Gehalts, Dieser Antrag v/ürdeV zunächst .mündlich und sodann mit Schreiben vom 7- März 1949[ abgelehnt, Mit der am 3« März 1949 eingereichten Klage vertritt der Kläger die Ansicht, das beklagte Land sei als regionaler Rechtsnachfolger des Unternehmens ffEeichsautobahnen”: anzusehen-, weil es innerhalb seines Hoheitsgebietes Jessen Aufgabe übernommen habe. Jedenfalls aber sei er selbst durch seine Y/eiter-beschäftigung ab Hai 1946 stillcchv/eigend in den Dienst der Nordrheinprovinz getreten, die als Bechtsvorgangerin dos beklagten Landes schon damals die Verwaltung der Reichs-autobahnen ihres Bezirks, insbesondere auch die Dienststelle ues Klägers, übernommen habe«, Der Kläger begehrt deshalb in erster Linie Zahlung seines Gehalts für die Monate Juni, Juli und August 1949 in Höhe von 1 620 D2.I und beruft sich hilfsweise auf § 4 der Ersten Sparverordnung des Landes Hordrhein-Westfalen: er vertritt die Auffassung, daß ihm mindestens aus dieser Bestimmung Huhegahltsansprüche in Höhe von 558,50 DK Zuständen« Das beklagte Land bittet um Klagabweisung» Es ist der Auffassung, daß es nicht Hecht3nachfolgerin des Unternehmens "Heichsautobahnen" geworden sei« Es bestreitet, dai3 der Kläger von der Provinzialverwaltung übernommen worden sei« 2o Die Voraussetzungen des § 143 DBG sind erfüllt«, Allerdings rechtfertigen die vom Berufungsgericht übernommenen Ausführungen des Landgerichts, das Begehren des Klägers sei vom beklagten Land.zunächst mündlich und sodann mit Schreiben vom 7« März 1949 abgelehnt worden und der Kläger habe alsdann innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 6 Monaten Klage erhoben, diese Berurteilung nicht«, Zwar hat der Kläger die Klage sicherlich rechtzeitig innerhalb den in § 143 DBG bestimmten Frist erhoben» Er hat erstmalig mit Schreiben vom 15» Januar 1949 einen Bescheid über die Auszahlungen seines Gehalts erbeten; dieser Be- Dieser Bescheid bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf Gehaltsansprüche des Klägers, während der Kläger jetzt hilfsweise Ruhegehaltsansprüche gemäß' der Ersten Sparverordnurg geltend macht; nur über diese Hil'fsansprü-cbe ist im ersten und zweiten Hechtszug entschieden worden* Nun ist gemäß § 143 DBG die Klage auf "vermögensrechtliche Ansprüche" des Beamten erst zulässig, wenn die oberste Dienstbehörde den Anspruch abgelehnt hat oder wenn sie innerhalb von 6 Monaten, nachdem ihr der Antrag * zugegangen ist, nicht -entschieden hat* Es kann zweifelhaft’sein, ob der Bescheid vom 7* März 1949 sich auch auf die jetzt geltend gemachten Pensionsansprüche bezieht* Außerdem fehlt es an Peststellungen darüber, ob der Bescheid durch1 form-gerechte 'Zustellung überhaupt wirksam geworden ist (BGHZ 3? V/ie der Senat'bereits im Urteil vom 28* Juni 1951 - ill Z.R 6/50 - S 14 (insoweit in BGHZ 3/1 ff nicht abgedruckt) ausgefüiirt hat, kann der Vorbescheid des' § 143 Abs 1 DBG auch noch während'des Prozesses,* selbst' im Revisionsverfahren,' jederzeit* nachgeholt werden,und insbesondere ist der von Vertretern der zuständigen Behörde' gestellte Klagabi.eisungsantrag Das Landgericht hat den Xlagantrag von 1 620 DU zu einem Teilbeträge von 558,50 LI-.I als Rugehalt aus § 4 der Ersten SparVO zugesprochen«.Über Gehaltsansprüche hat es wegen der Sperre des Art 131 Satz 3 GrundG in der Sache selbst nicht entschieden, wie es in den Gründen ausdrücklich hervorhebt■ Es hat den Rechtsstreit “hinsichtlich des Gehaltsanspruchs im übrigen“ bis zu dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes nach Art 131 GrundG ausgesetzt» Biese-Aussetzung bezieht sich jedoch nur auf Ansprüche, die über den zugesprochenen Betrag hinausgehen, wie sich ganz klar aus der V/endung ergibt, daß die Aussetzung nur “hinsichtlich des Gehaltsanspruchs im übrigen" erfolgt ist (S 5 des Urteils)« Die Aussetzung ist also nicht schlechthin wegen aller Gehaltsansprüche erfolgt« Hinsichtlich der Gehalts-ansprüche in Höhe des zuerkannten Betrages von 558,50 DLf fehlt es an einer ausdrücklichen Erwähnung in den Urteils-gründen«, Aus dem Zusammenhang des landgerichtlichen Urteils ergibt sich jedoch, daß das Landgericht sich mit Gehalts-ansprüchen in dieser Höhe materiell nicht befaßt hat, weil es sich durch die Sperrvorschrift des’Art 131 Satz 3 GrundG daran gehindert sahn Die landgerichtliche Entscheidung kann also nur dahin verstanden werden, daß das Landgericht insoweit hinsichtlich der Gehaltsansprüche zu einer Prozeß-äbweisung gelangt ist, die aber, weil die Klage insoweit aus § 4 SparVO materiell als gerechtfertigt angesehen wur- voll entschieden, mit materieller 3e in vollem Umfange und zwar teils mit prozessualer, teils grinüungo Demnach ist dieser' Teilbetrag in die Berufungsinstanz erwachsene Im Berufungsrechtszug war daher in Höhe des zuerkannten Teilbetrages von 558,50 IM über alle Klagegründe zu entscheideno Das Berufungsgericht mußte bei Abweisung .. der Klage in Höhe dieses Teilbetrages nicht nur prüfen, ob ein ßuhegehaltsanspruch aus $ 4 SparVO gegeben war, sondern auch- ob 'Gehaltsansprüche als aktiver Beamter in dieser Höhe mit Erfolg geltend gemacht werden konnten0. Zu diesem zweiten Punkt hat das Berufungsgericht zwar keine ausdrücklichen Ausführungen gemacht, offenbar deshalb nicht, weil es nach der damaligen Rechtslage - die Sperrvorschrift des Art 131 Satz 3 GrundG galt noch -ein ausdrückliches Eingehen auf diesen Punkt nicht für erforderlich ansah, zu demal der Kläger durch seine Einverständniserklärung mit der "Aussetzung" des Verfahrens hinsichtlich der "Gehaltsansprüche im übrigen", also in Zdöhe des den Betrag von 558,50 IM übersteigenden Gehaltsanspruchs, zu erkennen gegeben hatte, daß er-die Anwendbarkeit der Sperre des Art 131 Satz 3 GrundG nicht bezweifelte-, lie Gründe des berufungsgerichtlichen.. Urteils las-, sen nicht erkennen, daß das Berufungsgericht über das-Vorliegen der Sperre aus Art 131 Satz 3 GrundG hinsichtlich der Gehaltsansprüche in Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Teilbetrages von 558,50 IM nicht habe entscheiden wolleno Vielmehr muß nach dem Zusammenhang davon ausgegangen werden, daß auch das-Berufungsgericht.die prozessuale* Sperre hinsichtlich dieser Gehaltsansprüche•bejaht hat* las Berufungsgericht hat-daher, soweit der.Rechtsstreit in den Berufungsrechtszug gediehen war,-in vollem Umfange, und zwar gerade so wie das Landgericht - teils prozessual, teils materiell, wenn auch mit anderem Ergebnis als das Landgericht, darüber entschieden» Jithin ist der Rechtsstreit in der Höhe des vom Landgericht zu erkannt eil Teilbetrages von 558,50 DM durch die nicht beschränkte Einlegung der Revision seitens des Klägers in Höhe dieses Teilbetrages in vollem Umfange - also sowohl hinsichtlich der Entscheidung über das Vorliegen der prozessualen Sperre des Art 131 Satz 3 GrundG v/ie hinsichtlich der materiellen Bescheidung der Ruhegehaltsansprüche - in den Revisionsrechtszug gediehen« Entgegen den Entscheidungen beider Vorinstanzen können die Ansprache des Klägers auf Gehalt als aktiver Beamter nicht aus prozessualen Gründen verneint werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Kläger unter die durch die Erste SparVO erfaßten Beamten fällt oder nicht0 Fällt er nämlich in den Kreis dieser Beamten, so stehen ihm entgegen der Ansicht des Landgerichts als einem in Kategorie V eingestuften Beamten nicht nur Versorgungsbezüge nach § 4 Abs 1 zu, sondern ohne Rücksicht darauf, ob die in § 3 Abs 1 vorgeschriebene VTiedereinsetzung erfolgt ist oder nicht, Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge ab 1. April 1949 (Durchführungsbestimmungen zu § 3 Abs 1 Ziff 3 der Ersten opai'VO); das Landgericht hätte also bei der von ihm im übrigen vertretenen Rechtsauffassung; wonach die Erste SparVO auf den Kläger anwendbar ist, ihm seine vollen Dienstbezüge zubilligen müssen« Fällt dagegen der Kläger nicht in den Kreis der Beamten, deren Rechtsverhältnisse durch die Erste SparVO geregelt sind, so ist zu beachten, daß sich nach Erlaß des Berufungsurteils die Rechtslage dadurch geändert hat, da3'inzwischen das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 13*1 GrundG fallenden Personen vom 11o Mai 1951 (BGBl I, 307) ergangen und damit die Sperre des Art 131 Satz 3 GrundG entfallen ist* Der Senat hat mehrfach entschieden, daß dieses erst nach Erlaß des Berufungsurteils .ergangene Gesetz» soweit es, wie z.B» durch Beseitigung der Sperre des Art 131 Satz 3 GrundG, prozessualen Inhalts ist, auch noch im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen ist (vgl den insoweit in BGHZ 2«, 273. Bei dieser Rechtslage kann es dahinge“ stellt bleiben» ob hinsichtlich der Gehaltsansprüche des Klägers überhaupt jemals die Sperrvorschrift des Art 131 Satz 3 GrundG-ancuv.enden gewesen ist, da sie jetzt jedenfalls entfallen ist« Diese materielle Prüfung der Gehaltsansprüche des Klägers in Höhe des allein in den Berufungs- und damit auch in den Revisionsrechtszug gelangten Teilbetrags von 558,50 DM kann mit Rücksicht auf § 540 ZPO auch noch durch das an Stelle des Berufungsgerichts entscheidende Revisionsgericht erfolgen, aoweit.es nicht etwa noch weiterer tatsächlicher Aufklärung bedarf« Erste SparVO zu zahlenden Gehalts- bezw«, Versor"ungsanspräche als in Kategorie V eingestufter, aber noch nicht wieder angestellter Beamter bedarf es zunächst der Prüfung, wie aie Rechtsbeziehungen des Klägers sich nach dem Zusammenbruch gestaltet haben und in welchen Rechtsverhältnis er zu dem beklagten Land gestanden hat» Diese Behörde mit dem Dienstsitz im Land Nordrhein-Des tfalen sei inzwischen aufgelöst» Ein kraft Gesetzes sich vollziehender Übergang der Dienstherrschaft auf das Land sei deshalb nicht erfolgt, weil dieses - selbst in seinem Bereich - nicht Rechtsnachfolger des Unternehmens Reichsautobohnen geworden sei» Vielmehr seien die Reichsautobahnen auf den-Bund übergegangen und würden nur von den Ländern im Auftrag dos Burdes verwaltet« Der Übergang der Verwaltung habe aber nicht einen sich unmittelbar kraft Gesetzes vollziehenden Übergang der Dienstherrschaft über die Beamten zur Folge« Gemäß § 22 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes von 30o Juni 1933 bedürfe es im Palle des Übergangs von Aufgaben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf eine andere einer besonderen Übernahme durch eine; schriftliche» Verfügung der obersten Dienstbehörde des neuen Dienstherrn<, Diese fehle hier« Der Kläger sei daher kein Beamter des beklagten Landes geworden« Dl s beklagte J,end vertritt demgegenüber die Ansicht, es habe die Angelegenheiten der Reichsautobahnen zunächst im Auftrag der Militärregierung verwaltet; jedoch sei damals bereits eine der wesentlichsten Aufgaben des Untex1-nehmen..-; Reichsautobahnen« nämlich der Bau neuer Strecken, weggefallen gewesen» Durch Art SO GrundG- sei an der auftragsweisen Verwaltung der Autobahnen durch das -L»and nur insofern etwas geändert worden, als die Verwaltung nunmehr für den Bund geführt werdeo 3«) Aus dieser Entwicklung ergibt sich, daß das Land weder allgemein die hechte und Pflichten gegenüber den Beamten der Reichsautobahn übernommen noch diese Beamten allgemein zu Landesbeamten gemacht hat« Soweit aber die Pro-vinzialverv/altung (später das Land) zur Erfüllung der ihr • von der Militärregierung übertragenen Aufgaben (also nach ■ BGHZ 4, 253 ff in Endergebnis als Treuhänderin des Bundes) Beamte heranzog, wurden diese zu Beamten der Provinz und des Landeso Dies hat das Land im Schriftsatz von 3„ Juni 1950 dahin bestätigt.: Ler Kläger kann also Beamter des beklagten -Landes nur dann geworden sein, wenn er in Anwendung des § 22 Abs 2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften auf dem Gebiet des allgemeinen Beamten-, des Besoluungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Es ist zwar richtig, daB es nach dieser Vorschrift bei Übernahme auf Grund des o- 22 BRÄndG einer Entlassung und Ernennung nicht bedarf; es genagt vielmehr eine schri/tli^ch^ Übernabneverfugung» Jedoch kann für die hier in Betracht kommende Zeit, von der’V/iedereinstellung des Klägers im Mai 1946 bis zu seinem Ausscheiden im August 1946 die Erfüllung einer solchen Pormvorsclirift (schriftliche Übcrnahmeverfügung) nicht verlangt werden» 7/ie uer Senat bereits in EGKZ 3? lung der Pormvorschriften der §5 27, 28 DBG erfolgen«, 7/as aber für die Formvorcchriften bei Begründung des Beanten-verhültnisses gilt, nuß erst recht für die minder bedeutsamen Formvorschriften bei der übernähme nach § 22 BKftndG gelten» Das Pehlen einer schriftlichen'übernähmeVerfügung steht also einer rechtswirksanen Übernahme des Klägers in den Bienst der Nord-Rheinprovinz und in den Dienst des daraus später entstandenen beklagten Landes nicht entgegen» Juni 1950 ausgeführt hat, die Rheinische Provinzialbehörde habe im August und September.1946 einen Teil der Beichsautobahnbediensteten übernommen, und wenn der Kläger gerade seit August 1946 nicht mehr weiter beschäftigt worden ist, so ergibt sich auch daraus noch nicht, daß der Kläger nicht in den Dienst der Rheinischen 3s fehlt jegliche Würdigung der vor August 1946 liegenden, den Kläger betreffenden Vorgänge« Insoweit ist aber zu beachten: Nach1 der Anordxiung der Militärregierung vom 25« Oktober 1945 stand das Personal o.er Reichsautobahnen "zur Vergrößerung der Gefolgschaft der Provinzialver'..altung" zur Verfügung» Zwar wurde in uer Anordnung vom 11« März 1946 grundsätzlich die Ansicht vertreten, "die Verbindung der Autobahn mi;t der Provinzielverwaltung vermehre in keiner 'weise die Amtstätigkeit dieser Behörde"» Jedoch wurde bereits mit Verfügung, der Straßenbau- und Verkehrsdirektion in Düsseldorf vom -12« April 1946 für die Verwaltung und Unterhaltung der Reichsautobahnen ein siebentes rheinisches Straßenbauamt geschaffen« Wenn der Kläger nach seiner Entnazifizierung, auf Grund deren er seit Dezember 1945 nicht mehr tätig gewesen war, im Kai 1946 wieder beschäftigt worden ist, so hätte es der Prüfung Bedurft, ob demit die Provinzialverwaltung den Kläger Hierzu fehlen tatsächliche Feststellungen,, die im Hevisionsrechtszug nicht nachgeholt werden können0 Es besteht mithin die Iiöglichkeit, daß der Kläger damals bereits in den Dienst der Provinz übernommen worden ist, sei es in Rahmen ues *§ 22 Abs 2 BRSndG oder infolge einer ITeueinstellung als Beamter bei der damaligen ProvinzialVerwaltung. Bei der weiteren Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob uer Kläger überhaupt Beamter der Reichsautobahnen oder etwa der deutschen Reichsbahn gewesen ist« Die bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Funkt und die von Kläger im Bevisionsrechtszug eingereichten Urkunden und aufgesteilten Behauptungen haben darüber ein klares Bild noch nicht ergebene Bas Berufungsgericht wird auch über die Kosten der Revision nit zu'entscheiden haben«,
"r das Hachscnlagewerk! ITiclit für die Aiat liehe Samluiig! Mi*» ■»*« 2498 043 ' »» *Ge3etz: Ta Becuts fit & 1 GrundG Art 90*. satz: Die Bediensteten der Beichsautobahnen sind weder durch die anfänglich auf Grund von Anordnungen’der Militärregierung noch später durch Art 90 GrundG geregelte Verwaltung* der heichsautob&hnen durch die Länder bezw. Selbstvorwaltungskörpcrschaften allgenein in ein Bedienstetenverhältnis zu den ■ Ländern bezv;. Selbstverwaltungskorpcrschaften über führt v; or den; vielmehr ist in jeden Einzclfall zu-' prüfen, ob eine solche Überführung erfolgt is^t, -'s' • i. •*- • f Aktenzeichen: III ZR 1 99/50 Urteil von 26. JJai 1952 OLG Düsseldorf- ili ;i99/50 Verkündet am 26, I!ai 1952 Fieser, dust«Angest» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle i ■ \&gM| ! ■ xWi! Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Regierungsrats Br. Heinrich III A*.d in H( bei Ri Ilf i- [K •:! Klägers, Eeru fungs b eklagten ' und-Revisionsklägers, .' ■ • ■ ■ . • ■ ■ > • ■ ■ - •Prozeßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt I)r« . gegen -R .. J YY.RYv ■■■■■ f ■■ • ■ - ■/. ••• • Sv*®?* .■ ■ ; .■ , •„ . ’ • ■ • ;•• • das Land Nordrhein-VTestfalen,; vertreten durch den Verkehrs — h minister,.' ■■ r \ Beklagten, Berufungskiager und Revisionsbeklagten, - Proseßbevollmächtigter; Hechtsanwalt Dr. hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, auf die laündliche Verhandlung vom 15- Hai 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter hr- Delbrückr Prof. Pr, Heiß, PrPagendarm„ Dr, .Gelhaar und Pr. Bock V v R;'v.'' :" für Hecht.erkannt; -n'.! c civ:-*. :;k| Auf die Itevision des Klägers wird das Urteil . des I, Zivilsenats des Oborlandesgerichts in Düsseldorf vom 29 - Juni 1950: aufgehoben*. :,h ..: .};■ kg Y;■ ; ■■ 'Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und ~ Entscheidung, auch über die Kosten der. Revision, an ' das Berufungsgericht zurückverwieseru1 Von Hechts.wegen fl Jfc -2 - Tatbestand: Der Kläger ist in September 1935 als Assessor bei der für das unternehmen. "Heichsauto-bahnen,, eingestellt worden. Er war in der .obersten Baul^i;«S3-H::. tung der Deichsautotahnen in beschäftigt und wurde Mai 1942 als Hegierungsrat übernommen..' Während 4es.,Kriegesv.-.l; wurde er zur OT einberufen und geriet -1945 in Kriegs gef an-;^• gensehaft. Hach. seiner Rückkehr neidete er sich im-Herbst 1945 bei der obersten Bauleitung der Eeichsautobahnen in •"V' zu dem Dienst zurück. ks wurde ihn die Bearbeitung der Grunderwerbsangelegenheiten der P.eichsautobahnstrecke K<B|h ^ Im Dezember 1945 . wurde er auf: Befehl der Militärregierung seines Dienstes enthoben, Je- • . doch in :.Iai 1946-wieder .zur Beschäftigung,im Öffentlichen . Dienst zugelasseru Er nahm seine Tätigkeit wieder auf und erhielt in. der Folgezeit seine Dienstbezüge als Hegierungsrat.. Ah 5o August 1946 wurden seine Dienste nicht mehr in Anspruch genommen und die Zahlung seiner Bezüge eingestellte nach der. Behauptung des Klägers wurde zur Begründung angeführt, daß der Provinzial Verwaltung keine liittel zur. Verfügung, ständen, um den Kläger- weiter zu., beschäftigen«,, ..... . v. .. Bei der politischen .Überprüfung wurde der Kläger mit Wirkung vom 28, Dezember .1948 in Gruppe V'eingestuft. Er. bat mit Schreiben vom 15 - - Januar 1949 das.beklagte.Land um V/iedercinstellung und um Auszahlung seines. Gehalts, Dieser Antrag v/ürdeV zunächst .mündlich und sodann mit Schreiben vom 7- März 1949[ abgelehnt, Mit der am 3« März 1949 eingereichten Klage vertritt der Kläger die Ansicht, das beklagte Land sei als regionaler Rechtsnachfolger des Unternehmens ffEeichsautobahnen”: anzusehen-, weil es innerhalb seines Hoheitsgebietes Jessen Aufgabe übernommen habe. Die Hechte und Pflichten hinsichtlich derjenigen Beichsauto-balmbeamten, die in Uordrhein-Uestfnlen ihre Dienststelle gehabt hätten, seien daher auf das beklagte Land üborge-gsngen. Jedenfalls aber sei er selbst durch seine Y/eiter-beschäftigung ab Hai 1946 stillcchv/eigend in den Dienst der Nordrheinprovinz getreten, die als Bechtsvorgangerin dos beklagten Landes schon damals die Verwaltung der Reichs-autobahnen ihres Bezirks, insbesondere auch die Dienststelle ues Klägers, übernommen habe«, Der Kläger begehrt deshalb in erster Linie Zahlung seines Gehalts für die Monate Juni, Juli und August 1949 in Höhe von 1 620 D2.I und beruft sich hilfsweise auf § 4 der Ersten Sparverordnung des Landes Hordrhein-Westfalen: er vertritt die Auffassung, daß ihm mindestens aus dieser Bestimmung Huhegahltsansprüche in Höhe von 558,50 DK Zuständen« Das beklagte Land bittet um Klagabweisung» Es ist der Auffassung, daß es nicht Hecht3nachfolgerin des Unternehmens "Heichsautobahnen" geworden sei« Es bestreitet, dai3 der Kläger von der Provinzialverwaltung übernommen worden sei« Das Landgericht hat das beklagte Land durch Teilurteil zur Zahlung von 558,50 Di: Buhegehalt nebst 4 Zinsen seit de- Io Juni 1949 verurteilt» Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Obcrlandesgericlit "den Klaganspruch zu 2)ft (Anspruch auf ^uhegehalt) abgewiesen„ Hit der Revision begehrt der Kläger die Y/iederhcrstellung des landgerichtlichen Urteils, Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision* 1 Entscheidungsgründe; •wewWiwWfc M m «Mt K ».«.'» I » ... P»<|P Io o Der im ersten Hechtszug vom Beklagten vertretenen Ansicht, der Hechtsweg sei, soweit der Kläger Ansprüche aus der Ersten Sparverordnung des Landes Nordrhein-V/est-falen geltend macht, durch § 4 Ahs 3 in Verbindung mit § 3 dieser Sparverordnung ausgeschlossen, weil dem Kläger dort der Beschwerderechtsv/eg eingeräumt sei, kann nicht beigetreten werden. Dieser Beschwerderechtsweg ist ausdrücklich nur ’’gegen die Versagung der vollen Versoirgungs-bezüge", die nach § 3 der SparVO unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist, gegeben0 Hier aber ist nicht streitig, ob bei Bemessung der Versorgungsbezüge des Klägers Absetzungen erfolgen durften oder nicht: hier ist vielmehr streitig, ob der IQäger gemäß § 11 der SparVO über- i haupt zu dem Kreis der Beamten gehört, dessen Hechtsverhältnisse durch die Sparverordnung geregelt worden sind* Für einen solchen Streit ist der Beschv/erderechtsweg durch §§ 4, 5 der SparVO aber nicht gegebene Eine Änderung der -------- Hechtslage ist daher nicht eingetreten und der Hechtsweg vor den ordentlichen Gerichten daher für die hier geltend gemachten Ansprüche gegeben» 2o Die Voraussetzungen des § 143 DBG sind erfüllt«, Allerdings rechtfertigen die vom Berufungsgericht übernommenen Ausführungen des Landgerichts, das Begehren des Klägers sei vom beklagten Land.zunächst mündlich und sodann mit Schreiben vom 7« März 1949 abgelehnt worden und der Kläger habe alsdann innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 6 Monaten Klage erhoben, diese Berurteilung nicht«, Zwar hat der Kläger die Klage sicherlich rechtzeitig innerhalb den in § 143 DBG bestimmten Frist erhoben» Er hat erstmalig mit Schreiben vom 15» Januar 1949 einen Bescheid über die Auszahlungen seines Gehalts erbeten; dieser Be- i.' scheid ist mit Schreiben vom 7» lAärz 1949 ablehnend erteilt worden; der Kläger hat die Klage aber bereits am 3«. März 1949? also innerhalb der Sechsmonatsfrist', rechtzeitig erhoben* * Dieser Bescheid bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf Gehaltsansprüche des Klägers, während der Kläger jetzt hilfsweise Ruhegehaltsansprüche gemäß' der Ersten Sparverordnurg geltend macht; nur über diese Hil'fsansprü-cbe ist im ersten und zweiten Hechtszug entschieden worden* Nun ist gemäß § 143 DBG die Klage auf "vermögensrechtliche Ansprüche" des Beamten erst zulässig, wenn die oberste Dienstbehörde den Anspruch abgelehnt hat oder wenn sie innerhalb von 6 Monaten, nachdem ihr der Antrag * zugegangen ist, nicht -entschieden hat* Es kann zweifelhaft’sein, ob der Bescheid vom 7* März 1949 sich auch auf die jetzt geltend gemachten Pensionsansprüche bezieht* Außerdem fehlt es an Peststellungen darüber, ob der Bescheid durch1 form-gerechte 'Zustellung überhaupt wirksam geworden ist (BGHZ 3? 307)« Jedoch bedarf es insoweit keiner weiteren Aufklärung, v/eil- die angebliche oberste Dienstbehörde des Klägers, die im vorliegenden Prozeßverfahren die Parteiv'er-treterin des Beklagten ist, den Antrag auf Klagabweisung gestellt -hat.' V/ie der Senat'bereits im Urteil vom 28* Juni 1951 - ill Z.R 6/50 - S 14 (insoweit in BGHZ 3/1 ff nicht abgedruckt) ausgefüiirt hat, kann der Vorbescheid des' § 143 Abs 1 DBG auch noch während'des Prozesses,* selbst' im Revisionsverfahren,' jederzeit* nachgeholt werden,und insbesondere ist der von Vertretern der zuständigen Behörde' gestellte Klagabi.eisungsantrag 'als Vorbescheid ausreichend, wenn diese Behörde, wie hier,' zugleich die nach § 145' DBG zur Erweiterung des Vorbescheides zus tändige‘ Behörde-dsto 6 - Aus § 145 DBG bestehen daher ebenfalls keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Geltendmachung der Ansprüche des Klägers im ordentlichen Prozeßverfahren« II- Das Landgericht hat den Xlagantrag von 1 620 DU zu einem Teilbeträge von 558,50 LI-.I als Rugehalt aus § 4 der Ersten SparVO zugesprochen«.Über Gehaltsansprüche hat es wegen der Sperre des Art 131 Satz 3 GrundG in der Sache selbst nicht entschieden, wie es in den Gründen ausdrücklich hervorhebt■ Es hat den Rechtsstreit “hinsichtlich des Gehaltsanspruchs im übrigen“ bis zu dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes nach Art 131 GrundG ausgesetzt» Biese-Aussetzung bezieht sich jedoch nur auf Ansprüche, die über den zugesprochenen Betrag hinausgehen, wie sich ganz klar aus der V/endung ergibt, daß die Aussetzung nur “hinsichtlich des Gehaltsanspruchs im übrigen" erfolgt ist (S 5 des Urteils)« Die Aussetzung ist also nicht schlechthin wegen 1 i • aller Gehaltsansprüche erfolgt« Hinsichtlich der Gehalts-ansprüche in Höhe des zuerkannten Betrages von 558,50 DLf fehlt es an einer ausdrücklichen Erwähnung in den Urteils-gründen«, Aus dem Zusammenhang des landgerichtlichen Urteils ergibt sich jedoch, daß das Landgericht sich mit Gehalts-ansprüchen in dieser Höhe materiell nicht befaßt hat, weil es sich durch die Sperrvorschrift des’Art 131 Satz 3 GrundG daran gehindert sahn Die landgerichtliche Entscheidung kann also nur dahin verstanden werden, daß das Landgericht insoweit hinsichtlich der Gehaltsansprüche zu einer Prozeß-äbweisung gelangt ist, die aber, weil die Klage insoweit aus § 4 SparVO materiell als gerechtfertigt angesehen wur- t de, im Tenor keinen Ausdruck zu finden hatte« Demnach hat in Höhe von 358,50 DM das Landgericht über den Klagantrag f* X. t ,1 J> < • voll entschieden, mit materieller 3e in vollem Umfange und zwar teils mit prozessualer, teils grinüungo Demnach ist dieser' Teilbetrag in die Berufungsinstanz erwachsene Im Berufungsrechtszug war daher in Höhe des zuerkannten Teilbetrages von 558,50 IM über alle Klagegründe zu entscheideno Das Berufungsgericht mußte bei Abweisung .. der Klage in Höhe dieses Teilbetrages nicht nur prüfen, ob ein ßuhegehaltsanspruch aus $ 4 SparVO gegeben war, sondern auch- ob 'Gehaltsansprüche als aktiver Beamter in dieser Höhe mit Erfolg geltend gemacht werden konnten0. Zu diesem zweiten Punkt hat das Berufungsgericht zwar keine ausdrücklichen Ausführungen gemacht, offenbar deshalb nicht, weil es nach der damaligen Rechtslage - die Sperrvorschrift des Art 131 Satz 3 GrundG galt noch -ein ausdrückliches Eingehen auf diesen Punkt nicht für erforderlich ansah, zu demal der Kläger durch seine Einverständniserklärung mit der "Aussetzung" des Verfahrens hinsichtlich der "Gehaltsansprüche im übrigen", also in Zdöhe des den Betrag von 558,50 IM übersteigenden Gehaltsanspruchs, zu erkennen gegeben hatte, daß er-die Anwendbarkeit der Sperre des Art 131 Satz 3 GrundG nicht bezweifelte-, lie Gründe des berufungsgerichtlichen.. Urteils las-, sen nicht erkennen, daß das Berufungsgericht über das-Vorliegen der Sperre aus Art 131 Satz 3 GrundG hinsichtlich der Gehaltsansprüche in Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Teilbetrages von 558,50 IM nicht habe entscheiden wolleno Vielmehr muß nach dem Zusammenhang davon ausgegangen werden, daß auch das-Berufungsgericht.die prozessuale* Sperre hinsichtlich dieser Gehaltsansprüche•bejaht hat* las Berufungsgericht hat-daher, soweit der.Rechtsstreit in den Berufungsrechtszug gediehen war,-in vollem Umfange, und zwar gerade so wie das Landgericht - teils prozessual, teils materiell, wenn auch mit anderem Ergebnis als das Landgericht, darüber entschieden» Jithin ist der Rechtsstreit in der Höhe des vom Landgericht zu erkannt eil Teilbetrages von 558,50 DM durch die nicht beschränkte Einlegung der Revision seitens des Klägers in Höhe dieses Teilbetrages in vollem Umfange - also sowohl hinsichtlich der Entscheidung über das Vorliegen der prozessualen Sperre des Art 131 Satz 3 GrundG v/ie hinsichtlich der materiellen Bescheidung der Ruhegehaltsansprüche - in den Revisionsrechtszug gediehen« III« Entgegen den Entscheidungen beider Vorinstanzen können die Ansprache des Klägers auf Gehalt als aktiver Beamter nicht aus prozessualen Gründen verneint werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Kläger unter die durch die Erste SparVO erfaßten Beamten fällt oder nicht0 Fällt er nämlich in den Kreis dieser Beamten, so stehen ihm entgegen der Ansicht des Landgerichts als einem in Kategorie V eingestuften Beamten nicht nur Versorgungsbezüge nach § 4 Abs 1 zu, sondern ohne Rücksicht darauf, ob die in § 3 Abs 1 vorgeschriebene VTiedereinsetzung erfolgt ist oder nicht, Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge ab 1. April 1949 (Durchführungsbestimmungen zu § 3 Abs 1 Ziff 3 der Ersten opai'VO); das Landgericht hätte also bei der von ihm im übrigen vertretenen Rechtsauffassung; wonach die Erste SparVO auf den Kläger anwendbar ist, ihm seine vollen Dienstbezüge zubilligen müssen« Fällt dagegen der Kläger nicht in den Kreis der Beamten, deren Rechtsverhältnisse durch die Erste SparVO geregelt sind, so ist zu beachten, daß sich nach Erlaß des Berufungsurteils die Rechtslage dadurch 4 3»s k geändert hat, da3'inzwischen das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art 13*1 GrundG fallenden Personen vom 11o Mai 1951 (BGBl I, 307) ergangen und damit die Sperre des Art 131 Satz 3 GrundG entfallen ist* Der Senat hat mehrfach entschieden, daß dieses erst nach Erlaß des Berufungsurteils .ergangene Gesetz» soweit es, wie z.B» durch Beseitigung der Sperre des Art 131 Satz 3 GrundG, prozessualen Inhalts ist, auch noch im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen ist (vgl den insoweit in BGHZ 2«, 273. nicht mit 'abgedruckten Teil des Urteils vom 4«. Juni 1951 - Ill ZR 120/50 -). Bei dieser Rechtslage kann es dahinge“ stellt bleiben» ob hinsichtlich der Gehaltsansprüche des Klägers überhaupt jemals die Sperrvorschrift des Art 131 Satz 3 GrundG-ancuv.enden gewesen ist, da sie jetzt jedenfalls entfallen ist« Liithin läßt sich die Entscheidung der Vorinstanzen hinsichtlich der G'chaltsansprüche nicht aufrecht erhalten« Die Gehaltsansprüche sind in Höhe des Teilbetrages von 558,50 £1.1 nach Fortfall der Sperre des Art 131 Satz 3 GrundG materiell zu bescheiden« Diese materielle Prüfung der Gehaltsansprüche des Klägers in Höhe des allein in den Berufungs- und damit auch in den Revisionsrechtszug gelangten Teilbetrags von 558,50 DM kann mit Rücksicht auf § 540 ZPO auch noch durch das an Stelle des Berufungsgerichts entscheidende Revisionsgericht erfolgen, aoweit.es nicht etwa noch weiterer tatsächlicher Aufklärung bedarf« Sowohl für die in erster Linie geltend gemachten Gehaltsansprüche als aktiver Beamter, wie für die aus 30 5? 4 Jfe Erste SparVO zu zahlenden Gehalts- bezw«, Versor"ungsanspräche als in Kategorie V eingestufter, aber noch nicht wieder angestellter Beamter bedarf es zunächst der Prüfung, wie aie Rechtsbeziehungen des Klägers sich nach dem Zusammenbruch gestaltet haben und in welchen Rechtsverhältnis er zu dem beklagten Land gestanden hat» Io) Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, der Kläger habe zwar noch bis August 1946 bei der obersten Bauleitung der Reichsautobahnen in Kflfe eine Planstelle inne-gehabt. Diese Behörde mit dem Dienstsitz im Land Nordrhein-Des tfalen sei inzwischen aufgelöst» Ein kraft Gesetzes sich vollziehender Übergang der Dienstherrschaft auf das Land sei deshalb nicht erfolgt, weil dieses - selbst in seinem Bereich - nicht Rechtsnachfolger des Unternehmens Reichsautobohnen geworden sei» Vielmehr seien die Reichsautobahnen auf den-Bund übergegangen und würden nur von den Ländern im Auftrag dos Burdes verwaltet« Der Übergang der Verwaltung habe aber nicht einen sich unmittelbar kraft Gesetzes vollziehenden Übergang der Dienstherrschaft über die Beamten zur Folge« Gemäß § 22 des Beamtenrechtsänderungsgesetzes von 30o Juni 1933 bedürfe es im Palle des Übergangs von Aufgaben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf eine andere einer besonderen Übernahme durch eine; schriftliche» Verfügung der obersten Dienstbehörde des neuen Dienstherrn<, Diese fehle hier« Der Kläger sei daher kein Beamter des beklagten Landes geworden« Die Revision vertritt demgegenüber die Ansicht, durch en verschiedene Anordnung/aus der Zeit vor Beendigung der dienstlichen Tätigkeit des Klägers' im August 1946 sei die Dienststelle des Klägers auf das beklagte Land übergegan-genB Damit seien auch die bei dieser Dienststelle tätigen Beamten in den uienst des "beklagten Landes übernommen* dach Art 90 GrundG sei das Eigentum an den Reichs aut obahnen dem Buna« die Verwaltung den Ländern zugewiesen worden» Daraus ergäben sich zwei Rechtsnachfolger des Unternehmens Reichsautobahnen: einer für das Vermögen, ein anderer für die Verwaltung» Verbindlichkeiten des Verwaltungsbereichs fielen dem neuen Verwaltungsträger zur Last» Aus der Zu- weisung der Verwaltung an die Länder sei auch die Zuweisung der beamtenrechtlichen Pflichten gegenüber den der Verwaltung angehörigen Beamten zu folgern» Auch damit sei das beklagte Land Dienstherr des Klägers geworden» Anderen Beamten der Obcrbauleitung gegenüber habe das beklagte Land sich auch entsprechend dieser Rechtslage verhalten und ihnen Ruhe- bezw» V/artegeld gezahlt» Die Sonderbehandlung des Klägers sei unzulässige Willkür» Der Kläger sei niemals aus seiner Rechtsstellung entfernt worden» Dl s beklagte J,end vertritt demgegenüber die Ansicht, es habe die Angelegenheiten der Reichsautobahnen zunächst im Auftrag der Militärregierung verwaltet; jedoch sei damals bereits eine der wesentlichsten Aufgaben des Untex1-nehmen..-; Reichsautobahnen« nämlich der Bau neuer Strecken, weggefallen gewesen» Durch Art SO GrundG- sei an der auftragsweisen Verwaltung der Autobahnen durch das -L»and nur insofern etwas geändert worden, als die Verwaltung nunmehr für den Bund geführt werdeo 2») Die Rechtsverhältnisse der Reichsautobahnen waren vor dem Zusammenbruch im Reichsautobahngesetz in der Passung vom 29 o !lai 1941 (RGBl I, 313) und der Verordnung zur Durchführung des Reichsautobahngesetzes in der Fassung vom 29» Hai -i94'l (RGBl I, 315) geregelt» Danach hatte die Deutsche Reichsbahn als Zweigunternehmen das Unternehmen "Eeichsautobahnen" errichtet; dieses Unternehmen v/ar juristische Person des öffentlichen Rechts« Pie Autobahnen standen im Eigentum dieses Unternehmens und wurden von i « ihm verwalteto Nach uem Zusammenbruch ergaben sich für die Verwaltung der Reichsautobahnen Schwierigkeiten und Unsicherheiten, weil die Organe'des Reiches, zu denen im weiteren Sinn auch die Organe des Unternehmens "Reichsautobahnen” als die eines Sondervermögens des Reiches zu rechnen sind, nach dem Zusammenbruch ihre Tätigkeit einstellten,. Hier greifen nun Anordnungen der Besatzungsmächte mit Schreiben der Militärregierung für die Uord-itheinprcvinz ven 23° Oktober '1945 - NH/EC01l/i9 - an'den Oberpräsidenten der Nord-Rheinprovinz wurde- angeordnets fi i il Ocoopoooeovaon 2. Sie müssen sofortige Schritte unternehmen, die Organisation Reichsautobahnen aufzulösen und alle die verschiedenen funktionellen Aufgaben in jene der jetzt.bestehenden Landesbauämter überzuführen o 3« Pas Pex'sonal aus der aufgelösten Reichs autobahn steht zur Beschäftigung zur Verfügung, wie dies für notwendig erachtet wird zur Vergrößerung Ihrer Gefolgschaft« 4° 3s wird zu einem späteren Termin vorgeschlagen, eine zentrale Organisation aufzustellen zur Verwaltung und Kontrolle aller staatlichen Autobahnen innerhalb der britischen Zone vom finanziellen und technischen Standpunkt aus gesehen* Ein Teil des überschüssigen Personals kann innerhalb dieser Einrichtung aufgenommen werden« 5 O AOOOOOOOOOOOOO a ff Wo <l"*OlOOOUOOOCOO Perner wurde mit Schreiben der gleichen Militärregierungstelle von 11« harz 1946 - Nra/H&HT/RB 5430 - an den Ober- K 4 • A V ♦ i • 1* **> ■Vf Präsidenten d.er ITord-Rheinprovinz angeordnet "1, Las Bedürfnis für eine besondere Organisation zur Verwaltung und Ausführung der Arbeiten auf der Reichsautobahn besteht nicht mehr, weil es nicht in Frage kommt, daß jetzt oder in naher Zukunft der Bau neuer Strecken der Reichsauto— • balm erlaubt wird* Ferner sind Arbeiten zur Wiederherstellung, Ausbesserung und Unterhaltung der vorhandenen Reichsautobahnstrecken im ganzen genommen eine kleinere Aufgabe als die entsprechenden Arbeiten für das übrige Straßennetz in der Nord-Aheinprovinz« - 2o In lern Schreiben des H0Q0 :IR/\7R/Econ 19 vom 23« Oktober 194-5 waren Ihnen Anweisungen gegeben über die Auflösung der Reichsautobahnorganisation und die Übertragung der gesamten dienstlichen Verantwortlichkeit dieser Organisationen auf die bestehenden Lande s b auämt er» A* Ihre Aufmerksamkeit wird auf Absatz 4 des oben bezeic’nneten Schreibens des HoQo gelenkt und in diesem Zusammenhang auf die Folgerungen aus der dort entwickelten zukünftigen Verwaltungspolitik. Soweit es Sie angeht, sind folgende Grundsätze zu beachten: aj Lie Verbindung der Autobahn mit Ihrer Provinzialbehörde vermehrt in keiner Weise die Amtstätigkeit Ihrer Behörde, b) 'Sie wollen jede Anweisung allgemeiner oder besonderer Art, die das H»Qo an Sie richtet-zur Lurchführung in der Provinz so abfassen, daß klargestellt wird: i) daß die Ausdehnung Ihrer Amtsjescliäfte ein zeitweiliger Bekeif ist,während einer ins Einzelne gehenden Neuorganisation der Provinzial-Verwaltung,. ii) daß Sie’ bei Ausübung dieser einstweilen von der Uilitärregierung übertragenen Zuständigkeit des. Reiches als Beauftragter der Militärregierung handeln i;nd nicht als Leiter der Straßenverwaltung der Provinz* e j 0030000900 5 0Oo0OO30O0tfO0 'i sJ - H - Am 12« April 1946 erließ die Straßenbau- und Verkehrsdirektion in Düsseldorf eine Anweisung an die Straßen-bauauter über die ITeu-Orgcnisation des Straßenv/esens in der Uord-Kheinprovinz. Hier ist gesagt: "Die bisherige Organisation der Iteichsautobahnen bleibt ebenfalls nicht bestehen* Die Verwaltung und Unterhaltung der Reichsautobahnen Ubernimmt ein siebentes rheinisches Strafienbauai.it0 n über die Rechtsverhältnisse des Personals der ^eichau-tobahn ist in der Folgezeit weder durch das "vorläufige Abkommen über die Bildung einer deutschen Verkehrsverwaltung" vom 10. September 1946 (abgedruckt in Verkehrsblatt des amerikanischen und britischen Besatzungsgebiets 1947« 2), noch durch die ililnegVO Nr 57 - ABI MilReg BrZ 544 - (Übertragung der ausschließlichen Gesetzgebung in den Angelegenheiten betreffend Bau- und Unterhaltung von Verkehrsstraßen;, die von staatlicher Bedeutung sind, auf uie Länder der Britischen Zone), noch durch die den Übergang des Eigentums an den Reichsautobahnen auf den Bund regelnden Gesetze (Art 90 GrundG? Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahn usw„ vom 2o März 1951 - BGBl I, 157 - und in der Io Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesautobahnen usv/o vom 3* Juli 1951 - VerkBl 1951 , 230 -) etwas Näheres bestimmt« 3«) Aus dieser Entwicklung ergibt sich, daß das Land weder allgemein die hechte und Pflichten gegenüber den Beamten der Reichsautobahn übernommen noch diese Beamten allgemein zu Landesbeamten gemacht hat« Soweit aber die Pro-vinzialverv/altung (später das Land) zur Erfüllung der ihr • von der Militärregierung übertragenen Aufgaben (also nach ■ BGHZ 4, 253 ff in Endergebnis als Treuhänderin des Bundes) Beamte heranzog, wurden diese zu Beamten der Provinz und des Landeso Dies hat das Land im Schriftsatz von 3„ Juni 1950 dahin bestätigt.: in Zuge dieser Maßnahme habe im August und September 1946 die Rheinische Provinzialverwaltung einen Teil der Reichsautobahnbediensteten für die dem Land treuhänderisch übertragenen’ Aufgaben übernommen«, Ler Kläger kann also Beamter des beklagten -Landes nur dann geworden sein, wenn er in Anwendung des § 22 Abs 2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften auf dem Gebiet des allgemeinen Beamten-, des Besoluungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl I, 433) (BRÄndG) in den Bienst der aufnchncnden Körperschaft? also des Landes , übernommen oder durch Reueinstellung als Beamter in den Bienst ues beklagten Landes eingetreten ist«, Bas Berufungsgericht lehnt eine übernähme auf Grund des § 22 BRÄndG ab, weil der Kläger entgegen der Zweiten . r . v ero&irung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes vom 13o Oktober 1938 (RGBl I, 1421) zu •] 2 1, 6 keine schriftliche Übcrnahnevcrfügung der obersten Dienstbehörde des neuen Dienstherrn erhalten habe.» Es ist zwar richtig, daB es nach dieser Vorschrift bei Übernahme auf Grund des o- 22 BRÄndG einer Entlassung und Ernennung nicht bedarf; es genagt vielmehr eine schri/tli^ch^ Übernabneverfugung» Jedoch kann für die hier in Betracht kommende Zeit, von der’V/iedereinstellung des Klägers im Mai 1946 bis zu seinem Ausscheiden im August 1946 die Erfüllung einer solchen Pormvorsclirift (schriftliche Übcrnahmeverfügung) nicht verlangt werden» 7/ie uer Senat bereits in EGKZ 3? 1 / 28/297 ausgeführt hat, konnte sogar die Berufung in das Beamtenverhältnis in der Zeit hach dem Zusammenbruch ohne "Jrfül- J o * - '16 - lung der Pormvorschriften der §5 27, 28 DBG erfolgen«, 7/as aber für die Formvorcchriften bei Begründung des Beanten-verhültnisses gilt, nuß erst recht für die minder bedeutsamen Formvorschriften bei der übernähme nach § 22 BKftndG gelten» Das Pehlen einer schriftlichen'übernähmeVerfügung steht also einer rechtswirksanen Übernahme des Klägers in den Bienst der Nord-Rheinprovinz und in den Dienst des daraus später entstandenen beklagten Landes nicht entgegen» Wenn das beklagte Land in seinem bereits erwähnten Schriftsatz vom 5«. Juni 1950 ausgeführt hat, die Rheinische Provinzialbehörde habe im August und September.1946 einen Teil der Beichsautobahnbediensteten übernommen, und wenn der Kläger gerade seit August 1946 nicht mehr weiter beschäftigt worden ist, so ergibt sich auch daraus noch nicht, daß der Kläger nicht in den Dienst der Rheinischen t Provinziclverwaltung übernommen worden ist.» 3s fehlt jegliche Würdigung der vor August 1946 liegenden, den Kläger betreffenden Vorgänge« Insoweit ist aber zu beachten: Nach1 der Anordxiung der Militärregierung vom 25« Oktober 1945 stand das Personal o.er Reichsautobahnen "zur Vergrößerung der Gefolgschaft der Provinzialver'..altung" zur Verfügung» Zwar wurde in uer Anordnung vom 11« März 1946 grundsätzlich die Ansicht vertreten, "die Verbindung der Autobahn mi;t der Provinzielverwaltung vermehre in keiner 'weise die Amtstätigkeit dieser Behörde"» Jedoch wurde bereits mit Verfügung, der Straßenbau- und Verkehrsdirektion in Düsseldorf vom -12« April 1946 für die Verwaltung und Unterhaltung der Reichsautobahnen ein siebentes rheinisches Straßenbauamt geschaffen« Wenn der Kläger nach seiner Entnazifizierung, auf Grund deren er seit Dezember 1945 nicht mehr tätig gewesen war, im Kai 1946 wieder beschäftigt worden ist, so hätte es der Prüfung Bedurft, ob demit die Provinzialverwaltung den Kläger -17- in ihren Dienst übernommen hat., da die Auflösung des Un-ternehaens Reichsaufcobahnen und die Übernahme eines Teils der Beamten in den Dienst der Provinz damals.in ein entscheidendes Stadium getreten war. Hierzu fehlen tatsächliche Feststellungen,, die im Hevisionsrechtszug nicht nachgeholt werden können0 Es besteht mithin die Iiöglichkeit, daß der Kläger damals bereits in den Dienst der Provinz übernommen worden ist, sei es in Rahmen ues *§ 22 Abs 2 BRSndG oder infolge einer ITeueinstellung als Beamter bei der damaligen ProvinzialVerwaltung. «are- das aber gescliehn, so hätte der Kläger, wenn*. . er‘ Lebenszeitbecmter gewesen wäre, im August 1946 bei der abschließenden Übernahme weiterer Beamter in den Dienst der Provinz nicht wieder entlassen werden können. Er wäre alsdann auch weiterhin Beamter der Provinz geblieben bezw* nach Übergang der Provinz auf das beklagte Land Beamter dieses Landes geworden. Dabei kann es für die vorliegende Klage dahingestellt bleiben, ob der Kläger Gehaltsansprüche als äktiver Beamter oder auf Grund der Ersten SparVO (vgl Ziff 2 der Durchführungsbestimmungen zu § 11 .der Ersten SparVO) geltend macht, weil fUr.^ie hinsichtlich der Klage allein in Betracht kommende Zeit.(Juni, Juli,’August 1949) sowohl nach allgemeinen Bestimmungen wie nach der Ersten SparVO die vollen Gehaltsbezüge an den Kläger zu zahlen wären. Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob die SparVO auch auf solche Beamte Anwendung fin-det, die, wie der Kläger, nicht infolge eines Entnazifi- zierüngsverfahrens, sondern aus anderen Gründen nicht be- . •< schäftigt gewesen sind. * • * » , I m , • Da das'Berufungsgericht den'Sachverhalt nicht ‘erschöpfend geprüft und gewürdigt hat, war das angefochtene 1 Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«.. Bei der weiteren Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob uer Kläger überhaupt Beamter der Reichsautobahnen oder etwa der deutschen Reichsbahn gewesen ist« Die bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Funkt und die von Kläger im Bevisionsrechtszug eingereichten Urkunden und aufgesteilten Behauptungen haben darüber ein klares Bild noch nicht ergebene Bas Berufungsgericht wird auch über die Kosten der Revision nit zu'entscheiden haben«, Br, Beibrück Br. Pagendarm Br, Bock Bie Bund es rieht er Prof „Br. Meiß und Br«, Gelhaar sind durch Urlaub an der Unterschrift verhindert«, Br, Beibrück % . £ ■** ^ ! ■v: i IS 4 k