Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt».Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage, deren Rechtsgrundlage es allein in § 839 BGB gesehen hat, abgewiesen, weil der Kläger sich wegen seines Schadens bei den Kaufleuten Bofm und erholen könne » Mit der Revision er- GVG und § 551 Nr 1 ZPO, weil der ordentliche Vorsitzende des 9» Zivilsenats des'Kammergerichts, Senatspräsidei Clausnitzer, mindestens in der Zeit vom .1, Januar 1952 bis zu dem Beginn der Gerichtsferien ausschließlich mit Justizverwaitungsgeschäften beschäftigt gewesen sei und an der Tätigkeit des 9.° Zivilsenats in dieser Zeit, Hg während der am 25» März 1952 die Verhandlung der vorliegenden Sache erfolgt und die angefochtene Entschei-düng erlassen worden ist, nicht teilgenommen hat. auf seinen Antrag vom 12, März 1952 auf Entbindung von den Geschäften der Justizverwaltung eröffnet, es werde von dieser angeregten Entbindung zunächst Abstand genommen, um auch nach der Neuernennung des ?räsidentenund des Vizepräsidenten durch seine Mitarbeit während eines Kürzeren Zeitraums die Kontinuität innerhalb der Justizverwaltung zu gewährleisten0 Pie beabsichtigte Entbindung des Senatspräsidenten CMM-4RMMMN verzögerte sich weiter, weil ein neuer Persohal-sachbearbeiter der Justizverwaltung zunächst nicht zur Verfügung stand und QIIHMHMHB mit der Vertretung des längere Zeit beurlaubten neuen Vizepräsidenten des Kammergerichts betraut wurde. Erst zu dem Ende der Gerichtsferien des Jahres 1952 wurde CJWHHHHHMI endgültig von der Wahrnehmung der Justizverwaltungsgeschäfte entbunden, Bis zu diesem Zeitpunkt führte Kammergerichtsrat NMHHI den Vorsitz im 9, Zivilsenat, da Senatspräsident GPHHHHHHW sich wegen des großen Umfangs seiner Justizverwaltungsgeschäfte nur diesen widmen konnte. "Auf die Dauer von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes - kann der Vorsitz in den Kammern und Senaten der Gerichte jedem auf Lebenszeit ernannten Richter und im Bedarfsfälle auch einem Hilfsrichter übertragen wer-deiio'1 Die Revision nimmt an, daß diese Bestimmung im-vorliegenden Fall nicht eingreife, weil zwar ein Senatspräsident zu dem ordentlichen Vorsitzenden eines Senates bestellt worden ist," dieser jedoch tatsächlich; den Vorsitz nicht geführt hat $ -die Ühergähgsbestimiiiung habe diejenigen Falle decken sollen, in denen aus vf Mangel an-geeigneten’Richterkräften ein Vorsitzender, dessen AmtsStellung den gesetzlichen Vorschriften genügej nicht habe bestellt werden können* Demgegenüber hat die Beklagte inder mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht die Ansicht vertreten, mit der Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Be setzung des Berufungsgerichts mache die Revision Ver letzung des Berliner Gesetzes zur Wie der Renhis ei nhfii Hierzu vertritt die Beklagte die Ansicht; Sowohl die Tatsache, daß ein ordentlicher Vorsitzender nicht handle es sich nach § 549 Abs 1 Halbsatz 2 ZPO um irrevisibles Bandesrecht, 'dessen Nachprüfung -im Re-v is ions recht szug unzulässig sei, Dem kann, nicht :ge- LiiDl,:: folgt werden 1 Das Berufungsgericht selbst hat -sich mit den Vorschriften über die Besetzung des Gerichts erkennbar überhaupt nicht auseinandergesetzt,. Es handelt sich also nicht um die Nachprüfung einer als fals Oh gerügten Rechtsanwendung seitens des Berufungsgerichts , sondern um die erstmalige Anwendung dieser Rechtsvorschriften durch das Revisionsgericht A Die' von der Beklagten ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht vertretene Ansieht ; auch in einem solchen Balle sei es dem Revisionsgericht verboten, irrevisibles Landesrecht anzuwenden5 weil die Auslegung solchen Landesrechts dem Berufungsgericht allein Vorbehalten sei, ist unrichtig, wie sich bereits aus der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 565 Abs 4 ZPO ergibt; danach steht es in Bällen, in denen das Revisionsgericht in der Sache selbst zu' entscheiden hat,: in denen' es aber, für die Entscheidung auf die Anwendung irrevisiblen Rechts ankommt, im Ermessen des RevisionsBerichts, öb' es dieses Recht selbst anwenden oder die Sache zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen willo Das Revisionsgericht darf daher .auch irrevisib-les Landesrecht bei seiner Sachentscheidung unter gewissen Voraussetzungen anwenden* Es bedarf mithin -entgegen der Ansicht der::Defel:hgi;eh ö-'ii'ii;'!©'i?'.--ä;e! der Revisionsrüge der nicht ordnungsmäßigen Besetzung -des Berufungsgerichts, bestellt werden könne, als auch der Umstand, daß ein etwa bestellter ordentlicher Vorsitzender den Vorsitz nicht ausüben'könne, weil er infolge seiner besonderen Erfahrung anderweitig in der.Verwaltung dringend, benötigt werde, seien nur darauf . daß nach § 62 GVG die Führung der Senate Richtern .anvertraut wird, die vermöge ihrer besonderen Auswahl die Erreichung dieser Ziele besonders gewährleisten» Nur Präsidenten besitzen nach dem Gesetz diese Qualifikation» Insoweit enthält die Übergangsbestimmung eine Lockerung auch für den Zeitpunkt der hier maßgeb liehen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, dem 25» März 1952; sie bestimmt in Abweichung von.§ 62 daß jedem auf Lebenszeit ernannten Richter der Vor sitz übertragen werden kann; sie mindert also die einen Vorsitzenden zu stellenden Qualifikationen» ,i cherlich hätte daher dem Kammergerichtsrat Naumann (ordentliche) Vorsitz in.dem 9» Zivilsenat übertrage werden können» Das ist aber nicht geschehen» Er ist, an. .Übergangsregelung allerdings nicht durchgreifen, weil danach der Vorsitz in einem Senat jedem auf Lebenszeit ernannten Richter und nicht nur einem Präsidenten übertragen werden kann; eine Umgehung des § 62 GVG läge also nicht vor» Aber bereits aus § 66 .GVG ohne Verbindung mit § 62 GVG ergibt sich, daß hier nur an eine vorübergehende Vertretung gedacht sein kann.» Gerade der Gedanke der Einheitlichkeit der Rechtssprechung erfordert es, daß ein Wechsel im Vorsitz möglichst vermieden wird» Deshalb wird ein Richter zu dem ”ordentlichen" Vorsitzenden bestellt» Eine Ausnahme von dem in § 66 GVG vorausgesetzten Grundsatz, daß der Senat einen "ordentlichen" Vorsitzenden haben muß, ist in den Übergangsbestimmungen aber nicht ausgesprochen worden* Sie betreffen nur die Qualifikation zu dem Vorsitz, ändern also nur § 62; GVG:m-Die Übergangsregelung läßt daher nur § 4 der Ersten Vereinfachungsverordnung vom 1 * September 1939 (RGBl I, 1658) für eine Übergangszeit weiterbe-stehen» Auch dieser regelte nur die Frage der Qualifikation zu dem Vorsitzenden- (vgl Stand in DJ 1939, 1482) Das betont auch die amtliche Begründung der Verordnung zur Änderung von Vorschriften auf dem.Gebiet der Gerichtsverfassung US'«» vom 277. auch hier wird also § 66 G-VG als durch § /: der Ersten Vereinfachungsverordnung und den damit im wesentlichen übereinstimmenden Üb e rgangs bes t immun gen betroffen9 nicht erwähnte Nach dieser Rechtslage konnte also1 ein Richter, der nicht Präsident war, zwar zu dem Vorsitzender, eines Senats, bestellt werden? er konnte auch .bej vorübergehender Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden diesen nach § .66 GVG vertreten» Die Bestellung eines ordentlichen Vorsitzenden und daneben die Bestellung eines Vertreters für den Pall der dauernden Verhinderung des Vorsitzenden war jedoch unzulässig, weil dann praktisch zwei Vorsitzende bestellt worden wären, der eine als ordentlicher, obgleich er den Vorsitz nicht führte, und der andere als außerordentlicher» Das Gesetz kennt aber' nur die Stellung eines • ordentlichen Vorsitzenden und eine vorübergehende Vertretung dieses’ ordentlichen Vorsitzenden» Außer der , Gefährdung der Einheitlichkeit der Reebtsprechung, in die der ordentliche, aber dauernd verhinderte Vor- . Abänderung des § 62 GVG, sondern auch eine solche des § 66 GVG erblickt, verbietet sich auch deshalb, weil es sich bei den Übergangsbestimmungen um Ausnahmeregelungen gegenüber der eigentlichen gesetzlichen Regelung in §§ 62, 66 GVG handelt; diese Äusnahmevor-schriften sind daher wie alle Ausnahmebestimmungen eng aus zulegeno Der Geschäftsplan des Kammergerichts für das Jahr 1952 ergibt, daß Kammergerichts rat nicht zu dem ordentlichen Vorsitzenden bestellt worden ist, sondern zu dem regelmäßigen Vertreter des zu dem ordentlichen Vorsitzenden bestellten Senatspräsidenten ( Auch diese zeigtp daß der Rail der dauernden Verhinderung auch nach Ansicht des Kammergerichtspräsidiums nicht durch §66 GVG geregelt ist, sondern daß es bei dauernder Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden wie beim 7c Zivilsenat und 10, Zivilsenat der Bestellung eines anderen ordentlichen Vorsitzenden, der allerdings nicht Präsident zu sein brauchte, bedurfte. Beendigung, der Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden m -absehbarer Zeit noch nicht gerechnet werden, liegt keine vorübergehende Verhinderung im Sinn des § 66 GVG vor (BGHZ 9? 291 £2947)° Dieser Rail ist nach den Erklärungen des Kammergerichtspräsidenten und des SenatsPräsidenten CMHHHHHi eindeutig gegeben-o Wenn auch vorgesehen ■ war, daß Senats Präsident aus der Justiz- März 1952 eröffnet worden war, die Justizverwaltung habe zunächst Abstand davon genommen, ihn von der Wahrnehmung von Geschäften innerhalb der Justizverwaltung zu entbinden, um auch nach der Neuernennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten durch seine Mitarbeit während eines kürzeren Zeitraums die KontinuitJ innerhalb der Justizverwaltung zu gewährleisten. Wenn dort auch nur von einer ’’kürzeren Zeit” die Rede ist, so war jedoch der Endzeitpunkt seiner Tätigkeit in der Justizverwaltung - auch für das Präsidium des Kammergerichts zur Zeit der Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung für das Jahr 1952 - in keiner Wei.se, 1 zeitlich bestimmt oder voraus ZusehenEs liegt daher eine nicht nur vorübergehende, sondern dauernde Verminderung des ordentlichen Vorsitzenden vor. Da Kammergerichts rat NJMHV nur für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden nach § 66 GVG zu dem Vertreter bestellt werden da ferner die für diesen Pall mögliche Bestellung des Kammergerichts rats 1-TMHHHi zu dem ordentlichen Vorsitzenden anstelle des Senatspräsidenten CHHM-nicht erfolgt, ist, war Kammergerichts rat llflü-nicht befugt, den Vorsitz im Senat zu führeno Das Gericht war daher nicht ordnungsmäßig besetzt.
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! , jif*? mm Gesetz% GrundG Art 101; GVG § 66; Berliner Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung usw0 vom 9o Januar 1951 Art 7 IV Ziff 52. Rechtssatzs Neben einem (dauernd verhinderten) ordentlichen Vorsitzenden kann im Interesse der eindeutigen Ermittlung des gesetzlichen Richters (Art 1'01 GrundG) ein weiterer (ordentlicher) Vorsitzender' nicht; bestellt werden,, Eine Ausnahme von dieser : Vorschrift ist auch durch Art 7 IV Ziffer 52 des Berliner Rechtsvereinheitlichungsgesetzes nicht getroffen, Aktenzeichens III ZR 197/52 t ■ EG Berlin Urteil des BGH vom 28 „ Oktober 1954 KG Berlin Namen des V In dem Rechtsstreit hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die '.mühdä-iche 'Verhandlung vom. 28, Oktober 1954 unter Mitwirkung des .Senats president eh Prof, . I)r„_ Geiger shwie der . Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Br, Weber und Br, Beyer für Recht erkannt? Auf die Revision des Klägers wird das. Urteil : des 9« Zivilsenats des Kammergerichts, in Berlin vom 25, März 1952 samt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der.Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen- vlII_ZR_1Q7/52 ; Verkündet am 281 Oktober 1954 Fieser, Just,Angest, als Urkundsbeamter der ■ Geschäftsstelle des Kaufmanns Paul ¥ ff, Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br, gegen BMWi? vertreten durch den Senator für Finanzen in Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, «HIBHilai .Der Kläger macht Entschädigungsansprüche in Höhe eines Teilbetrages von 160 000 DM nebst Zinsen gegen mit der Behauptung geltend, das Bergungsamtier Beklagten habe im Herbst 1945 ohne Rechtsgründ den Kaufleuten TflH und B( MHI gestattet, sein im unversehrten Keller eines zerstörten BfMNNHt Hauses befindliches Knopf lager zu ’’bergen”, und habe einen Teil des Bagerbestandes diesen Kaufleuten zu Eigentum übertragen, den Erlös von 12 899,80 RM aber nicht an ihn abgeführt» Das Bergungsamt habe es unterlassen, um eine Bestandsaufnahme des Lagers besorgt zu sein» Erhebliche■weitere Teile des Lagers seien bei der vBergühg''verschwunden! sie hätten zusammen mit den an £<4Mi und T4HI übertragenen Lagerbeständen infolge von Preissteigerung nunmehr einen Wert von 169 161,82 DM» Desgleichen seien Geschirr, Silbersachen und andere Gegenstände im Werte von 1 000 DM, sowie Banknoten im Betrage von 50 000 RM bei der "Bergung” verschwunden u Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt».Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage, deren Rechtsgrundlage es allein in § 839 BGB gesehen hat, abgewiesen, weil der Kläger sich wegen seines Schadens bei den Kaufleuten Bofm und erholen könne » Mit der Revision er- hebt der Kläger in erster Linie die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts, nilfsweise begehrt er Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.; Ent6cheidungsgründe ? Der Revision war bereits wegen der formgerecht erhobenen Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts der Erfolg nicht zu versagen« Die Revision rügt Verletzung der GVG und § 551 Nr 1 ZPO, weil der ordentliche Vorsitzende des 9» Zivilsenats des'Kammergerichts, Senatspräsidei Clausnitzer, mindestens in der Zeit vom .1, Januar 1952 bis zu dem Beginn der Gerichtsferien ausschließlich mit Justizverwaitungsgeschäften beschäftigt gewesen sei und an der Tätigkeit des 9.° Zivilsenats in dieser Zeit, Hg während der am 25» März 1952 die Verhandlung der vorliegenden Sache erfolgt und die angefochtene Entschei-düng erlassen worden ist, nicht teilgenommen hat. 1„ Die beigezogenen dienstlichen Auskünfte des Kammergerichtspräsidenten und des Senatspräsidenten CfHB-fHHHl bestätigen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, Nach dem Geschäftsplan des Kammergerichts für das Jahr 1952 war Senatspräsident OMHMNNNP Vorsitzender des 9= Zivilsenats; zu dem regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden, war Kammergerichtsrat N0NMMI bestellt worden» Senatspräsident CMBHHHi war zu Beginn des Geschäftsjahres 1952 in der Justizverwaltung tu-ah in Personalangelegenheiten tätig» Sein vorgesehenes Ausscheiden aus der Justizverwaltung verzögerj sich mehrfach» Nach dem am 2» Januar 1952 erfolgten Ausscheiden des zu dem Kammergerichtspräsidenten gewählten Br» SRfgPl aus der Justizverwaltung sah . diese vorläufig davon ab, Senatspräsident der dienstältestes Mitglied der Justizverwaltung war, eben-’! falls aus der Justizverwaltung ausscheiden zu lassen» Nach dem Ausscheiden des bisherigen Vizepräsidenten des Kammer ge rieht s , Pro MW, infolge seiner Wahl zu dem Landgerichtspräsidenten wurde Senatspräsident CHH am 29-, Januar 1952 zu dessen Vertreter bestellt. Nach der Ernennung eines neuen Vizepräsidenten des Kammergerichts wurde Senatspräsident CHHH-mmmtm. auf seinen Antrag vom 12, März 1952 auf Entbindung von den Geschäften der Justizverwaltung eröffnet, es werde von dieser angeregten Entbindung zunächst Abstand genommen, um auch nach der Neuernennung des ?räsidentenund des Vizepräsidenten durch seine Mitarbeit während eines Kürzeren Zeitraums die Kontinuität innerhalb der Justizverwaltung zu gewährleisten0 Pie beabsichtigte Entbindung des Senatspräsidenten CMM-4RMMMN verzögerte sich weiter, weil ein neuer Persohal-sachbearbeiter der Justizverwaltung zunächst nicht zur Verfügung stand und QIIHMHMHB mit der Vertretung des längere Zeit beurlaubten neuen Vizepräsidenten des Kammergerichts betraut wurde. Erst zu dem Ende der Gerichtsferien des Jahres 1952 wurde CJWHHHHHMI endgültig von der Wahrnehmung der Justizverwaltungsgeschäfte entbunden, Bis zu diesem Zeitpunkt führte Kammergerichtsrat NMHHI den Vorsitz im 9, Zivilsenat, da Senatspräsident GPHHHHHHW sich wegen des großen Umfangs seiner Justizverwaltungsgeschäfte nur diesen widmen konnte. Nach der Entbindung von den Geschäften der Justizverwaltung führte CMHPHM9HB den Vorsitz im. Zivilsenat, o ■:-J .0. 2, Nach § 62 GVG in der Passung des am 15, Pebruar 1951 veröffentlichten, sich Rückwirkung auf den 1o Januar zulegenden Berliner Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf.dem Gebiet der Gerichtsverfassung usw„ vom 9-, Januar 1951 (V0B1 Berlin 1951 ?99) kann nur ein -Präsident Vorsitzender in einem Senat sein? in § 66 GVG dieser Fassung ist die Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden bei Verhinderung dahin geregelt, dal? das von'dem Präsidium vor Beginn des. Geschäfts Jahres zu dem regelmäßigen Vertreter beste] te Mitglied des Senates, und, wenn ein solcher nicht bestellt oder ein bestellter ebenfalls verhindert ist, das älteste Mitglied des Senats den Vorsitz führt „ Jedoch ist unter Art 7 IV Ziff 52 jenes Gesetzes'eine Übergangsregelung dahin getroffen? "Auf die Dauer von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes - kann der Vorsitz in den Kammern und Senaten der Gerichte jedem auf Lebenszeit ernannten Richter und im Bedarfsfälle auch einem Hilfsrichter übertragen wer-deiio'1 Die Revision nimmt an, daß diese Bestimmung im-vorliegenden Fall nicht eingreife, weil zwar ein Senatspräsident zu dem ordentlichen Vorsitzenden eines Senates bestellt worden ist," dieser jedoch tatsächlich; den Vorsitz nicht geführt hat $ -die Ühergähgsbestimiiiung habe diejenigen Falle decken sollen, in denen aus vf Mangel an-geeigneten’Richterkräften ein Vorsitzender, dessen AmtsStellung den gesetzlichen Vorschriften genügej nicht habe bestellt werden können* Demgegenüber hat die Beklagte inder mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht die Ansicht vertreten, mit der Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Be setzung des Berufungsgerichts mache die Revision Ver letzung des Berliner Gesetzes zur Wie der Renhis ei nhfii WML Hierzu vertritt die Beklagte die Ansicht; Sowohl die Tatsache, daß ein ordentlicher Vorsitzender nicht handle es sich nach § 549 Abs 1 Halbsatz 2 ZPO um irrevisibles Bandesrecht, 'dessen Nachprüfung -im Re-v is ions recht szug unzulässig sei, Dem kann, nicht :ge- LiiDl,:: folgt werden 1 Das Berufungsgericht selbst hat -sich mit den Vorschriften über die Besetzung des Gerichts erkennbar überhaupt nicht auseinandergesetzt,. Es handelt sich also nicht um die Nachprüfung einer als fals Oh gerügten Rechtsanwendung seitens des Berufungsgerichts , sondern um die erstmalige Anwendung dieser Rechtsvorschriften durch das Revisionsgericht A Die' von der Beklagten ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht vertretene Ansieht ; auch in einem solchen Balle sei es dem Revisionsgericht verboten, irrevisibles Landesrecht anzuwenden5 weil die Auslegung solchen Landesrechts dem Berufungsgericht allein Vorbehalten sei, ist unrichtig, wie sich bereits aus der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 565 Abs 4 ZPO ergibt; danach steht es in Bällen, in denen das Revisionsgericht in der Sache selbst zu' entscheiden hat,: in denen' es aber, für die Entscheidung auf die Anwendung irrevisiblen Rechts ankommt, im Ermessen des RevisionsBerichts, öb' es dieses Recht selbst anwenden oder die Sache zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen willo Das Revisionsgericht darf daher .auch irrevisib-les Landesrecht bei seiner Sachentscheidung unter gewissen Voraussetzungen anwenden* Es bedarf mithin -entgegen der Ansicht der::Defel:hgi;eh ö-'ii'ii;'!©'i?'.--ä;e! der Revisionsrüge der nicht ordnungsmäßigen Besetzung -des Berufungsgerichts, bestellt werden könne, als auch der Umstand, daß ein etwa bestellter ordentlicher Vorsitzender den Vorsitz nicht ausüben'könne, weil er infolge seiner besonderen Erfahrung anderweitig in der.Verwaltung dringend, benötigt werde, seien nur darauf . zurückzuführen , daß grundsätzlich ein Mangel an Richterkräften bestanden habe; gerade den aus diesem Mangel entstehenden :Schwierigkeiten hätten aber.die Berliner Übergängsvorschriften abhelfen wollen* 3 c Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung üb erden Vorsitz in Kammern und Senaten geht, wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RG-Z 132, 302) bereits in BGHZ 9, 291 /.29£7 ausgesprochen hat, dahin, 11 Güte und Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Kammern und Senate., um deren Vorsitzendes es sich handelt;, zu gewährleisten'’» a) Diese Gewährleistung erfolgt einmal dadurch, • .. .. •' ' ^ • : ■ .. : ' ’• ■ •• w - ''flit, ^ >*■ 1 daß nach § 62 GVG die Führung der Senate Richtern .anvertraut wird, die vermöge ihrer besonderen Auswahl die Erreichung dieser Ziele besonders gewährleisten» Nur Präsidenten besitzen nach dem Gesetz diese Qualifikation» Insoweit enthält die Übergangsbestimmung eine Lockerung auch für den Zeitpunkt der hier maßgeb liehen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, dem 25» März 1952; sie bestimmt in Abweichung von.§ 62 daß jedem auf Lebenszeit ernannten Richter der Vor sitz übertragen werden kann; sie mindert also die einen Vorsitzenden zu stellenden Qualifikationen» ,i cherlich hätte daher dem Kammergerichtsrat Naumann (ordentliche) Vorsitz in.dem 9» Zivilsenat übertrage werden können» Das ist aber nicht geschehen» Er ist, an. .vielmehr nur zu dem i ?;elmäßi ,-n Ver treten des Vorsitzenden bestellt worden nc -cacti > eh bei, m- ocr < Versetz i j c i rd< ntlj ohc r V r itzend , 1 fi hrt, i (< u’j e '• ; im j f' * r>H, de r c rdc u llich« Vors i io ; nie , ( up rn.u n> j’o bi/Idf vul lie 'I i gh< i ) o Zwar es. gibl rj m r, fl xib 1 'i raf die berliner ü ergan 1 I i, rung; . de; 1 na; Ce ’ i. K mann ■' .ge n chtsrat m ni< h lens tep ogsiaent war, aus 6 Ci (Tdf! keine ; ui 1 r d< ) , i i i i 1 il n nim fors it senden weil nach diesen Üb ergangsbestimmungen such ein dich or 'M -d lene i ^ pf*äs 1 eem, war, z i 1 or I m i ij^r i ,,L 1 'vrrder konnte Ei/u Id t lt i < es o G j > ü. r Kalo i i n w - nb i oi aul 1 i 1 1 i i N1 11 i I stimmungen; :inid hi .vor, W£tnänsi b) Güte und Einheitlichkeit der Rechtsprechung k ruft a he'- ni' fd nur dadurch leid; 3af f ü. c < i Vorsitz unqualifizierte Richter Vorsitz euch , thd sondern auch, dadurch, daß der ordentliche ti ^sitzende < e a Ui ' rlroter* rg. e Fihtrurg 0(-~< überlafV T)e, - hallo tritt r-^ben ege C ua i j fi ka > J outs j che rung des 6 62 GVGbdie Regelung der Vertretung im Vorsitz des < G-VGb Riese Bestimmung regelt den Fall "der 'Verhinderung 'des ordentlichen: Vorsitzenden" ubsch i c(P rüg Eine . i .S „d,es § 66, ; ., . i. ■ Verhinderung/iiegt aßer nur dann vor, wenn sie eine ■ t inf / v" huroo'cruiw -'oi Pc wc-d zter in af r >> l daraus hergeleitet, daß hei dauernder- Verhinderung des Präsidenten ein anderes Senatsmitglied in Wirklichkeit zürn 'ordentlichen "Vorsitzenden des ' Senats .würde , ein Ergebnis ,■ das gegen § 62 GVG verstieße, wonach den Vorsitz in den Senaten nur ein Präsident zu führen 9? 291 7793/47) >= Diese Erwägung würde im Hinblick auf die Berliner. .Übergangsregelung allerdings nicht durchgreifen, weil danach der Vorsitz in einem Senat jedem auf Lebenszeit ernannten Richter und nicht nur einem Präsidenten übertragen werden kann; eine Umgehung des § 62 GVG läge also nicht vor» Aber bereits aus § 66 .GVG ohne Verbindung mit § 62 GVG ergibt sich, daß hier nur an eine vorübergehende Vertretung gedacht sein kann.» Gerade der Gedanke der Einheitlichkeit der Rechtssprechung erfordert es, daß ein Wechsel im Vorsitz möglichst vermieden wird» Deshalb wird ein Richter zu dem ”ordentlichen" Vorsitzenden bestellt» Eine Ausnahme von dem in § 66 GVG vorausgesetzten Grundsatz, daß der Senat einen "ordentlichen" Vorsitzenden haben muß, ist in den Übergangsbestimmungen aber nicht ausgesprochen worden* Sie betreffen nur die Qualifikation zu dem Vorsitz, ändern also nur § 62; GVG:m-Die Übergangsregelung läßt daher nur § 4 der Ersten Vereinfachungsverordnung vom 1 * September 1939 (RGBl I, 1658) für eine Übergangszeit weiterbe-stehen» Auch dieser regelte nur die Frage der Qualifikation zu dem Vorsitzenden- (vgl Stand in DJ 1939, 1482) Das betont auch die amtliche Begründung der Verordnung zur Änderung von Vorschriften auf dem.Gebiet der Gerichtsverfassung US'«» vom 277. Januar 1948. (V0B1 brZ -1948, ■■ 1 3) ? diese Begründung ' (ZJB1 brZ 1948? 40 13^7') führt zu Art 6 II Zif f 2 c (Aufhebung der Ersten Vereinfachungsverordnung) auss § 4 der Ersten Verein-fachungsverordnung werde, durch den (mit der Berliner Fassung im wesentlichen übereinstimmenden) § 62 GVG-der Passung der britischen Zone und durch die (mit der Berliner Passung ebenfalls im wesentlichen übereinstim mende) Übergangsvorschrift in Art 6 Nr 4 a ersetzt; g.jVi n . . \ - auch hier wird also § 66 G-VG als durch § /: der Ersten Vereinfachungsverordnung und den damit im wesentlichen übereinstimmenden Üb e rgangs bes t immun gen betroffen9 nicht erwähnte Nach dieser Rechtslage konnte also1 ein Richter, der nicht Präsident war, zwar zu dem Vorsitzender, eines Senats, bestellt werden? er konnte auch .bej vorübergehender Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden diesen nach § .66 GVG vertreten» Die Bestellung eines ordentlichen Vorsitzenden und daneben die Bestellung eines Vertreters für den Pall der dauernden Verhinderung des Vorsitzenden war jedoch unzulässig, weil dann praktisch zwei Vorsitzende bestellt worden wären, der eine als ordentlicher, obgleich er den Vorsitz nicht führte, und der andere als außerordentlicher» Das Gesetz kennt aber' nur die Stellung eines • ordentlichen Vorsitzenden und eine vorübergehende Vertretung dieses’ ordentlichen Vorsitzenden» Außer der , Gefährdung der Einheitlichkeit der Reebtsprechung, in die der ordentliche, aber dauernd verhinderte Vor- . sitzende jederzeit wieder eingreifen kann, ergeben sich bei Bestellung "eines ordentlichen und eines außerordentlichen Vorsitzenden auch Unklarheiten, wer eigentlich der gesetzliche Richter ist, da der zwar auf die Dauer verhinderte Richter jederzeit in seiner Eigenschaft als ordentlicher Vorsitzender eine ihn interessierende Sache an sich ziehen und den Vorsitz übernehmen kann, während im übrigen den vollen Vorsitz der außerordentliche Vorsitzende, der dauernde. Vertreter, führt» Gerade die Vorschrift des Art 101 Abs 1 Satz 2 GrundG, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, die schon durch die Überbesetzung von Kammern und Senaten über die Zahl der gesetzlich vorgesehenen Mitglieder hinaus gefährdet erscheint, verlangt, daß jegliche vermeidbare Unklarheit über die Person des gesetzlichen Richters vermieden werden muß» Das kann umso eher verantwortet werden, als ; das Berliner Übergangsgesetz in großzügiger Weise die Möglichkeit geschaffen hatte, bei der Besetzung der Gerichte den Mangel: an Richtern auch im Hinblick' auf die Bedürfnisse der Justizverwaltung an besonders qualifizierten Richterkräften in bestimmter Perm Rechnung zu tragen.. Die zur Ermittlung des gesetzlichen Richters vorgeschriebenen Pormen sind aber dabei unbedingt zu wahren. Eine ausdehnende Auslegung f. -. « . . . , , ... cu e m dieser Übergangsbestimmung nicht nur eine * r.,,. Abänderung des § 62 GVG, sondern auch eine solche des § 66 GVG erblickt, verbietet sich auch deshalb, weil es sich bei den Übergangsbestimmungen um Ausnahmeregelungen gegenüber der eigentlichen gesetzlichen Regelung in §§ 62, 66 GVG handelt; diese Äusnahmevor-schriften sind daher wie alle Ausnahmebestimmungen eng aus zulegeno Der Geschäftsplan des Kammergerichts für das Jahr 1952 ergibt, daß Kammergerichts rat nicht zu dem ordentlichen Vorsitzenden bestellt worden ist, sondern zu dem regelmäßigen Vertreter des zu dem ordentlichen Vorsitzenden bestellten Senatspräsidenten ( Es fällt bei Durchsicht des gesamten Geschäftsplans der Unterschied zur Regelung in anderen Senaten auf. Pür den' 7« Zivilsenat ist zwar auch ein Senatspräsi- 1 dent zu dem Vorsitzenden und ein Rat zu dem regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden bestellt worden; dort ist aber hinzugefügt, "bis zur Wiederaufnahme des Dienstes durch den Senatspräsidenten"; hier ist also klar eine Bestellung des Rates zu dem ordentlichen Vorsitzenden lür die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Dienstes des Senatspräsidenten erfolgt; daraus ergibt sich zugleich,, daß der Senatspräsident für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Dienstes nicht ordentlicher Vorsitzender des Senats war, Beim 10, Senat ist die, Stelle des Vorsitzenden als "zur Zeit nicht besetzt" bezeichnet; ein Rat ist zu dem regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden bestellt werden; auch bei diese Regelung war nur ein ordentlicher Vorsitze lieh ein Rat, bestellt worden. Auch diese zeigtp daß der Rail der dauernden Verhinderung auch nach Ansicht des Kammergerichtspräsidiums nicht durch §66 GVG geregelt ist, sondern daß es bei dauernder Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden wie beim 7c Zivilsenat und 10, Zivilsenat der Bestellung eines anderen ordentlichen Vorsitzenden, der allerdings nicht Präsident zu sein brauchte, bedurfte. 4c Es kommt also darauf an, ob im vorliegenden Rail es sich bei der Verhinderung des Senatspräsidenten um eine vorübergehende oder um eine dauernde Verhinderung handelte. Kann im Zeitpunkt der: letzten mündlichen Verhandlung mit einer. Beendigung, der Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden m -absehbarer Zeit noch nicht gerechnet werden, liegt keine vorübergehende Verhinderung im Sinn des § 66 GVG vor (BGHZ 9? 291 £2947)° Dieser Rail ist nach den Erklärungen des Kammergerichtspräsidenten und des SenatsPräsidenten CMHHHHHi eindeutig gegeben-o Wenn auch vorgesehen ■ war, daß Senats Präsident aus der Justiz- verwaltung wieder aüsscheiden sollte und deshalb von diesem Zeitpunkt an den Vorsitz.im 9« Zivilsenat führen ' . konnte, so war doch, dieser Zeitpunkt völlig ungewiß. Senatspräsident war bereits seit langer Zeit in der Justizverwaltung tätig; er war nach dem Ausscheiden des zu dem Kanimergerichtspräsilenten gewählten Dr. SkfHI und des zu dem Landgerichtspräsidenten ernännten Vizepräsidenten Ir. der am längsten in der Justizverwaltung Dienst tuende Beamte. Ein Nachfolger für die Personalabteilung war damals zwar vorgesehen, war aber aus seiner bisherigen Tätigkeit einstweilen noch nicht abkömmlich. Es war dahör. zur Zeit der mündlichen Verhandlung in dieser Sache am 25. März 1952 noch gänzlich ungewiß, wann mit der Beendigung der Tätigkeit des Senatspräsidenten CHM--Wppa in der Justizverwaltung gerechnet werden konnte. Das ergibt sich ganz eindeutig daraus, daß dem Senatspräsidenten CMHBHMP auf sein Schreiben vom 12. März 1952 eröffnet worden war, die Justizverwaltung habe zunächst Abstand davon genommen, ihn von der Wahrnehmung von Geschäften innerhalb der Justizverwaltung zu entbinden, um auch nach der Neuernennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten durch seine Mitarbeit während eines kürzeren Zeitraums die KontinuitJ innerhalb der Justizverwaltung zu gewährleisten. Wenn dort auch nur von einer ’’kürzeren Zeit” die Rede ist, so war jedoch der Endzeitpunkt seiner Tätigkeit in der Justizverwaltung - auch für das Präsidium des Kammergerichts zur Zeit der Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung für das Jahr 1952 - in keiner Wei.se, 1 zeitlich bestimmt oder voraus ZusehenEs liegt daher eine nicht nur vorübergehende, sondern dauernde Verminderung des ordentlichen Vorsitzenden vor. Da Kammergerichts rat NJMHV nur für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden nach § 66 GVG zu dem Vertreter bestellt werden 4**» A y konnte, der Fall der vorübergehenden Verhinderung hier aber nicht gegeben ist, sondern ein Pall dauernder Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden vorlag? da ferner die für diesen Pall mögliche Bestellung des Kammergerichts rats 1-TMHHHi zu dem ordentlichen Vorsitzenden anstelle des Senatspräsidenten CHHM-nicht erfolgt, ist, war Kammergerichts rat llflü-nicht befugt, den Vorsitz im Senat zu führeno Das Gericht war daher nicht ordnungsmäßig besetzt. Das Urteil war deshalb' gemäß § 551 Ziff 1 ZPO auf die Rüge der Revision einschließlich des Verfahrens aufzu-heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgerichi zurückzuverweisen, Dr. Geiger Dr..Weber Dr, Pagendarm Rietschel Dri Beyer