Revisionsgerieht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht nachweisen können, dass eine schnellere Herbeiführung der Beschwerdeentscheidung auch tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkte zur Aufhebung der Handelsuntersagung geführt hätte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GeschäftEhefrauSohnBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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"' UI ZE 200/50
002;
Verkündet am 22. November 1951 Fieser, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des
 Kaufmanns Friedrich T	in	Kfl),	Sch^mm^str.^»
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Stadt	vertreten	durch den Magistrat,
 Beklagte, Eerufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 bat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Riese und der Bundesricbter Br. Beibrück, Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar und Br. Bock
 für Recht erkannt:
Bie Reviä on des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Juni 1950 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger betreibt in	ein	Lebensmittelgeschäft
 und ein Milchgeschäft, Der Vollzugsdienst der Beklagten stellte am 2. Februar 1948 fest, dass die Ehefrau des Klägers seit einem halben bis dreiviertel.: Jahre * täglich etwa zwei bis dreimal je einen1halben Liter Magermilch als Vollmich in der Weise an Kunden abgegeben hatte, dass sie ein Halblitermass mit Magermilch gefällt in das Standgefäss für Vollmilch gehängt und solchen Kunden, die mehr als einen Liter Vollmilch verlangten, zunächst das mit Magermilch gefüllte Mass gegeben hatte. Die Ehefrau ist durch Urteil des Amtsgerichts in Kiel vom 8. April 1948 wegen Betruges'in Tateinheit mit Vergeben gegen das ^ebensmittelgesetz und das Beichsmilch-gesetz zu drei Monaten Gefängnis und 300,- BM Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Der Hauptausschuss der Beklagten für Wirtschaft und Ernährung beschloss am 26. April 1948, dass die Ehefrau des Klägers nicht mehr in seinem Betriebe beschäftigt werden dürfe. Sin weiteres Strafverfahren wurde im April 1948 gegen den ebenfalls im Geschäft als Lehrling mittätigen Sohn des Klägers eröffnet. Diesem wurde vorgeworfen, vom Dezember 1947 an im Geschäft des Klägers 74 kg Zuckermarken an sich genommen, diese Max’ken auf dem schwarzen Markt verkauft und sich für den Erlös Bekleidungsstücke angeschafft zu haben. Hierzu hatte die Zentralabrechnungsstelle des V/irtschaftsamts nach einem Bericht
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vom 7. April 1948 festgestellt, dass der Kläger am 6« Dezember 1947 Qis Teilersatz für einen durch grobe Fahrlässigkeit seines Sohnes am 10. Oktober 1947 entstandenen Verlust von etwa 230 kg Zuckerbedarfsnach-weisen einen Bezugsschein über 130 kg Zucker erhalten hatte, obwohl am Tage vorher sein Sohn gegen Abrechnung von nur 26 kg Zuckermarken einen Bezugsschein über 100 kg bekommen batte und sich, abgesehen von dieser Überausgabe von 74 kg, am 6. Dezember 1947 der Bestand einer doppelten Grundmenge ergab, dass aber weder die Abrechnung vom 5. noch die\vom 6. Dezember 1947 durch die Prüfabteilung geprüft, sondern der Bezugsschein bezw die Empfangsbescheinigung lediglich zu den Akten geheftet war. Das Strafverfahren gegen den Sohn des Klägers wurde zunächst wegen Flucht des Angeklagten vorläufig und später auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 endgültig eingestellt.
Der Vollzugsdienst vernahm am 15. April 1948 den Kläger, der für sich und seine Ehefrau jede Verantwortung ablehnte, als verantwortlich für die Differenz von jedenfalls 74 kg Zucker möglicherweise seinen Sohn be-zeichnete, der etwesleicht sei und den er hin und wieder in ihm nicht zusagender Gesellschaft gesehen habe; anschliessend vernahm der Vollzugsdienst den damals 21 1/2 Jahre alten Sohn. Sodann erstattete der Vollzugsdienst am 20. April 1948 einen Bericht und erwähnte darin, dass der Kläger nach einem früheren Bericbtvom.
23. März 1948 seinerseits einen ihm nicht zustehenden
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Bezugsschein über 200 kg Bohnen ausgenutzt habe, ohne dass ihm allerdings ein strafbares Tun habe nachgewiesen werden können. Biesen Bericht legte das Y/irtschaftsarat mit den Vorgängen dem Hauptausschuss vor mit dem Vorschlag, dem Kläger den Handel mit Bebens- und Genussmitteln laut § 20 der Verordnung über Handelsbeschränkungen zu untersagen. Biesem Vorschlag entsprach der Hauptausschuss durch Beschluss vom 10. Mai 1948. Ber Beschluss ist unter Anführung der strafgerichtlichen Verurteilung der Ehefrau und unter Feststellung der Verfehlung des Sohnes damit begründet, dass der Kläger als Geschäftsinhaber seine Aufsichtspflichten auf das gröblichste verletzt habe, da ihm als langjährigem Einzelhändler die Machenschaften seiner Ehefrau und seines Sohnes hätten aufgefallen sein müssen. Im Beschluss ist angeordnet, dass er mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt.
Burch Bescheid des Stadtwirtschaftsamtes der Stadt Kiel vom 12. Juni 1948 wurde dem Kläger der Handel mit Lebensund Genussmitteln untersagt. Sein Geschäft wurde am 16. Juni 1948 mit Waren gemäss Aufstellung der als Treuhänderin bezeichneten Milchhändlerin	übergeben,
 welche für die übernommenen Waren 882,26 RM an den Kläger bezahlte.
Gegen die Entziehung der Handelserlaubnis erhob der Kläger am 18. Juni 1948 bei dem Stadtwirtschaftsamt Beschwerde, die er mit Schreiben vom 30. Juni 1948 begründete; Biese Beschwerde legte die Beklagte zunächst der Landesregierung, Ministerium für Ernährung, Landwirt-
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schaft und Forsten, zur Stellungnahme vor, welche mit einem Schreiben vom 17. August 1948 das Vorgehen der Beklagten billigte. Dieses Schreiben, dem eine Stellungnahme des Kreisverbandes	der	Kaufleute	für	Milch	und Milcher-
zeugnisse beigefügt war, ist in Urschrift nicht vorhanden, eine aus den Akten der Beklagten vorgelegte. Abschrift trägt den Eingangsvermerk vom 24. September 1948.*Die Beklagte will die Landesregierung wiederholt schriftlich, mündlich und fernmündlich um Beschleunigung der Angelegenheit gebeten haben. Am 28. September 1948 empfahl der städtische Fachausschuss für Handel, Handwerk und Gewerbe dem Hauptausschuss, der Beschwerde des Klägers nicht abzuhelfen. Der Eauptausschuss hielt daraufhin am 6. Oktober 1948 seinen üntersagungsbescbluss aufrecht. Die Vorgänge wurden dem Hauptausschuss dann erneut vom Wirtschaftsamt zur weiteren Beschlussfassung vorgelegt, weil nach der Behauptung der Beklagten die Landesbehörde in einem anderen Falle gerügt hatte, dass in gleichliegenden Fällen nicht auch die Milchhandelserlaubnis entzogen worden war. Der Hauptausschuss lehnte aber am 18. Oktober 1948 hinsichtlich der Milchhandelserlaubnis mit Rücksicht auf die damals unmittelbar bevorstehende Gemeindewahl und die Neubesetzung der Ausschüsse eine Entscheidung ab.
Inzwischen hatte das Landesverwaltungsgericht in Schleswig am 17. September 1948 in einem ähnlich-liegenden Falle	äie Handelsuntersagung der Beklagten vom 3. Juni 1948 und den bestätigenden Beschwerdebescheid der Landesbehörde vom 20. Juli 1948 aufgehoben. Nachdem der
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Kläger am 3. und 20. September und am 13* Oktober 1948 das Stadtwirtschaftsamt um Beschleunigung seiner Angelegenheit gebeten und am 19* November 1948 wegen der Behandlung der Sache durch das Stadtwirtschaftsamt Bienstauf-. Sichtsbeschwerde bei der Stadt eingelegt batte, übergab die Beklagte die Sache am 10. Bezember 1948 der Beschwerdebehörde. Biese, die Landesregierung, Ministerium für Arbeit, V/irtschaft und Verkehr, Abteilung Wirt Schaft saufsicht, gab am 22. Januar 1949 der Beschwerde statt und hob den Untersagungsbescheid auf, ohne dem Bescheid eine Begründung beizugeben. Seit 1. März 1949 betreibt der Kläger das Geschäft wieder.
Ber Kläger sieht eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten einmal darin, dass ihm die Handelserlaubnis zu Unrecht entzogen worden sei. Er trägt vor, seine angebliche Unzuverlässigkeit sei ohne genügende Tatsachen-feststellungen angenommen worden, von den Unregelmässigkeiten seiner Ehefrau und seines Sohnes habe er weder etwas gewusst noch etwas wissen können, ohne dass er seine Aufsichtspflicht verletzt hätte. Er hält es für pflichtwidrig, dass der Warenbestand der "Treuhänderin" Brau
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Keese zu Eigentum übergeben worden sei, zu demal wenige Tage vor der Y/ährungsreform; dadurch sei ihm ein erheblicher Schaden entstanden, weil er über die Währungsreform hinaus ohne Warenvorrat geblieben sei und am 28. Bebruar 1949 sein Geschäft ohne jeglichen Y/arenbestand zurückerhalten habe. Schliesslich macht er der Beklagten den Vorwurf, sie habe die Erledigung der Beschwerde in ungebührlicher
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Weise verzögert. Er fordert Ersatz des Schadens aus der Fortnahme der Waren und deren Bezahlung in Reichsmark mit einem Betrage von 1014>63 DM, ferner Ersatz des Verdienstausfalls für die Zeit der Geschäftsschliessung vom 16. Juni 1948 bis 28. Februar 1949 mit 2834,75 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, bei der die Amtspflichtverletzung weiter noch auf die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs vor der Entziehung der Handeiserlaubnis und die Anordnung der sofortigen Inkraftsetzung der Handelsuntersagung gestützt worden ist, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten nach seinem Klageanträge. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
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1.	Die Verordnung über Handelsbeschränkungen vom 13. Juli 1923 (RGBl I 706) in der Passung der Verordnung vom 26. Juni 1924 (RGBl I 661) und der Gesetze vom 23. März 1934 (RGBl I 213) und vom 19. Dezember 1935 (RGBl I 1516) gab der zuständigen Behörde die Befugnis (§ 20) den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Betriebsinhaber die für den Handelsbetrieb erforderliche Zuverläs-
sigkeit nicht besass. Die Zweifel, die gegen die Y/eiter-geltung dieser Vorschrift für die Zeit bis 1945 geltend gemacht worden sind, hat Werner (DVerw 1950, 48) mit zutreffenden Gründen widerlegt. Das Gesetz Uber Notmassnahmen auf dem Gebiete der YTirtschaft, der Ernährung und des Verkehrs (Bewirtschaftungsnotgesetz) vom 30. Oktober 1947 (GVB1 VerWiGeb 1948, 3, V0B1 BZ 1948, 21) macht eine vorläufige Anordnung über die Schliessung eines Geschäfts (§ 26) vor der gerichtlichen Schliessung (§ 13) von bestimmten Bedingungen abhängig und sieht insbesondere eine zeitliche Beschränkung vor. Es bedarf jedoch für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung, wie sieh diese Vorschrift zu § 20 der Verordnung Uber Handelsbeschränkungen verhält, denn § 33 Abs 1 BewNotG hat die auf diesem Sachgebiet bestehenden entgegenstehenden Vorschriften erst mit dem 30. Juni 1948 ausser Kraft gesetzt, also zu einem nach der hier streitigen Schliessung liegenden Zeitpunkt. Auch die ftrafvorschriften des Bewirtschaftungsnotgesetzes finden nach § 33 Abs 2 aaO nur auf solche Zuwiderhandlungen gegen frühere Gesetze Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des Bewirtschaftungsnotgesetzes begangen worden sind. Dieses Gesetz trägt zwar das Datum vom 30. Oktober 1947> es ist aber erst am 28. Januar 1948 verkündet worden (Ausgabetag des Gesetz- und Verordnungsblatts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet). Da sowohl die Handlungen der Ehefrau des Klägers wie diejenigen seines Sohnes, die die Grundlage der Geschäftsschliessung bilden, vor diesem Zeitpunkt begangen worden sind, so batte zwar nicht, wie das Beru-
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fungsgericht meint, nach § 16 BewNotG oder nach § 32 der zweiten Durchführungsverordnung zu diesem besetz vom 23 o. April 1948 (GVB1 VerY/iGeb 37; "/OBI BZ 119) gegen den Kläger eine Ordnungsstrafe festgesetzt werden können, andererseits standen aber die Vorschriften des Bewirtschaftungsnotgesetzes auch der Anwendung der Verordnung Über Handelsbeschränkungen nicht entgegen.
2.	Auf dieser gesetzlichen Grundlage hat die Beklagte dem Kläger den Handel untersagt# weil er seine Aufsichtspflichten als Geschäftsinhaber auf das gröblichste verletzt habe. Den mit der Prüfung der Angelegenheit in diesem Verfahren befassten beiden Stellen der Beklagten, dem Stadtwirtschaftsamt und dem Hauptausschuss für Wirtschaft und Ernährung, lagen, wie das Berufungsgericht tatsächlich festgestellt hat, die Protokolle des Vollzugsdienstes mit der Vernehmung des Klägers und seines Sohnes über die diesem vorgeworfenen Verfehlungen in bezug auf die Zuckerangelegenheit sowie das Ergebnis des Strafverfahrens gegen die Ehefrau des Klägers mit deren strafgerichtlicher Verurteilung vor, ehe sie ihre Entschliessungen fassten, die zur Untersagung des Handels führten. Das Berufungsgericht meint zwar, es hätten Zweifel bestehen können, ob der Kläger von den Straftaten seiner Ehefrau Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, es hält aber bei dem Sohn die Präge für durchaus berechtigt, wie es möglich sein konnte, dass der Kläger trotz des erheblichen Verlustes von Bezugsscheinen: im Oktober 1947 den Erhalt einer doppelten Grund-menge im Dezember und die ungewöhnlich hohe Zuckerbelieferung (2 x 100 kg) durch die Firma.	nicht wahr-
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genommen habe. Es kann auf sich herüben, oh bei den gegebenen Verhältnissen die Verwaltungsstellen über die Feststellungen im Strafverfahren hinaus aus den Straftaten der Ehefrau nach der Lebenserfahrung nicht auch auf eine Mitwisserschaft des Klägers schliessen konnten. Auch wenn die Veruntreuung von Zuckermarken durch seinen Sohn dem Kläger doch verborgen gehlieben sein sollte, so war die Frage gerechtfertigt, ob der Kläger nach dem früheren erheblichen Verlust von Zuckerbezugsscheinen seinen Sohn nicht mehr mit der selbständigen Verwaltung und Abrechnung bewirtschafteter Lebensmittel hätte betrauen dürfen und so die Verfehlung seines Sohnes hätte verhindern können. Die festgestellten Verfehlungen von Frau und Sohn des Klägers und die weitere Tatsache, dass der Kläger diese in seinem Handelsbetrieb nicht hatte verhindern können, ganz abgesehen von anderen Verdachtspunkten, konnten der Beklagten genügen. Sie berechtigten sie nach diesen, vom besetz nur allgemein geforderten Tatsachenfeststellungen zu der Annahme, dass dem Kläger die für den Handelsbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit fehlte, zu demal da sie selbst nicht ohne Grund die Auffassung vertrat, der Kläger hätte die Verfehlungen bemerken müssen. Hier griff das pflicht-massige, vom Bericht nicht nachprüfbare Ermessen der Beklagten ein. Sonst hätte die Beklagte ihre damalige Aufgabe der Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit den lebensnotwendigsten Gütern kaum durchführen können. Die Beklagte weist mit Recht darauf hin, dass kleinere Einzelhändler der Gefahr einer Geschäftsschliessung durch Berufung auf ihre mangelnde Kenntnis von begangenen strafbaren Handlungen der im Geschäft mittätigen Familien-
angehörigen aus dem Y/ege zu geben versuch tei«. Es kann ihr darin nur zugestimmt werden, dass dem mit /ussicht auf Erfolg nur dann zu begegnen war, wenn an die Aufsichts~ und Überwachungspfliebt der Geschäftsführer gerade gegenüber ihren Angehörigen schärfste Anforderungen gestellt wurden, worauf die Einzelhändler auch immer aufmerksam gemacht worden sind.
Kam es sonach auf die Feststellung der positiven Kenntnis des Klägers von den Verfehlungen seiner Angehörigen nicht an, so ist entgegen der Darlegung der Revision noch weniger eine etwaige Pflichtenkollision des Klägers bei Aufdeckung der Straftaten seiner Angehörigen zu beachten. Die Beklagte weist mit Recht darauf hin, dass von dem Kläger nicht verlangt sei, dass er gegen seine Angehörigen eine Strafanzeige erstatte, sondern nur, dass er seinen Betrieb so führe, dass strafbare Handlungen seiner Angehörigen in diesem Betrieb vermieden würden. Gelang es ihm nicht, aufeinanderfolgende Wirtschaftsstraftaten seiner Angehörigen zu verhindern,, so konnte eben daraus auf das Fehlen der für den Handelsbetrieb erforderlichen Zuverlässigkeit geschlossen werden.
3.	Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, die Beklagte habe sich nicht der Mühe unterzogen, vor ihrer Entscheidung den Kläger zu dem gesamten Ergebnis der Ermittlungen zu hören, und deshalb habe die Aufklärung erst in der Beschwerdeinstanz erfolgen können. Es ist ihr zwar darin zuzustimmen, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs im heutigen Rechtsstaat ein fundamentaler Verfahrens-
grundsatz ist. Er gilt unumschränkt in den gerichtlichen, Verfahren, auch im Verwaltungsstreitverfahren (Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht ;3. Aufl I S 142). Ein belastender Verwaltungsakt darf regelmässig nicht erlassen werden, ohne dass dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Äusserung gegeben worden ist (Jellinek, Verwaltungsrecht 3* Äufl S 290). Solange nicht Gefahr im Verzüge liegt (Jellinek aaO), gilt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch zu Gunsten des Betroffenen für ein Verfahren, das der Entziehung einer Konzession oder Erlaubnis vorangeht (Porsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 1950 S 182). Gleichwohl dürfen in einem solchen Palle die Anforderungen an Art und Umfang des rechtlichen Gehörs nicht überspannt werden. Mehr als das Recht, in der Sache seinen Standpunkt mündlich oder schriftlich vorzutragen, mit dem Anspruch darauf, dass sein Vorbringen sachgemäss gewürdigt wird, hat der Betroffene nicht (vgl Porsthoff aaO). Es brauchen ihm nicht alle Ermittlungen im einzelnen und die in Aussicht genommenen Massnahmen vorgestellt zu werden, weil dies vielfach mit dem Zweck des Verwaltungsakts unvereinbar sein kann. Bemisst man danach im vorliegenden Palle das Recht des Klägers auf Gehör, so kann nicht gesagt werden, dass ihm, der vom Vollzugsdienst unter Vorhalt der schwerwiegenden V/irtschaftsvergehen seiner Angehörigen in seinem Handelsbetrieb, die zur Entziehung der Handelserlaubnis führten, vorher vernommen worden ist, sein Kecht verkürzt worden ist. Richtig ist zwar, dass der Kläger nach der Vernehmung seines Sohnes nicht noch einmal gehört worden
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ist, dass ihm vor allem die beabsichtigte Schliessung des Geschäfts nicht ausdrücklich angekündigt worden ist. Wenn auch im allgemeinen bei einer unterlassenen Anhörung dem möglichen Ergebnis einer etwaigen Äusserung nicht vorgegriffen werden kann, so ist es doch immer erforderlich, aber auch genügend, dass die Versagung des rechtlichen Gehörs den Betroffenen benachteiligt haben könnte. Es ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist. Selbst wenn der Kläger hätte dartun können, dass er die Verfehlungen seines Sohnes gar nicht bemerkt habe, war dies, wie ausgeführt, unerheblich, weil die allein für die Entscheidung massgebliche Unzuverlässigkeit des Klägers dadurch nicht ausgeräumt worden, eine andersartige Entscheidung also auch bei einer solchen nochmaligen Anhörung nicht ergangen wäre.
4o Die Revision will in der Hendelsuntersagung auch deshalb einen offenbaren; Ermessensmissbrauch erblicken, .weil niemals die schärfste Massnahme gegen den Kläger am Platze gewesen sei, da er als Inhaber des Geschäfts sich selbst einer strafbaren Handlung nicht schuldig gemacht habe. Darin kann der Revision schon deshalb nicht gefolgt werden, weil für die Beklagte, wenn sie nach dem Vorgefallenen auf Grund der festgestellten Tatsachen berechtigterweise die Unzuverlässigkeit des Klägers annahm, die Pflicht bestand, dem Kläger den Handel zu untersagen (§20 der Verordnung vom 13« Juli 1923). Zudem hätte die Beklagte als verschärfte Massnahme neben der Untersagung des Handels unter den Voraussetzungen des § 22 noch die Schliessung der Geschäftsräume anordnen können.
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5o Die Behörden der Beklagten befanden sich schliesslich auch im Einvernehmen mit der Landesregierung, Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Borsten. Diese hatte nach der im Berufungsurteil wiedergegebenen Aussage des leitenden Beamten des Ernährungsamts, des Oberverwaltungs-rats Puls, allgemein in einem Rundschreiben darauf hingewiesen, dass die Feststellung von Verwirtschaftungen allein schon als Voraussetzung der Entziehung der Handelserlaubnis genüge; sie hat auch im vorliegenden Palle nach Einlegung der Beschwerde das Vorgehen der Beklagten ausdrücklich gebilligt. Dass dies der später im Palle	vom
 Landesverwaltungsgericht Schleswig bekundeten Auffassung augenscheinlich nicht entsprach, ist deshalb nicht von massgeblicher Bedeutung, weil nicht feststeht, ob in jenem Palle die entscheidenden Umstände die gleichen waren wie bei dem Kläger. Die spätere Aufhebung der Untersagungsverfügung durch das Ministerium für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr beruht nach der das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Berufungsgerichts nicht darauf, dass der Bescheid unbegründet gewesen wäre, sondern nur darauf, dass solche Untersagungen ohnehin nur auf Zeit erfolgten und dass sich inzwischen die Verhältnisse geändert hatten.
Ein Ermessensmissbrauch und damit eine Amtspflichtverletzung des Stadtwirtschaftsamts liegt hiernach in der Schliessungsverfügung nicht. Auch die Anordnung der sofortigen Inkraftsetzung der Handelsuntersagung nach § 23 Abs 2 der Verordnung war nicht zu beanstanden. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagtein
 allen Fällen auf diese Weise verfahren ist, was ja auch angesichts der damaligen besonderen Verhältnisse und dem Überhandnehmen derartiger Fälle unbedingt geboten erscheinen mochte.
II.
Eine Amtspflichtverletzung kann auch nicht, wie der ICLäger meint, darin gesehen werden, dass der Warenbestand noch kurz vor der Währungsreform der Frau	übergeben
 worden ist und der Kaufpreis in Reichsmark angenommen werden musste, obwohl die bevorstehende Währungsreform allgemein bekannt gewesen sei. Wäre am 16. Juni 1948, im Augen-
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blick der Geschäftsüb ergäbe, wirklich schon amtlich bekannt gewesen, dass der 20. Juni der Stichtag der Währungsreform sein werde, so hätte allenfalls die Erwägung nahe gelegen, zunächst nur eine Übereignung der Waren anzuordnen, deren Verkauf bis zu dem V/ährungsstichtag mit Rücksicht auf die Allgemeinheit erforderlich gewesen wäre. Dass damals die Währungsreform unmittelbar bevorstand, war zwar eine in weitesten ^reisen bestehende Vermutung, die wenige Tage später als richtig bestätigt wurde. Die Notwendigkeit der Währungsreform war aber schon lange vorher allgemein erkannt und ihre Durchführung erhofft worden; es konnte daher keineswegs mit Sicherheit erwartet werden, dass sich die nunmehr gehegten Vermutungen verwirklichen würden. Vor allem konnte niemand voraussehen, wie sich die Einzelheiten gestalten würden. Schon aus diesem Grunde kann der Behörde
 der Beklagten nicht deshalb der Vorwurf einer .Amtspflicht-Verletzung gemacht werden, weil sie die Auswirkungen der Y/ährungsreform unberücksichtigt liess. Zudem hat das Berufungsgericht in einwandfreier Weise festgestellt, dass unter anderen Bedingungen als wie geschehen (mit Übereignung der Waren) die Einsetzungen einer MTreuhanderin" durch den Wirtschaftsverband sich nicht durchführen liess, insbesondere nicht durch Verpachtung des Betriebes. Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, dass die Waren von der Übernehmerin des Geschäfts auf seine Rechnung verkauft wurden. Die Waren waren nach den Bestimmungen der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 23. April 1948 beschlagnahmt, und nur nach den Anweisungen der Wirtschafts- und Ernährungsbehörden durfte darüber verfügt werden (§§ 8 ff). Wenn durch die erforderliche Verwertung der Y/arenbestände in der vorgenommenen Weise dem Kläger ein Verlust entstanden ist, so ist dies die allgemeine Polge der Währungsumstellung, für den.die rechtmässig handelnde Beklagte nicht einzustehen braucht.
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Der Kläger will schliesslich eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtvez’letzung der Beklagten darin sehen, dass die im Juni 1948 eingelegte und begründete Beschwerde erst am 10. Dezember der zur Entschei dung berufenen Stelle vorgelegt worden ist. Es ist ihm zuzugeben, dass bei einer, so einschneidenden Massnahme, wie es die Untersagung des Handels war, eine Amtspflicht
"bestand, das Beschwerdeverfahren mit allen der Behörde zur Verfügung stehenden Mitteln zu "beschleunigen, und dass eine schnellere Erledigung gerade im vorliegenden Falle möglich und geboten gewesen wäre. Die eingetretene Verzögerung kann aber der Beklagten nicht, wie der Kläger meint, in vollem Umfange zur last gelegt werden, sondern nur zu einem Teil. Es war sachgemäss, dass die Eehörde zunächst prüfte, ob sie der Beschwerde abhelfen wollte. Dazu konnte es zweckdienlich erscheinen, eine Stellungnahme des zuständigen Ministeriums darüber einzuholen, wie sich diese zu der Erteilung der für den Kläger erforderlichen Kontingente stellte. Dass sich diese Stellungnahme länger als erwünscht hinzog, kann der Beklagten nicht als Verschulden angerechnet werden, denn es ist festgestellt worden, dass das Ministerium wiederholt erinnert worden ist. Mit dem ord-nungsmässigen Geschäftsgang bei einer Behörde ist es auch vereinbar, dass nunmehr zunächst ein Beschluss des Hauptausschusses in dessen nächster Sitzung herbeigeführt wurde. Ob es nach diesem Beschluss vom 6. Oktober 1948 noch vertretbar war, die Beschwerde weiter zurückzubehalten, um noch einen ergänzenden Beschluss über die Entziehung der Milchhandelserlaubnis zu erwirken, mag zweifelhaft sein. Nachdem der Hauptausschuss einen solchen Beschluss abgelehnt hatte, war eine weitere Verzögerung nicht mehr vertretbar, die Beschwerde hätte mehrere Wochen vor dem 10. Dezember dem Ministerium vorgelegt werden messen, diese weitere Verzögerung ist als eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zu bezeichnen, ohne dass es entschei-
dend auf die nicht ganz verständliche Äusserung des Zeugen Puls ankäme, dass man nach dessen Überzeugung zu Gunsten des Klägers schneller zu dem Ziele gekommen wäre, wenn keine Beschwerde eingelegt worden wäre. Gleichwohl kann der Kläger auch hieraus keine Ersatzansprüche herleiten, denn f nach den das Revisionsgerieht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht nachweisen können, dass eine schnellere Herbeiführung der Beschwerdeentscheidung auch tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkte zur Aufhebung der Handelsuntersagung geführt hätte. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können deshalb keinen Erfolg haben, weil sie sich auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung bewegen.
Dem Berufungsurteil war hiernach im. Ergebnis beizutreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Riese Dr. Delbrück Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. Bock.