* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 198/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 198/68

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Januar 1967 bis zu dem Ableben der Witwe Maria längstens jedoch bis zu dem 31- Dezember 1975» über den mit Bescheid des Amts für Verteidigungslasten vom 9. November 1967 über die in Ziffer I, 2 genannten Beträge hinaus monatlich die Erhöhungsbeträge an die Klägerin zu entrichten bat, die sich unter Berücksichtigung des 9. September I960 den auf § 1542 RVO gestützten Ersatzanspruch der Klägerin als dem Grunde nach gerechtfertigt an und billigte Ersatz des Sterbegeldes und der Rente - wenn auch bei dieser aus hier nicht wesentlichen Gründen nicht in voller Höhe der Anmeldung - zu. Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Beklagte könne sich aus Rechtsgründen nicht entgegen ihren früheren Bescheiden auf ein etwaiges Mitverschulden berufen; im übrigen liege ein sol- Pie Beklagte ist schuldig, ab 1.1.1967 an die Klägerin über den Betrag von DM 54,23 monatlich hinaus die monatlichen Beträge, die sich auf Grund des 9. "Auf diese monatliche Gesarntrente von DM 176,66 hat sich die Klägerin als Gesamtgläubigerin neben der Landesversicherungsanstalt Oberbayern die Leistungen der Beklagten an die Landesversicherungsanstalt Oberbayern anrecbnen zu lassen, die den Betrag von DM 4b,64 übersteigen." "Die Beklagte hat für die Zeit vom 1.1.1967 bis zu dem 1.11.1967 über die in Ziffer I, 2 genannten Beträge ninaus monatlich die Erhöhungsbeträge an die Klägerin zu entrichten, die sich unter Berücksichtigung des 9. eine Vereinbarung, die im Palle eines Stationierungsschadens zwischen dem Geschädigten und der zuständigen deutschen Behörde geschlossen wird, einen Vergleich i.S. des § 779 BGB dar. Anders liegt es indessen, wenn nicht eine Vereinbarung getroffen worden ist, sondern die Behörde einen Bescheid gemäß Art. 8 Abs.10 des auf den vorliegenden Pall anzuwendenden Pinanzver-trags i.d.P. vom 30. die den Bescheid mit einer stärkeren Wirkung ausgestattet hat als der einer normalen Scbuldnererklärung, nämlich mit der Kraft, ohne Mitwirkung des anderen Teils dessen Anspruch dem Grund und der Höhe nach festzulegen (Urteil des erkennenden Senats vom 23. Deshalb muß der Ansprucbsberecbtigte sich grundsätzlich an dem Bescheid festhalten lassen, wenn er ihn nicht mit Klage angefochten bat. Mit diesem Zweck und der Bindung des Anspruchsberechtigten wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Behörde ihrerseits nicht grundsätzlich ebenfalls an ihren Bescheid gebunden wäre. Das rechtfertigt es einerseits, ihm die V.Tirkung zu verleiben, die Ansprüche des Ersatzberechtigten mit bindender Wirkung gegen diesen festzulegen, falls der Bescheid hingenommen wird. Daraus folgt aber andererseits, daß grundsätzlich auch die Behörde an ihren Bescheid gebunden ist und ihn nicht frei widerrufen kann. Dieses Urteil behandelt zwar einen Schadensfall, der sich nach'dem Inkrafttreten des NATO-Truppenstatuts ereignet hat und deshalb nach diesem Statut und dem dazu ergangenen Gesetz vom 18. Keinesfalls kann die Behörde einen Bescheid, in dem sie eine Ersatzleistung zuerkannt hat und der nicht angefocbten worden ist, schon deshalb widerrufen, weil eine zweifelhafte Sach-T- und Rechtslage, die sie im Zuge ihrer Ermittlungen prüfen mußte und geprüft hat, hinterher von ihr anders beurteilt wird, auch wenn diese andere Beurteilung von einem Gericht geteilt wird, das über andere Ansprüche aus dem gleichen Vorgang zu urteilen hat. Das muß umso mehr gelten, als der Bescheid auf den Ermittlungen der Behörde beruht, die vorzunebmen sie verpflichtet ist. Es ist ohne Belang, daß das Berufungsgericht sagt, die Klägerin habe die Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund, sondern aufgrund des "rechtskräftigen" Bescheids erhalten. Gemeint war damit offensichtlich, daß der Bescheid nicht mehr durch ordentliche Rechtsbehelfe angefochten werden konnte.Im übrigen kommt es nicht auf die Präge an, ob der Bescheid der formellen oder materiellen Rechtskraft im verfahrensrecbtlichen Sinne fähig ist, sondern darauf, ob er die Beklagte bindet. Ebensowenig Erfolg hat die Revision mit dem Vortrag, bei Stationierungsschäden sei das Verfahren Daraus kann nicht, wie die Revision will, ein Argument gegen die bindende Kraft des behördlichen Bescheids hergeleitet werden. Daran ändert es nichts, daß die deutschen Behörden eine Art Treuhänderstellung zwischen dem beteiligten Entsendestaat und dem Anspruchsberechtigten einnehmen, kraft deren sie ihre Ermittlungen objektiv durchzuführen und ihre Entscheidungen objektiv zu treffen haben. Sowohl nach dem Einanzvertrag wie nach denrz.Zt. geltenden NATO-Truppenstatut nebst den zusätzlichen Vereinbarungen einschließlich der Verwaltungsabkommen, die die Bundes republik mit einzelnen Entsendestaaten geschlossen bat (teilweise abgedruckt bei Rieger, Stationierungs-scbädenrecht S. Denn durch diese Übertragung der Entscheidungsbefugnis, die im NATO-Truppenstatut auf Gegenseitigkeit beruht, ist nichts daran geändert worden, daß der Aufnahmestaat grundsätzlich für den EntsendestaAt handelt. Im übrigen haben die EntsendeStaaten ihre Rechte durch ihre Beteiligung am Yerwaltungsverfabren, ferner durch eine 25 %ige Beteiligung der Bundesrepublik an den Ersatzleistungen (§7 der Anhänge A und B zu dem Finanzvertrag; /rt. Für den Schluß, den die Revision aus der getroffenen Regelung gegen die bindende Kraft des Bescheides der deutschen Behörde ziehen will, fehlt es daher an einer tragenden Grundlage•

Zitierte Normen: § 779 BGB § 97 ZPO
BehördeMitverschuldenAnspruchKlägerinBescheidRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
20G9 083
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 198/68	URTEIL	Verkündet am Zü. November 1%9 S c b o r m ,
	in dem Rechtsstreit	Justizangestellter
		als Urkundsbeamter
		der Geschäftsstelle
 der Bundesrepublik standscbaft für die vertreten durch daß vertreten durch die
 Deutschland, in Prozeß-Vereinigten Staaten von Amerika handelnd, Bundesministerium der Finanzen, dieses Oberfinanzdirektion
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
g e g,ve n
die B a y e r i sehe Bauberufsgenossenschaft in	vertreten	durch	den	Hauptgeschäftts-
führer,
 Klägerin und Revisionsbekiagte,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof und Dr.	-
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gäbtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgericbts München vom 20. September 1968 wird zurückgewiesen.
Jedoch wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 20. November 1967» zugestellt an Verkündungs Statt am 22. November 1967» i& Ziffer I 2 und II neu-v gefaßt wie folgt:
I. 2) Es wird festgestellt, daß die Beklagte ab 1. Januar 1967 bis zu dem Ableben der Witwe Maria	längstens	jedoch bis
 zu dem 31- Dezember 1975» über den mit Bescheid des Amts für Verteidigungslasten vom 9. November 1966 zugesprocbe-nen Betrag von monatlich DM 122,43 hinaus monatlich weitere DM 54>23 (mit
 Worten: Vierundfünfzig 23/100 Deutsche Mark), jeweils am Anfang des Monats fällig, ferner 4 % Zinsen seit Pälligkeit zu zahlen hat.
 
Aufdiese monatliche Gesamtrente von DM 176,66 bat sich die Klägerin als Gesamtgläubigerin neben der Landesversicherungsanstalt Oberbayern die Leistungen der Beklagten an die Landesversicherungsanstalt Oberbayern anrechnen zu lassen, die den Betrag von DM 48,64 übersteigen.
II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte für , die Zeit vom 1. Januar 1967 bis zu dem 1. November 1967 über die in Ziffer I, 2 genannten Beträge hinaus monatlich die Erhöhungsbeträge an die Klägerin zu entrichten bat, die sich unter Berücksichtigung des 9. Rentenanpassungsgesetzes ergeben.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1959 wurde der Bau-, der mit unbeleuchtetem Fahrrad
 Am Abend des arbeiter Anton Hl
 fuhr, zwischen E^^B und Ne®B|®, Landkreis FrU^^^, von einem entgegenkommenden Lastkraftwagen der amerika-
4
nischen Streitkräfte erfaßt und getötet, als dieser einen Personenkraftwagen überholte. Die klagende Berufsgenossenschaft gewährt als gesetzliche Unfallversicherung der Witwe eine Rente, außerdem hat sie ein Sterbegeld gezahlt, Auf ihre Schadensanmeldung vom 13. November 1959 erkannte das Amt für Verteidigungs lasten (AVL) mit Bescheid vom 2. September I960 den auf § 1542 RVO gestützten Ersatzanspruch der Klägerin als dem Grunde nach gerechtfertigt an und billigte Ersatz des Sterbegeldes und der Rente - wenn auch bei dieser aus hier nicht wesentlichen Gründen nicht in voller Höhe der Anmeldung - zu. Im Bescheid ist erörtert, ob	ein	Mitverschulden	an dem Unfall
 treffe; die Präge ist verneint. Die Klägerin hat den Bescheid nicht angefochten. Das AVL erließ bis zu dem Jahre 1965 vier Änderungsbescheide, bei denen ebenfalls von voller Haftung der Streitkräfte ausgegangen wurde.
Die Landesversicherungsanstalt Oberbayern zahlt ebenfalls eine Witwenrente. In den letzten Monaten des Jahres 1966 betrug die von der Klägerin gezahlte Rente 255,30 DM, die von der Landesversicnerungs-anstalt gezahlte 70,30 DM monatlich. In einem Rechtsstreit der Landesversicberungsanstalt gegen die Bundesrepublik Deutschland (90 159/62 LG München I) kam
 das Landgericht zu dem Ergebnis,	treffe	an	dem
 Unfall ein Mitverschulden, das mit einem Drittel zu
 
"bewerten sei. Darauf stellte das AVL die Zahlungen an die Klägerin am 1. Oktober 1966 ein. Es erließ unter dem 9. November 1966 einen fünften ünderungsbescheid. Dabei ging es davon aus, daß die Streitkräfte für den Unfallschaden nur zu 2/3 aufzukommen hätten. Es berechnete die Ersatzleistungen auf dieser Grundlage rückwirkend ab ■■■■■I 1939» also von Anfang an, neu mit dem Ergebnis, daß für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1966 274»17 DM zuviel gezahlt seien und der Klägerin ab 1. Januar 1967 ein Ersatzbetrag von monatlich 122,43 DM abzüglich der Überzahlung zustehe.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die Beklagte könne sich aus Rechtsgründen nicht entgegen ihren früheren Bescheiden auf ein etwaiges Mitverschulden	berufen;	im übrigen liege ein sol-
ches Mitverschulden nicht vor. Sie errechnet sich aufgrund eines der Witwe entgangenen Unterhalts von monatlich 225»30 DM und der ihr gezahlten Witwenrenten von 255»30 und 70,30 DM einen monatlichen Erstattungsbetrag von 176,66 DM. Sie hat im ersten Recbtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 150,12 DM sowie ab 1. Januar 1967 bis längstens 31. Dezember 1975 monatlich 54,23 DM nebst Zinsen zu zahlen. Sie hat weiter beantragt zu erkennen:
!
 
Pie Beklagte ist schuldig, ab 1.1.1967 an die Klägerin über den Betrag von DM 54,23 monatlich hinaus die monatlichen Beträge, die sich auf Grund des 9. Rentenanpassungsgesetzes und etwaiger weiterer Rentenanpassungsgesetze ergehen, fällig jeweils am 1. eines Monats, jeweils nebst Zinsen hieraus seit Fälligkeit, zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, den Verunglückten treffe ein erhebliches Mitverschulden, und meint, sie sei durch den Bescheid vom 2. September I960 nicht gehindert, sich auf dieses Mitverschulden zu berufen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Ziffer I 1 verurteilt, 150,12 DM sowie unter I 2,die verlangte erhöhte Rente nebst Zinsen zu zahlen. Weiter hat es unter Ziffer I 2 ausgesprochen:
"Auf diese monatliche Gesarntrente von DM 176,66 hat sich die Klägerin als Gesamtgläubigerin neben der Landesversicherungsanstalt Oberbayern die Leistungen der Beklagten an die Landesversicherungsanstalt Oberbayern anrecbnen zu lassen, die den Betrag von DM 4b,64 übersteigen."
Unter II hat es ausgesprochen:
"Die Beklagte hat für die Zeit vom 1.1.1967 bis zu dem 1.11.1967 über die in Ziffer I, 2 genannten Beträge ninaus monatlich die Erhöhungsbeträge an die Klägerin zu entrichten, die sich unter Berücksichtigung des 9. Rentenanpnscungsgesetzes ergeben."
Li ubrigen hat es die Klage abgewiesen.
 
Mit ihrer Berufung ist die Beklagte ohne Erfolg geblieben. Sie verfolgt mit ihrer - zugelassenen Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist zwischen den Parteien nicht dadurch ein Vergleich oder eine sonstige vertragliche Regelung zustande gekommen, daß die Klägerin den Entschädigungsbescheid vom 2. September I960 nicht mit Klage angefocbten, sondern hingenommen hat. Rach der Rechtsprechung
 des erkennenden Senats (BGHZ 39, 60, 67) stellt zwar
a
eine Vereinbarung, die im Palle eines Stationierungsschadens zwischen dem Geschädigten und der zuständigen deutschen Behörde geschlossen wird, einen Vergleich i.S. des § 779 BGB dar. Anders liegt es indessen, wenn nicht eine Vereinbarung getroffen worden ist, sondern die Behörde einen Bescheid gemäß Art. 8 Abs.10 des auf den vorliegenden Pall anzuwendenden Pinanzver-trags i.d.P. vom 30. März 1955 (BGBl II 301, 381) erlassen und der Ersatzberechtigte den Bescheid nicht innerhalb der zweimonatigen Klagefrist angefochten bat Bann beruht die Rechtswirksamkeit des Bescheids nicht auf der Zustimmung des Ersatzberechtigten, mag auch in der Sache eine Übereinstimmung der Beteiligten vorliegen, sondern auf der Regelung des Pinanzvertrags,
- 8
die den Bescheid mit einer stärkeren Wirkung ausgestattet hat als der einer normalen Scbuldnererklärung, nämlich mit der Kraft, ohne Mitwirkung des anderen Teils dessen Anspruch dem Grund und der Höhe nach festzulegen (Urteil des erkennenden Senats vom 23. September 1963 - III ZR 193/62 = NJW 1963, 2326 = LM Nr. 21 zu BGB § 779). Zweck der Regelung ist es, die Ansprüche aus Stationierungsschäden wenigstens in einem großen Teil der Palle im Verwaltungsver-fahren rasch und endgültig festzulegen, nachdem die Behörde die ihr gemäß Art. 8 Abs. 8 PV obliegenden Ermittlungen durchgeführt bat (BGHZ 39, 73, 75).
Deshalb muß der Ansprucbsberecbtigte sich grundsätzlich an dem Bescheid festhalten lassen, wenn er ihn nicht mit Klage angefochten bat. Mit diesem Zweck und der Bindung des Anspruchsberechtigten wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Behörde ihrerseits nicht grundsätzlich ebenfalls an ihren Bescheid gebunden wäre.
Der Bescheid beruht auf den vorgenommenen Ermittlungen und deshalb regelmäßig auf zuverlässigen Grundlagen.
Das rechtfertigt es einerseits, ihm die V.Tirkung zu verleiben, die Ansprüche des Ersatzberechtigten mit bindender Wirkung gegen diesen festzulegen, falls der Bescheid hingenommen wird. Daraus folgt aber andererseits, daß grundsätzlich auch die Behörde an ihren Bescheid gebunden ist und ihn nicht frei widerrufen kann. Da der Bescheid kein Verwaltungsakt ist (Urteil des erkennenden Senats vom 31. Januar 1966 -III ZR 119/64 S. 4, 17), sondern eine Schuldnererklärung
 
- ■wenn auch besonderer Art -, ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise seine bindende Wirkung beseitigt werden kann, nach bürgerlichem Recht zu beurteilen. Die Präge bedarf im vorliegenden Palle keiner Vertiefung; es kann hier auf das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 20. November 1969 - III ZR 93/69 verwiesen werden. Dieses Urteil behandelt zwar einen Schadensfall, der sich nach'dem Inkrafttreten des NATO-Truppenstatuts ereignet hat und deshalb nach diesem Statut und dem dazu ergangenen Gesetz vom 18. August 1961 (BGBl. II 1183) - NTSAG - zu entscheiden ist. Indessen besteht hinsichtlich der Bindungswirkung kein sachlicher Unterschied zwischen einer Entscheidung, durch die gemäß Art. 8 Abs. 9 PV eine Entschädigung festgesetzt wird, und einer Entschließung des gleichen Inhalts, die auf Grund des Art. 11 Abs. 1 NTSAG ergangen ist. Keinesfalls kann die Behörde einen Bescheid, in dem sie eine Ersatzleistung zuerkannt hat und der nicht angefocbten worden ist, schon deshalb widerrufen, weil eine zweifelhafte Sach-T- und Rechtslage, die sie im Zuge ihrer Ermittlungen prüfen mußte und geprüft hat, hinterher von ihr anders beurteilt wird, auch wenn diese andere Beurteilung von einem Gericht geteilt wird, das über andere Ansprüche aus dem gleichen Vorgang zu urteilen hat. Das muß umso mehr gelten, als der Bescheid auf den Ermittlungen der Behörde beruht, die vorzunebmen sie verpflichtet ist. Hier bat die Behörde die Präge,
10 -
ob den Verunglückten ein Mitverschulden am Unfall trifft, in ihrem Bescheid eingehend geprüft und verneint* Baß das später mit anderen Ansprüchen aus diesem Unfall befaßte Gericht entgegen ihrer Ansicht ein Mitverschulden des Verunglückten angenommen hat, berechtigt sie ebensowenig, sich von ihrem Bescheid zu lösen, wie im umgekehrten Balle ein Anspruchsberechtigter, dessen Ansprüche wegen eines angenommenen Mitverschuldens ira Bescheid nur zu dem Teil anerkannt worden sind und der den Bescheid bingenommen hat, eine zusätzliche Ersatzleistung deshalb verlangen kann, weil in einem Rechtsstreit, den ein Sozialversicherungsträger wegen auf ihn tibergegangener Ansprüche aus demselben Unfall führt, das Gericht ein Mitverschulden nicht für nachgewiesen hält.
Auch der übrige Vortrag der Revision greift nicht durch. Es ist ohne Belang, daß das Berufungsgericht sagt, die Klägerin habe die Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund, sondern aufgrund des "rechtskräftigen" Bescheids erhalten. Gemeint war damit offensichtlich, daß der Bescheid nicht mehr durch ordentliche Rechtsbehelfe angefochten werden konnte.Im übrigen kommt es nicht auf die Präge an, ob der Bescheid der formellen oder materiellen Rechtskraft im verfahrensrecbtlichen Sinne fähig ist, sondern darauf, ob er die Beklagte bindet. Unrichtig ist die in diesem Zusammenhang vorge-
 
brachte Ansicht der Revision, der Bescheid habe höchstens den Charakter eines tatsächlichen Anerkenntnisses etwa i.S. des § 208 BGB. Auf die Ausführungen in dem bereits genannten Urteil III ZR 93/69 vom 20. November 1969 wird verwiesen.
Ebensowenig Erfolg hat die Revision mit dem Vortrag, bei Stationierungsschäden sei das Verfahren
"	t
zugunsten des Anspruchsberechtigten mit der vollen Garantie des Rechtswegs ausgestattet, während der Zahlungspflichtige Entsendestaat keine Möglichkeit habe, den Rechtsweg zu beschreiten und eine Nachprüfung der von der deutschen Behörde erlassenen Entschließung zu erreichen. Daraus kann nicht, wie die Revision will, ein Argument gegen die bindende Kraft des behördlichen Bescheids hergeleitet werden.
Die Revision berücksichtigt nämlich nicht: Auch schon im vorgeschalteten Verwaltungsverfabren handelt die Bundesrepublik für die Entsendestaaten, für die sie gegebenenfalls hinterher im Rechtsstreit in Prozeßstandschaft auftritt. Daran ändert es nichts, daß die deutschen Behörden eine Art Treuhänderstellung zwischen dem beteiligten Entsendestaat und dem Anspruchsberechtigten einnehmen, kraft deren sie ihre Ermittlungen objektiv durchzuführen und ihre Entscheidungen objektiv zu treffen haben. Sowohl nach
 dem Einanzvertrag wie nach denrz.Zt. geltenden NATO-Truppenstatut nebst den zusätzlichen Vereinbarungen
 einschließlich der Verwaltungsabkommen, die die Bundes republik mit einzelnen Entsendestaaten geschlossen bat (teilweise abgedruckt bei Rieger, Stationierungs-scbädenrecht S. 334 ff) waren und sind die Entsendestaaten am Verwaltungsverfahren zu beteiligen. Nach Art. 8 Abs. 9 EV sollten die zuständigen Dienststellen der Streitkräfte über die Ansprüche aus Stationierungsschäden selbst entscheiden. Diese Aufgabe ist durch § 1 der Anhänge A und B zu dem Einanzvertrag der Bundesrepublik übertragen worden.
Dem entspricht die Regelung des NATO-Truppenstatuts (Art. VIII Abs. 5 a, b, c). Diese Verlagerung der Entscheidungsbefugnis vom Entsende- auf den Aufnabme-staat vermag indessen nicht die Schlußfolgerung zu rechtfertigen, wenn der Entsendestaat nicht das Recht habe, die Entscheidung der deutschen Behörde auf dem Rechtsweg anzufechten, dann dürfe diese Entscheidung nicht die Wirkung haben, die Rückforderung überzahlter Ersatzleistungen auszuschließen. Denn durch diese Übertragung der Entscheidungsbefugnis, die im NATO-Truppenstatut auf Gegenseitigkeit beruht, ist nichts daran geändert worden, daß der Aufnahmestaat grundsätzlich für den EntsendestaAt handelt. Die besondere Ausgestaltung, die das Verhältnis zwischen Vertretenem und Vertreter hier gefunden hat, vermag die bindende Wirkung der von
 der deutschen Behörde im Rahmen der ihr übertragenen Befugnisse, d.h. im Rahmen ihrer Vertretungsmacht
 
erlassener Entscheidungen nicht entgegen allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu hindern. Im übrigen haben die EntsendeStaaten ihre Rechte durch ihre Beteiligung am Yerwaltungsverfabren, ferner durch eine 25 %ige Beteiligung der Bundesrepublik an den Ersatzleistungen (§7 der Anhänge A und B zu dem Finanzvertrag; /rt. VIII Abs. 5 c NTS) offensichtlich als genügend gesichert erachtet. Für den Schluß, den die Revision aus der getroffenen Regelung gegen die bindende Kraft des Bescheides der deutschen Behörde ziehen will, fehlt es daher an einer tragenden Grundlage•
Ebensowenig verfängt der Hinweis der Revision, daß in den Verwaltungsabkommen Forderungen des Entsendestaates wegen Überzahlungen oder sonst zu Unrecht geleisteter Entschädigungsbeträge behandelt sind. Hieraus kann nicht der Schluß gezogen werden, es müsse in jedem Fall ein Rückzablungsanspruch bestehen, in dem mehr bezahlt worden ist, als der Sachund Rechtslage bei richtiger Beurteilung entsprach.
 
Kacb alledem ist die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. Indessen war der Urteilssatz des ländgericbtlichen Urteils in Ziffer I 2 und II dabin klarzustellen, daß insoweit ein Feststellungsurteil vorliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Pagendarm	Dr.	Beyer	Dr.	Hußla
 Bundesricbter Gäbtgens	Keßler
 ist erkrankt; er ist an
 der Leistung der Unter-	t
Schrift verhindert.
Dr. Pagendarm
*