* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZE 197/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZE 197/54

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Januar 1956 unter,Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br.Geiger sowie der Bundesrichter Br oPagendarm, Br* Kreft, Br.Beyer und Br»Hußla . Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 1. Baraufhin erging unter dem 28» Januar 1950 eine Entscheidung des Berufungsausschusses * daß der Berufung des Klägers stattgegeben und er in Kategorie V mit der Maßgabe eingestuft werde, daß ihm die Pension eines OberStudienrats (BesGr A 2 c 1) mit Wirkung ab 1» Januar 1950 zuerkannt werde. Auf einen im Juni 1951 gestellten Antrag, ihm - gemäß § 6 des Entnazifizierungsab-bchlußgesetzes vom l(h Mai 1950 (Hamb GVB1 1950, 98) -das Ruhegehalt aus der- Besoldungsgruppe A 2 b zuzugestehen, erging unter dem-25. Januar 1953 zugestellten Klage verlangt er Zahlung eines Teils des ünterschiedsbetrages zwischen den ihm gewährten und den ihm vermeintlich zustehenden Versorgungsbezügen für die Zeit vom 1. .und das Öberlandesgeridht hat alsdann auf die Berufung des Es sei jedoch nicht angängig, diese Bestsetzungsbescheide als eine dem § 143 Abs 1 BBG gemäße ablehnende Stellungnahme zu den mit der Klage verfolg-ten Ansprüchen auf eine Ergänzung der festgesetzten Pension zu einer der Besoldungsgruppe A 2 b entsprechenden aufzufassen, Bas Berufungsgericht hat die in Bede stehenden Bestsetzungsbescheide lediglich im Rahmen des § 143 Abs 1 BBG gewürdigt und nicht beachtet, daß diese Bescheide ihre Bedeutung im Blick auf die Bestimmungen des § 143 Abs 2 BBG gewinnen. Banach gilt ein gemäß'§§ 126 - 133 BBG ergangener Bescheid als Entscheidung im Sinne des § 143 Abs 1 BBG und muß .dagegen bei Verlust des Klagerechts binnen 6 Monaten nach Zustellung des Bescheids entweder die Klage oder es kann, auch statt dessen - falls eine nachgeordnete Behörde den Bescheid erlassen hat - Beschwerde bei der Oberl sten BienstbehÖrde erhoben werden. Das ist nicht geschehen, so daß ihm - selbst wenn man davon ausgeht, daß durch die Bekanntgabe des Bescheids vom 24, März 1950 eine Klageausschlußfrist noch nicht in lauf gesetzt worden sei - der Klageweg spätestens seit dem 28, Februar 1952 verschlossen ist. Hieran wurde auch dadurch, daß die Beklagte auf spätere Eingaben des Klägers nochmals sachlich eingegangen ist und unter dem 4, Juni 1952 noch einen "Zwischenbescheid" mit einer - unrichtigen - Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, nichts geändert, da erneute Eingaben und erneute Bescheide einen einmal verschlossenen Klageweg nicht wieder zu eröff-csnvermögen (BGHZ 14,122 /T227 mit weiteren Nachweisen), Auf die Rechtsmittel der Beklagten hin mußte daher die Klage unter Aufhebung und Abänderung der vorinstanzlichen Urteile als unzulässig abgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 143 BBG § 91 ZPO
BBGMärzKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

III ZE 197/54
Verkündet am 9 o Januar 1956
Justizangest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Freien und Hansestadt	vertreten	durch	den
 Senat,
Beklagten, Berufungsheklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 Oberstud^nrat lamm SHf
a.D* Br»Leo
% ' \ *
Kläger, Berufungskläger, Berufungsbe-' klagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Januar 1956 unter,Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br.Geiger sowie der Bundesrichter Br oPagendarm, Br* Kreft, Br.Beyer und Br»Hußla .
für Recht erkannt? .
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 30» März 1954 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom IO» Juli 1953 abgeändert»
Bie Klage wird als unzulässig abgewiesen*
Bie' Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt»
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand?
Der Kläger stand bis zu dem Zusammenbruch als Oberstudienrat im Bienst der beklagten Stadt und zwar war er zuletzt Inhaber einer sog«, gehobenen Oberstudienratstelle (Besoldungsgruppe A 2 b)» Nach dem Zusammenbruch wurde er zunächst beurlaubt und später aüf Anordnung der Militärre-gierung aus seinem Amt entlassene Auf seinen Einspruch hin empfahl der Berufungsausschuß im Juli 1946, ihn mit der Pension eines Studienrats zu pensionieren» Biese Empfehlung fand die Billigung der Militärregierung; dem Klager wurden daraufhin mit Wirkung ab 12» September 1946 Versorgungsbezüge eines Studienrats (BesGr A 2 c 2) gewährt:» Im Mai 1949 wurde der Kläger, der inzwischen im Oktober 1948 die Bienst-altersgrenze erreicht hatte, im Entnazifizierungsverfahren in Kategorie V eingestuft» Ba die Beklagte auch jetzt die Ge-• Währung des Ruhegehalts eines Oberstudienrats unter Hinweis auf die geringere Pensionszubilligung durch die Militärregierung ablehnte, beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Entnazifizierungsverfahrens. Baraufhin erging unter dem 28» Januar 1950 eine Entscheidung des Berufungsausschusses * daß der Berufung des Klägers stattgegeben und er in Kategorie V mit der Maßgabe eingestuft werde, daß ihm die Pension eines OberStudienrats (BesGr A 2 c 1) mit Wirkung ab 1» Januar 1950 zuerkannt werde. Bementsprechend würde der Kläger nunmehr versorgt (Pestsetzungsbescheide vom 24» März 1950 und 16« August 1951). Auf einen im Juni 1951 gestellten Antrag, ihm - gemäß § 6 des Entnazifizierungsab-bchlußgesetzes vom l(h Mai 1950 (Hamb GVB1 1950, 98) -das Ruhegehalt aus der- Besoldungsgruppe A 2 b zuzugestehen, erging unter dem-25. Juni' 1952 die Entscheidung des "Lei-tenden. Ausschusses”, daß der Kläger unter Abänderung der Vorentscheidung vom 28. Januar 1950 mit Wirkung vom 1. Juni 1952 in Kategorie V eingestuft werde» Es hieß in der Entscheidung weiter? “Biese Entscheidung ist eine echte Ent-
~ 3 -
t
nazifizierungsentscheidung? die bei Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen Rechtsansprüche gewährt"« Auf Grund dieser Entscheidung erhält der Kläger ab 1. Juni 1952 Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 2 b.
Der Kläger vertritt die Auffassung, daß ihm die Pension eines OberStudienrats nach der Besoldungsgruppe A 2 b bereits seit Oktober 1948 (Vollendung seines 65.Lebensjahres mindestens seit seiner im Mai 1949 erfolgten Einstufung in Kategorie V gebühre. Mit seiner am 30. Dezember 1952 eingereichten und am 6. Januar 1953 zugestellten Klage verlangt er Zahlung eines Teils des ünterschiedsbetrages zwischen den ihm gewährten und den ihm vermeintlich zustehenden Versorgungsbezügen für die Zeit vom 1. Oktober 1948 bis 31-Mai 1952 in Höhe von 2.000 Mo
1
v
Das Landgericht hat die Beklagte? die um Klageabweisung § gebeten hatte? zur Zahlung von«811*16 DM (Unterschied der | Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31c	1
<SS	'
Mai 1952) verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen» r Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt?
.und das Öberlandesgeridht hat alsdann auf die Berufung des
' - ' \ Klägers hin der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die »;
Beklagte unter Zurückweisung ihrer eigenen Berufung zur : \
Zahlung von 2.000 DM verurteilt/».	■;
V	s	<	■*	'	«H	V
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision»	\\	^
*
Bnts di e idungsgründes
 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage nicht innerhalb der in § 143 BBG be stimmten Ausschlußfristen erhoben worden»
Bas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang aus-geführt? Bie Eestsetzungsbescheide vom 24» März 1950 und 16. August 1951.seien zwar dem Kläger zugestellt worden und sie seien auch fraglos als Bestsetzungsakte der Obersten BienstbehÖrde anzusehen. Es sei jedoch nicht angängig, diese Bestsetzungsbescheide als eine dem § 143 Abs 1 BBG gemäße ablehnende Stellungnahme zu den mit der Klage verfolg-ten Ansprüchen auf eine Ergänzung der festgesetzten Pension zu einer der Besoldungsgruppe A 2 b entsprechenden aufzufassen,
 Bas Berufungsgericht hat die in Bede stehenden Bestsetzungsbescheide lediglich im Rahmen des § 143 Abs 1 BBG gewürdigt und nicht beachtet, daß diese Bescheide ihre Bedeutung im Blick auf die Bestimmungen des § 143 Abs 2 BBG gewinnen. Banach gilt ein gemäß'§§ 126 - 133 BBG ergangener Bescheid als Entscheidung im Sinne des § 143 Abs 1 BBG und muß .dagegen bei Verlust des Klagerechts binnen 6 Monaten nach Zustellung des Bescheids entweder die Klage oder es kann, auch statt dessen - falls eine nachgeordnete Behörde den Bescheid erlassen hat - Beschwerde bei der Oberl sten BienstbehÖrde erhoben werden.
Bie Präge, welche.Bedeutung in diesem Zusammenhang dem ”vorläufigen11 Pestsetzungsbescheid vom 24« März 1950 beizu demessen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls stellt die
 
Verfügung vom 16» August 1951 einen Festsetzungsbescheid über die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 126 DBG- dar und gilt damit gemäß § 143 Abs* 2 DBG als Entscheidung gemäß Absatz 1. Die Tatsache, daß der PestsetZungsbescheid - entsprechend einer allgemeinen VerwaltungsÜbung - an die Schulbehörde gerichtet und dem Kläger lediglich eine beglaubigte Abschrift des Bescheids zugestellt worden ist, vermag an dessen rechtlicher Beurteilung nichts zu ändern, Auch sind Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung gemäß § 163 DBG in Verbindung mit § 19 Abs 1 Nr 3 RDStO und §§ 211, 212 ZPO angesichts der Zustellungsurkunde vom 27« August 1951 nicht begründet«. In dem Bescheid vom 16, August 1951 wurden die Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 2 c 1 berechnet. Der Kläger hätte deshalb, wenn er sich mit dieser Festsetzung nicht zufrieden geben und weitergehende Ansprüche geltend machen, insbesondere Bezüge aus einer höheren Besoldungsgruppe verlangen wollte, binnen 6 Monaten nach der am 27, August 1951 erfolgten Zustellung des Pestsetzungsbescheids Klage erheben müssen. Das ist nicht geschehen, so daß ihm - selbst wenn man davon ausgeht, daß durch die Bekanntgabe des Bescheids vom 24, März 1950 eine Klageausschlußfrist noch nicht in lauf gesetzt worden sei - der Klageweg spätestens seit dem 28, Februar 1952 verschlossen ist. Hieran wurde auch dadurch, daß die Beklagte auf spätere Eingaben des Klägers nochmals sachlich eingegangen ist und unter dem 4, Juni 1952 noch einen "Zwischenbescheid" mit einer - unrichtigen - Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, nichts geändert, da erneute Eingaben und erneute Bescheide einen einmal verschlossenen Klageweg nicht wieder zu eröff-csnvermögen (BGHZ 14,122 /T227 mit weiteren Nachweisen),
t
Auf die Rechtsmittel der Beklagten hin mußte daher die Klage unter Aufhebung und Abänderung der vorinstanzlichen Urteile als unzulässig abgewiesen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als der Prozeß Unterlegene gemäß § 91 ZPO zu tragen.
Dr,Geiger	Dr.Pagendarm	Dr.Kreft
 DroBeyer	Dr,Hußla