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BGH · III ZR 198/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 198/51

Gesetz: ZPO § 233, § 556 Rechtssatz: Auch hei Versäumung der Prist zur Einlegung der Anschlussrevision ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig. Bern Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Prist zur Einlegung der Anschlussrevision bewilligt. Die Frist zur Einlegung der Anschlussi'evi-s.ion ist weder eine Notfrist, no.ch wird sie unter den anderen in [> 233 Abs 1 ZPO aufgezählten Fristen ausdrücklich genannt, hei deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist. den in § 233 Ahs 1 ZPO auf gezählten Fi'isten ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch auch hei Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlussrevision zulässig (so auch RGZ 156, 158; Anm dazu in ZZivPr 61, 225; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozessrechts 5.

Zitierte Normen: § 556 ZPO
BrAnschlussrevisionAnmZPOVersäumungFristWiedereinsetzungzulässig

Volltext der Entscheidung

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Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: ZPO § 233, § 556
Rechtssatz: Auch hei Versäumung der Prist zur Einlegung der Anschlussrevision ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig.
Aktenzeichen: III ZR 198/51
Beschluss vom 22. November 1951
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In Sachen dos Gartenbauarchitekten Jean H
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Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlussrevisionsbeklagten und Revisionsklägers, -Prozessbevollmächtigter: Reehtsanwalt Justizrat
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Beklagten, Berufungskläger, Anschlussrevisionskla-ger und Revisionsbeklagten, -Prozessbevollmächtigter: Reehtsanwalt Dr.
hat der IIJ. Zivilsenat; des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Riese und der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. K'leinewefers, Br. Bock und Rietschel beschlossen:
Bern Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Prist zur Einlegung der Anschlussrevision bewilligt.
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Die Frist zur Einlegung der Anschlussi'evi-s.ion ist weder eine Notfrist, no.ch wird sie unter den anderen in [> 233 Abs 1 ZPO aufgezählten Fristen ausdrücklich genannt, hei deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist. Wegen der Gleichheit des Grundes mit. den in § 233 Ahs 1 ZPO auf gezählten Fi'isten ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch auch hei Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlussrevision zulässig (so auch RGZ 156, 158; Anm dazu in ZZivPr 61, 225; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozessrechts 5. Aufl § 77 II 1, § 140 VI 1; Baumbach, 20. Aufl .5 556 Anm II; Stein-Jonas !?• Aufl § 556 Anm I). Eine solche Auslegung des § 233 Ahs l ZPO ist besonders dann erforderlich, wenn*man sich der Ansicht anschliessi, eine Verlängerung der Revisionsbegriindungsfrist auf Antrag des Revisionsbeklagten mit Rücksicht auf eine beabsichtigte Anschlussrevision sei unstatthaft (BGH vom 21.5.1951 - II ZR 65/51 - abgedruckt in I.indenmaier-Möhring § 556 ZPO Leitsatz 1).
Di'. Riese Dr. Pagendarm Dr. IGLeinewefers Bock	Rietschel