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BGH · Ill ZR 199/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 199/51

Der Kläger fuhr am 3o.Mai 1949 gegen Mittag mit seinem Kleinkraftrad auf der von Dinklage nach Holdorf führenden Landstrasse« In Langwege benutzte er den in seiner Fahrtrichtung links neben der Landstrasse befindlichen festgefahrenen Sandstreifen* An der Ausfahrt des Bauernhofs Ka^HHP, die in Fahrtrichtung des Klägers gesehen links liegt, stiess dieser mit dem aus der Ausfahrt kommenden Postlandkraftwagen der Beklagten, der Postsendungen beförderte, zusammen. Die Beklagte ist zur Zahlung von 298,32 DM an den Kläger verurteilt worden* Es wurde weiter festgest.ellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Drittel allen weiteren entstandenen und noch entstehenden Schadens aus dem Unfall in Langwege- vom 3o«Mai 1949 zu Die Beklagte hat an den Kläger 1298,32 DM nebst 4 Zinsen von 298,32 DM seit 15.Dezember 1949 zu zahlen« Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Drittel allen weiteren aus dem Unfall vom 3o.Mai 1949 auf der Landstrasse Dinklage -Holdorf in Langwege entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen, soweit der Schadensersatzanspruch nicht auf die öffentlichen Versicherungsträger übergegangen ist. 1.) Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagte erhobenen Ansprüche zu dem Teil nach § 7 KrfzG und, soweit das Kraftfahrzeuggesetz keine Anwendung findet, nach § 839 BGB, Das Berufungsgericht geht mit der von ihm angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGDR 1944 S 843) davon aus, dass die beiden Ansprüche nicht selbständig nebeneinander stehen, sondern die auf § 839 BGB gestützten Forderungen nur subsidiär« d.h. nur insoweit zugesprochen werden, als sie nicht aus dem anderen Rechtsgrund des Kraftfahrzeuggesetzes begrün- Insoweit kann eine Verurteilung ihre Grundlage nicht im Kraftfahrzeuggesetz finden« Der Beschwerdegegenstand aus der Verurteilung, soweit das Kraftfshrzeuggesetz Anwendung findet, beträgt somit einmal den zuerkannten Betrag von 298,32 DU, sodann den Feststellungsausspruch im übrigen« In diesem ist der vom Kläger angegebene Verdienstausfall enthalten. 3«) Soweit die Revision der Beklagten sich gegen eine Verurteilung wegen schuldhafter Verletzung der Amtspflichten durch den Rührer des Postwagens richtet, ist sie gemäss §§ 547 Abs 1 Ziff 2, 71 GVG ohne Rücksicht auf den Y/ert des Beschwerdegegenstandes zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die Revision ist der Auffassung, § 839 BGB könne hier nicht angewendet werden, da der Rührer des Postkraftwagens dem Kläger gegenüber keine Amtspflichten gehabt habe. Es kommt somit darauf an, ob der Führer des Kraftwagens seine.Amtspflichten dem Kläger gegenüber schuldhaft verletzt hat« Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Führers bejaht. Er hat ausgeführt, der Zweck des § 17 StVO gehe dahin, den fliessenden Strassenverkehr vor den Gefahren zu schützen, die bei anliegenden Grundstücken das Ein-und Ausfahren mit sich bringe. Dem Führer des Wagens, dem bei einer Ausfahrt auf die Strasse besondere Sorgfaltspflichten obliegen, war nach den bindenden und nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt, dass ' der dicht an der Ausfahrt vorbeiführende Sandstreifen Er ist trotz Kenntnis dieser Tatsache und obwohl er den Sandstreifen und die Strasse nicht überblicken konnte, ohne * anzuhalten aus der Ausfahrt auf die Strasse gefahren. Da die Fahrbahn nicht zu übersehen war, hätte der Führer den Wagen, vor allem mit Rücksicht auf die ihm bekannte Benutzung des Sandstreifens, mindestens bei der Ausfahrt zu dem Halten bringen müssen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei der Entstehung des Schadens habe ein erhebliches Verschulden des Klägers mitgewirkt• Die Betriebsgefahr des Kraftrades müsse imberücksichtigt bleiben, da es sich um ein Kleinkraftrad handele. Auf Kleinkrafträder - und um ein solches handelt es sich auch nach der Meinung der Revision - finden gemäss § 27 KrfzG nicht die Vorschriften im Teil I des Gesetzes Anwendung, d.h. der Rührer eines solchen Kraftrades kann nur wegen Verschuldens in Anspruch genommen werden. Bei der Abwägung hat das Berufungsgericht berücksichtigt, dass der Kläger auf dem Sandstreifen links gefahren ist, obwohl es sich nicht um eine besondere Fahrbahn gehandelt hat« Darin sieht es einen Verstoss gegen § 8 StVO. Zwar werden keine besonderen Ausführungen zur Verursachung gemacht, aber die Prüfung der Pahrweise und de3 Verschuldens auf beiden Seiten zeigt klar, dass das Berufungsgericht auch die Abwägung der Verursachung, zu der die Prüfung des Verschuldens gehört» vorgenommen hat. Es spricht auch nichts dafür, dass das Berufungsgericht zu dem Nachteil der Beklagten davon ausgegangen ist, der Führer des Kraftwagens habe kein Warnzeichen gegeben, wenn darüber auch keine ausdrücklichen Feststellungen im Berufungsurteil enthalten 3ind. Es braucht auch nicht näher darauf eingegangen zu weiden, dass das Berufungsgericht auch bei der Ausfahrt von einem Vorfahrtsrecht des Klägers spricht. Obwohl es sich nicht um%ein Vorfahrtsrecht im Sinne des § 13 StVO handelt, so liegt in der Formulierung des Berufungsgerichts, das von einem Vorfahrtsrecht des Klägers spricht, kein Nachteil für die Beklagte, da § 17 StVO gegenüber § 13 eine erhöhte Sorgfalt verlangt, die von dem Fahrer nicht beachtet worden ist und die allein für die an das Verhalten des Führers zu stellenden Anforderungen massgebend ist. 5*) Ein Rechtsirrtum zu Lasten der Beklagten .ist somit nicht erkennbar* Die Revision war daher zu dem Teil als unzulässig zu verwerfen, im übrigen zurtickzuweisen.

Zitierte Normen: § 7 StVO § 286 BGB § 17 StVO § 254 BGB § 8 StVO
BGBVerurteilungBerufungsgerichtAusfahrtStVOKlägerVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 199/51
Verkündet am lo.März 1952 Pieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftssteile
2388 024
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Post (Bundespost), vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion Bremen, An der Weide 49,
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen den Schuhmachermeister Wilhelm Hf itrasse Ä,
in L
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Xo« März 1952 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr. Riese und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr« Meiss, Dr. Kleinewefers und Dr. Gelhaar
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom ‘6.Juni 1951 wird insoweit als unzulässig verwor- • fen, als die Klageansprüche im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes liegen«
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger fuhr am 3o.Mai 1949 gegen Mittag mit seinem Kleinkraftrad auf der von Dinklage nach Holdorf führenden Landstrasse« In Langwege benutzte er den in seiner Fahrtrichtung links neben der Landstrasse befindlichen festgefahrenen Sandstreifen* An der Ausfahrt des Bauernhofs Ka^HHP, die in Fahrtrichtung des Klägers gesehen links liegt, stiess dieser mit dem aus der Ausfahrt kommenden Postlandkraftwagen der Beklagten, der Postsendungen beförderte, zusammen. Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen. Sein Kleinkraftrad und seine Kleider wurden erheblich beschädigt. Zur Behebung der Sachschäden und für Arzt- und Krankenhauskosten hat der Kläger 894,96 IM aufgewendet.
Durch Urteil des Landgerichts ist der Schadensersatzklage des Klägers zu einem Drittel entsprochen worden. Die Beklagte ist zur Zahlung von 298,32 DM an den Kläger verurteilt worden* Es wurde weiter festgest.ellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Drittel allen weiteren entstandenen und noch entstehenden
 Schadens aus dem Unfall in Langwege- vom 3o«Mai 1949 zu
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ersetzen. Auch ißt dem Kläger ein Schmerzensgeld von looo DM zugesprochen worden.
Die Berufung der Beklagten ist mit der Massgabe zurückgewiesen worden, dass das Urteil folgende Fassung erhielt:
Die Beklagte hat an den Kläger 1298,32 DM nebst 4 Zinsen von 298,32 DM seit 15.Dezember 1949 zu zahlen« Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Drittel allen weiteren aus dem Unfall vom 3o.Mai 1949 auf der Landstrasse Dinklage -Holdorf in Langwege entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen, soweit der Schadensersatzanspruch nicht auf die öffentlichen Versicherungsträger übergegangen ist.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Revision. Sie beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und den Kläger mit der Klage abzuweisen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts,' insbesondere der §§ 254, 276.» 839 BGB, 7*9 KrfzG, 17 StVO
und des § 286 BGB.
Die Revision ist teilweise unzulässig, im übrigen unbegründet.	*
1.) Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagte erhobenen Ansprüche zu dem Teil nach § 7 KrfzG und, soweit das Kraftfahrzeuggesetz keine Anwendung findet, nach § 839 BGB,
Art 34 GrundG für gerechtfertigt erachtet. Das Berufungsgericht geht mit der von ihm angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGDR 1944 S 843) davon aus, dass die beiden Ansprüche nicht selbständig nebeneinander stehen, sondern die auf § 839 BGB gestützten Forderungen nur subsidiär« d.h. nur insoweit zugesprochen werden, als sie nicht aus dem anderen Rechtsgrund des Kraftfahrzeuggesetzes begrün-
 
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det sind« Diese Hechtsauffassung ist von der Revision	j
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2«) Soweit eine Verurteilung der Beklagten aus dem Kraftfahrzeuggesetz erfolgt ist, ist die Revision nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes die Revisionssumme erreicht (RG DR 1944, 843) oder die Revision zugelassen ist. Beides trifft auf den vorliegenden Pall nicht zu« Für die Berechnung des Beschwerdegegenstandes müssen die vom Kläger erhobenen und zuerkannten Ansprüche auf Schmerzensgeld und ein in dem Feststellungsausspruch noch'enthaltener nicht vermögensrechtlicher Schaden unberücksichtigt bleiben. Insoweit kann eine Verurteilung ihre Grundlage nicht im Kraftfahrzeuggesetz finden« Der Beschwerdegegenstand aus der Verurteilung, soweit das Kraftfshrzeuggesetz Anwendung findet, beträgt somit einmal den zuerkannten Betrag von 298,32 DU, sodann den Feststellungsausspruch im übrigen« In diesem ist der vom Kläger angegebene Verdienstausfall enthalten. Br hat die Hälfte des monatlichen Ausfalls mit 6o BBC an-
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gegeben, da die Verurteilung jedoch auf ein Drittel beschränkt ist, beträgt die Beschwer der Beklagten insoweit monatlich 4o DM« Nun ist aber der Betrag ausdrücklich ausgenommen, der auf den Öffentlichen Versicherungsträger übergegangen ist. Dieser beträgt aber monatlich über 9*5 DM, sodass insoweit eine errechenbare Beschwer der Beklagten nicht gegeben ist. Soweit in dem Feststellungsantrag noch eine Ersatzpflicht - z.B« für später ent-
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stehende Arztkosten - enthalten ist, besteht kein Anhalt, ein Drittel der Verpflichtung mit mehr als looo DM an-, zunehmen. Die Beschwer der Verurteilung aus dem Kraftfahrzeuggesetz beträgt somit 1298,32 DM, erreicht damit jedoch nicht die erforderliche Revisionssumme. Die Revision ist daher unzulässig, soweit sie gegen eine Verurteilung aus dem Kraftfahrzeuggesetz gerichtet ist.
3«) Soweit die Revision der Beklagten sich gegen eine Verurteilung wegen schuldhafter Verletzung der Amtspflichten durch den Rührer des Postwagens richtet, ist sie gemäss §§ 547 Abs 1 Ziff 2, 71 GVG ohne Rücksicht auf den Y/ert des Beschwerdegegenstandes zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Die Revision ist der Auffassung, § 839 BGB könne hier nicht angewendet werden, da der Rührer des Postkraftwagens dem Kläger gegenüber keine Amtspflichten gehabt habe. Dass es sich bei der Rahrt um Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt hat, wird von der Revision nicht bestritten. Diese Auffassung ist auch bereits vom Reichsgericht vertreten worden (RGZ 158, 83 und 164, 272). Auch die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Amtspflicht des Rührers lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Der Rührer eines Kraftfahrzeugs hat bei der Ausübung,Öffentlicher Gewalt die amtliche Rürsorgepflicht,* sich jeden Eingriffs in die bürgerlichen Rechte Dritter, auch anderer Verkehrsteilnehmer, zu enthalten (RGZ 158 S 83 ff; . 164 S 276j RGrJW 1936 S 2J9612). Infolgedessen gehört die Beachtung der Strassenverkehrsordnung zu seinen Amtspflichten. Hat er diese Pflichten schuldhaft verletzt, so tritt die Amtshaftung ein. Dass ferner der Rührer ein
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 Beamter im Sinne des § 839 BGB ist, unterliegt keinen Bedenken.
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Es kommt somit darauf an, ob der Führer des Kraftwagens seine.Amtspflichten dem Kläger gegenüber schuldhaft verletzt hat« Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Führers bejaht. Die Revision meint, ein schuldhafter Verstoss gegen die StrassenverkehrsOrdnung oder ein sonstiges Verschulden sei nicht nachgewiesen.
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 Der erkennende Senat hatte sich in seiner nicht veröffentlichten Entscheidung vom 2$.November 1951 (III ZR 114/5o) bereits mit der Frage zu befassen, welche Sorgfalt beim Fahren mit Fahrzeugen aus einem Grundstück zu beachten ist. Er hat ausgeführt, der Zweck des § 17 StVO gehe dahin, den fliessenden Strassenverkehr vor den Gefahren zu schützen, die bei anliegenden Grundstücken das Ein-und Ausfahren mit sich bringe. Aus diesem Grunde lege § 17 StVO dem aus dem Grundstück Ausfahrenden die Sorgfaltspflicht auf, nicht aber dem auf der Fahrbahn befindlichen Verkehrsteilnehmer. Die von dem Ausfahrenden zu ergreifenden Massnahmen richteten sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, insbesondere auch, wie weit der Ausfahrende die Strasse zu übersehen vermöge.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den festgestellten Sachverhalt ist die Annahme eines Verschuldens ohne Rechtsirrtum erfolgt. Dem Führer des Wagens, dem bei einer Ausfahrt auf die Strasse besondere Sorgfaltspflichten obliegen, war nach den bindenden und nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt, dass ' der dicht an der Ausfahrt vorbeiführende Sandstreifen

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häufiger von Kraftradfahrern benutzt wurde. Er ist trotz Kenntnis dieser Tatsache und obwohl er den Sandstreifen und die Strasse nicht überblicken konnte, ohne * anzuhalten aus der Ausfahrt auf die Strasse gefahren. Diese Fahrweise enthält einen Verstoss gegen § 17 StVO. Da die Fahrbahn nicht zu übersehen war, hätte der Führer den Wagen, vor allem mit Rücksicht auf die ihm bekannte Benutzung des Sandstreifens, mindestens bei der Ausfahrt zu dem Halten bringen müssen. Er hätte erst nach Prüfung, ob keine Verkehrsteilnehmer auf der Strasse waren, auf diese fahren dürfen. Gerade da er die Strasse erst übersehen konnte, nachdem sein Wagen die Ausfahrt bereits um 75 cm verlassen hatte, wäre es seine Pflicht gewesen, spätestens in diesem Augenblick anzuhalten und vor Weiterfahrt die Strasse und den Sandstreifen zu überblicken. Es genügt nicht, dass der Führer den Wagen "ganz langsam" auf die Strasse fuhr und erst anhielt, als er den Kläger erblickte. Er hätte sich vor der Ausfahrt über das Kerannahen anderer Verkehrsteilnehmer vergewissern müssen. Auch die von der Beklagten behauptete Abgabe eines
 Warnzeichens befreite den Führer nicht von der erforder-
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liehen Sorgfalt.

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Anwendung des § 254 BGB. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei der Entstehung des Schadens habe ein erhebliches Verschulden des Klägers mitgewirkt• Die Betriebsgefahr des Kraftrades müsse imberücksichtigt bleiben, da es sich um ein Kleinkraftrad handele.
Die Revision meint, das Berufungsgericht, habe die Betriebsgefahr des Kleinkraftrades berücksichtigen müssen.
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Diese Rüge geht fehl. Auf Kleinkrafträder - und um ein solches handelt es sich auch nach der Meinung der Revision - finden gemäss § 27 KrfzG nicht die Vorschriften im Teil I des Gesetzes Anwendung, d.h. der Rührer eines solchen Kraftrades kann nur wegen Verschuldens in Anspruch genommen werden. Bei einem Unfall kann ihm nicht die Betriebsgefahr des Rades, sondern nur sein mitwirkendes Verschulden nach § 254 BGB entgegengehalten wer-den.
Bei der Abwägung hat das Berufungsgericht berücksichtigt, dass der Kläger auf dem Sandstreifen links gefahren ist, obwohl es sich nicht um eine besondere Fahrbahn gehandelt hat« Darin sieht es einen Verstoss gegen § 8 StVO. Auch habe der Kläger seine Geschwindigkeit nicht so eingerichtet, dass er seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge getan habe und nötigenfalls sofort anhalten konnte (§9 StVO). Sein Vorfahrtsrecht habe ihn dieser Verpflichtung nicht enthoben.
Die Revision ist der Auffassung, die Abwägung des Berufungsgerichts enthalte einen Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht habe es lediglich auf das Verschulden abgestellt, in erster Linie komme es jedoch auf die Verursachung an und erst in zweiter Linie auf das Verschulden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass, wäre der Kläger vor-schriftsnässig auf der rechten Seite der Fahrbahn geblieben, der Unfall überhaupt nicht hätte stattfinden können. Dies sei vom Berufungsgericht ausser acht gelassen worden.
Es ist -wie die Revision ausführt - richtig, dass bei der Abwägung in erster Linie das ursächliche Verhal-
ten der Beteiligten zu prüfen ist. Zu den bei dem ursächlichen Verhalten zu beachtenden Umständen gehört “dann in zweiter Linie das Verschulden. Diese Prüfung ist aber, wie die Gründe des Oberlandesgerichts in ihrer Gesamtheit ergeben, vorgenommen worden. Zwar werden keine besonderen Ausführungen zur Verursachung gemacht, aber die Prüfung der Pahrweise und de3 Verschuldens auf beiden Seiten zeigt klar, dass das Berufungsgericht auch die Abwägung der Verursachung, zu der die Prüfung des Verschuldens gehört» vorgenommen hat. Die Schadens Verteilung ist erkennbar nach dem ursächlichen Verhalten und der Schwere des Verschuldens vorgenommen. Im übrigen ist die Abwägung des U&ßes»" der Verursachung und des Verschuldens Sache des Tatrichters und vom Hevisionsgericht nicht nachzur prüfen. Es spricht auch nichts dafür, dass das Berufungsgericht zu dem Nachteil der Beklagten davon ausgegangen ist, der Führer des Kraftwagens habe kein Warnzeichen gegeben, wenn darüber auch keine ausdrücklichen Feststellungen im Berufungsurteil enthalten 3ind. Es braucht auch nicht näher darauf eingegangen zu weiden, dass das Berufungsgericht auch bei der Ausfahrt von einem Vorfahrtsrecht des Klägers spricht. Obwohl es sich nicht um%ein Vorfahrtsrecht im Sinne des § 13 StVO handelt, so liegt in der Formulierung des Berufungsgerichts, das von einem Vorfahrtsrecht des Klägers spricht, kein Nachteil für die Beklagte, da § 17 StVO gegenüber § 13 eine erhöhte Sorgfalt verlangt, die von dem Fahrer nicht beachtet worden ist und die allein für die an das Verhalten des Führers zu stellenden Anforderungen massgebend ist.
5*) Ein Rechtsirrtum zu Lasten der Beklagten .ist somit nicht erkennbar* Die Revision war daher zu dem Teil als unzulässig zu verwerfen, im übrigen zurtickzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Heiss	Dr.	Klein'ewefir’s
Senatspräsident Dr. Riese und die Bundesrichter Dr. Delbrück und Dr. Gelhaar sind durch Beurlaubung an der Unterschrift verhindert. .
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