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BGH · III ZR 198/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 198/87

Die Bundesrepublik Deutschland haftet weder aus Amtspflichtverletzung noch aus enteignungsgleichem Eingriff für schädigende Auswirkungen des für verfassungswidrig erklärten (BVerfGE 67, 256) Investitionshilfegesetzes vom 20. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. November 1984 (BVerfGE 67, 256) wegen Verstoßes gegen die Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes für nichtig erklärt worden war mit der Folge, daß die Abführung der Abgabe entfiel. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der beklagten Bundesrepublik aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und des enteignungsgleichen Eingriffs den Ersatz der Kosten für die beiden Programmänderungen in Höhe von 2.316,20 DM nebst Zinsen. Sie hat dazu vorgetragen: Den Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die dem Gesetzesbeschluß zugestimmt hätten, falle eine Verletzung drittbezogener Amtspflichten gegenüber den von dem Investitionshilfegesetz Betroffenen zur Last. Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (S 839 BGB, Art. 34 GG) verneint. Ob der Geschädigte im Sinne dieser Vorschrift "Dritter" ist, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch -den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Soweit sich die Amtspflichten darin erschöpfen, diesem Allgemeininteresse zu dienen, und noch keine besonderen Beziehungen zwischen diesen Amtspflichten und bestimmten Personen oder Personengruppen in dem zuvor aufgezeigten Sinne bestehen, kommen sonach bei Verletzung dieser Amtspflichten Schadensersatzansprüche für außenstehende Dritte nicht in Betracht. Nur ausnahmsweise - etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen - kann etwas anderes in Betracht kommen und können Belange bestimmter einzelner unmittelbar berührt werden, so daß sie als "Dritte" im Sinne des § 839 BGB angesehen werden können (Senatsurteile BGHZ 56, 40, 46; 84, 292, 300; 87, 321, 335 und vom 10. Nach alledem bestand zwischen der Aufgabe des Parlamentsgesetzgebers und den vom Gesetz betroffenen Arbeitgebern keine so enge Beziehung, daß diese als "Dritte" i. 3. a) Entgegen der Ansicht der Revision liegt auch dann keine Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht vor, wenn ein Verstoß gegen das Grundrecht der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 i. A. von Arnim, Die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für das Investitionshilfegesetz - Zur Staatshaftung wegen schuldhaften legislativen Unrechts, Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler, Heft 58, 1986, S. Bei der Schaffung des Art. 34 GG war dem Verfassungsgeber bewußt, daß die Staatshaftung in § 839 BGB gründete; er wollte insoweit am überkommenen Rechtszustand nichts ändern (vgl. b) Gerade bei einem Verstoß der öffentlichen Hand gegen Art. 2 Abs. 1 GG, der die allgemeine Handlungsfreiheit umfassend schützt (BVerfGE 54, 143, 144), würde sehr häufig auch ein amtspflichtwidriges Verhalten i. S. des § 839 BGB vorliegen, wenn man die von der Revision vertretene Auffassung teilen wollte. Denn Art. 2 Abs. 1 GG verbietet hoheitliche Eingriffe in die Rechtssphäre des Bürgers, die nicht durch eine der verfassungsmäßigen Ordnung entsprechende Rechtsgrundlage gedeckt sind (BVerfGE 9, 83, 88; 42, 20, 27 f.). Auch wenn der Gesetzgeber gegen das der Klägerin zustehende Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen hätte, würde daraus allein noch nicht die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht folgen. Der Gesetzgeber hat - wie unter 2 b ausgeführt - allen von S.6 Abs.3,4 InvHG betroffenen Arbeitgebern Belastungen auferlegt, so daß es auch im Blick auf Art. 12 GG an einem der Bezug der Amtspflicht zu bestimmten "Dritten" fehlt. 4. Wenn im Einzelfall ein Bedürfnis besteht, die für den Bürger nachteiligen Folgen legislativen Unrechts auszugleichen, mag der Gesetzgeber tätig werden (vgl. Entschädigungsansprüche der Klägerin aus (rechtswidrigem) enteignungsgleichem Eingriff scheiden bereits deshalb aus, weil dieses richterrechtlich geprägte Haftungsinstitut keine tragfähige Grundlage für den Ausgleich von Nachteilen bietet, die durch ein verfassungswidriges Parlamentsgesetz Ein umfassender Entschädigungsanspruch für Vermögenseinbußen aus der tatsächlichen Beachtung verfassungswidriger Rechtsnormen läßt sich zudem nicht aus dem Sinnzusammenhang der verfassungsrechtlichen Gewährleistung von Grundrechten, die einen Bezug zur VermögensSphäre des Bürgers aufweisen, herleiten (BVerfG Beschluß vom 13.

Zitierte Normen: Art. 34 GG § 839 BGB Art. 105 GG § 839 BGB Art. 34 GG § 839 BGB Art. 2 GG
BGBAmtspflichtGesetzgeberGGKlägerinDritteBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
BGB S 839 Cb; GG Art. 14 Bb, 34;
InvHG v. 20. Dezember 1982 BGBl. I S. 1857
Die Bundesrepublik Deutschland haftet weder aus Amtspflichtverletzung noch aus enteignungsgleichem Eingriff für schädigende Auswirkungen des für verfassungswidrig erklärten (BVerfGE 67, 256) Investitionshilfegesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1587).
BGH, ürt. v. 7. Juli 1988 - III ZR 198/87 - OLG Köln
LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 198/87	URTEIL
Verkündet am:
7. Juli 1988 Freitag , JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Bekleidungshaus FlBB GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Heiner F KflBBstraße JHM, Gl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, RHBBHHBl Straße.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
Will
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner,
 Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juli 1987 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin betreibt in verschiedenen Städten Einzelhandelsgeschäfte. Sie wickelt die gesamte Lohnund Gehaltsabrechnung ihres Unternehmens über eine Anlage der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) ab. Die hierbei verwendeten Computerprogramme ließ die Klägerin nach Einführung des Investitionshilfegesetzes - InvHG - vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1587) umstellen, um die Investitionshilfeabgabe für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer einbehalten und an das Finanzamt abführen zu können. Sie mußte ihre EDV-Programme erneut ändern, nachdem das Investitionshilfegesetz durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
3
vom 6. November 1984 (BVerfGE 67, 256) wegen Verstoßes gegen die Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes für nichtig erklärt worden war mit der Folge, daß die Abführung der Abgabe entfiel.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der beklagten Bundesrepublik aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und des enteignungsgleichen Eingriffs den Ersatz der Kosten für die beiden Programmänderungen in Höhe von 2.316,20 DM nebst Zinsen. Sie hat dazu vorgetragen: Den Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die dem Gesetzesbeschluß zugestimmt hätten, falle eine Verletzung drittbezogener Amtspflichten gegenüber den von dem Investitionshilfegesetz Betroffenen zur Last. Diese Abgeordneten hätten sich über erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Investitionshilf egesetzes, die u. a. von den im Gesetzgebungsverfahren gehörten Sachverständigen vorgebracht worden seien, hinweggesetzt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheiduncsaründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (S 839 BGB, Art. 34 GG) verneint.
4
1.	S 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, daß ein Amtsträger eine ihm gegenüber einem "Dritten" obliegende Amtspflicht verletzt hat. Ob der Geschädigte im Sinne dieser Vorschrift "Dritter" ist, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch -den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäftes ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen (st. Rspr., vgl. z. B. Senatsurteil BGHZ 100, 313, 317 f.).
2.	a) Amtspflichten der öffentlichen Amtsträger dienen in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit an einem geordneten Gemeinwesen. Soweit sich die Amtspflichten darin erschöpfen, diesem Allgemeininteresse zu dienen, und noch keine besonderen Beziehungen zwischen diesen Amtspflichten und bestimmten Personen oder Personengruppen in dem zuvor aufgezeigten Sinne bestehen, kommen sonach bei Verletzung dieser Amtspflichten Schadensersatzansprüche für außenstehende Dritte nicht in Betracht. Ihn derartige Amts-
pflichten handelt es sich im allgemeinen bei den Pflichten, die für die dafür Verantwortlichen im Rahmen der Gesetzgebungsaufgaben bestehen. Gesetze und Verordnungen enthalten durchweg generelle und abstrakte Regeln, und dementsprechend nimmt der Gesetzgeber - bei Tätigwerden und Untätigbleiben -in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahr, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise fehlt. Nur ausnahmsweise - etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen - kann etwas anderes in Betracht kommen und können Belange bestimmter einzelner unmittelbar berührt werden, so daß sie als "Dritte" im Sinne des § 839 BGB angesehen werden können (Senatsurteile BGHZ 56, 40, 46; 84, 292, 300; 87, 321, 335 und vom 10. Dezember 1987 - III ZR 220/86 = BGHR BGB S 839 Abs. IS. 1 - Dritter 11 = NJW 1988, 478, 482 - zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt -).
b) Ein solcher Fall besonderer individueller Betroffenheit liegt hier nicht vor. Das Investitionshilfegesetz stellte weder ein Einzelfallgesetz noch ein Maßnahmegesetz dar. Die (hier allein interessierende) Verpflichtung der Arbeitgeber, die Investitionshilfeabgabe vom Arbeitslohn der bei ihnen Beschäftigten abzuführen (vgl. S 6 Abs. 3 InvHG), knüpfte, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, an das abstrakte Merkmal der Gruppenzugehörigkeit zu den Arbeitgebern an. Das ist jedoch ein unüberschaubar großer und nicht individuell begrenzter Personenkreis. Auch der Zweck des Investitionshilfegesetzes, die Förderung des Wohnungsbaus (vgl. § 1 InvHG), war auf die Förderung des Allgemeinwohls gerichtet. Das Gesetz ist weder auf die Begünstigung noch auf die Belastung bestimmter Betroffener
 oder eines bestimmten Personenkreises angelegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 56, 40, 46 f.). Nach alledem bestand zwischen der Aufgabe des Parlamentsgesetzgebers und den vom Gesetz betroffenen Arbeitgebern keine so enge Beziehung, daß diese als "Dritte" i. S. des S 839 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden könnten.
3.	a) Entgegen der Ansicht der Revision liegt auch dann keine Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht vor, wenn ein Verstoß gegen das Grundrecht der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 105 Abs. 2, 70 ff. GG (vgl. BVerfGE 67, 256, 258, 274) zu bejahen sein sollte (a. A. von Arnim, Die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für das Investitionshilfegesetz - Zur Staatshaftung wegen schuldhaften legislativen Unrechts, Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler, Heft 58, 1986, S. 49 ff.). Der erkennende Senat hat bisher nicht in jedem Grundrechtsverstoß die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht erblickt. Andernfalls würde der Begriff des "Dritten" i. S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB seine Konturen und damit seine haftungsbegrenzende Funktion verlieren. S 839 BGB ist in ein deliktsrechtliches System eingebettet, das grundsätzlich nur Schadensersatzansprüche des unmittelbar Verletzten kennt.
Mit dieser Beschränkung des Kreises der Ersatzberechtigten auf die unmittelbar Verletzten steht die Regelung des S 839 BGB in Einklang, wonach dem unmittelbar Verletzten der "Dritte" entspricht, demgegenüber die verletzte Amtspflicht bestand (BGHZ 56, 40, 45 m. w. Nachw.). Bei der Schaffung des Art. 34 GG war dem Verfassungsgeber bewußt, daß die Staatshaftung in § 839 BGB gründete; er wollte insoweit am überkommenen Rechtszustand nichts ändern (vgl. BVerfGE 61, 149, 198 f.).
7
b) Gerade bei einem Verstoß der öffentlichen Hand gegen Art. 2 Abs. 1 GG, der die allgemeine Handlungsfreiheit umfassend schützt (BVerfGE 54, 143, 144), würde sehr häufig auch ein amtspflichtwidriges Verhalten i. S. des § 839 BGB vorliegen, wenn man die von der Revision vertretene Auffassung teilen wollte. Denn Art. 2 Abs. 1 GG verbietet hoheitliche Eingriffe in die Rechtssphäre des Bürgers, die nicht durch eine der verfassungsmäßigen Ordnung entsprechende Rechtsgrundlage gedeckt sind (BVerfGE 9, 83, 88; 42, 20,
 27 f.). Wollte man in diesen Fällen stets wegen des Grundrechtsverstoßes auch die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht bejahen, so würde das einschränkende Tatbestandserfordernis des "Dritten" weitgehend leerlaufen. Das wäre um so weniger tragbar, als der Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG sich gerade aus der Verletzung von Vorschriften ergeben kann, die ausschließlich im Allgemeininteresse erlassen worden sind, wie das vorliegend der Fall war (Verstoß gegen Art. 105 Abs. 2, 70 ff. GG).
Auch wenn der Gesetzgeber gegen das der Klägerin zustehende Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen hätte, würde daraus allein noch nicht die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht folgen.
Der Gesetzgeber hat - wie unter 2 b ausgeführt - allen von S.6 Abs. 3,4 InvHG betroffenen Arbeitgebern Belastungen auferlegt, so daß es auch im Blick auf Art. 12 GG an einem der Bezug der Amtspflicht zu bestimmten "Dritten" fehlt.
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4.	Wenn im Einzelfall ein Bedürfnis besteht, die für den Bürger nachteiligen Folgen legislativen Unrechts auszugleichen, mag der Gesetzgeber tätig werden (vgl. Kreft in Anm. LM GG Art. 14 [D] Nr. 48; ders. in: RGRK-BGB
12.	Aufl. S 839 Rn. 221; vgl. ferner Senatsurteil BGHZ 100, 136, 146 f. = BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff - legislatives Unrecht 1; dazu BVerfG Beschl. v. 13. November 1987 - 1 BvR 739/87; s. auch Senatsurteil vom 10. Dezember 1987 aaO unter II 2 c m. w. Nachw.). Diese Regelungsaufgabe muß dem Gesetzgeber auch deshalb Vorbehalten bleiben, weil hier verschiedene, nicht unerheblich voneinander abweichende Lösungsmöglichkeiten gegeben sind (dazu näher BGHZ 100, 136, 146). In diesem Zusammenhang verdient auch Beachtung, daß der Gesetzgeber nach der Nichtigerklärung des Investitionshilfegesetzes in Art. 29 S 1 des Steuerbereinigungsgesetzes 1985 vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493, 1513) nur eine unverzügliche Rückzahlung der abgeführten Beträge, nicht aber den Ersatz sonstiger Schäden der Abgabepflichtigen oder der beim Vollzug des Gesetzes mitwirkenden Personen vorgesehen hat.
Hiernach stehen der Klägerin keine Amtshaftungsansprüche zu, ohne daß es noch auf weitere Fragen (Verschulden der Amtsträger usw.) ankommt.
II.
Entschädigungsansprüche der Klägerin aus (rechtswidrigem) enteignungsgleichem Eingriff scheiden bereits deshalb aus, weil dieses richterrechtlich geprägte Haftungsinstitut keine tragfähige Grundlage für den Ausgleich von Nachteilen bietet, die durch ein verfassungswidriges Parlamentsgesetz
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verursacht worden sind (Senatsurteile B6HZ 100, 136, 145 f. und vom 10. Dezember 1987 aaO unter II 1 c - BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff - legislatives Unrecht 2). Ein umfassender Entschädigungsanspruch für Vermögenseinbußen aus der tatsächlichen Beachtung verfassungswidriger Rechtsnormen läßt sich zudem nicht aus dem Sinnzusammenhang der verfassungsrechtlichen Gewährleistung von Grundrechten, die einen Bezug zur VermögensSphäre des Bürgers aufweisen, herleiten (BVerfG Beschluß vom 13. November 1987 - 1 BvR 739/87 -).
Krohn	Kröner	Boujong
 Richter Dr. Rinne
 hat Urlaub und kann daher
 nicht unterschreiben
 Werp
Krohn