Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. 1. Soweit die Revision den Schaden geltend macht, der durch die Versagung der ursprünglich beantragten Baugenehmigung entstanden sei, wird die angefochtene Entscheidung durch die Erwägung getragen, daß das geplante Vorhaben mangels hinreichenden Bauwichs nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht nur die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wiedergegeben, sondern diese auch als "eine überzeugende Darstellung des geltenden Rechts" bezeichnet und sich damit zu eigen gemacht. 2. Soweit die Revision den Schaden geltend macht, der durch die Verzögerung einer ablehnenden Entscheidung der Baubehörde der Beklagten über die ursprünglichen Anträge der Kläger entstanden sei, ist zunächst auf der Grundlage der Da die Kläger aber nach den Feststellungen schon Ende 1981 erkennen konnte, daß die Baubehörde nicht bereit war, ihren ursprünglichen Anträgen stattzugeben, hätten sie schon in diesem Zeitpunkt eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Hessischen Minister des Innern erheben können. Da die Kläger aber nicht behaupten, die Beklagte wäre einer solchen Weisung nicht unverzüglich nachgekommen, ist nicht erkennbar, daß die von den Klägern begehrte Entscheidung über Mai 1982 hinaus weiter verzögert worden wäre.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 198/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Eheleute Abraham und Heidrun D| istraße 15, Fl Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Stadt vertreten durch den Magistrat^ itraße 15, Fl Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 26. April 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 1989 - 1 U 139/89 - wird nicht angenommen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 2.768.665 DM 3 <2- V Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Soweit die Revision den Schaden geltend macht, der durch die Versagung der ursprünglich beantragten Baugenehmigung entstanden sei, wird die angefochtene Entscheidung durch die Erwägung getragen, daß das geplante Vorhaben mangels hinreichenden Bauwichs nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht nur die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wiedergegeben, sondern diese auch als "eine überzeugende Darstellung des geltenden Rechts" bezeichnet und sich damit zu eigen gemacht. An diese Würdigung des hessischen Landesrechts ist das Revisionsgericht gebunden (vgl. Senatsurteil BGHZ 96, 50, 52). 2. Soweit die Revision den Schaden geltend macht, der durch die Verzögerung einer ablehnenden Entscheidung der Baubehörde der Beklagten über die ursprünglichen Anträge der Kläger entstanden sei, ist zunächst auf der Grundlage der - nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen -tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die Kläger jedenfalls bis zu dem 1. September 1981 noch fehlende und angeforderte Bauunterlagen nicht eingereicht hatten und im übrigen eine pflichtwidrige Nichtbescheidung der am 16. April 1981 eingereichten Anträge im Hinblick auf das Verhalten der Kläger während der für den 4 Bediensteten der Beklagten geführten Verhandlungen allenfalls ab Mai 1982 angenommen werden kann. Da die Kläger aber nach den Feststellungen schon Ende 1981 erkennen konnte, daß die Baubehörde nicht bereit war, ihren ursprünglichen Anträgen stattzugeben, hätten sie schon in diesem Zeitpunkt eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Hessischen Minister des Innern erheben können. Diese hätte nach Auffassung des Berufungsgerichts zwar nur die Weisung erbracht, die Sache der Kläger nunmehr förmlich zu bescheiden. Da die Kläger aber nicht behaupten, die Beklagte wäre einer solchen Weisung nicht unverzüglich nachgekommen, ist nicht erkennbar, daß die von den Klägern begehrte Entscheidung über Mai 1982 hinaus weiter verzögert worden wäre. Es kommt daher letztlich nicht mehr darauf an, ob die Schadensberechnung der Kläger, die sich nicht auf die Verzögerung der ablehnenden Entscheidung bezieht (vgl. auch RB 14), sondern von einer Erteilung der beantragten Baugenehmigung als Vergleichsmaßstab ausgeht, mit dem Berufungsgericht als nicht hinreichend schlüssig angesehen werden kann. 3. Ein enteignungsgleicher Eingriff kann darin, daß die von den Klägern ursprünglich beantragte Baugenehmigung nicht früher abgelehnt worden ist, nicht gesehen werden. Ein Eingriff in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition, wie ein Entschädigungsanspruch unter diesem Gesichtspunkt ihn voraussetzt, kann nur angenommen werden, wenn dem Grundstückseigentümer ein ihm kraft seines Eigentums zustehendes Recht zu Bauen vorenthalten wird. Das ist aber nicht der Fall, wenn der gestellte Bauantrag nicht genehmigungsfähig ist. Krohn Kroner Engelhardt Werp Rinne