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BGH · III ZR 199/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 199/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und die Richterin Dr. Deppert am 25. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens {§ 97 Abs. 1 ZPO). 1. Zu Unrecht vermißt die Revision Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob der Beklagte dem Kläger gegenüber eine sog. Die Patronatserklärung ist eine besondere Form der Sicherung vor allem von (Groß-)Krediten. Rn. 64 und 65 vor § 765; Erman/Seiler BGB 8. Im Streitfall hat der Kläger in den Vorinstanzen eine Verpflichtungserklärung des Beklagten zur hinreichenden Ausstattung der F^^p GmbH & Co. KG mit Finanzmitteln nicht behauptet. Er hat vielmehr stets vorgetragen, der Beklagte habe sich ihm gegenüber für den Fall des Unvermögens der Schon deshalb bot sein Sachvortrag dem Berufungsgericht keine Veranlassung, den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob der Beklagte sich ihm gegenüber verpflichtet habe, dafür zu sorgen, daß die GmbH & Co. KG den Wechsel über 100.000 DM bei ordnungsgemäßer Lieferung fristgerecht einlösen werde. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BGBMuttergesellschaftAussichtGmbHZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

3GHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
SSr
III ZR 199/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 traße 20b, Ei
 Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
 Straße 21,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr. v.
WII
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und die Richterin Dr. Deppert am 25. November 1991 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 1990 - 11 U 11/90 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens {§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 95.000 DM
y/S'
 
G r ü n d e
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Zu Unrecht vermißt die Revision Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob der Beklagte dem Kläger gegenüber eine sog. Patronatserklärung abgegeben hat.
Die Patronatserklärung ist eine besondere Form der Sicherung vor allem von (Groß-)Krediten. Sie bezeichnet als Sammelbegriff verschiedenartige Erklärungen einer Muttergesellschaft gegenüber dem Kreditgeber ihrer Tochtergesellschaft, in denen ein Verhalten der Muttergesellschaft in Aussicht gestellt oder versprochen wird, das die Aussichten auf Rückzahlung des Kredits verbessert (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1989, 1116, 1117; Staudinger/Horn, BGB 12. Aufl. Vorbem. 118 zu §§ 765-778; MünchKomm/Pecher, BGB 2. Aufl. Rn. .25 vor § 765; Soergel/Mühl, BGB 11. Aufl. Rn. 64 und 65 vor § 765; Erman/Seiler BGB 8. Aufl. Rn. 39 vor § 765). Ob dabei der Kreditgeber einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Muttergesellschaft erlangt oder lediglich die hinreichende Ausstattung der Tochter mit Finanzmitteln beanspruchen kann, ist Auslegungsfrage (vgl. Seiler aaO).
Im Streitfall hat der Kläger in den Vorinstanzen eine Verpflichtungserklärung des Beklagten zur hinreichenden Ausstattung der F^^p GmbH & Co. KG mit Finanzmitteln nicht behauptet. Er hat vielmehr stets vorgetragen, der Beklagte habe sich ihm gegenüber für den Fall des Unvermögens der
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GmbH Sc Co. KG selbst zur Zahlung verpflichtet. In diesem Sinne hat er auch in seiner Berufungsbegründung das landgerichtliche Beweisergebnis gewürdigt. Schon deshalb bot sein Sachvortrag dem Berufungsgericht keine Veranlassung, den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob der Beklagte sich ihm gegenüber verpflichtet habe, dafür zu sorgen, daß die	GmbH	&	Co.	KG	den	Wechsel
 über 100.000 DM bei ordnungsgemäßer Lieferung fristgerecht einlösen werde. Wenn er dies nunmehr behauptet, trägt er damit im Revisionsrechtszug einen Sachverhalt vor, der bisher nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits war.
Das ist ihm durch § 561 Abs. 1 ZPO verwehrt.
2. Auch sonst läßt das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Krohn
 Rinne
Engelhardt
 Deppert
Werp