Von■Rechts wegen Der Kläger wurde auf seine Bewerbung hin am 26, Juni 1947 von der Gemeindevertretung der Beklagten sum Leiter des gemeindlichen Progyxnnasiums gewählt und danach von der Beklagten unter Bestätigung des Kultusministeriums zu dem Studiendirektor ernannt 0 Die Ernennungsurkunde wurde ihm am 24- März 1948 ausgehändigto In der Zwischenzeit hatte die .Gemeindevertretung beschlossen,, den bereits vorher ins Auge gefaßten und dein Kläger bei seiner Bewerbung als beabsicli-t igt b e kan nt gegebene n Au sb au der Sc hui e zu eine m Voll gyni-na s ium zu ver wir kl i c hen> In d en J ahr e n 1948 bis 195 0 vsur d e n sodann die fehlenden drei Oberklassen errichtet» Die Voll- vlLJ anstalt war mit einem Oberstudiendirektor als Leiter. Die Beklagte habe ihn mit der Vorbereitung und Durchführung des Ausbaus des Pr ogymnasiumis betraut „ Sie 'sei- gleich " ;.\:-mit der erwähnten Verwaltungspraxis* hätten das Bewußtsein :■ der Gemeinde, den Kläger nach dem Ausbau der Schulanstalt befördern zu müssen, und den Willen der Gemeinde*, sich nach dieser'Richtung gegenüber dem Kläger zu binden* klar erkennen lassen* Er habe^daher;einen Anspruch auf Übertragung des-höheren Amts spätestens zu dem l.= April 1950 gehabt* bei dessen Erfüllung an der Bestätigung-der Beförderung durch das .Kultusministerium nicht zu zweifein gewesen sei. Mit der Ab-lehnung der Ernennung habe die Beklagte ihm gegenüber die dem .Öffentlichen Dienstherrn gegenüber seinen Bediensteten oblieg^ de Fürsorgepflicht verletzt und dadurch eine - bei Anlegung Die Beklagte beantragt die "Abweisung der Klage« Sie ist dem Klagantrag in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung entgegengetreten und -.hat; vor gebracht ^ 1V ".'’Vü Sie habe es - und zwar mit Recht - keineswegs als selbstverständlich erachtet, daß der Kläger, wozu es ja einer er-.Ineuten Beschlußfassung seitens der Gemeindevertretung bedurft- habe.., Leiter des zur Vollanstalt ausgebauten Gymnasiums in der Stellung eines Oberstudiendirektors werde,-. seien ihm nie • gegeben, auch nie aktenkundig gemacht werden, seien auch angesichts der erst he rb e i zuführ enden Beschlußfassung der Gemeindevertretung begrifflich nicht denkbare Dem Kläger sei lediglich die Beförderung 'in. En tscheidungsgründe Der Kläger stutzr seinen Anspruch auf eine Fürsorge-Pflichtverletzung im Sinne des § 36 DBG und leitet diese da-] raus her* daß die Beklagte die ihm gegebene Zusicherung* ihn\ zu dem Leiter des -Vollgymnasiums und zu dem OberStudiendirektor -zu ernennen *;nicht eingehalten habe.« Ein allgemeines Hecht des Beamten auf Beförderung besteht nicht; es wird auch vom Kläger nicht in Anspruch genommen. Das Reichsgericht ^ hatte in ständiger '"Rechtsprechung darüber hinaus "angenommen*\ daß selbst eine von dem 'öffentlichen Dienstherrn dem Bearn- -ten gegebene Zusicherung auf Übertragung einer Beforderungs-tstelle•'dem Versprechensempfänger kein« sei es auch nur. Wenn der Kläger nun ausgehend von dieser Rechtslage nach näherer Maßgabe seines KlageVertrags behauptet, die Beklagte habe..ihm die Beförderung zugesichert, die Zusage ihm gegenüber schuldhaft - nicht-' eingehalten und dadurch ihre Verpflichtung ausgelöst« ihm den Gehaltsunterschied aus der ihm vorenthaltenen höheren Stelle und der von ihm noch v bekleideten niedrigeren Stelle zu .ersetzen* so hat.er mit . daß Stellen der Beklagten ihm gegenüber die dem öffentlichen Dienstherrn gegenüber, seinem. Beamten obliegende RiirSorgepflicht (§ 3.6 DBG), möglicherweise auch ihre ’•-.Amtspflicht (§■ 839 BGB) verletzt und .' die Beklagte zu Schadensersatzleistungen verpflichtet haben* Infolgedessen ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges für die vorliegende Klage zu-be jähen * 1. vvii Für den auf Pürsorgepflichtverletzung gestützten Klag—-an Spruch ist noch z-u prüfen, ob dem Kläger der Rechtsweg Im Hinblick auf die für seine Klage noch anzuwendende Vorschrift des § 14-3 DBG offen steht« Beide Vorder ge richte haben dies mit der Erwägung bejaht, daß der Kläger innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Regierungspräsident erklärt habe, eine Vorentscheidung nicht treffen zu wollen., Wie eile Bestimmung des § 143 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 DBG- ergibt, kann die Klage nicht nur durch Erteilung eines Vorbescheids, sondern auch dadurch zulässig werden, daß die oberste Dienstbehörde den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids nicht innerhalb von 6 Monaten verbe scheidet, auch nicht in der •Form,, daß sie eine Entscheidung nicht treffen zu wollen erklärt, Der in diesem Fall eröffnete Klage.weg wird nach Ablauf einer zweiten 6-Monatsfrist, gerechnet von dem Zeitpunkt r. so wird dadurch der Lauf der zweiten, durch den Ab-."lauf der ersten 6-Monatsfrist in Lauf gesetzten 6-Monatsfr ist] und die mit deren ungenützten-®nde ..eintretende Schließung des 'Rechtswegs nicht berührt*. Es kommt daher für die Zulässigkeit des Kl&gebegehrens auch auf den Zeitpunkt an, in dem der Klä-. Die Überprüfung hat -.indessen.ergeben, daß der Regierungspräsident den vom Kläger gestellten Antrag auf Vorentscheidung innerhalb von 6 Monaten] verbeschieden hat* : . Wennauch entsprechend der Behauptung des Klägers bereits bei seinem Eintritt in den Dienst der Beklagten beide •Streitteile stillschweigend davon ansgegangen sein-sollten, daß im Balle des Ausbaus der Schule deren Leitung dem Kläger unter gleichseitiger Beförderung übertragen werde, so könne dem nicht .mehr entnommen werden * als daß die Beklagte den Kläger als Leiter der Schule auch nach ihrem - damals : noch ungewissen - Ausbau in Aussicht genommen habe * Darin, daß die Beklagte den Kläger nach.der Beschlußfassung über . den Ausbau der Schulanstalt mit dessen Durchführung betraut habe 5 komme nicht der Wille der Beklagten zu dem Ausdruck« eine .Verpflichtung zur Beförderung des Klägers einzugehen? und Weise der Auftragserledigung ihre endgültige Entscheidung über die in Aussicht genommene.Beförderung abhängig, zu machen« Aus der Verzichtserk1ärung« die der Hläger für das Schuljahr 1949/50 abgegeben habe« sei weder eine Pflicht der Beklagten zur Beförderung abzuleiten noch ein Schluß dahin zu ziehen, daß die Beklagte schon vor der Abgabe der Erklärung eine dahingehende Pflicht eingegangen sei« Die v om Kl äge r an ge führ te n Um stände lie ß e n auch bei •: einer zu-' s amme ng efaßt en B et rach tungs weise nur e r kenne n,. klagte seine Betreuung, mit der Leitung der Schule und seine Ernennung in Aussicht genommen habe 9/ eine Aussicht * deren Verwirklichung letzten Endes, an der von dem Kläger in der Sitzung, vom.. Es konnte sie ohne den vom Kläger hierzu angetretenen Beweis zu erheben und ohne Bechtsverstoß so würdigen« wie es dies ge- f tan hat c- .Es. mag .sein« daß eine Beförderung des Klägers nach dem von ihm durchgeführten Ausbau;der Schulanstalt auf der] Linie einer.ständigen Verwaltungsübung gelegen hätte« eben-j ":sc daß. das • Scliulkollegium die Beklagte aufmerksam gemacht hat, sie müsse den Kläger spätestens-mit der Einrichtung der Oberprima zu dem Oberstudiendirektor ernennen? und daß die Beklagte darauf: .entgegnete5..-.sie sei sich dessen be- ' wußt» Die swischen - clem Schulko 11 egium und der Beklagten ge4 tauschten Erklärungen haben Bedeutung nur im Verhältnis dieser beiden Stellen untereinander, ohne daß der Kläger aus ihnen für sich ein Hecht, ableiten könnteo Jener Ver-’waltungsübung kann nicht eine so weit gehende Bedeutung dahin . den in Betracht kommenden Beamten ohne J Bücksicht auf seine Eignung sowie auf die zahlreichen von seiner Person unabhängigen und auf lange Sicht nicht vorauf sehbaren Faktoren einer Beförderung zu ernennen* Sie kann .nur dazu führen? Blickwinkel .eine gewisses rechtlich nicht durchsetzbare Anwartschaft auf das neue Amt-erhalt = Ebensowenig hat der Kläger aus dem -Umstand daß er den Ausbau der Schule ohne ein eigenes Entgelt:durchführte, einen Anspruch auf Verleihung der Stelle des Schulleiters erworbene Soweit die Revision auf die Versichtserklarung zurückkommtf die der Kläger ira ■■Februar 1949 abgegeben hat? Ob ein ..Rechtsanspruch eines Beamten auf Beförderung auch ohne ausdrückliche Zusicherung als 'folge davon bestehen kann* daß der Dienstherr nur durch die Beförderung gerade des einen Beamten ermessensgemäß handeln kann (vgl Idel in KJVT 1955 5 1284)* braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden,- Denn ge rad e ei ne derartige Bindung des Ermessens dahin» da ß die Beklagte den Kläger ungeachtet der tiefgreifenden* zwischen ihr und dem Kläger aufgetretenen;Unstimmigkeiten hätte berufen müssen?kann, nicht, be. Ist'dem aber so * dann liegt darin, daß die Gemeindevertretung der Beklagten die Wahl des Klägers zu dem Oberstudiendirektor abgelehnt hat, keine Fürsorge- und keine Amts-Pflichtverletzung* die den Kläger zu dem von ihm eingeklagten Gehalt sunterschied berechtigte„ Soweit der Kläger in seinem Vortrag auf jene Unstimmigkeiten und die Gründe ihrer Entstehung,eingegangen ist* will er nur aufzeigen* daß die Beklagte nicht Bas Recht hatte « die ihm. Klagegründe eingeführto Nach alledem erweist sich die Revision, ohne .daß es.auf weiteres anzukommen hat, als unbegründete Als Folge ihrer Zurückweisung ist der Kläger in Anwendung des § 97 ZPO mit ihren Kosten zu belasteno - t "...
ZR„. 198/54 Verkündet am 9» Januar 1956 Pie oer Justizange st * al s Urkund sToe amte r der Geschäftsstelle ■■■; , ; .. . 1 m if a in e n d,'.e; s V o 1 It e s In dein Hechtsstre.it des Studiendirektors Hubert: i M K®R.; BRMBMNtrl mt. .... in p: bei l.;.Jbill bi Klägers, Berufungsbeklagte.n und' :Vfl ' \ I'fVl.i; iHeVisionsklägers s b -Prose B b evollmäc lit igters.- He eh t s a nw al t Pr o f, Pr gegen die Stadt P®|:. vertreten durch den Hat der Stadt,r t ; ... .Beklagte? Be ruf ungsklag e r in. und Revisionsbeklagte f - Rrozeß'pevollmächtigters Hechtsanwalt. Br hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Januar 1956 unter MitWirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Geiger:sowie der Bundes* richter. Pr cpagendarm?. Pr dCref t ? Pr .Beyer und Pr.Eußla ,r\ "€ i i •Ml ■ '■ 'I : -0 für Hecht erkannt $ Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7 Zivilsenats des uherb andesgeriehts in Köln vom 20, Mai 1954 wird zurückgewiesen. Der. -Kläger "hat -.die Kosten der Revision zu tra- gen. Von■Rechts wegen Der Kläger wurde auf seine Bewerbung hin am 26, Juni 1947 von der Gemeindevertretung der Beklagten sum Leiter des gemeindlichen Progyxnnasiums gewählt und danach von der Beklagten unter Bestätigung des Kultusministeriums zu dem Studiendirektor ernannt 0 Die Ernennungsurkunde wurde ihm am 24- März 1948 ausgehändigto In der Zwischenzeit hatte die .Gemeindevertretung beschlossen,, den bereits vorher ins Auge gefaßten und dein Kläger bei seiner Bewerbung als beabsicli-t igt b e kan nt gegebene n Au sb au der Sc hui e zu eine m Voll gyni-na s ium zu ver wir kl i c hen> In d en J ahr e n 1948 bis 195 0 vsur d e n sodann die fehlenden drei Oberklassen errichtet» Die Voll- vlLJ anstalt war mit einem Oberstudiendirektor als Leiter. zu besetzen. Die Gemeindevertretung der Beklagten lehnte am 25, Januar 1950 die Wahl des Klägers zu dem Oberstudiendirek-tor ab und besetzte.die am X, April 1950 neben der Studien- • direkt erstell e des Klägers... neu eingerichtete'■ Oberstudiendirektorstelle nach Ausschreibung mit einem anderen Beamten.. Schon längere Zeit vor dem Beschluß der Gemeindevertretung vom 25* Januar 1950 waren in der beklagten Gemeinde * \ Stimmen gegen den Kläger laut geworden. Am 23* Januar 1950 hatte der Kläger schließlich sich geweigert, vor der Gemeindevertretung Ausführungen über den Ausbau und die Leitung der Schule zu machennachdem die Gemeindevertreter entgegen dem Ansinnen des Klägers das Lehrerkollegium der Schule nicht neben den geladenen Mitgliedern des Elternbeirates an der Sitzung teilnehmen ließen. Hach der Wahl _ eines anderen Schulleiters ließ sieh der Kläger an eine andere höhere Lehranstalt .abordnen und. schied später aus „ dein Dienst der Beklagten aus* Er hält die Beklagte für verpflichtet?.ihm den Unter- . •.'■ schied zwischen seinem jetzigen Gehalt und demjenigen Ge- halt su zahlen*, das er beziehen würde,, wenn er am lv April 1950 Oberstudiendirektor geworden wäre* In einer Teilklage bittet er, die Beklagte zu verurteilen- an ihn 2»000 .DM ne b st-■ Sinsen •. zu-, zahl en>. Bein - Klage be gehren b e gr ü nd et er d a- mit s . ' V- - . l.'t; V••• ,:v: “i Die Beklagte habe ihn mit der Vorbereitung und Durchführung des Ausbaus des Pr ogymnasiumis betraut „ Sie 'sei- gleich " \ ’ 1 •Ihm als selbstverständlich und entsprechend einer Verwaltungsübung davon ausgegangen, daß er nach dem Ausbau der. Schule deren Leitung unter Ernennung zu dem Oberstudiendirek-tor übertragen bekomme 4 Das sei auch von dem. Gemeindedirektor und einigen Mitgliedern der Gemeindevertretung bei Besprechungen über schulische Angelegenheiten sum Ausdruck gebracht worden und habe der Auffassung des Schulkollegiums entsprochen. Er habe die Schulanstalt unter jahrelanger beträchtlicher Mehrarbeit und ohne besonderes Entgelt'ausgebaut undJ •dabei sogar- um im Jahre 1.949 die • Angliederung der Enter prima nicht zu gefährden* an 5« Februar 1949 auf Wunsch des Gemein-dedirektors und des Bürgermeisters auf seine Ernennung zun/Af Ob er Studie nd i r e kt or f ür da s S chul j ahr 1949/50 verzichtet» Die Umstände bei seiner-Ernennung-die ihm von der Beklagtenu zugeraut et e n jahr.e langen zusät zli chen Leistungen, verbunden .. ;.\:-mit der erwähnten Verwaltungspraxis* hätten das Bewußtsein :■ der Gemeinde, den Kläger nach dem Ausbau der Schulanstalt befördern zu müssen, und den Willen der Gemeinde*, sich nach dieser'Richtung gegenüber dem Kläger zu binden* klar erkennen lassen* Er habe^daher;einen Anspruch auf Übertragung des-höheren Amts spätestens zu dem l.= April 1950 gehabt* bei dessen Erfüllung an der Bestätigung-der Beförderung durch das .Kultusministerium nicht zu zweifein gewesen sei. Mit der Ab-lehnung der Ernennung habe die Beklagte ihm gegenüber die dem .Öffentlichen Dienstherrn gegenüber seinen Bediensteten oblieg^ de Fürsorgepflicht verletzt und dadurch eine - bei Anlegung des Maßstabes eines privatrechtlichen Vertxagsverhäitnisses Ir klar zutage tretende - Sehadensersatzpflicht begründet, Die Für Sorgepflicht gebiete es dem Dienstherrn* dem Beamten das zuteil werden . zu lassen5. \wozu dieser sich nach Treu -und Glauben berechtigt halten dürfe«. Die Beklagte beantragt die "Abweisung der Klage« Sie ist dem Klagantrag in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung entgegengetreten und -.hat; vor gebracht ^ 1V ".'’Vü Sie habe es - und zwar mit Recht - keineswegs als selbstverständlich erachtet, daß der Kläger, wozu es ja einer er-.Ineuten Beschlußfassung seitens der Gemeindevertretung bedurft- habe.., Leiter des zur Vollanstalt ausgebauten Gymnasiums in der Stellung eines Oberstudiendirektors werde,-. ' Zusicherungen«. wie sie der Kläger behaupte? seien ihm nie • gegeben, auch nie aktenkundig gemacht werden, seien auch angesichts der erst he rb e i zuführ enden Beschlußfassung der Gemeindevertretung begrifflich nicht denkbare Dem Kläger sei lediglich die Beförderung 'in. Aussicht gestellt worden* Die Gemeindevertretung sei nach alledem bei ihrer Beschlußfassung nicht gebunden gewesen. Damit fehle es an einem im ordentlichen Rechtsweg verfolgbaren .Anspruch des Beamten auf Beförderung oder auf Schadensersatz, Von einer Verletzung der FürSorgepflicht könne umsoweniger die. Rede sein, als der Kläger - hierzu hat die Beklagte ins einzelne gehende Behauptungen aufgestellt - die Ablehnung seiner Wahl selbst : • veranlaßt habe, da er ein Verhalten an den Tag gelegt habe,... das die Einhaltung einer etwa gegebenen Zusage nicht mehr als zu demutbar habe rer sehe inen lassen.. Letzteres hat der Kläger in Abrede gestellt. Er gibt seinerseits der Beklagten und ihren Einwohnern die Schuld an den zwischen den Streitteilen aufgetretenen Gegensätzlich--.keiten, wozu er seinerseits ebenfalls ins einzelne gehende Behauptungen aufgestellt. hat * Das Landgericht hat au Gunsten.* das Oberl and esger icht su Ungunsten des Klägers, entschieden«. Dieser verfolgt mit der Revision seinen Klägansprueh weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« ; ... En tscheidungsgründe Der Kläger stutzr seinen Anspruch auf eine Fürsorge-Pflichtverletzung im Sinne des § 36 DBG und leitet diese da-] raus her* daß die Beklagte die ihm gegebene Zusicherung* ihn\ zu dem Leiter des -Vollgymnasiums und zu dem OberStudiendirektor -zu ernennen *;nicht eingehalten habe.« Ein allgemeines Hecht des Beamten auf Beförderung besteht nicht; es wird auch vom Kläger nicht in Anspruch genommen. Das Reichsgericht ^ hatte in ständiger '"Rechtsprechung darüber hinaus "angenommen*\ daß selbst eine von dem 'öffentlichen Dienstherrn dem Bearn- -ten gegebene Zusicherung auf Übertragung einer Beforderungs-tstelle•'dem Versprechensempfänger kein« sei es auch nur. im Wege.-einer Schadensersatzklage bei Nichteinhaltung des'Versprechens- verfolghar.es- Recht gebe« In der jüngsten Rechtsprechung wird dagegen in wachsendem Umfange anerkannt« daß. eine rechtsverbindliche Zusage des Dienstherrn ein Recht des Beamten auf Beförderung begründen könne (hierzu Württemberg-Badischer Vexwaltüngsgeriehtshof in VerwRspr 3 /I95l7 Nr 42 und in SSVGH.2 Nr 58;.Bayerischer Verwaltungsgerichtshof in VerwRspr 6 /1954/ Nr159; -Hamburgisches öbervexwaltungs-gericht in VerwRspr 7 /T9557 Nr '46; Oberverwaitungsgericht Koblenz in AS Bh-Pf 1 Nr 6; siehe auch Hessischer Verwaltungsgericht shcf in.SSVGH 3 Nr '23 sowie Oberlandesgericht Celle in NJW 1955? 1284)« Ein Bedürfnis für die Zulässigkeit einer rechtsverbindlichen Zusicherung ist in der Tat unverkennbar;'eine Rechtsnorm, die die Abgabe einer solchen Zusage schlechthin ausschließt5 bestellt nicht.- i Wenn der Kläger nun ausgehend von dieser Rechtslage nach näherer Maßgabe seines KlageVertrags behauptet, die Beklagte habe..ihm die Beförderung zugesichert, die Zusage ihm gegenüber schuldhaft - nicht-' eingehalten und dadurch ihre Verpflichtung ausgelöst« ihm den Gehaltsunterschied aus der ihm vorenthaltenen höheren Stelle und der von ihm noch v bekleideten niedrigeren Stelle zu .ersetzen* so hat.er mit . hinreichender Schlüssigkeit dargetan? daß Stellen der Beklagten ihm gegenüber die dem öffentlichen Dienstherrn gegenüber, seinem. Beamten obliegende RiirSorgepflicht (§ 3.6 DBG), möglicherweise auch ihre ’•-.Amtspflicht (§■ 839 BGB) verletzt und .' die Beklagte zu Schadensersatzleistungen verpflichtet haben* Infolgedessen ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges für die vorliegende Klage zu-be jähen * 1. :1 •’ vvii Für den auf Pürsorgepflichtverletzung gestützten Klag—-an Spruch ist noch z-u prüfen, ob dem Kläger der Rechtsweg Im Hinblick auf die für seine Klage noch anzuwendende Vorschrift des § 14-3 DBG offen steht« Beide Vorder ge richte haben dies mit der Erwägung bejaht, daß der Kläger innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Regierungspräsident erklärt habe, eine Vorentscheidung nicht treffen zu wollen., die Klage erhoben habe,. Diese Überlegung ist jedoch unvollständig. Wie eile Bestimmung des § 143 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 DBG- ergibt, kann die Klage nicht nur durch Erteilung eines Vorbescheids, sondern auch dadurch zulässig werden, daß die oberste Dienstbehörde den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids nicht innerhalb von 6 Monaten verbe scheidet, auch nicht in der •Form,, daß sie eine Entscheidung nicht treffen zu wollen erklärt, Der in diesem Fall eröffnete Klage.weg wird nach Ablauf einer zweiten 6-Monatsfrist, gerechnet von dem Zeitpunkt r. in feäÜbU •••• r-\~’:C-hi1 Ukp L-f -;ni i -V ! : V .dem der Antrag auf einen Vorbescheid bei der obersten Dienst-'J . Behörde eingeht, wieder verschlossen (§143 Abs 1 Satz 2 des; 3 Gesetzes)* Hätte:die oberste Dienstbehörde nach Ablauf der ersten "6-Monatsfr ist , also verspätet.» einen Vorbescheid er-: teilt.»’ so wird dadurch der Lauf der zweiten, durch den Ab-."lauf der ersten 6-Monatsfrist in Lauf gesetzten 6-Monatsfr ist] und die mit deren ungenützten-®nde ..eintretende Schließung des 'Rechtswegs nicht berührt*. Es kommt daher für die Zulässigkeit des Kl&gebegehrens auch auf den Zeitpunkt an, in dem der Klä-. ger bei der obersten Dienstbehörde einen Vorbescheid über den Klaganspruch beantragt hat.*. Die-Ermittlung und Feststellung ::j| dieses Z.e it punkt s kann . in; de r . E e vi s i on sin s t anz nachg^hoi t werden* Denn die Frage, ob der Rechtsweg gemäß § 143 DBG-offei sie nt s b e zieht sich auf e ine ProzeßvorausSetzung* Eine solche ist von Amts wegen und auch in der Revisionsinstanz ohne 'Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Vordergerich-i .te in tatsächlicher. Beziehung zu prüfen. Die Überprüfung hat -.indessen.ergeben, daß der Regierungspräsident den vom Kläger gestellten Antrag auf Vorentscheidung innerhalb von 6 Monaten] verbeschieden hat* : . . -i----- '■ - l'bu")! 7- III Die Frage, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen einem Beamten seitens seines öffentlichen Dienstherrn die Übe: - • * ]... . • 5 • * tragung einer höheren Stelle zugesichert werden kann, bedarf hierikei'ner abschließenden Entscheidung*. Damit eine solche Zusicherung rechtsverbindlich wird, ist angesichts ihres aus-.; nähmemäßigen Charakters und des das Beamtenrecht beherrschen-! den Grundsatzes der Formstrenge zu demindest zu fordern, daß der] Wille der zuständigen Stelle, sich zu binden, unmißverständlich, sei es aus einer ausdrücklich dahingehenden Erklärung,1 sei os aus den gesamten Umständen des Falles, zu ersehen ist .. (vgl.Württ*-Bad* Verwaltungsgerichtshof> Bayerischer Verwal- sgerichtshof ?: Hamburg!sehes Oberverwaltungsgericht,* Obeinrerwaltungsgericht Koblenz., je aaO)> Demgegenüber kann hier der Satz, daß Unklarheiten in der Anstellungsurkunde ü in sonstigen die Rechtsstellung eines Beamten betretenden Anordnungen;zu Lasten des Dienstherrn gehen (siehe RG-2 120, 63 Yß§/ t 122> 113 /I21/j HG in JW 1932 ? 161: Urteil des erkennenden Senats vcm: 22 «.-'Dezember 1952 - III ZR "\ = ; ;: 147/52 -) nicht e.ingreifen</NDÄ 7 -Dr_/• Das Berufungsgericht, das dieselbe Rechtsauffassung vertritt^ verneinte daß, ; jenes Erfordernis zu Gunsten des Klä-, ■ gers erfüllt sei^JEs. führt hierzu .auss ; ; 1. Wennauch entsprechend der Behauptung des Klägers bereits bei seinem Eintritt in den Dienst der Beklagten beide •Streitteile stillschweigend davon ansgegangen sein-sollten, daß im Balle des Ausbaus der Schule deren Leitung dem Kläger unter gleichseitiger Beförderung übertragen werde, so könne dem nicht .mehr entnommen werden * als daß die Beklagte den Kläger als Leiter der Schule auch nach ihrem - damals : noch ungewissen - Ausbau in Aussicht genommen habe * Darin, daß die Beklagte den Kläger nach.der Beschlußfassung über . den Ausbau der Schulanstalt mit dessen Durchführung betraut habe 5 komme nicht der Wille der Beklagten zu dem Ausdruck« eine .Verpflichtung zur Beförderung des Klägers einzugehen? sondern nur? was viel näher liege, ihr Entschluß, von der Art . und Weise der Auftragserledigung ihre endgültige Entscheidung über die in Aussicht genommene.Beförderung abhängig, zu machen« Aus der Verzichtserk1ärung« die der Hläger für das Schuljahr 1949/50 abgegeben habe« sei weder eine Pflicht der Beklagten zur Beförderung abzuleiten noch ein Schluß dahin zu ziehen, daß die Beklagte schon vor der Abgabe der Erklärung eine dahingehende Pflicht eingegangen sei« Die v om Kl äge r an ge führ te n Um stände lie ß e n auch bei •: einer zu-' s amme ng efaßt en B et rach tungs weise nur e r kenne n,. da ß di e Be- klagte seine Betreuung, mit der Leitung der Schule und seine Ernennung in Aussicht genommen habe 9/ eine Aussicht * deren Verwirklichung letzten Endes, an der von dem Kläger in der Sitzung, vom.. 23w ;Januar 1950 ausgesprochenen Weigerung gescheitert sei,'; ;vyl:-v.-•• •••.'/.. Liese Erwägungen? die-. su einem großen-feil auf dem dem Eevisionsgericht verschlossenen tatsächlichen Gebiet liegen^, werden von der Eevision...ohne, Erfolg bekämpf \---Vv- -Lie Behauptung, des• Klägers« vor seinem Dienstantritt •sei jede der Parteien davon ausgegangen« daß er. bei einem Ausbau der Schule deren Leiter werde, ist vom Berufungsgericht in seine "Erwägungen einbezogen worden. Es konnte sie ohne den vom Kläger hierzu angetretenen Beweis zu erheben und ohne Bechtsverstoß so würdigen« wie es dies ge- f tan hat c- .Es. mag .sein« daß eine Beförderung des Klägers nach dem von ihm durchgeführten Ausbau;der Schulanstalt auf der] Linie einer.ständigen Verwaltungsübung gelegen hätte« eben-j ":sc daß. das • Scliulkollegium die Beklagte aufmerksam gemacht hat, sie müsse den Kläger spätestens-mit der Einrichtung der Oberprima zu dem Oberstudiendirektor ernennen? und daß die Beklagte darauf: .entgegnete5..-.sie sei sich dessen be- ' wußt» Die swischen - clem Schulko 11 egium und der Beklagten ge4 tauschten Erklärungen haben Bedeutung nur im Verhältnis dieser beiden Stellen untereinander, ohne daß der Kläger aus ihnen für sich ein Hecht, ableiten könnteo Jener Ver-’waltungsübung kann nicht eine so weit gehende Bedeutung dahin . eingeräumt werden«, daß der öffentliche Dienstherr gebunden wäre.« den in Betracht kommenden Beamten ohne J Bücksicht auf seine Eignung sowie auf die zahlreichen von seiner Person unabhängigen und auf lange Sicht nicht vorauf sehbaren Faktoren einer Beförderung zu ernennen* Sie kann .nur dazu führen? daß der Dienstherr bei seiner im Falle /einer nicht zugesicherten Beförderung -zu treffenden Er- messensentScheidung besonderes .Gewicht auf jene Übung legen wird* und üaß der.betreffende Beamte unter diesem. Blickwinkel .eine gewisses rechtlich nicht durchsetzbare Anwartschaft auf das neue Amt-erhalt = Ebensowenig hat der Kläger aus dem -Umstand daß er den Ausbau der Schule ohne ein eigenes Entgelt:durchführte, einen Anspruch auf Verleihung der Stelle des Schulleiters erworbene Soweit die Revision auf die Versichtserklarung zurückkommtf die der Kläger ira ■■Februar 1949 abgegeben hat? vermag sie nichts.vorzubringen? was die Erwägungen des Berufungsurteils erschüttern könnte * Ministerielle Erlassewie sie schließlich die Revision als Stütze der Klage heranzieht,, können als Verwaltungs-vorschriften ein Recht: des Beamten gegenüber der Beklagten, nicht begründen., h.li..V;.b -/..Riv.;h Ob ein ..Rechtsanspruch eines Beamten auf Beförderung auch ohne ausdrückliche Zusicherung als 'folge davon bestehen kann* daß der Dienstherr nur durch die Beförderung gerade des einen Beamten ermessensgemäß handeln kann (vgl Idel in KJVT 1955 5 1284)* braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden,- Denn ge rad e ei ne derartige Bindung des Ermessens dahin» da ß die Beklagte den Kläger ungeachtet der tiefgreifenden* zwischen ihr und dem Kläger aufgetretenen;Unstimmigkeiten hätte berufen müssen?kann, nicht, be. jäht ..werden« . :• \ • .. Ist'dem aber so * dann liegt darin, daß die Gemeindevertretung der Beklagten die Wahl des Klägers zu dem Oberstudiendirektor abgelehnt hat, keine Fürsorge- und keine Amts-Pflichtverletzung* die den Kläger zu dem von ihm eingeklagten Gehalt sunterschied berechtigte„ Soweit der Kläger in seinem Vortrag auf jene Unstimmigkeiten und die Gründe ihrer Entstehung,eingegangen ist* will er nur aufzeigen* daß die Beklagte nicht Bas Recht hatte « die ihm. vermeintlich ge \ : i 11- •gebene Zusicherung nicht ••einzuhalten. Sr hat aber jene Vorgänge nicht als. Klagegründe eingeführto Nach alledem erweist sich die Revision, ohne .daß es.auf weiteres anzukommen hat, als unbegründete Als Folge ihrer Zurückweisung ist der Kläger in Anwendung des § 97 ZPO mit ihren Kosten zu belasteno - t "... . •• v : ■Pr.Geiger ’ Pr.Pagendarm Pr.Kreft ■ -t ■ pr c.Beyer Pr .Kußia i. ill: !Li! \ :• \ * ,■71. i m th ui ••• ‘j ! - . •> -«-hl ‘-r-'.X.-.