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BGH · III ZR 197/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 197/71

Das Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben; es hat die Entschädigung dem Antrag der Beklagten entsprechend auf 72.590,85 DM festgesetzt und die Klage im übrigen abgewiesen, weil die zweimonatige Klagefrist nach § 61 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes (LBG) nicht eingehalten worden sei. Es hat eine von den Klägerinnen verschuldete Verzögerung der Klagezustellung in der Tatsache gesehen, daß die Klägerin das ihr am 16. August 1963 eingereichten Schriftsatz habe es sich bis zur Bewilligung des Armenrechts nur um ein Armenrechtsgesuch mit eingebautem Klageentwurf gehandelt, die Klage habe nur für den Fall der Bewilligung des Armenrechts erhoben werden sollen. Sie sei nicht fristgerecht zugestellt worden; ihre formlose Mitteilung an die Beklagte zur Stellungnahme im Armenrechtsverfahren sei keine Zustellung und zur Fristwahrung nach § 61 Abs.l LBG nicht ausreichend gewesen. Sie sei von den Klägerinnen erheblich verzögert worden, weil sie die vorgeschriebenen Unterlagen für die Bewilligung des Armenrechts zu spät vorgelegt hätten. Nach § 111 Abs. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der damals geltenden Fassung habe das Landgericht nicht zu verfahren brauchen,weil ein dahin gehender Antrag nicht gestellt worden sei; der in der Klageschrift enthaltene Hinweis auf den drohenden Fristablauf habe nicht genügt. Seine Entscheidung, daß die zweimonatige Klagefrist des § 61 Abs. 1 LBG nicht eingehalten worden sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Februar 1964 erhoben worden ist, und die Klägerinnen mit der Einreichung des Schriftsatzes die Möglichkeit gewahrt hatten, mit Hilfe der Vorschrift des § 261 b Abs.3 ZPO die Klagefrist einzuhalten. August 1963 eingereichte Klageschrift ist der Beklagten nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 61 Abs. 1 LBG, die im August 1963 ablief, zugestellt worden, sondern erst am 5. b) Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, eine formlose Mitteilung sei zu demindest dann als Zustellung zu werten, wenn sie von den Parteien als solche verstanden worden sei; entscheidend müsse daher sein, daß die Beklagte zuverlässige Kenntnis von der rechtzeitigen Einreichung der Klageschrift erhalten habe. Für die Frage, ob eine förmliche Zustellung nach den Verfahrensbestimmungen erfolgt ist, sind die Vorstellungen der Parteien und ihre Kenntnis von der Einreichung einer Klageschrift jedoch ohne Bedeutung. Die Entscheidung ist zu § 187 ZPO ergangen und enthält jedenfalls nicht einen darüber hinausgehenden allgemeingültigen Grundsatz, § 187 ZPO gilt aber nicht, wenn mit der Zustellung eine Notfrist gewahrt werden soll; um eine solche handelt es sich bei der Klagefrist nach § 61 Abs.3 LBG. 3. Zu Unrecht will die Revision § 295 ZPO angewendet wissen;aus dieser Vorschrift läßt sich eine Rückwirkung der Zustellung durch Genehmigung infolge mündlicher Verhandlung jedoch nicht entnehmen. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die Anwendung des § 261 b Abs.3 ZPO versagt habe. Nach § 261 b Abs.3 ZPO kann zwar eine Zustellung, die längere Zeit nach Ablauf einer Klagefrist erfolgt ist, die Wahrung der Frist noch bewirken. Das gilt jedoch nicht mehr, wenn eine nicht ganz geringfügige Verzögerung von der klagenden Partei zu verantworten ist (ständige Rechtsprechung: vgl. Es kann dahinstehen, ob die Klägerinnen dargetan hatten, daß ihnen die Zahlung der Prozeßgebühr Schwierigkeiten bereiten würde (§ 111 Abs.4 §atz_l GKG) und ob zur erforderlichen Glaubhaftmachung auch im Falle des § 111 Abs.4 Satz 1 GKG wie bei Abs.4 damals Abs.4) GKG von der klagenden Partei einen Antrag oder Hinweis an das Gericht,nach dieser Vorschrift zu verfahren (BGHZ 31, 342, 348; 25, 66, 77; BGH LM § 261 b Nr.11 und Nr. 10 a). Andernfalls hat das Gericht, schon um der Gleichbehandlung aller Kläger willen, die Zustellung erst nach Zahlung der erforderlichen Kosten oder der Bewilligung des Armenrechts zu veranlassen (§§ 261 a ZPO, 111 Abs. 1 GKG). Mit der Einreichung der Klageschrift waren die Voraussetzungen für eine Wahrung der Klagefrist geschaffen, da die mit dem Armenrechtsbewilligungsverfahren zusammenhängende und allein durch das Prozeßgericht verursachte Verzögerung der Zustellung der klagenden Partei nach § 261 b Abs.3 ZPO nicht schadet (BGH LM § 261 b Nr. 4 und VersR 1970, 1045). Die Erklärung des Anwalts der Klägerinnen deutete lediglich auf ein Vorgehen nach § 261 b Abs.3 ZPO hin. Dort war in der Klageschrift ausdrücklich vermerkt, daß die Klage unabhängig von dem gleichzeitig gestellten Armenrechtsgesuch erhoben sein sollte, und es war kein Anhaltspunkt dafür vorhanden,daß der Kläger die mit einer sofortigen Zustellung gegebenenfalls verbundene Kostenlast vermeiden wollte. Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen von einer noch im August 1963 vorgenommenen Zustellung der Klage ausgegangen sei und nicht damit habe rechnen können, daß das Landgericht die fristgebundene Klage habe liegen lassen. Denn solange der Vorschuß nicht gezahlt, das Armenrecht nicht bewilligt oder ein Begehren nach § 111 Abs.4 GKG (auch in der Form eines entsprechenden Hinweises) nicht gestellt, in der Klageschrift vielmehr ausdrücklich auf die vorläufig nur beabsichtigte” Klageerhebung hingewiesen war, fehlte jegliche Grundlage zu der Annahme, die Klage könne bereits zugestellt sein (vgl. Irrig ist die Ansicht der Revision, die Klägerinnen hätten mit einem Hinweis durch das Gericht rechnen dürfen, wenn die Klage trotz Fristablaufs nicht zugestellt wurde. b) Die Zustellung der Klage hatte sich im Herbst 1963 allein deswegen verzögert, weil die Armutszeugnisse der Klägerinnen dem Landgericht nicht Vorlagen und daher über ihr Gesuch nicht entschieden werden konnte. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß Verzögerungen von dieser Dauer nicht mehr geringfügig im Sinne des § 261 b Abs.3 ZPO sind, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Bundesgerichtshof hat bereits kürzere Fristen als nicht mehr geringfügig angesehen (so eine Frist von 18 Tagen: BGH NJW 1961, 1627 = VersR 1961, 714 und von 19 Tagen: BGH LM § 261 b ZPO Nr. 10 = NJW 1967, 779; vgl. Obwohl den Klägerinnen vom Berufungsgericht Gelegenheit gegeben worden sei, zu der Fristversäumung Stellung zu nehmen, hätten sie nur allgemein behauptet, daß die Beschaffung der Armenrechtszeugnisse schwierig gewesen sei und viel Zeit und Mühe gekostet habe. Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die vorgebrachten Entschuldigungsgründe für die Klägerin PHHB nicht zutreffen und daher eine Erklärung dafür fehlt, weshalb sie das am 16. § 261 b Abs.3 ZPO enthält eine Ausnahmeregelung, die sich für die klagende Partei als Rechtswohltat darstellt und sie nur von den Folgen solcher Verzögerungen freistellt, auf die sie keinen Einfluß hat, etwa weil sie auf das mit der Amtszustellung verbundene Verfahren zurückzuführen sind (BGH VersR 1972,1081 und LM DBG § 143 Nr.4 = NJW 1953,620). ihren Grund im Verhalten der klagenden Partei, dann kann sie sich auf die Ausnahmeregelung in § 261 b Abs.3 ZPO nur berufen, wenn offensichtlich ist oder sie dartut,daß ihr der Vorwurf der Nachlässigkeit nicht zu machen ist. Andernfalls und insbesondere dann, wenn sie sich zu dem Grund der Verzögerung nicht äußert, wird die Klagefrist so wenig gewahrt, wie ihr unter solchen Umständen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden könnte. Für die Rechtswirkungen des § 261 b Abs.3 ZPO ist es ohne Bedeutung, ob der Vorwurf der Nachlässigkeit sich darauf gründet, daß die Anstrengungen der klagenden Partei zur Fristwahrung nicht ausreichend waren, oder darauf,daß sie (nach ihrem Vortrag) überhaupt keine derartigen Anstrengungen unternommen hat (vgl. Denn der Vortrag der Klägerin WflHIB enthielt keine konkreten Tatsachen und genügte daher nicht einmal den an das Entlastungsvorbringen nach § 261 b Abs.3 ZPO zu stellenden Mindestanforderungen. Es war für die anwaltlich vertretene Klägerin WflIM bei sorgfältiger Prozeßführung bereits damals erkennbar, daß es zu einer erheblichen Verzögerung der Armenrechtsbewilligung nur gekommen war, weil sie ihr Armutszeugnis nicht früher vorgelegt hatte, zu demal ihr aus diesem Grund das Armenrecht bereits durch Beschluß des Landgerichts vom 10. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen durfte sich nunmehr bei seiner vom Berufungsgericht angeregten Stellungnahme zur Frage der Fristversäumung nicht - wie er es getan hat - im wesentlichen auf Rechtsausführungen beschränken, sondern mußte zu demindest in Rechnung stellen, daß das Berufungsgericht die rechtlichen Bedenken, die gegen eine Versagung des § 261 b Abs.3 ZPO sprechen Das trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil - wie ausgeführt ist - die Klageschrift nicht mit Sicherheit erkennen ließ,ob die Klage auch bei Versagung des Armenrechts durchgeführt werden sollte. Das ist jedoch bei Klagefristen geschehen, die im wesentlichen allein im Interesse des Beklagten lagen und ihm frühzeitig Kenntnis von der bevorstehenden Klageerhebung verschaffen sollten (so für die Verjährungsfrist: BGH LM § 261 b ZPO Nr. 8 = VersR I960, 210; für die Klagefrist nach § 143 Abs. 1 DBG: BGH NJW 1953, 620; für die Klagefrist nach § 12 Abs.3 WG: BGH VersR 1967, 550; vgl. 5. Bei dieser Sachlage kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, daß die Versäumung der Klagefrist nicht mehr berücksichtigt werden dürfe, nachdem sie von der Beklagten vor dem Hinweis durch das Berufungsgericht nicht gerügt und vom Landgericht nicht berücksichtigt worden sei. Hätte eine nicht arme Partei den Kostenvorschuß erst zu dem Zeitpunkt eingezahlt, in dem die Klägerinnen ihre Armenrechtsunterlagen eingereicht haben, und könnte sie das nicht entschuldigen,könnte auch ihre Klage nicht mehr als "demnächst" erhoben im Sinne des § 261 b Abs.3 ZPO angesehen werden.

Zitierte Normen: § 61 ZPO § 61 LandbeschaffG § 187 ZPO § 61 LandbeschaffG § 295 ZPO
KlägerinnenVerzögerungParteiZustellungZPOKlägerinKlagefristRevision

Volltext der Entscheidung

0401 096
/

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
 LandbeschaffungsG § 61 Abs. 1; ZPO § 261 b Abs. 3» GKG § 111 Abs. 4 aF
Zu den Fragen, welche Anforderungen an eine arme Partei zu stellen sind, um eine Klagefrist zu wahren.
BGH, Urt. v. 27. September 1973 - III ZR 197/71 - OLG Ifiinchen
LG Kempten
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ii5-25-12ZZZi	URTEIL	Verkündet	am
27. September 1973 Scho rin,
 Ju st i zhaupt Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. Frau Theresia P
2. Frau Maria W l straße ft,
 Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion MftBftft,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1973 durch die Richter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla, Keßler und
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Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 1971 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsrecht szuges.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerinnen waren in Erbengemeinschaft Eigentümer von Grundstücken, die zu dem Gelände des Flugplatzes K|H-€■■■ gehören. Mit Beschluß vom 27. Dezember 1966 wurde die Enteignung zugunsten der beklagten Bundesrepublik in einer Gesamtfläche von annähernd 3 ha ausgesprochen (Teil A des Beschlusses) und eine Entschädigung von 1,80 DM/qm festgesetzt (Teil B des Beschlusses), insgesamt 51.396,60 DM. Die Mitteilung, daß Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden sei, wurde der Klägerin VflB am 7. und der Klägerin	am	29.	Juni	1963 zugestellt.
 
Mit einem als Klage bezeichneten, am 3. August 1963 bei Gericht eingereichten und nach teilweiser Bewilligung des Armenrechts am 5. Februar 1964 zugestellten Schriftsatz haben die Klägerinnen eine höhere Entschädigung gefordert (zuerst weitere 516.099,40 DM, später entsprechend der Armenrechtsbewilligung nur mehr 375.764,40 DM). Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme über den Wert der enteignet en Grundstücke eine Entschädigung von insgesamt 156.947,70 DM festgesetzt.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt, soweit eine höhere Entschädigung als 72.590,85 DM zugesprochen worden ist. Das Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben; es hat die Entschädigung dem Antrag der Beklagten entsprechend auf 72.590,85 DM festgesetzt und die Klage im übrigen abgewiesen, weil die zweimonatige Klagefrist nach § 61 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes (LBG) nicht eingehalten worden sei. Es hat eine von den Klägerinnen verschuldete Verzögerung der Klagezustellung in der Tatsache gesehen, daß die Klägerin	das	ihr am 16. August
1963 ausgestellte Armenrechtszeugnis erst am 9- Oktober 1963 und die Klägerin Wfli^BB ihre Armenrechtsunterlagen erst am 27. November 1963 vorgelegt hatten.
Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen die Wiederherstellung des im ersten Rechtszug ergangenen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidimgsgründe^
I.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen:
Bei dem am 3. August 1963 eingereichten Schriftsatz habe es sich bis zur Bewilligung des Armenrechts nur um ein Armenrechtsgesuch mit eingebautem Klageentwurf gehandelt, die Klage habe nur für den Fall der Bewilligung des Armenrechts erhoben werden sollen. Sie sei nicht fristgerecht zugestellt worden; ihre formlose Mitteilung an die Beklagte zur Stellungnahme im Armenrechtsverfahren sei keine Zustellung und zur Fristwahrung nach § 61 Abs.l LBG nicht ausreichend gewesen. Die Zustellung im Februar 1964 sei nicht mehr "demnächst" im Sinne von § 261 b Abs.3 ZPO erfolgt. Sie sei von den Klägerinnen erheblich verzögert worden, weil sie die vorgeschriebenen Unterlagen für die Bewilligung des Armenrechts zu spät vorgelegt hätten. Diese Verzögerungen hätten die Klägerinnen nicht entschuldigen können, obwohl ihnen dazu Gelegenheit gegeben worden sei. Nach § 111 Abs. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der damals geltenden Fassung habe das Landgericht nicht zu verfahren brauchen,weil ein dahin gehender Antrag nicht gestellt worden sei; der in der Klageschrift enthaltene Hinweis auf den drohenden Fristablauf habe nicht genügt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung komme nicht in Betracht, da bei nicht verschuldeter Verzögerung der Beschaffung der Armenrechtsunterlagen ohnehin § 261 b Abs. 3 ZPO eingreife. Die Versäumung der
 
Klagefrist habe schließlich nicht durch rügelose Einlassung geheilt werden können; die Klagefrist des § 61 Abs, 1 LBG sei nicht verzichtbar.
II.
Die dagegen gerichtete Revision der Klägerinnen hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Seine Entscheidung, daß die zweimonatige Klagefrist des § 61 Abs. 1 LBG nicht eingehalten worden sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1.	Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe zu Unrecht in dem Schriftsatz vom 2. August 1963 lediglich ein Armenrechtsgesuch mit Klageentwurf gesehen; dabei habe es sich um eine selbständige Klageschrift gehandelt. Das trifft zu. Im übrigen hat auch das Berufungsgericht diesen Schriftsatz tatsächlich als Klageschrift behandelt. Es ist nämlich davon ausgegangen, daß die Klage durch Zustellung dieses Schriftsatzes am 5. Februar 1964 erhoben worden ist, und die Klägerinnen mit der Einreichung des Schriftsatzes die Möglichkeit gewahrt hatten, mit Hilfe der Vorschrift des § 261 b Abs. 3 ZPO die Klagefrist einzuhalten.
2.	a) Die somit am 3. August 1963 eingereichte Klageschrift ist der Beklagten nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 61 Abs. 1 LBG, die im August 1963 ablief, zugestellt worden, sondern erst am 5. Februar 1964. Vorher hatte das Landgericht der Beklagten den Schriftsatz ledig-
 
lieh formlos übermittelt, und zwar zur Stellungnahme zu dem Armenrechtsgesuch, das in dem Schriftsatz ebenfalls enthalten war. Diese Mitteilung war weder eine Zustellung noch ersetzte sie eine solche (BGHZ 7,268; BGH VersR 1964, 59). Eine Zustellung erfordert grundsätzlich Einhaltung der vorgeschriebenen Formvorschriften (vgl. RGZ 124, 22; BGHZ 8, 314, 316; Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. Anm. IV 1 vor § 166 und § 187 Anm. I).
b) Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, eine formlose Mitteilung sei zu demindest dann als Zustellung zu werten, wenn sie von den Parteien als solche verstanden worden sei; entscheidend müsse daher sein, daß die Beklagte zuverlässige Kenntnis von der rechtzeitigen Einreichung der Klageschrift erhalten habe.
Für die Frage, ob eine förmliche Zustellung nach den Verfahrensbestimmungen erfolgt ist, sind die Vorstellungen der Parteien und ihre Kenntnis von der Einreichung einer Klageschrift jedoch ohne Bedeutung. Zu Unrecht beruft sich die Revision in dem Zusammenhang auf eine vermeintlich weitergehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach kann einer Kenntnis des Beklagten von der Klageeinreichung jedoch allenfalls bei der Gesamtwürdigung im Rahmen der Prüfung des § 261 b Abs. 3 ZPO Bedeutung zukommen. Allein mit dieser Vorschrift setzt sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in VersR 1967, 550 auseinander,auf welche die Revision sich bezieht. Keiner näheren Stellungnahme bedarf es zu der von der Revision ebenfalls angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt im Anwaltsblatt 1954, 201, nach der eine Zustellungsabsicht
 
des Gerichts nicht erforderlich sein soll, es vielmehr genüge, daß das Verhalten des Gerichts von den Parteien im Sinne einer Zustellungserklärung verstanden werden müsse. Die Entscheidung ist zu § 187 ZPO ergangen und enthält jedenfalls nicht einen darüber hinausgehenden allgemeingültigen Grundsatz, § 187 ZPO gilt aber nicht, wenn mit der Zustellung eine Notfrist gewahrt werden soll; um eine solche handelt es sich bei der Klagefrist nach § 61 Abs. 3 LBG.
3.	Zu Unrecht will die Revision § 295 ZPO angewendet wissen;aus dieser Vorschrift läßt sich eine Rückwirkung der Zustellung durch Genehmigung infolge mündlicher Verhandlung jedoch nicht entnehmen. Die Klageschrift war vor der ersten Verhandlung tatsächlich zugestellt worden, so daß bei der späteren Verhandlung ein zu heilender Mangel nicht mehr vorlag. Im übrigen versagt § 295 ZPO ohnehin bei der Versäumung von Notfristen (BGHZ 25, 66).
4.	Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die Anwendung des § 261 b Abs. 3 ZPO versagt habe. Auch damit hat sie keinen Erfolg.
Nach § 261 b Abs. 3 ZPO kann zwar eine Zustellung, die längere Zeit nach Ablauf einer Klagefrist erfolgt ist, die Wahrung der Frist noch bewirken. Das gilt jedoch nicht mehr, wenn eine nicht ganz geringfügige Verzögerung von der klagenden Partei zu verantworten ist (ständige Rechtsprechung: vgl. BGHZ 31» 342, 346; 25, 66, 77; BGH LM § 261 b Nr. 11, 10 a, 10, 9). Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerinnen der Vorwurf treffe,
 
nicht alles für eine unverzügliche Klagezustellung getan zu haben, ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn die Klägerinnen haben die vorgeschriebenen Armenrechtszeugnisse verspätet vorgelegt. Ohne diese Unterlagen konnte ihnen das Armenrecht nicht bewilligt werden (§ 118 Abs. 2 ZPO) und brauchte ihre Klage nicht zugestellt zu werden (§§ 261 a ZPO, 111 Abs. 1 GKG).
a) Die Revision meint, nach § 111 Abs. 4 GKG in der im Jahre 1963 geltenden Fassung (Abs. 6 seit dem Gesetz vom 21. Juni 1972, BGBl I 953) sei das Landgericht verpflichtet gewesen, die Klage unabhängig von der Bewilligung des Armenrechts zuzustellen. Das trifft nicht zu.
Denn die Voraussetzungen des § 111 Abs.4 GKG waren nicht gegeben.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerinnen dargetan hatten, daß ihnen die Zahlung der Prozeßgebühr Schwierigkeiten bereiten würde (§ 111 Abs. 4 §atz_l GKG) und ob zur erforderlichen Glaubhaftmachung auch im Falle des § 111 Abs.4 Satz 1 GKG wie bei Abs.4 Satz 2 die entsprechende Erklärung des zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellten Anwalts der Klägerinnen genügte. Die Rechtsprechung fordert für die Anwendung des § 111 Abs. 6 (bzw. damals Abs. 4) GKG von der klagenden Partei einen Antrag oder Hinweis an das Gericht,nach dieser Vorschrift zu verfahren (BGHZ 31, 342, 348; 25, 66, 77; BGH LM § 261 b Nr.11 und Nr. 10 a). Das folgt schon aus dem Erfordernis der Glaubhaftmachung für diese Fälle. Es ist grundsätzlich Sache allein der Partei, ihre Fristen zu wahren und dort,wo dies durch Klageerhebung zu geschehen hat, alles Erfor-
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derliche für eine unverzügliche Zustellung zu veranlassen (vgl. BGH LM § 261 b Nr. 11). Andernfalls hat das Gericht, schon um der Gleichbehandlung aller Kläger willen, die Zustellung erst nach Zahlung der erforderlichen Kosten oder der Bewilligung des Armenrechts zu veranlassen (§§ 261 a ZPO, 111 Abs. 1 GKG).
Einen solchen Antrag haben die Klägerinnen nicht gestellt. Auch ein entsprechender Hinweis fehlte in der Klageschrift. Die Revision verweist auf die dort enthaltene Erklärung,die Klage müsse zur Fristwahrung vor Erhalt der Armenrechtszeugnisse eingereicht werden. Auf diesen Hinweis brauchte das Landgericht die Klage nicht sofort zuzustellen. Mit der Einreichung der Klageschrift waren die Voraussetzungen für eine Wahrung der Klagefrist geschaffen, da die mit dem Armenrechtsbewilligungsverfahren zusammenhängende und allein durch das Prozeßgericht verursachte Verzögerung der Zustellung der klagenden Partei nach § 261 b Abs. 3 ZPO nicht schadet (BGH LM § 261 b Nr. 4 und VersR 1970, 1045). Die Erklärung des Anwalts der Klägerinnen deutete lediglich auf ein Vorgehen nach § 261 b Abs. 3 ZPO hin.
Zu Unrecht beruft sich die Revision insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in LM § 261 b ZPO Nr. 8 (= VersR I960, 210). Dort war in der Klageschrift ausdrücklich vermerkt, daß die Klage unabhängig von dem gleichzeitig gestellten Armenrechtsgesuch erhoben sein sollte, und es war kein Anhaltspunkt dafür vorhanden,daß der Kläger die mit einer sofortigen Zustellung gegebenenfalls verbundene Kostenlast vermeiden wollte. Bei der
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von den Klägerinnen hier eingereichten Klage fehlte dagegen Jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Klage unabhängig von der Bewilligung des Armenrechts erhoben werden sollte; die Klägerinnen haben später ihre Anträge auch nur im Rahmen des bewilligten Armenrechts verfolgt. Sie hatten vielmehr ausdrücklich vortragen lassen, daß sie nicht in der Lage seien, die Prozeßkosten zu tragen. Bei dieser Sachlage ist es sogar fraglich, ob das Prozeßgericht die Zustellung überhaupt sogleich hätte vornehmen dürfen. Denn es mußte berücksichtigen, daß die Beklagte nach der Klagezustellung mit Sicherheit einen Rechtsanwalt beauftragen würde; nach dem Streitwert der Klageschrift wäre dadurch sogleich eine hohe Anwaltsgebühr von rund 3.250 DM angefallen.
Damit mußten die Klägerinnen zwar das Risiko übernehmen, welches in einem verzögerlichen Betreiben des Armenrechtsverfahrens liegen konnte. Von diesem Risiko stellt sie § 111 GKG Jedoch nicht frei. Wie der nicht arme Kläger für eine unverzügliche Zahlung, muß die arme Partei für die Möglichkeit einer unverzüglichen Bewilligung des Armenrechts Sorge tragen (BGH MDR 1959, 736).
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen hatte in der Klageschrift weiter darauf hingewiesen, daß sich die Einreichung der Armenrechtsunterlagen wegen Urlaubs der Klägerinnen verzögern werde. Auch diese Erklärung brauchte das Landgericht nicht zu veranlassen, die Klage unmittelbar nach ihrem Eingang zuzustellen. Zwar konnte nach § 111 Abs. 4 Satz 2 (heute Abs. 6 Satz 2) GKG eine Klageschrift ohne Vorschußzahlung und Bewilligung des Armen  11 -
rechts zugestellt werden, wenn glaubhaft gemacht war, daß eine Verzögerung dem Kläger einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde. Das war hier nicht geschehen. Außerdem hätten die Klägerinnen zu demindest unmißverständlich zu dem Ausdruck bringen müssen, daß das Landgericht im Hinblick auf die bevorstehende Verzögerung die sofortige Zustellung der Klageschrift veranlassen möge.
Sie haben jedoch nichts dergleichen getan.
Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen von einer noch im August 1963 vorgenommenen Zustellung der Klage ausgegangen sei und nicht damit habe rechnen können, daß das Landgericht die fristgebundene Klage habe liegen lassen. Die Rüge geht fehl. Denn solange der Vorschuß nicht gezahlt, das Armenrecht nicht bewilligt oder ein Begehren nach § 111 Abs. 4 GKG (auch in der Form eines entsprechenden Hinweises) nicht gestellt, in der Klageschrift vielmehr ausdrücklich auf die vorläufig nur beabsichtigte” Klageerhebung hingewiesen war, fehlte jegliche Grundlage zu der Annahme, die Klage könne bereits zugestellt sein (vgl. BGHZ 31, 342, 349; BGH NJW 1961, 1627 = Warn 1961 Nr. 134 - VersR 1961, 714). Irrig ist die Ansicht der Revision, die Klägerinnen hätten mit einem Hinweis durch das Gericht rechnen dürfen, wenn die Klage trotz Fristablaufs nicht zugestellt wurde. Das Gericht brauchte den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägerinnen einen solchen Hinweis nicht zu geben. Es lag bei ihnen oder ihrem Prozeßbevollmächtigten, unter Hinweis auf § 111 Abs. 4 GKG eine sofortige Zustellung anzuregen. Das Gericht hätte darüber eine Entscheidung treffen
 müssen (BGHZ 31, 342, 348; 25, 66, 77; BGH VersR 1964, 58, 59). Ein Irrtum über die Vornahme der Zustellung hätte dann nicht aufkommen können.
b)	Die Zustellung der Klage hatte sich im Herbst 1963 allein deswegen verzögert, weil die Armutszeugnisse der Klägerinnen dem Landgericht nicht Vorlagen und daher über ihr Gesuch nicht entschieden werden konnte.
Die Klägerin Plöbst hat das ihr bereits am 16. August 1963 ausgestellte Zeugnis erst 41 Tage nach Ablauf der Klagefrist, die für sie am 29. August 1963 endete, bei Gericht eingereicht. Die Unterlagen der Klägerin WflHBl sind sogar erst vorgelegt worden, als die Klagefrist für sie schon seit 31/2 Monaten, nämlich am 7. August 1963, abgelaufen war. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß Verzögerungen von dieser Dauer nicht mehr geringfügig im Sinne des § 261 b Abs. 3 ZPO sind, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Bundesgerichtshof hat bereits kürzere Fristen als nicht mehr geringfügig angesehen (so eine Frist von 18 Tagen: BGH NJW 1961, 1627 = VersR 1961, 714 und von 19 Tagen: BGH LM § 261 b ZPO Nr. 10 = NJW 1967, 779; vgl. auch LM § 261 b ZPO Nr. 11 = MDR 1969,
132 zu einer Frist von einem Monat).
c)	Dennoch schaden auch solche erheblichen Verzögerungen der klagenden Partei nicht, wenn ihr deswegen kein Schuldvorwurf zu machen ist (ständige Rechtsprechung: BGHZ 31, 342, 346; 25, 66, 77; LM § 261 b ZPO
Nr. 11, 10 a, 10, 9, 8 und 4; BGH NJW 1961, 1627 = VersR
 
1961, 714). Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, nachlässig gehandelt zu haben.
Das Berufungsgericht hat hierzu im wesentlichen ausgeführt: Auf die Klägerin PflHP treffe die gemeinsam vorgetragene Entschuldigung, daß die Vorlage der Armenrechtsunterlagen nicht früher möglich gewesen sei,schon deshalb nicht zu, weil ihr Armutszeugnis bereits am 16. August 1963 ausgestellt und erst am 9- Oktober 1963 dem Gericht eingereicht worden sei. Außerdem genüge diese allgemein gehaltene Erklärung nicht den Anforderungen,die an das Entlastungsvorbringen nach § 261 b Abs. 3 ZPO zu stellen seien; daher habe auch die Klägerin ¥■■■ die eingetretene Verzögerung zu demindest teilweise zu vertreten. Obwohl den Klägerinnen vom Berufungsgericht Gelegenheit gegeben worden sei, zu der Fristversäumung Stellung zu nehmen, hätten sie nur allgemein behauptet, daß die Beschaffung der Armenrechtszeugnisse schwierig gewesen sei und viel Zeit und Mühe gekostet habe. Das sei nicht ausreichend. Insbesondere die Klägerin	hätte	in
 chronologischer Reihenfolge für die gesamte Zeit von der Zustellung der Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses, spätestens von dem Zeitpunkt an, in dem sie einen Rechtsanwalt mit der Durchführung der Klage im Armenrecht beauftragt habe, bis zu dem Eingang des Armenrechtszeugnisses am 27. November 1963 darlegen müssen, welche Anstrengungen sie in den einzelnen Zeitabschnitten unternommen habe, um ein Armenrechtszeugnis zu bekommen.
Hiergegen macht die Revision geltend, daß diese Forderungen des Berufungsgerichts nach so langer Zeit überspitzt und die an das menschliche Erinnerungsvermögen gestellten Anforderungen unerfüllbar seien. Damit kann sie jedoch keinen Erfolg haben.
Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die vorgebrachten Entschuldigungsgründe für die Klägerin PHHB nicht zutreffen und daher eine Erklärung dafür fehlt, weshalb sie das am 16. August 1963 erteilte Armenrechtszeugnis erst am 9. Oktober 1963, also nach 54 Tagen,eingereicht hat. Aus diesem Grund kann ihr die Rechtswirkung des § 261 b Abs. 3 ZPO keinesfalls zugute kommen.
Wenn die klagende Partei die Beibringung der Armenrecht sunt erlagen und dadurch die Zustellung der Entschädigung sklage verzögert,muß sie sich entlasten. Das folgt aus Sinn und Zweck des § 261 b Abs. 3 ZPO. Wie jeder Kläger hat die arme Partei alles ihr Zumutbare zu tun, um die Einhaltung der Klagefrist durch die Ermöglichung einer unverzüglichen Entscheidung über ihr Armenrecht sgesuch zu wahren (vgl. BGH VersR 1972, 1081, 1083; LM § 261 b Nr. 10 = NJW 1967, 779; MDR 1959,736).
§ 261 b Abs. 3 ZPO enthält eine Ausnahmeregelung, die sich für die klagende Partei als Rechtswohltat darstellt und sie nur von den Folgen solcher Verzögerungen freistellt, auf die sie keinen Einfluß hat, etwa weil sie auf das mit der Amtszustellung verbundene Verfahren zurückzuführen sind (BGH VersR 1972,1081 und LM DBG § 143 Nr.4 = NJW 1953,620). Hat die Verzögerung der Zustellung dagegen
 
ihren Grund im Verhalten der klagenden Partei, dann kann sie sich auf die Ausnahmeregelung in § 261 b Abs. 3 ZPO nur berufen, wenn offensichtlich ist oder sie dartut,daß ihr der Vorwurf der Nachlässigkeit nicht zu machen ist. Andernfalls und insbesondere dann, wenn sie sich zu dem Grund der Verzögerung nicht äußert, wird die Klagefrist so wenig gewahrt, wie ihr unter solchen Umständen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden könnte. Für die Rechtswirkungen des § 261 b Abs. 3 ZPO ist es ohne Bedeutung, ob der Vorwurf der Nachlässigkeit sich darauf gründet, daß die Anstrengungen der klagenden Partei zur Fristwahrung nicht ausreichend waren, oder darauf,daß sie (nach ihrem Vortrag) überhaupt keine derartigen Anstrengungen unternommen hat (vgl. dazu beispielsweise die Entscheidungen BGH LM § 261 b ZPO Nr. 11, 9 und 2).
Das Berufungsgericht hat auch die für die Klägerin WHHK vorgebrachten Entschuldigungsgründe nicht als ausreichend gewertet. Das ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden.
Denn der Vortrag der Klägerin WflHIB enthielt keine konkreten Tatsachen und genügte daher nicht einmal den an das Entlastungsvorbringen nach § 261 b Abs.3 ZPO zu stellenden Mindestanforderungen. Danach hätte die Klägerin WflIHB wenigstens in groben Zügen angeben müssen, was sie seinerzeit zu einer unverzüglichen Beschaffung der Armenrechtsunterlagen unternommen oder welche Hindernisse sich dem in den Weg gestellt hatten. Sie hätte insbesondere eine Erklärung dafür abgeben müssen, aus welchem Grund sie ihre Vermögensaufstellung, die zur An-
 
läge des Armenrechtszeugnisses gemacht worden ist, erst am 11. November 1963 angefertigt hat; die von ihr unterschriebene Aufstellung trägt dieses Datum. Es geht zu ihren Lasten, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage war,weil mittlerweile ein zu langer Zeitraum verstrichen war. Sie steht dann nicht anders als die Partei, die nichts zu ihrer Entlastung vorträgt. Das mangelnde Erinnerungsvermögen kann der Klägerin nicht zugute kommen.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob nicht schon im Jahre 1963 Veranlassung bestanden hatte, die Beweise für das behauptete nicht nachlässige Verhalten zu sichern. Es war für die anwaltlich vertretene Klägerin WflIM bei sorgfältiger Prozeßführung bereits damals erkennbar, daß es zu einer erheblichen Verzögerung der Armenrechtsbewilligung nur gekommen war, weil sie ihr Armutszeugnis nicht früher vorgelegt hatte, zu demal ihr aus diesem Grund das Armenrecht bereits durch Beschluß des Landgerichts vom 10. Oktober 1963 versagt worden war.
Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte die Klägerinnen darauf hinweisen müssen, daß es auf den Nachweis mangelnden Verschuldens ankomme. Denn das Berufungsgericht hat einen derartigen Hinweis gegeben. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen durfte sich nunmehr bei seiner vom Berufungsgericht angeregten Stellungnahme zur Frage der Fristversäumung nicht - wie er es getan hat - im wesentlichen auf Rechtsausführungen beschränken, sondern mußte zu demindest in Rechnung stellen, daß das Berufungsgericht die rechtlichen Bedenken, die gegen eine Versagung des § 261 b Abs. 3 ZPO sprechen
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konnten, bereits erwogen und nicht als überzeugend gewertet hatte. Es kommt daher nicht mehr darauf an, daß die Revision im übrigen nicht dargetan hat, welche weiteren Tatsachen die Klägerinnen noch hätten vortragen und unter Beweis stellen können, um die eingetretene Verzögerung zu ent schuldigen.
Die Revision meintentscheidend müsse letztlich sein, daß die Beklagte rechtzeitig Kenntnis von der unabhängig von der Bewilligung des Armenrechts gewollten Klageerhebung erhalten habe. Das trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil - wie ausgeführt ist - die Klageschrift nicht mit Sicherheit erkennen ließ,ob die Klage auch bei Versagung des Armenrechts durchgeführt werden sollte. Sie ist auch nicht in der ursprünglichen Höhe durchgeführt worden. Davon abgesehen wäre eine solche Kenntnis ohnehin nicht ausreichend gewesen, um die Klagefrist zu wahren.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings in einigen Entscheidungen die Kenntnis der Klageeinreichung bei der Gesamtwürdigung im Rahmen des § 261 b Abs. 3 ZPO, und zwar bei der Frage berücksichtigt, ob die Rückwirkung der Kla-„ gezustellung dem Beklagten zuzu demuten sei. Das ist jedoch bei Klagefristen geschehen, die im wesentlichen allein im Interesse des Beklagten lagen und ihm frühzeitig Kenntnis von der bevorstehenden Klageerhebung verschaffen sollten (so für die Verjährungsfrist: BGH LM § 261 b ZPO Nr. 8 = VersR I960, 210; für die Klagefrist nach § 143 Abs. 1 DBG: BGH NJW 1953, 620; für die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 WG: BGH VersR 1967, 550; vgl. auch BGH LM § 261 b ZPO Nr. 4; für die Klagefrist nach § 10 AHB: BGH VersR 1970,
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1045). Bei der Klagefrist des § 61 Abs.l des Landbeschaffungsgesetzes ist für eine solche Betrachtung kein Raum. Der erkennende Senat hat bereits entschieden (BGHZ 35,
 228, 234), daß es sich hier um eine prozessuale Frist handelt, die nicht nur dem Interesse der Beteiligten,sondern auch der Allgemeinheit an einer möglichst raschen Klärung der Entschädigungsfrage dient.
5.	Bei dieser Sachlage kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, daß die Versäumung der Klagefrist nicht mehr berücksichtigt werden dürfe, nachdem sie von der Beklagten vor dem Hinweis durch das Berufungsgericht nicht gerügt und vom Landgericht nicht berücksichtigt worden sei. Die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung war von Amts wegen zu beachten (BGH NJW 1961, 1676, insoweit in BGHZ 35, 228 nicht abgedruckt). Auf die Wahrung der Frist konnten die Parteien weder verzichten, noch ist Raum für eine Verwirkung.
6.	Die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist hat das Berufungsgericht aus zutreffenden Gründen verneint.
7.	Eine Schlechterstellung der - armen - Klägerinnen gegenüber einer nicht armen Partei liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht vor. Hätte eine nicht arme Partei den Kostenvorschuß erst zu dem Zeitpunkt eingezahlt, in dem die Klägerinnen ihre Armenrechtsunterlagen eingereicht haben, und könnte sie das nicht entschuldigen,könnte auch ihre Klage nicht mehr als "demnächst" erhoben im Sinne des § 261 b Abs. 3 ZPO angesehen werden.
Dr. Arndt	Dr.	Beyer
 Dr. Hußla
 Keßler
 Dr. Krohn