Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Y/erp und Dr. Rinne am 25. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO in Verb. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. des § 554 b ZPO. Für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch (Folgeschaden) aus § 44 Abs. 1 BBauG I960 kommt es entscheidend darauf an, ob das geplante Erweiterungsvorhaben des Beteiligten zu 1) (2. Bauabschnitt) vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 33 A nach § 34 BBauG I960 zulässig war und durch diesen Plan zu Fall gebracht wurde. Für die Zulässigkeit des Erweiterung svorhabens ist darauf abzustellen, ob es in einen städtebaulich relevanten Widerspruch zu der vorhandenen Bebauung getreten wäre und die vorhandene Situation mehr als nur geringfügig verschlechtert hätte (Schrödter BBauG 3. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß dies der Fall gewesen wäre.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 199/83 BESCHLUSS in der Baulandsache betreffend des Entschädigungsfeststellungsverfahrens nach § kk BBauG hinsichtlich des Grundstückes BflHBHI Str. H in HaMHB-MiflBI Beteiligte: 1. Frido H mmmmmmm , Inhaber der Firma Carl Straße m - » - Prozeßbevollmächtigter: Antragsteller und Revisionsführer, Rechtsanwalt Prof, Dr. WkH - 2. die Landeshauptstadt HaflHI (Bauverwaltungsamt), vertreten durch den Oberstadtdirektor, rail A» Hi - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Antragsgegnerin und Revisionsgegnerin, Rechtsanwälte Dr. u.a., mm C 3. Bezirksregierung Hannover, Istraße ft,HaMB I als Feststellungsbehörde 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Y/erp und Dr. Rinne am 25. September 1986 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJV 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beteiligten zu 1) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juli 1985 - 4 U (Baul) 153/84 - wird nicht angenommen. Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO in Verb. m. § 161 Abs. 1 BBauG). Streitwert: 157.141,— DM. Gründe : Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. des § 554 b ZPO. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil wird von seiner Hauptbegründung getragen. Für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch (Folgeschaden) aus § 44 Abs. 1 BBauG I960 kommt es entscheidend darauf an, ob das geplante Erweiterungsvorhaben des Beteiligten zu 1) (2. und 3. Bauabschnitt) vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 33 A nach § 34 BBauG I960 zulässig war und durch diesen Plan zu Fall gebracht wurde. Eine derartige Herabzonung hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtlich zutreffend verneint. Für die Zulässigkeit des Erweiterung svorhabens ist darauf abzustellen, ob es in einen städtebaulich relevanten Widerspruch zu der vorhandenen Bebauung getreten wäre und die vorhandene Situation mehr als nur geringfügig verschlechtert hätte (Schrödter BBauG 3. Aufl. § 34 Anm. 3 m.w.Nachw.; Schlichter/Stich/Tittel BBauG 3. Aufl. § 34 Rdn. 14). Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß dies der Fall gewesen wäre. Das erweiterte Vorhaben hätte vor allem zu einer erheblichen Steigerung der Immissionen in der relevanten Umgebung geführt. Diese Feststellung durfte das Berufungsge- • rieht anhand des Akteninhalts (Pläne, Vortrag über Nutzung der einzelnen Grundstücke usw.) treffen, ohne eine Ortsbesichtigung vornehmen oder einen Sachverständigen einschalten zu müssen. Krohn Werp Boujong Rinne Engelhardt