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BGH · Ill ZR 198/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 198/60

Das beklagte Land bestand darauf, daß seitens der Firma StiBB ein Verwaltungsrat bestellt wurde, dem die vom Wirtschaftsministerium benannten Personen angehören mußten und der gev/isse Kontrollrechte hatte. In diesem Verfahren ergab sich für den Kläger eine vom Konkursverwalter und der Gemeinschuldnerin aner kannte und in die Konkurstabelle eingetragene Ausfall-forderung von 72*591,14 DM, die bis heute offenbliob« Auch da3 beklagte Land fiel mit seinem Staatskredit weitgehend aus» Außerdem stelle sich das Verhalten des Finanzamts als Amtsmißbrauch dar, durch den in sittenwidriger Weise Dritte, darunter auch der Kläger, geschädigt worden seien. Das Finanzamt habe zunächst bei den Verhandlungen mit der Firma StflHP durch die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bewußt deren Zwangslage ausgenutzt, Es habe sich zu der Ausstellung der von der Firma dringend benötigten Unbedenklichkeitsbescheinigung nur unter der Voraussetzung bereit erklärt, daß zuvor sowohl das seit Anfang 1952 schwebende Steuerverfahren, als auch das gegen den Geschäftsführer Max St^Hpcingeleitete Steuersfcrafverfahren abgeschlossen seieno Die Firma sei praktisch gezwungen gewesen, die vom Finanzamt einseitig festgesetzten Bedingungen für den Abschluß dieser Verfahren anzunehmen, Steuer und Strafe seien überdies unangemessen hoch festgesetzt worden. gegen das das beklagte Land dadurch verstoßen habe, daß ein Mitglied des von ihm eingesetzten Verwaltungsrates trotz Kenntnis der Vorlustbilanz der Firma St^Bi von 1952 nicht rechtzeitig den Konkurs angemeldet habe» Wäre das geschehen, dann hätte der Kläger seinen Warenkredit gar nicht hergogeben. a) Die Beamten des Finanzamts Freiburg hätten weder bei der Festsetzung der Steuerschuld der Firma St^HB und der Steuerstrafe des Geschäftsführers noch bei der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt» Selbst wenn, wie der Kläger meine, die Bescheinigung eine Äußerung über die Kreditwürdigkeit zu dem Inhalt hätte* die unrichtig war, dann habe doch das Finanzamt durch die Ausstellung keine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht verletzen können; denn der Zweck einer solchen Auskunft habe sich darin erschöpft, die mit der Kredit» bewilligung befaßten Stellen des beklagten Landes von der Meinung des Finanzamts hinsichtlich der Kreditfähigkeit der Firma St^|^ zu unterrichten» Es sei nicht Aufgabe der Finanzämter, die Unternehmer der Privatwirtschaft vor jedem mit wirtschaftlicher Betätigung notwendig verbundenen Risiko zu bewahren» Von einer Publizitätswirkung der Unbedenklichkeitsbescheinigung könne auch nicht mit der Begründung gesprochen werden, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung in jedermann zugänglichen Erlassen niedergelegt seien» Abgesehen davon gebe es keinen Erlaß, der den Unbedenklichkeitsbescheinigungen den von dem Kläger behaupteten Zweck gegeben habe. Ebensowenig habe das Finanzamt seine Amtspflicht verletzt, den Kläger als Unbeteiligten von einer Beeinträchtigung seitens der Behörde zu bewahren; denn das Finanzamt habe durch die Ausstellung der Bescheinigung nicht ohne Zutun des Klägers, nämlich ohne dessen von ihm behaupteten Entschluß, sich auf die Bescheinigung zu verlassen, in dessen Rechts-Sphäre eingegriffen» Ebensowenig habe das Finanzamt sein Amt mißbrauchte Die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung stelle schließlich auch keine sittenwidrige Schädigung des Klägers im Sinne des § 826 BGB dar, Insbesondere sei nicht festzustellen, daß die Beamten des Finanzamts bei der Ausstellung der Bescheinigung auch nur mit der Möglichkeit der Schädigung dritter Gläubiger rechneten und diese Schädigung zu demindest billigend in Kauf nahmen» Die Behauptung des Klägers, das Finanzamt habe durch die Übergabe der Bescheinigung an den Wirtschaftsprüfer der Firma StiHIB dieser es bewußt ermöglicht, die Unbedenklichkeitsbescheinigung mißbräuchlich Britten gegenüber zu verwenden, um auf diese Weise ihre Kreditwürdigkeit darzutun, sei nicht geeignet, einen Anspruch des Klägers aus § 826 BGB zu begründen» Dies folge schon daraus, daß der Kläger bei Abschluß seines Geschäfts mit der Firma StflBfe die Bescheinigung gar nicht gekannt habe» Auch die Behauptung des Klägers* die staatliche Kreditbewilligung sei insofern die Ursache für seinen Ausfallschaden gewesen* als die Firma StSI^P, wenn der Staatskredit nicht bewilligt worden wäre, schon früher in Konkurs gegangen wäre und er, der Klager, dann gar keine Gelegenheit mehr gehabt hätte* der Firma StflHBeinen Warenkredit einzuräumen, sei unzutreffend. c) Ferner lägen die Voraussetzungen einer Haftung des beklagten Landes aus § 419 BGB nicht vor, da die Forderung des Klägers gegen die Firma StflHB erst nach der behaupteten Vermögensübernahme durch das beklagte Land entstanden sei? Zudem wäre das beklagte Land nach § 419 BGB auch deshalb nicht zur Zahlung an den Kläger verpflichtet* weil ihm ein Vorwegbefriedigungorecht aus dem übernommenen Vermögen zustünde, es selbst aber im Konkurs der Firma einem erheblichen Teil- 1.) Die Revision rügt vornehmlich die Auffassung des Berufungsgerichts, das Finanzamt Freiburg habe durch die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung und sein damit im Zusammenhang stehendes Verhalten keine Amtspflicht gegenüber dem Kläger verletzt» Berufungsgericht und Revision sind dabei von der zutreffenden Auffassung ausgegangen, daß das Finanzamt Freiburg die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht im Rahmen des privatrechtlichen Verkehrskreises, sondern in Ausübung eines öffentlichen Amtes ausgestellt habe und sich daher die Verantwortlichkeit des beklagten Landes für diese Bescheinigung ausschließlich nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB beurteile. Dritter wahrzunehmen hatte, muß in hohem Maße zweifeihaft sein» Diese Bedenken gegen den von dem Kläger behaupteten Sinn der Bescheinigung, die als Verwaltungsakt der freien Auslegung auch durch das Revisionsgericht unterliegt, ergeben sich schon aus dem Wortlaut, nämlich aus ihrem Abs?« 1* Die Bescheinigung mag, wie aus dem Abs. 2 hervorgeht, für Zwecke der Kreditgewährung ausgestellt worden sein« Daraus folgt keineswegs, daß sie eine Auskunft über die Kreditfähigkeit der Firma St^m^ an der der Kreditgeber interessiert war, darstellte oder auch nur sonstwie im Interesse des Kreditgebers ausgestellt wurde« Wenn in Abs« 1 hervorgehoben ist, daß gegen öffentliche Kredite keine steuerlichen Bedenken bestünden, so konnte - und dies entspricht der natürlichen Wortauslegung -damit auch zu dem Ausdruck gebracht sein, daß Interessen der Finanzbehörden als Steuerbehörden der Kreditgewäh-rung nicht im Wege stünden« Hingegen kann in diesem Zusammenhang dem von den Parteien erwähnten Beschluß des Ministerrats von Y/ürttemberg-Baden vom 5» März 1951 (BStBl 1951 II 98), wonach im Falle der Erteilung öffentlicher Aufträge eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts zu fordern war, das seinerseits zur Siche rung der Steuereinnahmen zu prüfen hatte, ob der Bewerber seine Steuerpflichten pünktlich erfüllte, nichts Entscheidendes entnommen werden, eben weil diese Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Zusammenhang nicht mit der Gewährung staatlicher Kredite, sondern mit der Erteilung öffentlicher Aufträge zu erstellen v/aren« Entsprechendes gilt für den von den Parteien angeführten Runderlaß der Landesregierung von Baden vom 26« Juni 1951 (MB1 1951? auch wenn die Bescheinigung, wie der Kläger annimmt, eine Auskunft gegenüber "den kreditgewährenden Amtsstellen in Stuttgart” über die Kreditfähigkeit der Firma S’tßßßßß bestimmungsgemäß sein sollte, dann konnten doch die Beamten des Finanzamts durch die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung ihre Amtspflichten nur gegenüber dem kreditgewährenden beklagten Lande und allenfalls gegenüber der Schuldnerin selbst, keinesfalls aber gegenüber dem Kläger oder ganz allgemein gegenüber künftigen Vertragspartnern der Firma StflfHPverletzen» Zu den Dritten, denen gegenüber dem Beamten eine Amtspflicht obliegt, zählen nicht alle Personen, die durch seine Maßnahmen irgendwie beeinträchtigt und in deren Interesse durch die Amtshandlung irgendwie eingegriffen wird, sondern nur diejenigen, deren Belange nach der Natur des Rechtsgeschäfts, d.h. seinem Zweck und seiner rechtlichen Bestimmung nach, durch dieses irgendwie berührt werden (Entscheidungen des erkennenden Senats vom 28. Die Bescheinigung vom 14» Februar 1953 stellte sich aber, wenn sie, wie das Beruf uhgs-gericht unterstellt, überhaupt eine Auskunft über die Kredi fähigkeit der Firma StflHBsein sollte, bestimmungsgemäß ausschließlich als solche gegenüber den Behörden dar, die über die staatliche Finanzhilfe des beklagten Landes an die Firma Stf|^ zu befinden hatten.. Revisionsbegründungsschrift), das Berufungsgericht habe unter Außeracht-lassung von wesentlichem Tatsachenvorbringen verkannt, daß der Zweck der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Äußerung über die Kreditwürdigkeit der Firma StdlfHi gewesen sei, gegenstandslos» Im übrigen ist diese Revisionsrüge insofern unverständlich, als der Berufungsrichter, wie die Revision auf Seite 21 der ersten Begrun-dungsschrift selbst feststellt, auf Seite 38 BU diese Behauptung des Klägers von dem Zweck der Unbedenklichkeitsbescheinigung als wahr unterstellt hat« 86; vgl«, auch RGRK BGB 11 o Auflo § 859 Annio 41)° Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern das Finanzamt, auch wenn von der Sachdarstellung des Klägers ausgegangen wird, diese Amtspflicht im vorliegenden Fall verletzt haben sollte mit der weiteren, für den Tatbestand des § 859 BGB erheblichen Folge, daß der Kläger dadurch auch geschädigt wurde- Selbst wenn, was dahingestellt bleiben kann, die von dem Kläger behauptete Aushändigung der Bescheinigung an die Firma StflHHP in dem Bewußtsein, daß die Firma Stfm^die Bescheinigung für Kreditzwecke mißbrauchen würde, mit der Amtspflicht der Behörden, Dritte, die von einer Amtstätigkeit nicht berührt werden sollen, von der Beeinträchtigung zu bewahren, unvereinbar gewesen sein sollte, entfiele eine Schadensersatzpflicht des Klägers unter diesem Gesichtspunkt doch auf alle Fälle deshalb, weil er selbst nicht vorträgt , daß die Firma StfU^B ihm gegenüber die Bescheinigung zu diesem Zwecke mißbraucht, ja sie ihm überhaupt vorgelegt hat; er behauptet selbst, daß er auf das Vorliegen der Bescheinigung nur aus der Tatsache der Kreditbewilligung des beklagten Landes geschlossen habe, c) Die mit der Ausstellung der Bescheinigung befaßten Beamten des Finanzamts Freiburg hätten daher eine Amtspflicht gegenüber dem Kläger nur dann verletzen können, wenn sie dem Kläger in einer den Tatbestand des § 826 BGB erfüllenden Weise, also sittenwidrig vorsätzlich Schaden zugefügt hätten (BGHZ 14, 519? Die Revision bemängelt insoweit, daß das Berufungsgericht wesentlichen Vortrag des Klägers nicht gewürdigt habe» Bas Oberlandesgerieht hätte beachten müssen9 daß nach der von ihm, dem Gericht, selbst unterstellten Behauptung des Klägers die Bescheinigung zu dem Zweck der Kreditgewährung ausgestellt worden sei, daß ferner die Firma St|H^^ erhobliche Steuerschulden habe gehabt, und in ein SteuerStrafverfahren verwickelt gewesen sei, daß weiter das Finanzamt auf Grund anderer ihm bekannter Umstände die Kreditunwürdigkeit der Firma StMBP hätte erkennen müssen, daß es insbesondere außerdem gewußt habe, daß der Betrieb der Firma St^BB schon seit 1951 finanzziell sehr ”angespannt" gewesen sei« Da3 Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Behauptung des Klägers nicht zutrifft , die Beamten des Finanzamtes hätten eine falsche Bescheinigung ausgestellt j, um auf diese Weise den Staatskredit zu ermöglichen und sodann aus den Mitteln des Staatskredits die Forderungen des Finanzamtes abzudocken» Die Revision hat diese Feststellung nicht angegriffen» Hiernach verbietet sich die Annahme» daß die Beamten des Finanzamtes um des eigenen behördlichen Interesses willen jede auch nur mögliche Schädigung anderer durch die Ausstellung der Bescheinigung in Kauf genommen hätten. Unter diesen Umständen kann aus dem etwaigen Wissen der Beamten des Finanzamtes um die schlechte Vermögenslage der -Firma St|H^ und deren Kreditunwürdigkeit für sich allein nicht die Hinnahme dor Möglichkeit abgeleitet werden, das Unternehmen Staufer und damit seine künftigen Gläubiger könnten auch noch nach Gewährung des Staatskredites, von dom allein 600 000 zur Wegfertigung kurzfristiger Verbindlichkeiten bestimmt waren, gefährdet sein» behandelt und demzufolge nux geprüft, ob dem Kläger auf Grund des § 826 BGB ein Anspruch erwachsen isto Dagegen könnten unter Umständen Bedenken erhoben werden, wenn man unter Zugrundelegung der für das Subventionsrecht entwickelten sogenannten Zweistufon-theorie auch im vorliegenden Fall die staatliche Y/irtschaftslenkungsmaßnahme der Kreditbewilligung alo nicht nur internen öffentlich-rechtlichen Akt, und nur dessen Vollziehung durch die Darlehensgewährung selbst (einschließlich des Abschlusses der Sicherungsvereinbarungen) als Privatrechtsgeschäft ansehen müßte (vgl» dazu u.a. Urteil de3 erkennenden Senats vom 26» Juni 1961 - III ZU 84/60 - S» 11 und Ipsen, Öffentliche Subventionierung Privater, 1956)„ 51)» Ungeachtet dessen kann aber zu dem Schadensersatz nach § 826 BGB stets nur derjenige verpflichtet sein, der mindestens den bedingten Schädigungsvorsatz hatte, also dio Schädigung eines anderen zu demindest billigte * Ein Kreditgeber kann, worauf im vorliegenden Pall der Kläger wiederholt hingewiesen hat, sittenwidrig handeln, wenn er sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kroditbo-werbers mangelhaft unterrichtet und sich aus grober Nachlässigkeit der Erkenntnis verschließt, daß Dritte hierdurch Schaden erleiden können (EM BGB § 138 (Cb) daß sie überhaupt die Möglichkeit der Schädigung des Klägers gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt haben0 Die dieser Feststellung zugrunde liegende Auffassung von den Erfordernissen des bedingten Vorsatzes ist insofern nur zu dem Teil richtig? diesen Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist aber der Kläger nicht beschwerte bb) Seine Überzeugung, das "beklagte Land" habe im Zeitpunkt der Kreditgewährung die Möglichkeit der Schädigung Dritter nicht erkannt, hat das Berufungsgo-rieht auf S» 45 des Urteils zu dem Ausdruck gebracht und näher begründet, Die von der Revision hiergegen unter Berufung auf § 286 ZPO erhobenen Verfahrenorügen sind nicht gerechtfertigt o Die Revision verweist hier auf einen - von dom Berufungsgericht auf So 50 BU festgestellten - Vermerk eines Referenten des V/irtschaftsministeriums (Bdo II Nr, 69 So 16 der Akten des Wirtschaftominiatoriumo), wonach der Verfasser dieses Vermerks seine Bedenken "vor allem gegen die Person des St^^^^" nur deshalb zurückstellte, weil selbst dann, wenn wider Erwarten St HB in Kohl nicht Erfolg haben sollte, die V/oitor-führung des Werks als solchen in Kehl ohne weiteres möglich sein werde und insofern der Erfolg der Gewerbebeförder ungsmaßnahmo gesichert erscheine«» Dieser Vermerk - so fährt die Revision fort der nicht, wio das Berufungsgericht annohme, nur die Stellungnahme eines einzelnen sei, ergebe, daß auf seiten des beklagten Landes mit dem Zusammenbruch der Firma St'BlB gerechnet und diese Möglichkeit bewußt in Kauf genommen worden sei, sofern man die folgenden Umstände bedenko, die das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO außer Acht gelassen habe s Wenn das Berufungsgericht ausführte, es seien keine Gesichtspunkte erkennbar, die ein derart ungewöhnliches Interesse des beklagten Landes an der Ansiedelung der Firma Stfl^HPin Kehl begründen könnten, so ergibt sich daraus, daß das Berufungsgericht sich mit den sogenannten politischen Gesichtspunkten auseinandersotzte, aber zu dem Ergebnis kam, daß die vorgetragenen Tatsachen den Schluß nicht rechtfertigen könnten, die für die Kreditbewilligung verantwortlichen Bediensteten des beklagten Landes hätten die Möglichkeit des Zusammenbruchs der Firma St^pund der dadurch bedingten Schädigung anderer Gläubiger erkannt und billigend Zusammenbruch der Firma StflHfe keinesfalls in K.u.n genommen, keine sachlichrechtlichen BeGt3n;:otJ erhebe insbesondere ist diese Auslegung ohne Verstoß jo go-: die Denkgesotzo möglicho Aber selbst wenn, wie der Kläger weiter Behauptet, einige der Personen, die über die Bewilligung des Staatskredites unmittelbar zu befinden kat*;cn; damit gerechnet haben sollten, daß dio Firma S auch nach Gewährung des Staatskredites konkurGgefährdcrc sein würde, sofern sie nicht ihren Umsatz beträchtlich steigern könnte, wofür wenig Anhaltspunkte * orgelogen hätten, kann der Schädigungsvorsatz nicht festgo :toIlt worden. Prüfung der Kreditwürdigkeit und ohne hinreichende Sicherung zu Warenkrediten an das vom Staate gestützte Unternehmen herbeilassen« Daraus folgt weiter, daß die für die Staatskroditbewilligung maßgebenden Personen aus dem erheblichen Risiko, das der Staatskredit in sich birgt, nicht darauf schließen müssen, durch die Staatskreditgewährung könnten Warengläubiger des gefährdeten Schuldners geschädigt werden, weil sie im Vertrauen auf den Staatskredit ebenfalls Kredite ohne ausreichende Sicherung einräumen würden* Aus diesem Grunde rügt die Revision (auf Seite 37 der ersten Revisionsschrift) zu Unrecht, das Berufungsgericht habe (auf den Seiten 45, 48 und 51 BU) die Kenntnis der Beamten des beklagten Landes von der Möglichkeit einer Schädigung Dritter durch die staatliche Kredithilfe verneint, ohne den von den Klägern in der Berufungs-begründungsschrift auf Seite 44 angebotenen Beweis für die Behauptung zu erheben, einige der Personen, die über die Bewilligung des Staatskredites zu befinden gehabt hätten, hätten gewußt; daß die Firma SiflHP sich in so großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde, daß der Staatskredit von vornherein sehr gefährdet sein müsse« c) Hiernach kann es darauf nicht mehr ankommen, ob das Berufungsgericht den UrsachenZusammenhang zwischen der Kenntnis des Klägers von der staatlichen Kredit-hilfe und seinem Warenkredit wie auch weiterhin den .Ursachenzusammenhang zwischen der staatlichen Kreditgewährung als solcher und der Verzögerung der Konkurseröffnung mit der Folge, daß der Kläger zuvor noch Geschäfte mit der Firma die er nicht mehr geschlossen hätte, wenn mangels staatlicher Kredit- rechtzeitigen Stellung des Konkursantrags anzu-halben (RGZ 161, 129, 133) mit der Folge, daß die schuldhafte Vernachlässigung dieser Pflicht die Verletzung eines auch den Kläger schützenden Gesetzes im Sinne des § 823 AbSo 2 BGB darstellte (vgl« BGHZ 29s 100, 102), kann auf sich beruhen«. Der Kläger leitet den Schadensersatzanspruch in diesem Zusammenhang aus der Behauptung ab, er hätte das Y/arenkreditgeschäft mit der Firma StlB^ überhaupt nicht abgeschlossen, wenn der Verwaltungsrat rechtzeitig auf die Konkurseröffnung hingewirkt hätteo Durch § 64 Abs«. § 64 Abso 1 GmbH-Gesetz t ist also kein Gesetz zu dem Schutze des Klägers vor einem Schaden, wie er ihn hier geltend macht» Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das beklagte Hand die von dem Kläger behauptete und vom Berufungsgericht unterstellte Kenntnis eines Verwaltungsratsmitglieds von der Konkursreife des Unternehmens zurochnon lassen müßteo Der Verwaltungsrat war nicht von dem beklagten lande, sondern von der Firma StH^ bestellt worden« Zwar entsprach diese Bestellung einem Verlangen dos beklagten Landes; sie war Bedingung der Kreditgewährung* Daraus folgt aber nicht, daß die Mitglieder dos Verwaltungsrates Organe oder auch nur Vorrichtungsgehilfen des beklagten Landes waren» Insbesondere waren diese Vc-rwaltungsratamitgliedor nicht von dem Yfillen dos beklagten Landes abhängig«

Zitierte Normen: § 823 BGB Art. 34 GG § 839 BGB § 64 GmbHG
BGBLandbeklagenFirmaBerufungsgerichtBescheinigungFinanzamtUnbedenklichkeitsbescheinigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 198/60 Verkündet am 22o Januar 1962
Fieser,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in W
desKaufmanns Carl F^HMpstraßei
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Droh«c
gegen
 das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Minister für Wirtschaft und den Minister der Finanzen, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion in Freiburg,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Frczeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11«, Dezember 1961 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Dr«, Pagendarm sowie der Bundea-riehter Dr«, Kreft, Dr. Hußla, Gahtgens und Schäfer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Ober-landesgerichts Karlsruhe - 4» Zivilsenat in Freiburg -vom 18o August I960 wird zurückgewiesen«,
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«,
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
1») a) Die Firma "Max StflHB & Co., GmbH, Furnierfabrik” in	~ künftig: "Fa. StflBp"
deren Geschäftsführer der Kaufmann Max StU^^war, suchte Ende 1952 beim Wirtschaftsministerium des beklagten Landes um eine staatliche Kredithilfe in Höhe von 1,2 Millionen nach» Der Kredit sollte dazu dienen, für das Unternehmen, das aus gewerbepolizeilichen Gründen das bisherige Betriebsgrundstück in Freiburg verlassen mußte, in Kehl eine neue Betriebsstätte zu errichten; nach den Angaben der Fa» St HÜ war in Kehl eine wirtschaftlichere Arbeitsweise zu erwarten als in	^em beklagten Lande
 standen damals neben den Mitteln für die allgemeine Gewerbeförderung besondere Gelder für die Industrieansiedlung in Kehl zur Verfügung » Der Plan der Firma St^Hl^kum daher den Wirtschaftsbehörden des beklagten Landes sehr gelegen» Das Wirtschaftsministerium in Stuttgart veran-laßte eine betriebswirtschaftliche Überprüfung der Firma Der Prüfer errechnete auf Grund der von der Firma SlfH^ vorgelegten Unterlagen eine vorläufige Bilanz zu dem 51o Dezember 1952» Hiernach erzielte das Unternehmen für das Jahr 1952 insgesamt einen Gewinn von rund 50»000,— DM» Der Prüfer befürwortete ungeachtet dessen, daß er eine starke Anspannung/ der Liquidität feststellte, den erbetenen Kredit« Andere von dem beklagten Lande eingeholte Auskünfte über die Firma St^^^pund deren Geschäftsführer fielen teils günstig, teils ungünstig aus» Das Finanzamt Freiburg stellte unter dem 14» Februar 1952 folgende Bescheinigung aus:
"Es bestehen steuerlich keine Bedenken, daß der
 Firma Max	Co.......öffentliche	Kredite
 gewährt werden«
Diese Bescheinigung gilt für den Zweck der Kreditgewährung im Rahmen des Wiederaufbaus der Stadt Kehl gegenüber den kreditgewährenden Amtsstellen in Stuttgart«”
Diese Bescheinigung wurde dem Wirtschaftsprüfer der Firma St^H^mit der schriftlich erteilten Auflage ausgehändigt , bei "Verwendung der Bescheinigung der kreditgewährenden Amtsstelle die bestehenden steuerlichen Verpflichtungen der GmbH und des Gesellschaftergeschäfts“ führers Max	offenzulegen". Die Firma StflHB
war nämlich kurz zuvor in einer UnterwerfungsVerhandlung zur Nachzahlung einer erheblichen Steuer angehalten wordene Im übrigen war gegen Max	beträchtliche
 Steuerstrafe wegen Steuerhinterziehung verhängt worden. Sodann befürwortete der Kreditausschuß des Wirtschaftsministeriums in Stuttgart am 25» Juni 1953 den Kreditantrag., Auch der Wirtschaftsminister, der zunächst hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens Bedenken geäußert hatte, leitete den Antrag, allerdings unter Darlegung seiner Bedenken, befürwortend an das Finanzministerium des beklagten Landes weiter. Der Finanzausschuß der verfassunggebenden Landesversammlung des beklagten Landes erteilte mit Stimmenmehrheit die erforderliche Zustimmung. Am 28. September 1953 erhielt die Firma St^B den zugesagten Kreidt, wobei 500»000,— DM zur Errichtung der Betriebsgebäude in Kehl, 100«000,— DM für den Transport der Maschinen und Betriebseinrich-tungen nach Kehl und 600«>000,— DM zur Ablösung von kurzfristigen Bankschulden und Wechselverbindlichkeiten vorgesehen waren. Im übrigen stellte die Firma Stflmpge-wisse Sicherheiten. Ein Teil der staatlichen Finanzhilfe wurde in der Gestalt eines Darlehens, ein anderer in Gestalt einer Bürgschaft für ein Darlehen der Badischen Kommunalen Landesbank gewährt. Das beklagte Land bestand darauf, daß seitens der Firma StiBB ein Verwaltungsrat bestellt wurde, dem die vom Wirtschaftsministerium benannten Personen angehören mußten und der gev/isse Kontrollrechte hatte.
b)	Der Kläger, ein Holzgroßhändler, trat im November 1953 durch Vermittlung der Firma Y/altor	&	Co*,
einer Holzmaklerfirma in HH||^p, mit der Firma Stj in geschäftliche Verbindung. Er lieferte vom November 1953 bis zu dem Januar 1954 sogenanntes Okoumä-Rundholz im Werte von insgesamt rund 77*000,— DM an die Firma StflHÜ gegen Wechselakzepte. Die Firma Staufer löste die V/echsel aber nicht ein. Am 27» Februar 1954 wurde vielmehr der Konkurs über das Vermögen der Firma SJ eröffnet. In diesem Verfahren ergab sich für den Kläger eine vom Konkursverwalter und der Gemeinschuldnerin aner kannte und in die Konkurstabelle eingetragene Ausfall-forderung von 72*591,14 DM, die bis heute offenbliob« Auch da3 beklagte Land fiel mit seinem Staatskredit weitgehend aus»
Nach Eröffnung des Konkurses stellte sich heraus, daß ein Teil des Zahlenmaterials und der Unterlagen, die Max StflHft dem Prüfer des Y<irtSchaftsministeriums zur Verfügung gestellt hatte, unrichtig war; die richtigen Unterlagen hätten für 1952 einen erheblichen Verlust ergeben. Im Zusammenhang damit wurde Max StflÜBwegen Betrugs, Untreue und eines Konkursvergehens zu einer beträchtlichen Gefängnis- und Geldstrafe verurteilt«
2.) Der Kläger nimmt nun das beklagte Land auf Schadensersatz in Anspruch.
Er habe die Firma StflHB lediglich auf Grund der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vom 14 * Februar 1953 sowie auf Grund des nach Vorlage dieser Bescheinigung bewilligten Staatskredits unter Einräumung eines Y/arenkredits beliefert. Er habe sich darauf verlassen und verlassen können, daß der Staatskredit nach sorgfältiger Prüfung der persönlichen und sachlichen Kreditfähigkeit der Firma StflHB, insbesondere unter
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Zugrundelegung einer zutreffenden Unbedenklichkeitsbescheinigung dos Finanzamts, gewährt worden sei. Dies □ei aber nicht der Fall gewesen« Im einzelnen begründet er die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes wie folgt:
a)	Nach einem Erlaß des Finanzministeriums des beklagten Landes dürfe eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nur dann erteilt werden, wenn gegen den Steuerpflichtigen keine Steuerforderungen mehr offenstünden und gegen ihn keine Steuerstrafe verhängt v/orden sei« Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt geweseno Verstoße ein Finanzamt bei der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung gegen diese Grundsätze, so verletze es nicht nur seine Amtspflicht gegenüber der Behörde, der die Bescheinigung vorgelegt werden solle, sondern auch gegenüber jedem Dritten, dem die Bescheinigung zugänglich gemacht werde. Die Auskunft, die der Staat mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung gebe, habe Publizitätswirkung, weil die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt werden dürfe, jedermann zugänglich seien.
Das Finanzamt habe die Un*edenklichkeitsbescheini~ gung auch nicht an das Wirtschaftsministerium selbst geschickt, sondern dem Steuerschuldner ausgehändigt, und damit die Möglichkeit geschaffen, daß sie Dritten gegenüber verwendet werde. Es habe bei der angespannten Lage der Firma damit rechnen müssen, daß der Geschäftsführer die Bescheinigung dazu verwenden würde, sich Kredit zu verschaffen. Im übrigen sei das gerade im Interesse des Finanzamts gewesen.
Außerdem stelle sich das Verhalten des Finanzamts als Amtsmißbrauch dar, durch den in sittenwidriger Weise Dritte, darunter auch der Kläger, geschädigt worden seien.
 
Das Finanzamt habe zunächst bei den Verhandlungen mit der Firma StflHP durch die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bewußt deren Zwangslage ausgenutzt, Es habe sich zu der Ausstellung der von der Firma dringend benötigten Unbedenklichkeitsbescheinigung nur unter der Voraussetzung bereit erklärt, daß zuvor sowohl das seit Anfang 1952 schwebende Steuerverfahren, als auch das gegen den Geschäftsführer Max St^Hpcingeleitete Steuersfcrafverfahren abgeschlossen seieno Die Firma sei praktisch gezwungen gewesen, die vom Finanzamt einseitig festgesetzten Bedingungen für den Abschluß dieser Verfahren anzunehmen, Steuer und Strafe seien überdies unangemessen hoch festgesetzt worden. Im Anschluß daran habe das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt, um der Firma zu dem beantragten Staatskredit zu verhelfen und auf d iese Weise Steuernachzahlung und Strafe einziehen zu können«, Dabei habe das Finanzamt zu demindest in Kauf genommen, daß diese Zahlungen aus anderen Mitteln beglichen würden, nämlich aus solchen, die Dritte der Firma auf Grund des durch den staatlichen Kredit hervorgerufenen Anscheins der Kreditwürdigkeit zur Verfügung stellen würden,
b)	Auch die Gewährung des Kredits selbst stelle eine sittenwidrige Schädigung des Klägers dar. Es habe sich um einen Sanierungskredit gehandelt, was den verantwortlichen Stellen des beklagten Landes bekannt gewesen sei. Mit Rücksicht darauf hätte aber das beklagte Land die Kreditwürdigkeit der Firma StflHl sorgfältiger als geschehen prüfen müssen. Die Lage der Firma St^BP se^ hoffnungslos gewesen. Das sei auch klar erkannt worden, aber das beklagte Land habe die Bedenken zurückgestellt und alle Konsequenzen in Kauf genommen, nur um ein politisches Ziel, nämlich die Ansiedlung von Gewerbebetrieben in Kehl, zu erreichen. Außerdem habe sich das beklagte
 Land zur Sicherung des Kredits das gesamte freie Betriebsvermögen übereignen lassen»
c)	In der Übernahme sämtlicher freier Vermögenswerte der Firma St^|^ durch das beklagte Land liege eine Vermögensübernahme im Sinne von § 419 BGB«
d)	Durch die Einsetzung des Verwaltungsrates habe das beklagte Land außerdem die eigene Geschäftsführung der Firma in so erheblichem Maße eingeschränkt, daß eigentlich das beklagte Land die Firmengeschäfte geführt habe» Hierdurch habe der Beklagte die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Firma vernichtet, nach außen aber den Anschein von Zahlungsfähigkeit und wirtschaftlicher Selbständigkeit aufrecht erhalten»
e)	Der Kläger beruft sich ferner auf das Schutzgesetz des § 64 GmbH-Gesetzf'*. gegen das das beklagte
 Land dadurch verstoßen habe, daß ein Mitglied des von ihm eingesetzten Verwaltungsrates trotz Kenntnis der Vorlustbilanz der Firma St^Bi von 1952 nicht rechtzeitig den Konkurs angemeldet habe» Wäre das geschehen, dann hätte der Kläger seinen Warenkredit gar nicht hergogeben.
3«) Das Landgericht hat die im ersten Rechtszug auf einen Teilbetrag von 6 <300,— DM nebst Zinsen beschränkte Klage abgewiesen und auf eine von dem beklagten Land erhobene Widerklage hin festgestellt, daß dem Kläger auch über den eingeklagten Betrag hinaus keine Schadensersatzforderung zustehe» Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und dabei seinen Zahlungsantrag auf 72»591,40 DM nebst Zinsen erweitert» Hierauf haben die Parteien die Feststellungswiderklage für erledigt erklärt» Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter» Das beklagte Land bittet um die Zurückweisung der Revision»
 
Entscheidungsgründe:
Io
 Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus:
a) Die Beamten des Finanzamts Freiburg hätten weder bei der Festsetzung der Steuerschuld der Firma St^HB und der Steuerstrafe des Geschäftsführers noch bei der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt» Selbst wenn, wie der Kläger meine, die Bescheinigung eine Äußerung über die Kreditwürdigkeit zu dem Inhalt hätte* die unrichtig war, dann habe doch das Finanzamt durch die Ausstellung keine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht verletzen können; denn der Zweck einer solchen Auskunft habe sich darin erschöpft, die mit der Kredit» bewilligung befaßten Stellen des beklagten Landes von der Meinung des Finanzamts hinsichtlich der Kreditfähigkeit der Firma St^|^ zu unterrichten» Es sei nicht Aufgabe der Finanzämter, die Unternehmer der Privatwirtschaft vor jedem mit wirtschaftlicher Betätigung notwendig verbundenen Risiko zu bewahren» Von einer Publizitätswirkung der Unbedenklichkeitsbescheinigung könne auch nicht mit der Begründung gesprochen werden, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung in jedermann zugänglichen Erlassen niedergelegt seien» Abgesehen davon gebe es keinen Erlaß, der den Unbedenklichkeitsbescheinigungen den von dem Kläger behaupteten Zweck gegeben habe. Ebensowenig habe das Finanzamt seine Amtspflicht verletzt, den Kläger als Unbeteiligten von einer Beeinträchtigung seitens der Behörde zu bewahren; denn das Finanzamt habe durch die Ausstellung der Bescheinigung nicht ohne Zutun des Klägers, nämlich ohne dessen von ihm behaupteten Entschluß, sich
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auf die Bescheinigung zu verlassen, in dessen Rechts-Sphäre eingegriffen» Ebensowenig habe das Finanzamt sein Amt mißbrauchte Die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung stelle schließlich auch keine sittenwidrige Schädigung des Klägers im Sinne des § 826 BGB dar, Insbesondere sei nicht festzustellen, daß die Beamten des Finanzamts bei der Ausstellung der Bescheinigung auch nur mit der Möglichkeit der Schädigung dritter Gläubiger rechneten und diese Schädigung zu demindest billigend in Kauf nahmen» Die Behauptung des Klägers, das Finanzamt habe durch die Übergabe der Bescheinigung an den Wirtschaftsprüfer der Firma StiHIB dieser es bewußt ermöglicht, die Unbedenklichkeitsbescheinigung mißbräuchlich Britten gegenüber zu verwenden, um auf diese Weise ihre Kreditwürdigkeit darzutun, sei nicht geeignet, einen Anspruch des Klägers aus § 826 BGB zu begründen» Dies folge schon daraus, daß der Kläger bei Abschluß seines Geschäfts mit der Firma StflBfe die Bescheinigung gar nicht gekannt habe»
b) Auch die Bewilligung des Staatskredits begründe keinen Anspruch des Klägersaus § 826 BGB» Einmal sei der Kläger nicht über die Liquiditätslage der Firma S‘ getäuscht worden» Es sei ferner nicht erwiesen, daß der Firma StUfe durch die mit dem Staatskredit verbundenen Sicherungen Kreditunterlager, entzogen v/orden seien» Ferner könne ein Irrtum eines Lieferanten des Inhalts, daß er aus der Bewilligung eines Staatskredits zu Unrecht auf die Kreditfähigkeit des Darlehensnehmers schließe, nicht dem Kreditgeber zugerechnet werden» Auf jeden Fall habe das beklagte Land die Möglichkeit der Schädigung Dritter durch die Staatskredithilfe nicht erkannt und nicht erkennen müssen» Das beklagte Land habe sich dieser Erkenntnis insbesondere nicht grobfahrlässig verschlossen» Es fehlten auch Anhaltspunkte dafür, daß das beklagte Land den Zusammenbruch der Firma	und	die	damit verbundene
 
Schädigung Dritter in Kauf genommen habe» Sollte die Einsetzung des Verwaltungsrats eine Knebelung der Firma
 gewesen sein, so könnten daraus jedenfalls Dritte keine Schadenoersatzansprüche herleiten. Im übrigen sei nicht festzustellen«, daß die Kenntnis des' Klägers von der Einräumung des Staatskredits und damit auch von der damit zusammenhängenden Unbedenklichkeitsbescheinigung ursächlich für seinen Warenkredit gewesen sei*
Auch die Behauptung des Klägers* die staatliche Kreditbewilligung sei insofern die Ursache für seinen Ausfallschaden gewesen* als die Firma StSI^P, wenn der Staatskredit nicht bewilligt worden wäre, schon früher in Konkurs gegangen wäre und er, der Klager, dann gar keine Gelegenheit mehr gehabt hätte* der Firma StflHBeinen Warenkredit einzuräumen, sei unzutreffend.
c)	Ferner lägen die Voraussetzungen einer Haftung
 des beklagten Landes aus § 419 BGB nicht vor, da die Forderung des Klägers gegen die Firma StflHB erst nach der behaupteten Vermögensübernahme durch das beklagte Land entstanden sei? Zudem wäre das beklagte Land nach § 419 BGB auch deshalb nicht zur Zahlung an den Kläger verpflichtet* weil ihm ein Vorwegbefriedigungorecht aus dem übernommenen Vermögen zustünde, es selbst aber im Konkurs der Firma	einem	erheblichen Teil-
seiner Forderung ausgefallen sei.
d)	Ebensowenig seien die Voraussetzungen eines Anspruchs .nv' r* aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 GmbH-
Geset^f,^el°5ufch die Einsetzung des Verwaltungsrates bei der Firma	das	beklagte	Land	nicht zu dem Ge-
schäftsführer der Firma im Sinne des § 64 GmbH-Gesetzos bestellt worden.
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II.
1.) Die Revision rügt vornehmlich die Auffassung des Berufungsgerichts, das Finanzamt Freiburg habe durch die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung und sein damit im Zusammenhang stehendes Verhalten keine Amtspflicht gegenüber dem Kläger verletzt»
Berufungsgericht und Revision sind dabei von der zutreffenden Auffassung ausgegangen, daß das Finanzamt Freiburg die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht im Rahmen des privatrechtlichen Verkehrskreises, sondern in Ausübung eines öffentlichen Amtes ausgestellt habe und sich daher die Verantwortlichkeit des beklagten Landes für diese Bescheinigung ausschließlich nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB beurteile. Das Oberlandesgericht hat aber das Vorliegen auch nur des objektiven Tatbestandes des § 839 Abs. 1 BGB zu Recht verneint.
§ 839 BGB knüpft Folgen nur an die Verletzung der einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht. Ob dem Beamten eine Amtspflicht gegenüber einem Dritten obliegt, entscheidet sich wesentlich nach dem Zweck, dem die Amtspflicht dient. Den Gegensatz zu den Amtspflichten, die einem Dritten gegenüber bestehen, bilden u.a. die Pflichten, die dem Beamten unmittelbar im öffentlichen Interesse ausschließlich zu dem Schutz der vermögensrecht-lichcn Belange des Gemeinwesens auferlegt sind. In solchen Fällen kommt eine Haftung Dritten gegenüber auch dann nicht in Frage, wenn durch die Ausübung der Amtspflicht mittelbar in den Interessenkreis Dritter eingegriffen wird und eine pflichtgemäße Amtsausübung auch diesen Dritten zugute kommt (RGRK BGB 11. Aufl. Anm. 40 zu1 § 839 mit Nachweisen).
a)	Ob das Finanzamt bei der Ausstellung der Unbedenk-1 ichkeitsbeschoinigung überhaupt Interessen außenstehender
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Dritter wahrzunehmen hatte, muß in hohem Maße zweifeihaft sein» Diese Bedenken gegen den von dem Kläger behaupteten Sinn der Bescheinigung, die als Verwaltungsakt der freien Auslegung auch durch das Revisionsgericht unterliegt, ergeben sich schon aus dem Wortlaut, nämlich aus ihrem Abs?« 1* Die Bescheinigung mag, wie aus dem Abs. 2 hervorgeht, für Zwecke der Kreditgewährung ausgestellt worden sein« Daraus folgt keineswegs, daß sie eine Auskunft über die Kreditfähigkeit der Firma St^m^ an der der Kreditgeber interessiert war, darstellte oder auch nur sonstwie im Interesse des Kreditgebers ausgestellt wurde«
Wenn in Abs« 1 hervorgehoben ist, daß gegen öffentliche Kredite keine steuerlichen Bedenken bestünden, so konnte - und dies entspricht der natürlichen Wortauslegung -damit auch zu dem Ausdruck gebracht sein, daß Interessen der Finanzbehörden als Steuerbehörden der Kreditgewäh-rung nicht im Wege stünden« Hingegen kann in diesem Zusammenhang dem von den Parteien erwähnten Beschluß des Ministerrats von Y/ürttemberg-Baden vom 5» März 1951 (BStBl 1951 II 98), wonach im Falle der Erteilung öffentlicher Aufträge eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts zu fordern war, das seinerseits zur Siche rung der Steuereinnahmen zu prüfen hatte, ob der Bewerber seine Steuerpflichten pünktlich erfüllte, nichts Entscheidendes entnommen werden, eben weil diese Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Zusammenhang nicht mit der Gewährung staatlicher Kredite, sondern mit der Erteilung öffentlicher Aufträge zu erstellen v/aren« Entsprechendes gilt für den von den Parteien angeführten Runderlaß der Landesregierung von Baden vom 26« Juni 1951 (MB1 1951? 240)* Schließlich bedarf aber die Frage, ob das Finanzamt Freiburg die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 14« Februar 1955 überhaupt nicht nur im eigenen Interesse ausstellte, keiner weiteren Vertiefung; denn
 
auch wenn die Bescheinigung, wie der Kläger annimmt, eine Auskunft gegenüber "den kreditgewährenden Amtsstellen in Stuttgart” über die Kreditfähigkeit der Firma S’tßßßßß bestimmungsgemäß sein sollte, dann konnten doch die Beamten des Finanzamts durch die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung ihre Amtspflichten nur gegenüber dem kreditgewährenden beklagten Lande und allenfalls gegenüber der Schuldnerin selbst, keinesfalls aber gegenüber dem Kläger oder ganz allgemein gegenüber künftigen Vertragspartnern der Firma StflfHPverletzen» Zu den Dritten, denen gegenüber dem Beamten eine Amtspflicht obliegt, zählen nicht alle Personen, die durch seine Maßnahmen irgendwie beeinträchtigt und in deren Interesse durch die Amtshandlung irgendwie eingegriffen wird, sondern nur diejenigen, deren Belange nach der Natur des Rechtsgeschäfts, d.h. seinem Zweck und seiner rechtlichen Bestimmung nach, durch dieses irgendwie berührt werden (Entscheidungen des erkennenden Senats vom 28. Juni 1956 - Ill ZR 317/54 a?JkebensmittelG § 13r Nr. 1 und vom*:
22. Mai 1958 - III ZR 99/a56). Die Bescheinigung vom 14» Februar 1953 stellte sich aber, wenn sie, wie das Beruf uhgs-gericht unterstellt, überhaupt eine Auskunft über die Kredi fähigkeit der Firma StflHBsein sollte, bestimmungsgemäß ausschließlich als solche gegenüber den Behörden dar, die über die staatliche Finanzhilfe des beklagten Landes an die Firma Stf|^ zu befinden hatten.. Dies folgt .eindeutig aus ihrem Abs. 2. Dann jedoch konnte das Finanzamt die Verpflichtung, die Auskunft sachgerecht und wahrheits-. gemäß zu erteilen, nur gegenüber dem beklagten Lande haben. Daraus folgt weiter, daß die Auskunft, weil das Finanzamt eine Behörde des beklagten Landes ist, nur eine interne sein konnte (vgl. BGHZ 14, 319? 321). Darauf, ob der Kläger annahm und annehmen konnte, die Unbedenklichkeit bescheinigung habe auch den Zweck, seine eigenen Interesse*1
 
zu schützen, kommt es nicht an (IM BGB § 839 (C) Nr» 13 = NJW 1955? 665>.
Mit Rücksicht darauf ist die Verfahrensrüge der Revision (auf den Seiten 21 und 22 der 1. Revisionsbegründungsschrift), das Berufungsgericht habe unter Außeracht-lassung von wesentlichem Tatsachenvorbringen verkannt, daß der Zweck der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Äußerung über die Kreditwürdigkeit der Firma StdlfHi gewesen sei, gegenstandslos» Im übrigen ist diese Revisionsrüge insofern unverständlich, als der Berufungsrichter, wie die Revision auf Seite 21 der ersten Begrun-dungsschrift selbst feststellt, auf Seite 38 BU diese Behauptung des Klägers von dem Zweck der Unbedenklichkeitsbescheinigung als wahr unterstellt hat«
Ebensowenig kann es in diesem Zusammenhang noch auf die Rüge der Revision (auf den Seiten 24 - 2? unter c)
der 1» Begründungsschriftj) ankommen, das Oberlandesge-
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rieht sei nur unter Außerachtlassung wesentlichen Sach-vortrags und erheblicher Beweismittel des Klägers zu der unrichtigen Auffassung gekommen, die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung sei nicht zu beanstanden«
b)	Die Revision vertritt gegenüber dem Berufungsgericht weiter die Auffassung, daß die Beamten des Finanzamts in Freiburg durch die Ausstellung der Bescheinigung auf jeden Fall die ihnen gegenüber dem Kläger bestehende Amtspflicht verletzt hätten, dafür zu sorgen, daß Dritte, die von einer Amtstätigkeit nicht berührt werden sollen, auch nicht durch sie beeinträchtigt werden, in der Tat hat vor allem das Reichsgericht wiederholt die allgemeine Amtspflicht der Behörden heraucgestellt, dafür zu sorgen, daß Dritte, die von einer Amtstätigkeit nicht berührt werden sollen, durch sie auch nicht
 
berührt v/erden (RGZ 125? 85? 86; vgl«, auch RGRK BGB 11 o Auflo § 859 Annio 41)° Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern das Finanzamt, auch wenn von der Sachdarstellung des Klägers ausgegangen wird, diese Amtspflicht im vorliegenden Fall verletzt haben sollte mit der weiteren, für den Tatbestand des § 859 BGB erheblichen Folge, daß der Kläger dadurch auch geschädigt wurde- Selbst wenn, was dahingestellt bleiben kann, die von dem Kläger behauptete Aushändigung der Bescheinigung an die Firma StflHHP in dem Bewußtsein, daß die Firma Stfm^die Bescheinigung für Kreditzwecke mißbrauchen würde, mit der Amtspflicht der Behörden, Dritte, die von einer Amtstätigkeit nicht berührt werden sollen, von der Beeinträchtigung zu bewahren, unvereinbar gewesen sein sollte, entfiele eine Schadensersatzpflicht des Klägers unter diesem Gesichtspunkt doch auf alle Fälle deshalb, weil er selbst nicht vorträgt , daß die Firma StfU^B ihm gegenüber die Bescheinigung zu diesem Zwecke mißbraucht, ja sie ihm überhaupt vorgelegt hat; er behauptet selbst, daß er auf das Vorliegen der Bescheinigung nur aus der Tatsache der Kreditbewilligung des beklagten Landes geschlossen habe,
c)	Die mit der Ausstellung der Bescheinigung befaßten Beamten des Finanzamts Freiburg hätten daher eine Amtspflicht gegenüber dem Kläger nur dann verletzen können, wenn sie dem Kläger in einer den Tatbestand des § 826 BGB erfüllenden Weise, also sittenwidrig vorsätzlich Schaden zugefügt hätten (BGHZ 14, 519? 324; RGZ 140, 425? 430). Das Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes wäre nur erfüllt, wenn ein derartiger Amtsmißbrauch zu demindest mit dem Bewußtsein erfolgt wäre, ein anderer könne durch ihn geschädigt werden, und wenn dieser Erfolg in Kauf genommen worden wäre (Entscheidung des erkennenden Senats vom
 
18= Juni 1956 - III ZR 322/54 « LM BGB § 839 (Fm) Nie l)o Bas Berufungsgericht hat demgegenüber auf So 42/43 BU festgestellta daß für einen derartigen Schädigungsvorsatz keine Anhaltspunkte vorhanden seien«
Die von der Revision hiergegen erhobenen Verfahronsrügen (II 5 S. 29 in Verbindung mit II ;
3 b und c und 4 der 1. Revisionsbogründungsschrift) greifen nicht durch«
Die Revision bemängelt insoweit, daß das Berufungsgericht wesentlichen Vortrag des Klägers nicht gewürdigt habe» Bas Oberlandesgerieht hätte beachten müssen9 daß nach der von ihm, dem Gericht, selbst unterstellten Behauptung des Klägers die Bescheinigung zu dem Zweck der Kreditgewährung ausgestellt worden sei,
 daß ferner die Firma St|H^^ erhobliche Steuerschulden habe
 gehabt, und in ein SteuerStrafverfahren verwickelt gewesen sei, daß weiter das Finanzamt auf Grund anderer ihm bekannter Umstände die Kreditunwürdigkeit der Firma StMBP hätte erkennen müssen, daß es insbesondere außerdem gewußt habe, daß der Betrieb der Firma St^BB schon seit 1951 finanzziell sehr ”angespannt" gewesen sei«
Bas Berufungsgericht hätte fernor ~;so rügt die Revision -die Behauptung würdigen müssen, daß das Finanzamt durch sein Vorgehen in dem Stouernachzahlungsverfahren wie auch in dem Steuorstrafvorfahren dem Firmenvermögen eine sehr ins Gewicht fallende "Vermögenseinbuße" zugefügt und hierdurch die Konkursgofahr gefördert habe« Schließlich hätte hier auch Berücksichtigung finden müssen, daß die Unbedenklichkeitsbescheinigung dor F’irma-ln der Absicht in die Hand gegeben w ordon sei.
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daß diese si© zu dem Zwecke der Kreditbewilligung Dritten gegenüber mißbrauchen würde»
Dieser Saehvortrag ist aber ajochtsunerheblich«,
Da3 Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Behauptung des Klägers nicht zutrifft , die Beamten des Finanzamtes hätten eine falsche Bescheinigung ausgestellt j, um auf diese Weise den Staatskredit zu ermöglichen und sodann aus den Mitteln des Staatskredits die Forderungen des Finanzamtes abzudocken» Die Revision hat diese Feststellung nicht angegriffen» Hiernach verbietet sich die Annahme» daß die Beamten des Finanzamtes um des eigenen behördlichen Interesses willen jede auch nur mögliche Schädigung anderer durch die Ausstellung der Bescheinigung in Kauf genommen hätten. Andere Motive für einen derartigen Vorsatz sind nicht festgestellt worden. Unter diesen Umständen kann aus dem etwaigen Wissen der Beamten des Finanzamtes um die schlechte Vermögenslage der -Firma St|H^ und deren Kreditunwürdigkeit für sich allein nicht die Hinnahme dor Möglichkeit abgeleitet werden, das Unternehmen Staufer und damit seine künftigen Gläubiger könnten auch noch nach Gewährung des Staatskredites, von dom allein 600 000 zur Wegfertigung kurzfristiger Verbindlichkeiten bestimmt waren, gefährdet sein»
2» Die Revision greift weiter die Auffassung dos Berufungsgerichts an, der Kläger könne auch aus der Tatsache der Kreditgewährung durch das beklagte Land keinen Schadensersatzanspruch ableiten»
a) Das Berufungsgericht hat die Kreditgewährung durch don Beklagten einheitlich als Privatrechtsgeschäft
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behandelt und demzufolge nux geprüft, ob dem Kläger auf Grund des § 826 BGB ein Anspruch erwachsen isto Dagegen könnten unter Umständen Bedenken erhoben werden, wenn man unter Zugrundelegung der für das Subventionsrecht entwickelten sogenannten Zweistufon-theorie auch im vorliegenden Fall die staatliche Y/irtschaftslenkungsmaßnahme der Kreditbewilligung alo nicht nur internen öffentlich-rechtlichen Akt, und nur dessen Vollziehung durch die Darlehensgewährung selbst (einschließlich des Abschlusses der Sicherungsvereinbarungen) als Privatrechtsgeschäft ansehen müßte (vgl» dazu u.a. Urteil de3 erkennenden Senats vom 26» Juni 1961 - III ZU 84/60 - S» 11 und Ipsen, Öffentliche Subventionierung Privater, 1956)„
Des näheren Eingehens hierauf bedarf es aber nicht»
Zwar wäre der Hoheitsakt der Kreditbewilligung ausschließlich nach § 859 BGB in Verbindung mit Art» 54 GG zu würdigen» Eine AmtspflichtVerletzung könnte aber insoweit nach den Umständen des Falles nur vorliegen, wenn ein Beamter den Kläger durch die staatliche Kreditbewilligung wider die guten Sitten vorsätzlich geschädigt hätte, wenn also insoweit der Tatbestand des § 826 BGB erfüllt wäre» Dies ist jedoch vom Berufungsgericht ohne entseheidungsörhoblichen Rechtsirrtum verneint worden»
b) Kreditmaßnahmen der vorliegenden Art können im Verhältnis zu anderen Personen als dem Geschäftsgegner, insbesondere im Verhältnis zu anderen Gläubigern, in verschiedener Weise sittenwidrig sein» Hierher gehören die Verträge, deren Zweck oder mindestens gewissenlos in Kauf genommener Erfolg die Schädigung vor-
handener oder künftiger Gläubiger einer Partei ist»
So verstoßen gegen die guten Sitten Rechtsgeschäfte, die darauf abzielen, die Befriedigung der Gläubiger zu erschweren oder zu vereiteln? also Geschäfte, durch die die Rechte von Gläubigern gefährdot werden, sei es, daß sich ein Gläubiger zu dem Nachteil der anderen übermäßige Sicherheiten geben läßt, sei es, daß der Schuldner sein Vermögen verschiebt, oder schließlich, daß die Kreditwürdigkeit des Schuldners zu dem Schaden anderer Kreditgeber vorgetäuscht wird: sittenwidrig können im letzten Palle insbesondere Kreditsicherungs vertrage sein, durch die das ganze oder fast das ganze Vermögen des Schuldners einem Gläubiger zur Sicherheit übertragen wird, während dem Schuldner nach außen der Schein der Freiheit belassen wird. Auch unter dem von dem Kläger hervorgehobenen Gesichtspunkt der Konkursverzögerung kann ein Geschäft sittenwidrig sein (vgl. hierzu u.a. BGHZ 7? 111; 10, 228; 19? 12, 17; 20, 43?
51; LM BGB § 839 (Cb) Nrn. 5 u. 11). Dabei kann, wie dor Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, für die Präge, ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, nicht von feststehenden Tatbeständen ausgegangen werden und nicht gesagt werden, daß stets bestimmte Merkmale vorliegen müßten, wenn die Sittenwidrigkeit angenommen werden solle (BGHZ 10, 228). Die Präge der Sittenwidrigkeit kann vielmehr nur auf Grund einer umfassenden GesamtWürdigung des einzelnen Rechtsgeschäfts unter Berücksichtigung aller Umstände, die zu seinem Abschluß geführt haben, beantwortet werden. Sie ist im wesentlichen Tatfrage (vergl. Urteil des VIII. Zivilsenats vom 27. September I960 - VIII ZR 230/59 S. 3). Hiernach kann schon oino nicht vorsätzliche, jedoch
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grob fahrlässige (gewissenlose) Gläubigergefährdung die Annahme des SittenverStoßes rechtfertigen (BGHZ 10? 228? 233; RGZ 143s 49? 51)» Ungeachtet dessen kann aber zu dem Schadensersatz nach § 826 BGB stets nur derjenige verpflichtet sein, der mindestens den bedingten Schädigungsvorsatz hatte, also dio Schädigung eines anderen zu demindest billigte * Ein Kreditgeber kann, worauf im vorliegenden Pall der Kläger wiederholt hingewiesen hat, sittenwidrig handeln, wenn er sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kroditbo-werbers mangelhaft unterrichtet und sich aus grober Nachlässigkeit der Erkenntnis verschließt, daß Dritte hierdurch Schaden erleiden können (EM BGB § 138 (Cb)
Nr* ll)o Aber damit ist das subjektive Tatbestands-* raerkmal des Vorsatzes noch nicht erfüllt (RGZ 143?
 48? 52).
aa) Das Berufungsgericht ist auf Seite 51 BU von dieser Rechtslage ausgegangen» Es hat weiter aus-geführt, die Annabmo? die Beamten des beklagten Landes hätten die Schädigung des Klägers billigend in Kauf genommen? sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil sich nicht feststellen lasse? daß sie überhaupt die Möglichkeit der Schädigung des Klägers gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt haben0 Die dieser Feststellung zugrunde liegende Auffassung von den Erfordernissen des bedingten Vorsatzes ist insofern nur zu dem Teil richtig? als zwar der bedingte Vorsatz die Vorstellung des Täters von der Möglichkeit des Schadenseintritts voraussetzt, dieser Vorstellung aber dio grob fahrlässige Unkenntnis nicht gleichsteht; in letzterem Pall kann stets nur eine fahrlässige Schädigung vor-liegen (BGHZ 7? 311? 313; LM VVG § 152 Nr. 2}„ Durch
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diesen Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist aber der Kläger nicht beschwerte
 bb) Seine Überzeugung, das "beklagte Land" habe im Zeitpunkt der Kreditgewährung die Möglichkeit der Schädigung Dritter nicht erkannt, hat das Berufungsgo-rieht auf S» 45 des Urteils zu dem Ausdruck gebracht und näher begründet,
 Die von der Revision hiergegen unter Berufung auf § 286 ZPO erhobenen Verfahrenorügen sind nicht gerechtfertigt o
Die Revision verweist hier auf einen - von dom Berufungsgericht auf So 50 BU festgestellten - Vermerk eines Referenten des V/irtschaftsministeriums (Bdo II Nr, 69 So 16 der Akten des Wirtschaftominiatoriumo), wonach der Verfasser dieses Vermerks seine Bedenken "vor allem gegen die Person des St^^^^" nur deshalb zurückstellte, weil selbst dann, wenn wider Erwarten St HB in Kohl nicht Erfolg haben sollte, die V/oitor-führung des Werks als solchen in Kehl ohne weiteres möglich sein werde und insofern der Erfolg der Gewerbebeförder ungsmaßnahmo gesichert erscheine«» Dieser Vermerk - so fährt die Revision fort der nicht, wio das Berufungsgericht annohme, nur die Stellungnahme eines einzelnen sei, ergebe, daß auf seiten des beklagten Landes mit dem Zusammenbruch der Firma St'BlB gerechnet und diese Möglichkeit bewußt in Kauf genommen worden sei, sofern man die folgenden Umstände bedenko, die das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO außer Acht gelassen habe s
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Die Stadiveiwalfcung Kehl habe bis zuletzt mit Nachdruck darum gebeten, das Projekt Stmpin jeder Hinsicht zu förderno Der Abgeordnete Stephan habe sich diesem Wunsch mit der Begründung angeschlossen, daß der Propaganda der Gegner des neuen SUdwc3tstaates begegnet weiden müsse, der neue Staat tue nichts für das Notstandsgebiet Kehlo In der Tat habe es diese Propaganda gegebene Außerdem habe Stephan darauf hin-gewiesen, daß im Palle des Scheiteins des Projektes die Bevölkerung in Kehl empört soin würde,, Sin Rofoa?ont des Finanzministeriums habe außerdem in der Sitzung des Finanzausschusses des beklagten Landes geäußert, man müsse das Projekt Stfl|^ positiv erledigen, weil keine Aussicht bestehe, daß andere Betriebe nach Kehl gebracht werden könnten„
Sichtig ist, daß sich das Berufungsgericht mit diesen Behauptungen im einzelnen nicht ausdrücklich auseinandersetzte * Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß das Oberlandesgericht damit seine Verpflichtung zur sachgerechten Erörterung der leitenden Urteilsgründe verletzte. Wenn das Berufungsgericht ausführte, es seien keine Gesichtspunkte erkennbar, die ein derart ungewöhnliches Interesse des beklagten Landes an der Ansiedelung der Firma Stfl^HPin Kehl begründen könnten, so ergibt sich daraus, daß das Berufungsgericht sich mit den sogenannten politischen Gesichtspunkten auseinandersotzte, aber zu dem Ergebnis kam, daß die vorgetragenen Tatsachen den Schluß nicht rechtfertigen könnten, die für die Kreditbewilligung verantwortlichen Bediensteten des beklagten Landes hätten die Möglichkeit des Zusammenbruchs der Firma St^pund der dadurch bedingten Schädigung anderer Gläubiger erkannt und billigend
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in Kauf genommen. Was den Hinweis des Kluge. s ;:■! den Vermerk in den Akten des Wirtschaftsminisroi i.u: Bdo II Nro 69 S« 16 angeht, so ist nicht zu erjeho : inwiefern das Berufungsgericht das sachlich' Becni oder das Prozeßrecht verletzt haben sollte, wenn o; in diesem Hinweis eines einzelnen, für die Cruii !>-bewilligung nicht einmal entscheidenden Hof'‘renter-keinen Anhalt für die Kenntnis der für den Kredit letztlich v q r an tw or fliehen Bediensteten von der IIo ■ lichkeit dos Zusammenbruchs der Birma	'	^
Zudem lassen sich gegen die Auslegung dos Berufu-igr. gerichts, der. Verfasser des Vermerks habe -jam is de." Zusammenbruch der Firma StflHfe keinesfalls in K.u.n genommen, keine sachlichrechtlichen BeGt3n;:otJ erhebe insbesondere ist diese Auslegung ohne Verstoß jo go-: die Denkgesotzo möglicho
 Aber selbst wenn, wie der Kläger weiter Behauptet, einige der Personen, die über die Bewilligung des Staatskredites unmittelbar zu befinden kat*;cn; damit gerechnet haben sollten, daß dio Firma S auch nach Gewährung des Staatskredites konkurGgefährdcrc sein würde, sofern sie nicht ihren Umsatz beträchtlich steigern könnte, wofür wenig Anhaltspunkte * orgelogen hätten, kann der Schädigungsvorsatz nicht festgo :toIlt worden. Der Staat sieht sich nicht selten vor J..io Notwendigkeit gestellt, auch mit einem ganz er'ichlicher Risiko behaftete Kredite ungeachtet coiner all ronei:n Kreditrichtlinien aus besonderen Gründen zu gewähren. Dies ist allgemein bekannt» Deshalb ist cs nicht gerechtfertigt, daß sich private Lieferanten eines gefährdeten Unternehmens im 31ick auf einen Staat skrcdit ohro eigene
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Prüfung der Kreditwürdigkeit und ohne hinreichende Sicherung zu Warenkrediten an das vom Staate gestützte Unternehmen herbeilassen« Daraus folgt weiter, daß die für die Staatskroditbewilligung maßgebenden Personen aus dem erheblichen Risiko, das der Staatskredit in sich birgt, nicht darauf schließen müssen, durch die Staatskreditgewährung könnten Warengläubiger des gefährdeten Schuldners geschädigt werden, weil sie im Vertrauen auf den Staatskredit ebenfalls Kredite ohne ausreichende Sicherung einräumen würden* Aus diesem Grunde rügt die Revision (auf Seite 37 der ersten Revisionsschrift) zu Unrecht, das Berufungsgericht habe (auf den Seiten 45, 48 und 51 BU) die Kenntnis der Beamten des beklagten Landes von der Möglichkeit einer Schädigung Dritter durch die staatliche Kredithilfe verneint, ohne den von den Klägern in der Berufungs-begründungsschrift auf Seite 44 angebotenen Beweis für die Behauptung zu erheben, einige der Personen, die über die Bewilligung des Staatskredites zu befinden gehabt hätten, hätten gewußt; daß die Firma SiflHP sich in so großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde, daß der Staatskredit von vornherein sehr gefährdet sein müsse«
c) Hiernach kann es darauf nicht mehr ankommen, ob das Berufungsgericht den UrsachenZusammenhang zwischen der Kenntnis des Klägers von der staatlichen Kredit-hilfe und seinem Warenkredit wie auch weiterhin den .Ursachenzusammenhang zwischen der staatlichen Kreditgewährung als solcher und der Verzögerung der Konkurseröffnung mit der Folge, daß der Kläger zuvor noch Geschäfte mit der Firma	die	er	nicht
 mehr geschlossen hätte, wenn mangels staatlicher Kredit-
fei
 hilfe der Konkurs schon früher eröffnet worden wäre, zutreffend verneint hat«,
3° Schließlich greift auch dio sachlichrechtliche Bevisionsxüge, das Urteil beruhe auf einer Verletzung des § 64 GmbH-Gesetz- *, nicht durch»
Die Revision begründet diese Hechtsvorietzung damit, daß das Berufungsgericht die von ihm unterstellte Kenntnis eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Firma	der	Konkuisreife	des	Unter-
nehmens und die Abstandnahme dieses Verwaltungsrats-mitglieds von dem Konkurseröffnungsantrag zu Unrecht nicht dem beklagten Lande zugerechnet habe«
Der Verwaltungsrat hatte unstreitig die Aufgabe, die ordnungsgemäße Verwaltung der staatlichen Finanzhilfe und den planmäßigen Aufbau des Betriebes in Kehl zu überwachen und dafür zu sorgen, daß der Geschäftsführer StÜB «ach den Grundsätzen eines ordentlichen verantwortungsbewußten Kaufmanns handelte« Wichtige Geschäfte bedurften der Zustimmung dos Verwaltungsrats» Ob sich daraus, wie die Revision meint, für den Verwaltungsrat die Geschäftsführeraufgäbe im Sinne des § 64 GmbH-Gesetz ■' ergab oder ob doch der Verwaltungsrat unbeschadet dessen, daß er nach § 3 der Geschäftsordnung (Bl« 110 Bd» II der Akten des Wirtschaftsministeriums) nicht mit der gosell-schafU3rechtliehen Verantwortung der Aufsichtsorgane von Kapitalgesellschaften belastet werden sollte, auf Grund seiner Aufsichtsrechte wie ein Aufsichtsrat dio Verpflichtung hatte, den Geschäftsführer zur
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rechtzeitigen Stellung des Konkursantrags anzu-halben (RGZ 161, 129, 133) mit der Folge, daß die schuldhafte Vernachlässigung dieser Pflicht die Verletzung eines auch den Kläger schützenden Gesetzes im Sinne des § 823 AbSo 2 BGB darstellte (vgl« BGHZ 29s 100, 102), kann auf sich beruhen«.
Der Kläger leitet den Schadensersatzanspruch in diesem Zusammenhang aus der Behauptung ab, er hätte das Y/arenkreditgeschäft mit der Firma StlB^ überhaupt nicht abgeschlossen, wenn der Verwaltungsrat rechtzeitig auf die Konkurseröffnung hingewirkt hätteo Durch § 64 Abs«. 1 GmbH-Gesetz ? wollto aber der Gesetzgeber die Gläubiger einer GmbH«, zwar davor bewahren, daß durch die Verzögerung des Konkurses die zugriffsfähige Masse geschmälort würde, aber nicht darüber hinaus auch sicherstellen, daß Dritte mit einer konkursreifen Gesellschaft überhaupt keine Kreditgeschäfte mehr abschließen könnten (BGHZ 29?
 100, 106 f). § 64 Abso 1 GmbH-Gesetz t ist also kein Gesetz zu dem Schutze des Klägers vor einem Schaden, wie er ihn hier geltend macht» Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das beklagte Hand die von dem Kläger behauptete und vom Berufungsgericht unterstellte Kenntnis eines Verwaltungsratsmitglieds von der Konkursreife des Unternehmens zurochnon lassen müßteo Der Verwaltungsrat war nicht von dem beklagten lande, sondern von der Firma StH^ bestellt worden« Zwar entsprach diese Bestellung einem Verlangen dos beklagten Landes; sie war Bedingung der Kreditgewährung* Daraus folgt aber nicht, daß die Mitglieder dos Verwaltungsrates Organe oder auch nur Vorrichtungsgehilfen des beklagten Landes waren» Insbesondere waren diese Vc-rwaltungsratamitgliedor nicht von dem Yfillen dos beklagten Landes abhängig«
 
Da das angefochtene Urteil auch sonst einon ontscheidungserheblichen Rochtsfehler zu Lasten des Klägers nicht erkennen läßt, ist die Revision zurück-zuweison»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs„ 1 ZPO
Dr. Pagendarm	Dr«	Kreft	Lr,	Hußla
 Gähtgens	Schäfer