Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Gründe Die Annahme der Revision war abzulehnen, da die Sache nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 554 b Abs. 1 ZPO ist und die Revision auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat. Ein Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten kommt wegen der zunächst hingegebenen 20.000 DM deshalb nicht in Betracht, weil nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Schenkung dieses Betrages nachgewiesen ist. Hinsichtlich der weiteren 55.000 DM können die Einwendungen der Revision gegen die Verneinung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs ebenfalls nicht durchgreifen, und zwar auch dann nicht, wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß das Berufungsgericht diese Frage anhand der Beweislastverteilung entschieden hat. Das Berufungsgericht hat zu Recht dem Kläger, der den hingegebenen Betrag aus Darlehen zurückfordert, die Beweislast für die anspruchsbegründende Tatsache der Darlehensvereinbarung auferlegt. Schließlich hat die Revision im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, soweit sie wegen nachträglichen Fortfalls des Zuwendungszwecks einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie den Wegfall der Geschäft sgrundl age geltend macht.
BUNDESGERICHTSHOF ss in zr 197/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Wilhelm B ■■■ Bddd Straße ■, Kd ■ , - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. flHHHfe - gegen 2. den Hauptkommissar Hans-Werner Lehmbarg 7, Bad Bramstedt, die Hausfrau Annemarie (geschiedene SBB), Sei W! Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. HHHI - SS Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Dr. Scholz-Hoppe am 5. November 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. November 1980 - 9 U 120/79 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe Die Annahme der Revision war abzulehnen, da die Sache nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 554 b Abs. 1 ZPO ist und die Revision auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat. Ein Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten kommt wegen der zunächst hingegebenen 20.000 DM deshalb nicht in Betracht, weil nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Schenkung dieses Betrages nachgewiesen ist. Hinsichtlich der weiteren 55.000 DM können die Einwendungen der Revision gegen die Verneinung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs ebenfalls nicht durchgreifen, und zwar auch dann nicht, wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß das Berufungsgericht diese Frage anhand der Beweislastverteilung entschieden hat. Das Berufungsgericht hat zu Recht dem Kläger, der den hingegebenen Betrag aus Darlehen zurückfordert, die Beweislast für die anspruchsbegründende Tatsache der Darlehensvereinbarung auferlegt. Von dieser der allgemeinen Beweislastregel entsprechenden Verteilung der Beweislast ist zu demindest bei Geldzuwendungen innerhalb einer engen Familiengemeinschaft nicht abzugehen; denn in diesem Rahmen besteht nach der Lebenserfahrung keine Vermutung, daß Geldleistungen mit einer RückzahlungsVereinbarung verbunden sind. Aus diesem Grunde kann auch ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB wegen bereits anfänglichen Fehlens eines Rechtsgrundes für die Hingabe der 55.000 DM nicht durchgreifen; denn auch hier trägt der Kläger die Beweislast dafür, daß diese Leistung an ein nahes Familienmitglied nicht schenkungshalber vorgenommen wurde, wie die Beklagten dargelegt haben. Schließlich hat die Revision im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, soweit sie wegen nachträglichen Fortfalls des Zuwendungszwecks einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie den Wegfall der Geschäft sgrundl age geltend macht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Erwartung, daß das mitfinanzierte Haus von den Beklagten auf Dauer als Familien- - A - bleibe genutzt werden würde, nicht so eng mit den Vereinbarungen der Beteiligten verknüpft, daß sie über ein bloßes Motiv für die Zuwendung hinaus mit zu dem Inhalt der Rechtsgeschäfte geworden wäre. Nüßgens Krohn Tidow Kroner Scholz-Hoppe