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BGH · ln-HR-197/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ln-HR-197/53

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 50, September 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br, Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendsrm, Br, Weber, Br, Beyer und Br, Hußla für Recht erkannt? März 1949 ließ die Beklagte auf Keldung ihres technischen Inspektors M^Bfcdurch das bei ihr gebildete Einreisakommando unter Leitung des Angestellten LüflBBMdie gesamte Vordermauer, weil angeblich nicht mehr standsicher, bis zur Straßenhöhe und d$n rechten Hausgiebel bis zur Höhe der Erdgeschoßdecke, an einzelnen Stellen noch tiefer, nach innen einreißen. Den Verdienetausfall begründet er damit, daß er infolge der Maßnahmen der Beklagten sein Vorhaben, auf dem Grundstück ein Schuhgeschäft zu errichten und mit der Eröffnung des Geschäfts der Konkurrenz zuvorzukommen, nicht mehr habe verwirklichen können. Ob der Kläger die Abgrenzung seiner Ansprüche in der Bevisionsinstana vervollständigen kann (vgl hierzu.das Urteil des Senats vom 3 = Dezember 1953 - BGHZ ?.%’ 192 -), kann auf sich beruhen bleiben, da die Sache aus anderen Gründen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß und der Kläger damit die Gelegenheit erhält, die erforderlichen Erklärungen vor dem Berufungsgericht nachzuholen» Das hätte nur geschehen dürfen, wenn die Buine für die Öffentliche Sicherheit eine unmittelbar bevorstehende Gefahr derart gebildet hätte, daß die Beseitigung der Gefahr keinen Aufschub gestattet hätte und allein durch einen von der Beklagten durchzuführenden Abbruch wesentlicher Buinenteile hätte durchgeführt werden können. Eine solche akute Einsturzgefahr, die die wesentliche, vom Gericht nachprüfbare Voraussetzung für die Hechtmäßigkeit des Abbruchs gewesen sei, habe jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme über den baulichen Zustand der krümmer nicht Vorgelegen; sie' sei vielmehr von Inspektor Molle fahrlässig angenommen worden. Vorgehen hätte Inspektor MflBP daher selbst bei Annahme einer möglichen Einsturzgefahr pflichtgemäß eine polizeiliche Verfügung nach §§ 40, 41 BVG erwirken müssen, in der dem Kläger mit Fristsetzung die Beseitigung gewisser angeblicher Gefahrenstellen ' aufgegeben worden wäre» Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auf Seite 12 berücksichtigt, daß dem Kläger noch am ersten Abbruchstag (30- März) die Abbruchsanordnung mitgeteilt wurde. Wenn das Berufungsgericht hierzu ausführt, an jenem Tage habe der Entschluß zu dem Abbruch festgestanden, der Kläger hätte ihn nicht mehr rückgängig machen und selbst keine Maßnahmen zur Gefahrabbsseitigung mehr ergreifen können, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Ansicht auf die Entscheidung des Senats vom 14.' Februar 19^2 (3GHZ 5, 144) Jene Entscheidung läßt im Anschluß an PrOVG 77, 333 (338) den Anschein einer polizeilichen Gefahr für das behördliche Einschrei een uux zur den Pall genügen, daß ein dringender Verdacht einer polizeilichen Gefahr vorhanden ist und die Polizei zu dem Zweck der Feststellung, ob eine solche Gefahr tatsächlich besteht oder nicht, das dem Anschein nach in der Entwicklung . Die Polge, daß eine dcba- ■ densersatzpflicht nach § ;839 BGB dann nicht gegeben ist, wenn die Behörde objektiv nicht rechtmäßig gehandelt, aber ihr Vorgehen ohne Verschulden als recht mäßig angesehen hat, beruht-darauf, daß das Gesetz eine ßchadensersatzpflicht nur eintreten läßt, wenn der Beamte - objektiv - gefehlt und dazu in einer ihm - subjektiv - vorwerf baren Vr’eise gehandelt hat. dem die Möglichkeit des Schadens sich verwirklichen kann, hat die von der Revision angeführte Entscheidung des Württemberg-Badischen Verwaltungsgerichtshofs in VerwRspr 4, 486 (492) im Auge, wenn sie es als anerkannten Rechtsgrundsatz bezeichnet, daß nicht schon jede entfernte Möglichkeit einer Gefahr, sondern nur eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu einer Regelung unter polizeilichen Gesichtspunkten berechtigt. Eine Ermessensentscheidung kann aber im allgemeinen von dem mit einer Klage aus § 839 BGB angegangenen Richter nicht beanstandet und als eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gewertet werden. '^>1-*; Tatbestand, der so läge, daß der von der Beklagten ange-' v’s wendete unmittelbare Zwang möglicherweise ebenfalls nich beanstandet werden könnte, hat das Berufungsgericht nich festgestellt® Bas Fehlen einer solchen Feststellung geht aber zu lasten der Beklagten® Benn ihre Sache war es, einen solchen Tatbestand darzulegen und notfalls zu beweisen® Auch hätte das Berufungsgericht, um hier im Zusammenhang eine von der Revision aufgeworfene Beweisfrag mit zu erledigen, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht ausschließlich dann annehmen dürfen, wenn das Fehl Denn das Einreissen der * Rtiine stellte einen j^ingriff in das Eigentum des Klägers ’ dar« Die Haßnahme ist an sich gegenständlich widerrecht*-lieh und auch schuldhaft« Der Beamte oder die an seiner v Stelle haftende Körperschaft hat daher vorzutragen, daß die Voraussetzungen für ein nicht widerrechtliches Ein-schreiten gegeben waren oder doch von dem Eingreifenden ^ ohne Fahrlässigkeit angenommen wurden (vgl RGZ 88, 118 /l207$ HG in Seuff Arch 81 Er 50$ Erteil des IV.Senats vom 25. Denn selbst wenn es sich um eine fehlerhafte ErmessensentScheidung handelte, so hätte hier der in Frage kommende Beamte der Beklagten sein Ermessen derart fehlerhaft ausgeübt, daß der Zivilrichter die Ermessensentscheidung überprüfen und als schuldhafte Amtspflichtverletzung beurteilen kann. Eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung, begangen durch eine Ermessensentscheidung, hat nämlich das Reichsgericht und ihm folgend der Senat bei der Entscheidung über Amtshaftungsansprüche als gegeben erachtet, wenn ein Beamter rein willkürlich handelte (RGZ 99, 256), wenn sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Brmessensentscheidung jedem sachlichen Beobachter ohne weiteres aufdrängte (RGZ 147, 179 /I837’$ 154, 117 /I2l7), wenn sich das Vorgehen des Beamten so weit von den an eine ordnungsmässige Ausübung der Verwaltung zu stellenden Anforderungen ent- ; fernte, daß es als solche nicht mehr angesehen werden konnte (RGZ 164, 15 f51/327) oder v/enn das Verhalten mit * Die hierin liegenden tatsächlichen Feststellungen, die für das Revisionsgericht bindend sind, ergeben, daß Inspektor MflHB seine Aufgabe verkannt hat« Darin liegt eine vom Zivilrichter feststellbare schuldhafte Amtspflichtverletzung, die auch mit dem Hinweis der Revision auf das Auftreten zahlreicher anderer Gefahrenstellen, auf die für die Beklagte daraus drohenden Haftungsfolgen und auf die .damals bestandene Gefahr weiterer Frühlings-stürme nicht ausgeräumt werden kann. 3o Gegen die bisher als richtig untersteilte Annahme des Berufungsgerichts, daß von dem Grundstück des Klägers keine akute Einsturzgefahr ausgegangen sei, erhebt die Revision ohne Erfolg mehrere Rügen, Das llauerwerk oberhalb der Obergeschoßdecke der Vorderfront sei zwar durch Löcher und Schlitze, die durch das Ausbrennen der Balken und des Holzwerks entstanden seien> verschwächt gewesen; auch habe für die Standfestigkeit der rechten Griebelwand auf die Dauer die mangelnde Verbindung mit einer gleich hohen Hinterwand von Nachteil sein können« Doch habe unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens, der Zeugenaussagen und der vorgelegten Lichtbilder nach dem gesamten baulichen Zustand des Mauerwerks und der im Innern des Gebäudes befindlichen Eisenkonstruktion keine unmittelbare Einsturzgefahr Vorgelegen; kein Zeuge habe ein Schwanken der Vorder- und der Giebelwand beobachtet« Die Rüge der* Revision, der Sachverständige Bartsch habe bei Erstattung des Gutachtens die 'Bekundungen der Zeugen und übersehen, daß die Vorderwand ausgebaucht gewesen sei und nicht lotreoht gestanden habe, geht von vornherein insofern fehl, als der Zeuge im ersten Rechtszug bekundet hat, er könne nicht mehr sagen, ob die Hauer senkrecht gestanden habe, und diese Aussage im zweiten Rechtszug wiederholt hat« Davon abgesehen hat der Sachverständige, wenn überhaupt, nur eine Bekundung * außer Betracht gelassen, die sich als unrichtig heraus- gestellt hat* Denn das Berufungsgericht hat die im Sinn der Revision abgegebene Aussage des Zeugen lUBHP, wie der Zusammenhalt seiner Gründe zeigt, für nicht zutreffend erachtet« überdies hat das Berufungsgericht für den fall, daß die ohne Hilfsmittel gemachte .Beobachtung des Zeugen richtig gewesen sein sollte;» erwogen, es würde sich aus ihr noch nicht ergeben:, daß dieser bauliche Mangel erst kurz vor dem Abbruch aufgetreten'wäre und plötzlich das bisherige Maß an Standsicherheit gemindert hätte«. hinzu, .daß der Zeuge zwar bei der ersten Besichtigung der Trümmerstelle zur Überzeugung gekommen sei, die Ruine müsse beseitigt werden* bis zu dem l*ag de3 Einrisses aber mehrere V/ochen habe verstreichen lassen, ohne das angeblich gefährdete Straßenstück zu sperren und die Öffentlichkeit zu warnen, daß der Zeuge weiterhin .über * den Abbruchstag hinaus noch eine weitere Woche zu warten bereit gewesen sei* dann hat das Berufungsgericht ' eine unmittelbar bevorstehende, nur durch einen sofortigen Eingriff der Beklagten zu beseitigende Einsturzgefahr ohne Rechtsverstoß verneint«, Auf den Zustand der rechten Giäbelspitze braucht nicht weiter eingegangen zu werden^ denn insoweit hat das Berufungsgericht den Klaganspruch nicht für gerechtfertigt erklärt«' Auch insoweit hält das Berufungsyrteilk üden Rügen der Revision stand® Diese gehen dahins Die Art der Beseitigungsmaßnahmen habe im Ermessen der Beklagten gelegen; das Abtragen der (Prümmerreste unter Aufbau eines Gertists sei sogar von dem Sachverständigen Bartsch als lebensgefähr-licfi .bezeichnet worden, sei zudem nur mit erheblichem Kostenaufwand und nicht rasch durchführbar gewesen; auch hätte die Gefahr, daß die Kellerdecke beschädigt wei'de, nicht»ausgeräumt werden können; die Verwertbarkeit der Kellerdecke für einen Wiederaufbau sei überdies, was das Berufungsgericht außer acht gelassen habe, zu demindest sehr zweifelhaft gewesen. Der Sachverständige hat sich jedoch lediglich dahin' ausgelassen, daß es sich bei dem Einreissen und Abtragen von (Drümmerresten um zuweilen lebensgefährliche Arbeiten handele, und hat hinzugefügt, daß im gegebenen Fall ein fachkundiges Abbruchunternehmen mit auftretenden Schwierigkeiten fertig geworden wäre® Ihm folgend hat das Berufungsgericht, wobei es das Vorbringen der Beklagten hinreichend gewürdigt.hat, die wiedergegebenen Feststellungen hinsichtlich der Möglichkeit von Schutzmaßnahmen getroffen« Diese ohne Rechtsverstöß zustande gekommenen tatsächlichen Erwägungen binden das Revisions-gericht® Zuzugeben ist der Revision, daß die Art der Abbruchsmaßnahmen an sich im Lrmessen der Beklagten gelegen hat« Die fehlerhafte Anwendung des Ermessens kann, v/ie bereits erörtert, nur ira beschränkten Umfang vom Zivilrichter als schuldhafte Amtspflichter'lebzung beurteilt werden«» Vorliegend ging es darum, vermeidbare Reben- 1. Einsichtlich des vom Kläger geltend gemachten •leilsachschadens hat das Berufungsgericht nieht ah’gegrenzt, inwieweit Ansprüche auf Grund der verschiedenen unter II und III behandelten AmtspflichtVerletzungen begründet sind* Dies ist mit der unter I erörterten Rechtslage nicht zu vereinbaren* Ben Verlust an Bausubstanzen erkennt das Berufungsgerieht nur insoweit als Schaden an, als der Verlust durch das Einreissen des Mauerv/erks herbeigeführt worden ist, und bezieht dabei den Schaden ausschließlich auf die Verwertbarkeit der vorhandenen krümmer für den V/iederaufbau* Mit dem Schaden, den der Kläger durch Verschwinden der Ziegelsteine erlitten haben will, auch damit, wie es zu dem Verschwinden der Steine gekommen ist, befaßt sich das Berufungsurteil nicht. An sich hätte das Gericht, wenn mehrere Schadensänsprüohe geltend gemacht werden, in dem Urteil, in dem es - wie hier offen-sichtlich gewollt - abschließend Über den Grund befinden will f/ibezüglich jeden Anspruchs prüfen müssen, ob er dem Grunde nach gerechtfertigt ist oder nicht* Anders wäre es, wenn der Kläger den Anspruch wegen Verschwindens von Materialien nur hilfsweise, etwa in zweiter, dritter oder 2» Bie Revision betont, das Einschreiten der Beklagten ohne (rechtzeitige) Benachrichtigung des Klägers oder der vorherigen Auflage, selbst einen gefährlichen Zustand zu beseitigen, hätte nur dann dem Kläger einen Schaden zugefügt, wenn er auch wirklich im anderen Pall Vorkehrungen zur Gefahrenabwendung ergriffen hätte; ein solches Verhalten des Klägers hätte das Berufungsgericht auch bei der ihm nach § 287 ZPO zukommenden freien Beweiswürdigung des ursächlichen Zusammenhangs nicht ohne daß der dem Kläger durch den von der Beklagten vorgenommenen vorzeitigen Abbruch entstandene Verlust an Bau-substanzen .ohnedies eingetreten wäre, weil der Kläger die noch vorhandenen Bausubstanzen nicht hätte erhalten wollen oder können« Ein derartiger Geschehensablauf könnte nur dann als hypothetisches Ereignis berücksichtigt werden, wenn er mit Sicherheit eingetreten wäre« An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (BGIIZ 8? 288 10, 6 /I27; Urteil des erkennenden Senats vom 28- Juni 1954 - III ZR 15/52 -)* Den sicheren Nachweis vorausgesetzt, ist das hypothetische Ereignis jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der hypothetische Ursachenzusammen-hang an Umstände anknüpft, die schon zur Zeit des Abbruchs der Ruine in den Verhältnissen des Klägers selbst lagen« Wäre der Zustand der Ruine zur Zeit des Abbruchs so beschaffen gewesen, daß ihre Sicherung und Erhaltung zu dem Zwecke des Wiederaufbaus nur mit hohen Aufwendungen zu erreichen gewesen wäre, hätte der Kläger die zu einem auch nur behelfsmässigen Wiederaufbau benötigten Kittel weder selbst gehabt noch von anderer Seite zur Verfügung gestellt bekommen, so müßten schon ganz besondere Umstände vorliegen, wenn nicht ein den Kläger betreffender Verlust an Bausubstanzen, bezogen auf den Wiederaufbau, als Eolge . ' si In diesem Zusammenhang wird von Bedeutung» daß das Berufungsgericht nur eine akute Einsturzgefahr der Hausruine verneint, aber keine eindeutige Stellung dazu nimmt, ob von dem Grundstück zwar nicht eine, akute, aber doch eine das polizeiliche Einschreiten rechtfertigende Gefahr ausgegangen ist« Bas Berufungsurteil spricht zwar auf Seite 9 davon, es seien keine sonstigen Tatsachen in Erscheinung getreten/ die gegenüber «dem bisherigen standsicheren Zustand der Ruine eine plötzliche Veränderung im Zusammenhalt der Bauelemente hätten sichtbar werden lassen« Es will aber zu jener Stelle der Urteilsgründe nur das Vorhandensein einer akuten Einsturgefahr verneinen« Andererseits xührt das Urteil aus, das Mauerwerk habe eine gewisse Verschwachimg erfahren, es weist auf die mangelnde Verbindung der rechten Giebelwand mit einer gleich hohen Hinterwand hin und wirft (3 10) dem Inspektor MflB vor, er hätte selbst bei Annahme einer möglichen Einsturzgefahr pflichtgemäß eine polizeiliche Verfügung nach §§ 40, Die Präge, ob der Kläger auch ohne den von der Beklagten vorgenommenen Eingriff den in Präge stehenden Ver- < lust an Bausubstanzen erlitten hätte', ist vom Berufungsgericht, das sich mit dem gesamten Fragenkomplex nicht ; 5 <287 ZPO zu entscheiden« Bonn es geht nicht darum, oh das mit dem Einreissen der Ruine abgeschlossene schaden- >] stiftende Ereignis den Kläger betroffen hat, sondern darum, ob die Verbindung zwischen dem schadenstiftenden Ereignis und einem Schaden auf Seiten des Klägers aufgehoben worden ist* Soweit aber hierbei reale - nicht nur hypothetische - Tatsachen festzustellen sein Y/erden, die eine Grundlage für die Ausübung des dem Tatrichter in § 287 ZPO eingeräumten Ermessens geben sollen, wären diese nach § 286 ZPO festzustellen* 3« Ferner macht die Revision geltend«, das Berufungsgericht habe auch deshalb zu Unrecht die Beseitigung der Frontmauer als einen VerinÖgensnachteil für den Kläger angesehen, weil die Mauer die seit Jahrzehnten bestehende Fluchtlinie um 50 cm überschritten habe und nicht, wie das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO angenommen habe, zu einem Wiederaufbau hätte ververtet werden dürfen, sondern auf jeden Fall hätte niedergelegt werden müssen« Könnte mit der erforderlichen GewißheitJ- v/ozu auf das bereits Ausgeführte zu verweisen ist, festgesteilt werden, daß der Kläger die Vorderhand, die unstreitig 50 cm über die Fluchtlinie hinausragt, nicht mehr hätte verwenden dürfen^&ätte der Kläger auch Keinen Entschtidi-gungsanspruch nach dem-Fluchtliniengesetz als Ausgleich einer solchen Baubeschränkung erworben, dann würde in der Beseitigung der Frontmauer der vom Berufungsgericht ge- Wenn das Berufungsgericht demgegenüber ausführt, die Überschreitung der Fluchtlinie um 50 cm wäre seiner Auf- -fassung nach kein schwerwiegendes Hindernis für die provisorische Verwendung eines felis der Frontmauer gewesen, zu demindest hätte der Kläger einen Dispens erreichen können, so ist damit § 287 ZPO, nicht wie die Revision insoweit unschädlich meint, § 286 ZPO verletzt* Die Bestimmung des § 287 ZPO erv/eitert das Ermessen des Tatrichters zwar über die Schranken des § 286 ZPO hinaus* Bei ihrer Anwendung ist der Tatrichter nicht verpflichtet, das bei seiner ISeinvngsbildung gewonnene Ergebnis durch die Angabe der einzelnen für die* Entscheidung maßgebenden Tatsachen zu begründen (BG-HZ 3* 162 /T75?’)« 4* Den dem Kläger durch das unsächgemässe 3in-reissen zugsfügten Schaden sieht das Berufungsgericht in der Beschädigung des kellergewölbes« Hierbei geht es, wie die Revision mit Recht rügt, zu Unrecht ohne weiteres von der Verwertbarkeit der Kellerdecke im Falles des Wiederaufbaus aus* Der Sachverständige begründete se Auffassung, daß die Kellerdecke hätte verwendet werden ^ können,. Das Berufungsgericht hätte daher den vom Kläger wegen Beschädigung der Kellerdecke geltend gemachten Anspruch nicht dem Grunde nach zuerkennen dürfen, ohne sich mit der baulichen Beschaffenheit der liellerdecke näher zu befassen« Bei der von ihm nachzubolenden Prüfung wird es die nachstehenden Ausführungen, sowie gegebenenfalls die. ergehen, wenn zu demindest eine Y/ahrsoheinlichkeit dafür besteht, daß ein Schaden entstanden ist* Diese Frage hat das Gericht schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs wenigstens summarisch zu prüfen (siehe Urteile des erkennenden Senats vom 29* Oktober 1951 in VHS 4', 88; vom 14* Dezember 1950 in DJU 1951* 195 und vom 8* April 1954 - III ZR 41/53, insoweit in BGHZ 13, 81 und HJ15T 1954* 1160 nicht abgedx*uckt)« Das bedeutet: es muß sich unter anderem als wenigstens wahrscheinlich feststellen lassen* daß der Kläger,'wenn die Beklagte nicht wie geschehen gegen ihn vorgegangen wäre» gegebenenfalls trotz einer von dem Trümmergrimdstück ausgehenden Polizeigefahr zu der Errichtung* sei es auch nur behelfsmässiger Geschäftsräume, in der tage gewesen wäre und -sie errichtet und eröffnet hätte* Das Berufungsgericht hat daher die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen und bei gegebenen Umständen in seine Erwägung auch einzubeziehen« inwieweit eine Notwendigkeit f die Fluchtlinie einzuhalten, für das Bauvorhaben des Klägers von Bedeutung geworden sein würde«

Zitierte Normen: § 253 ZPO § 839 BGB § 287 ZPO § 304 ZK § 5 ZPO
Berufungsgericht®AnspruchGefahrKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

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Kir' das Haehschlagewerk!
2532 004
Rieht für die Amtliche Sammlung*
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Gesetz:	BGB	§	839; PrPVG §§ 14, 41, 44; Allg.Verwfieoht *
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Rechtssätze: 1. Die Entseheidund darüber, ob eine Gefahr v«
als Voraussetzung für ein polizeiliches •	'
Einschreiten bevorsteht, ist eine im Amts- V haftungsstreit nachprüfbare Rechtsfrage* Grundsätzlich muß die Gefahr objektiv vor-"**' handen sein« . *
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2« Steht eine Polizeigefahr bevor, so setzt „ das im allgemeinen nicht als schuldhafte .
;	Amtspflichtverletzung wertbare Verwaltung©-''
ermessen der Polizei hinsichtlich der Maß- a nahmen ein, die sie im Rahmen ihrer* Aufgabe \ der Gefahrenabwehr treffen will« Dieses Er- .
.messen wird jedoch durch den Grundsatz der ‘ \ n Verhältnismässigkeit des .polizeilichen Vorr - ;^	. gehens begrenzt*
Aktenzeichen:	ln	HR	197/53
Brteil des BGH« vom 7« Oktober 1954
JM Hagen ÖDG Hamm
 Ill 2R 197/53
Verkündet: am 7* Oktober 1954
Jusiizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadt HRRP, vertreten durch den Bat der Stadt,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Richard istr. PR
in H4BK W
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 50, September 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br, Geiger sowie der Bundesrichter Br. Pagendsrm, Br, Weber,
 Br, Beyer und Br, Hußla
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4, Zivilsenats des Oberländesgerichts in Hamm (Westf.) vom 25» Juni 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zuruckv erwiesen*
Von Rechts wegen
(p
 Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer der Hausruine W4HHH flHBMtraße H in H^Bfc Das ursprünglich zweigeschossige Gebäude war im Krieg durch Bombenwurf erheblich beschädigt worden und ausgebrannt. Zu Beginn des Jahres 1949 waren an Trümmerresten vorhanden:
Die Vorderfrontmauer bis zu dem Dachansatz, die beiden seitlichen Giebelwände, ein Teil der Hinterfrontmau-bt im Erdgeschoß, das im wesentlichen erhalten gebliebene Kellergeschoß mit.der Kellerdecke. Im Inneren des vom Kläger aufgeräumten Bauwerks befanden sich noch eiserne Stützen und Pfeiler mit ihren Unterzögen,, sowie eine vom Kläger neu errichtete Vand bis etwa zur Erdgescboßdecke; eine andere kleine Wand war im Bau.
Am 30. und 31. März 1949 ließ die Beklagte auf Keldung ihres technischen Inspektors M^Bfcdurch das bei ihr gebildete Einreisakommando unter Leitung des Angestellten LüflBBMdie gesamte Vordermauer, weil angeblich nicht mehr standsicher, bis zur Straßenhöhe und d$n rechten Hausgiebel bis zur Höhe der Erdgeschoßdecke, an einzelnen Stellen noch tiefer, nach innen einreißen. Hierbei wurde die Kellerdecke an mehreren Stellen durchschlagen; die im Innern befindlichen Träger und Stützen wurden heruntergerissen und beschädigt; dar größte Teil der Ziegelsteine ist seitdem verschwunden.
Der Kläger trägt vor, eine Einsturzgefahr habe, die rechte Giebelspitze ausgenommen, überhaupt
 nicht bestanden; wenn doch, so nur im beschränkten
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Umfang und sei dann der Abriß über das notwendige Maß hinausgegangen. Das Einreißen sei in unsachgemäßer Weise vorgenommen worden; man hätte etwa die
 Trümmerreste nach außen einreißen oder abtragen sollen, so daß die Kellerdecke und die bereits wieder errichteten Mauern verwendbar geblieben wären.
Die Beklagte habe trotz Kenntnis seiner Anschrift verabsäumt, ihn vor dem Abbruch zu benachrichtigen. Sich auf die Amtshaftung der Beklagten stützend, begehrt der Kläger Ersatz eines Teils des ihm angeblich erwachsendn Schadens. Den in Höhe von 2.000 DM nebst .Zinsen erhobenen Klagantrag hat er im zweiten Hechtszug dahin aufgegliedert, daß er je 1.000 DM als Ersatz seines Sachschadens und als Ersatz seines Verdienstausfalls verlangt. Den Verdienetausfall begründet er damit, daß er infolge der Maßnahmen der Beklagten sein Vorhaben, auf dem Grundstück ein Schuhgeschäft zu errichten und mit der Eröffnung des Geschäfts der Konkurrenz zuvorzukommen, nicht mehr habe verwirklichen können. Die Beklagte hat die Klage hach Grund und Höhe bestritten.
Beide Vorinstanzen haben den Klaganspruch dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Der Kläger bitjbet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger hat seine Teilklage im ersten Rechts-zug gar nicht,' im zweiten Rechtszug nur ungenügend aufgegliedert. Er verlangt Ersatz für das Einreißen der Vorderwand und der rechten Giebelwand'. Ferner begehrt er Ersatz für die an Kellerdecke, Trägern und Stützen angerichteten Schäden mit der Behauptung, die Beschädigungen seien vermeidbar gewesen.
 
4
Bereits hier handelt es sich um zwei verschiedene ’ selbständige Ansprüche. Weitere von ihnen und voneinander unabhängige Ansprüche macht der Kläger insoweit geltend, als er Ersatz für entgangenen Gewinn und, wie sein Vortrag zu verstehen sein wird, für das Abhandenkornmen noch brauchbarer Ziegelsteine verlangt. Selbst wenn auf Grund desselben Sachverhalts selbständige Ersatzforderungen erhoben werden, beispielsweise aus einem Unfall Ersatz für Sachschaden, Heilungskosten, Gewinnausfall sowie ein Schmerzensgeld verlangt wird, handelt es sich trotz einer einheitlichen Klagesumme nicht um unselbständige Bechnungs-posten eines einheitlichen Anspruchs, sondern um mehrere prozessual selbständige Ansprüche. Vorliegend kommt hinzu, daß die Ersatzansprüche wegen Abbruchs trotz Pehlens einer Gefahr-, wegen unsachgemäßen, zu vermeidbaren Schäden führenden Einreißens und wegen des Verlusts von Baumaterialien sich auf verschiedene Sachverhalte gründen (siehe hierzu Urteil des Senats vom 29. März 1954 - III ZH 370/52 -unter III mit Belegstellen). Der Kläger hätte daher, wie der Senat in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1952 (MDR 1953, 164 « DM Er 7 zu § 253 ZPO) und vom 3. Dezember 1953 (BGHZ 11, 192) des näheren dargelegt hat, diese verschiedenen Ansparüche voneinander abgrenzen müssen. Er hätte entweder die Klagesummö ziffernmäßig auf alle Ansprüche verteilen oder letztere derart in ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander bringen sollen, daß ein Anspruch als Hauptanspruch und die übrigen in ganz bestimmter Reihenfolge als Hilfsansprüche geltend gemacht werden. Vor einer solchen Klarstellung des Klagehegehrens hätte ein Grundurteil nicht ergehen dürfen; denn es blieb sonst in ihm unbestimmt, wie weit die Bindung des Gerichts für das Nachverfabren besteht. Ob der Kläger die
 Abgrenzung seiner Ansprüche in der Bevisionsinstana vervollständigen kann (vgl hierzu.das Urteil des Senats vom 3 = Dezember 1953 - BGHZ ?.%’ 192 -), kann auf sich beruhen bleiben, da die Sache aus anderen Gründen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß und der Kläger damit die Gelegenheit erhält, die erforderlichen Erklärungen vor dem Berufungsgericht nachzuholen»
II,
Das Berufungsgericht sieht eine den Kläger zu dem Ersatz berechtigende schuldhafte Amtspflichtverletzung auf Seiten der Beamten der Beklagten zunächst im folgenden! Die Beklagte sei zu Unrecht im Wege unmittelbaren Zwanges (§44 Abs 1 Satz 2 PVG) ohne vorgängige Benachrichtigung des Klägers vorgegangen. Das hätte nur geschehen dürfen, wenn die Buine für die Öffentliche Sicherheit eine unmittelbar bevorstehende Gefahr derart gebildet hätte, daß die Beseitigung der Gefahr keinen Aufschub gestattet hätte und allein durch einen von der Beklagten durchzuführenden Abbruch wesentlicher Buinenteile hätte durchgeführt werden können. Eine solche akute Einsturzgefahr, die die wesentliche, vom Gericht nachprüfbare Voraussetzung für die Hechtmäßigkeit des Abbruchs gewesen sei, habe jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme über den baulichen Zustand der krümmer nicht Vorgelegen; sie' sei vielmehr von Inspektor Molle fahrlässig angenommen worden. Bei richtigem . Vorgehen hätte Inspektor MflBP daher selbst bei Annahme einer möglichen Einsturzgefahr pflichtgemäß eine polizeiliche Verfügung nach §§ 40, 41 BVG erwirken müssen, in der dem Kläger mit Fristsetzung die Beseitigung gewisser angeblicher Gefahrenstellen ' aufgegeben worden wäre»
 
(p
Die Angriffe, die die Revision hiergegen führt, können das Urteil nicht zu Rail bringen.
1)	Zunächst geht die Rüge fehl, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen HflflHfe üb ersehen. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auf Seite 12 berücksichtigt, daß dem Kläger noch am ersten Abbruchstag (30- März) die Abbruchsanordnung mitgeteilt wurde. Die von dem Zeugen am 5. Dezember 1952 gemachte Aussage gibt keinen früheren Zeitpunkt der Bekanntgabe an. Der von dem Zeugen gefertigte und nachträg-*-lich von der Beklagten überreichte Aktenvermerk läßt nur ersehen, daß der Kläger bei einer Vorsprache bei der Beklagten am 30. März eröffnet bekam, sein Haus sei einsturzgefährdet und müsse beseitigt werden. Wenn das Berufungsgericht hierzu ausführt, an jenem Tage habe der Entschluß zu dem Abbruch festgestanden, der Kläger hätte ihn nicht mehr rückgängig machen und selbst keine Maßnahmen zur Gefahrabbsseitigung mehr ergreifen können, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die späte Benachrichtigung ist daher nicht anders als eine unterlassene Benachrichtigung zu werten o
*
2)	Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte bei ihrem Einschreiten als Baupcli-zeibehörde die sachliche Verfügung, die Androhung des Zwangsmittels sowie die Festsetzung und Ausführung dieses Zwangsmittels in einem Akt zusammengefaßt hat. Die Sachliche Verfügung hing nach der grundlegenden Vorschrift des § 14 PVG davon ah, daß von der Ruine der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Gefahr drohte. Dieses grundsätzliche Erfordernis ist in § 41 Abs 1 PVG für den Erlaß polizeilicher Verfügungen, sofern nicht besondere Bestimmungen eingreifen würden, . des näheren dahin beschrieben, daß die Verfügungen
 nur gültig sind, soweit sie zur Abwehr einer im Einzelfall bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind. Sie Entscheidung darüber, ob eine solche Gefahr bevorstebt, steht nicht im Ermessen der Polizei-, sondern ist eine seitens des Gerichts nachprüfbare Rechtsfrage nach der Recbtmäßigkeit der polizeilichen Verfügung (so auch HG in JW 1938, 2398; RG in DRW 1941, 1458; PrOVG 77,
333 £538106, 61 /53/). Grundsätzlich muß die Gefahr objektiv vorhanden sein. Die bloße Annahme einer Gefährdung reicht nicht aus. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Ansicht auf die Entscheidung des Senats vom 14.' Februar 19^2 (3GHZ 5, 144) Jene Entscheidung läßt im Anschluß an PrOVG 77, 333 (338) den Anschein einer polizeilichen Gefahr für das behördliche Einschrei een uux zur den Pall genügen, daß ein dringender Verdacht einer polizeilichen Gefahr vorhanden ist und die Polizei zu dem Zweck der Feststellung, ob eine solche Gefahr tatsächlich besteht oder nicht, das dem Anschein nach in der Entwicklung . begriffene Geschehen vorläufig unterbricht, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern. Vorliegend aber geht es darum, ob die Beklagte eine auf die Dauer berechnete Verfügung erlassen durfte.
In den von der Revision angezogenen Entscheidungen des erkennenden Senats in BGRZ 2, 209 £^1J7 des Reichsgerichts in RGZ 169, 353	ist nichts ande-,
res gesagt, als daß bei Amtshaftungsstreitigkeiten das Gericht prüfen kann, ob die. Beamten der in An-* Spruch genommenen Körperschaft die für die Rechtmäs-* sigkeit - nicht ausschließlich die Gültigkeit - ihrer Verwaltungsakte in Betracht kommenden Voraussetzungen gewahrt oder sich schuldhaft über sie hinweggesetzt haben, daß das Gericht aber nicht die Zweckmäßigkeit einer in das Ermessen der Behörde gestellten Entschei-
 
dung prüfen kann, es sei denn, daß Ermessensfehler besonderer Art vorliegen. Die Polge, daß eine dcba- ■ densersatzpflicht nach § ;839 BGB dann nicht gegeben ist, wenn die Behörde objektiv nicht rechtmäßig gehandelt, aber ihr Vorgehen ohne Verschulden als recht mäßig angesehen hat, beruht-darauf, daß das Gesetz eine ßchadensersatzpflicht nur eintreten läßt, wenn der Beamte - objektiv - gefehlt und dazu in einer ihm - subjektiv - vorwerf baren Vr’eise gehandelt hat. Bas bedeutet aber nicht, daß das polizeiliche Einschreiten nur von dem vorwurfsfreien guten Glauben an das Bestehen der Gefahr abhängig ist.
Andererseits ist der Begriff der bevorstehenden Gefahr, wie zu den Ausführungen der Revision zu bemerken ist, eine die erkennbare Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit, nicht die Gewißheit eines in der nächsten Zeit zu beseitigenden Schadens enthaltende Sachlage und liegt eine nur vermeintliche Gefahr nicht bereits dann vor, wenn objektiv gefährlich zu beurteilende. Verhältnisse in ihrer Weiterentwicklung zu keinem Sobaden führen. Ben Grad, in. dem die Möglichkeit des Schadens sich verwirklichen kann, hat die von der Revision angeführte Entscheidung des Württemberg-Badischen Verwaltungsgerichtshofs in VerwRspr 4, 486 (492) im Auge, wenn sie es als anerkannten Rechtsgrundsatz bezeichnet, daß nicht schon jede entfernte Möglichkeit einer Gefahr, sondern nur eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu einer Regelung unter polizeilichen Gesichtspunkten berechtigt.
Mithin haben die Polizeibehörden den unbestimmten Rechtsbegriff Gefahr auf Grund von rechtlichen, der richterlochen Rachprüfung zugänglichen Erwägungen für den jeweils ihnen vorliegenden Pall in einen bestimmten zu verwandeln.
Steht aber eine Polizeigefahr im Sinn des Gesetzes bevor, so setzt das freie, aber pflichtgemäße Ermessen der Behörde insofern ein, als sie grundsätzlich nach ihm darüber zu befinden hat, welche Maßnahmen sie im Rahmen ihrer Aufgabe der Gefahrenabwehr treffen will. Die Auswahl der der Polizei zur Gefahrenabwehr in die Hand gegebenen Mittel, Ersatzvornahme, Zwangsstrafe, unmittelbarer Zwang, bildet eine an sich in das verwaltungsmäßige Ermessen fallende Entscheidung* Baß auch der Eigentümer eines Trümmergrundstücks für dessen polizeimäßigen Zustand verantwortlich bleibt, und daß die Polizei, gemäß §§ 18,. 20 PTC zulässigerweise von dem Eigentümer die Beseitigung der von dem Trümmergrundstück ausgehenden Gefahr verlangen kann, ist in der Entscheidung des Senats vom 5. März 1955 in DVB1 1953, 367 ausgeführt. Eine Ermessensentscheidung kann aber im allgemeinen von dem mit einer Klage aus § 839 BGB angegangenen Richter nicht beanstandet und als eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gewertet werden. Dies auch dann nicht, wenn behauptet wird,
-die Verfügung stelle einen unrechtmäßigen Eingriff in das* Eigentum dar. Hur bei besonders schweren Ermessens-fehleru kann der Zivilriohter im Rahmen des § 839 BGB ein die verantwortliche Körperschaft zu dem Ersatz verpflichtendes Verhalten ihrer Beamten feststellen (siehe hierzu u.a. die Urteile des SSnats vom 11. Juni 1952 - III ZR 181/52	26.	März 1953 - III ZR 206/
52	17.	Dezember 1953 - HI ZR 136/52	11.	Februar 1954 - III ZR 163/53	13.	Mal 1954 - III ZR 343/
52 -).
Bas der Polizei hinsichtlich der Art ihres Vorgehens eingeräumte Ermessen erfährt jedoch eine wichtige Begrenzung unter folgendem Gesichtspunkt: Hach § 14 PVG darf die Polizei nu^fach pflichtmäßigem Ermessen notwendigen Maßnahmen zwecks Gefahrenabwendung treffen.
 
Gemäß § 41 Abs 2 Satz 2 PVG hat die Polizei , wenn mehrere Mittel zur wirksamen Abwehr einer Polizeigefahr in Frage kommen, tunlichst das den Betroffenen und die Allgemein-hejt am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen® In diesen Bestimmungen kommt der das Polizeirecht eines Rechtsstaats beherrschende Grundsatz der Verhältnismässig keit des polizeilichen Vorgehens und des polizeilichen Zwangs zu dem Ausdruck® Bas von der Polizei angewendete Zwa> mittel muß in einem richtigen Verhältnis zu dem angestre! Erfolg stehen® Bie Polizei darf nicht zu einem schärferei Zwangsmittel greifen, wenn die Anordnung eines milderen 1 vernünftiger Würdigung aller Umstände Erfolg verspricht® Ein unmittelbares Vorgehen, wie es die Beklagte hier get* hat, ohne rechtzeitige vorgängige .Benachrichtigung des 3* troffenen und ohne ihn in die Eage zu versetzen, seinerseits der Situation angepaßte Maßnahmen vorzuschlagen od« selbst zu ergreifen® erscheint als das schärfste Zwangs-mittel und'»nat für die Polizei ultima ratio zu bleiben
(vgl hierzü^auch OVG Münster in BBauBl 1953 S 469 und 51
Seine Anwendung wäre nicht zu beanstanden, wenn von einej
 Trümmergrunds'tück eine akute Einsturzgefahr in dem vom B rufungsgericht verstandenen Sinn ausgeht® Eine solche Ge-,führ hat, wie noch auszuführen sein wil'd, vorliegend das
<>."Berufungsgericht ohne Reohtsverstoß verneint® Einen ande:
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'^>1-*; Tatbestand, der so läge, daß der von der Beklagten ange-' v’s wendete unmittelbare Zwang möglicherweise ebenfalls nich beanstandet werden könnte, hat das Berufungsgericht nich festgestellt® Bas Fehlen einer solchen Feststellung geht aber zu lasten der Beklagten® Benn ihre Sache war es, einen solchen Tatbestand darzulegen und notfalls zu beweisen® Auch hätte das Berufungsgericht, um hier im Zusammenhang eine von der Revision aufgeworfene Beweisfrag mit zu erledigen, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht ausschließlich dann annehmen dürfen, wenn das Fehl
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der Gefahr positiv erwiesen wäre«. Denn das Einreissen der * Rtiine stellte einen j^ingriff in das Eigentum des Klägers ’ dar« Die Haßnahme ist an sich gegenständlich widerrecht*-lieh und auch schuldhaft« Der Beamte oder die an seiner v Stelle haftende Körperschaft hat daher vorzutragen, daß die Voraussetzungen für ein nicht widerrechtliches Ein-schreiten gegeben waren oder doch von dem Eingreifenden ^ ohne Fahrlässigkeit angenommen wurden (vgl RGZ 88, 118 /l207$ HG in Seuff Arch 81 Er 50$ Erteil des IV.Senats vom 25. Juni 1953 - IV ZR 20/53? insoweit in EJW 1953,
1347 nicht abgedruokt).
Ob die Polizeibehörde, wenn sie sich an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht hält und in einem Bbermaß tätig wird, einen Rechtsfehler oder einen Ermessens fehler begeht, braucht für den gegenwärtigen Fall nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn es sich um eine fehlerhafte ErmessensentScheidung handelte, so hätte hier der in Frage kommende Beamte der Beklagten sein Ermessen derart fehlerhaft ausgeübt, daß der Zivilrichter die Ermessensentscheidung überprüfen und als schuldhafte Amtspflichtverletzung beurteilen kann.
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Eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung, begangen durch eine Ermessensentscheidung, hat nämlich das Reichsgericht und ihm folgend der Senat bei der Entscheidung über Amtshaftungsansprüche als gegeben erachtet, wenn ein Beamter rein willkürlich handelte (RGZ 99, 256), wenn sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Brmessensentscheidung jedem sachlichen Beobachter ohne weiteres aufdrängte (RGZ 147, 179 /I837’$ 154, 117 /I2l7), wenn sich das Vorgehen des Beamten so weit von den an eine ordnungsmässige Ausübung der Verwaltung zu stellenden Anforderungen ent- ; fernte, daß es als solche nicht mehr angesehen werden
 konnte (RGZ 164, 15 f51/327) oder v/enn das Verhalten mit *
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den an eine ordnungsmässige Verwaltung au stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar war (RGZ 121„ 225 /^337)^ Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Gedanken übernommen (BGHZ 4, 502 /?12/)v Mr die in gleicher Richtung gehende Rechtsprechung des jetzt erkennenden Senats kann auf die vorstehend auf Seite 9 genannten Orteile verwiesen werden* ' *
'In RGZ i47ji 179 /l8hat das Reichsgericht ausgeführt, die Anforderungen,Jdie an die gerichtliche Feststellung eines zu dem Schadensersatz verpflichtenden 3r-messensfehlers einer Verwaltungsbehörde gestellt werden müßten, seien beispielsweise erfüllt, wenn überhaupt keine Erwägungen angestellt wurden, wenn zweifellos sachfrem-de Beweggründe ausschlaggebend waren oder wenn die gezo-genen rechtlichen Schranken bewußt überschritten wurden* Hiermit ist ein brauchbares Unterscheidungsmerkmal dafür gewonne^'X.ob das Gericht eine Ermessensentscheidung hin-nehmen/Äß" oder wegen des Ausmaßes ihrer Fehlerhaftigkeit als eine schuldhafte Amtspflichtverletzung beurteilen ’ kann«.	•
Davon ausgehend, daß eine akute Einsturgefahr nicht Vorgelegen habe, hat nun das Berufungsgericht hinsichtlich des. Vorgehens des Inspektors Molle als des für das Einschreiten der Beklagten verantwortlichen Beamten im Zusammenhang mit der Bejahung einer Fahrlässigkeit auf seiten des Beamten sowohl bei der -Oeurteilung einer von der Ruine ausgehenden Gefahr als auch bei den Überlegungen, die der Abbruchsanordnung voraussugehen hatten, ausgeführt % Inspektor MflHfebabe die Trümmerreste keineswegs gründlich und zudem ohne irgendwelche Hilfsmittel untersucht; er habe daher damit rechnen müssen, daß eine akute Einsturzgefahr nicht vorliege* Er hätte in Rechnung stellen müssen, daß zwischen der Anordnung des Abbruchs und ihrem Vollzug eine Woche verstreichen werde, und sei überdies
 
bereit gewesen- noch eine weitere Woche zu warten« Sr
 hätte daher, statt das sofoi*tige Einreissen anzuordnen,
 eine polizeiliche Verfügung erwirken, deren ordnungs-
mäseige Zustellung an den in H4BB wohnhaften und sn-
schriftsmässig Dier&teller ' der ..Beklagten bekannten’
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Kläger Ub&ry/achen und so gewährleisten sollen, daß der Kläger sich in das Verfahren einschalten, gegebenenfalls sich beschweren und selbst Maßnahmen zur Gefahrenbesei- . tigung ergreifen könne« Das habe aber Inspektor	gar
 nicht ins Auge gefaßt und auch nicht gewollt«
Die hierin liegenden tatsächlichen Feststellungen, die für das Revisionsgericht bindend sind, ergeben, daß Inspektor MflHB seine Aufgabe verkannt hat« Darin liegt eine vom Zivilrichter feststellbare schuldhafte Amtspflichtverletzung, die auch mit dem Hinweis der Revision auf das Auftreten zahlreicher anderer Gefahrenstellen, auf die für die Beklagte daraus drohenden Haftungsfolgen und auf die .damals bestandene Gefahr weiterer Frühlings-stürme nicht ausgeräumt werden kann.
3o Gegen die bisher als richtig untersteilte Annahme des Berufungsgerichts, daß von dem Grundstück des Klägers keine akute Einsturzgefahr ausgegangen sei, erhebt die Revision ohne Erfolg mehrere Rügen,
t)as Berufungsgericht hat, sioh vor allem auf das Gutachten des Sachverständigen Bartsch stützend, eine solche Gefahr verneint, weil das Gefüge des Bauwerks nicht derart gelockert gewesen sei, daß Stürme, Erschütterungen und andere Einwirkungen das Bauwerk »ganz . oder teilweise zu jedem beliebigen, nicht voraussehbaren Zeitpunkt hätten zu dem Einsturz bringen können,'und' hat ' über den baulichen Zustand der Ruine festgestellt% Ver- , einzelte, nur zu dem Teil durchgehende Riese an den Außen-
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wänden seien bereits im Jahre 1947 vorhanden gewesen und bis zu dem Jahresende .1948 unverändert geblieben«
Das llauerwerk oberhalb der Obergeschoßdecke der Vorderfront sei zwar durch Löcher und Schlitze, die durch das Ausbrennen der Balken und des Holzwerks entstanden seien> verschwächt gewesen; auch habe für die Standfestigkeit der rechten Griebelwand auf die Dauer die mangelnde Verbindung mit einer gleich hohen Hinterwand von Nachteil sein können« Doch habe unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens, der Zeugenaussagen und der vorgelegten Lichtbilder nach dem gesamten baulichen Zustand des Mauerwerks und der im Innern des Gebäudes befindlichen Eisenkonstruktion keine unmittelbare Einsturzgefahr Vorgelegen; kein Zeuge habe ein Schwanken der Vorder- und der Giebelwand beobachtet«
Wem demgegenüber die Revision geltend macht, der Sachverständige Bartsch habe eine Lockerung der einzelnen Bauelemente in gefahrdrohender Weise als nicht nachgewiesen bezeichnet, während das Berufungsgericht eine akute Einsturzgefahr verneine, so ist dieser Unterschied angesichts der bereits aufgezeigten Beweislage, nacji der die Beklagte das Vorhandensein der Einsturzgefahi>3arzutm. hat, unschädlich und rührt überdies an die	dem	Tat-	„
richter zukommende freie Beweiswürdigung« '
t'i? Die Rüge der* Revision, der Sachverständige Bartsch habe bei Erstattung des Gutachtens die 'Bekundungen der Zeugen	und	übersehen, daß die Vorderwand
 ausgebaucht gewesen sei und nicht lotreoht gestanden habe, geht von vornherein insofern fehl, als der Zeuge	im
 ersten Rechtszug bekundet hat, er könne nicht mehr sagen, ob die Hauer senkrecht gestanden habe, und diese Aussage im zweiten Rechtszug wiederholt hat« Davon abgesehen hat der Sachverständige, wenn überhaupt, nur eine Bekundung * außer Betracht gelassen, die sich als unrichtig heraus-
gestellt hat* Denn das Berufungsgericht hat die im Sinn der Revision abgegebene Aussage des Zeugen lUBHP, wie der Zusammenhalt seiner Gründe zeigt, für nicht zutreffend erachtet« überdies hat das Berufungsgericht für den fall, daß die ohne Hilfsmittel gemachte .Beobachtung des Zeugen richtig gewesen sein sollte;» erwogen, es würde sich aus ihr noch nicht ergeben:, daß dieser bauliche Mangel erst kurz vor dem Abbruch aufgetreten'wäre und plötzlich das bisherige Maß an Standsicherheit gemindert hätte«. Himmt man noch die Feststellungen des Berufungsgerichts. hinzu, .daß der Zeuge	zwar	bei	der ersten
 Besichtigung der Trümmerstelle zur Überzeugung gekommen sei, die Ruine müsse beseitigt werden* bis zu dem l*ag de3 Einrisses aber mehrere V/ochen habe verstreichen lassen, ohne das angeblich gefährdete Straßenstück zu sperren und die Öffentlichkeit zu warnen, daß der Zeuge weiterhin .über * den Abbruchstag hinaus noch eine weitere Woche zu warten bereit gewesen sei* dann hat das Berufungsgericht ' eine unmittelbar bevorstehende, nur durch einen sofortigen Eingriff der Beklagten zu beseitigende Einsturzgefahr ohne Rechtsverstoß verneint«, Auf den Zustand der rechten Giäbelspitze braucht nicht weiter eingegangen zu werden^ denn insoweit hat das Berufungsgericht den Klaganspruch nicht für gerechtfertigt erklärt«'
Das bisher gewonnene Ergebnis geht zusammengefaßt somit dahin« daß die Beklagte die dem Kläger gehörende Ruine am 50« und 31» März 1949 nicht abbrechen durfte, ohne eine Haftung ihrerseits aus schuldhafter Amtspflicht Verletzung gemäß § 839 3GB, Art 131 V/eimVerf auszulösen
III,
Eine weitere von der Beklagten zu vertretende	^
schuldhafte Amtspflichtverletzung erblickt das Berufungs-* gericht in der Art und V.eise, wie der Abbnich durehge- ^
 
führt wurdep Die Art der Beseitigung, führt es iin wesentlichen aus, sei dem hierfür schwerlich geeigneten Angestellten	überlassen	worden«	Dieser	hätte, wie er
 selbst gleich Inspektor	hätte	erkennen	müssen,	bei
 dem Einreissen der Trümmerreste eine Beschädigung der Kellerdecke vermeiden können« So wäre es möglich gewesen, die angebliche Einsturzgefahr durch Abtragen des Mauerwerks zu beseitigen, die Griebelwände, durch deren (Trümmer der Keller durchschlagen*worden sein soll, einzureissen oder etwa die Kellerdecke durch Bohlenauflage zu schützen«
Auch insoweit hält das Berufungsyrteilk üden Rügen der Revision stand® Diese gehen dahins Die Art der Beseitigungsmaßnahmen habe im Ermessen der Beklagten gelegen; das Abtragen der (Prümmerreste unter Aufbau eines Gertists sei sogar von dem Sachverständigen Bartsch als lebensgefähr-licfi .bezeichnet worden, sei zudem nur mit erheblichem Kostenaufwand und nicht rasch durchführbar gewesen; auch hätte die Gefahr, daß die Kellerdecke beschädigt wei'de, nicht»ausgeräumt werden können; die Verwertbarkeit der Kellerdecke für einen Wiederaufbau sei überdies, was das Berufungsgericht außer acht gelassen habe, zu demindest sehr zweifelhaft gewesen.
Der Sachverständige hat sich jedoch lediglich dahin' ausgelassen, daß es sich bei dem Einreissen und Abtragen von (Drümmerresten um zuweilen lebensgefährliche Arbeiten handele, und hat hinzugefügt, daß im gegebenen Fall ein fachkundiges Abbruchunternehmen mit auftretenden Schwierigkeiten fertig geworden wäre® Ihm folgend hat das Berufungsgericht, wobei es das Vorbringen der Beklagten hinreichend gewürdigt.hat, die wiedergegebenen Feststellungen hinsichtlich der Möglichkeit von Schutzmaßnahmen getroffen« Diese ohne Rechtsverstöß zustande gekommenen tatsächlichen Erwägungen binden das Revisions-gericht® Zuzugeben ist der Revision, daß die Art der
 Abbruchsmaßnahmen an sich im Lrmessen der Beklagten gelegen hat« Die fehlerhafte Anwendung des Ermessens kann, v/ie bereits erörtert, nur ira beschränkten Umfang vom Zivilrichter als schuldhafte Amtspflichter'lebzung beurteilt werden«» Vorliegend ging es darum, vermeidbare Reben-
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Wirkungen der Abbruchsmafinahmen zu verhindern« Die Verwertbarkeit der Kellerdecke für einen Wiederaufbau könnte allenfalls zweifelhaft gewesen sein« Doch mußten die Beamten dex' Beklagten befürchten, daß die gewählte Art des Exn3t*eissens dem Kläger einen beträchtlichen zusätzlichen Schaden; sei es durch Beschädigung der etwa doch ausbaufähigen Kellerdecke oder durch Beschädigung der im Innern der Ruine befindlichen Stützen und Pfeiler, bereiten würde* Dies hätten sie. da die Polizei allgemein ihre Maßnahmen, so einzurichten hat, daß die für den Betroffenen entstehenden Nachteile möglichst gering bleiben, tunlichst verhindern müssen* Statt dessen haben-sich die Beamten der Beklagten, wie die Feststellungen des Berufungsurteils aus-weisen. hierüber keine Gedanken gemacht* Damit haben sie auch insoweit ihre Aufgabe verkannt und fahrlässig ihre Pflichten verletzt«
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Den Schaden, den der Kläger als Folge der unter II und- IIP behandelten Amtspflichtverletzungen davongetragen haben soll, unterteilt das 3entfungsgeeicht in einen Sachschaden und einen Verdienstausfall* Den ersteren erblickt es einmal in dem Verlust an für den Wiederaufbau noch Ä brauchbaren Bausubstanzen infolge des Einreissens des ... Mauerv/erk3 als solchem, zu dem anderen in der Beschädigung ^ des Kellergewölbes* Die Ausführungen des Bei'ufungsgerichts^. sind nicht fi'ei von rechtlichen Irrtümern«	i
 
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1. Einsichtlich des vom Kläger geltend gemachten •leilsachschadens hat das Berufungsgericht nieht ah’gegrenzt, inwieweit Ansprüche auf Grund der verschiedenen unter II und III behandelten AmtspflichtVerletzungen begründet sind* Dies ist mit der unter I erörterten Rechtslage nicht zu vereinbaren* Ben Verlust an Bausubstanzen erkennt das Berufungsgerieht nur insoweit als Schaden an, als der Verlust durch das Einreissen des Mauerv/erks herbeigeführt worden ist, und bezieht dabei den Schaden ausschließlich auf die Verwertbarkeit der vorhandenen krümmer für den V/iederaufbau* Mit dem Schaden, den der Kläger durch Verschwinden der Ziegelsteine erlitten haben will, auch damit, wie es zu dem Verschwinden der Steine gekommen ist, befaßt sich das Berufungsurteil nicht. An sich hätte das Gericht, wenn mehrere Schadensänsprüohe geltend gemacht werden, in dem Urteil, in dem es - wie hier offen-sichtlich gewollt - abschließend Über den Grund befinden will f/ibezüglich jeden Anspruchs prüfen müssen, ob er dem Grunde nach gerechtfertigt ist oder nicht* Anders wäre es, wenn der Kläger den Anspruch wegen Verschwindens von Materialien nur hilfsweise, etwa in zweiter, dritter oder
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»vierter Linie geltend machte* Bann braucht auf diese Ansprüche erst eingegangen zu v/erden, wenn der H&uptanspruch und (oder) ein in der Reihenfolge vorgehender ßilfsan-spruch den bezifferten Klageanspruch nicht ausfüllt*
2» Bie Revision betont, das Einschreiten der Beklagten ohne (rechtzeitige) Benachrichtigung des Klägers oder der vorherigen Auflage, selbst einen gefährlichen Zustand zu beseitigen, hätte nur dann dem Kläger einen Schaden zugefügt, wenn er auch wirklich im anderen Pall Vorkehrungen zur Gefahrenabwendung ergriffen hätte; ein solches Verhalten des Klägers hätte das Berufungsgericht auch bei der ihm nach § 287 ZPO zukommenden freien Beweiswürdigung des ursächlichen Zusammenhangs nicht ohne
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nähere Begründung unterstellen dürfen; gegen ein der- * artiges Verhalten des Klägers spräche dessen Untätig- ! keit am 30* und 31« Härz 1949? nachdem er von dem dizrch-zuführenden Abriß seiner Huine erfahren habe, ebenso die Überlegung5 daß die mit dem Abtragen des Fauerwerks verbundenen erheblichen Kosten die Wirtschaftlichkeit eines solchen Vorhabens dem Kläger hätten fragwürdig erscheinen lassen müssen«
Dieser Vortras der Revision läuft darauf hinaus?
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daß der dem Kläger durch den von der Beklagten vorgenommenen vorzeitigen Abbruch entstandene Verlust an Bau-substanzen .ohnedies eingetreten wäre, weil der Kläger die noch vorhandenen Bausubstanzen nicht hätte erhalten wollen oder können« Ein derartiger Geschehensablauf könnte nur dann als hypothetisches Ereignis berücksichtigt werden, wenn er mit Sicherheit eingetreten wäre« An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (BGIIZ 8? 288 10, 6 /I27; Urteil des erkennenden Senats vom 28- Juni 1954 - III ZR 15/52 -)* Den sicheren Nachweis vorausgesetzt, ist das hypothetische Ereignis jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der hypothetische Ursachenzusammen-hang an Umstände anknüpft, die schon zur Zeit des Abbruchs der Ruine in den Verhältnissen des Klägers selbst lagen« Wäre der Zustand der Ruine zur Zeit des Abbruchs so beschaffen gewesen, daß ihre Sicherung und Erhaltung zu dem Zwecke des Wiederaufbaus nur mit hohen Aufwendungen zu erreichen gewesen wäre, hätte der Kläger die zu einem auch nur behelfsmässigen Wiederaufbau benötigten Kittel weder selbst gehabt noch von anderer Seite zur Verfügung gestellt bekommen, so müßten schon ganz besondere Umstände vorliegen, wenn nicht ein den Kläger betreffender Verlust an Bausubstanzen, bezogen auf den Wiederaufbau, als Eolge . des Eingriffs der Beklagten im Hinblick auf die ohnehin eingetretene Entwicklung der Dinge entfallen soll«
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 In diesem Zusammenhang wird von Bedeutung» daß das Berufungsgericht nur eine akute Einsturzgefahr der Hausruine verneint, aber keine eindeutige Stellung dazu nimmt, ob von dem Grundstück zwar nicht eine, akute, aber doch eine das polizeiliche Einschreiten rechtfertigende Gefahr ausgegangen ist« Bas Berufungsurteil spricht zwar auf Seite 9 davon, es seien keine sonstigen Tatsachen in Erscheinung getreten/ die gegenüber «dem bisherigen standsicheren Zustand der Ruine eine plötzliche Veränderung im Zusammenhalt der Bauelemente hätten sichtbar werden lassen« Es will aber zu jener Stelle der Urteilsgründe nur das Vorhandensein einer akuten Einsturgefahr verneinen« Andererseits xührt das Urteil aus, das Mauerwerk habe eine gewisse Verschwachimg erfahren, es weist auf die mangelnde Verbindung der rechten Giebelwand mit einer gleich hohen Hinterwand hin und wirft (3 10) dem Inspektor MflB vor, er hätte selbst bei Annahme einer möglichen Einsturzgefahr pflichtgemäß eine polizeiliche Verfügung nach §§ 40,
41 BVG erwirken müssen, statt die sofortige Hiederlegung des Trümmerwerks durch die Beklagte zu betreiben« An- . schliessend sagt das Urteil, im Ball seiner Einschaltung hätte der Kläger Gelegenheit bekommen, die Einsturzgefahr nachprüfen zu lassen und äußerstenfalls zuzulas&en, daß die Abbruchsarbeiten möglichst schonend und auf das unbedingt nötige Maß beschränkt durchgeführt würden; die von den Rissen ausgehende Gefahr hätte durch Verklammerung be-seitigt, notfalls hätten die Löcher im Kauerwerk ausgefüllt, gefährliche Mauerstüeke abgetragen und Stützvorrichtungen angebracht werden können«
Die Präge, ob der Kläger auch ohne den von der Beklagten vorgenommenen Eingriff den in Präge stehenden Ver- < lust an Bausubstanzen erlitten hätte', ist vom Berufungsgericht, das sich mit dem gesamten Fragenkomplex nicht	;
hinreichend auseinandergesetzt hat, unter Würdigung des
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5 <287 ZPO zu entscheiden« Bonn es geht nicht darum, oh das mit dem Einreissen der Ruine abgeschlossene schaden- >] stiftende Ereignis den Kläger betroffen hat, sondern darum, ob die Verbindung zwischen dem schadenstiftenden Ereignis und einem Schaden auf Seiten des Klägers aufgehoben worden ist* Soweit aber hierbei reale - nicht nur hypothetische - Tatsachen festzustellen sein Y/erden, die eine Grundlage für die Ausübung des dem Tatrichter in § 287 ZPO eingeräumten Ermessens geben sollen, wären diese nach § 286 ZPO festzustellen*
3« Ferner macht die Revision geltend«, das Berufungsgericht habe auch deshalb zu Unrecht die Beseitigung der Frontmauer als einen VerinÖgensnachteil für den Kläger angesehen, weil die Mauer die seit Jahrzehnten bestehende Fluchtlinie um 50 cm überschritten habe und nicht, wie das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO angenommen habe, zu einem Wiederaufbau hätte ververtet werden dürfen, sondern auf jeden Fall hätte niedergelegt werden müssen« Könnte mit der erforderlichen GewißheitJ- v/ozu auf das bereits Ausgeführte zu verweisen ist, festgesteilt werden, daß der Kläger die Vorderhand, die unstreitig 50 cm über die Fluchtlinie hinausragt, nicht mehr hätte verwenden dürfen^&ätte der Kläger auch Keinen Entschtidi-gungsanspruch nach dem-Fluchtliniengesetz als Ausgleich einer solchen Baubeschränkung erworben, dann würde in der
 Beseitigung der Frontmauer der vom Berufungsgericht ge-
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sehene Schaden nicht gefunden werden können* Auch das hat wiederum zunächst das Berufungsgericht unter Heranziehung
 des § 287 ZPO zu prüfen*
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Wie die Gegenstand der 3erufungsverhandlüng 'gewesenen Bauakten ausweisen, hatte nun die Beklagte den Kläger bei der Behandlung der von ihm'eingereichten Baugesuche mit Genehmigung des Ministers für Wiederaufbau des Bandes Kordrhein-.Ostfalen von verschiedenen baurechtlichen Vor-
 
Schriften Dispens erteilt, hierbei jedoch gerade zur Bedingung gewacht, daß die Straßenfront in die festgesetzte Bau- und Straßenfluchtlinie zurückversetzt werde*
In der Begründung des im Februar 1949 ergangenen Dispena-beschlus.ses wurde die Beseitigung der Ruine und ihr Wiederaufbau als aus städtebaulichen Gründen erwünscht bezeichnet« Ebenso scheint die Lage-des Grundstücks an einer Hauptstraße mit*starkem Vorkehr■* dagegen zu sprechen, daß der Kläger die vorstehende Kauer bei einem Wiederaufbau hätte beibehalten dürfen*
Wenn das Berufungsgericht demgegenüber ausführt, die Überschreitung der Fluchtlinie um 50 cm wäre seiner Auf- -fassung nach kein schwerwiegendes Hindernis für die provisorische Verwendung eines felis der Frontmauer gewesen, zu demindest hätte der Kläger einen Dispens erreichen können, so ist damit § 287 ZPO, nicht wie die Revision insoweit unschädlich meint, § 286 ZPO verletzt* Die Bestimmung des § 287 ZPO erv/eitert das Ermessen des Tatrichters zwar über die Schranken des § 286 ZPO hinaus* Bei ihrer Anwendung ist der Tatrichter nicht verpflichtet, das bei seiner ISeinvngsbildung gewonnene Ergebnis durch die Angabe der einzelnen für die* Entscheidung maßgebenden Tatsachen zu begründen (BG-HZ 3* 162 /T75?’)« Er ist aber doch'gehalten,
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die tatsächlichen Grundlagen seiner Keinuiagehilaüng' darzulegen (BGHZ 6. 62), und das Revisionsgerioht ist zu der Nachprüfung befugt, ob der Tatrichter sich der Grenzen seines Ermessens bewußt gev/esen ist und nicht wesentliche die Entscheidung .bedingende Tatsachen außer acht gelassen hat« Für eine solche Nachprüfung reicht die vom Berufungsgericht gegebene Begründung, zu demal bei Berücksichtigung der erwähnten, gegen die Belassung der Frontmauer sprechen deru Umstände, nicht aus. *
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4* Den dem Kläger durch das unsächgemässe 3in-reissen zugsfügten Schaden sieht das Berufungsgericht in der Beschädigung des kellergewölbes« Hierbei geht es, wie die Revision mit Recht rügt, zu Unrecht ohne weiteres von der Verwertbarkeit der Kellerdecke im Falles des Wiederaufbaus aus* Der Sachverständige begründete se Auffassung, daß die Kellerdecke hätte verwendet werden ^ können,. damit, daß die Decke früher ebenfalls ihren Zweojtr erfüllt habe« Demgegenüber hatte die* Beklagte im Schrift* satz vom 5* Juni 1953 geltend gemacht, die Kellerdecke sei durch Brandeinwirkung und Witteiningseinfltisse erheblich verändert worden und für einen regulären Aufbau nicht mehr geeignet gewesen« In der Tat kann es. auf die Beschaffenheit der Decke zur Zeit ihrer Errichtung und vor der Zerstörung des Hauses nicht, entscheidend ankomrnen»
Das Berufungsgericht hätte daher den vom Kläger wegen Beschädigung der Kellerdecke geltend gemachten Anspruch nicht dem Grunde nach zuerkennen dürfen, ohne sich mit der baulichen Beschaffenheit der liellerdecke näher zu befassen« Bei der von ihm nachzubolenden Prüfung wird es die nachstehenden Ausführungen, sowie gegebenenfalls die. von der Beklagten in dem genannten Schriftsatz des weitere aüfgestellte Behauptung zu beachten haben, daß die Höhern* läge der Decke eine Verwendung beim Wiederaufbau nicht zugelassen hätte«	»•'**
5* Den Anspruch auf Ersatz eines Gewinnausfalls erklärt das Berufungsgericht schon deswegen für gerecht-;
fertigt, weil eine behelfsmässige, mit fremdem Kapital
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durehsuführende Einrichtung eines Ladengeschäfts seitens r des Klägers keineswegs als unmöglich festetehe und weil f ein Schaden des Klägers keinesfalls 'ausgeschlossen sei« v Eier tritt eine Verletzung des § 304 Z£0, die die Revisio| rügt, klar zutage« Zu einer Vorabentscheidung im Sinn deC § 304 ZK) bedarf es zwar nicht der völligen Gewißheit, o$.
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ein Schadensersatzanspruch entstanden ist«. Andererseits darf die Vorabentscheidung nur. ergehen, wenn zu demindest eine Y/ahrsoheinlichkeit dafür besteht, daß ein Schaden entstanden ist* Diese Frage hat das Gericht schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs wenigstens summarisch zu prüfen (siehe Urteile des erkennenden Senats vom 29* Oktober 1951 in VHS 4', 88; vom 14* Dezember 1950 in DJU 1951* 195 und vom 8* April 1954 - III ZR 41/53, insoweit in BGHZ 13, 81 und HJ15T 1954* 1160 nicht abgedx*uckt)«
Das bedeutet: es muß sich unter anderem als wenigstens wahrscheinlich feststellen lassen* daß der Kläger,'wenn die Beklagte nicht wie geschehen gegen ihn vorgegangen wäre» gegebenenfalls trotz einer von dem Trümmergrimdstück ausgehenden Polizeigefahr zu der Errichtung* sei es auch nur behelfsmässiger Geschäftsräume, in der tage gewesen
 wäre und -sie errichtet und eröffnet hätte*
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NftöliWieser Sichtung hat das Berufungsgericht von seinem abweichenden Standpunkt aus keine hinreichenden tatsächlichen Unterlagen geschaffen* Es hat insbesondere offen gelassen, ob der Kläger zur Verwirklichung seines Bauvorhabens überhaupt finanziell imstande gewesen wäre«
Das Berufungsgericht hat daher die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen und bei gegebenen Umständen in seine Erwägung auch einzubeziehen« inwieweit eine Notwendigkeit f die Fluchtlinie einzuhalten, für das Bauvorhaben des Klägers von Bedeutung geworden sein würde«
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Die auf gezeigten Hechtsfehler betreffen Fragen, die im Verfahren über den Grund der Klagansprüche ihre Erledigung zu finden haben» Das Berufungsurteil muß daher im vollen Umfang aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
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zurüclc verwiesen werden (§5 564, 565 ZPO)« Diesem* ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen«
Dr0 Geiger	Dr*	Pagendarm	*'	Dr„	Weber
 Br* Beyer	Dr* Kussla