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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 25. Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt. 25.000 DM und für den Klagantrag zu 3 auf 2.000 DM festgesetzt. Dementsprechend hat das Berufungsgericht in seinem klagabweisenden Berufungsurteil die Beschwer des Klägers auf 30.000 DM festgesetzt. Der Kläger» der gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt hat» beantragt» den Wert der Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen. Das Revisionsgericht ist gemäß § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden» wenn der festgesetzte Wert der Beschwer 40.000 DM nicht übersteigt (Senat sbeSchlüsse vom 10. Es kann dahinstehen, ob der Streitwert für den Feststellungsantrag mit 2.000 DM zutreffend festgesetzt worden ist.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigterWertLandStreitwertKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 197/sa BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des technischen
 Angestellten Lothar
 Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. flIHK -
gegen
 das Land S	-	H
vertreten durch den Innenminister,
 Weg
Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr Dcflbtr. H a.
Jürgen Hi
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 25. Januar 1985
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe
 Der Kläger hat beantragt:
1.	das beklagte Land zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, nebst Zinsen zu zahlen;
2.	das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 3.000 DM nebst Zinsen zu zahlen;
3.	festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm alle weiteren Folgeschäden, die ihm aus der am 2. Januar 1981 zugefügten Oberarm- und Schultergelenksverletzung noch entstehen, zu ersetzen.
Den von ihm bei Erhebung der Klage geleisteten Gerichtskostenvorschuß hat der Kläger nach einem Streitwert von insgesamt 30.000 DM berechnet. Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägervertreters durch Beschluß vom 14. Oktober 1983 den Streitwert für den Klagantrag zu 1 auf
 
25.000 DM und für den Klagantrag zu 3 auf 2.000 DM festgesetzt.
Dementsprechend hat das Berufungsgericht in seinem klagabweisenden Berufungsurteil die Beschwer des Klägers auf 30.000 DM festgesetzt.
Der Kläger» der gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt hat» beantragt» den Wert der Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen.
Der Antrag ist zulässig. Das Revisionsgericht ist gemäß § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden» wenn der festgesetzte Wert der Beschwer 40.000 DM nicht übersteigt (Senat sbeSchlüsse vom 10. Oktober 1983 - III ZR 87/83 =
NJW 1984, 371 und vom 29. November 1984 - III ZR 151/84).
Der Antrag kann aber keinen Erfolg haben.
Ein Anlaß, den Wert des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs auf mehr als 25.000 DM, von denen der Kläger bis zu dem Erlaß des Berufungsurteils selbst ausgegangen ist, festzusetzen, ist nicht ersichtlich.
Es kann dahinstehen, ob der Streitwert für den Feststellungsantrag mit 2.000 DM zutreffend festgesetzt worden ist. Jeden falls bietet der Vortrag des Klägers keine
 hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Streitwert für diesen Antrag auf mehr als 12.000 DM festgesetzt werden müßte. Damit wird für den gesamten Streitwert der Klageanträge die Summe von 40.000 DM Jedenfalls nicht überschritten.
Krohn	Kröner	Boujong
 Engelhardt
Halstenberg