Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* September 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Dr* Reinhardt für Rpcht erkannt: Der Beklagte ist ein Sohn, der Kläger der Testamentsvollstrecker der am 27* September I960 verstorbenen Witwe Emilie Der Kläger verlangt für den Nachlaß von dem Beklagten als Teilforderung den Betrag von 20 000 DM nebst Zinsen und stützt dieses Verlangen jetzt vor allem auf Darlehen, daneben auf jeden anderen möglichen Rechtsgrund, wie namentlich Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereicherung* Er hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, die Erblasserin habe im April 1959 an die Stadtsparkac- Er hat die Auffassung des Oberlandesgerichts beanstandet, daß der Beklagte vor ihm den Empfang der Klagesumme als Barlchen nicht mehr bestritten habe. Bas Obcrlandosgericht hat nunmohr, dem Antrag dos Klägers folgend, der sich zu dessen Begründung auf weitere hier nicht interessierende Vorgänge berief, erneut den Beklagten zur Zahlung des Betrages von 20 000 BM nebst Zinsen verurteilt. Da3 Berufungsgericht hat seine jetzt angefochtenc Entscheidung damit begründets Die Erblasserin habe im April 1959 im Zug einer Um-finanziorung einen Betrag von über 28 000 DM auf das laufende Konto des Beklagten Nr. flHIB bei der Stadt-Sparkasse überweisen lassen, die Überwei- Ihr kann zunächst nicht zugegeben werden, daß der Beklagte im neuen Berufungsrechtszug ausschließlich das vorgotragen habe, was bereits im ersten Berufungsvorfahren Gegenstand seines Vortrages gewesen sei» Wie es nämlich im angefochtenen Urteil heißt, hat sich dor Beklagte erstmals in der neuen Berufungsvorhandlung auf eine ihm gemachte Schenkung berufen. genzusetzen brauchen» so ist dies im Lichte der sich unmittelbar anschließenden Erwägung zu sehen» die Einlassung des Beklagten» die vermeintlichen Forderungen der Erblasserin seien allenfalls Bereicherungsansprü-cho» ließe die Möglichkeit offen» daß die Erblasserin einseitig» ohne nähere Abrede mit dem Beklagten Geldbeträge auf dessen Konto überwiesen habe; in einem solchen Falle wären dem Beklagten nähere Angaben über den Rechtsgrund der Überweisung nicht zuzu demuteno Einer Schenkung jedoch - möchte sich schließen lassen -würde eine Vereinbarung mit dem Beklagten zugrunde gelegen haben» so daß hinsichtlich der Notwendigkeit eines substantiierten Bestreitens eine andere Beurteilung Platz greifen könnte und ein von der Revision geltend gemachter Vorstoß des Berufungsgerichts gegen § 565 Abs« 2 ZPO dann nicht vorläge. Doch kann dies letztlich auf sich beruhen» woraus sich gleichzeitig ergibt» daß don Rügen der Revision nicht nachgegangen zu werden braucht» die nach der Re.vi3ionobcgründung unter Ziff.II 3 bis 5 auf die Darlegung hinauslaufen» der Beklagte habe einen darlehcnswoisen Empfang der Klage summe im Rechtsstreit stets ernstlich bestritten« Denn jedenfalls hält die Hilfsbegründung dos angefochtenen Urteils den Angriffen der Revision stand« Diese Begründung geht dahin» selbst wonn man ein den prozessualen Anforderungon genügendes Bestreiten des Beklagten bejahen wolle» wäre sein Bostroiten unbeachtlich» und zwar deswegen» weil es unglaubwürdig sei. hon; dor Beklagte habe sich an jener Schriftsatzstellc auf sein Schreiben an den Kläger vom 9« Juli 1961 bezogen, in den über angebliche frühere Darlehen der Erblasserin an den Beklagten und deren Tilgung berichtet wurde, nur auf diese könne sich das vom Berufungsgericht angenommene Zugeständnis beziehen« Hier hat die Revision gegen sich: Bei einer unbefangenen Betrachtungsweise läßt sich jenes Zugeständnis zwanglos auf die ein-gcklagte Summe beziehen« Dem einschlägigen Vortrag des Beklagten ist im Schriftsatz als Überschrift "Konto ^■^■der Stadt Sparkasse vorangesetzt; über dieses Konto 30II aber das in Rode stehende Darlehen gelaufen sein; unmittelbar an die Überschrift schließt sich der Satz an: "Es ist richtig, daß der Beklagte von der Erblasserin Darlehen zur Ablösung von Verbindlichkeiten erhalten hat”; weiter heißt cs: "Dem Kläger ist bekannt, daß auf die hier interessierenden Forderungen bereits vor Jahren größere Beträge gezahlt wurden und der Beklagte mit Gegenforderungen «««« aufgerechnet hat"« Wollte man der Auffassung dor Revision folgen, würde cs an einer Einlassung des Beklagten zu der Klageforderung im Schriftsatz aus nicht verständlichen Gründen überhaupt gefehlt haben« Erachtoto das Berufungsgericht auf der einen Seite die Verteidigung dos Beklagten für unglaubwürdig, so kam es ihm andererseits zu, nach seiner tatsächlichen freien Überzeugung (§§ 286, 523 ZPO) darüber zu befinden, ob die Behauptungen dos Klägers über die darlehensweise Hingabe eines Betrages von mindestens 20 000 KJ wahr seien oder nicht« Davon, daß die ein- Erklärung sieht, die Erblasserin habe von vornherein den Willen, ohne Entgelt helfen zu wollen, zu dem Ausdruck gebracht, so befindet sic sich zunächst, ohne hierzu in beachtlicher Fora etwas vorgebracht zu haben, im Widerspruch zu der Ausführung des angefochtenen Urteils, der Beklagte habe hinsichtlich dos Verzichts keine substantiierten Tatsachen vorgetragen, sondern sich lediglich auf eine von der Erblasserin am 17o September I960 Unterzeichnete nVollmachtsur-kundc” berufen* Das Berufungsgericht hat dieser Urkunde - ebenso wie in seinem ersten Berufungsurteil, insoweit im ersten Revisionsurteil nicht als fehlerhaft beanstandet - nioht entnommen, daß die Erblasserin auf Darlehensforderungen habe verzichten wollen* Dicso Würdigung liegt wiederum im tatrichtorlichon Bereich* Legt man sie zugrunde, so kann dom von der Revision gezogenen Schluß, die Erblasserin habe von Beginn an ohne Entgelt holfen wollen, nicht gefolgt worden. Auch in don übrigen* im vorstehenden nicht berührten Punkten v/oist das angefochtonc Urteil einen vom Rovisi-onsgericht zu beachtenden entscheidungserheblichen Irrtum nicht auf.Die Revision ist daher als unbegründet zurückzuv/oisen und dor Beklagte in Anwendung von § 97 ZPO auch mit den Kosten dieses Revisionsverfahrens zu belasten.
BUNDESGERICHTSHOF 2034 014 IM NAMEN DES VOLKES iii_zr_i§7^66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 25« September 1967 Schorm, Justizangostellter alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Baumeisters Wilhelm 0 in HSflHiHstraße Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Bürovorsteher Heinz L ________________ ln llig—1111 mIIi nln Ti ........Immll Strecker Uber den Nachlaß der am 27* September I960 verstorbenen, zuletzt in HildeBheim wohnhaft gewesenen Witwe Emilie geb Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« o 2 Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25* September 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Dr* Reinhardt für Rpcht erkannt: Die. Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Gelle vom 20. Oktober 1966 wird zurückgewiesen* Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen* Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist ein Sohn, der Kläger der Testamentsvollstrecker der am 27* September I960 verstorbenen Witwe Emilie Der Kläger verlangt für den Nachlaß von dem Beklagten als Teilforderung den Betrag von 20 000 DM nebst Zinsen und stützt dieses Verlangen jetzt vor allem auf Darlehen, daneben auf jeden anderen möglichen Rechtsgrund, wie namentlich Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereicherung* Er hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, die Erblasserin habe im April 1959 an die Stadtsparkac- auf das zugunsten des Beklagten errich- einen die Klagesumme übersteigenden Betrag, für den sie mit einem ihr gehörigen Grundstück gehaftet habe, gezahlt. Bas Landgericht hat die Klage in der Annahme, daß sie vor ihm nur auf Barlehen gestutzt, die Hingabe des Barlehens jedoch nicht bewiesen sei, entsprechend dom Antrag des Beklagten abgewiesen. Bas Oberlandesgoricht hat auf die Berufung des Klägers zunächst der Klage stattgegeben. Es hat dabei angenommen, der Beklagte habe in zweiten Rechtszug nicht mehr ernstlich bestritten, die Klagesumme als Barlehen erhalten zu haben; seine Einv/ändo, die Erblasserin habe auf die Klagesumme verzichtet, ebenso die von ihm gegenüber der Klagofor-derung erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen griffen nicht durch. Ber jetzt erkennende Senat hat auf die Revision dos Beklagten mit Urteil vom 5«» Mai 1966 - III ZR 242/64 - die oberlandesgerichtliche Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgerioht zurüokverwie-sen. Er hat die Auffassung des Oberlandesgerichts beanstandet, daß der Beklagte vor ihm den Empfang der Klagesumme als Barlchen nicht mehr bestritten habe. Bas Obcrlandosgericht hat nunmohr, dem Antrag dos Klägers folgend, der sich zu dessen Begründung auf weitere hier nicht interessierende Vorgänge berief, erneut den Beklagten zur Zahlung des Betrages von 20 000 BM nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte wiederum Revision eingelegt, mit der er die Zurückweisung der Berufung des Klägers anstrebt. Bioser bittet um Zurückweisung der Revision. Ent ache idling sgründe: Da3 Berufungsgericht hat seine jetzt angefochtenc Entscheidung damit begründets Die Erblasserin habe im April 1959 im Zug einer Um-finanziorung einen Betrag von über 28 000 DM auf das laufende Konto des Beklagten Nr. flHIB bei der Stadt-Sparkasse überweisen lassen, die Überwei- sung sei zur Verminderung von Schulden des Beklagten verwendet worden. Der Kläger habe nach seinem schriftlichen Vortrag selbst im Auftrag der Erblasserin dio Verhandlungen geführt, in deren Zusammenhang der Ge-schäftskrcdit des Beklagten auf dem genannten Konto abgelöst worden sei, wobei dem Beklagten erklärt worden sei, der Betrag werde ihm von seiner Mutter darlehensweise zur Verfügung gestellt. Der Beklagte habe sich zu diesem Vortrag weder schriftsätzlich noch in der Verhandlung näher erklärt und lediglich in der letzten Berufung s Verhandlung durch seinen Anwalt vortragen lassen, der Hechtsgrund der Geldhingabe sei Schenkung gewesen. Darin liege nicht das erforderliche substantiierte Bestreiten, so daß der Vortrag des Klägers als zugestanden anzusehen sei. Wolle man indes wirklich ein wirksames Bestreiten bejahen, so müsse die Einlassung des Beklagten als unglaubwürdig und als aus diesem Grund unbeachtlich beurteilt werden. Dem sonach als Darlehono-forderung anzusehenden Klageanspruch gegenüber berufe sich der Beklagte vorgeblich auf einen von der Erblasserin abgegebenen Verzicht sowie auf eine von ihm erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen; sowohl für eine Verzichtserklärung wie für das Bestehen von Gegenforderungen sei der Beklagte beweisfällig geworden» V/aa die Revision hiergegen vorträgt, greift nicht durch» Ihr kann zunächst nicht zugegeben werden, daß der Beklagte im neuen Berufungsrechtszug ausschließlich das vorgotragen habe, was bereits im ersten Berufungsvorfahren Gegenstand seines Vortrages gewesen sei» Wie es nämlich im angefochtenen Urteil heißt, hat sich dor Beklagte erstmals in der neuen Berufungsvorhandlung auf eine ihm gemachte Schenkung berufen. Baß er sich in der mündlichen Verhandlung auf Schenkung berufen hat, stellt das Urteil mit tatbestandlicher Wirkung fest, auch wenn os dies in den Urtcilsgründen sagt. Baß er cs in einer früheren Verhandlung getan hätto, belegt die Rovision (vgl. 2iff. II 6 der Revisionsbogründung) nicht mit einem Hinweis auf entsprechende früher aufgesteilte Behauptungen; sie will dies vielmehr anscheinend aus einer Würdigung dos früheren Vortrags des Beklagten ableitcn; dies jedoch offenbar zu Unrecht. Soweit sie in diesem Zusammenhang eine angeblich von der Erblasserin abgegebene Verzichtserklärung heranzieht, ist auf diese noch zurückzukommeno Hat sich der Beklagte aber auf eine Schenkung beruf on, so mag es nahe liegen, dor Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen, der Beklagte hätte hierzu Einzelheiten vortragen sollen. Y/enn das erste Revisionsurteil davon spricht, dor Beklagte hätte dem Klagevortrag eine positive Angabe nicht entge- genzusetzen brauchen» so ist dies im Lichte der sich unmittelbar anschließenden Erwägung zu sehen» die Einlassung des Beklagten» die vermeintlichen Forderungen der Erblasserin seien allenfalls Bereicherungsansprü-cho» ließe die Möglichkeit offen» daß die Erblasserin einseitig» ohne nähere Abrede mit dem Beklagten Geldbeträge auf dessen Konto überwiesen habe; in einem solchen Falle wären dem Beklagten nähere Angaben über den Rechtsgrund der Überweisung nicht zuzu demuteno Einer Schenkung jedoch - möchte sich schließen lassen -würde eine Vereinbarung mit dem Beklagten zugrunde gelegen haben» so daß hinsichtlich der Notwendigkeit eines substantiierten Bestreitens eine andere Beurteilung Platz greifen könnte und ein von der Revision geltend gemachter Vorstoß des Berufungsgerichts gegen § 565 Abs« 2 ZPO dann nicht vorläge. Doch kann dies letztlich auf sich beruhen» woraus sich gleichzeitig ergibt» daß don Rügen der Revision nicht nachgegangen zu werden braucht» die nach der Re.vi3ionobcgründung unter Ziff. II 3 bis 5 auf die Darlegung hinauslaufen» der Beklagte habe einen darlehcnswoisen Empfang der Klage summe im Rechtsstreit stets ernstlich bestritten« Denn jedenfalls hält die Hilfsbegründung dos angefochtenen Urteils den Angriffen der Revision stand« Diese Begründung geht dahin» selbst wonn man ein den prozessualen Anforderungon genügendes Bestreiten des Beklagten bejahen wolle» wäre sein Bostroiten unbeachtlich» und zwar deswegen» weil es unglaubwürdig sei. Letzteres schließt das Berufungsgericht au3 der Überlegung! Der Beklagte habe über den Rechtsgrund der Gcldhin- gäbe widersprüchliche Angaben gemacht; zunächst habe er zugegoben, von der Erblasserin Barlehensbeträge zur Ablösung von Verbindlichkeiten erhalton zu haben, Beträge, über deren Höhe er sich vorerst nicht erklären könne, und habe lediglich cingewendet, die Rückzah-lungsanoprüche seien teils durch Zahlung, teils infolge Aufrechnung mit Gegenforderungen erloschen« Später habe er sich darauf borufon, die Erblasserin habe ihn das Geld ohne Rechtsgrund gegeben, so daß allenfalls für sie Beroicherungsansprüche entstanden seien, auf solche habe sic aber verzichtet. Schließlich habe er in der letzten Berufungsvorhandlung des seit vier Jahren anhängigen Rechtsstreits erstmals unsubstantiiert behauptet, die Erblasserin habe ihm das Geld schenkwci-sc überlassen. Mit diesen Erwägungen hat sich das Berufungsgericht auf tatsächlichem Gebiet bewegt. Insoweit sind seine Erwägungen grundsätzlich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht verschlossen. Einen Eehler bei der Anstellung dieser Erwägungen derart, daß das Revisionsgericht ausnahmsweise zu einem Eingreifen befugt wäre, hat das Berufungsgericht entgegen dem Vorbringen der Revision nicht begangen. Hierzu ist im einzelnen aus-zuführon: Bio Revision trägt vor, das Berufungsgericht nehme zu Unrecht oin anfängliches Zugeständnis an; die zu dieser Annahme führende Behauptung des Beklagten laut seinem Schriftsatz vom 20. November 1962 beziehe sich auf andere als das hier vom Kläger behauptete Barle- hon; dor Beklagte habe sich an jener Schriftsatzstellc auf sein Schreiben an den Kläger vom 9« Juli 1961 bezogen, in den über angebliche frühere Darlehen der Erblasserin an den Beklagten und deren Tilgung berichtet wurde, nur auf diese könne sich das vom Berufungsgericht angenommene Zugeständnis beziehen« Hier hat die Revision gegen sich: Bei einer unbefangenen Betrachtungsweise läßt sich jenes Zugeständnis zwanglos auf die ein-gcklagte Summe beziehen« Dem einschlägigen Vortrag des Beklagten ist im Schriftsatz als Überschrift "Konto ^■^■der Stadt Sparkasse vorangesetzt; über dieses Konto 30II aber das in Rode stehende Darlehen gelaufen sein; unmittelbar an die Überschrift schließt sich der Satz an: "Es ist richtig, daß der Beklagte von der Erblasserin Darlehen zur Ablösung von Verbindlichkeiten erhalten hat”; weiter heißt cs: "Dem Kläger ist bekannt, daß auf die hier interessierenden Forderungen bereits vor Jahren größere Beträge gezahlt wurden und der Beklagte mit Gegenforderungen «««« aufgerechnet hat"« Wollte man der Auffassung dor Revision folgen, würde cs an einer Einlassung des Beklagten zu der Klageforderung im Schriftsatz aus nicht verständlichen Gründen überhaupt gefehlt haben« Erachtoto das Berufungsgericht auf der einen Seite die Verteidigung dos Beklagten für unglaubwürdig, so kam es ihm andererseits zu, nach seiner tatsächlichen freien Überzeugung (§§ 286, 523 ZPO) darüber zu befinden, ob die Behauptungen dos Klägers über die darlehensweise Hingabe eines Betrages von mindestens 20 000 KJ wahr seien oder nicht« Davon, daß die ein- schlägigen Ausführungen des angefochtenen Urteile in einem unvereinbaren Widerspruch zu dem ersten Berufungsurteil stünden, kann ernstlich nicht die Rede sein. Eg ist ferner anerkannt Rechtens, daß der Tatrichter die Behauptung einer Partei ohne jede Beweisaufnahme für wahr halten kann. Entgegen der Rovision war daher weder eine■ParteiVernehmung dos Beklagten nötig, noch durfte der Beklagte überhaupt erwarten, cs werde über die einschlägigen Klagebehauptungen mit Rücksicht darauf Beweis erhoben werden, daß er diose bestritten habe, noch durfte er abwarten, ob der Kläger seiner Beweispflioht nachkomme. Irrig ist auch die Auffassung der Revision, das Bestreiten des Beklagten könne angesichts der dem Kläger obliegenden Behaup-tungs- und Ber/eislast nicht unglaubwürdig sein, solange nicht die Wahrheit der Klagebehauptungen erwiesen sei. Gerade umgekehrt kann der Tatrichter die Unglaub-würdigkeit einer Einlassung der beklagten Partei aus der Art und Weise ihres Vortrags folgern und daraus weiter auf die Wahrheit des Vortrags der Klägepartei schließen. Insoweit die Revision ausführt, die Annahme einer Schenkung oder die einor einfachen Hilfeleistung ohne die Absioht, das Geld zurückzuverlangen, hätte mindestens ebenso nahegelegcn wie die Annahme eines Darlehens, greift sie in unzulässiger Weise in die dem Berufungsgericht vorbehaltene tatrichterliche Beurteilung des Geschehens ein. Wenn die Revision schließlich auf eine vom Beklagten behauptete ausdrückliche Verzichtserklärung der Erblasserin abhebt und in dem Verzicht gleichzeitig die 10 Erklärung sieht, die Erblasserin habe von vornherein den Willen, ohne Entgelt helfen zu wollen, zu dem Ausdruck gebracht, so befindet sic sich zunächst, ohne hierzu in beachtlicher Fora etwas vorgebracht zu haben, im Widerspruch zu der Ausführung des angefochtenen Urteils, der Beklagte habe hinsichtlich dos Verzichts keine substantiierten Tatsachen vorgetragen, sondern sich lediglich auf eine von der Erblasserin am 17o September I960 Unterzeichnete nVollmachtsur-kundc” berufen* Das Berufungsgericht hat dieser Urkunde - ebenso wie in seinem ersten Berufungsurteil, insoweit im ersten Revisionsurteil nicht als fehlerhaft beanstandet - nioht entnommen, daß die Erblasserin auf Darlehensforderungen habe verzichten wollen* Dicso Würdigung liegt wiederum im tatrichtorlichon Bereich* Legt man sie zugrunde, so kann dom von der Revision gezogenen Schluß, die Erblasserin habe von Beginn an ohne Entgelt holfen wollen, nicht gefolgt worden. 11 Auch in don übrigen* im vorstehenden nicht berührten Punkten v/oist das angefochtonc Urteil einen vom Rovisi-onsgericht zu beachtenden entscheidungserheblichen Irrtum nicht auf. Die Revision ist daher als unbegründet zurückzuv/oisen und dor Beklagte in Anwendung von § 97 ZPO auch mit den Kosten dieses Revisionsverfahrens zu belasten. Br. Kreft Br. Arndt Br. Hußla Keßler Br. Reinhardt