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BGH · III ZR 197/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 197/65

Per mit der Klage geltend gemachte bezifferte leistungsanspruch wird dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt, soweit es sich um Ansprüche der Klägerin als Erbin ihres Ehemannes, um die Erstattung der Kosten für die Beerdigung ihres Mannes und ihren entgangenen Unterhalt handelt; im übrigen wird der bezifferte leistungsanspruch sowie der Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 4/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Klägerin hat mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 18o241*73 DII nebst Zinsen und eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Verpflichtung der Stadt beantragt, ihr allen weiteren aus dem Unfall entstandenen oder entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, die Höhe der Ansprüche bestritten und weiter folgendes ausgeführt: Die Straße sei nicht vereist, sondern nur mit Schneecatsch bedeckt gewesen. Harz 1958 eine schuldhafte Verletzung der Streupflicht bejaht, aber unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Kraftwagens den bezifferten Klagansprucli und den Schmerzensgoldanspruch den Grunde nach nur zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt; es hatte weiterhin festge-stcllt, daß die Eeklagte verpflichtet sei, der Klägerin 4/5 allen weiteren Schadens aus diesen Unfall zu ersetzen. Der Senat hatte die Würdigung des Berufungsgerichts nicht beanstandet, daß e3 sich bei der Ilidda-Brücke un eine besonders gefährliche Stelle gehandelt habe und die Eeklagte verpflichtet gewesen sei, auf der Brücke zu streuen er hatte auch keine Iedenken gegen die Feststellung gehabt, daß das unterlassene Streuen für den Unfall ursächlich gewesen sei. November I960 hat das Oberlandesgericht die Klage abgewieaen, weil die Beklagte aufgrund einer sachgcnäßen Organisation die Nidda-Brücko regelmäßig ordnungsmäßig habe bestreuen lassen und es nur unglücklichen Umständen zuzuschreiben gewesen sei, daß zur Unfallzeit die Streuung unzureichend geblieben wäre; die Eeklagte habe sich aber entlasten können, weil sie bei der Auswahl, leitung und Überwachung der zur Erfüllung Auf erneute Revision der Klägerin hat der auch jetzt erkennende Senat dieses Urteil durch Erkenntnis von 9» Juli 1962 aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin zu 4/5 ihrer geltend gemachten Ansprüche zurückgewieoon war; im übrigen wurde die Revision zurückgewiesen, weil die Abweisung der Klage zu 1/5 aller Ansprüche bereits rechtskräftig gev/orden sei. Der Senat hat damals ausgeführt, daß die Beklagte ihren Streudienst nicht sachgerecht organisiert habe die leitenden Organe hätten keinen ordnungsmäßigen Streuplan aufgcstellt und die unteren Organe ohne genügende Anleitung oder Anweisung gelassen; die Beklagte hafte daher wegen schuldhafter Verletzung der ihr obliegenden.Streupflicht, die für den Unfall ursächlich goworden sei. Der Senat hat die Sache wiederum an das Berufungsgericht zurück verwiesen, damit dieses die Behauptungen über ein Mitverschulden des Ehemannes der Klägerin prüfen und die für den Schadencausgleich erforderlichen Peststellungon treffen kenne; dabei ist vorsorglich bemerkt worden, daß die Ansprüche der Klägerin wegen ihrer eigenen Schäden - die sie nicht als Erbin ihres Hannes geltend macht - nicht wegen I'ütverschuldens gekürzt werden dürften, weil ein eigenes Verschulden der Klägerin nicht vorliege. Juni 1965 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen den Jeistungsanspruch dem Grunde nach zu 1/5 für gerechtfertigt erklärt, soweit es sich um Ansprüche der Klägerin als Erbin ihres Hannes, die Beerdigungskosten und entgangenen Unterhalt handelt; wegen der übrigen Ansprüche hat es die Forderung dem Grunde nach zu 4/5 für gerechtfor- tigt erklärt: entsprechend hat es dem Feststellungsantrag stattgegebeno Dagegen richtet sich die jetzige Revision der Klägerin, mit der sie das Berufungsurteil angreift, soweit es nicht allen Ansprüchen in Höhe von 4/5 stattgegeben hat«. Das Berufungsgericht folge der Aussage des Zeugen Schön-born, wonach der Erhaltungszustand der Reifen 30 #, 20 20#und 40 # betragen haben Es schließe sich weiter den Gutachten des Sachverständigen an, daß ein Fahrzeug mit diesen schlechten Reifen im Verkehr nicht weiter hätte benutzt werden dürfen» Das Privatgutachton des Oberingenicurs 3;ünne demgegenüber nicht überzeugen; er gehe bei Reifen mit einen Erhaltungsgrad von 20 $ davon aus, daß sie in der Kitte der Laufdecke noch 2 mm Profil, aber an Rande nur Profile in Höhe von 1 mm hätten; gerade das Umgekehrte sei bei stark abgefahrenen Reifen der Fall. Auffassung der Klägerin anschließen, hei Glatteis kocmo es auf den Reifenzustand überhaupt nicht an, weil bei Glatteis selbst Reifen in bestem Erhaltungszustand rutschen würden <> Das möge für den theoretischen Fall einer vollkommen spiegelglatten Fläche ohne die geringsten Unebenheiten zutreff on, nicht aber für eine Straße, die praktisch stets mehr oder weniger Unebenheiten enthalte und einem guten Reifen auch bei Glatteis immer noch einige Reibungspunkte biete. habe die Reifen noch als verkehrssicher bezeichnet und dabei allerdings angcnorr-men, daß bei stark abgefahrenen Reifen mit einen Erhaltungszustand von 20 c/> in der Ilitte Dabei habe das Berufungsgericht übersehen, daß das Profil aller Reifen von Anfang an in der Mitte stärker und höher sei als an den Seiten, so daß bei einen 20 #igen Erhaltungszustand sehr wohl die Mitte noch ein höheres Profil haben könne als die Seite. Gev/iß war es bedenklich, daß das Berufungsgericht ohne Anhöron eines Sachverständigen die Bemerkung des Privatgutachters G^^ als falsch und unverständlich bezeichnete, bei 3tark abgefahrenen Reifen könnte das Profil auf der Mitte der laufdecke noch stärker als am Rande sein. Denn das v/ar möglich, wenn ursprünglich die Profile in der Mitte wesentlich stärker waren als am Rande; das ist aber unter Umständen weiter davon abhängig, ob die Reifen ständig mit gleichmäßigem Luftdruck gefahren sind oder ob das Fahrgestell irgondv/elche Unstimmigkeiten aufwies; davon war der unmittelbar nach dem Unfall zugezogene Sachverständige Schonborn ausgegangen. Ienn das Berufungsgericht hat diese Erwägungen bei der Feststellung verwertet, daß sich die Reifen in einem schlechten Zustand befunden hätten. nach dem Unfall mit 30 20 20 $£ und 40 # ermittelte Diese entscheidende Feststellung ist von der Revision nicht angegriffen worden. Der Sachverständige hatte zwar bemerkt, daß ein Fahrzeug mit diesen Reifen im Verkehr überhaupt nicht ; mehr hätte benutzt werden dürfen, doch hat das Berufungsgericht sich diese Auffassung nicht zu eigen gemacht. Nach dem Erlass des Bundesministors für Verkehr vom 7- März 1956 (Verkehrsblatt 1956, 170) sollten aber Fahrer darauf aufmerksam gemacht werden, daß die Grenze der Verkehrssicherheit erreicht sei, wenn die Irofiltiefe in der Mitte nur noch etwa 1 ran betrügt. reichenden Grund hinweggesetzt» Das Privatgutachten hatte ausgeführt, daß der Heifcnzustand überhaupt keinen Einfluß auf den Unfall gehabt habe, weil bei einer mit Eis überzogenen Straßenfläche ein Pormschluß zwischen Reifen und Untergrund nicht mehr möglich sei; das Profil hätte bei Glatteis nicht mehr an irgendwelchen Widerständen einhaken können» Demgegenüber hat das Berufungsgericht bemerkt, es könne sich nicht der Auffassung anschließen, daß es bei Glatteis auf den Reifenzustand überhaupt nicht ankomrae» Es meint, das treffe höchstens für den theoretischen - hier nicht vorliegenden - Pall einer spiegelglatten Eisfläche ohne geringste Unebenheit zu, während eine Straße praktisch immer mehr oder weniger Unebenheiten enthalte, die einem guten Reifen auch bei Glatteis noch Rcibungs-punktc biete» las hätte sich hier auch bei den übrigen Unfällen am gleichen Tage gezeigt» Der Zeuge PJHbeispielsweise sei zwar sogar mit ganz neuen Schnee- und Latochrcifcn gerutscht, hätte seinen Wagen aber wieder abgefangen; das gleiche wäre auch dem Ehemann der Klägerin geglückt, wenn seine Reifen in Ordnung gewesen wären. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte nach dem Bev/eisergebnis doch annehmen müssen, daß die Brücke damals eine spiegelglatte Vereisung aufgewiesen habe, hätte also gerade von dem Pall ausgehon müssen, den es nur theoretisch möglich und hier nicht vorliegend bezeichnet habe. lei dieser Würdigung der Beweisaufnahme durfte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des sonstigen Pcweisergebnisscs gemäß 5 287 ZPO ohne Recht::-fehler die Überzeugung gewinnen, daß dor Unfall des Ehemannes der Klägerin sich nicht in der festgestellton Porr ereignet haben v/ürdo, wenn seine Reifen in Ordnung gev/o-sen wären. Dagegen kann die Revision nicht mit ihrem Vortrag gehört werden, das Berufungsgericht habo den Erfahrungssatz verkannt, daß auf Glatteis die Rutschgefahr umso stärker sei, je höher das Profil der Bereifung sei. Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß in erster Iinie auf die Verursachung absustollen ist» Es meint aber, der schlechte Reifenzustand habe die Gefahr des Straßenzustandes weit überwogeno Es bezeichnet es als grobos Verschulden, daß der Ehemann der Klägerin mit so schlechten Reifen gefahren sei, wäh./md die schuldhafte Verursachung der Beklagten nicht so schwor wiege, weil diese itcmex'hin einen Streuplan aufgeotollt gehabt habe» Bei der Abwägung wirft das Berufungsgericht daneben die "nicht unerhebliche letriebsgefahr des l.'agens" in die Uaagschale und kommt "unter Berücksichtigung aller Umstände" für die vom Verhalten des Ihcmanncs der Klägerin abhängigen Ansprüche zu einer Schadensteilung im Verhältnis 1 : 4 zu dem Nachteil der Klägerin. Aber bei der Bewertung der Beurteilung dieser Reifen als grobe Fahrlässigkeit hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß der Fahrer sich iait einer äußeren Betrachtung und Bev/ertung begnügen darf.Biese hattenein anderes Bild ergeben. las Berufungsgericht hat in ersten Berufungsurteil näher dargolegt, daß ec sich bei der Brücke um eine ganz besonders gefährliche Straßenstollo auf einer äußerst stark befahrenen Straße gehandelt habe, die die Beklagte zu eiligen und nachhaltigen Kaß-nahmen verpflichtet habe.

Zitierte Normen: § 36 StVZO § 254 BGB
ReifeBrückeWagenUnfallBerufungsgerichtProfilKlägerinVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Ht
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 197/65	URTEIL
Verkündet am
22. September 1966 Scheibl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Witwe Elly Straße A,
Klägerin und Revisionoklägcrin,
 rrozeßbevollcächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.v
gegen
l)i vertreten durch ihren Kagi-
dic Stadt strata
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Irozeßbevollcächtigter: Rechtsanv/alt Br,
 
Per III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Pagendarm sowie der Bundesrichtor Pr. Arndt, Gähtgens, Keßler und Pr. Reinhardt für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird - unter ihrer Zurückweisung im übrigen - das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Erank-furt (Ilain) vom 21. Juni 1965 teilweise aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Hain) vom 1. November 1956 teilweise geändert und dahin gefaßt:
Per mit der Klage geltend gemachte bezifferte leistungsanspruch wird dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt, soweit es sich um Ansprüche der Klägerin als Erbin ihres Ehemannes, um die Erstattung der Kosten für die Beerdigung ihres Mannes und ihren entgangenen Unterhalt handelt; im übrigen wird der bezifferte leistungsanspruch sowie der Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 4/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren aus dem Unfall vom 2. Januar 1955 entstandenen Schaden zu ersetzen, und zwar
 in Höhe von 3/4, soweit es sich um Ersatzansprüche wegen des durch den Tod ihres Ehemannes entgehenden Unterhalt handelt,
 
in Höhe von 4/5 wegen der Beschädigung ihrer eigenen Gesundheit sowie der Beschädigung ihrer eigenen Sachen,
 Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Sache v/ird zur wo it er on Verhandlung und Entscheidung über die Hoho an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über dio Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden hat, soweit diese nicht bereits der Klägerin auferlegt sind.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadtgemeinde Schadensersatz wogen Verletzung der Streupflicht aufgrund folgenden Sachverhalts:
Ara Sonntag, dem 2. Januar 1955» fuhr die Klägerin vormittags mit ihrem Ihemann und ihrer Schwiegermutter in einem Personenkraftwagen (Volkswagen Baujahr 1953) von Frankfurt (l ain) in Richtung Wiesbaden, um Verwandte in I-Iainz zu besuchen. Ier Lhccann der Klägerin, ein Handelsvertreter im Alter ven 52 Jahren, steuerte den Wagen selbst. Der Himmel war bedeckt und die Temperatur seit dem Abend vorher unter den Gefrierpunkt gesunken; am Vormittag betrug sie noch minus 2 Grad; es fiel/leichter Schnee. Die Fahrt ging
 liter die Wiesbadener Straße, eine Bundesstraße. Die Straße führte mit einer Brücke über die Nidda, dabei auf diese Brücke zu in einer sanften Rechtskurve geringfügig steigend. Die Straßenoberfläche bestand aus Rauhasphalt und nach der Nidda-Brücke aus Kleinsteinpflaster. Etwa 35 m vor der Brücke warnte ein Schild vor Schleudergefahr. Xer Wagen erreichte diese Brücke gegen 11 Dhr. Mitten auf der Brücke geriet er ins Schleudern, indem die Hinterräder seit lieh wegrutschten. Der Ehemann der Klägerin konnte den Wagen nicht mehr abfangen. Der Wagen geriet nach links über den 15 cm höheren Bordstein und hinter der Brücke auf einen schmalen Fußweg, der neben der Straße abwärts führt. Hier prallte der V7agen nach einigen Metern mit seiner linken vorderen Seite an einen Baum. Der Wagen wurde vorn links eingedrückt und der Ehemann der Klägerin dabei getötet; die Klägerin und ihre Schwiegermuttor wurden ebenfalls verletzt; die Schwiegermutter erlag ihren Verletzungen nach einigen Wochen im Krankenhaus.
Die Unfallstelle gehört noch zu dem Stadtgebiet der Beklagten, liegt aber außerhalb der geschlossenen Ortslage.
Die Klägerin hat vorgetragen: Die Straße sei zunächst gut befahrbar gewesen, trotzdem habe ihr Ehemann bei dem Warnschild die Geschwindigkeit auf 30 std/km herabgesetzt. Auf dor Brücke sei die Straße jedoch vereist und dadurch spiegelglatt gewesen, ohne daß das zu erkennen gewesen sei. Ihr Ehemann habe vorgeblich versucht, durch Gasgeben den Wagen abzufangon. Der Wagen sei in gutem, verkehrssicherem Zustand gewesen. Die Beklagte hätte an einer derartigen, besonders gefährlichen Stelle streuen müssen. Sic habe nicht oder jedenfalls nicht ausreichend gestreut, auch ihre Strcukolonne nicht genügend angcloitot und übeiv/acht.
 
An dienen Vormittag seien an derselben Stelle noch zahlreiche weitere Kraftwagen infolge der Glätte gerutscht und beschädigt worden«,
Die Klägerin hat mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 18o241*73 DII nebst Zinsen und eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Verpflichtung der Stadt beantragt, ihr allen weiteren aus dem Unfall entstandenen oder entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, die Höhe der Ansprüche bestritten und weiter folgendes ausgeführt: Die Straße sei nicht vereist, sondern nur mit Schneecatsch bedeckt gewesen. Die Stadt sei zur Bestreuung der Fahrstraßen außerhalb des geschlossenen Ortsbercichs nicht verpflichtet gewesen. Die Unfanstelle sei auch nicht besonders gefährlich. Trotzdem habe sie morgens gegen 8 Uhr die Brücke bestreuen lassen. Sie habe einen ordnungsgemäß eingerichteten und überwachten Streudienst, Ara Unfalltago hätte es dort keine weiteren Unfälle mit Personenschaden gegeben. Der Ehemann der Klägerin sei zu schnell und falsch gefahren, auch sei der Yfagen insbesondere wegen der stark abgefahrenon 3ereifung nicht mehr verkehrssicher gewesen.
Der Unfall könne schließlich nach dem Obduktionsbefund auf einen körperlichen Versagen des Fahrers beruhen.
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Unstreitig hat die Obduktion ergeben, daß der Ehemann der Klägerin an einer erheblichen Erweiterung und hochgradigen Verkalkung des Herzens gelitten sowie einen Gehirntumor gehabt hat. Die die Obduktion ausführenden Gerichtsärzte haben es bei diesem Befund für durchaus denkbar bezeichnet, daß der Ehemann der Klägerin einen plötzlichen Schwindel- oder Ohnmachtsanfall erlitten habe.
Das Iandgericht hat die Klage abgewioson, weil die Brücke keine besondere Gefahrenstelle gebildet habe und die Stadt daher zun Streuen nicht verpflichtet gewesen sei. las Berufungsgericht hatte in ersten Berufungsurteil vom 27. Harz 1958 eine schuldhafte Verletzung der Streupflicht bejaht, aber unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Kraftwagens den bezifferten Klagansprucli und den Schmerzensgoldanspruch den Grunde nach nur zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt; es hatte weiterhin festge-stcllt, daß die Eeklagte verpflichtet sei, der Klägerin 4/5 allen weiteren Schadens aus diesen Unfall zu ersetzen. Dagegen hatte nur die Beklagte Revision eingelegt. Durch Urteil von 1. Oktober 1959 hatte der auch jetzt erkennende Senat das Behufungsurteil aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hatte; die Abweisung der Klage zu 1/5 aller Ansprüche ist damit rechtskräftig geworden. Der Senat hatte die Würdigung des Berufungsgerichts nicht beanstandet, daß e3 sich bei der Ilidda-Brücke un eine besonders gefährliche Stelle gehandelt habe und die Eeklagte verpflichtet gewesen sei, auf der Brücke zu streuen er hatte auch keine Iedenken gegen die Feststellung gehabt, daß das unterlassene Streuen für den Unfall ursächlich gewesen sei. Das Berufungsurteil war lediglich aufgehoben, weil ein Verschulden der Organe der Beklagten nicht ausreichend begründet worden sei.
In zweiten Berufungsurtoil vom 17. November I960 hat das Oberlandesgericht die Klage abgewieaen, weil die Beklagte aufgrund einer sachgcnäßen Organisation die Nidda-Brücko regelmäßig ordnungsmäßig habe bestreuen lassen und es nur unglücklichen Umständen zuzuschreiben gewesen sei, daß zur Unfallzeit die Streuung unzureichend geblieben wäre; die Eeklagte habe sich aber entlasten können, weil sie bei der Auswahl, leitung und Überwachung der zur Erfüllung
 
der Streupflicht bestellten Personen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe.
Auf erneute Revision der Klägerin hat der auch jetzt erkennende Senat dieses Urteil durch Erkenntnis von 9» Juli 1962 aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin zu 4/5 ihrer geltend gemachten Ansprüche zurückgewieoon war; im übrigen wurde die Revision zurückgewiesen, weil die Abweisung der Klage zu 1/5 aller Ansprüche bereits rechtskräftig gev/orden sei. Der Senat hat damals ausgeführt, daß die Beklagte ihren Streudienst nicht sachgerecht organisiert habe die leitenden Organe hätten keinen ordnungsmäßigen Streuplan aufgcstellt und die unteren Organe ohne genügende Anleitung oder Anweisung gelassen; die Beklagte hafte daher wegen schuldhafter Verletzung der ihr obliegenden.Streupflicht, die für den Unfall ursächlich goworden sei. Der Senat hat die Sache wiederum an das Berufungsgericht zurück verwiesen, damit dieses die Behauptungen über ein Mitverschulden des Ehemannes der Klägerin prüfen und die für den Schadencausgleich erforderlichen Peststellungon treffen kenne; dabei ist vorsorglich bemerkt worden, daß die Ansprüche der Klägerin wegen ihrer eigenen Schäden - die sie nicht als Erbin ihres Hannes geltend macht - nicht wegen I'ütverschuldens gekürzt werden dürften, weil ein eigenes Verschulden der Klägerin nicht vorliege.
Tas Gberlandcsgoricht hat erneut Beweis erhoben und durch das nunmehr angefochtene dritte Eerufungsurteil von 21. Juni 1965 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen den Jeistungsanspruch dem Grunde nach zu 1/5 für gerechtfertigt erklärt, soweit es sich um Ansprüche der Klägerin als Erbin ihres Hannes, die Beerdigungskosten und entgangenen Unterhalt handelt; wegen der übrigen Ansprüche hat es die Forderung dem Grunde nach zu 4/5 für gerechtfor-
 
tigt erklärt: entsprechend hat es dem Feststellungsantrag stattgegebeno
 Dagegen richtet sich die jetzige Revision der Klägerin, mit der sie das Berufungsurteil angreift, soweit es nicht allen Ansprüchen in Höhe von 4/5 stattgegeben hat«. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründes
 Io
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung mit folgenden Feststellungen und Erwägungen begründet:
Das Berufungsgericht folge der Aussage des Zeugen Schön-born, wonach der Erhaltungszustand der Reifen 30 #, 20 20#und 40 # betragen haben Es schließe sich weiter den Gutachten des Sachverständigen	an, daß ein Fahrzeug mit
 diesen schlechten Reifen im Verkehr nicht weiter hätte benutzt werden dürfen» Das Privatgutachton des Oberingenicurs 3;ünne demgegenüber nicht überzeugen; er gehe bei Reifen mit einen Erhaltungsgrad von 20 $ davon aus, daß sie in der Kitte der Laufdecke noch 2 mm Profil, aber an Rande nur Profile in Höhe von 1 mm hätten; gerade das Umgekehrte sei bei stark abgefahrenen Reifen der Fall. Allerdings folge das Berufungsgericht dem Sachverständigen Ebel nicht, soweit er den Reifonzustand als alleinige Unfallursache bezeichne; die Mitursächlichkeit des Straßenzustandes könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht verneint werden. Andererseits könne sich das Berufungsgericht auch nicht der
 
Auffassung der Klägerin anschließen, hei Glatteis kocmo es auf den Reifenzustand überhaupt nicht an, weil bei Glatteis selbst Reifen in bestem Erhaltungszustand rutschen würden <> Das möge für den theoretischen Fall einer vollkommen spiegelglatten Fläche ohne die geringsten Unebenheiten zutreff on, nicht aber für eine Straße, die praktisch stets mehr oder weniger Unebenheiten enthalte und einem guten Reifen auch bei Glatteis immer noch einige Reibungspunkte biete. Das wäre hier durch die Aussage des Zeugen	be-
stätigt. Die Benutzung der Reifen in dem hier festgosteilten Zustand sei dem Ehemann der Klägerin als grobes Verschulden anzurechnon. Dagegen könnte nicht festgosteilt worden, daß auch eine falsche Fahrweise des Ehemannes der Klägerin mitursächlich geworden sei. Demgegenüber wiege die schuldhafte Verletzung der Streupflicht nicht so schwer. Bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungen sowie des beiderseitigen Verschuldens einschließlich der nicht unerheblichen Betriebsgefahr des Wagens und bei Berücksichtigung aller weiteren Umstände brauche die Beklagte nur 1/5 des Schadens zu tragen, soweit es sich um Ansprüche der Klägerin handle, die sie als Erbin ihres Hahnes geltend mache, hinsichtlich der Kosten der Beerdigung ihres Hannes und des entgangenen Unterhalts.
XI.
Die Revision der Klägerin hat nur zu dem Seil Erfolg.
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1.	Die Revision meint, das Berufungsgericht habe sich nur unter Verkennung von ErfahrungsSätzen über das Irivat-gutachtcn	hinweggesetzt.	Der	Sachverständige	G(^
habe die Reifen noch als verkehrssicher bezeichnet und dabei allerdings angcnorr-men, daß bei stark abgefahrenen Reifen mit einen Erhaltungszustand von 20 c/> in der Ilitte
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der Lauffläche noch 2 mm Profil und am Rande noch 1 um Profil vorhanden gewesen seien. Das Berufungsgericht hahe das als unverständlich und das Gegenteil als richtig bezeichnet, weil bei abgefahrenen Reifen die Mitte der Laufdecke stärker abgefahren sein müsse als der Rand. Dabei habe das Berufungsgericht übersehen, daß das Profil aller Reifen von Anfang an in der Mitte stärker und höher sei als an den Seiten, so daß bei einen 20 #igen Erhaltungszustand sehr wohl die Mitte noch ein höheres Profil haben könne als die Seite. Das Berufungsgericht lasse damit mangelnde Saclfkundc erkennen, so daß es nicht ohne weiteren Sachverständigen so Präge hätte entscheiden dürfen.
Gev/iß war es bedenklich, daß das Berufungsgericht ohne Anhöron eines Sachverständigen die Bemerkung des Privatgutachters G^^ als falsch und unverständlich bezeichnete, bei 3tark abgefahrenen Reifen könnte das Profil auf der Mitte der laufdecke noch stärker als am Rande sein. Denn das v/ar möglich, wenn ursprünglich die Profile in der Mitte wesentlich stärker waren als am Rande; das ist aber unter Umständen weiter davon abhängig, ob die Reifen ständig mit gleichmäßigem Luftdruck gefahren sind oder ob das Fahrgestell irgondv/elche Unstimmigkeiten aufwies; davon war der unmittelbar nach dem Unfall zugezogene Sachverständige Schonborn ausgegangen. Allerdings gibt es nicht den von der Revision behaupteten allgemeinen und ausnahmslos ausgesprochenen Prfahrungscats, daß alle fabrikneuen Reifen in der Mitte der Decke ein wesentlich höheres Profil hätten als an den Seiten.
Diese Bedenken nötigen aber nicht zur Aufhebung des Urteils. Ienn das Berufungsgericht hat diese Erwägungen bei der Feststellung verwertet, daß sich die Reifen in einem schlechten Zustand befunden hätten. Dieser Zustand war durch den sachverständigen Zeugen SHH alsbald
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nach dem Unfall mit 30	20	20	$£	und	40	# ermittelte
 Diese entscheidende Feststellung ist von der Revision nicht angegriffen worden. Die Klägerin hatte auch nicht bestrit-
j
ten, daß nach den damals geltenden Richtlinien für die Reifen! eurteilung (vgl. Verkehrsblatt 1956, 170; Neufassung	*
Verkehrsblatt I960, 170) diese Frozcntzahlen folgendes bedeuteten: 40 "Profile in der Mitte verschwindend"; 30 f/.i
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"seitliches Profil erhalten" und 20 "nur Profilreste seitlich vorhanden". Dann bestohen keine Bedenken dagegen, ; daß das Berufungsgericht von einem "schlechten Reifenzustand" ausgegangen ist. Der Sachverständige	hatte zwar bemerkt,
 daß ein Fahrzeug mit diesen Reifen im Verkehr überhaupt nicht ; mehr hätte benutzt werden dürfen, doch hat das Berufungsgericht sich diese Auffassung nicht zu eigen gemacht. Nach der ! heutigen Bestimmung in § 36 Abs. 2 StVZO ist als äußerste Grenze vorgeschrieben, daß die Profilrillen oder Einschnit- I tc an jeder Stolle der Lauffläche noch mindestens 1 mm tief sein müssen. Diese Bestimmung galt zur Zeit des Unfalls nicht. Bestimmte Maße waren damals nicht gesetzlich vorge-schrieben. Nach dem Erlass des Bundesministors für Verkehr vom 7- März 1956 (Verkehrsblatt 1956, 170) sollten aber Fahrer darauf aufmerksam gemacht werden, daß die Grenze der Verkehrssicherheit erreicht sei, wenn die Irofiltiefe in der Mitte nur noch etwa 1 ran betrügt. Deshalb kann die jetzige Bestimmung als Niedorlegung früherer Erfahrungen gewertet werden und etwa sinngemäß für die Vergangenheit angewendet worden. Das Oberlandesgoricht hat nicht festge-stcllt, daß diese Grenze von 1 mm auch nur bei einen Reifen unterschritten war, so daß die Benutzung der Reifen jedenfalls nicht verboten war. Jedoch bestehen - wie gesagt -keine Bedenken dagegen, bei diesen Feststellungen von einem "schlechten Reifenzustand" auszugehen.
2.	Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht hätte sich auch in anderer Hinsicht infolge Verkennung des Beweis ergehn is sc s über das private Gutachten Gf^ ohne hin-
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reichenden Grund hinweggesetzt» Das Privatgutachten hatte ausgeführt, daß der Heifcnzustand überhaupt keinen Einfluß auf den Unfall gehabt habe, weil bei einer mit Eis überzogenen Straßenfläche ein Pormschluß zwischen Reifen und Untergrund nicht mehr möglich sei; das Profil hätte bei Glatteis nicht mehr an irgendwelchen Widerständen einhaken können» Demgegenüber hat das Berufungsgericht bemerkt, es könne sich nicht der Auffassung anschließen, daß es bei Glatteis auf den Reifenzustand überhaupt nicht ankomrae»
Es meint, das treffe höchstens für den theoretischen - hier nicht vorliegenden - Pall einer spiegelglatten Eisfläche ohne geringste Unebenheit zu, während eine Straße praktisch immer mehr oder weniger Unebenheiten enthalte, die einem guten Reifen auch bei Glatteis noch Rcibungs-punktc biete» las hätte sich hier auch bei den übrigen Unfällen am gleichen Tage gezeigt» Der Zeuge PJHbeispielsweise sei zwar sogar mit ganz neuen Schnee- und Latochrcifcn gerutscht, hätte seinen Wagen aber wieder abgefangen; das gleiche wäre auch dem Ehemann der Klägerin geglückt, wenn seine Reifen in Ordnung gewesen wären.
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte nach dem Bev/eisergebnis doch annehmen müssen, daß die Brücke damals eine spiegelglatte Vereisung aufgewiesen habe, hätte also gerade von dem Pall ausgehon müssen, den es nur theoretisch möglich und hier nicht vorliegend bezeichnet habe. Es sei eine durch nichts gerechtfertigte Unterstellung, daß der Vagen des Ihemannes der Klägerin mit ordentlichen Reifen nicht verunglückt wäre.
Hier weicht die Revision bei der Beweiswürdigung jedoch von den Peststellungen des Tatrichters ab; das ist unzulässig. Das Berufungsgericht hat das Bev/eiscrgebnis dahin gewürdigt, daß die Oberfläche der Brücke keine ge-
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schlcssenc spiegelglatte Eisfläche gebildet habe« Dan un-terlag der pflichtgemäßen Würdigung des Tatrichters, der nach dem Inhalt der Urteilsgründe seine Pflichten und Grenzen dabei nicht verkannt hat. Zwar fehlen in jetzigen Urteil nähere Ausführungen über den Zustand der Brückenoberfläche, ater das Berufungsgericht geht insoweit erkennbar ven seinen früheren Feststellungen aus; im ersten Berufungsurteil vom 27. März 1958 hat das Obcrlandesgericht die Beweisaufnahme näher gewürdigt und dabei nur von einer starken Vereisung der Brücke gesprochen. Es hat dort die Aussagen der verschiedenen Zeugen gewertet, die teilweise ven einer glatten Fläche, aber nicht von einer völlig geschlossenen spiegelglatten Eisfläche gesprochen hatten. Andererseits hatten zahlreiche Kraftfahrzeuge die Brücke vor und nach dem Unfall der Klägerin ohne Schaden befahren, auch stand fest, daß immerhin die' Streukolonne der Beklagten die Brücke am Morgen bestreut hatte, v/enn auch unzulänglich. lei dieser Würdigung der Beweisaufnahme durfte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des sonstigen Pcweisergebnisscs gemäß 5 287 ZPO ohne Recht::-fehler die Überzeugung gewinnen, daß dor Unfall des Ehemannes der Klägerin sich nicht in der festgestellton Porr ereignet haben v/ürdo, wenn seine Reifen in Ordnung gev/o-sen wären.
Dagegen kann die Revision nicht mit ihrem Vortrag gehört werden, das Berufungsgericht habo den Erfahrungssatz verkannt, daß auf Glatteis die Rutschgefahr umso stärker sei, je höher das Profil der Bereifung sei. Lern Scr.at ist ein derartiger ausnahmslos gültiger Erfahrungs-satz nicht bekannt. Scharfe Profile dor Reifen sind bei Schnee und I’atsch zwar v/irkungsvoller als bei Glatteis,
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 doch hatte die Brücke nach den Feststellungen gerade keine geschlossene spiegelglatte Eisfläche»
3.	Die Revision v/endet sich schließlich gegen die Schadensteilungo Sie ist zwar regelmäßig Sache des Tat-richters, doch darf das Revisionsgericht eine Schadens-verteilung richtig stellen, die von Rechtsfehlern und rechtlichen Irrtümern beeinflußt ist, wie das hier der Fall ist»
Nach § 254 BGB hängt die Schadensteilung bei einem mit-wirkenden Verschulden von den gesamten Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Die Bestimmung ist rechtsähnlich anzuwendon, wenn sich der Geschädigte zwar kein Verschulden, wohl aber die Betriebs-gefahr seines KrafWagens entgegenhalten lassen muß»
Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß in erster Iinie auf die Verursachung absustollen ist» Es meint aber, der schlechte Reifenzustand habe die Gefahr des Straßenzustandes weit überwogeno Es bezeichnet es als grobos Verschulden, daß der Ehemann der Klägerin mit so schlechten Reifen gefahren sei, wäh./md die schuldhafte Verursachung der Beklagten nicht so schwor wiege, weil diese itcmex'hin einen Streuplan aufgeotollt gehabt habe» Bei der Abwägung wirft das Berufungsgericht daneben die "nicht unerhebliche letriebsgefahr des l.'agens" in die Uaagschale und kommt "unter Berücksichtigung aller Umstände" für die vom Verhalten des Ihcmanncs der Klägerin abhängigen Ansprüche zu einer Schadensteilung im Verhältnis 1 : 4 zu dem Nachteil der Klägerin.
 
Eer Revision ist zuzugeben, daß diese Abwägung der Sachund Rechtslage nicht gerecht wird» Gewiß befanden sich die Keifen nach sachkundiger Untersuchung in einen schlechten Zustand. Aber bei der Bewertung der Beurteilung dieser Reifen als grobe Fahrlässigkeit hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß der Fahrer sich iait einer äußeren Betrachtung und Bev/ertung begnügen darf. Biese hattenein anderes Bild ergeben. Denn der den Unfall aufr.chnende Eolizeiteante Sch^^B und der technische Kaufnarn If^HB-fBBIB von der wartenden Kraftfahr-zeugfirca hatten die Reifen unmittelbar nach den Unfall noch als "gut11 bezeichnet. Die Profile aller Reifen unterschritten noch nicht das zulässige Haß. Deshalb durfte eine Verletzung der in Verkehr erforderlichen Sorgfalt und ein Verschulden insoweit noch nicht bejaht werden, wenn auch die Auswirkung des Reifensustandcc auf den Unfall nicht außer Betracht zu lassen war, weil er die Betrieb sgefahr des Wagens erhöhte. Andererseits durfte die Ursächlichkeit der Stroirnflichtverlotzung nicht gering bewertet werden; denn bei einigermaßen sorgfältigem Streuen durch die Beklagte wäre der Glatt eisunfall überhaupt verhindert worden. las Berufungsgericht hat in ersten Berufungsurteil näher dargolegt, daß ec sich bei der Brücke um eine ganz besonders gefährliche Straßenstollo auf einer	äußerst	stark	befahrenen	Straße	gehandelt
 habe, die die Beklagte zu eiligen und nachhaltigen Kaß-nahmen verpflichtet habe. Die Kraftfahrer durften bei einer derartigen Strafe bei der festgestcllten Wetterlage damit rechnen, daß die Brücke sachgemäß bestreut war. Eeshalb kann das Verschulden der Organe der Beklagten, die das verkannt und ihre Bediensteten nicht mit den notigen Weisungen vcrcchcn hatten, nicht als leicht gewertet worden.
 
Bei Abwägung aller Umstände des Palles unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist es vielmehr gerechtfertigt, die Folgen des Unfalls nicht dem ihemann der Klägerin, sondern der Beklagten stärker zur last zu legen, Fine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 3 zu dem Nachteil der leklagten erscheint sachgerecht.
Auf die Revision muß daher unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Berufungsurteil entsprechend geändert worden.
Dr, Pagendarm	Br,	Arndt
 Gähtgens
Br, Keßler
 Br
Reinhardt