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BGH · III ZR 197/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 197/87

in dem Rechtsstreit der Stadt St. vertreten durch den Stadtdirektor, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 18. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin dem Grunde nach bejaht hat. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ihre Abwasseranlage in dem hier streitigen Bereich insgesamt fehlerhaft geplant und ausgeführt hat oder ob die insoweit von der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts erhobenen Einwendungen durchgreifen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
StKrohnZPOKronerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
o ; vv.
III ZR 197/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Stadt St. vertreten durch den Stadtdirektor,
mM i, st.
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma	GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.-Ing. Walter \, E^H^H^straße 20, St. Al
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr. v.
und
WII
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 18. Mai 1989
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juli 1987 - 7 U 9/87 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 950.000 DM
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin dem Grunde nach bejaht hat.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ihre Abwasseranlage in dem hier streitigen Bereich insgesamt fehlerhaft geplant und ausgeführt hat oder ob die insoweit von der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts erhobenen Einwendungen durchgreifen. Mit den Vorinstanzen ist jedenfalls davon auszugehen, daß die Anlage des Regenüberlauf-beckens für die Umgebung und damit auch für die Klägerin eine besondere Gefahr darstellte, die die Beklagte verpflichtete, entweder den - heute vorhandenen - kleinen
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Erdwall zu errichten oder zu demindest der Klägerin einen Gefahrenhinweis zu geben, damit diese eigene Schutzmaßnahmen treffen konnte, wie sie es inzwischen getan hat.
Krohn		Kroner		Werp
	Rinne		Wurm