Mai 1947 (RegBl 1947,1) eine enteignende Maßnahme aufgrund des (Reichs-)Naturschutzgesetzes getroffen worden, so ist eine angemessene Entschädigung nach Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WRV zu leisten. Die Erlaubnis war zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht gegen das Verbot des § 2 verstieß; sie war mit entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn durch diese ein Verstoß der Maßnahme gegen das Verbot des § 2 abgewendet werden konnte (§ 9 Abs.3). In den Bereich des durch die Verordnung geschützten Gebietes fiel auch das Flurstück Nr. flH/1 der Klägerin. Mit der im Dezember 1981 eingereichten Klage hat die Klägerin vom beklagten Land die Zahlung von 50.000 DM verlangt mit der Begründung, durch die Versagung der Genehmigung zur Kiesausbeute sei in ihr Eigentum an dem Flurstück dH/l enteignend eingegriffen worden. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 13. Das Berufungsgericht hat die Entschädigungsforderung der Klägerin für unbegründet erachtet, weil das Landratsamt durch die Versagung der Abbaugenehmigung nicht in eine vom Schutz des Art. 14 GG umfaßte Rechtsposition der Klägerin eingegriffen habe. Dies stehe für das ordentliche Gericht verbindlich fest, weil die Klägerin die Versagung der von ihr beantragten Genehmigung nicht im Verwaltungsrechtsweg ange-fochten, sondern bestandskräftig habe werden lassen.Soweit die Versagung auf die naturschutzrechtliche Regelung gestützt worden sei, scheitere eine Entschädigungsforderung schon daran, daß keine bereits ausgeübte Nutzungsmöglichkeit ausgeschlossen worden sei. Die Maßnahme habe sich daher nicht enteignend im Sinne des § 47 Abs.2 NatSchG auf das Grundeigentum der Klägerin ausgewirkt. Die Versagung der Genehmigung zu dem Abbau des Kiesvorkommens hätte sich unmittelbar auf die Rechtsposition der Klägerin als Grundeigentümerin ausgewirkt, wenn zu ihr die (rechtliche und tatsächliche) Möglichkeit gehörte, das Grundstück entsprechend zu nutzen. Nach § 13 Abs, 1 des Gesetzes zu dem Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Baden-Württembergisches Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 21. Ist für das Vorhaben auch nach anderen Vorschriften eine Gestattung erforderlich, so wird die Gestattung durch die Naturschutzbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde erteilt (§ 13 Abs. 2 NatSchG). Daher richtet sich ein Anspruch auf Entschädigung, der durch eine Maßnahme des Natur- oder Landschaftsschutzes begründet wird, auch dann gegen das "begünstigte" Land, wenn die Maßnahme von einer Kreisverwaltung als unterer Naturschutzbehörde ergriffen worden ist (vgl. Die Frage, ob eine aus Gründen des Landschaftsschutzes ausgesprochene Versagung der Genehmigung zu dem Abbau eines Kiesvorkommens eine entschädigungspflichtige Enteignung darstellt oder ob sie sich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums hält und deshalb vom Eigentümer entschädigungslos hinzunehmen ist, entscheidet der Senat nach folgenden Grundsätzen: Befugnisse, die zur Nutzung oder Benutzung von Grundstücken berechtigen, unterliegen ei- Diese Bedeutung der vorgegebenen "Situation" hat bei Grundstücken, die die Voraussetzungen dafür besitzen, Naturschutzgebiet zu sein (§ 4 RNatSchG), oder dem Landschaftsschutz unterstellt zu werden (§5 RNatSchG), insbesondere die regelmäßige Folge, daß eine aus Gründen des Naturschutzes angeordnete Nutzungs- oder Benutzungsbeschränkung keine Enteignung, sondern lediglich Ausdruck ihrer Sozialbindung ist. Eine situationsbedingte Belastung des Grundstücks kann angenommen werden, wenn ein - als Leitbild gedachter - vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von sich aus im Blick auf die Lage und die Umweltverhältnisse seines Grundstücks von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde (dazu BGHZ 87, 66, 71/2 m.w.Nachw.). sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt worden ist (BGHZ 60, 126, 130/1; zuletzt Senatsurteil vom 26. 5. Es begegnet daher durchgreifenden Bedenken, daß das Berufungsgericht für die Frage, ob durch die Versagung eine Nutzungsmöglichkeit verhindert worden ist, allein auf die ausgeübte Nutzung im Zeitpunkt der Entscheidung des Landratsamts abgestellt hat. a) Eine abschließende Beurteilung der Frage, ob -wie die Revision geltend macht - die aus Gründen des Landschaftsschutzes ausgesprochene Versagung des Kiesabbaus sich enteignend auf die Rechtsposition der Klägerin ausgewirkt hat, ist dem Senat nicht möglich, weil das Berufungsgericht die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen (s. Das gilt insbesondere für die Frage, ob wegen überragender Interessen des Landschaftsschutzes (z.B. wegen der Gefahr schwerer Verunstaltung des Landschaftsbildes) der von der Klägerin beabsichtigte umfangreiche Kiesabbau nicht mehr als wirtschaftlich vernünftig angesehen werden kann (s. Diese Bestandskraft des Verwaltungsakts hat zwar das Zivilgericht zu beachten; aus ihr folgt aber nicht, daß im Entschädigungsprozeß das Gericht gehindert wäre, den Verwaltungsakt als rechtswidrig zu qualifizieren (Senatsurteile BGHZ 86, 356, 359; vom 22. Allerdings ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Versagung der Abbaugenehmigung als rechtmäßig angesehen hat. Regelmäßig wird zwar eine Abbaugenehmigung zu erteilen sein, wenn sich ihre Versagung - unter Beachtung der obigen Grundsätze - enteignend auswirkt; das Gesetz billigt grundsätzlich nur solche Maßnahmen, die sich als Inhaltsbestimmung des Eigentums darstellen (§ 47 Abs. 1 NatSchG; BVerwG DVB1. Die Versagung der Abbaugenehmigung ist nicht nur auf eine unmittelbare Anwendung des Baden-Württembergischen Naturschutzgesetzes gestützt worden, sondern auch auf die Kreisverordnung vom 20. November 1969- Das ist insbesondere von Bedeutung, soweit ein Entschädigungsanspruch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes in Betracht kommen kann. 1966, 825) und war erst durch das Gesetz zu dem Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Baden-Württembergisches Naturschutzgesetz) vom 21. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß für die Zeit nach dem Inkrafttreten der Landesverfassung und des Grundgesetzes (24. Mai 1947) als durch Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WRV dahin ergänzt anzusehen, daß für enteignende Maßnahmen, die aufgrund des Gesetzes und der dazu erlassenen Überleitungs-, Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften getroffen werden, eine angemessene Entschädigung zu leisten ist. Durch diese ist zwar das Grundstück der Klägerin unter Landschaftsschutz gestellt und der Kiesabbau von einer vorherigen behördlichen Unbedenklichkeitsprüfung abhängig gemacht, worden (§§ 1 und 3 VO). Diese Beschränkun-gen haben sich aber zunächst im Rahmen der zulässigen Inhaltsbestimmung des Eigentums gehalten (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GG), wenn die Klägerin ihre Grundstücke in der bisherigen Weise ungehindert hat nutzen können. a) Nach § 29 Satz 3 BBauG gelten für Abgrabungen größeren Umfangs, zu denen das Vorhaben der Klägerin zählt, die §§ 30 bis 37 BBauG entsprechend, und zwar unabhängig davon, ob sie einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen. 2221) auf das von der Klägerin bereits 1970 beantragte Vorhaben; denn darüber war bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes noch nicht unanfechtbar entschieden. Einem solchen Vorhaben darf nicht etwa wegen Widerspruchs zu Darstellungen eines Flächennutzungsplans oder zu Zielen der Raumordnung und Landesplanung die Zulässigkeit abgesprochen werden; denn über die bebauungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben einschließlich von Abgrabungen größeren Umfangs, die im Regelfall zu einer vorübergehenden Verunstaltung des Landschaftsbildes führen, hat der Bundesgesetzgeber in den §§ 29 bis 37 BBauG eine abschließende Regelung getroffen; der Landesgesetzgeber hat insoweit keine Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiete des Bodenrechts (Art. 74 Nr. 18, Art. 72 Abs. 1 GG; vgl. Daher wird der Belang, eine Verunstaltung des Landschaftsbildes zu vermeiden (s.§ 16 Abs. 2 LBO) im allgemeinen dem Vorhaben nicht entgegengesetzt werden können. Wenn aber Abgrabungen, soweit sie nach § 35 Abs. 1 Nr. U in Verb, mit § 29 Abs.3 BBauG privilegierte Vorhaben sind, vom Gesetzgeber planartig dem Außenbereich zugewiesen sind, dann kann das Landschaftsbild im Rahmen der gebotenen Abwägung nicht ein solches Gewicht haben, daß selbst eine nur vorübergehende Verunstaltung des Landschaftsbildes der Abgrabung entgegenstünde. Ist ein solches Vorhaben (der von der Klägerin beabsichtigte Kiesabbau) nach Landschaftsschutzrecht nicht genehmigungsfähig, dann vermag sich auch die bebauungsrechtliche Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich nicht durchzusetzen. Aus welchen Gründen die Gemeinde Schlier ihr Einvernehmen zu dem Abbauvorhaben der Klägerin verweigert hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Das kann sie - wenn ein Vorhaben ihren Plänen widerspricht - erreichen, indem sie eine Veränderungssperre nach § 14 BBauG beschließt, bei der Naturschutzbehörde die Zurückstellung des Vorhabens nach § 15 BBauG beantragt oder ihre Pläne ändert und dem Vorhaben anpaßt. Die Entscheidung darüber, ob das Vorhaben nach den §§ 33 bis 35 BBauG unbedenklich ist, steht der Genehmigungsbehörde zu (Senatsurteil BGHZ 65, 182, 187). Diese wären aber gegen die Gemeinde zu richten, wenn der Eingriff in ihrem (planerischen) Interesse erfolgt ist (Senatsurteil BGHZ 65, 182, 189); daß für rechtswidrige hoheitliche Eingriffe in das Eigentum auch nach dem Beschluß des Bundesverfassungsge-richts vom 15. Juli 1981 (BVerfGE 58, 300) nach den von der Rechtsprechung für den enteignungsgleichen Eingriff entwickelten Grundsätzen Entschädigung zu leisten ist, hat der Senat im Urteil vom 26.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein GG Art. 14 Ca; WRV Art. 153; Württ-HohenzVerf. v. 18.Mai 1947» RegBl 1947, 1, Art. 15 Ist in dem zu dem früheren Land Württemberg-Hohenzollem gehörenden Landesteil von Baden-Württemberg nach Inkrafttreten der Verfassung vom 18. Mai 1947 (RegBl 1947,1) eine enteignende Maßnahme aufgrund des (Reichs-)Naturschutzgesetzes getroffen worden, so ist eine angemessene Entschädigung nach Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WRV zu leisten. BGH, Urt. v. 20. September 1984 - m ZR 198/82 - OLG Stuttgart LG Ravensburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 198/82 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkftndet am 20. September 1984 Richter, Justizangestellte als UikadUwimter der CeschÜtjMlallc der Frau Seraphine SMB, Kreis R geb. N( Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Innenministerium Baden-Württember* dieses vertreten durch das Regierungspräsidium NflHüstraße, Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. 10 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 1982 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl st. Nr. flV/1 der Gemarkung SMHI. Das Grundstück ist etwa 8 ha groß, es umfaßt neben Grünland und Wald auch eine Kiesgrube. Schon im vorigen Jahrhundert hatte sich die Gemeinde mehrfach ein Recht zur Entnahme von Kies aus dem Grundstück einräumen lassen; ein im Grundbuch eingetragenes Kiesausbeutungsrecht der Gemeinde aus dem Jahre 1911 wurde 1966 gegen eine Ablösung der Klägerin in Höhe von 500 DM gelöscht. Am 20. November 1969 erließ das Landratsamt ■Hl eine Verordnung zu dem Schutze des Landschaftsschutzgebietes "LHHH und RHHHH". Diese Verordnung stellte die in die Landschaftsschutzkarte eingetragenen und in § 1 Abs. 2 VO beschriebenen Landschaftsteile unter den Schutz des Naturschutzgesetzes. Sie verbot, Veränderungen vorzunehmen, die die Landschaft verunstalteten, die Natur schädigten oder den Naturgenuß beeinträchtigten (§ 2). Der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde bedurfte u*a. der Abbau von Kies und anderen Bodenbestandteilen (§ 3 Abs. 2 Buchst, e). Die Erlaubnis war zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme nicht gegen das Verbot des § 2 verstieß; sie war mit entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn durch diese ein Verstoß der Maßnahme gegen das Verbot des § 2 abgewendet werden konnte (§ 9 Abs. 3). Nach § 6 konnte das Landratsamt mit Zustimmung des Regierungspräsidiums in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. In den Bereich des durch die Verordnung geschützten Gebietes fiel auch das Flurstück Nr. flH/1 der Klägerin. Durch Vertrag vom 5. Mai 1969 gestattete die Klägerin dem Fuhrunternehmer W. den Abbau von Kies auf ihrem Grundstück. Der Abbau erfolgte in der seitlich von einem bewaldeten Abhang umgebenen Kiesgrube durch Abschürfen des Gesteins von der Grubenwandung. Mit einer an W. gerichteten Verfügung vom 13. Mai 1969 ordnete das Landratsamt die sofortige Einstellung des Kiesabbaus an,weil dieser ohne die nach den Vorschriften der Landesbauordnung erforderliche Genehmigung betrieben werde. Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium zurück. Ihre Klage wies das Verwaltungsgericht ab; ihre Berufung blieb erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30.Oktober 1973 - VIII 96/71). Im Februar 1970 hatte die Klägerin beim Landratsamt die naturschutz- und die baurechtliche Genehmigung zur Eröffnung einer Kiesgrube auf ihrem Grundstück M/1 beantragt. Diesen Antrag lehnte das Landratsamt am 25. November 1977 ab. Den Widerspruch der Klägerin wies das Regierung spräsidium am 25. Oktober 1979 zurück. Diesen Bescheid hat die Klägerin nicht angefochten. Mit der im Dezember 1981 eingereichten Klage hat die Klägerin vom beklagten Land die Zahlung von 50.000 DM verlangt mit der Begründung, durch die Versagung der Genehmigung zur Kiesausbeute sei in ihr Eigentum an dem Flurstück dH/l enteignend eingegriffen worden. Der geltend gemachte Geldbetrag sei nur ein Teil der von ihr erlittenen Einbuße. Das Landgericht hat durch Urteil vom 29. April 1982 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 13. Oktober 1982 die landgerichtliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat die Entschädigungsforderung der Klägerin für unbegründet erachtet, weil das Landratsamt durch die Versagung der Abbaugenehmigung nicht in eine vom Schutz des Art. 14 GG umfaßte Rechtsposition der Klägerin eingegriffen habe. Der beabsichtigte Kiesabbau habe baurechtlich nicht genehmigt werden dürfen, weil ihm öffentliche Belange entgegenstanden. Dies stehe für das ordentliche Gericht verbindlich fest, weil die Klägerin die Versagung der von ihr beantragten Genehmigung nicht im Verwaltungsrechtsweg ange-fochten, sondern bestandskräftig habe werden lassen.Soweit die Versagung auf die naturschutzrechtliche Regelung gestützt worden sei, scheitere eine Entschädigungsforderung schon daran, daß keine bereits ausgeübte Nutzungsmöglichkeit ausgeschlossen worden sei. Die Maßnahme habe sich daher nicht enteignend im Sinne des § 47 Abs.2 NatSchG auf das Grundeigentum der Klägerin ausgewirkt. Diese Ausführungen vermögen, wie die Revision mit Recht rügt, das angefochtene Urteil nicht zu tragen. II. 1. Die Versagung der Genehmigung zu dem Abbau des Kiesvorkommens hätte sich unmittelbar auf die Rechtsposition der Klägerin als Grundeigentümerin ausgewirkt, wenn zu ihr die (rechtliche und tatsächliche) Möglichkeit gehörte, das Grundstück entsprechend zu nutzen. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. 2. Nach § 13 Abs, 1 des Gesetzes zu dem Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Baden-Württembergisches Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GesBl. S. 654) bedarf einer Genehmigung, wer beabsichtigt, im Außenbereich als selbständiges Vorhaben Kies abzubauen. Ist für das Vorhaben auch nach anderen Vorschriften eine Gestattung erforderlich, so wird die Gestattung durch die Naturschutzbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde erteilt (§ 13 Abs. 2 NatSchG). Zutreffend hat daher das Landratsamt als untere Naturschutzbehörde den Genehmigungsantrag der Klägerin sowohl unter naturschutzrechtlichen als auch unter baurechtlichen Gesichtspunkten beurteilt. 3. Das Genehmigungserfordernis des § 13 Abs. 1 NatSchG soll u.a. die Beachtung der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG sicherstellen. Danach ist der mit einem Kiesabbau verbundene Eingriff in Naturhaushalt und Landschaft unzulässig, wenn unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist ausgeglichen werden können und wesentliche Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Erholungsvorsorge entgegenstehen. Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine oder keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 11 Abs. 2). Diese Regelung, die im öffentlichen Interesse die Landschaft vor verunstaltenden Eingriffen bewahren soll, drückt - wenn bei ihrer Anwendung im Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird (vgl. BVerfG 20, 351, 361; 50, 290, 341) - nur die Situationsgebundenheit des betroffenen Grundstücks aus (Senatsurteil vom 22. Mai 1980 - III ZR 175/78 = BGHZ 77, 351, 355 zur inhaltsgleichen Regelung des Sch.H.-LPflegG). Davon ist auch das Naturschutzgesetz ausgegangen (§47 Abs.1). Da aber nicht auszuschließen ist, daß eine konkrete Maßnahme enteignenden Charakter haben kann, sieht § 47 Abs.2 NatSchG(jetzt idF des § 48 Abs. 6 des Landesenteignungsgesetzes v. 6. April 1982 - GesBl. 97 -) die Leistung einer angemessenen Entschädigung durch den Begünstigten in entsprechender Anwendung der §§ 7 bis 15 des Landesenteignungsgesetzes vor. Da Natur- und Landschaftsschutz staatliche Aufgaben sind, kommen Maßnahmen, die ihnen dienen, der ganzen staatlichen Gemeinschaft und nicht nur einzelnen Gemeinden oder Landkreis® zugute. Daher richtet sich ein Anspruch auf Entschädigung, der durch eine Maßnahme des Natur- oder Landschaftsschutzes begründet wird, auch dann gegen das "begünstigte" Land, wenn die Maßnahme von einer Kreisverwaltung als unterer Naturschutzbehörde ergriffen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1977 -III ZR 115/74 = WM 1977, 561 = NJW 1977, 945). 4. Die Frage, ob eine aus Gründen des Landschaftsschutzes ausgesprochene Versagung der Genehmigung zu dem Abbau eines Kiesvorkommens eine entschädigungspflichtige Enteignung darstellt oder ob sie sich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums hält und deshalb vom Eigentümer entschädigungslos hinzunehmen ist, entscheidet der Senat nach folgenden Grundsätzen: Befugnisse, die zur Nutzung oder Benutzung von Grundstücken berechtigen, unterliegen ei- ner Sozialbindung insbesondere darin, daß alle Arten der Nutzung oder Benutzung der Jeweiligen "Lage" des Grundstücks, seiner "Situation" und der sich daraus im allgemeinen Interesse ergebenden "Situationsgebundenheit" entsprechen müssen. Diese Bedeutung der vorgegebenen "Situation" hat bei Grundstücken, die die Voraussetzungen dafür besitzen, Naturschutzgebiet zu sein (§ 4 RNatSchG), oder dem Landschaftsschutz unterstellt zu werden (§5 RNatSchG), insbesondere die regelmäßige Folge, daß eine aus Gründen des Naturschutzes angeordnete Nutzungs- oder Benutzungsbeschränkung keine Enteignung, sondern lediglich Ausdruck ihrer Sozialbindung ist. Auf Jedem Grundstück lastet gleichsam eine aus seiner Situationsgebundenheit abzuleitende immanente Beschränkung der Rechte des Eigentümers, aus der sich Schranken seiner Nutzungsund Verfügungsmacht, vor allem in bezug auf die Erfordernisse des Natur- und Denkmalschutzes, ergeben. Wie diese Grenzen im Einzelfall zu ziehen sind, ist Jeweils aufgrund einer wertenden Beurteilung der Kollision zwischen den berührten Interessen des Allgemeinwohls und den betroffenen Eigentümerinteressen festzustellen. Eine situationsbedingte Belastung des Grundstücks kann angenommen werden, wenn ein - als Leitbild gedachter - vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von sich aus im Blick auf die Lage und die Umweltverhältnisse seines Grundstücks von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde (dazu BGHZ 87, 66, 71/2 m.w.Nachw.). Hierfür sind in der Regel die bisherige Nutzung und der Umstand von Bedeutung, ob die Benutzungsart in der Vergangenheit schon verwirklicht worden war. Allerdings ist nicht nur auf schon gezogene Nutzungen abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob eine sonst rechtlich zulässige Nutzungsmöglichkeit,die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt worden ist (BGHZ 60, 126, 130/1; zuletzt Senatsurteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 179/82 = BGHZ 90, 4 = DVB1. ^984, 397). 5. Es begegnet daher durchgreifenden Bedenken, daß das Berufungsgericht für die Frage, ob durch die Versagung eine Nutzungsmöglichkeit verhindert worden ist, allein auf die ausgeübte Nutzung im Zeitpunkt der Entscheidung des Landratsamts abgestellt hat. a) Eine abschließende Beurteilung der Frage, ob -wie die Revision geltend macht - die aus Gründen des Landschaftsschutzes ausgesprochene Versagung des Kiesabbaus sich enteignend auf die Rechtsposition der Klägerin ausgewirkt hat, ist dem Senat nicht möglich, weil das Berufungsgericht die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen (s. Ziff. 4) nicht getroffen hat. Das gilt insbesondere für die Frage, ob wegen überragender Interessen des Landschaftsschutzes (z.B. wegen der Gefahr schwerer Verunstaltung des Landschaftsbildes) der von der Klägerin beabsichtigte umfangreiche Kiesabbau nicht mehr als wirtschaftlich vernünftig angesehen werden kann (s. BGHZ 77, 351, 356 f.; BVerwGE 4, 57, 60). b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Zivilgerichte wegen grundsätzlicher Gleichwertigkeit aller Gerichtszweige an verwaltungsgerichtliche Urteile, die zwischen den Parteien ergangen sind, im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkungen gebunden (BGHZ 9, 329, 332; 10, 220, 225 f.; 20, 379, 382). Diese Bindung kommt hier aber nicht zur Geltung, weil in dem früheren Verwaltungsstreit- >6 V - 10- verfahren nur darüber entschieden worden ist, ob der bereits betriebene Kiesabbau einer Genehmigung nach der Landesbauordnung bedurfte und ob er wegen Fehlens einer solchen Genehmigung vom Landratsamt untersagt werden durfte. Diese Fragen aber sind im Streitfall nicht ent sehei dung s erhebli ch. c) Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid nicht angefochten. Damit ist die Versagung der Abbaugenehmigung bestandskräftig geworden. Diese Bestandskraft des Verwaltungsakts hat zwar das Zivilgericht zu beachten; aus ihr folgt aber nicht, daß im Entschädigungsprozeß das Gericht gehindert wäre, den Verwaltungsakt als rechtswidrig zu qualifizieren (Senatsurteile BGHZ 86, 356, 359; vom 22. März 1979 - III ZR 22/78 = NJW 1979, 2097/8; vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82 = BGHZ 90, 17 = DVB1. 1984, 391 = AgrarR 1984, 98). Das hat das Berufungsgericht verkannt. Allerdings ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Versagung der Abbaugenehmigung als rechtmäßig angesehen hat. Davon geht auch die Revision aus, so daß für den Senat zur Zeit kein Anlaß besteht, diese Frage zu erörtern. Regelmäßig wird zwar eine Abbaugenehmigung zu erteilen sein, wenn sich ihre Versagung - unter Beachtung der obigen Grundsätze - enteignend auswirkt; das Gesetz billigt grundsätzlich nur solche Maßnahmen, die sich als Inhaltsbestimmung des Eigentums darstellen (§ 47 Abs. 1 NatSchG; BVerwG DVB1. 1983, 897 f. und 895 ff.). Das schließt aber die Rechtmäßigkeit von enteignenden Maßnahmen des Landschaftsschutzes nicht schlechthin aus. 11 6. Die Versagung der Abbaugenehmigung ist nicht nur auf eine unmittelbare Anwendung des Baden-Württembergischen Naturschutzgesetzes gestützt worden, sondern auch auf die Kreisverordnung vom 20. November 1969- Das ist insbesondere von Bedeutung, soweit ein Entschädigungsanspruch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes in Betracht kommen kann. a) Rechtsgrundlage dieser Kreisverordnung waren die §§ 5 und 19 des früheren (Reichs)Naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935. Dieses Gesetz hatte nach dem Zusammenbruch seine Geltung behalten (BGH Urteile vom 9. Dezember 1957 - III ZR 150/56 * LM Nr. 70 zu Art. 14 Go unu 17. Februar 1977 - III ZR 115/74 - WM 1977, 561; BayVerfG in VGH nF 12 II 1, 4; BVerwG DVB1. 1966, 825) und war erst durch das Gesetz zu dem Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Baden-Württembergisches Naturschutzgesetz) vom 21. Oktober 1975 (GesBl. S. 654) mit Wirkung vom 1. Januar 1976 aufgehoben worden (§ 71). Rechtsverordnungen, die aufgrund des (aufgehobenen) Naturschutzgesetzes erlassen worden waren, blieben soweit sie dem Gesetz nicht widersprachen, bis zu dem Erlaß neuer Vorschriften in Kraft (§70 Abs. 3). b) Das Reichsnaturschutzgesetz ließ nicht nur Maßnahmen zu8 die sich als Inhaltsund Schrankenbestimmung des Eigentums darstellten. Es gab den Naturschutzbehörden auch die Möglichkeit zu Eingriffen in das Eigentums die über die Grenzen der Inhaltsbestimmung hinausgingen. Etwaige durch die Gesetzesanwendung ausgelöste Entschädigungsansprüche (Art. 153 WRV) wurden mit Hilfe einer besonderen Klausel ausgeschlossen. So bestimmte § 24, daß rechtmäßige Maßnahmen, die aufgrund des Gesetzes und der dazu erlassenen Überleitungs-, Durchführungs-und Ergänzungsvorschriften getroffen wurden, keinen Anspruch auf Entschädigung begründeten. Durch diese Regelung sollten - von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen -alle Naturschutzmaßnahmen von etwaigen Entschädigungsansprüchen freigestellt werden. Das war mit Art. 153 Abs.2 Satz 2 WRV vereinbar. Diese Bestimmung sah vor, daß bei Enteignungen die Entschädigung durch Reichsgesetz ausgeschlossen werden konnte (s. BGHZ 19, 209, 212). § 24 NatSchG stand jedoch in Widerspruch zu Art. 15 der Verfassung für Württemberg-Hohenzollern, der - ebenso wie Art. 14 Abs. 3 GG - eine Enteignung ausnahmslos nur gegen Entschädigung zuläßt. Er ist daher durch die Landesverfassung am 18. Mai 1947 außer Kraft gesetzt worden (Reg.Bl. 1947, 1; vgl. z. Bay.Verf. Senatsurteil vom 26.Januar 1984 - III ZR 179/82 aaO). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß für die Zeit nach dem Inkrafttreten der Landesverfassung und des Grundgesetzes (24. Mai 1949) Enteignungsmaßnahmen nach dem Naturschutzrecht schlechthin unzulässig waren. Vielmehr ist das Naturschutzrecht seit dem Wegfall des § 24 NatSchG (18. Mai 1947) als durch Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WRV dahin ergänzt anzusehen, daß für enteignende Maßnahmen, die aufgrund des Gesetzes und der dazu erlassenen Überleitungs-, Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften getroffen werden, eine angemessene Entschädigung zu leisten ist. Zu dieser Auslegung ist das ordentliche Gericht ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 GG) befugt, weil es sich um ein vorkonstitutionelles Gesetz handelt, für das die Junktimklausel des Art. 14 Abs. 3 GG nicht gilt (BVerfGE 46, 268, 288; 4, 219, 236 f.). Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 4, 219, 237 stehen der hier vorge-nommenen Auslegung nicht entgegen, weil der Entschädi-gungsausSchluß des § 24 NatSchG schon vor dem Inkraft-treten des Grundgesetzes weggefallen ist (s. Senatsurteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 179/82 aaO). 7. War für die Klägerin die Ausbeutung des Kiesvorkom-raens auf ihrem Grundstück nach Maßgabe der unter Ziff.4 dargelegten Grundsätze "eine sonst rechtlich zulässige und vernünftigerweise in Betracht zu ziehende Nutzungs-möglichkeit", so wird nicht schon der Kreisverordnung vom 20. November 1969 eine enteignende Wirkung beigemessen werden können (offengelassen in BGHZ 57, 178, 180). Durch diese ist zwar das Grundstück der Klägerin unter Landschaftsschutz gestellt und der Kiesabbau von einer vorherigen behördlichen Unbedenklichkeitsprüfung abhängig gemacht, worden (§§ 1 und 3 VO). Diese Beschränkun-gen haben sich aber zunächst im Rahmen der zulässigen Inhaltsbestimmung des Eigentums gehalten (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GG), wenn die Klägerin ihre Grundstücke in der bisherigen Weise ungehindert hat nutzen können. Erst mit der Bestandskraft der vom Landkreis ausgesprochenen Versagung der Genehmigung der Kiesausbeute wäre der Klägerin ein fühlbares wirtschaftliches Opfer, das eine Entschädigung auslösen kann, abgefordert worden (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 179/82 = BGHZ 90, 4, 15/6). 8. Ein Entschädigungsanspruch der Klägerin würde allerdings entfallen, wenn ihr Vorhaben aus baurechtlichen Gründen unzulässig gewesen wäre. -14- a) Nach § 29 Satz 3 BBauG gelten für Abgrabungen größeren Umfangs, zu denen das Vorhaben der Klägerin zählt, die §§ 30 bis 37 BBauG entsprechend, und zwar unabhängig davon, ob sie einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen. Diese seit dem 1. Januar 1977 geltende Regelung erstreckt sich nach der Uberleitungsvorschrift des Art, 3 § 5 des Änderungsge-setzes zu dem Bundesbaugesetz vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) auf das von der Klägerin bereits 1970 beantragte Vorhaben; denn darüber war bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes noch nicht unanfechtbar entschieden. Eine Abgrabung größeren Umfangs kann ein im Außen-bereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG privilegiertes Vorhaben sein, wenn sie einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient (BVerwG DVB1. 1983, 893 ff.). Einem solchen Vorhaben darf nicht etwa wegen Widerspruchs zu Darstellungen eines Flächennutzungsplans oder zu Zielen der Raumordnung und Landesplanung die Zulässigkeit abgesprochen werden; denn über die bebauungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben einschließlich von Abgrabungen größeren Umfangs, die im Regelfall zu einer vorübergehenden Verunstaltung des Landschaftsbildes führen, hat der Bundesgesetzgeber in den §§ 29 bis 37 BBauG eine abschließende Regelung getroffen; der Landesgesetzgeber hat insoweit keine Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiete des Bodenrechts (Art. 74 Nr. 18, Art. 72 Abs. 1 GG; vgl. Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung 3. Aufl. Rn. 93). Bei der Beurteilung, ob dem Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BBauG öffentliche Belange entgegenstehen, ist zugunsten des Vorhabens gebührend in Rechnung zu 15 - stellen, daß der Gesetzgeber privilegierte Vorhaben generell in den Außenbereich verwiesen hat; er hat insofern selbst eine planerische Entscheidung zugunsten dieser Vorhaben getroffen. Daher wird der Belang, eine Verunstaltung des Landschaftsbildes zu vermeiden (s.§ 16 Abs. 2 LBO) im allgemeinen dem Vorhaben nicht entgegengesetzt werden können. Eine Abgrabung wird - das liegt in der Natur der Sache - im Regelfall zu einer vorübergehenden Verunstaltung des Landschaftsbildes führen. Wenn aber Abgrabungen, soweit sie nach § 35 Abs. 1 Nr. U in Verb, mit § 29 Abs. 3 BBauG privilegierte Vorhaben sind, vom Gesetzgeber planartig dem Außenbereich zugewiesen sind, dann kann das Landschaftsbild im Rahmen der gebotenen Abwägung nicht ein solches Gewicht haben, daß selbst eine nur vorübergehende Verunstaltung des Landschaftsbildes der Abgrabung entgegenstünde. Gleiches gilt für eine Beeinträchtigung der Aufgabe der Landschaft als Erholungsgebiet (BVerwG DVB1. 1983, 893 ff.). b) Eine andere Beurteilung greift jedoch Platz, wenn ein im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. k BBauG privilegiertes Vorhaben - wie hier - in dem Bereich einer Landschaftsschutzverordnung liegt. Ist ein solches Vorhaben (der von der Klägerin beabsichtigte Kiesabbau) nach Landschaftsschutzrecht nicht genehmigungsfähig, dann vermag sich auch die bebauungsrechtliche Privilegierung des Vorhabens im Außenbereich nicht durchzusetzen. Das Bundesbaugesetz hat in § 35 die Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben nicht in jeder Beziehung abschließend geregelt, sondern Raum für einschränkende oder die Zulässigkeit ausschließende landesrechtliche Regelungen im nichtbodenrechtlichen Bereich gelassen. Das gilt insbesondere für das Natur- und Landschaftsschutzrecht, für das dem Bundesgesetzgeber nur die Rahmengesetzgebung (Art. 75 Nr. 3 GG), dem Landesgesetzgeber aber die diesen Rahmen ausfüllende Kompetenz zusteht (BVerwG DVB3. 1983, 895 f.). c) Scheitert ein im Außenbereich an sich privilegiertes Abgrabungsvorhaben in dieser Weise am Landschafts-schutzrecht, so ist der Eigentümer auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (hier: Art. 153 Abs. 2 Satz 2 WRV bzw. § 47 Abs. 2 NatSchG) zu entschädigen, soweit die Versagung dieser Nutzung die Grenzen der Sozialbindung des Grundeigentums übersteigt. Dies bestimmt sich nach den unter II 4 dargelegten Grundsätzen. Ein etwaiger Entschädigungsanspruch wllrde sich ebenfalls gegen das beklagte Land richten, da die Versagung auch im baurechtlichen Bereich aus Gründen des Landschaftsschutzes erfolgt ist, das Land also begünstigt wurde. 9. Das Vorhaben der Klägerin bedurfte des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 BBauG. Das Landratsamt war gehindert, eine Abbaugenehmigung auszusprechen, solange die Gemeinde ihr Einvernehmen nicht erklärte. Aus welchen Gründen die Gemeinde Schlier ihr Einvernehmen zu dem Abbauvorhaben der Klägerin verweigert hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Die Gemeinde ist am Genehmigungsverfahren beteiligt, damit sie ihren Planungsabsichten Geltung verschaffen kann. 17 Das kann sie - wenn ein Vorhaben ihren Plänen widerspricht - erreichen, indem sie eine Veränderungssperre nach § 14 BBauG beschließt, bei der Naturschutzbehörde die Zurückstellung des Vorhabens nach § 15 BBauG beantragt oder ihre Pläne ändert und dem Vorhaben anpaßt. Die Gemeinde ist aber nicht berechtigt, einen materiellrechtlich begründeten Antrag mit dem Hinweis auf ihre -rechtlich noch unverbindlichen - Planungsabsichten zu Fall zu bringen, indem sie ihr Einvernehmen verweigert. Die Entscheidung darüber, ob das Vorhaben nach den §§ 33 bis 35 BBauG unbedenklich ist, steht der Genehmigungsbehörde zu (Senatsurteil BGHZ 65, 182, 187). Ist die Gemeinde zur Verweigerung ihres Einvernehmens berechtigt gewesen, so würde das einem Entschädigungsanspruch entgegenstehen. Die Regelung des § 36 BBauG würde sich als zulässige Inhaltsbestimmung des Grundeigentums (Art. 14 GG) darstellen. Hat die Gemeinde im Rahmen ihrer Mitwirkung im Genehmigungsverfahren ihre Befugnisse überschritten und hat sie unberechtigt ihr Einvernehmen versagt, so kann dies Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff auslösen. Diese wären aber gegen die Gemeinde zu richten, wenn der Eingriff in ihrem (planerischen) Interesse erfolgt ist (Senatsurteil BGHZ 65, 182, 189); daß für rechtswidrige hoheitliche Eingriffe in das Eigentum auch nach dem Beschluß des Bundesverfassungsge-richts vom 15. Juli 1981 (BVerfGE 58, 300) nach den von der Rechtsprechung für den enteignungsgleichen Eingriff entwickelten Grundsätzen Entschädigung zu leisten ist, hat der Senat im Urteil vom 26. Januar 1934 - III ZR 216/82 = BGHZ 90, 17 näher ausgeführt. Nach allerem kann das angefochtene Urteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben. Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Es muß daher aufgehoben werden. Da. zu einer abschließenden Entscheidung - wie oben dargelegt - noch weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, mußte die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufung gericht zurückverwiesen werden. Krohn Kroner Boujong Engelhardt Halstenberg