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BGH · III ZB 199/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 199/57

, K; BBG § 36 Pie Vorschrift des § 36 BBG kann zwar die Grundlage den Nachweis einer Pflichtverletzung des gegenüber seinem Beamten, bietet aber ittelbare Bechtsgrundlage für einen Schad<fensersatzanspruclu Bin solcher kann allein, aus § 839 BfB hergeleitet werden, wobei die Verletzung _____________ licht gefunden werden kann in der Verletzung einer*Pürsoxgepflicht, wie sie sich aus § 36 PBG ergibt Br* Kußlä für Becht er At des 2 Oberlata aufgeh Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die fhandlung vom 8« Januar 1959 unter Mitwir-tspräsidenfcen Prof, Br* Geiger sowie der Br * Pagendarm, Br* Kreft, Br* Beyer und leannt % 3 de Bache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Bevi-sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen* Oberregierungsrat im Dienste des beklag-3 Dezernent im Lendesentschädigungsamt r verlangt mit seiner dem beklagten zugestellten Klage Zahlung einer Mini-von monatlich 85 DH für die Zeit vom 31« März 1956* Zur Begründung beruft linien der Landesregierung für die Ge-ijalzulage in der Schleswig-Holsteinischen Februar 1955, in denen es u,a, heißt % ialdienst im Sinne des Beschlusses über die Ministerialzulage ist der Dienst Sein Dienst beim Lande sent schädigungsamt sei Dienst beim Innenministerium«, Das Landesentschädigungsamt sei nicht rechtswirksam errichtet und gehöre auch nicht zu den Landesämtern, die nach Ziff.l Das sei beim Landesentschä-digungsarat der Fall* insbesondere bei dem Dezernat des Klägers, das als sog. Das seien hoheitliche Aufgaben von besonderer politischer Bedeutung, die über haupt nur in einer Ministerialinstanz erledigt werden könnten« Darum habe auch das Schleswig-Holsteinische Wiedergut-maebungsgesetz vom 4« Juli 1949 (G-VB1 Schl «-Holst. ent schädigungsamt übertragen worden« Von diesem Zeitpunkt ab sei das Referat des Klägers überhaupt erst Bestandteil dies lande sent Schädigungsamtes o Er, der Kläger, habe bisher aiuch keine Versetzungsverfügung erhalten, obwohl mit seiner Beschäftigung beim landesentschädigungsamt auch eine Veränderung der von ipm besetzten Planstelle eingetreten sei: er sei also Angehöriger des Innenministeriums geblieben« dt sei Im übrigen sichtspunkt des Sc uid Fürsorgepflich beim lande sent schäl dünn habe das beklä ger - diese Tätigkc tunrechtlichen Bes eLnträchtigt« Dami aus dem Gefüge des die Ebene einer ni liege eine Begradig vurfassungsrechtli<p (im Ministerialdie Bcferats in das schließlich zu dem sieten vom Bezug lau der Klageanspruch auch unter dem Ge-iiadensersatzes wegen Verletzung der Tieue-; gerechtfertigt« Denn wenn der Bienst digungsamt nicht Ministerialdienst sei, gte land dadurch, daß es ihm - dem Kla-it übertragen habe, ihn in seinem beam-itzstand und in seinen Anwartschaften be-sei nämlich das von ihm bekleidete Amt Innenministeriums herausgelöst und auf ^deren Instanz herabgedrückt worden« Barin rung und eine Beeinträchtigung seiner h geschützten Bangstellung als Beamter nst), Bie Einbeziehung des sog« BWGÖD-desentschädigungssmt sei ferner aus-Zweck erfolgt, die betreffenden Bedieri-r Ministerialzulage auszuschließen* und s resultierende Schadensersatzanspruch bestehe in Höhe der eingeklagten Ministerialzulage* hat ngsgericht eine sachliche Prüfung unterlassen* insoweit nach § 143 DBG den Rechtsweg für noch fnet angesehen hat« Hechtsweg auf den Ajh bruar 195p 1956 die Klageansp: die GewahJ: teten Ver der Minis das Berufungsurteil richtet sich die Revision * mit der er seinen Klageanspruch weiter verfolgt« e Land bittet um Zurückweisung der Revisionc Int sehe idungsgrttndes daß age* da sie vor dem am 1« April 1956 erfolgten In-$n des Landesbeamtengesetzes vom 19* März 1956 (GVBl t* So 19) erhoben worden ist* noch der ordentliche gegeben ist (§§ 238, 182 LBG) und daß im Hinblick trag des Klägers an den Innenminister vom 25o Befind dessen abschlägigen Bescheid vom 12« März Torschrift des § 143 DBG gewahrt ist, soweit der uch aus den Richtlinien der Landesregierung für ung der Ministerialzulage und aus einer behaup-etzung der BürSorgepflicht wegen Nichtgewährung erialzulage hergeleitet wird» stieitig dort ausüb* dieser Vorschriften amt gleich den ander vom Bezüge der Minis lartdesgericht hat f€ daß sie allein an de ohne daß es auf die until an die tatsächli steten bei diesen Lsndesämtern anknüpfen Da dem Revisio diiser Auslegung der verschlossen ist, b de]? 3bald auf das Landesentschädigungsamt Uberführt'worden ad® Damit sind au soweit sie dar li ennende Senat bereits in seinem Urteil III ZB 68/57"(MDB 1958 S.669) ausgefütot ialzulage irrevisible Vorschriften im 1 ZPO» Das Berufungsgericht ist in Ansen zu dem Ergebnis gekommen, daß der , nicht "Ministerialdienstn im Sinne ist, und daß das Landesentschädigungs-en Landesämtern (bei den Ministerien) terialzulage ausgenommen ist» Das Ober-rner die Richtlinien dahin ausgelegt, n tatsächlichen Bestand der Landesämter, Rechtsgrundlage ihrer Errichtung ankomme, che Beschäftigung des einzelnen Bedien- tes gericht die rechtliche Nachprüfung Richtlinien durch das Berufungsgericht ^darf es keines Eingehens auf die Rügen mit diesen der hier zur Entscheidung s "Ministerialdienstes", die Rechtswirk-ng des Landesentschädigungsamtes und s Klägers zu diesem Landesamt (wegen Versetzungsverfügung) angegriffen wird» geblieben und habe somit Ministerialdienst im Sinne der Richtlinien auegeUbt Bas gleiche gilt, soweit die Revision geltend macht, die von de:: Landesregierung im Jahre 1956 herausgegebene Heufassung der Richtlinien für die Gewährung der Ministerialzulage stelle entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht lediglich eine Klarstellung der bisherigen Richtlinien, sondern eine materiellrechtliche Neuregelung und Änderung dieser Richtlinien dar* Denn auch insoweit handelt es sich um die Auslegung irrevisiblen Rechts durch das Oberlandes-ger icht» 3°) Dsr erkennende Senat kann somit eine Prüfung nur insoweit vornehmen, als zur Entscheidung steht, ob die vom Berufungsgericht der irrevisiblen Vorschrift gegebene Aus- teil vom n|6» Juni 1958 III ZR 68/57 entschiedenen Pall ist in diesem Zusammenhang nicht darauf abzustellen, der Landesregierung geschaffene Organisation des Landesentschädigungsamtes den Vorschriften der in Präge kommenden Burdfsgesetze in allen Punkten entspricht, insbesondere also den Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11® Mai 1951 (BGBl I, 391) idP der Änderungsgesetze vom 7« Januar 1952 (BGBl I> 15), vom 18» März 1952 (BGBl I, 137) und vom 19» August 1953 (BGBl I, 994) - BWGöD - und der späteren Passung der Anlage zu dem Gesetz vom 23» Dezember 1955 (BGBl I, 820) sowie den Vorsehrif len des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung aller für Opfer der nation September 1953 (BGBl desentschädigungsges|e Es ist vielmehr Landesregierung in scjbluß der im Landesle tigten Bediensteten buz desrechtlichen V verneinen, da eine worach den mit der der Landesebene beti zu].age zu gewähren mäßig in joder Bezieh ritims gleichzustellen den beklagten Landen Zweck insbesondere I, 1387) - BEG - und des späteren Bun-tzes vom 29- Juni 1956 (BGBl I, 562), in darauf abzuheben, ob der von der i|hren Richtlinien ausgesprochene Aus-ntschädigungsamt tatsächlich beschäf-von der Gewährung' der Ministerialzulage drschriften widerspricht» Das ist zu bundesrechtliehe Vorschrift nicht besteht, Durchführung der Aufgaben des BY/GöD auf auten Landesbediensteten eine Ministerial-oder diese Bediensteten besoldungs-ung mit den Angehörigen des Ministe-sindo ist Daß auch sonstiges revisibles Hecht die Landesregierung nicht hinderte, den Kreis der Empfänger voh Ministerialzulage selbst zu bestimmen und zu diesem den Begriff w Ministerialdienst” enger odor weiter 2U fassen, ist in dem mehrfach genannten Urteil de? mkenfreio Denn hierzu hat es mit zutreffender Begründung rgetan, daß die Herausnahme der Beamten der Landesämver s dem Kreis der Enpfänger von Ministerialzulage auf sach-chen Erwägungen beruht? aus» Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusaimnsnhang weiter darauf hingewiesen, daß der Kläger aus der Tatsache der Zahlung von Ministerialzulage an Beamte des Bundes und anderer Länder, die die gleichen Aufgaben (sie ex wahrnehmen, nichts für sich herleiten kann,, schuldhaf beklagten soxgepfli Der Klagean^pruch ist vom Kläger ferner auf eine ’te Verletzung^der Treue-und FürSorgepflicht des Landes gestützt» das beklagte land habe als Dienstherr des Klägers dadurch, daß es ihm die Ministerialzulage nicht zahle, seine Treuc-und Fur- ger bisher im Innenministerium wahrgenommenen Referats in das Lande sentschädigungsamt und die Ausschließung der in diesem Airt tatsächlich Beschäftigten halte sich - wie bereits daigelegt - im Rahmen der bestehenden Gesetze,und lasse einen Brmessensfehler nicht erkennen„ Das Vorderge-richt verneint in diesem Zusammenhang auch eine Pflicht des beklagter; Landes, gerade mit Rücksicht auf die Person des Klägers ('jahrelanger Dienst im Ministerium, Wiedergutmachungsbeamter ) diesen im Ministerium selbst zu belassen oder ihn in eine Planstelle einzuwoisen* ‘deren Inhaber nach den Richtlinien der Landesregierung in den Genuß der Ministerialzulage kommt <* se von der Revision - auch mit einer Verfahxensrüge 86 Z?0 - angegriffenen Ausführungen des Berufungsberuhen auf der Anwendung der Rechtsnorm des § 36 f.&a Deutsche Beamtongesetz von dem Zeitpunkt an, an staatsrechtliche Neuaufbau des Landes beendet war -r Zeitpunkt liegt bei dem beklagten Land zweifels-ge vor dem Erlaß des Berufungsurteils am 180 Juni Ln dem betreffenden Land nur noch als Landesrecht ten hat (Hrteil des Senate vom 22* September 1953 soweit das Berufungsgericht ein Schadensersatzanspruch im Palle er beamtenrechtlichen FürSorgepflicht lein auf § 36 DBG gestützt werden könne, ZPO erhobene Verfahrensriige kann kei-da es von dem Bechtsstandpunkt aus? den cht für das irrevisible Landesrecht ein-die angeblich Übergangene tatsächliche ägers nicht ankommt (vgl* hierzu LM Nr*3 r.ll zu § 286 ZPO)* ob es schuldhaft eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt hat 839 BGB haftet* Da nach dem festgestell-diesern Pall die AmtspflichtVerletzung in der Verletzung der Pürsorge-und Treue-ten Landes als Dienstherr*! r hat am Schluß des Berufungsverfahrens ch erstmalig hilfsweise auch daraus her-beklagte Laad angeblich pflichtwidrig * ihn als wiedergutmachungsberechtigten stelle eines Begierungsdirektors der 1 b einzuweisen oder ihm das Amt des Leiters des Lsndesentschadigungsamtes hierzu behauptet? de SchadensersatzanSpruch mindestens die Höhe der terialzulege eingeklsgten Klagcsumrae erreiche* Das rieht hat insoweit eine sachliche Prüfung unter-il es nach § 143 DBG den Bechtsweg für noch nicht dngesehon hat* Hierzu hat es ausgeführtt Diesen habe der Kläger erstmals im Berufungsrechtszug in streit eingeführt; er sei aber nicht Gegenstand dcheids des Innenministers* gewesen; der Vorbe-e gerade den "Zweck? und um die Geltendmachung eines solchen handelt es sich hei dem neuen Vorbringen des Klägers* Die darin liegende Klageänderung hat das Oberlan-äeegeriehfc? Der vom Kläger in diesem Zusammenhang 'zur Begründung seinäs Schadenersatzanspruchs vorgefcragene Sachverhalt ist rechtlich ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des § 839 BGB ioVoüu Art «34 GG zu würdigen* Zwar hat der Senat gelegentlich die Bechtsgrundlage solcher Ansprüche nicht ausschließlich, in § 839 BGB? III ZB 2 prüfung ist die Bee sieren* § 36 DBG- be über seinem Beamten .sichtlichen Verfahre des Dienstherrnp die wic.rig und kann, we sind; von den Verwa aaO gewährt aber kei auf Zahlung einer G § 6139 BGB hergeleite § 16 DBG verletzt; herrn seinem Beamter, Sir me des § 839 aaO ,§ 6i39 BGB und § 36 der Landesbeamtengea lung; der Eigenart, denen Zielsetzung dl in NJW 1955 S.1300) bilität des geltend zugleich zu einer kl der Bechtsv/eges für waltungsgerichte, f aaQ sind die Zivilg Schwierigkeit, daß reut Dienstverhältnis ten ihres Diensther (M 197; 852 BGB), geleiteter Schadens ren würdeo un blJi ick den dem dem Der Kläger trä, stachlichem - Verh c schuldhafte A noch nicht verne Vortrag des Kläg erforderlichen 1956 III ZB 195/54 So 5, vom 160 Ee-02/54 S> 4 u.a® Nach nochmaliger Über-htslage jedoch genauer dahin zu präzi-gründet Pflichten des Dienstherrn gegen-(auf deren Erfüllung im verwaltungsge-n geklagt werden kann!); Bechtsanwalt Dr Di£ Entscheidungsgr Urteils werden gemäß Seite 12 Zeile 12 m: und auf Zeile 15 mi heißen hats “Ist di4 liegt darin in der Diimstherrn seinem im]Sinne des § 839 * i g - H o,l 3 t e i n, vertreten durch ten» dieser vertreten durch den Innenminister, Beklagten, Berufungsheklagten und Bevisionsbeklagten, unde des am 16o Februar 1959 verkündeten § 319 ZPO dahin berichtigt, daß der auf t "Ist die Fürsorgepflicht«.«««»

Zitierte Normen: § 238 LandbeschaffG § 549 ZPO § 839 BGB § 319 ZPO
BeamteLandMinisterialzulageVorschriftBGBDBGRichtlinieKlägerDienstVerletzung

Volltext der Entscheidung

^^Nachschlagewerks] ^JSmbliohe Sammlungs ja
BOB § 839 C
abgeben für Dienstherrn koine u n m
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, K; BBG § 36
Pie Vorschrift des § 36 BBG kann zwar die Grundlage
 den Nachweis einer Pflichtverletzung des gegenüber seinem Beamten, bietet aber ittelbare Bechtsgrundlage für einen Schad<fensersatzanspruclu Bin solcher kann allein, aus § 839 BfB hergeleitet werden, wobei die Verletzung _____________ licht	gefunden	werden	kann	in	der	Verletzung einer*Pürsoxgepflicht, wie sie sich aus § 36 PBG ergibt
BGH, Urto vo 16,
Pebruer 1959 - III ZB 199/57 OLG Schleswig
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m_ZL 132/17 Verkündet am 16*Februar|1959 Scheibl, Justiz-Assistbnt als Uzkundsbesmt3r der Ge s chäf t s stell Le
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- Proaeßbevol
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Klägers, Berufungsklägers und Bevisionsklägers,
 das land $ c durch den Ml den Innenmin
 lmächtigter« Bechtsanwalt Br gegen
 hie swig-Holstein, vertreten jdisterptäsidenten, dieser vertreten durch ister,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Bevisionsbeklagten,
- Prozeßbe-vollmächtigterg Bechtsanwalt Br*	-
hat der III. mündliche Va kung des Senä BundeszichteJ? Br* Kußlä
 für Becht er
 At
des 2 Oberlata aufgeh
 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die fhandlung vom 8« Januar 1959 unter Mitwir-tspräsidenfcen Prof, Br* Geiger sowie der Br * Pagendarm, Br* Kreft, Br* Beyer und
 leannt %
uf die Bevision des Klägers wird des Urteil Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen desgexichts in Schleswig vom 18« Juni 1957 obeno
3 de Bache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Bevi-sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen*
Von Rechts wegen
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am 28 > Marz 1956 jterlial Zulage in Höhe «januar 1955 bis z tx s ich auf die Bicht ;äh^ung der Minister! landesregierung vom
"Nach den Besohl tember 1954 und
 Der Kläger ist en [Landes; er ist al »eschäftigt« Der Kläg|e jand
 
Tatbestand«
Oberregierungsrat im Dienste des beklag-3 Dezernent im Lendesentschädigungsamt r verlangt mit seiner dem beklagten zugestellten Klage Zahlung einer Mini-von monatlich 85 DH für die Zeit vom 31« März 1956* Zur Begründung beruft linien der Landesregierung für die Ge-ijalzulage in der Schleswig-Holsteinischen Februar 1955, in denen es u,a, heißt %
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 üssen der Landesregierung vom 27-, Sep-vom 24« Januar 1955 werden an die im Ministerieldieijst voll oder überwiegend beschäftigten
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Bediensteten, des Landes mit Wirkung vom 1« Januar 1955 Ministerialzulagen gezahlt«
Hierfür gelten folgende Richtlinien*
1o Ministe? ialdienst im Sinne des Beschlusses über die Ministerialzulage ist der Dienst
a)	beim Ministerpräsidenten (einschl« Bevollmächtigten des Landes in Bonn),
b)	bei nen Ministerien (außer den Landesämtern, der Pensionsregelungsbehörde und der Fahr-
bereitschaft der Polizei)
9 0 0 9 9 0
?h Xabinettsbeschiusse vom 15« November 1955 und 26« Juni 95p sind die Richtlinien neu gefaßt worden« Die maßgebende
 Sesfcimmung unter Zif:?**l lautet jetzt!
”1« Ministerial!! Zahlung der Mi
a)	beim Minist machtigten
b)	bei den Mini und der Fahl*
ienst im Sinne des Beschlusses über die ifaisterialzulagen ist der Dienst srpräsidenten einschließlich des Bevoll-les Landes in Bonn,
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sterien mit Ausnahme der Landesämter bereiteohaft der Polizei,
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i
- 3 ~
q) beim Landtags,
d) beim Landesrechnungshof.
Die ausgenommenen Landesämter - Buchstabe b) - sind diejenigen* die im Böhmen eines Ministeriums gebildet sine’
im Innenministeriums
1.
Der
 aber als solche nicht Ministerielabteilungcn , Es handelt sich um folgende Landesämter?
ande sent s chäd igungse mt
 Kläger hat geltend gemacht* Hach den Bichtlinien stehe ibii die Ministerialzulage zu. Sein Dienst beim Lande sent schädigungsamt sei Dienst beim Innenministerium«, Das Landesentschädigungsamt sei nicht rechtswirksam errichtet und gehöre auch nicht zu den Landesämtern, die nach Ziff.l der Bichtlinien vom 23« Februar 1955 vom Bezug der Ministerialzulage ausgeschlossen seien? sondern es sei ’ein unselbständiger feil des Innenministeriums. Es könne aufdie Bezeichnung "Landesamtnicht allein ankoramen* vielmehr sei ausschlaggebend* ob in einem Landesamt vorwiegend ministeriel le Aufgaben wahrgenommen würden.» Das sei beim Landesentschä-digungsarat der Fall* insbesondere bei dem Dezernat des Klägers, das als sog. BWUöD-Seferat sich mit den Maßnahmen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts filr Angehörige des Öffentlichen Dienstes befasse*. Das seien hoheitliche Aufgaben von besonderer politischer Bedeutung, die über haupt nur in einer Ministerialinstanz erledigt werden könnten« Darum habe auch das Schleswig-Holsteinische Wiedergut-maebungsgesetz vom 4« Juli 1949 (G-VB1 Schl «-Holst. So 162) die Erteilung der Feststellungsbescheide dem Landesminister des Innern Vorbehalten0 Das Bundesgesetz zur Begelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige cies öffentlichen Dienstes (BWGÖD) vom 11 o Mai 1951 (BUBI I, 291) habe daran nichts geänderte Erst durch das landesrochtliche Änderungsgesetz vom 4o März 1955 (G-VB1 Schl«-H(|)lst. So 83)* in Kraft getreten am 13» April 1955.
sei die
 Erteilung der Feststellungsbescheide dem Dandes-
 
ent schädigungsamt übertragen worden« Von diesem Zeitpunkt ab sei das Referat des Klägers überhaupt erst Bestandteil dies lande sent Schädigungsamtes o Er, der Kläger, habe bisher aiuch keine Versetzungsverfügung erhalten, obwohl mit seiner Beschäftigung beim landesentschädigungsamt auch eine Veränderung der von ipm besetzten Planstelle eingetreten sei: er sei also Angehöriger des Innenministeriums geblieben«
Auf alle Fälle sjteten des landese läge ein Verstoß g achgemäß und will schädigungsamtes, stelle und Aufgabe)* zu behandeln als
 liege in der Ausschließung der Bedienet schädigungsamtes von der Ministerialzu-
♦
5gen den Gleichheitssatz, Denn es sei uu~ Icürlich, die Bediensteten des landesent-las ein Teil des Innenministeriums dar-dieses Ministeriums wahrnehme, anders e übrigen Angehörigen des Ministeriums«
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 sei
Im übrigen sichtspunkt des Sc uid Fürsorgepflich beim lande sent schäl dünn habe das beklä ger - diese Tätigkc tunrechtlichen Bes eLnträchtigt« Dami aus dem Gefüge des die Ebene einer ni liege eine Begradig vurfassungsrechtli<p (im Ministerialdie Bcferats in das schließlich zu dem sieten vom Bezug
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der Klageanspruch auch unter dem Ge-iiadensersatzes wegen Verletzung der Tieue-; gerechtfertigt« Denn wenn der Bienst digungsamt nicht Ministerialdienst sei, gte land dadurch, daß es ihm - dem Kla-it übertragen habe, ihn in seinem beam-itzstand und in seinen Anwartschaften be-sei nämlich das von ihm bekleidete Amt Innenministeriums herausgelöst und auf ^deren Instanz herabgedrückt worden« Barin rung und eine Beeinträchtigung seiner h geschützten Bangstellung als Beamter nst), Bie Einbeziehung des sog« BWGÖD-desentschädigungssmt sei ferner aus-Zweck erfolgt, die betreffenden Bedieri-r Ministerialzulage auszuschließen*
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 Der Kläger hau beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 1 2,?5 BM zu zahlen«
5 -
Das beklagte land hat um Klageabweisung gebeten. Es ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten^
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 Das des Kläger Soweit der hat* das lassen* i eine Begi Alb ein Leiters de der hierat mindestens das Berufu well es i nicht erö
 andgexicht hat die Klage abgewiesen» die Berufung s iPt vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden> Kläger in der Berufungsinstanz neu vorgetragen eklagte Land habe angeblich pflichtwidrig unter-n als wiedergutmachungsberechbigten Beamten in erungsdirektoren-Blanstelle der Besoldungsgruppe zuweisen oder ihm das Amt des stellvertretenden s Lendesentschadigungsamtes zu übertragen? und s resultierende Schadensersatzanspruch bestehe in Höhe der eingeklagten Ministerialzulage* hat ngsgericht eine sachliche Prüfung unterlassen* insoweit nach § 143 DBG den Rechtsweg für noch fnet angesehen hat«
Gegen des Klägers Das beklag
IO für die K krafttret Schl.-Hol£ Hechtsweg auf den Ajh bruar 195p 1956 die Klageansp: die GewahJ: teten Ver der Minis
 das Berufungsurteil richtet sich die Revision * mit der er seinen Klageanspruch weiter verfolgt« e Land bittet um Zurückweisung der Revisionc
 Int sehe idungsgrttndes
3|)as Berufungsgericht geht zutreffend davon aus? daß age* da sie vor dem am 1« April 1956 erfolgten In-$n des Landesbeamtengesetzes vom 19* März 1956 (GVBl t* So 19) erhoben worden ist* noch der ordentliche gegeben ist (§§ 238, 182 LBG) und daß im Hinblick trag des Klägers an den Innenminister vom 25o Befind dessen abschlägigen Bescheid vom 12« März Torschrift des § 143 DBG gewahrt ist, soweit der uch aus den Richtlinien der Landesregierung für ung der Ministerialzulage und aus einer behaup-etzung der BürSorgepflicht wegen Nichtgewährung erialzulage hergeleitet wird»
2») Wie dal1 erk voM 16. Juni 1958 -
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 Währung der Minister Sir ne des § 549 Abs le^ung der ftichtlini
 Dienst des Klägers im Landesentschädigungsamt, den er un-
sind die Richtlinien der Landesregierung Uber die Ge-
stieitig dort ausüb* dieser Vorschriften amt gleich den ander vom Bezüge der Minis lartdesgericht hat f€ daß sie allein an de ohne daß es auf die until an die tatsächli
 steten bei diesen Lsndesämtern anknüpfen
 Da dem Revisio diiser Auslegung der verschlossen ist, b de]? Revision, sowei gestellte Begriff sänkeit der Errichtu die Zugehörigkeit d^ angeblich fehlender
 Das Berufungsge gestellt, daß der KM rat mit seinen bisho
 vo:n 5® Januar 1954
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ennende Senat bereits in seinem Urteil III ZB 68/57"(MDB 1958 S.669) ausgefütot
 ialzulage irrevisible Vorschriften im 1 ZPO» Das Berufungsgericht ist in Ansen zu dem Ergebnis gekommen, daß der
, nicht "Ministerialdienstn im Sinne ist, und daß das Landesentschädigungs-en Landesämtern (bei den Ministerien) terialzulage ausgenommen ist» Das Ober-rner die Richtlinien dahin ausgelegt, n tatsächlichen Bestand der Landesämter, Rechtsgrundlage ihrer Errichtung ankomme, che Beschäftigung des einzelnen Bedien-
tes gericht die rechtliche Nachprüfung Richtlinien durch das Berufungsgericht ^darf es keines Eingehens auf die Rügen mit diesen der hier zur Entscheidung s "Ministerialdienstes", die Rechtswirk-ng des Landesentschädigungsamtes und s Klägers zu diesem Landesamt (wegen Versetzungsverfügung) angegriffen wird»
rieht hat weiterhin unangefochten fest-äger und das von ihm wahrgenommene Refe* rigen Aufgaben entsprechend dem Organi-
sationserlaß des Innenministers (4® Vereinfachungserlaß )•
(ABI Schl»-Holst. So40) jedenfalls tat-is nach den Richtlinien allein ankomme -
sh die Rügen der Revision nicht nachprüf' aulegen versuchen, der Kläger sei recht-
oh jedenfalls noch bis zu dem 13® April 1955 - dem Tage des
 
derung des
 Inkrafttretens des Landesgesetzes vom 4» März 1955 zur Än-
landesrechtlichen Wiedergutmachungsgesetzes
(GVB1 Schl -Holst» 1955 S» 83) - Angehöriger des Innenmi-
nisterium*
geblieben und habe somit Ministerialdienst im
 Sinne der Richtlinien auegeUbt
 Bas gleiche gilt, soweit die Revision geltend macht, die von de:: Landesregierung im Jahre 1956 herausgegebene Heufassung der Richtlinien für die Gewährung der Ministerialzulage stelle entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht lediglich eine Klarstellung der bisherigen Richtlinien, sondern eine materiellrechtliche Neuregelung und Änderung dieser Richtlinien dar* Denn auch insoweit handelt es sich um die Auslegung irrevisiblen Rechts durch das Oberlandes-ger icht»
3°) Dsr erkennende Senat kann somit eine Prüfung nur insoweit vornehmen, als zur Entscheidung steht, ob die vom Berufungsgericht der irrevisiblen Vorschrift gegebene Aus-
legung dem
 ist folgendes zu bemerkens
a) Eh
 auch hier ob die vor
 übergeordneten Bundesrecht widerspricht» Hierzu
 enso wie in dem vom Senat in seinem erwähnten Ur-
teil vom n|6» Juni 1958 III ZR 68/57 entschiedenen Pall ist in diesem Zusammenhang nicht darauf abzustellen, der Landesregierung geschaffene Organisation des Landesentschädigungsamtes den Vorschriften der in Präge kommenden Burdfsgesetze in allen Punkten entspricht, insbesondere also den Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11® Mai 1951 (BGBl I, 391) idP der Änderungsgesetze vom 7« Januar 1952 (BGBl I> 15), vom 18» März 1952 (BGBl I, 137) und vom 19» August 1953 (BGBl I, 994) - BWGöD - und der späteren Passung der Anlage zu dem Gesetz vom 23» Dezember 1955 (BGBl I, 820) sowie den Vorsehrif len des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung
 aller
für Opfer der nation September 1953 (BGBl desentschädigungsges|e Es ist vielmehr Landesregierung in scjbluß der im Landesle tigten Bediensteten buz desrechtlichen V verneinen, da eine worach den mit der der Landesebene beti zu].age zu gewähren mäßig in joder Bezieh ritims gleichzustellen
 den beklagten Landen
 Zweck insbesondere
 
alsozialistischen Verfolgung vom 18»
I, 1387) - BEG - und des späteren Bun-tzes vom 29- Juni 1956 (BGBl I, 562), in darauf abzuheben, ob der von der i|hren Richtlinien ausgesprochene Aus-ntschädigungsamt tatsächlich beschäf-von der Gewährung' der Ministerialzulage drschriften widerspricht» Das ist zu bundesrechtliehe Vorschrift nicht besteht, Durchführung der Aufgaben des BY/GöD auf auten Landesbediensteten eine Ministerial-oder diese Bediensteten besoldungs-ung mit den Angehörigen des Ministe-sindo
 ist
Daß auch sonstiges revisibles Hecht die Landesregierung
 nicht hinderte, den Kreis der Empfänger
 voh Ministerialzulage selbst zu bestimmen und zu diesem
 den Begriff w Ministerialdienst” enger
 odor weiter 2U fassen, ist in dem mehrfach genannten Urteil
 de? Senats vom 16.
Juni 1958 bereits dargelegt»
Mi
 guagsamtes, also au ger den Gleichheits
b) Das Berufungsgericht wertet die Hichtgewährung der list er ial zulage a:i die Bediensteten des Landesentschädi-
oh an den Kläger, nicht als Verstoß ge-oatz (Axt*3 GG)o Das ist rechtlich be-
mkenfreio Denn hierzu hat es mit zutreffender Begründung rgetan, daß die Herausnahme der Beamten der Landesämver s dem Kreis der Enpfänger von Ministerialzulage auf sach-chen Erwägungen beruht? bisher in den Ministerialabtei-lujngen bearbeitete Aufgaben vorwiegend verwaltungsmäßiger sollten von den Aufgaben ministerieller Art getrennt (aus fiskalischen Gründen) sollte der Kreis der Bezugs-ihtigten von Ministerialzulage nach objektiv erkennbaren tretbaren Merkmalen beschränkt werden* Darin kann eine nicht erblickt werden: eine Verletzung des Gleich-
heitssatzss scheide*!; aus» Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusaimnsnhang weiter darauf hingewiesen, daß der Kläger aus der Tatsache der Zahlung von Ministerialzulage an Beamte des Bundes und anderer Länder, die die gleichen Aufgaben (sie ex wahrnehmen, nichts für sich herleiten kann,,
4.)
schuldhaf
 beklagten
soxgepfli
 Der Klagean^pruch ist vom Kläger ferner auf eine ’te Verletzung^der Treue-und FürSorgepflicht des Landes gestützt»
Hierzu hat das Oberlandesgericht ausgeführt? das beklagte land habe als Dienstherr des Klägers dadurch, daß es ihm die Ministerialzulage nicht zahle, seine Treuc-und Fur-
cht nicht verletzt* Die Eingliederung des vom Klä-
ger bisher im Innenministerium wahrgenommenen Referats in das Lande sentschädigungsamt und die Ausschließung der in diesem Airt tatsächlich Beschäftigten halte sich - wie bereits daigelegt - im Rahmen der bestehenden Gesetze,und lasse einen Brmessensfehler nicht erkennen„ Das Vorderge-richt verneint in diesem Zusammenhang auch eine Pflicht des beklagter; Landes, gerade mit Rücksicht auf die Person des Klägers ('jahrelanger Dienst im Ministerium, Wiedergutmachungsbeamter ) diesen im Ministerium selbst zu belassen oder ihn in eine Planstelle einzuwoisen* ‘deren Inhaber nach den Richtlinien der Landesregierung in den Genuß der Ministerialzulage kommt <*
Die nach § 2 geiiclits DBG* Da dem der und die frei lan 1957 fortgego
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se von der Revision - auch mit einer Verfahxensrüge 86 Z?0 - angegriffenen Ausführungen des Berufungsberuhen auf der Anwendung der Rechtsnorm des § 36 f.&a Deutsche Beamtongesetz von dem Zeitpunkt an, an staatsrechtliche Neuaufbau des Landes beendet war -r Zeitpunkt liegt bei dem beklagten Land zweifels-ge vor dem Erlaß des Berufungsurteils am 180 Juni Ln dem betreffenden Land nur noch als Landesrecht ten hat (Hrteil des Senate vom 22* September 1953

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-ÜII ZB 129/57-in iim Bezirk des Ber gerieht das Beruf (§ 549 ZPO). Das
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d|avon ausgeht? daß djer Verletzung ein Unmittelbar und l|ie dazu nach § 2 wen Erfolg haben? d|as Berufungsgeri genommen hat? auf Behauptung des Kll zju § 549 ZPO und N
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IfitDB 1959 S«27)? das hier auch lediglich u|fungsgerichts galt? kann das Bevisions-igsurteil insoweit nicht nachprUfen gilt auch? soweit das Berufungsgericht ein Schadensersatzanspruch im Palle er beamtenrechtlichen FürSorgepflicht lein auf § 36 DBG gestützt werden könne, ZPO erhobene Verfahrensriige kann kei-da es von dem Bechtsstandpunkt aus? den cht für das irrevisible Landesrecht ein-die angeblich Übergangene tatsächliche ägers nicht ankommt (vgl* hierzu LM Nr*3 r.ll zu § 286 ZPO)*
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esgerioht hat bei der Erörterung einer sorge-und Treuepflicht des beklagten Lan-ich geprüft? ob es schuldhaft eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt hat 839 BGB haftet* Da nach dem festgestell-diesern Pall die AmtspflichtVerletzung in der Verletzung der Pürsorge-und Treue-ten Landes als Dienstherr*! bestehen kann gericht die Verletzung dieser Pflicht hat - übergeordnete Grundsätze des hierbei nicht verletzt -? so erweist erörterte? auf § 839 BGB gestützte An-als unbegründet«,
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r hat am Schluß des Berufungsverfahrens ch erstmalig hilfsweise auch daraus her-beklagte Laad angeblich pflichtwidrig * ihn als wiedergutmachungsberechtigten stelle eines Begierungsdirektors der 1 b einzuweisen oder ihm das Amt des Leiters des Lsndesentschadigungsamtes hierzu behauptet? daß der hieraus re-
 
suliieren als Minis’
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 lassen? wel erÖffnet Anspruch den Becht gi des Vorbe scheid hab sichtliche herrn des abgelehnt hier »
de SchadensersatzanSpruch mindestens die Höhe der terialzulege eingeklsgten Klagcsumrae erreiche* Das rieht hat insoweit eine sachliche Prüfung unter-il es nach § 143 DBG den Bechtsweg für noch nicht dngesehon hat* Hierzu hat es ausgeführtt Diesen habe der Kläger erstmals im Berufungsrechtszug in streit eingeführt; er sei aber nicht Gegenstand dcheids des Innenministers* gewesen; der Vorbe-e gerade den "Zweck? nur solche Ansprüche zur ge-n Entscheidung zu stellen? die vom obersten Dienst-klagenden Beamten bereits sachlich geprüft und
 worden seien; an dieser Voraussetzung fehle es
2b kann dahingestellt bleiben? ob'diese Auffassung des Oberlandesgerichts gehalten werden könnte? zutoal es offenbar übersehen hat? daß auch der Klageabweisungsantrag im Prozeß unter bestimmten Voraussetzungen als Vorbescheid., der den AVC.ageweg eröffnet? angesehen werden kann (vgl* Pagendarm in ZBB 1954 So290 mit Nachweisen)« Denn für Amtshaf-tuagsanspvüohe eines Beamten gegen seinen Dienstherrn ist ein Vorbescheid nach§ 143 DBG nicht erforderlich (vgl* Pagendarm aaO ö«290 mit Nachweisen)? und um die Geltendmachung eines solchen handelt es sich hei dem neuen Vorbringen des Klägers* Die darin liegende Klageänderung hat das Oberlan-äeegeriehfc? indem cs auf diesen ^lagevortrag eingegangen ist und ihn in seinem Urteil abgehandelt hat? stillschweigend zugelassen (§ 264 ZPO)»
Der
 vom Kläger in diesem Zusammenhang 'zur Begründung
 seinäs Schadenersatzanspruchs vorgefcragene Sachverhalt ist rechtlich ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des § 839 BGB ioVoüu Art «34 GG zu würdigen* Zwar hat der Senat gelegentlich die Bechtsgrundlage solcher Ansprüche nicht ausschließlich, in § 839 BGB? sondern auch in § 36 DBG gesehen (vgl* ßGBZ 7? 69; 14? 122; DM Nr«5 zu § 36 DBG; Urteil des

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 Senats vom 9« Januar bruar 195.6 III ZB 2 prüfung ist die Bee sieren* § 36 DBG- be über seinem Beamten .sichtlichen Verfahre des Dienstherrnp die wic.rig und kann, we sind; von den Verwa aaO gewährt aber kei auf Zahlung einer G § 6139 BGB hergeleite § 16 DBG verletzt; herrn seinem Beamter, Sir me des § 839 aaO ,§ 6i39 BGB und § 36 der Landesbeamtengea lung; der Eigenart, denen Zielsetzung dl in NJW 1955 S.1300) bilität des geltend zugleich zu einer kl der Bechtsv/eges für waltungsgerichte, f aaQ sind die Zivilg Schwierigkeit, daß reut Dienstverhältnis ten ihres Diensther (M 197; 852 BGB), geleiteter Schadens ren würdeo
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 Der Kläger trä, stachlichem - Verh c schuldhafte A noch nicht verne Vortrag des Kläg erforderlichen
 
1956 III ZB 195/54 So 5, vom 160 Ee-02/54 S> 4 u.a® Nach nochmaliger Über-htslage jedoch genauer dahin zu präzi-gründet Pflichten des Dienstherrn gegen-(auf deren Erfüllung im verwaltungsge-n geklagt werden kann!); eine Maßnahme damit in Widerspruch steht, ist rechts-die übrigen Voraussetzungen gegeben l|tungsgerichten angefochten werden; § 36 nen Schadensersatzanspruch, gerichtet etldsumme. Dieser Anspruch kann nur aus t werden. Ist die FürSorgepflicht aus liegt darin zugleich eine dem Dienstgegenüber obliegende Amtspflicht im Das so bestimmte Verhältnis zwischen (und den entsprechenden Vorschriften etze) trägt der historischen Entwick-dem besonderen Inhalt sowie der verschie* eser Vorschriften Eechnung (vglo Ihde Es führt zu einer einheitlichen Beviei-gemachten Schadensorsatzanspruchs und aren Unterscheidung der Zuständigkeit den Anspruch aus § 36 aaO sind die Verden Schadensersatzanspruch aus § 839 e|richte zuständig. Außerdem entfällt die die Geldansprüche der Beamten aus ih-oder aus der Verletzung von Amtspflich-die kurzen Verjährungsfristen gelten während ein unmittelbar aus § 36 DBG Derer satzsnsprueh erst in 30 Jahren verjäh-
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hier so viel an - nach seiner Meinung alten des Dienstherrn vor, daß im Augen-mtspflichtverletzungen des beklagten Lan* int werden können. Diese könnten nach ers darin bestehen, daß ihm nicht mit vjohlwollen begegnet worden ist, daß sei-
 
Dro Geiger
 ne persönlichen Belange nicht sachgerecht berücksichtigt worden sand oder daß das. be.klagte Land einer Medergut-machungspflicht, die es dem Kläger gegenüber zu erfüllen hat., aus nicht sachgerechten Gründen bisher nicht nachge-kommen isit. Hierüber in eine Prüfung einzutreten und ggfo nach weiterer Aufklärung zu entscheiden? wird Aufgabe des Berufungsgerichts seine
 Dementsprechend war auf dieBevision des Klägers das angefochiiene Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung in dem dargelegten Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Bevision zu überlassen war-
Br* Pagendarm	*Dr«>	Kreft
 Dr* Beyer	Bundesrichter Dr« Hußla
 ist beurlaubt und deshalb verhindert? zu unterschrei-
ben°	Di-, Geiger
 In Sachen
 ijjLSL 199/57;
des Oberregierungerats Dz* Erwin P istr0^fe,
]Pzozeßbevollmächt:Lgtez$ Bechtsanwalt Dr»
is
 dap Land S c h 1 e den Ministexpxäsideh
- i?r ozeßbe Vollmacht:.gter? Bechtsanwalt Dr
 Di£ Entscheidungsgr Urteils werden gemäß Seite 12 Zeile 12 m: und auf Zeile 15 mi heißen hats “Ist di4 liegt darin in der Diimstherrn seinem im]Sinne des § 839
B e
in Kl
 Klägers, Berufungsklägers und Bevisionsklägers,
 gegen
* i g - H o,l 3 t e i n, vertreten durch ten» dieser vertreten durch den Innenminister,
 Beklagten, Berufungsheklagten und Bevisionsbeklagten,
 unde des am 16o Februar 1959 verkündeten § 319 ZPO dahin berichtigt, daß der auf t "Ist die Fürsorgepflicht«.«««» beginnende
“.......§	839	aaOM endende Satz richtig zu
 Fürsorgepflicht aus § 36 DBG verletzt, so Begel zugleich die Verletzung einer dem Beamten gegenüber obliegenden Amtspflicht BGB» •
Karlsruhe, den 4* Mai 1959 Bundesgerichtshof - III« Zivilsenat Dr« Geiger Dr« Bagendarm Dz« Kreft } Dz« Beyer	Dr«	Hußla
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Auf
S«12 ies Urteilsabdruckes heißt es in Zeile 98 . »vor len Verwaltungsgerichten"«••.(nicht von den«.)
und in Ze »vgl«
Lie 19s
Idel in NJW 1955 S«1300»
(nicht Ihde«««)