Am Ende dieser Zeit teilte die Beklagte ihm mit, daß sie ihn mit Rücksicht auf seine Veröffentlichungen, die mit der Lehre der Kirche unvereinbar seien, nicht mehr weiter beschäftigen könne, und er mit Wirkung vom 1. das Pfarramt in den Status als Pfarrer der beklagten Kirche verloren haben, müsse diese ihm den hierdurch entstandenen und noch entstehenden Schaden ersetzen, weil sie ihn über die Yerzichtswirkungen nicht aufgeklärt und deshalb Amts- und'Für3orgepfliehten verletzt habe- Gegen diese Pflichten habe sie ferner durch seine Entfernung aus dem Dienst ohne Lehrzuchtsverföhren im April 1959 verstoßen-Pflichtwidrig versuche sie darüber hinaus, seine Weiterbeschäftigung im Bereich einer anderen. 3. ) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Ableugnung seines Pfarrerstatus nach außen hin, insbesondere durch Mitteilungen an die Presse ergibt; Pas Oberlandesgericht hat durch Teilurteil nur über die erweiterten Klageanträge zu 1) bis 4) sov/ie insoweit über den Verweisungsantrag entschieden und in diesem Umfang die Berufung zurückgewieseno Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge zu 1) bis 4) weiter. Soweit der Kläger mit den Klageanträgen zu 1) und 2) von der Beklagten die Bezüge eines.Pfarrers verlangt, weil sein Dienstverhältnis als Pfarrer noch fortbestehe, verneint das Berufungsgericht für die Klage die Zulässigkeit des Rechtsv/cges zu den Zivilgerichten und hält den Weg zu den Verwaltungsgerichten mit folgender Begründung für gegeben; Zwar gölte im Bereich der beklagten Landeskirche seit dem i» Januar 1962 § 46 dos Pfarrerdienstgesetzeo der Evangelischen Kirche der Union vom 11. Juli 1957 für alle Klagen der staatlichen Beamten aus dem Dienstverhältnis die Verwaltungsgerichte berufen worden seien, seien diese Gerichte auch für entsprechende Ansprüche der Geistlichen und Kirchenbeamten der Beklagten zuständig geworden. Die Beklagte habe jedoch die Entscheidung über diese Ansprüche demjenigen staatlichen Gericht überlassen, das für die Entscheidung über die entsprechenden Ansprüche der staatlichen Beamten nach den einschlägigen staatlichen Gesetzen zuständig sei, und deshalb auch eine Änderung des Rechtsweges in Kauf genommen. Mai 1962 - III ZR 20/61 = MDR 1962, 641 = DM § 40 VerwGO Nr. 7 im einzolnen dargelegt, Eine Anwendung dieser Grundsätze ergibt im vorliegenden Poll, daß die Verwoltungsgerichte zur Entscheidung über die von dem Kläger geltend gemachten Besoldungsansprüche berufen sind. 321), durch den die Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche aus Dienstverhältnissen der Pfarrer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche der Union, zu denen.die Beklagte gehört, dem Kirchengericht zugewiesen vrorden ist, hat für den Bereich der Beklagten keine Geltung erlangt (§5 aaO). Bisher hat die Beklagte für diese Rechtsstreitigkeiten auch nicht durch eigene Gesetze die Zuständigkeit ihres Rechtsausschusses begründet, den.sie durch Art. 151 ihrer Kirchonordnung vom 1. Zwar ging § 14 Abs. 1 des Kirchengesotzoq über die Rechtsverhältnisse der Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29» Oktober 1954 (KAB1W 1954 3. hältnis vor staatlichen Gerichten geltend machen könnte a Dieses Gesetz ist jedoch durch Art. 2 des Westfälischen Ergänzungsgesetzes zu dem Pfarrerdienstgesetz der Evangelischen Kirche der Union vom 27. Dem Schweigen des Gesetzgebers entnimmt das Berufungsgericht, daß die staatlichen Gerichte entsprechend dem vor Aufhebung de3 Kirchengesetzes vom 29* Oktober 1954 geltenden Rechtszustand nach v/ie vor für vermögensrechtliche Ansprüche der Pfarrer aus ihrem Dienstverhältnis zuständig seien. November I960 beseitigt werden sollen, so wäre damit den Pfarrern bis zur Begründung einer kirohengerichtlichen Zuständigkeit, zu der das Pfarrerdienstgesetz die Kirchen nur ermächtigt, nicht aber verpflichtet, jeder Rechtsschutz für vermögensrechtliche Ansprüche aus ihrem Dienstverhältnis überhaupt versagt worden. November I960 den Pfarrern den Rechtsschutz nicht nehmen, sondern den Gliedkirchen nur die Möglichkeit geben will, von der bisherigen Übung, diese Streitigkeiten staatlichen Gerichten zur Entscheidung zu überlassen, abzuweichen. 3- Wie bereits ausgeführt worden ist, konnte die Beklagte eine Zuständigkeit staatlicher Gerichte für Streitigkeiten in dem durch ihre Autonomie abgegrenzten Bereich nicht einseitig begründen. Seine Bereitschaft, für vermögensrechtliche Streitigkeiten der Pfarrer aus ihrem Dienstverhältnis staatliche Gerichte zur Verfügung zu stellen, hat der Staat durch § 135 Satz 2 des am 1. Demgemäß hat sich der Staat damit einverstanden erklärt, daß die Kirchen für die entsprechenden Streitigkeiten ihrer Pfarrer die für vermögensrechtliche Streitigkeiten der staatlichen Beamten nach § 126 BRRG zuständigen Verwaltungsgerichte in Anspruch nehmen können. Diese Ermächtigung zur Inanspruchnahme staatlicher Gerichtsbarkeit bedeutet zugleich, daß die Kirchen mit Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten ihrer Pfarrer staatlichen Gerichten nur nach Maßgabe des § 126 BRRG übertragen konnten. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, für diese Streitigkeiten im Bereich der Beklagten bis zu dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengecetzes der Zivilrecht sv/eg eröffnet gewesen ist. Soweit die Kirchen für Besoldungsansprüche ihrer Pfarrer die Zuständigkeit eigener Gerichte nicht begründet und damit zu dem Ausdruck gebracht haben, daß sie die staatliche Gerichtsbarkeit für diese Streitigkeiten anerkennen und sich ihr unterwerfen wollen, können seit Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmen-gesetzee diese Ansprüche deshalb ausschließlich vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden, selbst wenn vor diesem Zeitpunkt die Zivilgeriohte für diese Klagen zuständig gewesen sind. Einen solchen Eingriff habe der Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt; er habe vielmehr in § 135 Satz 1 3RRG ausdrücklich bestimmt, daß das Beamtenrechtsrohmengesetz nicht für die Rcligionsgesellsöhoften und ihre Verbände gelten solle, und damit hervorgehoben, daß durch das neue Gesetz eine Änderung der für kirchliche Beamte bestehenden Rechtsverhältnisse nicht herbeigeführt werden solle. Diese Wirkungen ergeben sich aber nicht unmittelbar aus diesem besetz, sondern aus der Annahme des vom staatlichen Gesetzgeber in § 135 BRRG den Kirchen gemachten "Angebotes” (Maurer, DVB1 1961 S. Diese Regelung greift mithin nicht in das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ein, denen die Entscheidung überlassen bleibt, ob sie für die infrage stehenden Streitigkeiten sich der staatlichen Gerichtsbarkeit unterwerfen wollen. Demgemäß sind zur Entscheidung für die von dem Kläger nach Inkrafttreten des Boamtenrechtsrahmengesetzes gemachten Bosoldungsonoprücho nicht die Zivilgerichte, sondern die Vcrwaltungsgerichte berufen. Dem Berufungsgericht ist jedoch darin zu folgen, daß die Erstreckung des Geltungsbereichs dieser Vorschrift auf kirchliches Boamtenreoht gemäß § 135 Satz 2 *RRG keiner ausdrücklichen, erst nach Inkrafttreten dos Beamtenrechtsrahmengesetzes erlassenen kirchengesotzlichon Bestimmung bedurfte, sofern die Kirche bereits*vor diesem Zeitpunkt ihre Geistlichen und Beamten zur Durchsetzung ihrer beamtenrechtlichen Ansprüche auf den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten verwiesen hatte und diese Vorweisung auf staatliches Recht nach Inkrafttreten des Boamten-rechtsrahmengesetzes beibehalten hat. Ist sonach schon aus den vorstehenden Erwägungen die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet, dann kann dahinstohen, ob auch die Bestimmung des § 78 Abs. 2 der Pfarrer-bcooldungsordnung in der Passung vom 15* September 1958 (3CAH1YS 1958 S. Das Berufungsgericht hält den Verwaltungsrcchtsweg auch insoweit für gegeben, als der Kläger von der .Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Pürsorgepflicht aus Hieran hat cs sich dadurch gehindert gesehen, daß der Kläger zur Begründung seiner Anträge zu 1), 2) und 4) auch einen Sachverhalt vorgetragen habe, der zu einer sachlichen Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Art. 34 OG in Verbindung mit § 839 BGB zwinge; insoweit sei der Rechtsweg zu den Bivil-gcrichten gegeben. Vielmehr wird der Klagegrund der Amtspflichtverletzung - wie sich schon aus der Art des Klagevortrages ergibt, aber auch ausdrücklich auf Seite 13 Bü gesagt wird - nur hilfsweise für den Pall geltend gemacht, daß der Kläger nicht mehr Pfarrer, und sein Anspruch auf Zahlung des vollen Pfarrergehalts nicht begründet ist. Daß der Antrag zu 4) als solcher (zur Gänze) erst hilfs-v/eise hinter den Anträgen zu 1) und 2) gestellt werden soll, ist zwar im Berufungsurteil nicht ausdrücklich gesagt. Das ergibt sich aber eindeutig aus der gesamten Klagebegründung, da der Schadensersatzenspruch zur Voraussetzung hat, daß der Kläger nicht mehr Pfarrer ist. entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers gemäß § 17 Abs» 3 OVG an das zur Entscheidung über den Besoldungsanspruch zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg (§52 Ziff, 4 Ver-v/altungsgerichtsordnung) verv/iesen v/erden, in dessen Bereich der Kläger seinen Wohnsitz hat (vgl, BGH Urt. v. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß mit der begehrten Feststellung dos beamtenrechtlichen Status des Klägers ein Rechtsverhältnis geltend gemacht werde, das dem öffentlichen Recht zuzurechnen und für das grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, sind zutreffend. Ob und inwieweit für eine solche Klage Überhaupt eine staatliche Gerichtsbarkeit gegeben ist, muß mit Rücksicht auf die enge Verknüpfung dieser Frage mit der Uatur des Rechtsverhältnisses von dem zuständigen Verwaltungsgericht entschieden werden (vgl. Sollte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß der Hauptanspruch und - sofern es für diesen Anspruch seine Zuständigkeit bejaht - der Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtsverletzung unbegründet seien, so kann es seinerseits nicht über den hilfsweisc geltend gemachten Amtshaftungsanspruch entscheiden, sondern wird insoweit die Sache wieder in den Rechtsweg vor die bürgerlichen Gerichte zurückzubringen haben (BGH VersR 1961, 34» 36; BGH MDR 1962, 641).
Nachschlagewerks 3a Amtliche Sammlung: ja GGr Art, HO; Beamtenrechtsrahmengesotz § 135 Für die Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche von Pfarrern der Evangelischen Landeskirche von Westfalen sind die Verwaltungsgerichte zuständig. BGH, Ort. Y. 19. September 1966 - III ZH 199/64 - OIG Hamm IO Bielefeld BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 199/64 M V Mt< •• WWMMMMI URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 19*. September 1966 Scheibl, Justizoberoekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Pfarrers Max * Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr gegen EfBHHHl von vertreten durch die Kirchenleitung, B Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Dor III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Keßler und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Teilurteil des 10. Zivilsenates des Oherlandesgerichts JTamra/frestf. vom 15* September 1964 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 4. Bezember 1962 abgeändert. Bie Sache wird, soweit das Oberlandesgericht darüber entschieden hat, zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht in Arnsberg verwiesen. Bie Entscheidung Über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Verwaltungsgericht, die Entscheidung über die Kosten des Berufungsrechtszuges bleibt dem Berufungsgericht überlassen. Bie Kosten dos Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht in vorliegendem Rechtsstreit Besoldungs-ansprüche als Pfarrer und Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Amts- und Fürsorgepflichtverletzungen der Beklagten geltend* Im Februar 1946 wurde der Kläger zu dem Pfarrer der evangelischen Kirchengemeinde in (Weatf.) berufen. Als er im Rahmen "geistlicher Übungen" mit seinen Konfirmanden auch körperliche Züchtigungen der Teilnehmer vorgenommen hatte, beschloß das Landeskirchenamt der Beklagten, ihn von seinem Amt in der Kirchengemeinde zu suspendieren. Im Anschluß an eine Aussprache mit seinem Präses reichte der Kläger am 18. Juni 1948 seine Berufungsurkunde zurück und erklärte brieflich, er lege sein Amt. in der Kirchengemeinde freiwillig nieder und bitte die Kirchenleitung, im Sinne der Aussprache über seine weitere Verwendung zu verfügen. Die Kirchenleitung nahm den Verzicht mit Wirkung vom 1. Juli 1948 an. Vom 1. September 1950 bis 31. März 1959 wsr der Kläger aufgrund von Beschäftigungsaufträgen der Beklagten weiter als Pfarrer tätig. Am Ende dieser Zeit teilte die Beklagte ihm mit, daß sie ihn mit Rücksicht auf seine Veröffentlichungen, die mit der Lehre der Kirche unvereinbar seien, nicht mehr weiter beschäftigen könne, und er mit Wirkung vom 1. April 1959 nicht mehr in ihrem Dienst stehe. Sie zahlt ihm ab 1. Mai 1959 einen widerruflichen Unterhaltsbeitrag. Der Kläger vertritt die Auffassung: Er sei Pfarrer der Beklagten geblieben; zu demindest müsse sie ihn wie einen Pfarrer stellen, da sie ihm 1948 die Berufung in ein anderes Pfarramt zugesichert habe. Sollte er durch den Verzicht auf das Pfarramt in den Status als Pfarrer der beklagten Kirche verloren haben, müsse diese ihm den hierdurch entstandenen und noch entstehenden Schaden ersetzen, weil sie ihn über die Yerzichtswirkungen nicht aufgeklärt und deshalb Amts- und'Für3orgepfliehten verletzt habe- Gegen diese Pflichten habe sie ferner durch seine Entfernung aus dem Dienst ohne Lehrzuchtsverföhren im April 1959 verstoßen-Pflichtwidrig versuche sie darüber hinaus, seine Weiterbeschäftigung im Bereich einer anderen. Landeskirche zu hindern. Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, ,1. die Beklagte zu verurteilen, ihm 7-926,42 DM (Differenz zwischen dem Unterholtsbeitrag und dem vollen Pfarrergehalt für die Zeit vom 1- Mai 1959 bis 30. April.I960) nebst Zinsen zu zahlen; 2. die Pflicht der Beklagten festzustellen,, ihm die vollen Pfarrerbezüge auch.für die Zukunft zu gewähren; 3. hilfsv/eise incidenter festzustellen, daß er sich im Becht3statuo eines Pfarrers befinde; 4- die. Pflicht der Beklagten zu dem Ersatz des Schadens festzustellen, der sich aus, der Weigerung ergibt, ihm in.ihrem Bereich eine Pfarrstelle zu verschaffen . oder an der Beschaffung im positiven Sinn mitzuwirken. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie vertritt die Auffassung,, daß der.Kläger durch die Niederlo-gung seines Pfarramtes ohne ihre Schuld alle Rechte eines Pfarrers verloren habe und seine Entlassung im April 1959 berechtigt, _gev;esen. sei. HL Das Landgericht hat den Rechtsweg für den Klageantrag zu 3) verneint, im übrigen die Klage als unbegründet abgewiesen. Vor dem Oberlandesgericht hat der Kläger seine Klage erweitert und beantragt, I. 1.) die Beklagte zu verurteilen, 7.926,42 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1« Mai I960 an den Kläger zu zahlen; 2. ) festzustellen» daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die vollen Pfarrerbezüge auch für die Zukunft zu gewähren, hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die vollen Bezüge des Pfarrers im Wartestand, weiter hilfsweise, des Pfarrers im Ruhestand auch für die Zukunft zu gewähren; 3«) incidenter festzustellen, daß sich der Kläger im Rechtsstatus eines Pfarrers, hilfswoise Pfarrers im Wartestand, weiter hilfswoise Pfarrers im Ruhestand der westfälischen Landeskirche befinde; 4«) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Weigerung ergibt, dem Kläger eine Pfarrstolle im Bereich der westfälischen Landeskirche zu beschaffen oder an der Beschaffung im Bereich der Beklagten oder einer anderen Landeskirche im positiven Sinne mitzuwirken; 3. ) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Ableugnung seines Pfarrerstatus nach außen hin, insbesondere durch Mitteilungen an die Presse ergibt; 6.) fostzustollen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, daß er zur Promotion in Briangen nicht zugelassen wurde; II.hilfsweise, den Rechtsstreit insoweit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen, als das ordentliche Gericht unzuständig sein sollte. Pas Oberlandesgericht hat durch Teilurteil nur über die erweiterten Klageanträge zu 1) bis 4) sov/ie insoweit über den Verweisungsantrag entschieden und in diesem Umfang die Berufung zurückgewieseno Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge zu 1) bis 4) weiter. Hilfsweise bittet er wiederum, den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen» Pie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgrtinde: Die.Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils» I. Soweit der Kläger mit den Klageanträgen zu 1) und 2) von der Beklagten die Bezüge eines.Pfarrers verlangt, weil sein Dienstverhältnis als Pfarrer noch fortbestehe, verneint das Berufungsgericht für die Klage die Zulässigkeit des Rechtsv/cges zu den Zivilgerichten und hält den Weg zu den Verwaltungsgerichten mit folgender Begründung für gegeben; Zwar gölte im Bereich der beklagten Landeskirche seit dem i» Januar 1962 § 46 dos Pfarrerdienstgesetzeo der Evangelischen Kirche der Union vom 11. November I960 (AB1UKD 1961 i S. 55 = KAB1W 1962, 26), nach dem grundsätzlich das Kirchen-goricht nach Maßgabe der kirchlichen Verwaltungsgerichtsordnung zur Entscheidung über diejenigen Maßnahmen der Kirchenleitung oder des landeskirchenamtes berufen sei, v/elche die dienstrechtliche Stellung oder die vermögensrechtlichen Ansprüche eines Pfarrers aus dem Dienstverhältnis betreffen» Diese Vorschrift sei jedoch für den Bereich der Beklagten zur Zeit noch nicht anwendbar, da die Beklagte eine Vorv/al-tungsgerichtsordnung bisher nicht erlassen habe, die diese Streitigkeiten einem Kirohengericht zuweise. Deshalb seien diese Rechtsverhältnisse der staatlichen Jurisdiktion nicht entzogen; Nachdem durch § 126 3RRG vom 1. Juli 1957 für alle Klagen der staatlichen Beamten aus dem Dienstverhältnis die Verwaltungsgerichte berufen worden seien, seien diese Gerichte auch für entsprechende Ansprüche der Geistlichen und Kirchenbeamten der Beklagten zuständig geworden. Zwar sei vor Inkrafttreten der Vorschrift für diese Ansprüche der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet gewesen. Auch habe § 126 BRRG im Bereich der öffentlich-rechtlichen Roligionsgesellschaften gemäß § 135 BRRG keine unmittelbare Geltung erlangt. Die Beklagte habe jedoch die Entscheidung über diese Ansprüche demjenigen staatlichen Gericht überlassen, das für die Entscheidung über die entsprechenden Ansprüche der staatlichen Beamten nach den einschlägigen staatlichen Gesetzen zuständig sei, und deshalb auch eine Änderung des Rechtsweges in Kauf genommen. Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind im Ergebnis unbegründet. Aufgrund des ihnen durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV garantierten Solbstbostimmungsrechts in eigenen Angelegenheiten können die Kirchen Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ihrer Amtsträger durch eigene Gerichte entscheiden lassen, Sic können diese Streitige keiten aber auch staatlichen Gerichten zur Entscheidung überlassen , sofern und soweit der Staat damit einverstanden ist, Ea3 hat der erkennende Senat bereits in seinen Entscheidungen vorn 16. März 1961 - III ZR 17/60 = 3GHZ 34, 372, 374 und vom 7. Mai 1962 - III ZR 20/61 = MDR 1962, 641 = DM § 40 VerwGO Nr. 7 im einzolnen dargelegt, Eine Anwendung dieser Grundsätze ergibt im vorliegenden Poll, daß die Verwoltungsgerichte zur Entscheidung über die von dem Kläger geltend gemachten Besoldungsansprüche berufen sind. 1. Die Beklagte hat von der Befugnis, eigene Gerichte zur Entscheidung dieser Streitigkeiten einzusetzen, keinen Gebrauch gemacht. § 1 der Verordnung zur Erweiterung der Zuständigkeit der kirchlichen Verv/altungsgerichto vom 2. Pebruar/12. Juli I960 (AB1EKD I960 S. 321), durch den die Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche aus Dienstverhältnissen der Pfarrer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche der Union, zu denen.die Beklagte gehört, dem Kirchengericht zugewiesen vrorden ist, hat für den Bereich der Beklagten keine Geltung erlangt (§5 aaO). Bisher hat die Beklagte für diese Rechtsstreitigkeiten auch nicht durch eigene Gesetze die Zuständigkeit ihres Rechtsausschusses begründet, den.sie durch Art. 151 ihrer Kirchonordnung vom 1. Dezember 1953 (KAB1W 1954, 25) zu ihrem Gericht bestimmt hat. 2, Ebenso fehlt es im Bereich der Beklagten an einer gesetzlichen Bestimmung, welche diese Streitigkeiten ausdrücklich einem staatlichen Gericht zuwoist. Zwar ging § 14 Abs. 1 des Kirchengesotzoq über die Rechtsverhältnisse der Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29» Oktober 1954 (KAB1W 1954 3. 107) davon aus, daß ein Pfarrer vormögenorechtliche Ansprüche aus seinem Dienstver- hältnis vor staatlichen Gerichten geltend machen könnte a Dieses Gesetz ist jedoch durch Art. 2 des Westfälischen Ergänzungsgesetzes zu dem Pfarrerdienstgesetz der Evangelischen Kirche der Union vom 27. Oktober 1961 (KAB1W 1962 S. 40) mit Wirkung vom 1. Januar 1962 aufgehoben worden. Das an seine Stelle getretene Pfarrerdienstgesetz der Evangelischen Kirche der Union vom 11. November I960 (AB1EKD 1961 S. 55 « KAR1W 1962 S. 26) besagt nichts darüber, welcher Rechtsweg bis zu der in § 46 aaO vorgesehenen Inanspruchnahme kirchengerichtlicher Zuständigkeit eröffnet sein soll. Dem Schweigen des Gesetzgebers entnimmt das Berufungsgericht, daß die staatlichen Gerichte entsprechend dem vor Aufhebung de3 Kirchengesetzes vom 29* Oktober 1954 geltenden Rechtszustand nach v/ie vor für vermögensrechtliche Ansprüche der Pfarrer aus ihrem Dienstverhältnis zuständig seien. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit dieses Ergebnis auf der Anwendung von irrevisiblem Recht beruht und das Revisiono-gericht daran gemäß §§ 549 Abs. 1, 559 ZPO gebunden ist, da dem Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis aus folgenden Erwägungen beizutreten ist: Hätte die Möglichkeit zur Anrufung staatlicher Gerichte mit der Änderung des bis zu dem 1. Januar 1962 geltenden Rechtszustandes auch schon für die Zeit vor Erlaß einer kirchlichen Verv/altungsgerichtsordnung im Sinne von § 46 ds3 Pf er rer dien st-gosetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 11. November I960 beseitigt werden sollen, so wäre damit den Pfarrern bis zur Begründung einer kirohengerichtlichen Zuständigkeit, zu der das Pfarrerdienstgesetz die Kirchen nur ermächtigt, nicht aber verpflichtet, jeder Rechtsschutz für vermögensrechtliche Ansprüche aus ihrem Dienstverhältnis überhaupt versagt worden. Wenn die Beklagte eine so einschneidende Verkürzung der Rechtsstellung ihrer Pfarrer beabsichtigt ge- 10 - habt hätte, wäre daa - davon kann ohne weiteres ausgegangen werden - eindeutig ausgesprochen worden, zu demal die Beklagte den Pfarrern bis zu dem-1. Januar 1962 einen Rechtsschutz für ihre Ansprüche stets zuerkannt hst und auch § 46 des Pfarrerdienstgesetzes vom 11. November I960 den Pfarrern den Rechtsschutz nicht nehmen, sondern den Gliedkirchen nur die Möglichkeit geben will, von der bisherigen Übung, diese Streitigkeiten staatlichen Gerichten zur Entscheidung zu überlassen, abzuweichen. Mangels einer entgogenstehenden, ausdrücklichen Gesotzesvorschrift ist deshalb davon auszugehen, daß die Beklagte es bis zu dem Erlaß einer abweichenden kirchlichen Gerichtsordnung wie bisher bei der Inanspruchnahme staatlichen Rechtsschutzes belassen wollte. Die3 wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. 3- Wie bereits ausgeführt worden ist, konnte die Beklagte eine Zuständigkeit staatlicher Gerichte für Streitigkeiten in dem durch ihre Autonomie abgegrenzten Bereich nicht einseitig begründen. Es entspricht der grundsätzlichen Gleichordnung von Kirche und Staat, daß die Kirche staatliche Jurisdiktion in ihren eigenen Angelegenheiten nur in Anspruch nehmen kann, solango und soweit der Staat hiermit einverstanden i3t. Das Selbotbestimmungsrecht der Kirche findet insoweit seine Grenze an dem Koordinationsverhältnis, in dem 3ie zu dem Staat steht und das die Grundlage für die durch die Verfassung gewährleistete Autonomie der Kirche bildet. Seine Bereitschaft, für vermögensrechtliche Streitigkeiten der Pfarrer aus ihrem Dienstverhältnis staatliche Gerichte zur Verfügung zu stellen, hat der Staat durch § 135 Satz 2 des am 1. September 1957 in Kraft getretenen 'ieamtenrochtsrahmongesotzos vom 1. Juli 1957 (BGBl I 667) 7 BRRG - erklärt. Durch diese Vorschrift sind die Kirchen ermächtigt worden, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten 11 n und Seelsorger dem Beamtenrechtsrahmengesetz entsprechend zu regeln und die den Rechtsschutz für vermögensrechtlichc Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis betreffenden Vorschriften des Xapitels II Abschnitt II für anwendbar zu erklären. Demgemäß hat sich der Staat damit einverstanden erklärt, daß die Kirchen für die entsprechenden Streitigkeiten ihrer Pfarrer die für vermögensrechtliche Streitigkeiten der staatlichen Beamten nach § 126 BRRG zuständigen Verwaltungsgerichte in Anspruch nehmen können. Diese Ermächtigung zur Inanspruchnahme staatlicher Gerichtsbarkeit bedeutet zugleich, daß die Kirchen mit Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten ihrer Pfarrer staatlichen Gerichten nur nach Maßgabe des § 126 BRRG übertragen konnten. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob, wie die Revision meint, für diese Streitigkeiten im Bereich der Beklagten bis zu dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengecetzes der Zivilrecht sv/eg eröffnet gewesen ist. Traf dies zu, so hat der staatliche Gesetzgeber durch die §§ 126, 135 Satz 2 BRRG in zulässiger Weise seine Ermächtigung zur Inanspruchnahme der Zivilgerichte insoweit widerrufen und statt dessen den Kirchen für die (kirchen-) beamtenrechtlichen Streitigkeiten den Verwaltungsrechtsweg zur Verfügung gestellt. Soweit die Kirchen für Besoldungsansprüche ihrer Pfarrer die Zuständigkeit eigener Gerichte nicht begründet und damit zu dem Ausdruck gebracht haben, daß sie die staatliche Gerichtsbarkeit für diese Streitigkeiten anerkennen und sich ihr unterwerfen wollen, können seit Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmen-gesetzee diese Ansprüche deshalb ausschließlich vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden, selbst wenn vor diesem Zeitpunkt die Zivilgeriohte für diese Klagen zuständig gewesen sind. 12 - Hie Revision meint, die Autonomie der Kirche gestatte es nicht, daß der Staat in dieser Weise automatisch in den Bereich kirchlicher Selbstverwaltung eingreii’e. Einen solchen Eingriff habe der Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt; er habe vielmehr in § 135 Satz 1 3RRG ausdrücklich bestimmt, daß das Beamtenrechtsrohmengesetz nicht für die Rcligionsgesellsöhoften und ihre Verbände gelten solle, und damit hervorgehoben, daß durch das neue Gesetz eine Änderung der für kirchliche Beamte bestehenden Rechtsverhältnisse nicht herbeigeführt werden solle. Diese Ausführungen treffen nur insoweit zu, als durch § 135 Satz 1 3RRG zu dem Ausdruck gebracht worden ist, daß h* wl<£ * eine Zu- ständigkeit zur Regelung des kirchlichen Beamtenrechts für sich nicht in Anspruch nehmen und die Kirchen nicht verpflichten, sondern nur ermächtige:: wollte, staatliches Beamtenrecht für ihre 3oamten und Seelsorger in Anspruch zu nehmen. Soweit jedoch die Kirchen von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, können sie dies nur nach Maßgabe des Beamtenrechtsrahmengesetzes tun. Damit erlangt zwar das Beamten-rechtsrahmengesetz Wirkungen auch im kirchlichen Bereich. Diese Wirkungen ergeben sich aber nicht unmittelbar aus diesem besetz, sondern aus der Annahme des vom staatlichen Gesetzgeber in § 135 BRRG den Kirchen gemachten "Angebotes” (Maurer, DVB1 1961 S. 626) durch die Kirchen, staatliches Bcamtenrecht in ihrem Bereich für anwendbar zu erklären.^ Diese Regelung greift mithin nicht in das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ein, denen die Entscheidung überlassen bleibt, ob sie für die infrage stehenden Streitigkeiten sich der staatlichen Gerichtsbarkeit unterwerfen wollen. Demgemäß sind zur Entscheidung für die von dem Kläger nach Inkrafttreten des Boamtenrechtsrahmengesetzes gemachten Bosoldungsonoprücho nicht die Zivilgerichte, sondern die Vcrwaltungsgerichte berufen. Zwar hat die Beklagte nach 13 - Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht ausdrücklich bestimmt, daß Kapitel II .Abschnitt II des Beamtcn-rechtsrahmengcsetzeo für diese Streitigkeiten angev/endet werden sollen. Dem Berufungsgericht ist jedoch darin zu folgen, daß die Erstreckung des Geltungsbereichs dieser Vorschrift auf kirchliches Boamtenreoht gemäß § 135 Satz 2 *RRG keiner ausdrücklichen, erst nach Inkrafttreten dos Beamtenrechtsrahmengesetzes erlassenen kirchengesotzlichon Bestimmung bedurfte, sofern die Kirche bereits*vor diesem Zeitpunkt ihre Geistlichen und Beamten zur Durchsetzung ihrer beamtenrechtlichen Ansprüche auf den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten verwiesen hatte und diese Vorweisung auf staatliches Recht nach Inkrafttreten des Boamten-rechtsrahmengesetzes beibehalten hat. Nach dem Gesagten trifft dies für die Beklagte zu. Ist sonach schon aus den vorstehenden Erwägungen die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet, dann kann dahinstohen, ob auch die Bestimmung des § 78 Abs. 2 der Pfarrer-bcooldungsordnung in der Passung vom 15* September 1958 (3CAH1YS 1958 S. 82), nach der bei der Durchführung dieser Ordnung die jeweils für die Dandesbeamten in Nordrhoin-Westfalen erlassenen Vorschriften ergänzend oder entsprechend anzuv/enden sind, zur Bejahung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit herangezogen werden kann oder ob mit dieser Vorschrift nur besoldungstechnische, nicht aber die gerichtliche Zuständigkeit regelnde Vorschriften in Bezug genommen worden sind. II. Das Berufungsgericht hält den Verwaltungsrcchtsweg auch insoweit für gegeben, als der Kläger von der .Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Pürsorgepflicht aus 14 - dem Pfarrerdicnütverhälxnis begehrt. 23cm Hilfsantrag des Klägers, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zu verweisen, hat es gleichwohl nicht stattgegeben. Hieran hat cs sich dadurch gehindert gesehen, daß der Kläger zur Begründung seiner Anträge zu 1), 2) und 4) auch einen Sachverhalt vorgetragen habe, der zu einer sachlichen Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Art. 34 OG in Verbindung mit § 839 BGB zwinge; insoweit sei der Rechtsweg zu den Bivil-gcrichten gegeben. Ra über die Klaganträge nur einheitlich entschieden werden könne, sei - so meint das Berufungsgericht - für eine teilweise Verweisung des Rechtsstreits kein Raum, demgemäß hat das Berufungsgericht eine Schadens- ♦ ersatzpflicht der Beklagten nach Art, 34 OG, § 839 BGB geprüft !y sie mangels Vorliegens einer Amtopflichtverlctzung verneine und die Klage, soweit auf Amtspflichtverletzung gestützt, als unbegründet, im übrigen als unzulässig abgewiesen. Rieses Verfahren hält einer Nachprüfung nicht stand. Ras Berufungsgericht hat dem Umstand nicht Rechnung getragen, daß Schadenseroatzansprüche von dem Klager nur hilfs-weise geltend gemacht worden sind. Bei den Anträgen zu 1) und 2) handelt es sich um Ansprüche, die in erster Linie als Besoldungsansprüche und nur daneben hilfsweise als Schadensersatzansprüche erhoben werden. Rer Antrag zu 4) wird zwar ausschließlich al3 - auf Verletzung a) der Pürsorgepflicht und b) der Amtspflicht gestützter (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 1. Juli 1964) - Scliadensor3atzanopruch geltend gemacht, jedoch nur hilfsweise hinter den Anträgen zu 1) und 2). Ras bedeutet für die Präge der gerichtlichen Zuständigkeit; Obwohl die Anträge zu 1) und 2) auch auf Amtspflichtverletzung gestützt sind, können die Zivilgerichte darüber - noch - nicht befinden. Denn hier stehen die einzolnen Klage gründe nicht gleichrangig nebeneinander. Vielmehr wird der Klagegrund der Amtspflichtverletzung - wie sich schon aus der Art des Klagevortrages ergibt, aber auch ausdrücklich auf Seite 13 Bü gesagt wird - nur hilfsweise für den Pall geltend gemacht, daß der Kläger nicht mehr Pfarrer, und sein Anspruch auf Zahlung des vollen Pfarrergehalts nicht begründet ist. In einem solchen Pall aber muß (anders als in den in BGHZ 13, 145 und VersH 1965, 459 behandelten Fällen) der Rechtsstreit zunächst an das Verwaltungsgericht verwiesen werden, und die Zivilgerichte kommen erst dann gegebenenfalls v/ieder zu dem Zuge, wenn die Verwaltungsgerichte die in erster Linie geltend gemachten Klagegründe verneint haben (vgl. ürt. v. 7. Mai 1962 III ZR 20/61 S. 9/10, insoweit nicht in MDR 1962, 641 und in LM § 40 VwGO Hr. 7 abgedruckt; auch tTrt. v. 17* Oktober I960 III ZR 161/59 - VersR 1961, 34, 36). Daß der Antrag zu 4) als solcher (zur Gänze) erst hilfs-v/eise hinter den Anträgen zu 1) und 2) gestellt werden soll, ist zwar im Berufungsurteil nicht ausdrücklich gesagt. Das ergibt sich aber eindeutig aus der gesamten Klagebegründung, da der Schadensersatzenspruch zur Voraussetzung hat, daß der Kläger nicht mehr Pfarrer ist. Dementsprechend hat bereits das Oberlandesgericht am Ende des im Laufe des Berufungsverfahrens erlassenen Streitwertbeschlusses vom 9« Dezember 1963 gesagt, daß der Klageantrag zu 4) als Hilfsantrag zu werten sei, und dagegen hat keine der Parteien im weiteren Verlauf des Verfahrens Einwendungen erhoben. Danach muß das Berufungsurteil aufgehoben und muß der Rechtsstreit, soweit das Berufungsgericht entschieden hat, 16 - entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers gemäß § 17 Abs» 3 OVG an das zur Entscheidung über den Besoldungsanspruch zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg (§52 Ziff, 4 Ver-v/altungsgerichtsordnung) verv/iesen v/erden, in dessen Bereich der Kläger seinen Wohnsitz hat (vgl, BGH Urt. v. 17. Oktober I960 III ZR 161/59 S. 9/10 = VersR 1961, 34, 36). Diese Verweisung umfaßt den ganzen Rechtsstreit» Sie erstreckt sich auch auf die Zwischenfeststellungsklage zu 3). Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß mit der begehrten Feststellung dos beamtenrechtlichen Status des Klägers ein Rechtsverhältnis geltend gemacht werde, das dem öffentlichen Recht zuzurechnen und für das grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, sind zutreffend. Ob und inwieweit für eine solche Klage Überhaupt eine staatliche Gerichtsbarkeit gegeben ist, muß mit Rücksicht auf die enge Verknüpfung dieser Frage mit der Uatur des Rechtsverhältnisses von dem zuständigen Verwaltungsgericht entschieden werden (vgl. BGH Urt. v. 12. Juli 1962 - III ZR 134/60 S. 8 = NJW 1962, 1866). Sollte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß der Hauptanspruch und - sofern es für diesen Anspruch seine Zuständigkeit bejaht - der Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtsverletzung unbegründet seien, so kann es seinerseits nicht über den hilfsweisc geltend gemachten Amtshaftungsanspruch entscheiden, sondern wird insoweit die Sache wieder in den Rechtsweg vor die bürgerlichen Gerichte zurückzubringen haben (BGH VersR 1961, 34» 36; BGH MDR 1962, 641). Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges % ist dem Verwaltungsgericht mit Rücksicht auf die erst im Berufungsrechtszug erfolgte Klagerv/eiterung in vollem Umfange, über diejenigen des zweiten Rechtszuges dem Schlußurteil des Berufungsgerichtes vorzubehalten, während die Kosten des Revisionsrechtszuges bereits jetzt dem Kläger aufzuer-logen sind (BGHZ 11, 43f 58; 12, 52, 70, 71). Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt 9 Keßler Dr. Reinhardt * *