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BGH · III ZR 200/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 200/02

Auf die Gegenvorstellung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers und der Widerbeklagten zu 1 wird der Senatsbeschluß vom 21. Anderes gilt für die gegen den Widerbeklagten zu 2 gerichtete Widerklage, die auch dann Erfolg hätte haben können, wenn der Beklagte im Verhältnis zu dem Kläger unterlegen ist. Deshalb erhöht sich der Gesamtstreitwert um den Wert dieser Widerklage, also um 82.144,15 € (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Zitierte Normen: § 19 GKG
27RinneWiderbeklagteKlägerWiderbeklagtenWiderklage

Volltext der Entscheidung

III ZR 200/02	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Beklagter, Widerkläger und Beschwerdeführer,
	gegen
1.	Kläger,
2.	Widerbeklagte zu 1,
3.	Widerbeklagter zu 2,
zu 1 -3: Beschwerdegegner,
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
 beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers und der Widerbeklagten zu 1 wird der Senatsbeschluß vom 21. November 2002 dahin geändert, daß der Streitwert auf 334.026,98 € festgesetzt wird.
Gründe:
Neben der mit 251.882,82 € zu bewertenden Klageforderung fällt die Widerklage gegen die Widerbeklagte zu 1 streitwertmäßig nicht ins Gewicht. Insoweit betreffen Klage und Widerklage denselben Gegenstand im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG; beiden Anträgen hätte nicht gleichzeitig stattgegeben werden können. Anderes gilt für die gegen den Widerbeklagten zu 2 gerichtete Widerklage, die auch dann Erfolg hätte haben können, wenn der Beklagte im Verhältnis zu dem Kläger unterlegen ist. Deshalb erhöht sich der Gesamtstreitwert um den Wert dieser Widerklage, also um 82.144,15 € (§ 19 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Rinne
 Wurm