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BGH · III ZK 198/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZK 198/63

Das Berufungsgericht erklärt es für nicht ersichtlich, wie die Kläger, deren Erbberechtigung es dahingestellt sein läßt, Rechtsinhaber des Stiftungsvermögeno geworden sein und als solcho einen Anspruch aus § 985 3GB geltend machen könnten» Einen aus der Satzung abgeleiteten ochuldrechtlichen Anspruch der Kläger auf Abtretung oder Herausgabe verneint es, weil die beklagte Stiftung in der Bundesrepublik als werbende Stiftung fortbestehe» Hierbei erwägt es* Die Stiftung habe durch die Enteignung ihrer in Rußland vorhandenen Vermögenswerte im Zugo der russischen Revolution jede Möglichkeit verloren, mit diesen Mitteln im Sinne der Satzung tätig zu worden» Selbst wenn mangels einer ausdrücklichen Einzelaufhebung und -enteignung durch die sowjetischen Staatsbehörden gegen ein rechtliches Erlöschen der Stiftung als juristische Person im Zeitpunkt der Einziehung des Vermögens Bedenken bestehen sollten, so sei doch die Stiftung angesichts der durch den Verlust des gesamten in Rußland belogenen Vermögens entstandenen Unmöglichkeit, ihre Aufgabe zu erfüllen, damals für das russische Staatsgebiet de facto erloschen* Der Vermögensverlust habe schließlich auch dazu geführt, daß die Haftung nicht, wie es nach dem neuen sowjetischen Bürgerlichen Gesetzbuch- 3 zur Erhaltung ihrer. Der Sitz der Stiftung sei auch nicht etwa, worüber unter den Parteien Streit bestanden habe, nach der russischen Revolution nach Paris verlegt worden, möge die Stiftung auch dort de facto bestehen und anerkannt werden« Damit bestehe ein Bedürfnis, die Stiftung für ihr in der Bundesrepublik belegenes Vermögen anzuerkennen, um die Wirkungen der Enteignung und insbesondere des durch sie Hach dem Willen ihres Stifters solle die beklagte Stiftung auch unter den jetzigen Verhältnissen weiter arbeiten; es solle alles verfügbare Vermögen, v/enn auch außerhalb Rußlands und nicht mehr in dem ursprünglich vorgesehenen Umfang, zu dem Zwecke der Förderung und Verbreitung russischer Musik eingesetzt werden; das sei auch heute noch möglich, wobei es mit dem Willen des Stifters und der Satzung vereinbar sei, wenn die Organo der beklagten Stiftung mit dem Musikverlag zunächst kommerzielle Hoheitseingriffe auf das Gebiet des handelnden Staates heranziehen dürfen, denn die beklagte Stiftung sei de jure nicht durch eine Konfiskation zugunsten des russischen Staates erloschen, sondern dadurch, daß nach dem Inkrafttreten des neuen russischen Bürgerlichen Gesetzbuches nicht die erforderliche Neuanmeldung und Genehmigung herbeigeführt worden sei* Wenn die Revision in diesem Zusammenhang beanstandet, das Berufungsgericht habe entgegen § 286 ZPO nicht die Bescheinigung des Kommissariats für Volksaufklärung vom 23» September 1918 an die Adresse von Artzibuscheff gewürdigt, aus der sich ergebe, daß die Stiftung nicht enteignet worden sei, so hat sie gegen sich* Einmal hat die Revision in der Revisionobegründung entgegen § 554 Abs* 3 Nr« 2b ZPO nicht aufgezeigt, auch in der Sevioionsverhandlung nicht aufzuzeigen vermocht, an welcher Stelle der Akten sich die Bescheinigung befindet* das aber wäre bei so umfangreichen Akten, wie sio im vorliegenden Streitfall angefallen sind, unumgänglich gewesen, ebenso wie eine Revision aufzeigen muß, wo die Partei ihre angeblich vom Berufungsgericht zu Unrecht nicht erörterten Behauptungen aufgestellt hat (vgl* BGHZ 14, 205, 209* Urt* v. 28* November 1963 III ZR 52/62 S« 15)o Zum anderen hat das Berufungsgericht den Tatbestand, daß eine ausdrückliche (Binzel-)Enteignung nicht ausgesprochen worden ist, in seine Erwägungen ein-bezogen* Insofern das Berufungsgericht aber annimmt, die Stiftung habe im Zuge der allgemeinen staatlichen Ent-oignungsmaßnahmen ihre in Rußland vorhandenen Vermögenswerte verloren, handelt es sich um eine Feststellung tatsächlicher Art. Es wäre demgegenüber Aufgabe der Revision gewesen, aufzuzeigen, daß dor Stiftung entgegen der Feststellung russische Vermögenswerte von Belang verblieben seien* Bas hat sie nicht getan* Insoweit das Berufungsgericht im Blick auf die territoriale Begrenzung staatlicher Hoheitsakte ausführt, der Verlust ihres gesamten Vermögens habe (mindestens) zu dem Erlöschen der Stiftung für das russische Gebiet de facto und in der Folge (spätestens, weil dio als nutzlos erscheinende Anmeldung zur Genehmigung und Registrierung unterlassen worden sei) zu dem Erlöschen auch do jure geführt, mag dahin-stehen, ob diese Ausführungen als Anwendung ausländischen Hechts in dem Umfang, wie die Revisionserwiderung meint, der Nachprüfung durch das Bevisionsgerieht entzogen sind« Die Annahme des Berufungsgerichts freilich, dio Stiftung sei (spätestens) do jure erloschen, als sie nicht, wie dies nach Sowjetrussischem Hecht erforderlich gewesen sei, zur Genehmigung und Registrierung angemeldet wurde, beruht auf der Auslegung ausländischen Hechts, die das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann (§ 549 ZPO)« Der in diesem Zusammenhang von der Revision gemachte Hinweis auf eine Verletzung des § 293 2P0, darin liegend, das Berufungsgericht habe nicht die erforderlichen Quellen zur Erkenntnis des ausländischen Hechts ausgeschöpft, versagt als Revisionsrüge deswegen, weil die Rüge eine Verfahrensverletzung beträfe (so auch Pohle in MUR 1957, 33, 34) und daher, was aber nicht geschehen ist, innerhalb der Frist zur Begründung der Revision hätte geltend gemacht werden müssen« Darüber hinaus ist der Hinweis nicht recht verständlich« Das Berufungsgericht läßt ausdrücklich offen, ob die Stiftung, wie dies die Revision gewürdigt wissen will, nach sowjetrussischem Recht de jure erat infolge einer fehlenden Neugenehmigung und Registrierung untergegangen ist« Daß aber die beklagte Stiftung ihr russisches Vermögen im Zuge der Revolutionsmaßnahmen verloren hat, ist der Beurteilung des Falles zugrundezulegen« Wieso aber die Annahme des Berufungsgerichts, dieser Verlust habe letztlich zu dem Erlöschen der Stiftung de jure gefühi't, eine bei der Ermittlung des ausländischen Hechts begangene Hechtsverletzung darstellen soll, ist der Revision nicht zu entnehmen» Die weitere Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Untergang der Stiftung eine Auswirkung der Konfiskation des russischen Vermögens sei, gehört jedenfalls als eine Beurteilung der Frage der Ursächlichkeit im wesentlichen dem dem Tatrichter vorbehaltenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung an» Der Reviaionsrichter kann das Ergebnis dieser Würdigung nur in beschränktem Umfang nachprüfen, daraufhin, ob wesentliche Umstände außer acht gelassen oder Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze unterlaufen sind (Urteile vom 18»Januar 1962 III Er 185/61 So 6 und 28» Februar 1963 III ZR 207/61 S. Y/enn eine Ursächlichkeit des 2wangseingriffs seitens des ausländischen Staates für das Erlöschen einer jurist!sehen Person nicht ausgeschlossen ist» Anderenfalls würde das Terri torialitütsprinzip ausgehöhlt und in einer nicht vertretbaren Weise abgeschwächto Die Hüge der Revision, das Berufungsgericht habe die bei seinen Prozeßakten befindlichen Bescheinigungen des Volkskommissariats für Volksaufklärung vom 20 o Januar 1932 (Artzibuscheff) und die Bescheinigung des Obersten Gerichts der Sowjetunion vom 21 o Januar 1932 über das Erlöschen der Stiftung de jure in der Sowjetunion nicht gewürdigt, greift auch hier wegen mangelnder Bestimmtheit der Fundstelle nicht durch, ferner ceswegen nicht3 weil das Berufungsgericht ein solches Erlöschen bejaht Lat, freilich unter der - von dieser Revi-sionsrüge jedoch nicht erfaßten - Annahme einer Ursächlichkeit des Vermögensverlusteso Von seiner zu billigenden Annahme aus, daß die beklagte Stiftung ein Opfer der allgemeinen Enteignungsmaß-nahmen in der Sowjetunion geworden sei, durfte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die Grundsätze des Territorialitätsprinzips zur Anwendung bringen, nach dem die Wirkung einer Enteignung da aufhört, wo die Gebietshoheit der enteignenden Macht endet und ein staatlicher Zwangseingriff gegen eine juristische Person nur innerhalb der Machtgrenzen des ihn anördnenden Staates wirkt» Eine juristische Person, deren Vermögen in ihrem ausländischen Heimatstaat enteignet wird, besteht demnach grundsätzlich in der Bundesrepublik fort (vglo u»a. Zu dem Fortleben der Stiftung sind noch folgende Erwägungen anzustellen* Ein Fortbestand der beklagten Stiftung in der Bundesrepublik kann nicht etwa damit in Abrede gestellt werden, die Stiftung habe ihren Sitz nach P^J^ verlegt; denn das Berufungsgericht verneint eine wirksame Sitzverlegung dorthin u.a, mit der das Revisionsgericht bindenden {§ 549 ZPO) Erwägung, nach französischem Recht sei hierzu eine Genehmigung oder Bestätigung der französischen Behörden erforderlich gewesen, die aber nicht erfolgt solo Die von den Beklagten erwähnte de facto-Existenz und Anerkennung der Stiftung in P^0fc reicht nicht aus, um die beklagte Stiftung als nicht in der Bundesrepublik fortbestehend anzunehmen* Ferner kann der Revision insofern nicht gefolgt werden, als sie den Fortbestand der beklagten Stiftung damit leugnen will, daß sie in der Bundesrepublik nicht einer Staatsaufsicht und staatlichen Mitwirkung unterliege» Die beklagte Stiftung iet, wovon das Revisionsgericht auszugehen hat, in Rußland als selbständiger Rechtsträger wirksam entstandene Als ausländische juristische Person ist sie ir Deutschland ohne weiteres anerkannt worden. dio in dor Bundesrepublik fortbestehende Stiftung nicht noch dem für sie in Betracht zu ziehenden Landesrecht einer Staatsaufsicht und auch einer Publikationspflicht unterliegt• Selbst wenn aber keine Aufsicht über die beklagte Stiftung in der Bundesrepublik bestehen sollte, so lassen die Erwägungen des Berufungsgerichts, der in der Satzung zu dem Ausdruck gelangte Wille des Stifters sei dahin zu verstehen, daß die Stiftung gleichwohl weiter bestehen solle, einen Hechtsfehler nicht erkennen* Bern Stifter kam es, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, vor allem darauf an, daß sein Ziel, die russische Musik zu verbreiten und zu fördern, erreicht werde* Bio beklagte Stiftung besteht, worin dem Berufungsgericht ebenfalls beizupflichten ist, auch als eine sich betätigende Stiftung fort* Bie Möglichkeit, eine innerhalb der Bundesrepublik bestehende Stiftung nach der Enteignung ihres ausländischen Vermögens als ,fwerbende*' Stiftung weitorbestehend anzusehen, hat im Grunde bereits der Io Zivilsenat für die Carl Zeiss-Stiftung in seinen genannten Uz'teilen vom 24* Juli 1957 I ZR 21/56, insbesondere So 46, 49, 56 und vom 6o Februar 1959 I ZR 50, 150/57, insbesondere So 21 bejaht* Es ist auch nicht einzusehon, daß eino im Ausland enteignete juristische Person, die im Inland als fortbestehend angenommen wird, stets nur im Liquidationsstadium weiterbestehen könne und es Sache der Beteiligten sei, sie wieder in Gang zu bringen (so auch Raapo, Internationales Privatrecht 5* Aufl* § 66 IV)* Im vorliegenden Pall haben die Kuratoren den der Stiftung gehörenden Verlag - soviel geben die Feststellungen des angefochtenen Urteils her - und die Stiftungsgeschäfte, wenn auch in beschränktem Umfang, weitergeführt * Baß die Möglichkeit der Fortführung beschränkt war, ist rechtlich ohne Belang (vgl* das mehrfach erwähnte BGH-Urteil I ZR 21/56 vom 24« Juli 1957 S« 46)0 alten russischen Bürgerlichen Gesetzbuches * Der Vermerk vor § 1 der Stiftungssatzung macht Arto 986 nur für den hier nicht gegebenen Pall zu dem Bestandteil der Satzung, daß das Kuratorium zu bestehen aufhört * Soweit aber Arto 986 kein Bestandteil der Satzung ist, kann es nicht zweifelhaft sein, daß es bei seiner Anwendung um die Anwendung ausländischen und nach § 549 ZPO nicht revisiblen Rechts geht» Bine andere Bestimmung als die des Arto 986 ist von den Klägern nicht dargetan und vom Berufungsgericht nicht ermittelt wordene Auch wenn man hinsichtlich der Herausgabepflicht deutsches Recht anwenden wollte, würde dies Übrigens den Klägern nichts nützen«, Denn eine mißbräuchliche Verwendung von Stiftungsmitteln führt nach deutschem Recht nicht von selbst zu dem Erlöschen der Stiftung oder zu ihrer Liquidation, sondern kann allenfalls ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde mit den sich daran schließenden Weiterungen auslösen«.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
RechtrussischStiftungBerufungsgerichtBundesrepublikVermögenSitzKlägerSatzungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2017
004
IM NAMEN DES VOLKES
III ZK 198/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
29»November 1965 Seheibl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 lo) der Mari ja Michailowna	U
Wohnung Hr
2o) derj^^^^ieheilowna Ii
 Df^BBUliP-Str» SB» Wohnung Nr
%) dos Michael Nikolaewitsch	k
uHBM-Stro flm Wohnung Nr
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte ProfoDr» und Pr o
gegen
1p) die Stiftung
 izur Forderung der
 und J4HIIB’ Alleininhaberin der Firma
5tr*^^^vertreton durch ihren Vorstand Alexander	Leon	und
 Prof» Boris
2o) Alexander Ti_
iflHP üsa ,
5 o) Leon M|
Place, Cj
 Rue de lf
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr<
di)
 
Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28« Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr» Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Dr» Hußla, Gähtgens und Dr« Beinhardt
 für Recht erkannt#
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6» Dezember 1962 wird zurückgev/iesen»
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens 2u tragen»
Von Rechts wegen Tatbestands
 Die beklagte Stiftung wurde am 5* Februar 1905 von russischen Minister des Inneren bestätigt* Stifter war der im Jahre 1905 verstorbene M.P»	der	die
 Gründung der Stiftung in einem Testament vom Jahre 1901 angeordnot, den Satzungsentwarf beigefügt und die Stiftung mit erheblichem Vormögen ausgestattet hatte» Zu dem Vexnnögen gehörte auch der von BflHI^im Jahre 1885 unter der Firma M.P» ßflBBin	gegründete
 Musikverlag, der nach dem zweiten Weltkrieg nach verlegt und dort im Handelsregister eingetragen wurde»
In Rußland stellte das Kuratorium seine Tätigkeit gegen Kndo des Jahres 1917 ein» Das dortige Vermögen wurde ein-gozogen oder auf andere Weise der Verfügung des Kuratoriums entzogen» Am 10» Septembor 1920 wurde in einer Sitzung
3 -
des
 in L
in Anwesenheit zweier Kuratoren und des Leiters
r Verlages beschlossen, die Tätigkeit des in FflPzu eröffnen,. Über den Zweck der
 Kuratoriums in P|
Stiftung sagt § 1 der Satzung;
’’Aus Kapitalien des Erblassers wird in St„ ein Kuratorium gegründet, das den Zweck hat, die Tätigkeit russischer Komponisten und Musiker materiell zu fördern und ihre musikalischen Werke durch Veröffentlichung zu verbreiten«."
Vor dieser Bestimmung befindet sich folgender Vermerks
"Sollte das Kuratorium infolge der Weigerung der Personen, die sich daran beteiligen wollten, oder aus anderen Gründen zu bestehen aufhören, so ist mit dem in der Verwaltung des Kuratoriums befindlichen Vermögen gern«. Arto 986 Band X Teil 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verfahren,.“
\ < Dic.-Klllgor*. dicjscirb 1928 ohne Erfolg mehrere Klagen mit dem Ziel, das Vermögen der Stiftung zu erlangen, anhängig gemacht haben, begehren mit der gegenwärtigen Klage als angebliche Erbeserben des Stifters von der beklagten Stiftung, seit dem Berufungsrechtszug auch von den Kuratoren, die Übergabe eines Verzeichnisses des gesamten inund ausländischen Betriebsvermögens des von der Stiftung verwalteten Musikverlages M.F.	so-
wie Rechnungslegung über die Verwaltung des Verlages seit dem 1p Januar 1950, ferner Abtretung oder Herausgabe der aus dem Verzeichnis £ - ^ r*; ersichtlichen Rechte und Sachen und Herauszahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Endbetrages, hilfsweise die Herauszahlung des Erlöses aus der Liquidation des MusikverlageSo Hach Meinung der Kläger ist die Stiftung erloschen und sind ihre Rechte auf Herausgabe des Vermögens nach dem in die Satzung auf-genommenen Arto 986 des früheren russischen Bürgerlichen Gesetzbuches begründete
 Die Beklagten sind mit dem Ziel der Klagabweisung dem Klagevortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten und haben auch die Einrede der Verjährung erhoben»
Die Vorinstanzen haben zu Ungunsten der Kläger erkannt» Diese verfolgen mit der Revision ihre Anträge weiter» Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision»
Ent scheidungs gründe *
Soweit das Berufungsgericht die Klage nicht an einer Rechtskraft der in den Vorprozessen ergangenen Entscheidungen scheitern läßt, sind seine Ausführungen rechts-fehlerfrei»
Das Berufungsgericht erklärt es für nicht ersichtlich, wie die Kläger, deren Erbberechtigung es dahingestellt sein läßt, Rechtsinhaber des Stiftungsvermögeno geworden sein und als solcho einen Anspruch aus § 985 3GB geltend machen könnten» Einen aus der Satzung abgeleiteten ochuldrechtlichen Anspruch der Kläger auf Abtretung oder Herausgabe verneint es, weil die beklagte Stiftung in der Bundesrepublik als werbende Stiftung fortbestehe» Hierbei erwägt es* Die Stiftung habe durch die Enteignung ihrer in Rußland vorhandenen Vermögenswerte im Zugo der russischen Revolution jede Möglichkeit verloren, mit diesen Mitteln im Sinne der Satzung tätig zu worden» Selbst wenn mangels einer ausdrücklichen Einzelaufhebung und -enteignung durch die sowjetischen Staatsbehörden gegen ein rechtliches Erlöschen der Stiftung als juristische Person im Zeitpunkt der Einziehung des Vermögens Bedenken bestehen sollten, so sei doch die
 
Stiftung angesichts der durch den Verlust des gesamten in Rußland belogenen Vermögens entstandenen Unmöglichkeit, ihre Aufgabe zu erfüllen, damals für das russische Staatsgebiet de facto erloschen* Der Vermögensverlust habe schließlich auch dazu geführt, daß die Haftung nicht, wie es nach dem neuen sowjetischen Bürgerlichen Gesetzbuch- 3 zur Erhaltung ihrer. Rechtsfähigkeit erfordei’lich gewesen wäre, zur Genehmigung und Registrierung angemel-dot worden sei* Die in Rußland vollzogene Enteignung sei daher auch für den rechtlichen Untergang der Stiftung ursächlich geworden und nicht etwa nur der Umstand, daß die Stiftung nicht angemeldet und registriert wurde*
Dann aber greife der Grundsatz der Beschränkung von Staatshoheitsakten, hier der allgemeinen Enteignung von Privatvermögen, auf das Territorium des handelnden Staates ein* Die Ansicht der Kläger, es sei wohl das Stiftungsvermögen in Rußland verloren gegangen, aber die Stiftung als juristische Person hiervon rechtlich nicht berührt worden, sei nur geeignet, diesen Grundsatz in unzulässiger Weise zu umgehen* Der Auffassung der Kläger könnte höchstens dann gefolgt werden, wenn, was hier nicht der Fall sei, unter Berücksichtigung aller Umstände die Ursächlichkeit des staatlichen Eoheitsaktes für das Erlöschen einer juristischen Person innerhalb des Staatsgebietes mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnte*
Der Sitz der Stiftung sei auch nicht etwa, worüber unter den Parteien Streit bestanden habe, nach der russischen Revolution nach Paris verlegt worden, möge die Stiftung auch dort de facto bestehen und anerkannt werden« Damit bestehe ein Bedürfnis, die Stiftung für ihr in der Bundesrepublik belegenes Vermögen anzuerkennen, um die Wirkungen der Enteignung und insbesondere des durch sie
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verursachten Erlöschens der Stiftung auf das Gebiet der Sowjetunion zu beschränken«. Me in der Bundesrepublik fortbestehende Stiftung sei mit der im Zarenreich errichteten Stiftung identisch, habe mithin ihren Sitz nach wie vor in Petersburg und werde weiterhin maßgeblich von ihrer Satzung in Verbindung mit den Vorschriften des alten russischen Hechts bestimmt<> Pie Stiftung bestehe auch als werbende fort«. Ob bei einer Pallgestaltung wie der vorliegenden eine in der Bundesrepublik als fortbestehend angenommene juristische Person sich in Liquidation befinde, sei nach den Verhältnissen des einzelnen Palles zu entscheiden, insbesondere danach, ob nach der Satzung und den übrigen einschlägigen Vorschriften eine Liquidation erforderlich sei oder nicht« Mithin hänge die Präge der Liquidation der beklagten Stiftung davon ab, ob sie angesichts der fehlenden staatlichen Kontrolle überhaupt rechtlich existenzfähig sei, ob sie nach dem in der Satzung zu dem Ausdruck gelangten Willen des Stifters auch unter den gegenwärtigen Verhältnissen aufrecht erhalten werden solle, ob der Stiftungszweck noch erreichbar sei oder ein sonstiger in der Satzung vorgesehener Erlöschensgrund vorliege «> Pie staatliche Kontrolle sei indessen kein begrifflich notwendiges Merkmal einer Stiftung. Hach dem Willen ihres Stifters solle die beklagte Stiftung auch unter den jetzigen Verhältnissen weiter arbeiten; es solle alles verfügbare Vermögen, v/enn auch außerhalb Rußlands und nicht mehr in dem ursprünglich vorgesehenen Umfang, zu dem Zwecke der Förderung und Verbreitung russischer Musik eingesetzt werden; das sei auch heute noch möglich, wobei es mit dem Willen des Stifters und der Satzung vereinbar sei, wenn die Organo der beklagten Stiftung mit dem Musikverlag zunächst kommerzielle
 
Zwecke verfolgten, um die durch die Enteignung entstandene finanzielle Lücke zu schließen und sodann die Stiftungs-zwecke weiter durchführen zu könneno In § 24 der Satzung sei nur gesagt, daß der Verlag nach einer Verbesserung und Verbilligung seiner Ausgaben trachten müsse, weil er keine kommerziellen Zwecke verfolgej das sei möglich gewesen, weil größere Kapitalien neben dem Verlag zur Verfügung gestanden hätten* Die Satzung biete keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Verlag nicht auch zur Beschaffung von Mitteln eingesetzt werden dürfe, die zur Einreichung des Stiftungszweckes erforderlich seien* Auch dio weiteren in der Satzung erwähnten Fälle, die zu einer Liquidation der Stiftung führton, ebenso die Voraussetzungen, an die der genannte Art* 966 einen Rückgabeanspruch des Stifters und seiner Erben anknüpfe, seien nicht gegeben*
Die letztere Vorschrift verlange für den Heimfallanspruch, daß die Erreichung des Stiftungszweckes unmöglich geworden sei und die Mittel ohne Einhaltung des vorgesehenen Verfahrens für andere Zwecke verwendet würden« Die Erreichung des Stiftungszweckes sei jedoch nicht unmöglich geworden; die von den Klägern behauptete mißbräuchliche Verwendung des Stiftungsvermögens, insbesondere eine Verwendung erheblicher Stiftungsmittel für die persönliche Lebenshaltung der Kuratoren, falle nicht unter die Voraussetzung der Vorschrift, nach der nur eine willkürliche Verwendung der Mittel im Falle der Unmöglichkeit eines Stiftungszweckes verhindert und ein Heimfallrecht des Stifters oder der Erben begründet werde*
Was die Revision diesem Gedahkengang entgegensetzt, führt nicht zux* Aufhebung des Urteils*
Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht hätte nicht die Grundsätze über die Beschränkung staatlicher
 
Hoheitseingriffe auf das Gebiet des handelnden Staates heranziehen dürfen, denn die beklagte Stiftung sei de jure nicht durch eine Konfiskation zugunsten des russischen Staates erloschen, sondern dadurch, daß nach dem Inkrafttreten des neuen russischen Bürgerlichen Gesetzbuches nicht die erforderliche Neuanmeldung und Genehmigung herbeigeführt worden sei* Wenn die Revision in diesem Zusammenhang beanstandet, das Berufungsgericht habe entgegen § 286 ZPO nicht die Bescheinigung des Kommissariats für Volksaufklärung vom 23» September 1918 an die Adresse von Artzibuscheff gewürdigt, aus der sich ergebe, daß die Stiftung nicht enteignet worden sei, so hat sie gegen sich* Einmal hat die Revision in der Revisionobegründung entgegen § 554 Abs* 3 Nr« 2b ZPO nicht aufgezeigt, auch in der Sevioionsverhandlung nicht aufzuzeigen vermocht, an welcher Stelle der Akten sich die Bescheinigung befindet* das aber wäre bei so umfangreichen Akten, wie sio im vorliegenden Streitfall angefallen sind, unumgänglich gewesen, ebenso wie eine Revision aufzeigen muß, wo die Partei ihre angeblich vom Berufungsgericht zu Unrecht nicht erörterten Behauptungen aufgestellt hat (vgl* BGHZ 14, 205, 209* Urt* v. 28* November 1963 III ZR 52/62 S« 15)o Zum anderen hat das Berufungsgericht den Tatbestand, daß eine ausdrückliche (Binzel-)Enteignung nicht ausgesprochen worden ist, in seine Erwägungen ein-bezogen* Insofern das Berufungsgericht aber annimmt, die Stiftung habe im Zuge der allgemeinen staatlichen Ent-oignungsmaßnahmen ihre in Rußland vorhandenen Vermögenswerte verloren, handelt es sich um eine Feststellung tatsächlicher Art. Es wäre demgegenüber Aufgabe der Revision gewesen, aufzuzeigen, daß dor Stiftung entgegen der Feststellung russische Vermögenswerte von Belang verblieben seien* Bas hat sie nicht getan* Insoweit das
 
Berufungsgericht im Blick auf die territoriale Begrenzung staatlicher Hoheitsakte ausführt, der Verlust ihres gesamten Vermögens habe (mindestens) zu dem Erlöschen der Stiftung für das russische Gebiet de facto und in der Folge (spätestens, weil dio als nutzlos erscheinende Anmeldung zur Genehmigung und Registrierung unterlassen worden sei) zu dem Erlöschen auch do jure geführt, mag dahin-stehen, ob diese Ausführungen als Anwendung ausländischen Hechts in dem Umfang, wie die Revisionserwiderung meint, der Nachprüfung durch das Bevisionsgerieht entzogen sind«
Die Annahme des Berufungsgerichts freilich, dio Stiftung sei (spätestens) do jure erloschen, als sie nicht, wie dies nach Sowjetrussischem Hecht erforderlich gewesen sei, zur Genehmigung und Registrierung angemeldet wurde, beruht auf der Auslegung ausländischen Hechts, die das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann (§ 549 ZPO)« Der in diesem Zusammenhang von der Revision gemachte Hinweis auf eine Verletzung des § 293 2P0, darin liegend, das Berufungsgericht habe nicht die erforderlichen Quellen zur Erkenntnis des ausländischen Hechts ausgeschöpft, versagt als Revisionsrüge deswegen, weil die Rüge eine Verfahrensverletzung beträfe (so auch Pohle in MUR 1957,
 33, 34) und daher, was aber nicht geschehen ist, innerhalb der Frist zur Begründung der Revision hätte geltend gemacht werden müssen« Darüber hinaus ist der Hinweis nicht recht verständlich« Das Berufungsgericht läßt ausdrücklich offen, ob die Stiftung, wie dies die Revision gewürdigt wissen will, nach sowjetrussischem Recht de jure erat infolge einer fehlenden Neugenehmigung und Registrierung untergegangen ist« Daß aber die beklagte Stiftung ihr russisches Vermögen im Zuge der Revolutionsmaßnahmen verloren hat, ist der Beurteilung des Falles zugrundezulegen«
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Wieso aber die Annahme des Berufungsgerichts, dieser Verlust habe letztlich zu dem Erlöschen der Stiftung de jure gefühi't, eine bei der Ermittlung des ausländischen Hechts begangene Hechtsverletzung darstellen soll, ist der Revision nicht zu entnehmen» Die weitere Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Untergang der Stiftung eine Auswirkung der Konfiskation des russischen Vermögens sei, gehört jedenfalls als eine Beurteilung der Frage der Ursächlichkeit im wesentlichen dem dem Tatrichter vorbehaltenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung an» Der Reviaionsrichter kann das Ergebnis dieser Würdigung nur in beschränktem Umfang nachprüfen, daraufhin, ob wesentliche Umstände außer acht gelassen oder Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze unterlaufen sind (Urteile vom 18»Januar 1962 III Er 185/61 So 6 und 28» Februar 1963 III ZR 207/61 S. 11). Ein Grund, der das Eingreifen des Revisionarichters zuließe, ist nicht zu ersehen» Insoweit die Revision die Ursächlich^ lichkeit leugnet, bewegt sie sich auf tatsächlichem Gebiet» Es bedeutet namentlich keinen Verstoß gegen die Denkgesetze, wenn der Berufungsrichter es für nicht ersichtlich erklärt, welche Bedeutung angesichts des Verlustes des russischen Vermögens eine Anmeldung der Stiftung zur Genehmigung und Registrierung gehabt hätte» Der Vortrag der Revision, bei den rausikfreudigen Sowjets sei unter Umständen eine staatliche Förderung der Stiftung oder allenfalls auch eine ganze oder teilweise Freigabe der Vermögenswerte der Stiftung zu erreichen gewesen, betrifft so entfernt liegende Möglichkeiten, daß der Tat-richter nicht gegen das Gesetz verstoßen hat, wenn er sie nicht ohne ausdrücklichen Vortrag im Prozeß berücksichtigte» Darüber hinaus ist der Revisionserv/iderung darin recht zu geben, daß das sogleich zu erörternde Territorialitätsprinzip und soino Folgen bereits dann Platz zu greifen haben,
 
Y/enn eine Ursächlichkeit des 2wangseingriffs seitens des ausländischen Staates für das Erlöschen einer jurist!sehen Person nicht ausgeschlossen ist» Anderenfalls würde das Terri torialitütsprinzip ausgehöhlt und in einer nicht vertretbaren Weise abgeschwächto Die Hüge der Revision, das Berufungsgericht habe die bei seinen Prozeßakten befindlichen Bescheinigungen des Volkskommissariats für Volksaufklärung vom 20 o Januar 1932 (Artzibuscheff) und die Bescheinigung des Obersten Gerichts der Sowjetunion vom 21 o Januar 1932 über das Erlöschen der Stiftung de jure in der Sowjetunion nicht gewürdigt, greift auch hier wegen mangelnder Bestimmtheit der Fundstelle nicht durch, ferner ceswegen nicht3 weil das Berufungsgericht ein solches Erlöschen bejaht Lat, freilich unter der - von dieser Revi-sionsrüge jedoch nicht erfaßten - Annahme einer Ursächlichkeit des Vermögensverlusteso
 Von seiner zu billigenden Annahme aus, daß die beklagte Stiftung ein Opfer der allgemeinen Enteignungsmaß-nahmen in der Sowjetunion geworden sei, durfte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision die Grundsätze des Territorialitätsprinzips zur Anwendung bringen, nach dem die Wirkung einer Enteignung da aufhört, wo die Gebietshoheit der enteignenden Macht endet und ein staatlicher Zwangseingriff gegen eine juristische Person nur innerhalb der Machtgrenzen des ihn anördnenden Staates wirkt» Eine juristische Person, deren Vermögen in ihrem ausländischen Heimatstaat enteignet wird, besteht demnach grundsätzlich in der Bundesrepublik fort (vglo u»a. das Urteil des IV» 2S im Vorprozeß IV 2R 204/57 vom 5» Februar 1958 S. 19-20 sowie BGHZ 23, 333, 336j 25,
134j 32, 257; 33, 195)* Anderenfalls würden die Wirkungen eines ausländischen Zwangseingriffs im Inland anerkannt»
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Das bedeutets Die beklagte Stiftung hat, nachdem eie in der Sowjetunion ihr Vermögen eingebüßt hat und rechtlich untergegangen ist, mit dem von dem Zwangaeingriff und seinen Auswirkungen nicht erfaßten, in der Bundesrepublik belegenen und daher enteignungsfrei gebliebenen Vermögen (hier zu demindest mit dem Musikverlag Belaieff in Bonn) fortgelebt und lebt hier auch jetzt noch weiter» Daß die beklagte Stiftung eine kulturelle Einrichtung und keine Handelsgesellschaft ist, steht dem, anders als die Revision meint, nicht entgegen» Die Revision nimmt an, im vorliegenden Palle fehle ein Bedürfnis, die Grundsätze des Territorialitätsprinzips anzuwenden, denn es seien weder Gesellschafter noch Gläubiger der Stiftung vorhanden, während die Rechtsprechung zu dem Territorialitätsprinzip lediglich den Gläubigern unter dem Liquidationsgesichtspunkt den Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen eröffnen soll» Der Revision ist soviel zuzugebon, daß anfänglich die Grundsätze des Territorialitätsprinzips im Blick auf die Notwendigkeit eines Schutzes der Gläubiger und auch der Schuldner (vgl» RGZ 129, 98, 105) einer wie hier von einem Zwangseingriff einer anderen Staatsgewalt betroffenen Rechtsperson angewendot wurden«, Im weiteren Verlauf setzte sich über die Auffassung durch, Sinn und Inhalt des Terri-torialitätsprinzipo sei vor allem, unberechtigte Eingriffe oines Staates in den Hoheitsbereich eines anderen Staates zu unterbinden und es zu verhindern, daß ein Staat Hilfestellung zu einem - bisher unvollständigen - V/irksamwerden von Maßnahmen eines anderen Staates leistet, (vgl» BGHZ 23? 333? 337 ft 32, 256, 261)» Der tragende Grund fUr die Anwendung des Territorialitätsprinzips ist heute die Beschränkung staatlicher Zwangsmaßnahmen auf das Gebiet des handelnden Staates, nicht die Erhaltung einer Zugriffs-nöglichkeit von Gläubigern, auch nicht der Vermögensschutz deutscher Staatsbürger»
Zu dem Fortleben der Stiftung sind noch folgende Erwägungen anzustellen* Ein Fortbestand der beklagten Stiftung in der Bundesrepublik kann nicht etwa damit in Abrede gestellt werden, die Stiftung habe ihren Sitz nach P^J^ verlegt; denn das Berufungsgericht verneint eine wirksame Sitzverlegung dorthin u.a, mit der das Revisionsgericht bindenden {§ 549 ZPO) Erwägung, nach französischem Recht sei hierzu eine Genehmigung oder Bestätigung der französischen Behörden erforderlich gewesen, die aber nicht erfolgt solo Die von den Beklagten erwähnte de facto-Existenz und Anerkennung der Stiftung in P^0fc reicht nicht aus, um die beklagte Stiftung als nicht in der Bundesrepublik fortbestehend anzunehmen*
Baß die in der Bundesrepublik fortbestehende Stiftung ihren Sitz in	weiter	behalten	hat,	darin
 kann allerdings dem Berufungsgericht nicht zugestimmt werdeno Es ist sinnwidrig, den satzungsmäßigen Sitz in oinem Land als fortbestehend anzusehen, das den Bestand und die Rechtsinhaberochaft der juristischen Person selbst nicht anerkennt und wo von der juristischen Person nichts mehr Übrig geblieben ist (BGHZ 19, 102, 105 f| 33, 195, 203; 38, 36, 40; 43, 51, 55; BGH WM 1959, 322; Beitzko J2 1963, 361)* Ob man der Stiftung einen faktischen Sitz, etwa in Bonn als dem Ort des Musikverlages zuer-kenneh will (vgl«, hierzu Beitzke aaO), oder ob man, weil man für einen Sitz einen konstitutiven Akt z.B. einen Beschluß über die Verlegung oder Neubegrändung des Sitzes fordert, die juristische Person bis zur Vornahme dieses Aktes ohne inländischen Sitz als existent betrachten will (vgl«, hierzu BGHZ 33, 204, BGH WM 1959, 322), kann auf sich beruhen bleiben* Keine der beiden Auffassungen steht der Ansicht entgegen, daß die beklagte
 
Stiftung in der Bundesrepublik fortbesteht• Deshalb hat der Io Zivilsenat im Urteil vom 24» Juli 1957 I ZR 21/56 So 56 = LM BGB § 12 Nr. 18 (vgl. auch Urto I ZR 50, 150/57 vom 6o Februar 1959 So 20 = DM UWG § 1 Nr« 79) auch entschieden, daß die in der Ostzone enteignete Carl Zeiss-Stiftung ihre Rechte in der Bundesrepublik geltend machen kann, unabhängig davon, ob sie ihren rechtlichen Sitz rechtswirksam in die Bundesrepublik verlegt oder hier einen zweiten Sitz begründet habe.
Ferner kann der Revision insofern nicht gefolgt werden, als sie den Fortbestand der beklagten Stiftung damit leugnen will, daß sie in der Bundesrepublik nicht einer Staatsaufsicht und staatlichen Mitwirkung unterliege» Die beklagte Stiftung iet, wovon das Revisionsgericht auszugehen hat, in Rußland als selbständiger Rechtsträger wirksam entstandene Als ausländische juristische Person ist sie ir Deutschland ohne weiteres anerkannt worden. Ihr Untergang im Heimatstaat kann nicht dazu führen, daß sie in der Bundesrepublik (neu) genehmigt werden müßte, um weiter zu bestehen» Darüber hinaus ist dem Berufungsgericht dai'in beizutreten, daß die staatliche Aufsicht kein begriff onotwendigeo Merkmal der Stiftung ist« Da3 Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine Bestimmungen über eine Staatsaufsicht, es setzt sie nur voraus« Nach dem öffentlichen Recht der einzelnen Bundesländer unterstehen die Stiftungen nur in der Regel einer Staatsaufsicht$ nötig ist 3ic nicht in jedem Pall, was darin augenfällig wird, daß ZoB» im Freistaat Bayern nur die öffentlichen Stiftungen der Staatsaufsicht unterliegen (Stiftungagesetz vom 26» Hovembex* 1954 BS II 661 Art« 34)» Die Präge kann nicht die sein, ob die Stiftung einer Staatsaufsicht unterliegt und deshalb fortbesteht, sondern höchstens die, ob
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dio in dor Bundesrepublik fortbestehende Stiftung nicht noch dem für sie in Betracht zu ziehenden Landesrecht einer Staatsaufsicht und auch einer Publikationspflicht unterliegt• Selbst wenn aber keine Aufsicht über die beklagte Stiftung in der Bundesrepublik bestehen sollte, so lassen die Erwägungen des Berufungsgerichts, der in der Satzung zu dem Ausdruck gelangte Wille des Stifters sei dahin zu verstehen, daß die Stiftung gleichwohl weiter bestehen solle, einen Hechtsfehler nicht erkennen* Bern Stifter kam es, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, vor allem darauf an, daß sein Ziel, die russische Musik zu verbreiten und zu fördern, erreicht werde*
Bio beklagte Stiftung besteht, worin dem Berufungsgericht ebenfalls beizupflichten ist, auch als eine sich betätigende Stiftung fort* Bie Möglichkeit, eine innerhalb der Bundesrepublik bestehende Stiftung nach der Enteignung ihres ausländischen Vermögens als ,fwerbende*' Stiftung weitorbestehend anzusehen, hat im Grunde bereits der Io Zivilsenat für die Carl Zeiss-Stiftung in seinen genannten Uz'teilen vom 24* Juli 1957 I ZR 21/56, insbesondere So 46, 49, 56 und vom 6o Februar 1959 I ZR 50, 150/57, insbesondere So 21 bejaht* Es ist auch nicht einzusehon, daß eino im Ausland enteignete juristische Person, die im Inland als fortbestehend angenommen wird, stets nur im Liquidationsstadium weiterbestehen könne und es Sache der Beteiligten sei, sie wieder in Gang zu bringen (so auch Raapo, Internationales Privatrecht 5* Aufl* § 66 IV)* Im vorliegenden Pall haben die Kuratoren den der Stiftung gehörenden Verlag - soviel geben die Feststellungen des angefochtenen Urteils her - und die Stiftungsgeschäfte, wenn auch in beschränktem Umfang, weitergeführt * Baß die Möglichkeit der Fortführung beschränkt war, ist rechtlich ohne Belang (vgl* das mehrfach erwähnte BGH-Urteil I ZR 21/56 vom 24« Juli 1957 S« 46)0
 
Nun meint freilich die Revision, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei der Stiftungszweck nicht mehr erreichbar«, Entgegen dem angefochtenen Urteil komme es auf den Umfang der Möglichkeit, russische Komponisten zu fördern, an« Damit kann die Revision, auch wenn man die hier heranzuziehende Satzung der Stiftung insoweit der freien Auslegung durch das Revisionsgericht unterstellt, nicht durchdringeno
 Ihre Rüge, das Berufungsurteil gebe für eine PÖrderungs-möglichkeit überhaupt keine Begründung, scheitert jedenfalls daran, daß das Berufungsgericht sich mit der Möglichkeit der Pördorung beschäftigt und dabei offenbar zu demindest in gewissem Umfang den mit Unterlagen versehenen Angaben der Beklagten über die Förderung einer Reihe von russischen Musikern und Unterstützung ihrer Angehörigen und über die Förderung russischer Musik gefolgt ist, was zu tun in seinem tatrichterlichen Ermessen lag» Wenn es insoweit Einzelheiten nicht aufzeigt, so steht dies dem Pehlen jeglicher Begründung, wie sie § 551 Nr» 7 ZPO im Auge hat, nicht gleich» Insofern das Berufungsgericht glaubt, selbst eine geringe Förderung sei Durchführung des Stiftungszweckes und entspreche dem Willen des Stifters, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden» Hierboi ist zu bedenken, daß es dom Stifter, wie § 1 der Satzung zeigt, auch auf die Verbreitung russischer Musik und nicht, wie die Revision meint, nur um die Förderung junger Komponisten ankern»
Auch insofern kann die Revision nicht durchdringen, als sie die Ansicht des Berufungsgerichts bekämpft, eine mißbräuchliche Verwendung des Stiftungsvermögens erfülle nicht die Voraussetzungen von Art, 986 Band X Teil 1 des
 
alten russischen Bürgerlichen Gesetzbuches * Der Vermerk vor § 1 der Stiftungssatzung macht Arto 986 nur für den hier nicht gegebenen Pall zu dem Bestandteil der Satzung, daß das Kuratorium zu bestehen aufhört * Soweit aber Arto 986 kein Bestandteil der Satzung ist, kann es nicht zweifelhaft sein, daß es bei seiner Anwendung um die Anwendung ausländischen und nach § 549 ZPO nicht revisiblen Rechts geht» Bine andere Bestimmung als die des Arto 986 ist von den Klägern nicht dargetan und vom Berufungsgericht nicht ermittelt wordene Auch wenn man hinsichtlich der Herausgabepflicht deutsches Recht anwenden wollte, würde dies Übrigens den Klägern nichts nützen«, Denn eine mißbräuchliche Verwendung von Stiftungsmitteln führt nach deutschem Recht nicht von selbst zu dem Erlöschen der Stiftung oder zu ihrer Liquidation, sondern kann allenfalls ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde mit den sich daran schließenden Weiterungen auslösen«. An einem solchen Eingreifen der Behörde fehlt es«.
Sind aus all diesen Gründen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Stiftung zu verneinen, so kann gleicherweise auch die Klage gegen die mitbeklagten Kuratoren zu 2) und 3) nicht durchgrei'fen«,
Bio Revision ist daher, ohne daß die nicht berührten Punkte ihres Vorbringens etwas daran zu ändern
 vermöchten, als unbegründet zuräckzuv/eiseno Gemäß § 97 ZPO sind die Kläger mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten»
Pr» Pagendarm	Dr»	Kreft	Dr«	Hußla
 Gähtgens
Br» Reinhardt