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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 12. 1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Sparkasse habe die Klageforderung nicht abtreten können, weil zwischen ihr und den Bauherren ein Kontokorrent- 8. Juli 1982 - I ZR 148/80 = ZIP 1982, 932, 933), kann die Bank, wenn der Kunde das Konto ohne entsprechende Kreditvereinbarung überzogen hat, alsbaldige Rückzahlung des Debetsaldos verlangen; sie braucht nicht bis zu dem Abschluß der Rechnungsperiode zuzuwarten (BGHZ 73, 207, 209; Senatsurt. Die Revision muß auch erfolglos bleiben, soweit sie geltend macht, der Anspruch der Sparkasse sei durch die Zahlung der Klägerin erloschen und habe daher nicht mehr abgetreten werden können. Durch die Zahlung eines Dritten erlischt eine Schuld nur, wenn der Dritte den Willen hat, die fremde Schuld zu tilgen, und das auch zu dem Ausdruck bringt (BGHZ 75, 299, 303). Die Klägerin ließ sich hier bei der Zahlung die Forderung gegen den Beklagten abtreten; sie hat also eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß sie nicht die Schuld des Beklagten erfüllen, sondern selbst die Forderung gegen ihn erwerben wollte. Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß der Beklagte der Sparkasse als Gesamtschuldner den vollen Klagehetrag schuldete, sondern macht lediglich geltend, die Klägerin könne ihn aus der abgetretenen Forderung aber nur anteilig in Anspruch nehmen, weil sie dadurch, daß sie ihn zu dem Gesamtschuldner der Sparkasse gemacht habe, ihre Pflichten aus ihrem Vertrag mit dem Beklagten verletzt habe. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Vertragsverletzung der Klägerin verneint, weil der Beklagte der Inanspruchnahme des Kredits zugestimmt hatte. Wenn der Beklagte sich danach im Oktober 1980 mit einer Überziehung dieses Kontos ausdrücklich einverstanden erklärte, so konnte die Klägerin seine Zustimmung auch auf die gesamtschuldnerische Haftung beziehen, zu demal das Konto der Bezahlung der Bauunternehmer- und Handwerkerrechnungen diente und in § 4 des Gesellschaftsvertrags vom 15* November 1979 (Anl. K 2)

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 355 HGB
KontogeltenAnspruchKlägerinBGHZHaftungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III 2R m/m BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 desRechtsanwalts Hans-Ulrich
 DtHBHIHV Straße	als	Nachlaßpfleger
 für die imbekannten Erben des am 17. Oktober 1982 in Nflf-verstorbenen Karl Gerhardt
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und F.
gegen
 im
Geschäftsführer Dr. Günter KBB, B
GmbH, vertreten durch ihre Dr. Karl-Heinz
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 12. Juli 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 1983 - 17 U 142/82 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 457.632,28 DM
Gründe
 Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Sparkasse habe die Klageforderung nicht abtreten können, weil zwischen ihr und den Bauherren ein Kontokorrent-
 
Verhältnis bestanden habe. Ein kontokorrentgebundener Einzelanspruch kann zwar nicht mehr selbständig geltend gemacht und abgetreten werden (Schlegelberger/ Hefermehl 5. Aufl. § 355 HGB Rn. 32, 33). Hier geht es aber nicht um einen in das Kontokorrent aufzunehmenden Einzelanspruch, sondern um einen Teil des Tagessaldos vom 10. April 1981. Ebenso wie ein Kunde aufgrund des Girovertrags gegen die Bank einen Anspruch auf Auszahlung eines Tagesguthabens hat (BGHZ 84, 325, 329;
 Urt. v. 8. Juli 1982 - I ZR 148/80 = ZIP 1982, 932, 933), kann die Bank, wenn der Kunde das Konto ohne entsprechende Kreditvereinbarung überzogen hat, alsbaldige Rückzahlung des Debetsaldos verlangen; sie braucht nicht bis zu dem Abschluß der Rechnungsperiode zuzuwarten (BGHZ 73, 207, 209; Senatsurt. v. 9. Dezember 1971 - III ZR 58/69 = WM 1972, 283, 287; Schlegelberger/Hefermehl aaO Rn. 51/52). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Überziehungskredit am 10. April 1981 fällig, da ihm keine längerfristige Kreditvereinbarung zugrunde lag. Der Anspruch auf Rückzahlung war daher auch abtretbar.
2.	Die Revision muß auch erfolglos bleiben, soweit sie geltend macht, der Anspruch der Sparkasse sei durch die Zahlung der Klägerin erloschen und habe daher nicht mehr abgetreten werden können. Durch die Zahlung eines Dritten erlischt eine Schuld nur, wenn der Dritte den Willen hat, die fremde Schuld zu tilgen, und das auch zu dem Ausdruck bringt (BGHZ 75, 299, 303). Die Klägerin ließ sich hier bei der Zahlung die Forderung gegen den Beklagten abtreten; sie hat also eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß sie nicht die Schuld des Beklagten erfüllen, sondern selbst die Forderung gegen ihn erwerben wollte.
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3.	Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß der Beklagte der Sparkasse als Gesamtschuldner den vollen Klagehetrag schuldete, sondern macht lediglich geltend, die Klägerin könne ihn aus der abgetretenen Forderung aber nur anteilig in Anspruch nehmen, weil sie dadurch, daß sie ihn zu dem Gesamtschuldner der Sparkasse gemacht habe, ihre Pflichten aus ihrem Vertrag mit dem Beklagten verletzt habe.
Mit Recht hat das Berufungsgericht eine schuldhafte Vertragsverletzung der Klägerin verneint, weil der Beklagte der Inanspruchnahme des Kredits zugestimmt hatte. Vergeblich wendet die Revision ein, aus der Zustimmung zur Kreditaufnahme ergebe sich noch keine Zustimmung zu seiner gesamtschuldnerischen Haftung. Die Klägerin hatte alle Bauherren bereits mit Schreiben vom 26. März 1980 darauf hingewiesen, daß jeder einzelne von ihnen für einen Sollsaldo des gemeinsamen Kontos in voller Höhe hafte. Wenn der Beklagte sich danach im Oktober 1980 mit einer Überziehung dieses Kontos ausdrücklich einverstanden erklärte, so konnte die Klägerin seine Zustimmung auch auf die gesamtschuldnerische Haftung beziehen, zu demal das Konto der Bezahlung der Bauunternehmer- und Handwerkerrechnungen diente und in § 4 des Gesellschaftsvertrags vom 15* November 1979 (Anl. K 2)
5
eine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter für die Baukosten ausdrücklich vereinbart war; der Zusatzbeschluß vom 15. November 1979 sah eine anteilige Haftung nur für die Ausgleichspflicht der Gesellschafter im Innenverhältnis vor.
Krohn	Kroner	Boujong
 Halstenberg	Werp