Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 17. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Das Revisionsgericht hat die einzelfallbezogene Würdigung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob das Berufungsurteil Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten enthält. 1. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nicht Verkäuferin der Futtermittel gewesen, die die Beklagte von der Firma TMI und der Firma bezog. Insbesondere die BU 16 oben angeführten Umstände sprechen eindeutig dafür, daß zwischen der Beklagten und den Firmen TMI und ein selbständiges Vertragsverhältnis bestand und die Klägerin nicht Verkäuferin der Futtermittel war. Für diese Frage ist es entgegen der Ansicht der Revision unerheblich, ob die Klägerin von der Beklagten die Zahlungen an die Futtermittellieferanten aus dem Gesichtspunkt der Darlehensgewährung oder des Aufwendungsersatzes nach den §§ 675, 670 BGB erstattet verlangen kann. Klägerin die Skontoabzüge von 2 % nicht an die Beklagte weitergegeben hat, deutet noch nicht darauf hin, daß die Klägerin bezüglich der Futtermittel Zwischenhändlerin war, wie die Revision meint. Das ist offenbar routinemäßig oder irrig geschehen; im übrigen zwingt es angesichts der gesamten Umstände auch nicht zu dem Schluß, die Klägerin sei Verkäuferin der Futtermittel gewesen. 2. War die Klägerin hiernach nicht Lieferantin der Futtermittel, so braucht sie sich auch nicht die von der Beklagten behaupteten Mindermengen und Qualitätsmängel entgegenhalten zu lassen. Dem Berufungsurteil ist schon nicht zu entnehmen, daß die Beklagte gegenüber der Firma TflHP Beanstandungen erhoben habe oder diese nicht in der Lage sei, berechtigte Ansprüche der Beklagten zu erfüllen (sog. Die gesamte Vertragsabwicklung (keine Mitteilung von Zwischensalden seitens der Klägerin, keine Zahlungsaufforderungen an die Beklagte) spricht dafür, daß die Klägerin der Beklagten deren Schulden bis zur Lösung des gesamten Vertragsverhältnisses oder zu demindest bis zu einer förmlichen Zahlungsaufforderung gestundet hat.
BUNDESGERICHTSHOF
J6
III ZR 198/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
der Landwirtin Marianne V| ttraße % in Bit
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Fleischvermarktung GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Sch( ■Ü W in
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Will
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne
am 17. September 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes-gerichts in Schleswig vom 11. September 1986 - 5 U 142/85 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 126.577 DM.
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Gründe :
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S. des § 554 b ZPO. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Revisionsgericht hat die einzelfallbezogene Würdigung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob das Berufungsurteil Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten enthält. Solche sind nicht erkennbar und werden auch von der Revision nicht aufgedeckt.
1. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nicht Verkäuferin der Futtermittel gewesen, die die Beklagte von der Firma TMI und der Firma bezog. Das Berufungsgericht hat die
dem Tatrichter obliegende Auslegung der hier vorliegenden Individualverträge rechtsfehlerfrei vorgenommen. Insbesondere die BU 16 oben angeführten Umstände sprechen eindeutig dafür, daß zwischen der Beklagten und den Firmen TMI und ein selbständiges Vertragsverhältnis bestand und die Klägerin nicht Verkäuferin der Futtermittel war.
Für diese Frage ist es entgegen der Ansicht der Revision unerheblich, ob die Klägerin von der Beklagten die Zahlungen an die Futtermittellieferanten aus dem Gesichtspunkt der Darlehensgewährung oder des Aufwendungsersatzes nach den §§ 675, 670 BGB erstattet verlangen kann. Daß die
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Klägerin die Skontoabzüge von 2 % nicht an die Beklagte weitergegeben hat, deutet noch nicht darauf hin, daß die Klägerin bezüglich der Futtermittel Zwischenhändlerin war, wie die Revision meint. Auch aus der steuerlichen Behandlung durch die Klägerin folgt angesichts der sonstigen - auf die Verkäufereigenschaft der Firma TfKKB hinweisenden - Umstände nicht, daß die Klägerin Zwischenhändlerin war. Entgegen der Ansicht der Revision kann die Beklagte auch nichts daraus herleiten, daß in zwei Fällen auf den mit Briefkopf der Klägerin ausgestellten und der Beklagten übersandten Rechnungen ein Stempelaufdruck "Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum" erscheint. Das ist offenbar routinemäßig oder irrig geschehen; im übrigen zwingt es angesichts der gesamten Umstände auch nicht zu dem Schluß, die Klägerin sei Verkäuferin der Futtermittel gewesen. Zudem enthält der Stempelaufdruck auch den Satz "Zahlbar sofort nach Lieferung", obwohl der Sollsaldo gestundet war.
2. War die Klägerin hiernach nicht Lieferantin der Futtermittel, so braucht sie sich auch nicht die von der Beklagten behaupteten Mindermengen und Qualitätsmängel entgegenhalten zu lassen.
Die Grundsätze des sog. Einwendungsdurchgriffs (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 83, 301, v. 9.10.1986 - Ill ZR 127/85 = BGHR § 607 BGB Einwendungsdurchgriff 1 und v. 20.11.1986 - III ZR 115/85 = BGHR § 607 BGB Einwendungsdurchgrif f 3) finden im vorliegenden Fall keine Anwendung.
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Dem Berufungsurteil ist schon nicht zu entnehmen, daß die Beklagte gegenüber der Firma TflHP Beanstandungen erhoben habe oder diese nicht in der Lage sei, berechtigte Ansprüche der Beklagten zu erfüllen (sog. Subsidiarität des Einwendungsdurchgriffs, vgl. Senatsurteil BGHZ 95, 350, 352 m. w. Nachw.). Ebensowenig vermag die Revision einen entsprechenden Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen aufzuzeigen.
3. Rechtsbedenkenfrei verneint das Berufungsgericht eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin.
Die gesamte Vertragsabwicklung (keine Mitteilung von Zwischensalden seitens der Klägerin, keine Zahlungsaufforderungen an die Beklagte) spricht dafür, daß die Klägerin der Beklagten deren Schulden bis zur Lösung des gesamten Vertragsverhältnisses oder zu demindest bis zu einer förmlichen Zahlungsaufforderung gestundet hat.
Durch den Sicherungsübereignungsvertrag vom 28. April 1983 ist außerdem die Verjährung i.S. des § 208 BGB unterbrochen worden ("Sicherheitsleistung"). Verjährungsunterbrechende Wirkung hat auch ein Anerkenntnis, das sich nur
auf den Grund des Anspruchs bezieht (allg. Meinung, vgl. etwa MünchKomm - von Feldmann 2. Aufl. § 208 Rdn. 4m. w. Nachw. aus der BGH-Rspr.).
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen.
Krohn Kroner Boujong
Halstenberg Rinne