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BGH · Ill ZR 199/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 199/54

wenn sichergestellt wäre, daß der Kläger nach Abzug aller Kosten einen Barbeträg von 65 »000 DM auf seih Bankkonto in Hannover erhalten würde« Mit der Bewerkstelligung des Verkaufs hatte der Kläger schon vorher den Makler betrauto Dieser erklärte dem Beklagten, daß der Klä- Neubeiser hinterlegte zusammen mit den Maklern und MaflHI, nachdem vorher im Büro des Beklagten vereinbart worden war, daß die drei Makler das.Geschäft gemeinsam tätigen und einen Überpreis unter sich teilen würden, bei.dem Beklagten 72„000 DM; der Kläger erteilte in Gemeinschaft mit eine Vollmacht zur Empfangnahme daß er die Kosten des vorliegenden Prozesses auf Rechnungslegung -übernehme* Dadurch ist dieser' Prozeß für die Parteien mit der Maßgabe erledigty daß sich der Kläger vorbehält, je nach Maßgabe des Ausgangs gegen die Maklergruppe den Beklagten aus Anwaltsversehen wegen des evtlo Ausfalles in Anspruch zu nehmen* VoUogo” daß er erst und nur dann in Anspruch genommen werden dürfej wenn der Kläger zuvor gegen jeden der beteiligten Makler vorgegangen sei und hierdurch keine Schad1osha11ung erreicht habeo Pas Berufungsgericht meint aber* der Erklärung des Klägers könne "ihrem Wortlaut nach nur die Bedeutung beigemessen werden; daß der Kläger lediglich zu dem Ausdruck: hat bringen wollen« daß weder das Nichtweiterhetreiben des Vorprozesses gegen den Beklagten.« noch ein etwaiges Vorgehen gegen die Makler als ein Verzicht auf seine vermeintlichen Ansprüche gegen den Beklagten sollte aufgefaßt werden können”* Pamit wird der f raglichen Erklärung überhaupt huf idie Bedeutung einer Klarstellung dahin« daß der Kläger auf seine Ansprüche gegen den Beklagten nicht verzichten wolle* beigeü^t und das Vorliegen irgend einer Verpflichtungserklärung des Inhalts« daß er gegen den Beklagten nur unter gewissen Voraussetzungen Vorgehen-werde? Ansprüche gegen den Beklagten auf sich genommen habe, überhaupt kein Streit bestanden, weil auch der Kläger selbst insoweit nichts anderes vorgetrageh hat als der In dem Streitverkündungsschriftsatz an den Beklagten in dem Vorprozeß des Klägers gegen den Makler hat d-er Kläger ausgeführt, zwischen den Parteien des jetzigen Rechtsstreits sei eine "Vereinbarung dahin getroffen" worden, daß "der Anspruch auf Schadensersatz aus Anwaltsversehen Vorbehalten bleibe für den Fall, daß der Kläger sich nicht an dem Beklagten schadlos halten könne oder dieser teilweise nicht zahle", und in der Klageschrift des vorliegenden Prozesses, hat der Kläger ausgeführt* daß "die Voraussetzungen des Vergleichs für die Geltendmachung der Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten" Vorlagen«, Damit stimmen die Erklärungen beider Parteien dahin überein, daß der Kläger sich verpflichtet habe, gegen den Beklagten nur unter den Voraussetzungen des Vergleichs vom 28* August 1950 vorzugehen* Das.Gericht kann nicht anstelle dieses unstreitigen Sachverhalts im Wege der Auslegung etwas anderes setzen* % Streitig ist unter den Parteien nur, ab der Klager nach-dem Vergleich gegen den Beklagten erst dann klagen dürfe, wenn er zuvor gegen jeden der beteiligten Makler vorgegangen sei, oder ob es genüge, daß er von dem Makler • gegen den er ein obsiegendes Urteil erstritten hat, mangels pfändbarer Habe nichts erlangen könnec Streitig 1st nicht die Frage, ob der Kläger eine Beschränkung , in der Verfolgung seiner Ansprüche gegen den Beklagten . auch zu diesem wirklichen Streitpunkt Stellung nehmen willo Es wird vom Berufungsgericht zwar ausgeführt, es an jedem Anhaltspunkt dafür fehle, daß «der Sinn der Erklärung« des Klägers der gewesen sein sollte, «eine bindende Verpflichtung zu übernehmen, gegen den Beklagten erst nach vorheriger Inanspruchnahme sämtlicher drei •Makler vorzugehen«, daß es als zweifelhaft erscheinen müsse, ob der Kläger überhaupt von den Maklern und mit denen er in keinem Vertragsver- hältnis gestanden habe, etwas verlangen könnte, und daß «ohne weiteres angenommen werden« könnte, daß die Parteien eine andere Formulierung gewählt hätten, «wenn ihrem Willen die Annahme einer bindenden Verpflichtung durch den Kläger entsprochen hätte, gegen den Beklagten erst nach vorheriger'Inanspruchnahme aller drei Makler vorzugehen« 0 Da aber in diesen Ausführungen-wiederholt die Frage, ob eine «bindende Verpflichtung« vorliege, herausgestellt wird, ist es möglich, daß mit allen eben wiedergegebenen Wendungen überhaupt nur zu der Frage der Übernahme einer Verpflichtung Stellung genommen werden sollte* Doch dem mag sein, wie es wolle0 Auch wenn das Berufungsurteil dahin zu verstehen sein sollte, daß nach ( der ..Meinung des Berufungsgerichts vom Kläger auf keinen Fall eine Verpflichtung dahin^übernommen worden sei,^den Beklagten erst dann in Anspruch zu nehmen, wenn er zuvor gegen alle drei Makler vorgegangen sei, würde darin«'eine das Revisionsgericht bindende Entscheidung <|£deht liegen* Der Beklagte hat ausdrücklich vorgetragen, daß mit dem Ausdruck "Makiergruppe” alle drei beteiligten Makler bezeichnet worden seien; der Kläger seinerseits hat, nicht behauptet, daß sein Vertreter;bei dem Vergleich vom 28* August 1950 nur^an den Makler NflHHl gedacht hätte, sondern hat zur Erklärung des Gebrauches des Wortes "Maklergruppe" allein dies angeführt:, daß seinem damaligen Vertreter die Zusammenhänge noch nicht ganz klar gewesen seien* Bas schließt aber nicht aus, daßsfieser dennoch den Willen gehabt haben kann, dem Beklagten zuzugestehen, daß gegen ihn erst dann vorgegangen werden würde,, wenn zuvor die gegen jeden einzelnen Makler gegebenen Ansprüche geltend gemacht worden wären* Das Berufungsgericht durfte sich nicht der Feststellung der tatsächlichen Gegebenheiten und der Würdigung des gesamten Parteivorbringens mit der Erwägung entziehen, daß "ohne weiteres" angenom-e men werden könnte, die Parteien hätten "eine andere Formulierung" gewählt, wenn sie den vom Beklagten behaupteten Willen hätten erklären wollen* wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht auf die einseitige Erklärung des Vertreters des Klägers* sondern darauf an* was dem "Vergleich" nach § 157 BGB zu entnehmen ist* Von einem Vergleich gehen beide Parteien übereinstimmend aus, wie schon oben därgelegt worden ist«, worden ist* Der Ausdruck "Gruppe" deutet sö klar auf eine "Mehrheit" von Personen hin, daß man davon ausgehen kann, daß von einer entsprechenden Vorstellung au<äi die Partei-Vertreter des Vorprozesses erfüllt gewesen seien« Es kommt im vorliegenden Falle hinzu, daß der eine Makler NflHB bereits Mitbeklagter des Vorprozesses gewesen ist; er war, wenn er sich auch an dem Vergleich nicht beteiligt.hat, in der Verhandlung, in der dieser Vergleich abgeschlossen worden ist, vertreten« Hätte man nur an ihn denken wollen, so wäre es das Nächstliegende gewesen, daß man auch dem Ausdruck nach in dem Vergleich nur von dem "Mitbeklagten" *po'äo gesprochen hätte« Selbst die eigene Erklärung des Klagers im gegenwärtigen Prozeß, daß der Ausdruck "Maklergruppe" gebraucht worden sei, weil sein Vertreter noch keine genaue Kenntnis der Vorgänge bei dem Grundstücksverkauf gehabt habe, spricht mehr für die Darstellung des Beklagten als für die Schlußfolgerungen des Klägers; denn gerade dann, wenn man noch nicht von der jetzt vom Kläger vertretenen Meinung, daß er gegen die beiden anderen Makler keine Ansprüche habe, ausgegangen ist, muß es als naheliegend erscheinen,‘daß man etwaige auch gegen diese beiden Makler vorhandenen Ansprüche mit in die Regelung einbeziehen wollte« .stützt sich darauf, daß ihm gegen die beiden anderen Makler keine Ansprüche zustünden* Darauf beruft er sieh schon in der Klageschrift, um darzutun, daß er die Voraussetzungen des Vergleichs erfüllt habe* Wenn es wirklich so wäre, daß an irgendwelche Ansprüche gegen die beiden anderen Makler nicht zu denken wäre, dann müßte man möglicherweise bei Berücksichtigung von Treu und Glauben^dem Vergleich trotz Gebrauchs des Wortes "Maklergruppendie ihm vom Kläger bei-gelegte Bedeutung beimessen« Aber die Voraussetzung trifft nicht zu* Gerade wenn der Kläger mit den beiden anderen Maklern, wie er behauptet, in keinem Vertragsverhältnis gestanden hatV kann ihm gegen diese ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung erwachsen sein; daß der Beklagte bei der Auszahlung der Beträge an diese beiden Makler nur als Vertreter des Klägers gehandelt hat, müßte nach den Umständen (§ 164- Abs 1 Satz 2 BGB) für jeden Beteiligten klar sein* Daß die Auszahlung vom Beklagten vorgenommen worden wäre, um allein eine Schuld des Klägers gegenüber dem’Makler NflHHHi zu erfüllen, ist nicht ersichtlich; vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß der Beklagte bei den Zahlungen an die beiden anderen Mäklet*auch nur deren eigene Forderungen gegen den Kläger begleichen wollte.» Muß man aber von der Möglichkeit,daß dem Kläger auch gegen die beiden anderen Makler Ansprüche zustehen, ausgehen, dann liegt es durchaus im Rahmen von Treu und Glauben, wenn dem Vergleich die seinem Wortlaut am meisten entsprechende Bedeutung beigelegt und der Kläger für verpflichtet gehalten wird, zuerst auch seine Ansprüche gegen die beiden anderen Makler geltend zu machen* Den Beklagten soll er nach dem insoweit klaren Wortlaut des Vergleiches nur wegen eines "Event!.-Ausfalles” in Anspruch nehmen« Das erfordert aber, daß er zuvor alle vorhandenen Möglichkeiten einer anderweiten Schadloshaltung gegenüber den Maklern erschöpft* Der Vergleich ist auf der Grundlage geschlossen worden, daß der Kläger sich überzeugt hatte, daß dem Beklagten nicht irgend ein untreues Verhalten vorgeworfen werden könne; deshalb ist die hierauf bezogene Erklärung besonders hervorgehoben worden* Wenn aber dem Kläger kein Vorwurf des Inhalts zu machen ist daß er irgendwelchen Machenschaften der Makler bewußt Vorschub geleistet hätte, so kann sein Verschulden nur noch darin erblickt werden, daß er sich durch den Makler hat bestimmen lassen, dessen Angaben zu trauen, anstatt dem Kläger über alle Vorgänge Mitteilung zu machen und seine Entscheidung einzuholen, bevör er über den Erlös verfügte,, Auf dieser Grundlage muß es aber als ein durchaus billiges und nicht außergewöhnliches Zugeständnis erscheinen, daß der Kläger Versuchen will, zunächst die un-mittelbar auf seine Kosten Bereicherten in Anspruch zu nehmen, bevor er wegen eines etwaigen Ausfalles gegen den Be-klagten vorgehto Gegen diesen könnte er, wie auch das Berufungsgericht annimmt, nur Schadenersatzansprüche wegen nicht sorgfältig erfüllter Vertragspflichten haben* Diesen Schadensersatz brauchte der Beklagte nur zu-leisten, wenn ihm gleichzeitig die Ansprüche des Klagers gegen die Makler abgetreten würden* Wenn die Parteien anstatt’ diesen Weg einzuschlagen, dahin übereingekommen sind, daß der Klager vor einem Rückgriff auf den Beklagten die Mög- Hat man aber den Vergleich vom 28« August 1950 in diesem Sinne auszulegen, dann muß die gegenwärtige Klage, als verfrüht und deshalb als unbegründet angesehen werden Daß der Kläger aus tatsächlichen Gründen auch von den bei-?.« den anderen Maklern nichts erhalten könne, ist nicht behauptet worden* Die Berufung des Beklagten auf den Ver- •• gleich verstößt somit.auch nicht gegen § 242 BGBo Hach den vom Kläger nicht bestrittenen Behauptungen des Beklagten haben die beiden Makler O^HHül^HBund kann der Beklagte nach dem Vergleich vom 28o August 1950 nicht in Anspruch genommen werden; deshalb muß die Klage in vollem Umfange abgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 133 BGB § 286 ZPO § 164 BGB
MaklerBerlinBerufungsgerichtParteiAnspruchKlägervergleichen

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 199/54
Ferkündei: am 26o Mai 195*5
5 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Ge- -sehäftsstelle
2410 062
Im Famen des Volke In dem Rechtsstreit
' * ?V'V , *''
dejy^2h^^g|^X^^^^ ^Pritz E
Beklagtens Berufungsklägers und Revisionsklägers?
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
dei^Caufmann Han; c(mHs t ro 4P
Hans J
« s>
Klägers Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten.»
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof»Br,
 hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 260 Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Pagendarm? Rietschel? BrP Weber5 Br* Kreft und Br«, Wolany
 für Recht erkannt 8
Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 7s Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29-April 1954 im Kostenpunkt und insoweit ? als es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Klage zugesprochen hat, aufgehoben und das Urteil der 8c, Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 3„Rovern^ ber 1953 dahin abgeändert? daß der Kläger mit der Klage in vollem Umfang abgev/iesen wird«,
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen«
Von Rechts wegen

Der Kläger beauftragte mit Sehreiben vom 12» März 1949 den Beklagtens als sein Vertreter ein Grundstück in Berlin zu verkaufen., Von der Vollmacht sollte nur Gebrauch gemacht werden? wenn sichergestellt wäre, daß der Kläger nach Abzug aller Kosten einen Barbeträg von 65 »000 DM auf seih Bankkonto in Hannover erhalten würde« Mit der Bewerkstelligung des Verkaufs hatte der Kläger schon vorher den Makler
 betrauto Dieser erklärte dem Beklagten, daß der Klä-
::;s -
ger mit einem Festpreis von 65*000 DM einverstanden sei, wenn er diesen ohne jeden Abzug in Hannover erhalte; ein Überpreis
 könnte von ihm, dem Makler, zur Deckung aller .mit dem Verkauf und der Geldübermittlung verbundenen Kosten verwendet werden»
Neubeiser hinterlegte
 zusammen mit den Maklern
 und MaflHI, nachdem vorher im Büro des Beklagten vereinbart worden war, daß die drei Makler das.Geschäft gemeinsam tätigen und einen Überpreis unter sich teilen würden, bei.dem Beklagten 72„000 DM; der Kläger erteilte	in
 Gemeinschaft mit	eine	Vollmacht	zur	Empfangnahme
•des Kaufpreises. Am 25» März 1949 wurde daraufhin das Grund-
stück an die Stadt Berlin verkauft; die beiden Bevollmächtig ten des Klägers erhielten 90.000 DM-West ausbezahlt» An den Kläger wurden aber in der Folgezeit nur 65»000 DM abgeführt;
7.152,60 DM wurden zur Deckung der vom Kläger nicht bean- ' < % standeten kosten verwendete Der Rest wurde den Maklern aus-
gehändigt«
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe damit seine A^r; waltspflichten schuldhaft verletzt. Der erzielte Preis hätflf nach Abzug der normalen Unkosten voll an ihn abgeführt werden^ müssen; es treffe nicht zu, daß er mit einem Festbetrage von 65-000 DM sich einverstanden erklärt hatte; dieser Betrag sei* vielmehr nur als Mindestbetrag genannt worden» Der Beklagte hätte nach Abschluß des Kauf Vertrages alsbald	.	7;-*	?	*4

über dessen Inhalt Mitteilung machen und die weitere Entscheidung des Klägers über die Verteilung des Erlöses abwarten müssen» Mit der vorliegenden Klage be*
gehrt der Kläger den den Maklern ausgehändigten Betrag von 17o847?40 DM nebst dem Verzugs schaden«. den er mit §jI berechnet; weil er diesen Zinssatz für einen auf-
genommenen Bankkredit habe zahlen müssen» Pur die Zeit vom 1» Juni 1949 bis zu dem 51 o Oktober 1950 macht er 2o577j 10 I)M als Verzugsschaden geltend und hat beantragt
 den Beklagten zur Zahlung von, 20«224$50 DM nebst ■9j4 fo' jährlichen Zinsen von l?o847?4Ö DM seit dem lo November 1950 zu verurteilen»
Der'Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Er bestreitet eine Verletzung seiner Pflichten; er habe nach dem ihm zuteil gewordenen Auftrag nur darüber zu wachen gehabt., daß an den Kläger 65»000 DM in Hannover gezahlt würden» Alles andere sei Sache des Maklers NflHHHi
 weseho Er«, der Beklagte, habe den Angaben dieses Maklers trauen und die Einschaltung der Makiergruppe als berechtigt ansehen dürfen» Der Auftrag"sei außerdem nichtig ge wesen; denn der Kläger -sei,- wie; allen Beteiligten klar gewesen sei«, darauf ausgegangen/ das Geld unter Mißachtung der in Berlin ge11 end en Aus fuhrbe s ehränkung en nach Hannover zu bekommen» Auf alle Fälle könne der Klä • gef jetzt noch nicht einen/etwaigenAhs^ruch gegen ihn? den Beklagten? geltend machen; denn in dem Vorprozeß 8 0 76/50 des Landgerichts Berlin sei es zu einem Ver-•
gleich gekommen«, in welchem sich der Kläger verpflichtet habef etwaige Ansprüche gegen ihn erst dann geltend zu machen«, wenn er von der Maklergruppe keine Schadloshal- * tung erlangen könnte; bisher habe er aber nur gegen den Makler NI
- 4 ~
Das Landgericht hat dem Kläger den Anspruch in vollem Umfange zugesprochen«, Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 170847,40 DM nebst 9?4 $> jährlichen Zinsen seit dem lt Februar 195Ö verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen* Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf volle Klageabweisung weiter* Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revisidn*
Bits cjae idungs^ründe.i
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der in dem Vorprozeß von den Parteien abgeschlossene Vergleich der vorliegenden Klage, die es unter dem Gesichtspunkt schuldhafter Vertragspflichtverletzungen für begründet erachtet, nicht entgegenstehe* Hiergegen richten sich die ersten Angriffe der Revision» Sie sind begründet*
lo Der Inhalt der Akten des zwischen den Parteien geführten Vorprozesses 8 0 76/50 des Landgerichts Berlin sowie des sich daran anschließenden Prozesses des Klägers gegen den Makler	- 16 0 519/50 des Landgerichts
 Berlin - ist nach der Feststellung im (Tatbestand des angefochtenen Urteils auch im vorliegenden Verfahren zu dem Gegen-stand der mündlichen Verhandlung gemacht worden* Er ist des halb neben dem Vorbringen in dieser Sache mit zu berücksichtigen«,
In der Sitzungsniederschrift vom 28* August 1950 in
 der Sache 8 0 76/50 des Landgerichts Berlin heißt ess ^
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,fDer Sachverhalt wurde zwischen den Parteien eingehend besprochen* Hierauf erklärte der Prozeßbevollmäehtigte des Klägers, daß er wegen seines Anspruchs auf Rechnungslegung klaglos gestellt worden sei«, Die Parteien sind sich darüber einig, daß nach dem Ergebnis der heutigen Verhandlung sich der Beklagte keiner vorsätzlichen Amtspflichtverletzung oder Untreue schuldig ge.-
macht hat* Darauf erklärte der Beklagte ? daß er die Kosten des vorliegenden Prozesses auf Rechnungslegung -übernehme* Dadurch ist dieser' Prozeß für die Parteien mit der Maßgabe erledigty daß sich der Kläger vorbehält, je nach Maßgabe des Ausgangs gegen die Maklergruppe den Beklagten aus Anwaltsversehen wegen des evtlo Ausfalles in Anspruch zu nehmen* VoUogo”
?.o Per Beklagte behauptet« damit sei von den Parteien über einstimmend der Wille erklärt worden.,, daß er erst und nur dann in Anspruch genommen werden dürfej wenn der Kläger zuvor gegen jeden der beteiligten Makler vorgegangen sei und hierdurch keine Schad1osha11ung erreicht habeo Pas Berufungsgericht meint aber* der Erklärung des Klägers könne "ihrem Wortlaut nach nur die Bedeutung beigemessen werden; daß der Kläger lediglich zu dem Ausdruck: hat bringen wollen« daß weder das Nichtweiterhetreiben des Vorprozesses gegen den Beklagten.« noch ein etwaiges Vorgehen gegen die Makler als ein Verzicht auf seine vermeintlichen Ansprüche gegen den Beklagten sollte aufgefaßt werden können”* Pamit wird der f raglichen Erklärung überhaupt huf idie Bedeutung einer Klarstellung dahin« daß der Kläger auf seine Ansprüche gegen den Beklagten nicht verzichten wolle* beigeü^t und das Vorliegen irgend einer Verpflichtungserklärung des Inhalts« daß er gegen den Beklagten nur unter gewissen Voraussetzungen Vorgehen-werde? verneint*
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Biese Würdigung ist nicht haltbar* Per Revision muß zugegeben werden* daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 133 BGB nicht beachtet hat* Wenn eine Auslegung überhaupt am Platze wäre, könnte man es nicht allein auf den ”Wortlaut” abstellen,, sondern müßte entscheidend auf den . wirklichen Willen der Parteien zurückgehen* Im vorliegenden Pall kam aber eine Auslegung überhaupt nicht in Betracht; denn hinsichtlich des wirklichen Willens der Parteien hat insoweit, als es um die Frage geht* ob der Kläger irgendwelche Beschränkungen hinsichtlich der Verfolgung seiner
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Ansprüche gegen den Beklagten auf sich genommen habe, überhaupt kein Streit bestanden, weil auch der Kläger selbst insoweit nichts anderes vorgetrageh hat als der
 In dem Streitverkündungsschriftsatz an den Beklagten in dem Vorprozeß des Klägers gegen den Makler hat d-er Kläger ausgeführt, zwischen den Parteien des jetzigen Rechtsstreits sei eine "Vereinbarung dahin getroffen" worden, daß "der Anspruch auf Schadensersatz aus Anwaltsversehen Vorbehalten bleibe für den Fall, daß der Kläger sich nicht an dem Beklagten schadlos halten könne oder dieser teilweise nicht zahle", und in der Klageschrift des vorliegenden Prozesses, hat der Kläger ausgeführt* daß "die Voraussetzungen des Vergleichs für die Geltendmachung der Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten" Vorlagen«, Damit stimmen die Erklärungen beider Parteien dahin überein, daß der Kläger sich verpflichtet habe, gegen den Beklagten nur unter den Voraussetzungen des Vergleichs vom 28* August 1950 vorzugehen* Das.Gericht kann nicht anstelle dieses unstreitigen Sachverhalts im Wege der Auslegung etwas anderes setzen*
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% Streitig ist unter den Parteien nur, ab der Klager nach-dem Vergleich gegen den Beklagten erst dann klagen dürfe, wenn er zuvor gegen jeden der beteiligten Makler vorgegangen sei, oder ob es genüge, daß er von dem Makler • gegen den er ein obsiegendes Urteil erstritten hat, mangels pfändbarer Habe nichts erlangen könnec Streitig 1st nicht die Frage, ob der Kläger eine Beschränkung , in der Verfolgung seiner Ansprüche gegen den Beklagten . auf sich genommen habe, sondern nur die Tragweite der diesbezüglichen Vereinbarung«

'V. 'T
a) Es ist nicht ersichtlich, ob das angefochtene Urteil
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auch zu diesem wirklichen Streitpunkt Stellung nehmen willo Es wird vom Berufungsgericht zwar ausgeführt, es an jedem Anhaltspunkt dafür fehle, daß «der Sinn der Erklärung« des Klägers der gewesen sein sollte, «eine bindende Verpflichtung zu übernehmen, gegen den Beklagten erst nach vorheriger Inanspruchnahme sämtlicher drei •Makler vorzugehen«, daß es als zweifelhaft erscheinen müsse, ob der Kläger überhaupt von den Maklern
 und	mit	denen er in keinem Vertragsver-
hältnis gestanden habe, etwas verlangen könnte, und daß «ohne weiteres angenommen werden« könnte, daß die Parteien eine andere Formulierung gewählt hätten, «wenn ihrem Willen die Annahme einer bindenden Verpflichtung durch den Kläger entsprochen hätte, gegen den Beklagten erst nach vorheriger'Inanspruchnahme aller drei Makler vorzugehen« 0 Da aber in diesen Ausführungen-wiederholt die Frage, ob eine «bindende Verpflichtung« vorliege, herausgestellt wird, ist es möglich, daß mit allen eben wiedergegebenen Wendungen überhaupt nur zu der Frage der Übernahme einer Verpflichtung Stellung genommen werden sollte*
Doch dem mag sein, wie es wolle0 Auch wenn das Berufungsurteil dahin zu verstehen sein sollte, daß nach ( der ..Meinung des Berufungsgerichts vom Kläger auf keinen Fall eine Verpflichtung dahin^übernommen worden sei,^den Beklagten erst dann in Anspruch zu nehmen, wenn er zuvor gegen alle drei Makler vorgegangen sei, würde darin«'eine das Revisionsgericht bindende Entscheidung <|£deht liegen*
Soweit sich das Berufungsgericht mit dem «Sinn« der Vergleichserklärungen befaßt, behandelt es eine Rechts-, frage, deren Beurteilung dem Revisionsgericht voll zugänglich ist (vgl Stein-Jonas-Schönke III B 4 zu § JfyjQ)0 Soweit das angefochtene Urteil mit den oben wiedergegebenen Ausführungen zu dem tatsächlichen Willen der Parteien
 und ihren wirklichen Vorstellungen bei dem Vergleichsabschluß Stellung nehmen will, kann das Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt, deshalb nicht hingenommen werden, weil das Berufungsgericht nicht den Gesamtinhalt des Parteivorbringens gewürdigt und deshalb gegen § 286 ZPO verstoßen hat, wie der Revision zugegeben werden muß«. Der Beklagte hat ausdrücklich vorgetragen, daß mit dem Ausdruck "Makiergruppe” alle drei beteiligten Makler bezeichnet worden seien; der Kläger seinerseits hat, nicht behauptet, daß sein Vertreter;bei dem Vergleich vom 28* August 1950 nur^an den Makler NflHHl gedacht hätte, sondern hat zur Erklärung des Gebrauches des Wortes "Maklergruppe" allein dies angeführt:, daß seinem damaligen Vertreter die Zusammenhänge noch nicht ganz klar gewesen seien* Bas schließt aber nicht aus, daßsfieser dennoch den Willen gehabt haben kann, dem Beklagten zuzugestehen, daß gegen ihn erst dann vorgegangen werden würde,, wenn zuvor die gegen jeden einzelnen Makler gegebenen Ansprüche geltend gemacht worden wären* Das Berufungsgericht durfte sich nicht der Feststellung der tatsächlichen Gegebenheiten und der Würdigung des gesamten Parteivorbringens mit der Erwägung entziehen, daß "ohne weiteres" angenom-e men werden könnte, die Parteien hätten "eine andere Formulierung" gewählt, wenn sie den vom Beklagten behaupteten Willen hätten erklären wollen*
Bas Revisionsgericht ist,nach alldem nicht nur frei ^ in der rechtlichen.Würdigung des Vergleiches vom 28« August 1950, sondern auch nach der tatsächlichen Seite hin nicht gebunden, davon auszugehen, daß der Vertreter des Klägers nur ein vorheriges Vorgehen gegen den Makler hätte zugestehen wollen*
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 Die Auslegung des Vergleiches nach den hierfür den Vorschriften und nach dem übereinstimmenden
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tatsächlichen Vorbr ingen der Parteien führt zu einem der Meinung des Berufungsgerichts entgegengesetzten Ergebnis
 Es kommt in entscheidender Weise? wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht auf die einseitige Erklärung des Vertreters des Klägers* sondern darauf an* was dem "Vergleich" nach § 157 BGB zu entnehmen ist* Von einem Vergleich gehen beide Parteien übereinstimmend aus, wie schon oben därgelegt worden ist«,
Die Formulierung,der-Kläger solle zuvor gegen die "Maklergruppe" vergehen, spricht dafür, daß von den Par-
teien tatsächlich an alle drei beteiligten Makler gedacht
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worden ist* Der Ausdruck "Gruppe" deutet sö klar auf eine "Mehrheit" von Personen hin, daß man davon ausgehen kann, daß von einer entsprechenden Vorstellung au<äi die Partei-Vertreter des Vorprozesses erfüllt gewesen seien« Es kommt im vorliegenden Falle hinzu, daß der eine Makler NflHB bereits Mitbeklagter des Vorprozesses gewesen ist; er war, wenn er sich auch an dem Vergleich nicht beteiligt.hat, in der Verhandlung, in der dieser Vergleich abgeschlossen worden ist, vertreten« Hätte man nur an ihn denken wollen, so wäre es das Nächstliegende gewesen, daß man auch dem Ausdruck nach in dem Vergleich nur von dem "Mitbeklagten" *po'äo gesprochen hätte« Selbst die eigene Erklärung des Klagers im gegenwärtigen Prozeß, daß der Ausdruck "Maklergruppe" gebraucht worden sei, weil sein Vertreter noch keine genaue Kenntnis der Vorgänge bei dem Grundstücksverkauf gehabt habe, spricht mehr für die Darstellung des Beklagten als für die Schlußfolgerungen des Klägers; denn gerade dann, wenn man noch nicht von der jetzt vom Kläger vertretenen Meinung, daß er gegen die beiden anderen Makler keine Ansprüche habe, ausgegangen ist, muß es als naheliegend erscheinen,‘daß man etwaige auch gegen diese beiden Makler vorhandenen Ansprüche mit in die Regelung einbeziehen wollte«
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Das Hauptargument des Klägers für seine Meinung, daß er nur gehalten sei, gegen	vorher vorzugehen,
.stützt sich darauf, daß ihm gegen die beiden anderen Makler keine Ansprüche zustünden* Darauf beruft er sieh schon in der Klageschrift, um darzutun, daß er die Voraussetzungen des Vergleichs erfüllt habe* Wenn es wirklich so wäre, daß an irgendwelche Ansprüche gegen die beiden anderen Makler nicht zu denken wäre, dann müßte man möglicherweise bei Berücksichtigung von Treu und Glauben^dem Vergleich trotz Gebrauchs des Wortes "Maklergruppendie ihm vom Kläger bei-gelegte Bedeutung beimessen« Aber die Voraussetzung trifft nicht zu* Gerade wenn der Kläger mit den beiden anderen Maklern, wie er behauptet, in keinem Vertragsverhältnis gestanden hatV kann ihm gegen diese ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung erwachsen sein; daß der Beklagte bei der Auszahlung der Beträge an diese beiden Makler nur als Vertreter des Klägers gehandelt hat, müßte nach den Umständen (§ 164- Abs 1 Satz 2 BGB) für jeden Beteiligten klar sein* Daß die Auszahlung vom Beklagten vorgenommen worden wäre, um allein eine Schuld des Klägers gegenüber dem’Makler NflHHHi zu erfüllen, ist nicht ersichtlich; vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß der Beklagte bei den Zahlungen an die beiden anderen Mäklet*auch nur deren eigene Forderungen gegen den Kläger begleichen wollte.» Das,ergibt sich aus folgenden Umständens die Auszahlung erfolgte nicht auf Anweisung des Maklers	sondern
 auf Grund eines eigenen Begehrens der einzelnen Makler, die auch selbständig über die von ihnen erhaltenen' Beträge Quittungen erteilten; Grundlage für die Zahlung war das in Gegenwart des Beklagten vor dem Grundstücksverkauf abgeschlossene Übereinkommen der Makler, daß sie gemeinsam -für den Kläger tätig sein wollten; daß der Beklagte aber dieses Übereinkommen nicht als eine den Kläger nicht .interessierende Vereinbarung zwischen dem Makler N und den beiden anderen Maklern, sondern als einen von

Neubeiser im Namen des Klagers abgeschlossenen Vertrag ji betrachtete,- ergibt sich daraus, daß er d ie>Beibringung | einer Bestätigung des Klägers verlangt hat« Wollte aber der Beklagte unmittelbar gegen den Kläger gerichtete Ansprüche der Makler	erfüllen und
 bestanden solche 'Ansprüche in Wirklichkeit nicht, weil Neubeiser nicht ermächtigt war, den Kläger in der getroffenen Weise zu verpflichten, dann.sind die Zahlungen an die beiden Makler ohne rechtlichen Grund erfolgt«,
Das Vorhandensein von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung läßt sich nach alledem nicht von vornherein verneinen* Hinzu kommt, daß dem Kläger nach seinem eigenen Vortrag sogar auch Schadensersatzansprüche gegen die mitbeteiligten Makler zustehen können; denn er behauptet, daß die Makler bewußt zusammengewirkt hätten, um ihn zu täuschen und zu schädigen*
Muß man aber von der Möglichkeit,daß dem Kläger auch gegen die beiden anderen Makler Ansprüche zustehen, ausgehen, dann liegt es durchaus im Rahmen von Treu und Glauben, wenn dem Vergleich die seinem Wortlaut am meisten entsprechende Bedeutung beigelegt und der Kläger für verpflichtet gehalten wird, zuerst auch seine Ansprüche gegen die beiden anderen Makler geltend zu machen* Den Beklagten soll er nach dem insoweit klaren Wortlaut des Vergleiches nur wegen eines "Event!.-Ausfalles” in Anspruch nehmen« Das erfordert aber, daß er zuvor alle vorhandenen Möglichkeiten einer anderweiten Schadloshaltung gegenüber den Maklern erschöpft* Der Vergleich ist auf der Grundlage geschlossen worden, daß der Kläger sich überzeugt hatte, daß dem Beklagten nicht irgend ein untreues Verhalten vorgeworfen werden könne; deshalb ist die hierauf bezogene Erklärung besonders hervorgehoben worden* Wenn aber dem Kläger kein Vorwurf des Inhalts zu machen ist
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daß er irgendwelchen Machenschaften der Makler bewußt Vorschub geleistet hätte, so kann sein Verschulden nur noch darin erblickt werden, daß er sich durch den Makler hat bestimmen lassen, dessen Angaben zu trauen, anstatt dem Kläger über alle Vorgänge Mitteilung zu machen und seine Entscheidung einzuholen, bevör er über den Erlös verfügte,, Auf dieser Grundlage muß es aber als ein durchaus billiges und nicht außergewöhnliches Zugeständnis erscheinen, daß der Kläger Versuchen will, zunächst die un-mittelbar auf seine Kosten Bereicherten in Anspruch zu nehmen, bevor er wegen eines etwaigen Ausfalles gegen den Be-klagten vorgehto Gegen diesen könnte er, wie auch das Berufungsgericht annimmt, nur Schadenersatzansprüche wegen nicht sorgfältig erfüllter Vertragspflichten haben* Diesen Schadensersatz brauchte der Beklagte nur zu-leisten, wenn ihm gleichzeitig die Ansprüche des Klagers gegen die Makler abgetreten würden* Wenn die Parteien anstatt’ diesen Weg einzuschlagen, dahin übereingekommen sind, daß der Klager vor einem Rückgriff auf den Beklagten die Mög-
lichkeit einer Schadioshaltung im Wege der Inanspruchnahme der Maklergruppe zu erschöpfen habe, so wird vom Kläger nicht etwas Unzu demutbares verlangt, wenn zu der »Makler- . ghuppe» auch die beiden Makler oVBHHIMl und	ge-
zählt werden, die in der Hauptsache den Überpreis erhalten haben* :	- •
4c. Hat man aber den Vergleich vom 28« August 1950 in diesem Sinne auszulegen, dann muß die gegenwärtige Klage, als verfrüht und deshalb als unbegründet angesehen werden Daß der Kläger aus tatsächlichen Gründen auch von den bei-?.« den anderen Maklern nichts erhalten könne, ist nicht behauptet worden* Die Berufung des Beklagten auf den Ver- •• gleich verstößt somit.auch nicht gegen § 242 BGBo
 Hach den vom Kläger nicht bestrittenen Behauptungen des Beklagten haben die beiden Makler O^HHül^HBund
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unmittelbar nach dem Abschluß des Kaufvertrages 16*000 DM von ihm erhalten; weiterhin hat Mareks 750 DM bekommen und schließlich jeder v©n den beiden Maklern noch einmal bei der. endgültigen Verteilung des Erlöses im Oktober 1949 den Betrag von 715 DM* Das, was diese beiden Makler erhalten haben? übersteigt somit den Betrag von 17oö47?40 DM? zu dessen Zahlung der Beklagte vom Berufungsgericht verurteilt worden ist».
Bevor nicht feststeht? ob der Kläger überhaupt einen Ausfall oder - gegebenenfalls - in welcher Hohe er einen Ausfall'erleidet? kann der Beklagte nach dem Vergleich vom 28o August 1950 nicht in Anspruch genommen werden; deshalb muß die Klage in vollem Umfange abgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPQ«
Dr*. Pagendarm	Bietschel	Dr«	Weber
 Dre Kreft
 Dr» Wolany