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BGH

Gericht: BGH

Nach Vorprüfung und Befürwortung durch das Amt für Siedlung und Flurbereinigung in Bpp bewilligte die Beklagte - deren Aufgabe nach dem Gesetz vom 7« Dezember 1959 (RGBl I 2405) u0a<> die Gewährung von Dauerkrediten für die ländliche Siedlung ist - mit Bescheid vom 14° Oktober 1959 beiden Klägern als Vertriebenen ein Siedlerdarlehen aus Mitteln des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen von 55 ° ÖOO DM gemäß dem Bundesvertriebenengesetz und den Richtlinien für die Finanzierung der ländlichen Siedlung im Land Nordrhein-Westfalen vom 1« Juni 1956 (MB1NW 1956 P1526 )P das bestimmungsgemäß unverzüglich für die Errichtung einer Siedlerstelle (Nebenerwerbssiedlung) gemäß den amtlich genehmigten Plänen zu verwenden war; das Darlehen sollte zinslos sein und - nach Ablauf eines Frei-Jahres - zunächst mit 1 ^ dann mit 2 ^ Jährlich getilgt werden« In einer Verhandlung vor dem Urkundsbeamten des Amts für Flurbereinigung und «Siedlung in Bonn am 22« Oktober 1959 gaben beide Kläger die Erklärungen ab P von denen die Auszahlung des Darlehens abhängig gemacht warP Unterzeichneten zugunsten der Beklagten eine Schuldurkunde 9 die die näheren Darlehensbedingungen enthielt p und bewilligten und beantragt en zugunsten der Beklagten die Eintragung einer Hypothek von 55«000 DM« Das Darlehen wurde alsbald ausgezahlt und bestimmungsgemäß verwendet« Ein weiteres Darlehen von 4 <>000 DM erhielten die Kläger unter den gleichen Bedingungen und Voraussetzungen auf Grund 95 DM zugunsten des Heizungsbau-Unternehmers Christian AfBHBBP in ObfliHHB eingetragen worden waren, erklärte die Beklagte unter dem 6* September 1963 , sie stütze ihre Kündigung auch auf Ziff* 7 m der Schuldurkunden, wonach die Rückzahlung der Darlehen vloSLc verlangt werden kann, wenn Zwangsvollstrekkungen von dritter Seite bei dem Darlehensnehmer vorgenommen werden; sie hat dazu im Rechtsstreit die Erklärung abgegeben, daß es sich um eine erneute Kündigung mit neuem selbständigen Kündigungsgrund handele * 2, Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob die Darlehensverträge gemäß § 138 BGB nichtig seien, hat dies jedoch verneint,weil für die Kläger, wenn sie auch die Unkenntnis der Beklagten Uber ihre Agententätigkeit ausnützten, im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen eine besondere Treue- und Offenbarungspflicht nicht bestanden habe. Richtig ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,daß die Eintragung von Sicherungshypotheken für die Bundesrepublik, den Landes just i zf i skus und ein privates Heizungsbauunternehmen , die im Wege der Zwangsvoll Streckung erfolgte , Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Kläger waren (§ 866 ZK))» Die Zweifel des Berufungsge-richte,ob - soweit die Sieherungshypotheken für den Xan-desjustizfiskus eingetragen wurden - eine Zwangsvollstreckung uvon dritter Seite” vorliege,bedürfen nicht der Erörterung, weil - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - auch Zwangshypotheken in nicht unbeträchtlicher Höhe für einen privaten Gläubiger eingetragen wurden» Damit sind jedenfalls dem Wortlaut der Ziff o 7 m nach die Voraussetzungen für das Verlangen nach sofortiger Rückzahlung des Darlehens gegeben» alle in Ziffo 7 unter a bis q auf geführten Kündigungsgründe sollten die Beklagten gegen eine Gefährdung ihrer Ansprüche schützen und dieses Sicherheitsstreben sei in Ziffo 7 m besonders stark ausgeprägt?läßt außer acht, daß die einzelnen Bestimmungen - wie das Berufungsurteil richtig ausführt - durchaus von verschiedenen Gesichtspunkten getragen werden, die sich zwar im Großen gruppieren lassen, aber doch nicht zwingend eine Einschränkung rechtfertigen, auf die im Wortlaut nichts hinweist o So mag die Bestimmung in Ziff„ 7 a (unrichtige oder unvollständige Angaben, die für die Gewährung des Darlehens von Bedeutung waren) im Endergebnis auch der Sicherung der Beklagten dienen, entscheidend aber will sie ersichtlich darauf abstellen, daß das öffentliche Geld dem Zweck zufließt, für den es bestimmt ist, und der gleiche Gedanke liegt z»Bo auch der Bestimmung in Ziffo 7 f zugrunde, wonach das Darlehen zurückverlangt werden kann, wenn der Darlehensnehmer das Grundstück oder feile desselben nicht selbst bewirtschafteto Auch der Kündigungsgrund in Ziffo 7 i - wenn der Darlehensnehmer sich weigert,sich auf Erfordern der Siedlungsbehörde an bestehende genossenschaftliche Einrichtungen anzuschließen - will ersichtlich nicht einem Sicherungsbedürfnis der Kreditgeberin , sondern siedlungswirtschaftlichen Erwägungen Rechnung tragen und Respekt verschaffeno Hiernach läßt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus dem Zusammenhang aller Kündigungsgründe eine Einschrän*-kung dahin rechtfertigen, daß die Kündigung im Falle der Zwangsvollstreckung nur berechtigt sei, wenn diese zu einer Gefährdung der Ansprüche der Beklagten führe <> Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für eine Rückforderung des Darlehens nach Ziffo 7 m gegeben wareno Ob die Beklagte von der Möglichkeit der Rückforderung im einzelnen Fall Gebrauch machen will, ist Sache ihrer Entscheidung; sie "kann*1 die Rückzah- Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagte ihr Recht, die Rückzahlung zu verlangen, verwirkt habOo Der Wortlaut der Bestimmung gibt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -nichts dafür her, daß die Beklagte zu sofortigem Handeln verpflichtet gewesen wäre» Y/enn es in der Schuldurkunde heißt, der Darlehensgeber könne 11 die sofortige Rückzahlung des Darlehens verlangen”, so ist damit gemeint, daß eine Kündigungsfrist nicht bestehe; die Bestimmung meint eine sofortige Rückzahlung seitens des Schuldners, nicht ein sofortiges Verlangen des Darlehensgebers * Allerdings müssen außerordentliche Rechtsbehelfe innerhalb einer kurzen Frist geltend gemacht worden, weil es nicht zu demutbar ist, den anderen Teil im ungewissen zu lassen (Soergel-Siebert BGB 10«, Auflc zu § 242 Anmo 304 mit Nachweisen) o Denn Treu und Glauben verlangen, daß der Kündigende im Interesse des Vertragsgegners alsbald Klarheit darüber schafft,ob er beabsichtigt, sein Kündigungsrecht auszuüben, und damit nicht länger zögert als notwendig (IM zu BGB § 242 Ba Nr« 2)o Im vorliegenden Fall kann aber von einer treu-v/idrigen Beeinträchtigung berechtigter Interessen der Kläger nicht die Rede sein» Die Beklagte hat seit ihrer ersten Kündigung vom 12» September 1961 niemals einen Zweifel daran gelassen, daß sie die sofortige Rückzahlung des Darlehens verlange, und die Kündigung vom 6 o September 1963 lediglich auf einen neuen Kündigungsgrund (Ziffo 7 m) gestützt, nachdem der Beschluß des Berufungsgerichts vom 14» Juli 1963 Bedenken gegen die Berechtigung der früheren Kündigung aus Ziff c 7 a auf gezeigt hatte* Es fehlen daher alle für eine Vorwirkung wesentlichen Umstände „ Weder hat die Beklagte sich so verhalten, daß sie bei den Klägern die Ansicht hervorrufen konnte, sie werde ihr Recht auf sofortige Rückzahlung nicht geltend machen, noch konnten die Kläger sich der Sachlage nach darauf einstellen, und es ist auch bei Berücksichtigung aller Gegebenheiten nicht ersichtlich, daß den Klägern die nachträgliche Rückzahlung auf die zweite Kündigung hin nach Treu und Glauben nicht mehr sollte zugemutet werden können<> lo Durch die Bewilligungsbescheide vom 14» Oktober 1959 und vom 24» Februar I960 wurden den Klägern Sied-lungsdarlchen von zusammen 37 »OOO DM gemäß dem Bundes-vertriobenengosetz und den Bichtlinien für die Finanzierung oooo vom lo Juni 1956 (MB1 MW 1956, 1326) bewilligt» Die Kläger erwarben damit einen Anspruch auf Auszahlung des bewilligten Kredits (vgl» Nr» 17 der Bichtlinien), ddi. einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Abschluß entsprechender Darlehensverträge• In Erfüllung dieser Bev/illigungsbe scheide schloß dann die Beklagte mit den Klägern die privatrechtlichen Darlehensverträge, wie sie sich aus der Schuldurkunde vom 22 o Oktober 1959 und vom 10o Marz I960 ergeben (vglo BGH Urteil vom 7» November 1963 - VII ZB 189/61 = WM 1963p 1300)o Die aus Zweckmäßigkeitsgründen zur vereinfachten Handhabung im Interesse beider Seiten gewählte Konstruktion derartiger ,,Subventionierungs,l-Geschäfte über zwei Stufen darf nicht den Blick für den Zusammenhang beider Stufen verstellen•So spricht Ipsen (aaO 604), auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht sich in erster Linie bezogen hat, davon, daß sich an die öffentlich-rechtliche Bewilligung als "Erfüllungs-geschäft*1 im Wege der zivilrechtlichen Abwicklung der Abschluß des Darlehensverträges anschließe, deshalb die vertraglichen Pflichten teilweise jedenfalls inhaltlich den öffentlich-rechtlichen Bindungen,die aus der hoheitlichen Gestaltung erster Stufe herrührlsiS^, gleich seien oder in diesen ihren Grund hätten (aaO 608), und folgert hieraus (aaO 609), daß Mängel oder Unredlichkeiten in der ersten Stufe - etwa die Erschleichung des Bewilligungsbescheides - nicht ohne Einfluß auf die zweite Stufe sein könnten,insbesondere der Verwaltung ein Recht zur Auflösung des Vertrages der zweiten Stufe geben müßten o Den inneren Zusammenhang zwischen Bewilligung und Darlehensvertrag betonen die angeführten Richtlinien vom 1» Juni 1956 (MB1 NW 1956, 1326), indem sie z,Bo in Ziff, 17 die Bewilligungsbehörde berechtigen und verpflichten,den Kredit zu widerrufen und die Rückzahlung bereits aus-gezahlter Kreditbeträge zu verlangen, wenn die Durchführung des Siedlungsvorhabens gefährdet ist, der 79)° Darauf beruhen die Bestimmungen in Ziffo 7 der Schuldurkunde 5 wonach das Darlehen zwar grundsätzlich nicht kündbar ist, der Darlehensgeber jedoch in den unter den Buchstaben a bis q angeführten 16 Fällen, die - was auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat -ihren Sinn und Inhalt gerade dadurch erhalten, daß es sich um öffentliche, für einen bestimmten Öffentlichen Zweck gebundene Gelder handelt, die sofortige Rückzahlung des Darlehens verlangen kann0 Schon die zinslose Gewährung des Darlehens macht deutlich, daß es sich um eine Zuwendung handelt, die einem öffentlichen Zweck diente Damit aber stehen die Parteien sich eben nicht in gleicher V/eise gegenüber, wie wenn die Beklagte ein privater Geldgeber der Kläger wäre, sondern der Zusammenhang der beiden Stufen wie die Ausgestaltung der Schuldurkunde fordern die Berücksichtigung der dem Verfahren im ganzen zugrunde liegenden Gesichtspunkte und Gegebenheiten» Die Bestimmung in Ziffo 7 a der Schuldurkunde , wonach die sofortige Rückzahlung des Darlehens verlangt werden kann, wenn druck» Das hat das Berufungsgericht verkannt; die Ansicht , die Beklagte habe einen rein privatrechtlichen Vertrag geschlossen,der auf öffentlich-rechtliche Voraussetzungen nicht Bezug nehme,solche hätten für sie im Rahmen des privatrechtlichen Geschäfts auch keine Rolle gespielt, ist nicht haltbar» Das Berufungsurteil verweist auf § 26 des Boden-reformgesetzes für Nordrhein-Westfalen vom 16» Hai 1949 (GVB1 84; aufgehoben durch Gesetz vom 22« Hai 1962 -GVB1 323), wonach als Siedler nur in Frage kommt, wer hinreichende fachliche Eignung nachweist,Bodenständigkeit erwarten laßt und die Gewähr für ein aufrechtes demokratisches Verhalten bietet» Das Berufungsurteil führt auch die hierzu ergangenen Richtlinien über die Siedlerauswahl vom 25» Oktober 1950 (MBl NW 1950,1067) an, deren Ziff» 5 bei jedem Siedlungsbetverber neben körperlicher, geistiger und charakterlicher Eignung die "persönliche Zuverlässigkeit" voraussetzt» Es hat aber einen Kündigungsgrund nach Ziff» 7 a der Schuld-urkundc verneint, weil die Beklagte nachdem in der ersten Stufe der Bewilligungsbescheid ergangen war -nicht habe erwarten können, daß die Kläger in der zweiten Stufe ihre Angaben ergänzen oder berichtigen würden, es hat ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde (§§ 242, 626 BGB) verneint,weil der Katalog der Kündi-gungsgründc nicht ergänzungsfähig sei und dem reinen Darlehensverhältnis eine persönliches auf Vertrauen gegründete Bindung fehle, und schließlich einen Fortfall der Geschäftsgrundlage verneint, weil die politische Integrität im Rahmen des privatrechtlichen Geschäfts lceine Rolle gespielt habe» Es läßt sich nicht ausschließen, liegt vielmehr nahe, daß das Berufungsgericht zu einem anderen sachlichen Ergebnis gelangt wäre, wenn es den Zusammenhang beider Stufen, das Fortwirken der für den Bewilligungsbeschcid maßgebenden Voraussetzungen noch im Darlehensvertrag, richtig erkannt hätte o Die Revision wirft nicht ohne Grund die Frage auf, ob nicht die Kläger dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden entgegenhandelten, indem sie sich um eine staatliche Vergünstigung bewarben, die für sie nicht in Frage kam, und sich damit selbst in die läge brachten, für die Entscheidung wesentliche Vorgänge verschweigen zu müssen« Denn es kann durchaus dem allgemeinen Anstandsgefühl widersprechen, eine staatliche Förderung, die nach ihrer Bestimmung und rechtlichen Ordnung - für jedermann erkennbar - den Klägern wegen ihrer politischen Ziele verschlossen bleiben mußte, zu beantragen und anzuneh-men» Der im Berufungsurteil angeführte Gesichtspunkt, keine der Fragen des Fragebogens habe auch nur annähernd auf noch nicht abgeurteilte strafbare Handlungen oder gar eine staatsfeindliche Tätigkeit abgezielt, kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil in einem Fragebogen nicht alle Selbstverständlichkeiten aufge-nommen werden können» Die Kläger brachten, wenn sie sich in Kenntnis der Richtlinien um eine Förderung als Siedler bemühten, zu dem Ausdruck, daß sie den gesetzlichen Voraussetzungen zu entsprechen glaubten, und mußten, wenn dies nicht zutraf, sprechen oder verzichten» 3o Es überzeugt nicht, wenn das Berufungsurteil ausführt, Folgerungen aus dem Verhalten der Kläger dürften für den privatrechtliehen Vertrag schon deshalb nicht gezogen werden, weil solche Folgerungen auch von der öffentlich-rechtlichen Seite her gegen die Kläger nicht gezogen worden seien, ihnen weder die Siedler-noch die Vertriebcneneigenschaft aberkannt worden sei, vielmehr das Amt für Flurbereinigung und Siedlung mit dem sogenannten Ausführungsvermerk vom 23« Oktober 1964 bestätigt habe, daß "die in dem Siedlungsvertrag vom 22 o Oktober 1959 und den sonstigen Urkunden von den Beteiligten gegenseitig übernommenen Verpflichtungen sämtlich erfüllt worden sind111 o Dieser Ausführungs-verraerk vermag den Schluß des Berufungsgerichts, die zuständige Behörde habe vom öffentlichen Siedlungsrecht her das Strafbarwerden der Kläger nicht beachten wollen, nicht zu tragen« Bas Berufungsgericht hat die Grundlage eines solchen Ausführungsvermerks nicht fest-gestellt; seine Bedeutung ergibt sich aus seinem Inhalt und seiner Zielsetzung«. Sperrkonto überwiesenen Gelder waren nur mit Genehmigung des Vorstehers des Amtes zulässig (Teil III der Schuldurkunde) o Ziff« 2 des Ausführungsvermerks findet daher eine hinreichende Erklärung schon darin, daß die vertraglichen Vorgänge geschäftsmäßig richtig ab-gewiekelt wurden« Berücksichtigt man weiter, daß der Ausführungsvermerk nur den Klägern und dem ausführ enden Architekten, nicht aber der Beklagten zur Kenntnis gebracht wurde, so läßt sich die Auffassung der Revision, das Amt für Flurbereinigung und Siedlung habe mit dem Ausführungsvermerk lediglich formell die Beendigung seiner Aufgabe im Verfahren festgestellt, nicht von der Hand weisen« Dafür spricht nach der behördlichen Übung, daß der Ausführungsvermerk von dem Rechnungsbeamten des Amtes mitgezeichnet wurde« Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß das Amt für Flurbereinigung und Siedlung weder den Siedlereignungsschein, noch die beiden Bewil-ligungsbescheide erlassen hatte« Ob der Siedlereignungsschein von der Meldestelle nach Ziff« 7 der Anordnung Nr «6 über die Siedlerauswahl vom 25 o Oktober 1950 (l'JBl NW 1067) hätte eingezogen oder berichtigt worden können oder ob er - wie die Revision meint -nach Ziff.6,4 des Runderlasses vom 15. Juni 1962 mit der Ansetzung der Kläger als Siedlungsbewerber seine Gültigkeit schon verloren hatte und deshalb nicht mehr eingezogen werden konnte, bedarf nicht der Erörterung« Denn aus der Tatsache, daß man die Entscheidung in einem dem Bewilligungsverfahren vorgeschalteten Vorprüfungsvorfahren - die sich im übrigen nicht nur auf die Kläger, sondern auch auf die fünf Kinder bezog - be- gegebenenfalls welcher nach § 15 BVEG möglichen Arte Allenfalls ein Hinweis ließe sich darin sehenP daß der Eragebogen vom 30« September 1958 die Angabe enthält, ein Ausweis als "Vertriebener" sei beantragt, und daß der Bewilligungsbescheid vom 14o Oktober 1959 die Kläger als "Vertriebene" bezeichnet; aber das besagt nicht,wird auch vom Berufungsgericht nicht als Begründung dafür angeführtp daß die Kläger Ausweise gehabt hätten,die ihnen wegen Fehlens der Voraussetzungen hätten entzogen werden können« Ist hiernach weder vorgetragen noch festgestelltp daß die Kläger Vertriebenenausweise gehabt hätten - auch der Vortrag im Zwangsver-

Zitierte Normen: § 138 BGB § 866 ZK § 242 BGB
SchuldurkundeBerufungsgerichtDarlehenZiffoKündigungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III_M_198/65	URTEIL
in dem Rechtastreit
 Den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 11* März 1969 Sehorm,
 Justizangestelltcr als tlrkundsbeemter der Geschäftsstelle
 der Deutschen Siodlungs- und landeorentenbanks Anstalt des öffentlichen Rechts, gesetzlich vertreten durch den Vorstand,	P0HHI	Allee
 Beklagten und Revisionoklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter ;	Rechtsanwalt Dr, Wintzer -
gegen
 lo Dr0 Helmut Z
2o Prau Gertrud Z beide wohnhaft in
 gebo DuUhv; (roflBi, 10 am Ki
 Kläger und Revisionsbeklagten.
Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Prof „Br,
 und Dr,
2
Der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung am 24 <> Februar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Kreft, Dr„ Arndt9 Dr„ Hußla5 Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt %
Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 4<> Zivilsenats des Oberlandesgerichts KUln vom 14» Mai 1965 aufgehoben und das Urteil der 2* Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 9» Juni 1964 teilweise geändert,,
Die Klage wird abgewiesen <> soweit die Kläger die Feststellung begehren, daß die Kündigung der Beklagten vom 6 * September 1965 unwirksam sei»
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen o
 
Tatbestands
 Der Kläger ist in SflP in BöflB geboren* Dort bewirtschaftete er neben seinem Beruf als Rechtsanwalt einen Erbhof von etwa 40 Morgen*Nach dem zweiten Weltkrieg wurde der Klager aus seiner Heimat vertrieben, sein Besitz wurde als deutsches Eigentum beschlagnahmte Der Klager ging nach	wo	er	nach seinen Angaben zu-
nächst in einem Ministerium der Landesregierung, später als Rechtsanwalt und Notar tätig war*
Im November 1956 kam der Kläger in die Bundesrepublik und arbeitete seit Januar 1957 als Verkäufer für ein gewerbliches Unternehmen in Bonn* Im Juni 1957 heiratete der Kläger - nachdem seine erste Ehe* aus der er vier Kinder hat9 geschieden war - die Klägerin, eine Kosmetikerin und Fußpflegerin, die ebenfalls aus stammt und später in	gewohnt	hatte; aus dieser
 zweiten Ehe stammt ein Kind« Im Mai und Oktober 1958 erwarb der Kläger Grundstücke in	i*1
einer Gesamtgröße von 0,1928 ha; Eigentümer sind jetzt beide Kläger»
Im September 1958 bewarb der Kläger sich um eine Nebenerwerbs Siedlung auf eigenem Grund » Am 30. September 1958 füllte er den amtlichen Fragebogen für Siedlungsbewerber aus und reichte ihn der Siedlerberatungsstelle	mit Lebensläufen und Unterlagen über
 seine Einkommensverhältnisse und seine landwirtschaftliche Vorbildung ein» Unstreitig waren die Angaben auf dem Fragebogen - der Fragestellung entsprechend - wahrheitsgemäß» Mit dem Siedlereignungssehein des Früfungs-
 
ausschusses der Meldestelle für Siedlungsbev/erber vom 17 o November 1958 wurden der KlägerP die Klägerin und die fünf Kinder als Siedler für eine Nebenerwerbsstel-le auf eigenem land geeignet befunden«
Nach Vorprüfung und Befürwortung durch das Amt für Siedlung und Flurbereinigung in Bpp bewilligte die Beklagte - deren Aufgabe nach dem Gesetz vom 7« Dezember 1959 (RGBl I 2405) u0a<> die Gewährung von Dauerkrediten für die ländliche Siedlung ist - mit Bescheid vom 14° Oktober 1959 beiden Klägern als Vertriebenen ein Siedlerdarlehen aus Mitteln des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen von 55 ° ÖOO DM gemäß dem Bundesvertriebenengesetz und den Richtlinien für die Finanzierung der ländlichen Siedlung im Land Nordrhein-Westfalen vom 1« Juni 1956 (MB1NW 1956 P1526 )P das bestimmungsgemäß unverzüglich für die Errichtung einer Siedlerstelle (Nebenerwerbssiedlung) gemäß den amtlich genehmigten Plänen zu verwenden war; das Darlehen sollte zinslos sein und - nach Ablauf eines Frei-Jahres - zunächst mit 1 ^ dann mit 2 ^ Jährlich getilgt werden« In einer Verhandlung vor dem Urkundsbeamten des Amts für Flurbereinigung und «Siedlung in Bonn am 22« Oktober 1959 gaben beide Kläger die Erklärungen ab P von denen die Auszahlung des Darlehens abhängig gemacht warP Unterzeichneten zugunsten der
 Beklagten eine Schuldurkunde 9 die die näheren Darlehensbedingungen enthielt p und bewilligten und beantragt en zugunsten der Beklagten die Eintragung einer Hypothek von 55«000 DM« Das Darlehen wurde alsbald
 ausgezahlt und bestimmungsgemäß verwendet« Ein weiteres Darlehen von 4 <>000 DM erhielten die Kläger unter den gleichen Bedingungen und Voraussetzungen auf Grund
 
des Bewilligungsbescheides vom 24» Februar I960 und der Schuldurkunde vom 10o März I960» Im Frühjahr I960 war die Siedlung fertiggestellt <>
Mitte November I960 wurden beide Kläger unter dem Verdacht landesverräterischer Beziehungen verhaftet; sic wurden durch Urteil des Öberlandesgeriehts Köln vom 26. Mai 1961 wegen Vergehen gegen § 100 e Abs» 1 StGB verurteiltp und zwar der Kläger zu zwei Jahren 6 Monaten Gefängnis, die Klägerin zu 9 Monaten Gefängnis, beide unter Anrechnung der Untersuchungshaft o Von dem Kläger wurde der Betrag von 25 »000 DM, von der Klägerin der Betrag von 6 »400 DM sowie der Gegenwert von 2o100 DM Ost eingezogeno
 Unter dem 12 <> September 1961 kündigte die Beklagte beide Darlehen zur sofortigen Eückzahlung bis zu dem lo Oktober 1961 und forderte gleichzeitig die in den Schuldurkunden für den Fall der Kündigung vorgesehene Verzinsung mit 6 # seit dem 16 <> August 1960« In dem Kündigungsschreiben sowie in einem erläuternden Schreiben vom 10o Januar 1962 bezog die Beklagte sich auf Ziffo 7 a der Schuldurkunden - wonach die sofortige Rückzahlung verlangt werden kann, wenn das Darlehen auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Darlehensnehmers gewährt ist und diese Angaben nach dem Ermessen des Darlehensgebers für die Gewährung des Darlehens von Bedeutung waren - und führte aus, daß den Klägern die Darlehen nicht gewährt worden wären0 wenn bekannt gewesen wäre, daß sie in der Absicht, für das Sowjet Zonenregime als Nachrichtenagenten zu wirken, in die Bundesrepublik gekommen seien0 Nach Ablauf der Rückzahlungsfrist betrieb die Beklagte die Zwangsver-
 
Steigerung der belasteten Grundstücke (13 K 78/61)* Die Zwangsvollstreckung wurde durch Beschluß des Be rufungsgerichts vom 5* März 1963 einstweilen eingestellt*
Nachdem in den Jahren I960 und 1961 mehrere Zwangs-hypotheken in einer Gesamthöhe von mehr als 36*000 DM zugunsten der Bundesrepublik Deutschland und des lande s Nordrhein-Westfalen sowie eine weitere Zwangshypothek von 3 *453? 95 DM zugunsten des Heizungsbau-Unternehmers Christian AfBHBBP in ObfliHHB eingetragen worden waren, erklärte die Beklagte unter dem 6* September 1963 , sie stütze ihre Kündigung auch auf Ziff* 7 m der Schuldurkunden, wonach die Rückzahlung der Darlehen vloSLc verlangt werden kann, wenn Zwangsvollstrekkungen von dritter Seite bei dem Darlehensnehmer vorgenommen werden; sie hat dazu im Rechtsstreit die Erklärung abgegeben, daß es sich um eine erneute Kündigung mit neuem selbständigen Kündigungsgrund handele *
Die Kläger haben sich darauf berufen, daß sie alle an sie gerichteten fragen richtig beantwortet und zur Zeit der Bewerbung um die Nebenerwerbssiedlung ihre Agententätigkeit bereits auf gegeben hätten, und haben die Feststellung erbeten,daß die Kündigungen der beiden Darlehen unwirksam seien*
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeteno
 Das ^Landgericht hat festgestellt, daß die von der Beklagten mit Schreiben vom 12* September 1961 und 6o September 1963 ausgesprochenen Kündigungen der Barlehensvorträge vom 22 * Oktober 1959 und 10* März
 
I960 unwirksam soieiu Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen„ Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weitero Die Kläger bittenP das Rechtsmittel zurückzuweisen <»

Io
 lo Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmenP daß für die Klage der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben isto Die Kläger leugnen mit der Pest-steilungsklage die rechtliche Wirksamkeit der von der Beklagten am 12o September 1961 und am 6o September 1963 ausgesprochenen "Kündigungen” - Rückzahlungsverlangen im Sinne von Ziffo 7 der beiden Schuldurkunden - der beiden Darlehen von 33 »000 DM und 4 <>000 DM* Damit stellen die Kläger ein bürgerliches Rechtsverhältnis zur Entscheidung o Die Darlehen wurden den Klägern allerdings auf Grund eines öffentlich-rechtlich geordneten Bewilligungsverfahrens und nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bewilliguhgsbeseheide gewährt; es ist jedoch im Bereich der schlichten Hoheitsverwal-tung und auf Sachgebieten, in denen der Staat öffentliche Zwecke durch den Einsatz staatlicher Geldmittel, durch "Subventionen”9 fördern will, zulässig und üblich, die praktische finanzielle Durchführung und Abwicklung auf die privatrechtliche Ebene zu verlegen» Ein Darlehensvertrag, der auf Grund und im Vollzug eignes Bovilligungsbeschoides geschlossen wird, gehört
 
dem bürgerlichen Hecht an (vgl, BVerwGE 1, 308, 310; BVerwG DVB1 1959, 665 und NJW 1962, 170; BGH Urteil vom 7o November 1963 - VII ZR 189/61 » WM 1963, 1300 und vom 22c Mai 1967 - III ZR 44/65 = WM 1967, 822)* Umstände, die für die vorliegende Sache eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich* Daher ist der Streit,ob die Darlehen wirksam gekündigt worden sind,eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG,
Auch ein Feststellungsinteresse der Kläger gemäß § 256 ZPO hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht,
2, Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob die Darlehensverträge gemäß § 138 BGB nichtig seien, hat dies jedoch verneint,weil für die Kläger, wenn sie auch die Unkenntnis der Beklagten Uber ihre Agententätigkeit ausnützten, im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen eine besondere Treue- und Offenbarungspflicht nicht bestanden habe. Einer Vertiefung der Frage einer Sittenwidrigkeit des Geschäfts nach § 138 BGB bedarf es jedoch nicht. Denn selbst wenn die Kläger hätten sprechen müssen, würde ein arglistiges Verschweigen, wie es ihnen von der Beklagten vorgeworfen wird, allenfalls zur Anfechtbarkeit der Verträge (§ 123 BGB), nicht zu ihrer Nichtigkeit führen;eine Anfechtung ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits,
. II o
Das Berufungsgericht hat die Kündigung vom 6, September 1963 rechtsirrig für unwirksam gehaltene Die Beklagte hat diese Kündigung auf die Bestimmung in Ziff,
 
7 m der Schuldurkundeix gestützt, wonach der Darlehensgeber die sofortige Rückzahlung des Darlehens verlangen kann 5 v/enn
,fder Darlehensnehmer in Konkurs gerät oder seine Zahlungen einstcllt, das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses über sein Vermögen eingeleitet oder Zwangsvollstreckungen von dritter Seite bei ihm vorgenommen werden110
Richtig ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,daß die Eintragung von Sicherungshypotheken für die Bundesrepublik, den Landes just i zf i skus und ein privates Heizungsbauunternehmen , die im Wege der Zwangsvoll Streckung erfolgte , Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Kläger waren (§ 866 ZK))» Die Zweifel des Berufungsge-richte,ob - soweit die Sieherungshypotheken für den Xan-desjustizfiskus eingetragen wurden - eine Zwangsvollstreckung uvon dritter Seite” vorliege,bedürfen nicht der Erörterung, weil - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - auch Zwangshypotheken in nicht unbeträchtlicher Höhe für einen privaten Gläubiger eingetragen wurden» Damit sind jedenfalls dem Wortlaut der Ziff o 7 m nach die Voraussetzungen für das Verlangen nach sofortiger Rückzahlung des Darlehens gegeben»
Es überzeugt nicht, wenn das Berufungsgericht für die Anwendung ‘der Bestimmung - über ihren Wortlaut hinaus - noch eine Gefährdung der Ansprüche der Beklagten fordert, die erst mit dem Antrag auf Zwangsversteigerung eintreteo Die Auslegung, die das Berufungsgericht damit vorgenommen hat, ist für das Revisionsgericht nicht bindend» Denn die vertraglichen Bestimmungen der
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Schuldurkünde? die unter Verwendung eines Vordrucks XIW 620/570 “Schuldurkunde Siedlungsdarlehn für Vertriebene” aufgenommen wurde - die Richtlinien für die Finanzierung der ländlichen Siedlung im Lande Nordrhein-West-falen vom lo Juni 1956 (MB1 NW 1956, 1326)? nach denen hier verfahren v/urde ? sehen unter Ziffo 67 die Verv/endung einer solchen ’'Huster-Schuldurkunde” vor -? sind Bestimmungen eines Typenvertrages ? die nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts gelten; in ihrer Auslegung ist das Revisionsgericht freie
 Ber Wortlaut der Bestimmung? der als Ausdruck des Gewollten in erster Linie zu berücksichtigen ist (BOH Urteil vom 9» Februar 1967 - XII ZU 226/64 - ~wl*I 1967? 321) p gibt für die einschränkende Auslegung des Berufungsgerichts nichts her» Ir spricht allgemein von ” Zwangsvollstreckungen” ? ließe also auch - was das Berufungsurteil selbst hervorhebt - eine Zwangsvollstrekkung in das bewegliche Vermögen genügen? obwohl von einer solchen kaum eine Gefährdung der durch Grundpfandrechte gesicherten Ansprüche der Beklagten erwartet werden könnte» Andererseits ist nicht zu verkennen?daß eine Zwangsvollstreckung in das unbeweglich^ VermögenP auch im Wege der im Range nachgehenden Zwangshypothek ? die Interessen der Beklagten durchaus berühren kann«, weil es sich um einen Zugriff auf den Grundbesitz handelt«, der ihrer Sicherung dient und der im übrigen einem öffentlichen Zweck? der Förderung der Siedlung? zugeführt worden ist» Die Erwägung des Berufungsgerichts ? alle in Ziffo 7 unter a bis q auf geführten Kündigungsgründe sollten die Beklagten gegen eine Gefährdung ihrer Ansprüche schützen und dieses Sicherheitsstreben sei in Ziffo 7 m besonders stark ausgeprägt?läßt außer
 acht, daß die einzelnen Bestimmungen - wie das Berufungsurteil richtig ausführt - durchaus von verschiedenen Gesichtspunkten getragen werden, die sich zwar im Großen gruppieren lassen, aber doch nicht zwingend eine Einschränkung rechtfertigen, auf die im Wortlaut nichts hinweist o So mag die Bestimmung in Ziff„ 7 a (unrichtige oder unvollständige Angaben, die für die Gewährung des Darlehens von Bedeutung waren) im Endergebnis auch der Sicherung der Beklagten dienen, entscheidend aber will sie ersichtlich darauf abstellen, daß das öffentliche Geld dem Zweck zufließt, für den es bestimmt ist, und der gleiche Gedanke liegt z»Bo auch der Bestimmung in Ziffo 7 f zugrunde, wonach das Darlehen zurückverlangt werden kann, wenn der Darlehensnehmer das Grundstück oder feile desselben nicht selbst bewirtschafteto Auch der Kündigungsgrund in Ziffo 7 i - wenn der Darlehensnehmer sich weigert,sich auf Erfordern der Siedlungsbehörde an bestehende genossenschaftliche Einrichtungen anzuschließen - will ersichtlich nicht einem Sicherungsbedürfnis der Kreditgeberin , sondern siedlungswirtschaftlichen Erwägungen Rechnung tragen und Respekt verschaffeno Hiernach läßt sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus dem Zusammenhang aller Kündigungsgründe eine Einschrän*-kung dahin rechtfertigen, daß die Kündigung im Falle der Zwangsvollstreckung nur berechtigt sei, wenn diese zu einer Gefährdung der Ansprüche der Beklagten führe <> Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für eine Rückforderung des Darlehens nach Ziffo 7 m gegeben wareno Ob die Beklagte von der Möglichkeit der Rückforderung im einzelnen Fall Gebrauch machen will, ist Sache ihrer Entscheidung; sie "kann*1 die Rückzah-
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lung verlangen, braucht es aber nicht in jedem Falle einer Zwangsvollstreckung zu tun« Damit steht ihr vertraglich ein gewisser Erme3sens3pielraum zu;davon geht ZoBo Ziffo 5 der Schuldurkunde aus,die die Zinspflicht für den Fall regelt, daß der Darlehensgeber die sofortige Rückzahlung fordern könnte, von diesem Recht aber nicht Gebrauch machte Von einem Brmessensmißbrauch, einer treuwidrigen Ausübung des vertraglichen Ermessens, kann angesichts aller Umstände der Sache nicht die Rede sein»
Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagte ihr Recht, die Rückzahlung zu verlangen, verwirkt habOo Der Wortlaut der Bestimmung gibt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -nichts dafür her, daß die Beklagte zu sofortigem Handeln verpflichtet gewesen wäre» Y/enn es in der Schuldurkunde heißt, der Darlehensgeber könne 11 die sofortige Rückzahlung des Darlehens verlangen”, so ist damit gemeint, daß eine Kündigungsfrist nicht bestehe; die Bestimmung meint eine sofortige Rückzahlung seitens des Schuldners, nicht ein sofortiges Verlangen des Darlehensgebers * Allerdings müssen außerordentliche Rechtsbehelfe innerhalb einer kurzen Frist geltend gemacht worden, weil es nicht zu demutbar ist, den anderen Teil im ungewissen zu lassen (Soergel-Siebert BGB 10«, Auflc zu § 242 Anmo 304 mit Nachweisen) o Denn Treu und Glauben verlangen, daß der Kündigende im Interesse des Vertragsgegners alsbald Klarheit darüber schafft,ob er beabsichtigt, sein Kündigungsrecht auszuüben, und damit nicht länger zögert als notwendig (IM zu BGB § 242 Ba Nr« 2)o Im vorliegenden Fall kann aber von einer treu-v/idrigen Beeinträchtigung berechtigter Interessen der
 
Kläger nicht die Rede sein» Die Beklagte hat seit ihrer ersten Kündigung vom 12» September 1961 niemals einen Zweifel daran gelassen, daß sie die sofortige Rückzahlung des Darlehens verlange, und die Kündigung vom 6 o September 1963 lediglich auf einen neuen Kündigungsgrund (Ziffo 7 m) gestützt, nachdem der Beschluß des Berufungsgerichts vom 14» Juli 1963 Bedenken gegen die Berechtigung der früheren Kündigung aus Ziff c 7 a auf gezeigt hatte* Es fehlen daher alle für eine Vorwirkung wesentlichen Umstände „ Weder hat die Beklagte sich so verhalten, daß sie bei den Klägern die Ansicht hervorrufen konnte, sie werde ihr Recht auf sofortige Rückzahlung nicht geltend machen, noch konnten die Kläger sich der Sachlage nach darauf einstellen, und es ist auch bei Berücksichtigung aller Gegebenheiten nicht ersichtlich, daß den Klägern die nachträgliche Rückzahlung auf die zweite Kündigung hin nach Treu und Glauben nicht mehr sollte zugemutet werden können<>
Hiernach erweist die vom Dandgex'icht und vom Berufungsgericht getroffene Beststellung sich hinsichtlich des Rückzahlungsverlangens vom 6o September 1963 als unrichtige
 Damit steht die Pflicht der Kläger zur sofortigen Rückzahlung der Darlehen fest» Gleichwohl bedarf das Rückzahlungsverlangen vom 12«, September 1961 noch der Prüfung,weil die Zinspflichten im Balle einer Kündigung nach Ziffo 7 a andere sind als im Balle einer Kündigung nach Ziffo 7 m (vglo Ziffo 4 und 5 der Schuldurkunde)o
 
lo Durch die Bewilligungsbescheide vom 14» Oktober 1959 und vom 24» Februar I960 wurden den Klägern Sied-lungsdarlchen von zusammen 37 »OOO DM gemäß dem Bundes-vertriobenengosetz und den Bichtlinien für die Finanzierung oooo vom lo Juni 1956 (MB1 MW 1956, 1326) bewilligt» Die Kläger erwarben damit einen Anspruch auf Auszahlung des bewilligten Kredits (vgl» Nr» 17 der Bichtlinien), ddi. einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Abschluß entsprechender Darlehensverträge• In Erfüllung dieser Bev/illigungsbe scheide schloß dann die Beklagte mit den Klägern die privatrechtlichen Darlehensverträge, wie sie sich aus der Schuldurkunde vom 22 o Oktober 1959 und vom 10o Marz I960 ergeben (vglo BGH Urteil vom 7» November 1963 - VII ZB 189/61 = WM 1963p 1300)o
Das Berufungsgericht ist daher richtig davon aus-gegangen, daß das gesamte Bechtsverhaltnis zwischen den Parteien zweistufig geordnet ist (vglo Ipsen, Öffentliche Subventionierung Privater, DVB1 1956, 461, 498, 602 f; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 9o Auf 1 o § 11 I So 189 f)$ daß die Darlehenshingabe als solche nicht hoheitlicher Natur ist, die Parteien sich vielmehr innerhalb des Darlehensverhältnisses auf privatrechtlicher Ebene gleichgeordnet gegenüber stehen» Unrichtig ist jedoch die Folgerung des Berufungsgerichts , die Beziehung der Parteien innerhalb des privatrechtlichen Darlehensverhältnisses sei nicht anders, als sie auch sonst zwischen einem privaten Geldgeber und Geldnehmer bestehe, es fehle an einer gewissen persönlichen, auf Vertrauen gegründeten Bindung, nachdem der Darlehensgeber mit der Hingabe des Geldes seine Verpflichtungen erfüllt habe.
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und die für die öffentlich-rechtliche Stufe bedeutsame Tatsache, daß es sich um zweckgebundenes Öffentliches Geld handele, könne die Rechtsbeziehungen der privatrechtlichen Stufe nicht erweitern«.
Die aus Zweckmäßigkeitsgründen zur vereinfachten Handhabung im Interesse beider Seiten gewählte Konstruktion derartiger ,,Subventionierungs,l-Geschäfte über zwei Stufen darf nicht den Blick für den Zusammenhang beider Stufen verstellen•So spricht Ipsen (aaO 604), auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht sich in erster Linie bezogen hat, davon, daß sich an die öffentlich-rechtliche Bewilligung als "Erfüllungs-geschäft*1 im Wege der zivilrechtlichen Abwicklung der Abschluß des Darlehensverträges anschließe, deshalb die vertraglichen Pflichten teilweise jedenfalls inhaltlich den öffentlich-rechtlichen Bindungen,die aus der hoheitlichen Gestaltung erster Stufe herrührlsiS^, gleich seien oder in diesen ihren Grund hätten (aaO 608), und folgert hieraus (aaO 609), daß Mängel oder Unredlichkeiten in der ersten Stufe - etwa die Erschleichung des Bewilligungsbescheides - nicht ohne Einfluß auf die zweite Stufe sein könnten,insbesondere der Verwaltung ein Recht zur Auflösung des Vertrages der zweiten Stufe geben müßten o Den inneren Zusammenhang zwischen Bewilligung und Darlehensvertrag betonen die angeführten Richtlinien vom 1» Juni 1956 (MB1 NW 1956, 1326), indem sie z,Bo in Ziff, 17 die Bewilligungsbehörde berechtigen und verpflichten,den Kredit zu widerrufen und die Rückzahlung bereits aus-gezahlter Kreditbeträge zu verlangen, wenn die Durchführung des Siedlungsvorhabens gefährdet ist, der
 
Kredit nicht bestimmungsgemäß verwendet oder die Durchführung des Verfahrens ungerechtfertigt verzögert wird.» und im übrigen die Aufnahme wesentlicher Sicherungsverpflichtungen in die Schuldurkunde vorsehen (vglo Ziffo 67? 79)° Darauf beruhen die Bestimmungen in Ziffo 7 der Schuldurkunde 5 wonach das Darlehen zwar grundsätzlich nicht kündbar ist, der Darlehensgeber jedoch in den unter den Buchstaben a bis q angeführten 16 Fällen, die - was auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat -ihren Sinn und Inhalt gerade dadurch erhalten, daß es sich um öffentliche, für einen bestimmten Öffentlichen Zweck gebundene Gelder handelt, die sofortige Rückzahlung des Darlehens verlangen kann0 Schon die zinslose Gewährung des Darlehens macht deutlich, daß es sich um eine Zuwendung handelt, die einem öffentlichen Zweck diente Damit aber stehen die Parteien sich eben nicht in gleicher V/eise gegenüber, wie wenn die Beklagte ein privater Geldgeber der Kläger wäre, sondern der Zusammenhang der beiden Stufen wie die Ausgestaltung der Schuldurkunde fordern die Berücksichtigung der dem Verfahren im ganzen zugrunde liegenden Gesichtspunkte und Gegebenheiten» Die Bestimmung in Ziffo 7 a der Schuldurkunde , wonach die sofortige Rückzahlung des Darlehens verlangt werden kann, wenn
"das Darlehen auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Darlehensnehmers °°'. °. gewährt ist und diese Angaben nach dem Ermessen des Darlehensgebers für die Gewährung des Darlehens von Bedeutung wären”,
bringt - richtig verstanden - die Hotwendigkeit, den Ge samt Zusammenhang beider Stufen zu beachten, zu dem Auo-
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druck» Das hat das Berufungsgericht verkannt; die Ansicht , die Beklagte habe einen rein privatrechtlichen Vertrag geschlossen,der auf öffentlich-rechtliche Voraussetzungen nicht Bezug nehme,solche hätten für sie im Rahmen des privatrechtlichen Geschäfts auch keine Rolle gespielt, ist nicht haltbar»
2» Dieser irrige rechtliche Ausgangspunkt hat die Entscheidung des Berufungsgerichts zu allen rechtlichen Gesichtspunkten, unter denen es die Wirksamkeit der "Kündigung0 vom 12» September 1961 geprüft hat? beeinflußt»
Das Berufungsurteil verweist auf § 26 des Boden-reformgesetzes für Nordrhein-Westfalen vom 16» Hai 1949 (GVB1 84; aufgehoben durch Gesetz vom 22« Hai 1962 -GVB1 323), wonach als Siedler nur in Frage kommt, wer hinreichende fachliche Eignung nachweist,Bodenständigkeit erwarten laßt und die Gewähr für ein aufrechtes demokratisches Verhalten bietet» Das Berufungsurteil führt auch die hierzu ergangenen Richtlinien über die Siedlerauswahl vom 25» Oktober 1950 (MBl NW 1950,1067) an, deren Ziff» 5 bei jedem Siedlungsbetverber neben körperlicher, geistiger und charakterlicher Eignung die "persönliche Zuverlässigkeit" voraussetzt» Es hat aber einen Kündigungsgrund nach Ziff» 7 a der Schuld-urkundc verneint, weil die Beklagte nachdem in der ersten Stufe der Bewilligungsbescheid ergangen war -nicht habe erwarten können, daß die Kläger in der zweiten Stufe ihre Angaben ergänzen oder berichtigen würden, es hat ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde (§§ 242, 626 BGB) verneint,weil der Katalog der Kündi-gungsgründc nicht ergänzungsfähig sei und dem reinen
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Darlehensverhältnis eine persönliches auf Vertrauen gegründete Bindung fehle, und schließlich einen Fortfall der Geschäftsgrundlage verneint, weil die politische Integrität im Rahmen des privatrechtlichen Geschäfts lceine Rolle gespielt habe» Es läßt sich nicht ausschließen, liegt vielmehr nahe, daß das Berufungsgericht zu einem anderen sachlichen Ergebnis gelangt wäre, wenn es den Zusammenhang beider Stufen, das Fortwirken der für den Bewilligungsbeschcid maßgebenden Voraussetzungen noch im Darlehensvertrag, richtig erkannt hätte o Die Revision wirft nicht ohne Grund die Frage auf, ob nicht die Kläger dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden entgegenhandelten, indem sie sich um eine staatliche Vergünstigung bewarben, die für sie nicht in Frage kam, und sich damit selbst in die läge brachten, für die Entscheidung wesentliche Vorgänge verschweigen zu müssen« Denn es kann durchaus dem allgemeinen Anstandsgefühl widersprechen, eine staatliche Förderung, die nach ihrer Bestimmung und rechtlichen Ordnung - für jedermann erkennbar - den Klägern wegen ihrer politischen Ziele verschlossen bleiben mußte, zu beantragen und anzuneh-men» Der im Berufungsurteil angeführte Gesichtspunkt, keine der Fragen des Fragebogens habe auch nur annähernd auf noch nicht abgeurteilte strafbare Handlungen oder gar eine staatsfeindliche Tätigkeit abgezielt, kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil in einem Fragebogen nicht alle Selbstverständlichkeiten aufge-nommen werden können» Die Kläger brachten, wenn sie sich in Kenntnis der Richtlinien um eine Förderung als Siedler bemühten, zu dem Ausdruck, daß sie den gesetzlichen Voraussetzungen zu entsprechen glaubten, und mußten, wenn dies nicht zutraf, sprechen oder verzichten»
 
Der vom Senat ln anderem Zusammenhang ausgesprochene Rcchtsgrundsatz "V/er Vertrauen erwartet, schuldet Offenheit'* (BGrHZ 499 155» 158) trifft auch hier zu«
3o Es überzeugt nicht, wenn das Berufungsurteil ausführt, Folgerungen aus dem Verhalten der Kläger dürften für den privatrechtliehen Vertrag schon deshalb nicht gezogen werden, weil solche Folgerungen auch von der öffentlich-rechtlichen Seite her gegen die Kläger nicht gezogen worden seien, ihnen weder die Siedler-noch die Vertriebcneneigenschaft aberkannt worden sei, vielmehr das Amt für Flurbereinigung und Siedlung mit dem sogenannten Ausführungsvermerk vom 23« Oktober 1964 bestätigt habe, daß "die in dem Siedlungsvertrag vom 22 o Oktober 1959 und den sonstigen Urkunden von den Beteiligten gegenseitig übernommenen Verpflichtungen sämtlich erfüllt worden sind111 o Dieser Ausführungs-verraerk vermag den Schluß des Berufungsgerichts, die zuständige Behörde habe vom öffentlichen Siedlungsrecht her das Strafbarwerden der Kläger nicht beachten wollen, nicht zu tragen« Bas Berufungsgericht hat die Grundlage eines solchen Ausführungsvermerks nicht fest-gestellt; seine Bedeutung ergibt sich aus seinem Inhalt und seiner Zielsetzung«. Nach Abschnitt I Ziff b 2 der Schuldurkunde stellt das Amt den Zeitpunkt der Stellenübernahme fest; das ist in Ziffo 1 des Ausführungsver-morks geschehen<> Nach Teil I der Verhandlung vom 22 0 Oktober 1959 sollte unter Mitwirkung des Amtes eine Nebenorwerbssiedlung nach den gegebenen Richtlinien errichtet werden; so war das Amt berechtigt, die Verwendung der bewilligten Mittel zu prüfen (Abschnitt I Ziff» 9 der Schuldurkunde), Verfügungen über die auf
 
Sperrkonto überwiesenen Gelder waren nur mit Genehmigung des Vorstehers des Amtes zulässig (Teil III der Schuldurkunde) o Ziff« 2 des Ausführungsvermerks findet daher eine hinreichende Erklärung schon darin, daß die vertraglichen Vorgänge geschäftsmäßig richtig ab-gewiekelt wurden« Berücksichtigt man weiter, daß der Ausführungsvermerk nur den Klägern und dem ausführ enden Architekten, nicht aber der Beklagten zur Kenntnis gebracht wurde, so läßt sich die Auffassung der Revision, das Amt für Flurbereinigung und Siedlung habe mit dem Ausführungsvermerk lediglich formell die Beendigung seiner Aufgabe im Verfahren festgestellt, nicht von der Hand weisen« Dafür spricht nach der behördlichen Übung, daß der Ausführungsvermerk von dem Rechnungsbeamten des Amtes mitgezeichnet wurde«
Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß das Amt für Flurbereinigung und Siedlung weder den Siedlereignungsschein, noch die beiden Bewil-ligungsbescheide erlassen hatte« Ob der Siedlereignungsschein von der Meldestelle nach Ziff« 7 der Anordnung Nr «6 über die Siedlerauswahl vom 25 o Oktober 1950 (l'JBl NW 1067) hätte eingezogen oder berichtigt worden können oder ob er - wie die Revision meint -nach Ziff. 6,4 des Runderlasses vom 15. Juni 1962 mit der Ansetzung der Kläger als Siedlungsbewerber seine Gültigkeit schon verloren hatte und deshalb nicht mehr eingezogen werden konnte, bedarf nicht der Erörterung« Denn aus der Tatsache, daß man die Entscheidung in einem dem Bewilligungsverfahren vorgeschalteten Vorprüfungsvorfahren - die sich im übrigen nicht nur auf die Kläger, sondern auch auf die fünf Kinder bezog - be-
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stehen ließ-, könnte nicht ohne weiteres geschlossen werdenp daß vom öffentlichen Recht her das Verhalten der Kläger nicht habe beachtet werden sollen„
Soweit das Berufungsgericht die gleiche Erwägung daran knüpft 9 daß den Klägern ihre "Vertriebeneneigen-schaft" nicht aberkannt v/orden sei, fehlt eine nachprüfbare tatsächliche Grundlage» Die Vertriebenenei-genschaft ist ein gesetzlicher Status (vgl« Werber-Bode-Ehronforthp Bundesvertriebenengesetz? zu § 1 Aniru 1)p der gegeben ist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen bestehenp und nicht entzogen werden kann; nur die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen kann kraft Gesetzes ausgeschlossen sein (vglo §§
 10 bis 13 BVEG)o Offenbar hat das Berufungsgericht an den Vertriebenenausweis gedacht 3 der aber den Status nicht begründetp sondern lediglich nachweist (Stx^asz-mann-Nitsche p Bundesvertriebenengesetz 9 zu § 15 Anm« 1)« Im Rechtsstreit ist nicht erörtert worden und das Berufungsgericht hat nicht festgestellt? ob die Kläger Vertriebenenausweise besaßen? gegebenenfalls welcher nach § 15 BVEG möglichen Arte Allenfalls ein Hinweis ließe sich darin sehenP daß der Eragebogen vom 30« September 1958 die Angabe enthält, ein Ausweis als "Vertriebener" sei beantragt, und daß der Bewilligungsbescheid vom 14o Oktober 1959 die Kläger als "Vertriebene" bezeichnet; aber das besagt nicht,wird auch vom Berufungsgericht nicht als Begründung dafür angeführtp daß die Kläger Ausweise gehabt hätten,die ihnen wegen Fehlens der Voraussetzungen hätten entzogen werden können« Ist hiernach weder vorgetragen noch festgestelltp daß die Kläger Vertriebenenausweise gehabt hätten - auch der Vortrag im Zwangsver-
 
steigerungsvorfähren besagt hierzu nichts -? dann kann die Tatsache?daß solche Ausweise nicht eingezogen wurden? nichts zugunsten der Kläger besagen» Sollte - wie die Revision nunmehr vortrügt - der Kläger einen Ausweis A (Heimatvertriebene) mit dem in § 15 Abs» 5 BVEG vorgesehenen Vermerk Uzur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen gemäß § 10/1 BVEG nicht berechtigt” gehabt haben? so wäre allerdings nicht ersichtlich? wel che Gründe eine Einziehung eines solchen Ausweises hätten rechtfertigen können; denn die Voraussetzungen für die Erteilung dieses Ausweises nach den §§ 1? 2 BVEG er geben sich aus dem unstreitigen Sachverhalt»
Die Sache bedarf daher?soweit 03 um die Berechtigung des Rückzahlungsverlangens vom 12» September 1961 geht? erneuter tatrichterlicher Erörterung»
IV»
Bas Berufungsurteil ist daher im ganzen aufzuhe-bon» Soweit os um das Rückzahlungsverlangen vom 6» September 1963 geht?ist die Klage - insoweit in teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils - schon jetzt als unbegründet abzu\/eisen» Hinsichtlich des Rückzahlungsverlangens vom 12» September 1961 ist weitere tat-richterliche Aufklärung geboten und die Sache zu diesem Zweck an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
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Der Senat hält es nicht für angebracht9 schon jetzt über einen Teil der Kosten des Revioionsrechtszuge3 zu entscheiden; er überträgt daher die Entscheidung über die Kosten des Hevisionsrechtszuges in vollem Umfang dem Berufungsgerichts v/eil erst dessen künftige Entscheidung die hinreichende Grundlage für eine abschließende Kostenentscheidung geben wird»
Br, Kreft	Dr»	Arndt	Bundesrichter
 Br0 Hußla ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert «
Br« Kreft
 Gähtgens