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BGH

Gericht: BGH

r-z .auf .."Zubilligung einer Geldentscbädigung stattteiner' Zuweisung' wem' Ersatzland .zielt..,"1 ist mit 20 v'.'iHv -des'"' Wertes der V&ht eigne ten flächet''"für .die Hins Abf im-i;' düng "in Hand in 'Betracbb kommt;, zu'.Äessen'P;r (Die Revision''^htrag^ge'gnerih:%egen das VUrteil des;(Senats"für ..(Baülandsachen des Ober-( landesgericlats: Stuttgart 'vom 21 ? württemherg-HohenzoIlern’ mit Beschluß vom 8 ■> ffebruar :((T965 (ein Acker von 18 >96' ar zugunsten (der Antragsgegnef intent-/f eignet worden,( die auf diesem sowie anderen :(Jruridstücken ,// ; 1 ;Die Revision ist nicht /zulässig, da ihr Wert die für den vorliegenden Fall geltende gesetzliche Revi-sionssumme von 6 ÖQÖ DM (vgl „ hierzu § 161 B33auG-, § 346 ZPOp Art. 4 und 7 des Gesetzes zur Änderung von Wertgreuzen und Kostenvorschriften in der Zivil-; gerichtsbarkelt vom 127« November 1964 -iRGll I, :'953 -1 nicht. "unter' 'Heranziehung' ■■voh/;:| '""1 6t"'BBäuG in nnt—-sphechender Anwendung von § 6 .ZPO den 'Beschwer de wert nach dem objektiven Wert der Fläche :demes@en5 0;die:: • / ist die Vorschrift des § 6 ZK), :.die;; auf den Wert der Sache hdpr auf den Betrag der Forderung abhehtp- eine: l 'Ausnahmevorschrifty.Me ykann nicht derart erweiternd hngewendet ::werden,d:däß sie'huch Fälle .umfaßt, in denen der^;inteignete :die:Enteighungs'behc3.rde für verpflichtet .sehen will ? ihm statt einer -festgesetzten Geldent-schädigung eine andersartige Entschädigung in-Gestalt von land zu gewährend wobei die Enteignungsbehörde sodann bei der Zubilligung einer Entschädigung inland das Ersatzgrundstück näher zu bezeichnen:hat (§ 113 Abs. 2 Ero-9p 4 a BBauG). licht die Verschaffung des Eigentums an einem bestimmten Grundstücks :sondern die Zuweisung hon Irsatzland statt der Zuerkehhühg einer Geldentschädigung steht im Vordergrund1 und gibt:, dem ...y:: Streit seih, auch hinsichtlich seiner''Eewertung'Ee-/ yn'y. des Ent-.eignetehj, der mit der Berufung oder .'Revision die Ent--eignung'Bbehbrde y zur Zuweisung von'^Ersatzland statt::'/A ähnliche» Kosten entsteheh, ;die anfallend : wenn der ':;Eht-: eignete Geld/erhielte und mit diesem ein Grundstück erwerben wollte,idle aber nicht/anfallen, wenn er unmittelbar Ersätzland erhält/.sowie darin, daß der Enteignete nicht etwa Yortelle^verliert, die siehaus : einer günstigen, mit der Belastung des Grundstücks verbundenen und mit dessen Inteignung wegfallenden Kreditierung ergeben« Die NaChtei 1 e #diende Enteignete im Ealle des Verlustes von Grund und Boden für seine Berufs-'oder Erwerbstätigkeit befürchtet (vgl« § 100 ilbs« 1 BBauG), sind dagegen nicht mitzu-'veranschlagenj sie'sind vielmehr gegebenenfalls mit einem intrag auf Ersatz in Geld für Folgeschäden der //; Enteignung geltend zu machen« Diesen Intrag kann der Enteignete, wenn er auch in erster" Einie:/Ersatz .in Land .begehrt, hilfsweise für den l'äll .'geltend mächen/ d daß er mit seinem Begehren aufrEntschädigung 1h Land ...dicht durchdringto Der Streitwert eines solchen An-' 1 träges 1st, wenn dieser HilfSahtrag gestellt wird, , mit dem. dach dem Interesse'-'des'""Enteigneren an Ent.:-/Schädigung' in Land statt ih Geld hem es Svenen Streit- « .-wert zu vergleichen; ist "der''Streitwert"'des''''Silfsan-''./■■■■■ ist vielmehr* ebenso ;wie etwa:: der Gesetzgeber* .':um; l; zu einer:"legal-zu .kommen* von"gewissen Besonderheit ten der''einzelnen fälle, die geregelt werden soilehj : ab sehen ■muß {vglf BGHZ 14, .138* 144) P: nur Möglicher .; wenn äer'Wert 'nicht ln einer euf die Besonderheit#?!'' zahlreiche fälle auf .anderänlGdbietenp in denen ei- 1 ne solche individuelle Schätzung nach §3 ZPÖ sich trotz der damit verbundenen Unsicherheiten'nicht im-mer wird vermeiden lassen,®sö sBo häufig bei Bemessung des Streitwertes für eine : BeohnuhgslegunghA^ leistung eines OffenharungBeideSp-irorlage von Abrechnungen oder Urkunden, weil jä nach der FalXge-tstältung das Interesse größer oder :geringer sein kann, : je-nach den im'linzelfall-deriGelienämächung ohne Rechnungslegung usw 4 entgegenstehenden Unsicherhe i ten<, Hier aber wird der Wert des: Interesses an Entschädi- gung in Land statt in Geld durch die oben im einzelnen: aufgeführten Umstände bestimmt; diese hängen ihrer Große und ihrem Umfange nach weitgehend von dem Wert des Grundbesitzes abj sie sind im groben mithin in allen fällen durch eine Verhaltnisflihib zu dem Einzelfällen sind so geringfügig, daß' hie ohne:Verletzung des Gleichheitasatzes im ■ Interesse-deh Frak-./•tikabilität vernachlässigt werden dürfen 0 Deshalb ist eine lineare Festsetzungdes Streitwertes zulässig und auö Gründen der Praktikabilitat geradezu gebotene ; Per Senat macht vondieser Möglichkeit Gebrauch und kommt der Forderung nach Praktikabilitat nach, v■ indem er als Wert 20 v.H» des Wertes der enteigne- - 1 ten Fläche, für die Eraatzland zugeteilt werdensoll; annimmt o Eine solche Regelung ; gibt den Beteiligten l-t soweit hur möglich die dringend gebotene und ervrans elite Klarheit, ob ein Berufungsurteil, das dem Bnteig-neten Ersatzland versagt, mit der Revision anfechtbar ist, oder umgekehrt, ob es,:falls es die Enteignungs-behörde zur Zuweisung von Ersatz land ■■ verpflichtet1 von dem Entoignungöbegünstigten" mitder Revision an- f: gofochten^werden kännt: 'Denn-aüch für eine Fallgestaltung der letzteren Art hat zu gelten: Der Rechtsstreit wird entscheidend 'davon ^geprägt f .daß ein''Beteiligter anstatt der einen Deistung:(hier Zuweisung von Ersatz-land) dine andere %ei® tühg : (hi ö St’■ Geld ent s cbüdigungf erbringen will; auch hieh ist daher die:entsprechende Anwendung von §" 3 ZPO angezeigt 6 hf ;":v"'vln Anwendung''von § 161 .:BBauS:J §§: 554h::/Äbsle^:i'?l';fv':' 97 ZPO .ist:daher die vEevision der .Antragsgegnerin als unzulässig'' auf deren'Boston au verwerfen„

Zitierte Normen: § 6 ZPO § 6 ZK § 113 BBauG § 3 ZPO
dWertGrundstückInteresse®GeldZPOZuweisungRevision

Volltext der Entscheidung

Haßte ohlagewerk: j a
BGrHZ' • .	ja
\#iinäesteuG § ':l"6l; ZPO §§ 5,151t/H 'Abs/;, 2,: 1546 Ate;i: 5
: 'Be.rvWe:rt:' des ;'Hescte®ird0gßge»B'tandes' 'HiHer' '.Berufung!: /;oäer' 'teYisiöte die seitens'' '.'des ';Enteign'etem'.'.aiif ' -bib... Zuweisung vo'ü''"ErsatziäH'd -statt1" 'einer' frel'dent'&ü'häte ;; digung : oder .'.seitens des ' Enteignungsbegünstigten-.: r-z .auf .."Zubilligung einer Geldentscbädigung stattteiner' Zuweisung' wem' Ersatzland .zielt..,"1 ist mit 20 v'.'iHv -des'"' Wertes der V&ht eigne ten flächet''"für .die Hins Abf im-i;' düng "in Hand in 'Betracbb kommt;, zu'.Äessen'P;r
.BGH, tfrttbv.-
Juli 1967
III ZR 1.99/66 - OlG Stuttgart
...HlG Stuttgart
IM NAMEN DES VOLKES
oi m 1
URTEIL
in der Baulandsache
 Verkündet am
13 <■ Juli
 Schorm?: ■:
Justi sänge s t ell tear
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 betreffend die Inteignung des Grundstücks Plan-Nr«, 55 der Markung M
e s
I o Stadt m	?
gesetzlich vertreten durch den Bürgermeister,,
;;Aötx>agsgegnerin im :gerichtlichenrVerfahran
 und Kevisionsklägerin5 :r ;t a	O'
Prözeßbevcllmächtigte: EechtsärÄlte Pröf»Br.
und, Br o |H|j§
2o Landwirt Paul B
Antragsteller im gerich11i ehen; Verfahren
 und BevisionsbeOagterri'yVVX	x-
r Prozeß'bevollmächtigter: ReehiJöäh^äit	~
:3o Kegierungspräsidium Südwürtteiiüoerg-Höhenzöllern.j,
;;t Tmmm*
int e i gnung a t> eh o r d e ,51 ;
-hSSSSi^ gesetzlich vertretend	XX;
Vor stand :Dr» .Eduard (1t—Hlo
\;; ;'':/W';;il.l;';;'^;Hypothekengläubigerihp v,-/!
; üffentlich-recht 1 icheH^^wie k e nbahlt9 S| Hypothekengläubigerin <
2
v'.v Der Itl/iZivilsen&t Bundesgeri^^ tauf" die mündliche Verhandlung vom 26» Juni 196? un- ; ;ter Mitwirkung .des^ehsitsPräsidenten "Dr,, .iDagendarm ■i;;:-:.;'-.' söwle. der.3undesTio'h't'e.rDrf''Kraft/ Drv -Beyery Dr„Hußla und ((Gahtgens ■..■■■■■
(für :':leöht\2;erkä;hnt:	(D"
(Die Revision''^htrag^ge'gnerih:%egen das VUrteil des;(Senats"für ..(Baülandsachen des Ober-( landesgericlats: Stuttgart 'vom 21 ? April 1966, Ti" v an Verkünd'ungs Statt: Buges teilt am l6„/20oJu-
> ni il966,'"(.wird verworfen!
Die Antragsgegnerin:hat die Kosten des. Revi-;SionsVerfahrens ^u' tragen0
/i'(("(:'DohDeohts ^wegen
 fatbestand;
.■'Dem" Antragstedler, lerhöf (bewirt schaftet,
 der in M——|l einen (Aussied~: ist :vom Regierungspräsidium"Süd-
württemherg-HohenzoIlern’ mit Beschluß vom 8 ■> ffebruar :((T965 (ein Acker von 18 >96' ar zugunsten (der Antragsgegnef intent-/f eignet worden,( die auf diesem sowie anderen :(Jruridstücken ,//
eine neue :(Volkssöhule errichten will„ Zugleich dst unter Ablehnung der Bestellung vön Ersatzland eine (Geldentschädigung von 11 "DM/qm feet (gesetzt worden» :.Auf .den
 Äntr'ägldes-d'h^	-auf 'gerichtliche Entscheid
 dung hat'das lan&gericht das Begieruhgspräsididitt "für verpflichtet erklärt,-die Entschädigung -In geeignetem Brsatzland festzusetzenc» Das Oberl&ndesgerieht hat die von der Antragsgegnerin, hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen,
- Gegen dasdberlandesgerichfliohe. Urteil :hät die; Antragsgegnerih1 Eevisiöh eingelegt„ 'Sie hiti©t? i::un“ ter-Wiederherötellnng des Beschlusses des /Reglerungs-präsidiums den Antrag.auf gerichtliche Entscheidung 1 zurück zuweis eh 0 'Die Ant ragst ellerln bi ttet um Zurück-Weisungidef:Revisionen Die weiteren'Beteiligten sind .zur Revisionsverhandluhg ;geladen wordieni
;;EiTfcscheldtirigsgründe« IVtlell ;
; 1 ;Die Revision ist nicht /zulässig, da ihr Wert die für den vorliegenden Fall geltende gesetzliche Revi-sionssumme von 6 ÖQÖ DM (vgl „ hierzu § 161 B33auG-,
§ 346 ZPOp Art. 4 und 7 des Gesetzes zur Änderung von Wertgreuzen und Kostenvorschriften in der Zivil-; gerichtsbarkelt vom 127« November 1964 -iRGll I, :'953 -1 nicht. übersteigt o	-	-	r;
Der Senat hat zwar mehrfach dann?-wenn der Enteignet© Ersatzland statt Geld als Entschädigung begehrte! "unter' 'Heranziehung' ■■voh/;:| '""1 6t"'BBäuG in nnt—-sphechender Anwendung von § 6 .ZPO den 'Beschwer de wert nach dem objektiven Wert der Fläche :demes@en5 0;die:: •
/entzogen wurde und -für'dieÜSrsatzland zugeteilt wer- , den sollte (Entöcheidühgen::v:vora :13<> Juni -196:6 - XII1.ZR 224/65.:-:, ,16. März 1967 - XXI ZR 83/64	"
aber hach/erneuter Überprüfung an dieser Auffassung nicht festzuhalten„ : v:
. . Grund sät zl i ch :i s t 'hach; den /Ebbry § 16 T/BBauG. ent -sprechend anwendbaren Bestimmungen'in §§ 3S 511 a A:
Abso ■äj 546: AbSo 'J'ZiO der Streit- und der Beschwerde-wert nach: freiem Ermessen f estzusetzen,, Demgegenüber . / ist die Vorschrift des § 6 ZK), :.die;; auf den Wert der Sache hdpr auf den Betrag der Forderung abhehtp- eine: l 'Ausnahmevorschrifty.Me ykann nicht derart erweiternd hngewendet ::werden,d:däß sie'huch Fälle .umfaßt, in denen der^;inteignete :die:Enteighungs'behc3.rde für verpflichtet .sehen will ? ihm statt einer -festgesetzten Geldent-schädigung eine andersartige Entschädigung in-Gestalt von land zu gewährend wobei die Enteignungsbehörde sodann bei der Zubilligung einer Entschädigung inland das Ersatzgrundstück näher zu bezeichnen:hat (§ 113 Abs. 2 Ero-9p 4 a BBauG). licht die Verschaffung des Eigentums an einem bestimmten Grundstücks :sondern die Zuweisung hon Irsatzland statt der Zuerkehhühg einer Geldentschädigung steht im Vordergrund1 und gibt:, dem ...y:: Streit seih, auch hinsichtlich seiner''Eewertung'Ee-/ yn'y. stiinmehd.es';Gepräge o .y;	y/viA
.'Demgemäß muß es bei 'der Regel des §3 ZPO ver- :... bleiben, und ejäMsttcif das berechtigte Interesse ! des Ent-.eignetehj, der mit der Berufung oder .'Revision die Ent--eignung'Bbehbrde y zur Zuweisung von'^Ersatzland statt::'/A
-vöiner zuerkannten öeidenta'ö^di^ng verpflichtet wissen willdd^
gchenSi7i;i’ö.P» Dieses Interesse kann grundsätzlich nicht d hoch veranschlagt werden« Es wird sich im -allgemeinen darin erschöpfen,■■daß nicht die Notariatskosten und ;	:
ähnliche» Kosten entsteheh, ;die anfallend : wenn der ':;Eht-: eignete Geld/erhielte und mit diesem ein Grundstück erwerben wollte,idle aber nicht/anfallen, wenn er
 unmittelbar Ersätzland erhält/.sowie darin, daß der Enteignete nicht etwa Yortelle^verliert, die siehaus : einer günstigen, mit der Belastung des Grundstücks verbundenen und mit dessen Inteignung wegfallenden Kreditierung ergeben« Die NaChtei 1 e #diende Enteignete im Ealle des Verlustes von Grund und Boden für seine Berufs-'oder Erwerbstätigkeit befürchtet (vgl« § 100 ilbs« 1 BBauG), sind dagegen nicht mitzu-'veranschlagenj sie'sind vielmehr gegebenenfalls mit einem intrag auf Ersatz in Geld für Folgeschäden der //; Enteignung geltend zu machen« Diesen Intrag kann der Enteignete, wenn er auch in erster" Einie:/Ersatz .in Land .begehrt, hilfsweise für den l'äll .'geltend mächen/ d daß er mit seinem Begehren aufrEntschädigung 1h Land ...dicht durchdringto Der Streitwert eines solchen An-' 1 träges 1st, wenn dieser HilfSahtrag gestellt wird, , mit dem. dach dem Interesse'-'des'""Enteigneren an Ent.:-/Schädigung' in Land statt ih Geld hem es Svenen Streit- « .-wert zu vergleichen; ist "der''Streitwert"'des''''Silfsan-''./■■■■■ träges höher, so ist nach" allgeiiisin anerkannten Grundsätzen von dem höheren Streitwert des Hilfsantr&ges auszugeheri« Aus dieser Erwägung . ergibt sich,' daß die oddd, bei EntSchädigung in Geld tretenden 'Folgeschäden
 nicht .'"-dazu 'führen könhehp' ■ dhö Streitwert^
. teresse an Bnt0öhädl!guag':':iniLand -statt
 her' 'zulbewertenh hiJ.h	'	fifijllig
 Das' hiernach maßgebliche. Interesse hrawchV';'a:i':,r:::'; nicht’ .für feden'einzelnen Fall des'^näheren■■armltf0.1t m ■wer&ehf':';.Bin'ev	und'	praktische Regelungli:.:
ist vielmehr* ebenso ;wie etwa:: der Gesetzgeber* .':um; l; zu einer:"legal-zu .kommen* von"gewissen Besonderheit ten der''einzelnen fälle, die geregelt werden soilehj : ab sehen ■muß {vglf BGHZ 14, .138* 144) P: nur Möglicher .; wenn äer'Wert 'nicht ln einer euf die Besonderheit#?!''
; jedes einzelnen'’ Palles eingehenden Belraohtungswei-tg® ; @e p sondern, linear festgesetzt -wird „ :;Zwar^giht......es g
zahlreiche fälle auf .anderänlGdbietenp in denen ei- 1 ne solche individuelle Schätzung nach §3 ZPÖ sich trotz der damit verbundenen Unsicherheiten'nicht im-mer wird vermeiden lassen,®sö sBo häufig bei Bemessung des Streitwertes für eine : BeohnuhgslegunghA^ leistung eines OffenharungBeideSp-irorlage von Abrechnungen oder Urkunden, weil jä nach der FalXge-tstältung das Interesse größer oder :geringer sein kann,
: je-nach den im'linzelfall-deriGelienämächung ohne Rechnungslegung usw 4 entgegenstehenden Unsicherhe i ten<, Hier aber wird der Wert des: Interesses an Entschädi-
gung in Land statt in Geld durch die oben im einzelnen: aufgeführten Umstände bestimmt; diese hängen ihrer Große und ihrem Umfange nach weitgehend von dem Wert des Grundbesitzes abj sie sind im groben mithin in allen fällen durch eine Verhaltnisflihib zu dem
iG-rundstüokswert zu ermitteln? die Unterschiede in den
 
Einzelfällen sind so geringfügig, daß' hie ohne:Verletzung des Gleichheitasatzes im ■ Interesse-deh Frak-./•tikabilität vernachlässigt werden dürfen 0 Deshalb ist eine lineare Festsetzungdes Streitwertes zulässig und auö Gründen der Praktikabilitat geradezu gebotene ;
Per Senat macht vondieser Möglichkeit Gebrauch und kommt der Forderung nach Praktikabilitat nach, v■ indem er als Wert 20 v.H» des Wertes der enteigne- - 1 ten Fläche, für die Eraatzland zugeteilt werdensoll; annimmt o Eine solche Regelung ; gibt den Beteiligten l-t soweit hur möglich die dringend gebotene und ervrans elite Klarheit, ob ein Berufungsurteil, das dem Bnteig-neten Ersatzland versagt, mit der Revision anfechtbar ist, oder umgekehrt, ob es,:falls es die Enteignungs-behörde zur Zuweisung von Ersatz land ■■ verpflichtet1 von dem Entoignungöbegünstigten" mitder Revision an- f: gofochten^werden kännt: 'Denn-aüch für eine Fallgestaltung der letzteren Art hat zu gelten: Der Rechtsstreit wird entscheidend 'davon ^geprägt f .daß ein''Beteiligter anstatt der einen Deistung:(hier Zuweisung von Ersatz-land) dine andere %ei® tühg : (hi ö St’■ Geld ent s cbüdigungf erbringen will; auch hieh ist daher die:entsprechende Anwendung von §" 3 ZPO angezeigt 6	hf
:llrn vorliegenden Pall beträgt der Wert'des dem Antragsteller enteignetch Grundstücks bei Zugrunde- wl legüng des Beschlusses des Eegierungspräsidiums; ■
TI Dl je :p = 20856DM« Anhaltspunkte dafür, daß dieser noch im Revisionsrechtszug von der Äntragsgeg-
noriii '.selbst genannte Wert mi niedrig gegriffen :.;söiJ . sind nicht Korvörgetreten.f X)er Hevisionsv/ort beträgt demnach 4 171 3>M und bleibt daher weit. hinter der er-forderlichen Eevisionssinnrae zurück«
;":v"'vln Anwendung''von § 161 .:BBauS:J §§: 554h::/Äbsle^:i'?l';fv':' 97 ZPO .ist:daher die vEevision der .Antragsgegnerin als unzulässig'' auf deren'Boston au verwerfen„
fAPr» Eagehdarm -v::rvl)rf' Kreft ■	.	■.■Dr	d'sEsysr
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