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BGH

Gericht: BGH

ZPO § 287 satzs Zur Ermöglichung der Schätzung, ob die Sehadense'r-mittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen' beruht» und ob wesentliche die.Entscheidung.bedingende Tatsachengericht die tatsächlichen Grundlagen der ■rSchätzung und: ihrertAüsWertimgdiE,,denbürteilhkf uhh eil des:-3GH Tom 30o April "952 Der Beklagte verlangt Absetzung des Werts dieser Gegenstände von der Forderung des Klägers und macht hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick m auf diese Gegenstände geltend. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von mm 8.124p 50 DU seit dem 20. Auf die Berufung f|| des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen: Urteils den Beklagten zur Zahlung von I.500 DM nebst 4 ^ Zinsen ab 20. Mit der Anschlußrevision erstrebt ,der Beklagte die volle Abweisung der Klage. 1. Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob ein Vom Berufungsgericht abgefeimtes’ vertragsähnliches Verhält-nis zwischen den Parteien bestanden hat. Das Beruf ungsgericht - sieht als Grundlage der Klage nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) als gegeben an,' da der Beklagte das Eigentum des Klägers an den-Baumaterialien widerrechtlich verletzt habe. Es liege kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien vor, aus dem der Beklagte zu einer besonderen Verwahrung oder der Beklagte in seinemSchrif tsatkil vom 9= Bezemher:1949 auf S 2 und 3. Entgegen den Peststellungen des Berufungsurteils ist daher davon auszugehen,: daß die' Materialien nur zu dem feil auf'dem Grundstück des Beklagten gelagert nahen. Art 'die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien waren, interessiert hier.ausschließlich unter dem Gesichtswinkel der Beweislast. Der Kläger will aus einem "vertraglichen" Verhältnis herleiten, der Beklagte sei zur Herausgabe der eingelagerten' Sanken verpflichtet. Er habe, deshalb mindestens gemäß §■ 282 BGB die Beweislast dafür, 'daß die Unmöglichkeit der Herausgabe die Polge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes sou. während, der Beklagte eine solche Verpflichtung zur Herausgabe bestreitet mit der Folge, daß grundsätzlich der Kläger zu beweisen habe,' in welchem Umfang der Beklagte in das Eigentum des Klägers eingegriffen hat..-.7. Ein vertragsähnliches:' Verhältnis ist hinsichtlich .der auf dem Anwesen'.; en mit der Begründung des' Berufungsgerichts, die sich insoweit; überwiegend, auf,tatsächlichen Gebiet hält,' zu verneinen. .' Hinsichtlich ; der auf den 'Anwesen : des Beklagten'liegenden Materialien sind aber die Ausführungen des. Revision nicht dahin zu:verstehen, daß "keine noch so'lose Verpflichtung des Beklagten entstanden sei". Vielmehr spricht das Berufungsgericht ausdrücklich davon, daß der Beklagte "gehalten" gewesen sei, den Kläger die Wegnahme der Materialien zu gestatten und zu ermöglichend Insoweit' wird'also eine.vertragliche Verpflichtung verneint. Dagegen lehnt das Berufungsgericht:auf Grund seiner Tatsachenfeststellung das Vorliegen eines Verwahrungsvertrags:oder eines-Verwahrungsehnlichen Vertrages nit zutreffender Begründung ah; es handelt sich insoweit um einen Gefälligkeitsvertrag nicht geregelter Art (Palandt Aufl 9, Einführung Ziff 2 vor § 688 BGB), Seihst wenn sich für den Beklagten aus der Gestattung der Lagerung eines Teils der Materialien auf seinem Hof die weitere vertragliche Verpflichtung ergehen würde, sich selbst aller Eingriffe in die Mateirialien zu enthalten, so ergäbe sich daraus noch keine Verpflichtung .zur Herausgabe . der Materialien';, sondern nur die vom Berufungsgericht angenommene Verpflichtung, dem Kläger die Vieöerfortnahme der Materialien zu gestatten; damit entfallen auch - selbst 'bei einer so weitgehenden vertraglichen Verpflichtung - die Beweislastfolgen aus V’§ 282, 688 BGB, die. nur bestehen können, wenn eine Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe zu bejahen wäre„ Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon aus-gegengen, daß der Kläger grundsätzlich die Beweislast für das Eingreifen des-Beklagten in das ah der Baustelle gelagerte Eigentum des Klägers hat, '/ 2, Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen eine Umkehrung der .Beweislast und das Vorliegen eines Beweises des ersten Anscheins zu Gunsten des Klägers ab- gelehnt wird, sind von den Revisionen nicht angegriffen worden; sie lassen einen Rechtsirrtum auch nicht erkennen. 3» Zutreffend geht daher das Berufungsgericht davon aus, daß dem 'Kläger Ansprüche ;gegen den Beklagten nur insoweit zusteheh,' als der Beklagte Material: des Klägers verwendet'oder darüber durch Weggabe ah- andere.verfugt der Klägern zu beweisen'.hat, der Beklagte habe mehr als die' zugegebene I.ienge (133 Sack Zement8 h Eisenschienen) sich in irgend einer Weise angei'gnei. Bas Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Beziehung fest, daß der Beklagte sich Baumaterial des Klägers in nicht unerheblichem Umfang angeeignet hat. Auf Grund dieser Peststellungen gelangt das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandenden,von den Revisionen auch nicht angegrif fenen Ausführungen zu dem Ergebnis, daß die Schadensersatz zpf licht des Beklagten nach § 823 BGB dem Grunde nach gegeben ist. sich aus dem Parteivortrag und der Beweisaufnahme ein hinreichend sicheres Bild über den Umfang der Entwendungen nicht ergebe. Audi diese Ausführungen sind von den Revisionen nicht angegriffen und lassen einen Rechtsirrtum ni.cht erkennen. 4c Das Berufungsgericht hat deshalb den Umfang der Entwendungen und’die Höhe des dadurch verursachten Scha-dens gemäß £ 287 ZPO geschätzt. 287 ZPO umfasse nach den Ausführungen des Berufungsgerichte auch den Umfang der angeblichen Entwendungen, beziehe sich ten nnienenduru-en ent ewanatweraei ehiteh hr r 1953 ( BG-IIZ 9 L9 ’) lau [ 'I r C v'-heY ne, « Pas Berufungsgericht führt aus, es sei nicht angängig, - -den Kläger als’ Beweisführer über den ' Schaden zu vernehmen, da er lediglich wissen könne, was ihm alles abhanden gekommen sei, aber nicht ob der Beklagte die abhanden gekommenen Sachen an sich gebracht habe. Ein Betrag von i.500 PLI enthalte einen angemessenen Ausgleich des den Kläger entstandenen und von ihm nachgewiesenen Schadens. wie die Revision zutreffend rügt, hat das Berufungs- chen aus dem Vorbringen der Parteien hinreichend zu würdigen (PlGZ 130, 108 /Ti27» Urteil des I. § 287 ZPO Ur 1), Zwar hat das Eevisionsgericht nur nachzuprüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, und ob wesentliche'die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (3GIIZ 3? I62 /^15y)» Zur Ermöglichung dieser Schätzung muß aber das Tatsachengericht die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihre; Auswertung darlegen (RGZ 130, 108 /Ti 27; .RG J\7 1936« 2096 Baumbach Aufl 20 § 28? Dem steht auch das Urteil des IV. ZR 1 55/50 - (BGIIZ 3.3 162 /T757) nicht entgegen, wo ausgesprochen wird, das Gericht sei im Rahmen des § 287 ZPO nicht verpflichtet, das gewonnene Ergebnis -als solches durch die Angabe der ein- 33 Siebe Zement.und der 8 ' i crrialii d , !Di.e. Angri 1 Id der An. Schluß revision ‘ich ten • > ■ • it ddnaui fassung, sondern rüge/ > > Iddeingcusn h r <m i r gerichts auf den Sachvortrog des Beilegten- Der Beklagte i Schrift ’ 1 ’ om f i i 1 ■' n , J g i 'der Kläger Adr den 1 i Amn p illel rgd, die Autorei um. eit der Auf'reciinur rag des' Bek_i.o.& te Rüge; des Beklagten durchgreift, er habe; neben der Auf- TSil rschriung auch in. geltend gemacht, durchgreift, läßt sich zur Zeit noch nicht beurteilen, lie; nach § 273 BGB voraus, daß die Verpflichtung des Schuld- •>!» vn miners und sein Anspruch gegen den Gläubiger auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Ob vorliegend ein solcher Zusammenhang besteht, kann erst geklärt werden, wenn feststeht, auf Grund welcher Umstände der Klä- Jfl ger vom Beklagten die Lichtmaschine und die drei Autoreifen erhalten hat. Auch insoweit wird das Berufungsgericht Dei der erneuten Prüfung des Sachverhalts den Vortrag der Parteien zu würdigen und notfalls Beweis zu erheben haben* b seit aer Wanrungsreform, zuvor der Währungsreform eine I) t jedoch nui Klage erhebung gemäß §§ 291, 288 BGB geltend gemacht, Y,ie bereits der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (OGEZ 2, 65 /~73_7) über- zeugend ausgeführt seit der Klageerhe zu, jedoch nur auf Höhe hat daher das Vährungsreform d en dem Kläger für die Zeit zur. ichsmark-Anspruch ■.In dieser sgericKt für die Zeit vor der ins en zu ■ Unr e chi abgewi e sen * Bei der erneuten Entscheidung werden, soweit dem Kläger Scliadensersatzbeträge zuzubilligen sind',' auch Prozeßzinsen für die Zeit vor der Währungsreform von. Die Sache war, da es noch weiterer Sachaufklärung Bedarf, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht . Diesem wird im Hinblick auf die Zuruckverweisung der Sache auch die. Entscheidung über die Prozeßkosten des Bevisionsrechtszugs Vorbehalten»

Zitierte Normen: § 823 BGB § 237 ZPO
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Volltext der Entscheidung

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ZPO § 287
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nen wollen. Der Beklagte verlangt Absetzung des Werts dieser Gegenstände von der Forderung des Klägers und macht hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick m auf diese Gegenstände geltend.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von mm 8.124p 50 DU seit dem 20. Juni 1943 sowie 4 *'•> Zinsen von :||1 812 j 45 DU vom 8. August 1946 bis 20. Juni 1948 verirr-
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 teilt, im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung f|| des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen: Urteils den Beklagten zur Zahlung von I.500 DM nebst 4 ^ Zinsen ab 20. Juni 1948 verurteilt, im übrigen die Klage abgewiesen.	-mj
 Mit der Revision begehrt der Kläger Aufhebung des angefochtenen Urteils und Wiederherstellung des lahdge-'riehtliehen Urteils. Mit der Anschlußrevision erstrebt ,der Beklagte die volle Abweisung der Klage. Beide Partei-’ en haben beantragt, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen.
• Entscheidungsgründe %
1. Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob ein Vom Berufungsgericht abgefeimtes’ vertragsähnliches Verhält-nis zwischen den Parteien bestanden hat.
Das Beruf ungsgericht - sieht als Grundlage der Klage nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) als gegeben an,' da der Beklagte das Eigentum des Klägers an den-Baumaterialien widerrechtlich verletzt habe. Es liege kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien vor, aus dem der Beklagte zu einer besonderen Verwahrung oder
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S 2. und bei; seiner Vernehmung'durch den Einzelrich’ter h am 1 o Juli. 194.8, der Beklagte in seinemSchrif tsatkil vom 9= Bezemher:1949 auf S 2 und 3. und;der Zeuge BflU MMHHBBHWfc seiner Vernehmung vom .25 ."'August, 1947 sowie der Zeuge LlflHHI hei seiner Vernehmung vom 5." April 1951 vorgetragen nahen. Entgegen den Peststellungen des Berufungsurteils ist daher davon auszugehen,: daß die' Materialien nur zu dem feil auf'dem Grundstück des Beklagten gelagert nahen.
Die Präge, welcher". Art 'die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien waren, interessiert hier.ausschließlich unter dem Gesichtswinkel der Beweislast. Der Kläger will aus einem "vertraglichen" Verhältnis herleiten, der Beklagte sei zur Herausgabe der eingelagerten' Sanken verpflichtet. Er habe, deshalb mindestens gemäß §■ 282 BGB die Beweislast dafür, 'daß die Unmöglichkeit der Herausgabe die Polge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes sou. während, der Beklagte eine solche Verpflichtung zur Herausgabe bestreitet mit der Folge, daß grundsätzlich der Kläger zu beweisen habe,' in welchem Umfang der Beklagte in das Eigentum des Klägers eingegriffen hat..-.7.
Ein vertragsähnliches:' Verhältnis ist hinsichtlich .der auf dem Anwesen'.;	liegenden	Materiali-
en mit der Begründung des' Berufungsgerichts, die sich insoweit; überwiegend, auf,tatsächlichen Gebiet hält,' zu verneinen. .' Hinsichtlich ; der auf den 'Anwesen : des Beklagten'liegenden Materialien sind aber die Ausführungen des. Berufungsgerichts :entgegen der Auffassung der. Revision nicht dahin zu:verstehen, daß "keine noch so'lose Verpflichtung des Beklagten entstanden sei". Vielmehr
 spricht das Berufungsgericht ausdrücklich davon, daß der Beklagte "gehalten" gewesen sei, den Kläger die Wegnahme der Materialien zu gestatten und zu ermöglichend Insoweit' wird'also eine.vertragliche Verpflichtung verneint. Dagegen lehnt das Berufungsgericht:auf Grund seiner Tatsachenfeststellung das Vorliegen eines Verwahrungsvertrags:oder eines-Verwahrungsehnlichen Vertrages nit zutreffender Begründung ah; es handelt sich insoweit um einen Gefälligkeitsvertrag nicht geregelter Art (Palandt Aufl 9, Einführung Ziff 2 vor § 688 BGB), Seihst wenn sich für den Beklagten aus der Gestattung der Lagerung eines Teils der Materialien auf seinem Hof die weitere vertragliche Verpflichtung ergehen würde, sich selbst aller Eingriffe in die Mateirialien zu enthalten, so ergäbe sich daraus noch keine Verpflichtung .zur Herausgabe . der Materialien';, sondern nur die vom Berufungsgericht angenommene Verpflichtung, dem Kläger die Vieöerfortnahme der Materialien zu gestatten; damit entfallen auch - selbst 'bei einer so weitgehenden vertraglichen Verpflichtung - die Beweislastfolgen aus V’§ 282, 688 BGB, die. nur bestehen können, wenn eine Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe zu bejahen wäre„
Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon aus-gegengen, daß der Kläger grundsätzlich die Beweislast für das Eingreifen des-Beklagten in das ah der Baustelle gelagerte Eigentum des Klägers hat,	'/
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2, Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen
 eine Umkehrung der .Beweislast und das Vorliegen eines
 Beweises des ersten Anscheins zu Gunsten des Klägers ab-
gelehnt wird, sind von den Revisionen nicht angegriffen
 worden; sie lassen einen Rechtsirrtum auch nicht erkennen.
3» Zutreffend geht daher das Berufungsgericht davon aus, daß dem 'Kläger Ansprüche ;gegen den Beklagten nur insoweit zusteheh,' als der Beklagte Material: des Klägers verwendet'oder darüber durch Weggabe ah- andere.verfugt ■hat und daß. der Klägern zu beweisen'.hat, der Beklagte habe mehr als die' zugegebene I.ienge (133 Sack Zement8 h Eisenschienen) sich in irgend einer Weise angei'gnei.
Bas Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Beziehung fest, daß der Beklagte sich Baumaterial des Klägers in nicht unerheblichem Umfang angeeignet hat. Gegen diese. Test Stellungen sind im Revisionsverfahren formelle Bügen nicht erhöben';‘worden. Die Peststellungen binden daher den erkennenden Senat. Auf Grund dieser Peststellungen gelangt das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandenden,von den Revisionen auch nicht angegrif fenen Ausführungen zu dem Ergebnis, daß die Schadensersatz zpf licht des Beklagten nach § 823 BGB dem Grunde nach gegeben ist.
. Bai’ Berufungsgericht führt alsdann in tatsächlicher Beziehung aus, .daß. sich aus dem Parteivortrag und der Beweisaufnahme ein hinreichend sicheres Bild über den Umfang der Entwendungen nicht ergebe. Audi diese Ausführungen sind von den Revisionen nicht angegriffen und lassen einen Rechtsirrtum ni.cht erkennen.
4c Das Berufungsgericht hat deshalb den Umfang der Entwendungen und’die Höhe des dadurch verursachten Scha-dens gemäß £ 287 ZPO geschätzt. Dagegen wendet sich die. Anschlußrevision. Sie führt aus, «die"“Schätzung nach §
287 ZPO umfasse nach den Ausführungen des Berufungsgerichte auch den Umfang der angeblichen Entwendungen, beziehe sich
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 dens nach § 237 ZPO. Pas Berufungsgericht führt aus, es sei nicht angängig, - -den Kläger als’ Beweisführer über den ' Schaden zu vernehmen, da er lediglich wissen könne, was ihm alles abhanden gekommen sei, aber nicht ob der Beklagte die abhanden gekommenen Sachen an sich gebracht habe. Per Umfang der abhanden gekommenen Sachen könne daher nur geschätzt werden. Bei der Pestsetzung der Summe, die nach der Überzeugung des Senats den im Rechtsstreit hervorgetretenen Umstanden entspreche, könne der Aussage des Zeugen Johann-Be® nur beschränkt-gefolgt werden. Ein Betrag von i.500 PLI enthalte einen angemessenen Ausgleich des den Kläger entstandenen und von ihm nachgewiesenen Schadens.
wie die Revision zutreffend rügt, hat das Berufungs-
gericht es unterlassen, die schätzungsb egrandenden Tat Sa-
chen aus dem Vorbringen der Parteien hinreichend zu würdigen (PlGZ 130, 108 /Ti27» Urteil des I. Zivilsenats vom 19. Dezember 1950
I ZK 80/90
in Lindenmaier-LIöhfing •
§ 287 ZPO Ur 1), Zwar hat das Eevisionsgericht nur nachzuprüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, und ob wesentliche'die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (3GIIZ 3? I62 /^15y)» Zur Ermöglichung dieser Schätzung muß aber das Tatsachengericht die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihre; Auswertung darlegen (RGZ 130, 108 /Ti 27; .RG J\7 1936« 2096 Baumbach Aufl 20 § 28? Anm 3 A; Lindenmaier-Eöhring. § 287 Anm zu Ziff 3). Dem steht auch das Urteil des IV. Zivilsenats vom 27. September 1951 - IV. ZR 1 55/50 - (BGIIZ 3.3 162 /T757) nicht entgegen, wo ausgesprochen wird, das Gericht sei im Rahmen des § 287 ZPO nicht verpflichtet, das gewonnene Ergebnis -als solches durch die Angabe der ein-
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■ Ob die weiters in'diesemw Zusammenhang geltend gemach- -Mm g
te Rüge; des Beklagten durchgreift, er habe; neben der Auf- TSil
 rschriung auch in. seinem Schriftsatz vom 6. September 1949
S 8 hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht. geltend gemacht,
 durchgreift, läßt sich zur Zeit noch nicht beurteilen, lie;
Geltendmachung eines solchen Zurückbehaltungsrechts setzt M
nach § 273 BGB voraus, daß die Verpflichtung des Schuld- •>!»
vn miners und sein Anspruch gegen den Gläubiger auf demselben
 rechtlichen Verhältnis beruhen. Es muß. ein "innerer natiir- t licher;wirtschaftlicher 'Zusammenhang zwisehen beiden Ansprüchen bestehen (RGZ 134, 146; 158, 14). Ob vorliegend ein solcher Zusammenhang besteht, kann erst geklärt werden, wenn feststeht, auf Grund welcher Umstände der Klä- Jfl ger vom Beklagten die Lichtmaschine und die drei Autoreifen erhalten hat. Auch insoweit wird das Berufungsgericht Dei der erneuten Prüfung des Sachverhalts den Vortrag der Parteien zu würdigen und notfalls Beweis zu erheben haben*
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Kläger Zinsen nur . << ■ ■ gebilligt p weil füi Verz insung nicht in Prozeßzinsen in Höhe
 ils dein;
b seit aer Wanrungsreform, zuvor der Währungsreform eine I)	t	jedoch	nui
 Klage erhebung gemäß §§
291, 288 BGB geltend gemacht, Y,ie bereits der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (OGEZ 2, 65 /~73_7) über-
zeugend ausgeführt seit der Klageerhe zu, jedoch nur auf Höhe hat daher das Vährungsreform d
en dem Kläger für die Zeit zur. Währungsreform Prozeß zinsen! ichsmark-Anspruch ■. In dieser sgericKt für die Zeit vor der ins en zu ■ Unr e chi abgewi e sen *
Bei der erneuten Entscheidung werden, soweit dem Kläger Scliadensersatzbeträge zuzubilligen sind',' auch Prozeßzinsen für die Zeit vor der Währungsreform von. dem in Betrach:
Bock
■ kommenden Reichsmark-Betrag zuzusprechen .sein, die alsdann im Verhältnis 10 ; 1 in D-Üark umzustellen sein wer-
0- ß X i *:•
Die Sache war, da es noch weiterer Sachaufklärung Bedarf, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht . zur lickzuverweisen. Diesem wird im Hinblick auf die Zuruckverweisung der Sache auch die. Entscheidung über die Prozeßkosten des Bevisionsrechtszugs Vorbehalten»
Br; Delbrück
 Bundesrichter Ir. Kleinewefers ist durch Erkrankung an der Unterschrift verhindert
j)r. Delbrück