Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Oktober 1982 verstarb der Senatsvorsitzende Dr. Die Revision stellt nicht in Frage, daß das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung unter Mitwirkung des Senatsvorsitzenden beraten und getroffen hat. Das Urteil ist somit von den Richtern gefällt worden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben (§ 309 ZPO). Daß ein Urteil nicht von denselben Richtern verkündet werden muß (§ 310 ZPO), die an der ihm zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung mitgewirkt und es beschlossen haben, ist in Rechtsprechung und Schrifttum unumstritten (vgl. Genüge getan ist auch der Vorschrift des § 315 Abs. 1 ZPO. Hiernach ist das Urteil von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben; ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil ver- Das Urteil trägt jedoch die Unterschriften der beiden beisitzenden Richter und den im Gesetz vorgesehenen Verhinderungsvermerk des Richters am Oberlandesgericht Brumund. Daß auch Tod ein Verhinderungsgrund im Sinne des §315 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist, ist anerkannt (vgl. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung der sorgfältig durchgeführten Beweisaufnahme eine Kausalität zwischen den Entwässerungsmaßnahmen des Insbesondere hat das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision auch die Beweislage nicht verkannt. Daß die Rammpfähle, auf denen das Haus der Klägerin steht, trotz aller Witterungsschwankungen von 1924 bis Anfang der 60er Jahre ihren Dienst getan haben und der Zerstörungsprozeß in dem Zeitraum begann, als der beklagte Verband seine Entwässerungsmaßnahmen durchführte, begründet noch keine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen des prima-facie-Beweises.
BUNDESGERICHTSHOF ui zr 199/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Witwe Minna - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen den Entwässerungsverband vertreten durch den Verbandsvorstehenden F^Ä-S^HB-Straße 31, Bflp, » Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. Mai 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Oktober 1982 - 6 U 249/80 -wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 110.000,— DM Gründe I. Die von der Revision aufgeworfene verfahrensrecht liehe Frage ist auf der Grundlage der bisherigen Recht sprechung zu beantworten. Das Berufungsurteil leidet nicht an einem Verfahrensfehler. Die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht fand am 24. September 1982 statt. Es wurde ein Verkündungstermin auf den 8. Oktober 1982 anberaumt. Am 6. Oktober 1982 verstarb der Senatsvorsitzende Dr. Die Revision stellt nicht in Frage, daß das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung unter Mitwirkung des Senatsvorsitzenden beraten und getroffen hat. Das Urteil ist somit von den Richtern gefällt worden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben (§ 309 ZPO). Daß ein Urteil nicht von denselben Richtern verkündet werden muß (§ 310 ZPO), die an der ihm zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung mitgewirkt und es beschlossen haben, ist in Rechtsprechung und Schrifttum unumstritten (vgl. BGHZ 61, 369, 370; BGH Urt. vom 5. Dezember 1980 -V ZR 16/80 - LM ZPO § 41 Nr. 5 = NJW 1981, 1273, 1274; Vollkommer, NJW 1968, 1309, 1311/1312; Krause, MDR 1982, 184, 186; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 41. Aufl. 1983 § 309 Anm.1; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. 1982 § 309 Anm. 1, 2; § 310 Anm. 1; Stein/Jonas/Schumann/ Leipold ZPO 19. Aufl. 1972 § 309 Anm. III; Wieczorek ZPO 2. Aufl. 1976 § 309 Anm. A II; Zöller/Stephan ZPO 13. Aufl. 1981 § 309 Anm. 1; Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 13. Aufl. 1981 § 59 I 2 c; Jeweils m.w.Nachw.). Genüge getan ist auch der Vorschrift des § 315 Abs. 1 ZPO. Hiernach ist das Urteil von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben; ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil ver- ^7 merkt. Das angefochtene Urteil ist zwar von dem Vorsitzenden Richter Dr. M^|^ nicht unterschrieben worden, weil er verstorben ist, bevor das Urteil in vollständiger Fassung schriftlich vorlag. Das Urteil trägt jedoch die Unterschriften der beiden beisitzenden Richter und den im Gesetz vorgesehenen Verhinderungsvermerk des Richters am Oberlandesgericht Brumund. Daß auch Tod ein Verhinderungsgrund im Sinne des §315 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist, ist anerkannt (vgl. Vollkommer NJW 1968, 1309, 1310, 1312; Stein/Jonas/Schumann/Leipold aaO § 315 Anm. II 1; Wieczorek aaO § 315 Anm. A II a 1; Zö11er/Stephan aaO § 309 Anm. 1). II. Auch in der Sache selbst ist eine Annahme der Revision nicht veranlaßt. Der Senat hat wiederholt zu den rechtlichen Fragen Stellung genommen, die sich im Zusammenhang mit Entwässerungsmaßnahmen land deren möglichen Auswirkungen auf die Standfestigkeit von Gebäuden ergeben (vgl. BGHZ 57, 370 « LM BGB § 309 Nr. 13 mit Anm. Kreft; Urteile vom 10. November 1977 - III ZR 121/75 = LM BGB § 309 Nr. 17 = NJW 1978, 1051 und vom 15. März 1979 - III ZR 3/78 = LM GrundG Art. 14 /Ba/ Nr. 51 * WM 1979, 1216). Die vorliegende Sache zwingt nicht zu einer Weiterentwicklung dieser Rechtsprechungsgrundsätze über den gegebenen Einzelfall hinaus. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung der sorgfältig durchgeführten Beweisaufnahme eine Kausalität zwischen den Entwässerungsmaßnahmen des beklagten Verbandes und dem Schaden der Klägerin nicht festzustellen vermocht, nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme im Gegenteil einen Zusammenhang eher für unwahrscheinlich gehalten. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision auch die Beweislage nicht verkannt. Daß die Rammpfähle, auf denen das Haus der Klägerin steht, trotz aller Witterungsschwankungen von 1924 bis Anfang der 60er Jahre ihren Dienst getan haben und der Zerstörungsprozeß in dem Zeitraum begann, als der beklagte Verband seine Entwässerungsmaßnahmen durchführte, begründet noch keine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen des prima-facie-Beweises. Es fehlt schon an einem typischen Geschehensablauf. Das Berufungsgericht hat auch weitere mögliche Schadensursachen festgestellt, sogar wahrscheinlichere. Bei dieser Sachlage muß die Klägerin vollen Beweis erbringen, was ihr nicht gelungen ist. Krohn Kröner Boujong Engelhardt Werp