Am 24o Juli 1958 nahm die Altbäuerin SflHl den damals 4 1/2-jährigen Kläger (und seinen etwa ein Jahr älteren Bruder) auf den Friedhof zu dem Besuch des in der Hähe der Grabstelle liegenden Grabes ihres kurz zuvor ver- storbenen Ehemannes mit« Während sie zu der etwas weiter entfernt liegenden Wasserleitung ging, blieb der Kläger bei den Grabstellen* Als er sich an der Grabstelle aufhielt, kippte der von dem Steinmetz seinerzeit errichtete Grabstein von seinem Sockel und fiel nach hinten auf einen zwischen den Gräbern hindurchführenden schmalen Gehpfad. Unfall des Klägers verursacht * Er habe nämlich voraussehen können und müssen, daß der hochkant aufgestellte Stein nicht genügend Standfestigkeit haben wurde, um auch nur geringen auf ihn einwirkenden Kräften, wie sie insbesondere auf Friedhöfen oft aufträten, den erforderlichen Widerstand entgegenzusetzen o Dadurch habe sie die ihr für den Friedhof obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt und sich gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten Schadens- sicherungspflicht nicht verletzt; es könne von ihr als kleiner Gemeinde, die nur etwa 600 Seelen zähle, nicht verlangt werden, äedes Grabmal bei oder nach seiner Errichtung auf seine Standfestigkeit durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. auf der Grabstelle sogar noch kurz vor dem Unfall des Klägers, und bei etwaigen Beanstandungen den jewe:Ilgen Grobstelleninhaber unterrichtet; mehr könne man von der KflHIHBHBB zu demutbarerweise nicht verengen; es sei auch noch niemals ein Grabstein umgefalleno Diese letzten Behauptungen hat der Kläger bestritten, auch daß er am Grabstein "herumgeturnt” sei oder Gewalt angewandt habe. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen ihm in Zukunft aus dem Unfall vom 24. lo) Die beklagte über deren etwaige Ersatzpflicht im jetzigen Hevisionsrechtszug allein noch zu entscheiden ist, hält das Berufungsgericht aus im wesentlichen folgenden Erwägungen dem Kläger gegenüber für schadensersatzpflichtigo Zu der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht auf dem Friedhof gehöre auch, daß sie überprüfe, ob die Grabsteine ordnungsgemäß aufgestellt worden seien, und daß sie ferner in gewissen Zeitabständen die Standfestigkeit der Grabsteine kontrollieren lasse« Entsprechend den - bei der Prüfung des Schadensersatzanspruchs gegen den Steinmetz BBHÜK - getroffenen Feststellungen habe dieser im Jahre 1949 den Grabstein, der den Unfall des Klägers verursacht habe und der wegen seiner Maße verhältnismäßig leicht habe umgestoßen werden können, auf dem Sockel aufgestellt, ohne für seine dauernde Standfestigkeit zu sorgen« Er sei aber gehalten, gewesen, eine solche (feste) Verbindung zwischen dem Sockel und dem Granitstein herzustellen und zu wählen, die eine Standfestigkeit zu demindest für die hier in Betracht kommende Zeitspanne von neun Jahren garantiert hätte« Da dies unterlassen worden sei, habe beim Aufstellen dieses Grabsteines schuldhaft gegen die anerkannten Regeln der Steinmetztechnik verstoßen, wie sich auch aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen SchBHB» ergebe. sei» Es könne auch unterstellt werden, daß dieser Grabstein sich bis zu dem Zeitpunkt des Unfalls noch nicht etwas gesenkt habe, sowie daß der Grabstein deswegen nach hinten umgekippt sei, weil sich der Kläger selbst - mit seinen geringen Kräften - irgendwie an ihm zu schaffen gemacht habe, u.a. entweder durch Stoßen gegen den Grabstein oder durch Pesthalten an ihm und ein Umfallen mit ihm. Angesichts des somit seit 1949 bestehenden ordnungswidrigen Zustandes dieses Grabsteines hätte die beklagte den Beweis erbringen müssen, daß sie - durch den Vorsitzenden des als dem zuständigen Organ - ihrer oben gekennzeichneten Aufsichtspflicht genügt habe. In den elf Jahren bis zu dem Unfall des Klägers habe der Eriedhofsaufseher nur zweimal, und zwar aus zwei ganz konkreten Anlässen, Uber die Grabsteinkontrollen mit dem Vorsitzenden des gesprochen. Dies sei umso weniger ausreichend, als der Vorsitzende des schriftliche Unterlagen über Grabsteinkontrollen nicht habe anfertigen lassen, und die XflHHmHp nicht vorgebracht habe, ihr gesetzlicher Vertreter habe sich in sonstiger Weise davon überzeugt, daß der Friedhofsaufseher diesem Teil der ihm übertragenen Pflichten auch nachkomme. 209 ff (= DM § 823 Ef BGB Kr* 8 mit Anm.) mit näherer Begründung für den Pall einer (politischen) Gemeinde ausgeführt hat, und auf die hier verwiesen werden kann, nach f § 823 BGB zu beurteilen, wobei der Umfang der Sicherungspflichten grundsätzlich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu bemessen ist, unter Beachtung etwa ausdrücklich zusätzlich übernommener weitergehender Pflichten * eine , noch dazu - wie hier - kleine, Gemeinde nicht gehalten sei, durch eigene Kräfte die Aufstellung des Grabmals darauf zu überprüfen, ob sie den an seine Sicherheit zu stellenden Anforderungen entspreche, weil eine Gemeinde sich grundsätzlich darauf verlassen könne und dürfe, daß ein Steinmetzmeister ein Grabmal ordnungsgemäß erstelle. Zwar geht das öberlandesgericht auch von einer Pflicht der Beklagten zur Überprüfung der ordnungsmäßigen und verkehrssicheren Errichtung eines Grabmals aus (BU 3. reichender Weise zu kontrollieren, und seine weiteren Ausführungen, jedenfalls der Zusammenhalt der ürteilsgründe, ergeben eindeutig, daß nach Ansicht des Berufungsgerichts die beklagte Gemeinde diese Überwachungspflicht vorwerfbar nicht erfüllt habe, und daß diese Unterlassung den Unfall und damit den Schaden des Klägers verursacht habe» Der erkennende Senat hat aber in dem genannten Urteil in BGHZ 34, 206, insbes. S. 214, 215 ausgesprochen, daß es Pflicht einer Gemeinde ist, im Rahmen der ihr für einen Friedhof obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht die Grobmäler auch in angemessenen Zeitafcständen sowie in geeigneter und ausreichender Y/eise auf ihre Standfestigkeit laufend zu überprüfen, eine Pflicht, die nach den bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die beklagte hier nicht erfüllt hat. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, daß das Oberlandesgericht auch schon eine Pflicht zur Überwachung bei der Errichtung des Grabsteins angenommen und diesen Gesichtspunkt in seine Erwägungen einbezogen hat. also für einen Zeitraum von etwa neun Jahren, ist auch die Ansicht des Oberlandesgerichts zutreffend, daß hier der Beklagten die Beweislaot dafür obliegt, daß sie ihrer Prüfungsund Aufsichtspflicht genügt habe (BGB RGRK 11. Rechtlich einwandfrei sind ferner die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters der Beklagten bei der Organisation, Überprüfung und Überwachung der notwendigen Kontrollen der Grabsteine angenommen worden ist. Soweit schließlich das Berufungsgericht in tatrichterlicher Ymrdigung nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins eine itäitverur-sachung des Unfalls und damit des Schadens des Klägers wegen dieser Unterlassungen der Beklagten festgestellt hat, sind Bedenken ebenfalls nicht zu erheben. Dabei sind wiederum die lediglich die tatrichterliche Feststellung unterstützende Bemerkung des Oberlandesgerichts, es habe auch schon eine Pflicht zur Überwachung der Errichtung des Grabmals bestanden, sowie der Umstand, daß der Grabstein sich in den neun Jahren seines Bestehens äußerlich nicht verändert, insbesondere nicht gesenkt hatte, nicht entscheidend. Hat somit das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei eine schuldhafte, den Schaden des Klägers verursachende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Kirchen-gemcinde, soweit ihre Pflicht zur Überprüfung der Grabsteine auf ihre Standfestigkeit sowie zur Überwachung dieser Pflichten durch das zuständige Organ in Frage steht, angenommen (§§ 825* 51* 89 BGB), so bedarf es keines Eingehens auf die weitere Frage, ob etwa auf Grund der erlassenen Friedhofsordnung auch eine Pflicht
Ill ZS 197/61 2222 039 Verkündet am 27. Juni 1963 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr. gegen Siegfried M geh. 9* fliB£1954, gesetzlich ver< treten durch den Vater GottfriedM^^p, Landwirt, und die Butter Wilma in Kreis KiJ Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Pr. Streithelfer des Klägers; Landwirt August W| Gemeinde Kreis - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwälte Pres. und hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27» Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Pr. Kreft, Pr. Arndt, Pr. Beyer und Keßler für Recht erkannt: Pie Revision der beklagten Kirchengemeinde gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9* Mai 1961 wird zurückgewiesen. Pie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechts— zuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt Schadensersatz, well er durch einen urafallenden Grabstein auf dem Friedhof der verletzt worden isto Der Steinmetz B0H der seit dem Jahre 1922 das von seinem Vater übernommene Steinmetzgeschäft in betreibt, hatte im Auftrag des Landwirte W^p im Jahre 1949 auf dem Grab dessen im Jahre 1942 verstorbener ersten Ehefrau, das sich auf dem der gehörenden Friedhof in befindet, einen Grabstein errichtet. Der Grabstein besteht aus einem 35 cm hohen, 60 cm breiten und 25 cm starken Kunststeinsockel, auf den ein 110 - 120 kg schwerer, die Grabinschrift tragender Granitstein gesetzt wurde. Dieser Granitstein ist 68,5 cm hoch; seine Grundfläche beträgt 50 mal 13,5 cm, er verjüngt sich nach oben, so daß er an der Oberkante nicht mehr 13,5 cm, sondern nur noch 11 cm stark ist. Den Granitstein hatte ohne DiibellÖoher als Industrieorzeugnis von seiner Lieferfirma bezogen. BpHMI hat ihn damals mit dem Sockel weder verdübelt, noch sonstwie durch Verwendung eines Bindemittels verbunden; vielmehr fügte er zwischen Sockel und dem darauf ruhenden Granitstein nur eine Fappunter-lage ein. Für die Benutzung des Friedhofs ist die von der beklagten KgHHBHP am 22. Dezember 1937 beschlossene Friedhofsordnung maßgebend, in der es u.a. heißt: 23) Die Errichtung von Grebmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung ist nur mit Genehmigung des «■■s gestattet. Er ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die Werkstoff, Art und Größe der Denkzeichen und Grabmäler, Einfriedungen usv;. für den Friedhof oder bestimmte Friedhofsteile vorschreiben, und Verbote zu erlassen .... 29) Jedeo Grabmal muß entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Die Grafcinhaber sind für jeden Schaden haftbar, der anderen infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmäler oder durch Abstürzen der Teile von solchen verursacht wird. Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen von Zerstörung aufweisen, können entfernt werden, falls Beteiligte nicht in der Lage sind oder sich weigern, die Wiederherstellung ordnungsgemäß vorzunehmen «.*0” Am 24o Juli 1958 nahm die Altbäuerin SflHl den damals 4 1/2-jährigen Kläger (und seinen etwa ein Jahr älteren Bruder) auf den Friedhof zu dem Besuch des in der Hähe der Grabstelle liegenden Grabes ihres kurz zuvor ver- storbenen Ehemannes mit« Während sie zu der etwas weiter entfernt liegenden Wasserleitung ging, blieb der Kläger bei den Grabstellen* Als er sich an der Grabstelle aufhielt, kippte der von dem Steinmetz seinerzeit errichtete Grabstein von seinem Sockel und fiel nach hinten auf einen zwischen den Gräbern hindurchführenden schmalen Gehpfad. Dabei geriet die linke Hand des Klägers unter den Stein und wurde stark gequetscht. Der Kläger war bis zu dem ?5* August 1958 in stationäer Krankenhausbehandlung und hat durch den Unfall den 2», 3* und 4. Finger der linken Hand ganz, den kleinen Finger zur Hälfte verloren* Der Kläger hat zunächst gegen den Steinmetz B( und sodann auch gegen die Klage auf Schadensersatz erhoben und dazu vorgetragen: Der Grabstein habe nur deshalb Umstürzen können, weil B0 ihn entgegen den Hegeln der Steinmetzkunst und entgegen den Bestimmungen der Friedhofsordnung unbefestigt aufgestellt habe. Dadurch habe er gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen und grob fahrlässig den — £ — Unfall des Klägers verursacht * Er habe nämlich voraussehen können und müssen, daß der hochkant aufgestellte Stein nicht genügend Standfestigkeit haben wurde, um auch nur geringen auf ihn einwirkenden Kräften, wie sie insbesondere auf Friedhöfen oft aufträten, den erforderlichen Widerstand entgegenzusetzen o Die beklagte ^abe ®en Unfall dadurch schuldhaft mitverursacht, daß sie es unterlassen habe, die ordnungsmäßige Errichtung des Grabdenkmals zu überwachen und es auf seine Standfestigkeit laufend zu kontrollieren. Dadurch habe sie die ihr für den Friedhof obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt und sich gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten Schadens- ersatzpflichtig gemacht* Der Kläger verlangt als Schaden Erstattung der durch die täglichen Krankenbesuche seiner Eltern und die anschließende Pflege entstandenen besonderen Aufwendungen in Höhe von 120 DM und für ein ärztliches Zeugnis 10,10 DM* Da die erlittenen Verletzungen sehr schmerzhaft gewesen seien, hält er deswegen und in Anbetracht der Tatsache, daß seine Hand dauernd verstümmelt ist, ein Schmerzensgeld von 3 500 DM für angemessen* Darüber hinaus sei zu ? befürchten, daß ihm auch in Zukunft ein äetzt noch nicht \ ■( zu übersehender, besonders späterer beruflicher Schaden ,j aus dem Unfall entstehen werde, so daß auch ein Fest- ; atellungsanspruch begründet sei» ;! \ ’i Der Kläger hat demgemäß beauftragt, j 1* beide Eeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, \ .j dem Kläger 3 630,10 DM nebst 4 # Zinsen vom 1 welligen Tage der Zustellung der Klagen zu be- ? sohlen, * 2c festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle außer den zu 1) eAngeklagten, aus dem Grabsteinunfall vom 24« Juli 1958 oder im Zusammenhang mit demselben entstandenen oder in Zukunft entstehenden Schäden zu ersetzen» Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und im wesentlichen geltend gemacht: Der Beklagte B^ll^^phabe keinen handwerklichen Kunst-fehler begangen, da im Jahre 1949 Grabsteine von der Industrie stets ohne Dübellöcher geliefert worden seien« Das Verfahren, das er angewandt habe, sei bis in die Jahre 1954 und 1955 ganz allgemein üblich gewesen« Der von ihm gesetzte Grabstein habe schon durch sein Eigengewicht die notwendige Standsicherheit gehabt, die durch die untergelegte Pappe noch erhöht worden sei- Zement wäre kein geeignetes Bindemittel gewesen, weil dieser nicht frost- und hitzebeständig sei. Der Kläger müßte mit Gewalt an dem Grabstein gerüttelt oder durch MHerumturnen" auf ihm bewirkt haben, daß er umgefallen sei« Die beklagte habe ihre Verkehrs- sicherungspflicht nicht verletzt; es könne von ihr als kleiner Gemeinde, die nur etwa 600 Seelen zähle, nicht verlangt werden, äedes Grabmal bei oder nach seiner Errichtung auf seine Standfestigkeit durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Sie müsse und könne sich darauf verlassen, daß ein von einem Fachmann errichtetes Grabmal auch in Ordnung sei. Der Grabstein, durch den der Kläger verletzt worden sei, sei auch standsicher gewesen und habe nur durch Gewaltanwendung umgeworfen werden können. In übrigen habe der von ihr angestellte Friedhofsverwalter immer wieder die Grabsteine kontrolliert, den auf der Grabstelle sogar noch kurz vor dem Unfall des Klägers, und bei etwaigen Beanstandungen den jewe:Ilgen Grobstelleninhaber unterrichtet; mehr könne man von der KflHIHBHBB zu demutbarerweise nicht verengen; es sei auch noch niemals ein Grabstein umgefalleno Diese letzten Behauptungen hat der Kläger bestritten, auch daß er am Grabstein "herumgeturnt” sei oder Gewalt angewandt habe. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme u.a. erkannt: "L Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3 630,10 DK nebst 4 °A Zinsen hieraus seit 15*3-1960 zu zahlen o... 2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen ihm in Zukunft aus dem Unfall vom 24. Juli 1958 etwa noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialvcrsicherungsträger übergegangen ist. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen," Gegen dieses Urteil haben beide Beklagten Berufungen eingelegt, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden sind. Hiergegen hat lediglich die beklagte KflHHHHBHBt Revision eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Rlageab-weioung weiter verfolgt, während das Berufungsurteil gegen den Beklagten B^HP rechtskräftig geworden ist. Der Kläger bittet, die Revision der beklagten Kirchen-geneinde zurücksuweisen. Der Streithelfer ist zur Hevisioneverhandlung zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten II. Instanz am 16.April 1963» also fristgemäß, geladen worden, hat sich jedoch nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: lo) Die beklagte über deren etwaige Ersatzpflicht im jetzigen Hevisionsrechtszug allein noch zu entscheiden ist, hält das Berufungsgericht aus im wesentlichen folgenden Erwägungen dem Kläger gegenüber für schadensersatzpflichtigo Zu der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht auf dem Friedhof gehöre auch, daß sie überprüfe, ob die Grabsteine ordnungsgemäß aufgestellt worden seien, und daß sie ferner in gewissen Zeitabständen die Standfestigkeit der Grabsteine kontrollieren lasse« Entsprechend den - bei der Prüfung des Schadensersatzanspruchs gegen den Steinmetz BBHÜK - getroffenen Feststellungen habe dieser im Jahre 1949 den Grabstein, der den Unfall des Klägers verursacht habe und der wegen seiner Maße verhältnismäßig leicht habe umgestoßen werden können, auf dem Sockel aufgestellt, ohne für seine dauernde Standfestigkeit zu sorgen« Er sei aber gehalten, gewesen, eine solche (feste) Verbindung zwischen dem Sockel und dem Granitstein herzustellen und zu wählen, die eine Standfestigkeit zu demindest für die hier in Betracht kommende Zeitspanne von neun Jahren garantiert hätte« Da dies unterlassen worden sei, habe beim Aufstellen dieses Grabsteines schuldhaft gegen die anerkannten Regeln der Steinmetztechnik verstoßen, wie sich auch aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen SchBHB» ergebe. Wegen der für jedermann erkennbaren Gefährlichkeit der von geschaffenen Grabstein- nnlage sei unerheblich, ob bis in die Jahre 1954 - 1955 im gesamten Bundesgebiet bei der Aufstellung von Grabsteinen so verfahren worden sei, wie vorgegangen sei» Es könne auch unterstellt werden, daß dieser Grabstein sich bis zu dem Zeitpunkt des Unfalls noch nicht etwas gesenkt habe, sowie daß der Grabstein deswegen nach hinten umgekippt sei, weil sich der Kläger selbst - mit seinen geringen Kräften - irgendwie an ihm zu schaffen gemacht habe, u.a. entweder durch Stoßen gegen den Grabstein oder durch Pesthalten an ihm und ein Umfallen mit ihm. Daß ein viereinhalbjähriger Junge sich an einem Grabstein zu schaffen mache, liege sowohl im Bahmen der «adäquaten Verursachung als auch im Bereich des Vorhersehbaren. Angesichts des somit seit 1949 bestehenden ordnungswidrigen Zustandes dieses Grabsteines hätte die beklagte den Beweis erbringen müssen, daß sie - durch den Vorsitzenden des als dem zuständigen Organ - ihrer oben gekennzeichneten Aufsichtspflicht genügt habe. Bas sei jedoch nach der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht erwiesen. Zwar habe der von ihr angestellte Friedhofsver-walter GflHHft hin und wieder nach den Grabsteinen geschaut, vielleicht auch gelegentlich an diesem oder jenem Grabstein gerüttelt; jedoch habe eine systematische Kontrolle in gewissen Zeitabständen nicht stattgefunden, und etwaige, nur gelegentliche Kontrollen seien jedenfalls denkbar lässig gehandhabt worden. Die Bekundung des als Zeugen vernommenen Friedhofsverwalters GflHHB), er habe noch im Sommer 1954 an dem hier in Betracht kommenden Grabstein gerüttelt, bezeichnet der Tatrichter ausdrücklich als unglaubhaft. Biese lässige und unzureichende Kontrolle der Grabsteine falle - so führt das Oberlandesgericht weiter aus -der beklagten zur Last. Denn der Beweis- \4- aufnahtne sei nicht zu entnehmen, daß der gesetzliche Vertreter der sich nennenswert darum ge- kümmert hate, ob der Friedhofsaufseher GflflHIB seine ihm bei seiner Einstellung im Jahre 1947 bekanntgegebenen und.von ihm sogar unterschriftlich anerkannten Pflichten zur Kontrolle auch erfüllt habe. In den elf Jahren bis zu dem Unfall des Klägers habe der Eriedhofsaufseher nur zweimal, und zwar aus zwei ganz konkreten Anlässen, Uber die Grabsteinkontrollen mit dem Vorsitzenden des gesprochen. Dies sei umso weniger ausreichend, als der Vorsitzende des schriftliche Unterlagen über Grabsteinkontrollen nicht habe anfertigen lassen, und die XflHHmHp nicht vorgebracht habe, ihr gesetzlicher Vertreter habe sich in sonstiger Weise davon überzeugt, daß der Friedhofsaufseher diesem Teil der ihm übertragenen Pflichten auch nachkomme. Auch bei einer kleinen Kmüsse aber ein gewisses, hier nicht erreichtes Maß von Überwachung gefordert werden. Diese Unterlassungen des gesetzlichen Vertreters der beklagten hätten den Schaden des Klägers in adäquater Weise mitverursacht. Dafür spreche schon der von der Beklagten nicht widerlegte erste Anschein. Dies gelte umso mehr, als die überwachungspflicht der KCHHHHIHV sc**on damit begonnen habe, daß sie hätte überprüfen lassen müssen, ob der Grabstein - was nicht der Fall war - überhaupt ordnungsgemäß aufgestellt worden war, die Überwachungspflicht sich also nicht darauf beschränkt habe, ob ein ursprünglich ordnungsgemäßer Grabstein später durch Einflüsse irgendwelcher Art fehlerhaft werd en v/ürde. -10- Der Ursachenzusammenhang werde auch nicht dadurch "unterbrochen", daß sich der Kläger an dem Grabstein zu schaffen gemacht habe; dies gelte jedenfalls für den hier vorliegenden Pall« Den Kläger selbst für den Schaden mitverantwortlich zu machen (§254 BGB), komme wegen seiner Schuldunfähigkeit nicht in Betracht* 2o) Die Sicherungspflichten und demzufolge die Haftung der beklagten KflHHBlIHHIK sind, wie der erkennende Senat in seinem grundlegenden Urteil in BGHZ 54, 206, 209 ff (= DM § 823 Ef BGB Kr* 8 mit Anm.) mit näherer Begründung für den Pall einer (politischen) Gemeinde ausgeführt hat, und auf die hier verwiesen werden kann, nach f § 823 BGB zu beurteilen, wobei der Umfang der Sicherungspflichten grundsätzlich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu bemessen ist, unter Beachtung etwa ausdrücklich zusätzlich übernommener weitergehender Pflichten * Die Revision meint in erster Linie, das Berufungsgericht habe verkannt, daß nach den in dem eben genannten Urteil des erkennenden Senats entwickelten Grundsätzen! eine , noch dazu - wie hier - kleine, Gemeinde nicht gehalten sei, durch eigene Kräfte die Aufstellung des Grabmals darauf zu überprüfen, ob sie den an seine Sicherheit zu stellenden Anforderungen entspreche, weil eine Gemeinde sich grundsätzlich darauf verlassen könne und dürfe, daß ein Steinmetzmeister ein Grabmal ordnungsgemäß erstelle. Zwar geht das öberlandesgericht auch von einer Pflicht der Beklagten zur Überprüfung der ordnungsmäßigen und verkehrssicheren Errichtung eines Grabmals aus (BU 3. 11). Es hebt jedoch sodann hervor, daß für die Gemeinde auch die Pflicht bestanden habe, in gewissen üeitabständen die Standfestigkeit der Grabsteine in aus- 11 reichender Weise zu kontrollieren, und seine weiteren Ausführungen, jedenfalls der Zusammenhalt der ürteilsgründe, ergeben eindeutig, daß nach Ansicht des Berufungsgerichts die beklagte Gemeinde diese Überwachungspflicht vorwerfbar nicht erfüllt habe, und daß diese Unterlassung den Unfall und damit den Schaden des Klägers verursacht habe» Der erkennende Senat hat aber in dem genannten Urteil in BGHZ 34, 206, insbes. S. 214, 215 ausgesprochen, daß es Pflicht einer Gemeinde ist, im Rahmen der ihr für einen Friedhof obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht die Grobmäler auch in angemessenen Zeitafcständen sowie in geeigneter und ausreichender Y/eise auf ihre Standfestigkeit laufend zu überprüfen, eine Pflicht, die nach den bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die beklagte hier nicht erfüllt hat. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, daß das Oberlandesgericht auch schon eine Pflicht zur Überwachung bei der Errichtung des Grabsteins angenommen und diesen Gesichtspunkt in seine Erwägungen einbezogen hat. Denn der Grabstein, der den Unfall des Klägers verursacht hat, ist bereits 1949 errichtet worden, während der Unfall sich erst im Sommer 1958 ereignete. Die Überwachung oder Überprüfung dieses Grabsteins auf seine Standfestigkeit in der notwendigen, ausreichenden Weise hätte also in der Zwischenzeit zu demindest einige Male erfolgen müssen, weil diese Überprüfung in "ange-mcssORcn seitlichen Abständen" laufend zu erfolgen hat, und unabhängig davon, ob der Grabstein sich gesenkt hatte oder nicht, worauf die Revision irrigerweise ab-otellcn will. Ausgehend von dem bedenkenfrei festge-stcllten ordnungswidrigen und gefährlichen Zustand dieses Grabsteins schon seit dem Zeitpunkt seiner Errichtung, 12 1 also für einen Zeitraum von etwa neun Jahren, ist auch die Ansicht des Oberlandesgerichts zutreffend, daß hier der Beklagten die Beweislaot dafür obliegt, daß sie ihrer Prüfungsund Aufsichtspflicht genügt habe (BGB RGRK 11. Aufl. § 825 Anm. 75 a.E.). Rechtlich einwandfrei sind ferner die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters der Beklagten bei der Organisation, Überprüfung und Überwachung der notwendigen Kontrollen der Grabsteine angenommen worden ist. Soweit schließlich das Berufungsgericht in tatrichterlicher Ymrdigung nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins eine itäitverur-sachung des Unfalls und damit des Schadens des Klägers wegen dieser Unterlassungen der Beklagten festgestellt hat, sind Bedenken ebenfalls nicht zu erheben. Dabei sind wiederum die lediglich die tatrichterliche Feststellung unterstützende Bemerkung des Oberlandesgerichts, es habe auch schon eine Pflicht zur Überwachung der Errichtung des Grabmals bestanden, sowie der Umstand, daß der Grabstein sich in den neun Jahren seines Bestehens äußerlich nicht verändert, insbesondere nicht gesenkt hatte, nicht entscheidend. Hat somit das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei eine schuldhafte, den Schaden des Klägers verursachende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Kirchen-gemcinde, soweit ihre Pflicht zur Überprüfung der Grabsteine auf ihre Standfestigkeit sowie zur Überwachung dieser Pflichten durch das zuständige Organ in Frage steht, angenommen (§§ 825* 51* 89 BGB), so bedarf es keines Eingehens auf die weitere Frage, ob etwa auf Grund der erlassenen Friedhofsordnung auch eine Pflicht der Beklagten zur Prüfung der ordnungsmäßigen Errichtung des Grabmals bestand und wie weit diese Pflicht gegebenenfalls ging* Da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsirrtum nicht erkennen läßt, ist die Revision der beklagten K mit der ?ostenfolge aus § 97 ZPO zurückzu- Dr» Pagendarm \ Dr. Kreft Dr* Arndt Dr. Beyer Keßler *