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BGH · III ZR 197/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 197/50

falen vom 30* Oktober 1945 (JB1 Hamm 1945, 34), durch den die Ernennung von ausserplanmässigen Beamten auf Grund des Runderlasses der Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 220 Dezember 1942 (DJ 1943j 125) widerrufen wurde, ist keine Rechtsverordnung, sondern nur eine Verwal-tungsmäßnahme. Juni 1948 keine Diäten mehr* Die Zahlung der Diäten wurde auf Grund eines Erlasses des OberPräsidenten der Provinz W Westfalen vom 30* Oktober 1945* durch den allgemein die Ernennung zu ausserplanmässL gen Beamten gemäss dem Runderlass der Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 22p. Der Kläger, welcher den Erlass des Oberpräsidenten vom 30« Oktober 1945 unwirksam hält, verlangt mit der Klage einen Teilbetrag seiner rückständigen Diäten für die Zeit vom 1« August 1946 bis zu dem 30® Juni 1948 in Höhe von 400 D?fla Während das Landgericht das beklagte Land entsprechend dem Klageantrag verurteilt hat, ist auf dessen Berufung die Klage abgewiesen worden* Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Rechtsstellung- des zu dem Referendar ernannten Klägers als Widerrufsbeamten zwar widerruflich war, dass aber die Ernennung des Klägers zu dem ausserplanmässigen Beamten als solche nicht durch Verwaltungsanordnung oder durch Verwaltungsakt mit der Maßgabe widerrufen werden konnte, dass er wieder Beamter im Vorbereitungsdienst war«. Es ist dann zur Verurteilung des beklagten Landes gelangt, weil nach seiner Auffassung ein Gesetz, das allerdings den Widerruf wirksam hätte anordnen können, nicht ergangen ist« Der Erlass des Oberpräsidenten der Provinz Westfalen vom 30« Oktober 1945 stelle kein Gesetz dar« Entgegen dieser Auffassung des Landgerichts hat das Oberlandesgericht den Erlass vom 30« Oktober 1945 als eine Rechtsverordnung angesehen, zu dessen Erlass der Oberpräsident befugt gewesen sei« Da der unter Beachtung der Formvorschriften und mit Ermächtigung der Tlilitärregierung ergangene Erlass keine wohlerworbenen Rechte des Klägers verletze, ihm vielmehr in beamtenrechtlich zulässiger Weise seine Stellung als ausserplanmässiger Beamter genommen habe, hätte dem Kläger im Zeitpunkt seiner Wiederverwendung kein Anspruch auf Zahlung von Diäten mehr zugestanden« yr den Erlasses des ober Präsidenten dei“ Provinz Westfalen vom 30c Oktober 1945 muss auf den diesen Ernennungen zu Grunde liegenden Runderlass der Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 22» Dezember 1942 (Besoldungsblatt 1943 S 1) zurückgegangen werden* Dieser Erlass geht davon aus, dass die mit der Dauer des Krieges wachsende Zahl der Anwärter, die infolge ihrer Heranziehung zu dem Kriegsdienst ihren Vorbereitungsdienst nicht antreten oder nicht beenden konnten, gegenüber den Anwärtern, die während des Krieges ihren Vorbereitung -dienst erfüllen und die vorgeschriebenen Prüfungen ab-legen konnten, nicht benachteiligt werden dürfen» Deshalb wird in dem Erläss auf Grund des § 40 der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahn der deutschen Beamten vom 20* Februar 1939 (RGBl I 371) ausnahmsweise das Einverständnis der beiden Minister damit ausgesprochen, dass diese Anwärter unter Abweichung von den §§ 23, 30 und 36 der Verordnung nach Ablauf ihrer regelmässigen Vorbereitungsdienstzeit ohne Prüfung zu ausserplanmässigen Beamten ernannt werden» Dazu ist weiter bestimmt, dass der infolge der Heranziehung zu dem Wehrdienst nicht erfüllte Vorbereitungsdienst erlassen wird, und dass Ausbildung und Prüfung im ausserplanmässigen Dienstverhältnis nachzuholen sind« Die plan-mässige Anstellung darf erst nach Ablauf der regelmässigen Gesamtdienstzeit und nach Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung vorgenommen werden* Hierzu hat der Reichsjustizminister zur Durchführung des Runderlasses für seinen Amtsbereich durch die Allgemeine Verfügung vom 15« Februar 1943 (DJ 1943, 125) bestimmt, dass Gerichtsreferendare unter den gegebenen Der Auf Grund dieser Bestimmungen durch den Reichsminister der Justiz von Amts wegen im Jahre 1943 mit Wirkung vom 7« Mai 1943 zu dem ausserplanmässigen Beamten mit der DienstbeZeichnung Assessor ernannte Kläger erlangte dadurch ein Recht auf Diäten (§ l6 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16* Dezember 1927 -RGBl I 349 - )* Die vom Vorderrichter dahingestellt gelassenen Bedenken, welche das beklagte Land gegen die Rechtsgültigkeit des Runderlasses bereits im Beru- rufsbeamter war (§ 30 Abs 1 DBG), batte durch seine Ernennung zu dem ausserplanmässigen Beamten mithin in rechts wirksamer Weise eine Veränderung erfahrene In diese Rechtsstellung des Klägers griff der Erlass des Oberprä sidenten vom 30c Oktober 1945 ein. Der Berufungsrichter hat die Frage offen gelassen, ob es möglich gewesen wäre, durch diesen Erlass, den das Landgericht als Verwal tungsmaßnahme unter Verneinung seines Charakters als Ge setzesVorschrift gewürdigt hat, dem Kläger die Eigenschaft des ausserplanmässigen Eeamten zu nehmen, ohne ihm gleichzeitig die Beamteneigenschaft überhaupt zu entziehen, meint jedoch, dass für diese vom Landgericht vertretene Rechtsansicht keine zwingenden Gründe anzuführen seien und dass Zweckmässigkeitsgründe dagegen sprächen„ Allgemein ist diese Frage in der Rechtsprechung verschieden beurteilt worden,. Denn selbst wenn man kein Bedenken trägt, einen Widerruf bloß des ausserplanmässigen Beamtenverhältnisses des Klägers als Assessors (K) durch Verwaltungsakt an sich für zulässig zu halten, so fehlt es hier an einer wirksamen Erklärung des Widerrufs gegenüber dem Kläger0 Das beklagte Land hat zwar behauptet, dass dem Kläger der Widerruf auch durch Verwaltungsakt erklärt worden sei* Hierzu hat es aber lediglich vorgetragen, die meisten Assessoren (K) hätten sich nach ihrer Heimkehr persönlich bei dem die Referendar-Angelegenheiten am Oberlandesgericht Hflflbearbeitenden Justizoberinspektor Buflfllfl gemeldet * Auf ihre Frage nach den Bezügen habe dieser ihnen mitgeteilt, dass durch den Erlass vom 30c Oktober 1945 und. Der Kläger hat dies bestritten und erwidert, dass ihm der Erlass nicht bekanntgegeben worden sei» Aus dem eigenen Vortrag des beklagten Landes ergibt sich danach schon, dass ein Widerruf dem Kläger gegenüber in der nach den §§ 62 Abs 1, 163 DBG vorgeschriebenen Weise überhaupt nicht erfolgt ist. Dieser in Nr 6 des Justizblattes Hamm von 1945 auf S 34 veröffentlichte, mit Ermächtigung der Militärregierung und im Einvernehmen mit dem Oberlandesgerichtspräsidenten ergangene Erlass enthält Bestimmungen über die künftige Zahlung gewisser Bezüge* Ohne den Runderlass vom 22. An diese Bestimmungen ist der Satz angeschlossen, dass, soweit Anwärter auf Grund des Runderlasses vom 22* Dezember 1942 nach Ablauf ihres regelmässigen Vorbereitungsdienstes ohne Prüfung zu ausserplanmässigen Beamten ernannt worden seien, die Ernennung hiermit zu dem 31® Oktober 1945 widerrufen werde; jedoch dürften die betroffenen Anwärter die einmal erlangte DienstbeZeichnung weiterführen. Der Erlass des OberPresidenten vom 30* Oktober 1945 ist inhaltlich keine Rechtsverordnung« Seine Bestimmungen, dass Härteausgleichsbezüge für Beamtenanwärter im Kriegswehrdienst und Unterhaltszuschüsse und Vergütungen für Beamte im Vorbereitungsdienst künftig nur unter den näher angegebenen Voraussetzungen zu zahlen seien, kennzeichnen sich nach Form und Inhalt ganz zweifelsohne als Verwaltungsanordnung, Aber auch der angeschlossene Widerruf der Ernennung von Beamtenanwärtern nach Ablauf ihrer regelmässigen Vorbereitungsdienstzeit ohne Prüfung zu ausserplanmässigen Beamten ist keine gesetzliche Maßnahme«, Er ist das Gegenstück zu dem im Runderlass des Reichsminist'ers des Innern und des Reichsministers der Finanzen vom 12, Dezember 1942 ausnahmsweise auf Grund des § 40 der Verordnung über die Vorbereitung und die Laufbahn der deutschen Beamten vom 280 Februar 1939 erklärten Einverslä ndnis mit der vorzeitigen Ernennung solcher Eeamten zu ausserplanmässigen Beamten unter Abweichung von den normalen Bestimmungen der Laufbahnverordnung, Auf Grund dieses Runderlasses waren durch Einzelakte des Reichsjustizministers die Ernennungen der Assessoren (K) vorgenommen worden. zwischen ihm und dem Oberlandesgerichtspräsidenten gemäß dessen Schreiben vom 14c August und 17c Oktober 1945 und seinem eigenen vom 12* Oktober 1945 erhellt* Ebenso konnte der Oberpräsident sich für seinen Amtsbereich als Nachfolger des an dem Hunderlass vom 220 Dezember 1942 mitbeteiligten Reichsministers des Innern ansuhen* Auf diese Weise hat der Oberpräsident seine abändernde verwaltungs-mässige Anordnung über den Bereich der Justizverwaltung hinaus auch für die ihm unterstellten Verwaltungen getroffen* Als Gesetzgeber hat er dagegen nicht gehandelt* Hätte er trotz allem so handeln wollen, so hätte er in eindeutiger und unmißverständlicher Weise eine rechtsetzende Bestimmung treffen müssen* Das hat der Oberpräsident, der gemäss seinem Schreiben vom 12r Oktober 1945 an den Oberlartlesgerichtspräsidenten entsprechend der erteilten Ermächtigung der Militärregierung keinen Eingriff in gesetzliche Rechte der Beamten vornehmen, wollte, nicht getan* Im Einklang mit der Beurteilung des Erlasses vom 30* Oktober 1945 als blosser Verwalt ungsmaßnabme steht auch die spätere Handhabung der Rechtsverhältnisse der während des Krieges ohne Prüfung zu ausserplanmässigen Beamten ernannten Beamten im Vorbereitungsdienst auf Grund des Vorschlages des Oberlandesgerichtspräsidenten und des Geaeralstaatsan-walts von Hamm an den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14* Januar 1949?

Zitierte Normen: § 2 GVG § 91 ZPO
BeamteErnennungBestimmungDiätwiderrufenKlägerErlassAssessor

Volltext der Entscheidung

$Tac hs c hla gewe r k für die Amtliche Sammlung
 Gesetz:	DBG-	§§ 6l, 163 und die unten angeführten Erlasse°
Rechtssatz:	Cer	Erlass	des OberPräsidenten der Provinz West-
falen vom 30* Oktober 1945 (JB1 Hamm 1945, 34), durch den die Ernennung von ausserplanmässigen Beamten auf Grund des Runderlasses der Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 220 Dezember 1942 (DJ 1943j 125) widerrufen wurde, ist keine Rechtsverordnung, sondern nur eine Verwal-tungsmäßnahme.

Aktenzeichen:	III ZR 197/50 X
Urteil vom	29» Oktober 1951
OLG Hamm
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III ZR 197/50
Verkündet am 29* Oktober 1951
Fieser, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Dr, lstr„
Bernhard Hel
• >
Klägers, Berufungsbeklagten und Revi-s ionsklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Justizminister, dieser vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in
 Beklagten, Berufungskläger und Revisions beklagten.
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Justizrat Dr*
hat der III* Zivilsenat des BundesgerichtshoPs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Riese und der Bundesrichter Dr« Delbrück, Prof* Dr. ?/leiß, Dr. Pagendarm und Dr. Gelhaar
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers vjird das Urteil des 8* Zivilsenats des Oberlandesjerichts in Hamm vom 12. Juni 1950 aufgehoben.
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 6« Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 1. Februar 1950 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem beklagten Land auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger wurde im Jahre 1939 zu dem Gerichtsreferendar und im Jahre 1943 auf Grund des Runderlasses der Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 22* Dezember 1942 und »der Durchführungsbestimmungen des Reichsministers der Justiz vom 15* Februar 1943 hierzu durch diesen vor Ablegung seiner grossen Staatsprüfung zu dem ausserplanmässigen Beamten mit der Dienstbezeichnung Assessor ernannt* Nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft meldete sich der Kläger im Juli 1946 in seinem Heimatbezirke bei dem Oberlandesgerichtspräsidenten in zur Ableistung des ihm noch fehlenden Vorbereitungsdienstes und nahm im August 1946 den unterbrochenen Vorbereitungsdienst bei seiner früheren Dienststelle wieder auf* Es wurden ihm bis zur Ablegung seiner grossen Staatsprüfuhg smr20. November 1948 fortlaufende Unterhaltszuschüsse gezahlt, jedoch für die Zeit vom 1» August 1946 bis zu dem 30. Juni 1948 keine Diäten mehr* Die Zahlung der Diäten wurde auf Grund eines Erlasses des OberPräsidenten der Provinz W Westfalen vom 30* Oktober 1945* durch den allgemein die Ernennung zu ausserplanmässL gen Beamten gemäss dem Runderlass der Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 22p. Dezember 1942 widerrufen worden war, eingestellt*
Der Kläger, welcher den Erlass des Oberpräsidenten vom 30« Oktober 1945 unwirksam hält, verlangt mit der Klage einen Teilbetrag seiner rückständigen Diäten für die Zeit vom 1« August 1946 bis zu dem 30® Juni 1948 in Höhe von 400 D?fla Während das Landgericht das beklagte Land entsprechend dem Klageantrag verurteilt hat, ist auf dessen Berufung die Klage abgewiesen worden*
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Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils0 Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe a
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Rechtsstellung- des zu dem Referendar ernannten Klägers als Widerrufsbeamten zwar widerruflich war, dass aber die Ernennung des Klägers zu dem ausserplanmässigen Beamten als solche nicht durch Verwaltungsanordnung oder durch Verwaltungsakt mit der Maßgabe widerrufen werden konnte, dass er wieder Beamter im Vorbereitungsdienst war«. Es ist dann zur Verurteilung des beklagten Landes gelangt, weil nach seiner Auffassung ein Gesetz, das allerdings den Widerruf wirksam hätte anordnen können, nicht ergangen ist« Der Erlass des Oberpräsidenten der Provinz Westfalen vom 30« Oktober 1945 stelle kein Gesetz dar« Entgegen dieser Auffassung des Landgerichts hat das Oberlandesgericht den Erlass vom 30« Oktober 1945 als eine Rechtsverordnung angesehen, zu dessen Erlass der Oberpräsident befugt gewesen sei« Da der unter Beachtung der Formvorschriften und mit Ermächtigung der Tlilitärregierung ergangene Erlass keine wohlerworbenen Rechte des Klägers verletze, ihm vielmehr in beamtenrechtlich zulässiger Weise seine Stellung als ausserplanmässiger Beamter genommen habe, hätte dem Kläger im Zeitpunkt seiner Wiederverwendung kein Anspruch auf Zahlung von Diäten mehr zugestanden«
Zur Beurteilung der Bedeutung und Tragweite des die Ernennung zu ausserplanmässigen Beamten widerrufen-
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 den Erlasses des ober Präsidenten dei“ Provinz Westfalen vom 30c Oktober 1945 muss auf den diesen Ernennungen zu Grunde liegenden Runderlass der Reichsminister des Innern und der Finanzen vom 22» Dezember 1942 (Besoldungsblatt 1943 S 1) zurückgegangen werden* Dieser Erlass geht davon aus, dass die mit der Dauer des Krieges wachsende Zahl der Anwärter, die infolge ihrer Heranziehung zu dem Kriegsdienst ihren Vorbereitungsdienst nicht antreten oder nicht beenden konnten, gegenüber den Anwärtern, die während des Krieges ihren Vorbereitung -dienst erfüllen und die vorgeschriebenen Prüfungen ab-legen konnten, nicht benachteiligt werden dürfen» Deshalb wird in dem Erläss auf Grund des § 40 der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahn der deutschen Beamten vom 20* Februar 1939 (RGBl I 371) ausnahmsweise das Einverständnis der beiden Minister damit ausgesprochen, dass diese Anwärter unter Abweichung von den §§
23, 30 und 36 der Verordnung nach Ablauf ihrer regelmässigen Vorbereitungsdienstzeit ohne Prüfung zu ausserplanmässigen Beamten ernannt werden» Dazu ist weiter bestimmt, dass der infolge der Heranziehung zu dem Wehrdienst nicht erfüllte Vorbereitungsdienst erlassen wird, und dass Ausbildung und Prüfung im ausserplanmässigen Dienstverhältnis nachzuholen sind« Die plan-mässige Anstellung darf erst nach Ablauf der regelmässigen Gesamtdienstzeit und nach Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung vorgenommen werden* Hierzu hat der Reichsjustizminister zur Durchführung des Runderlasses für seinen Amtsbereich durch die Allgemeine Verfügung vom 15« Februar 1943 (DJ 1943, 125) bestimmt, dass Gerichtsreferendare unter den gegebenen
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Voraussetzungen ohne Anlegung der grossen Staatsprüfung von Amts wegen zu ausserplanmässigen Beamten ernannt wer den, sobald die allgemein vorgesehene dreijährige Dienst zeit abgelaufen ist* Diese die DienstbeZeichnung "Assessor” führenden Gerichtsreferendare werden von den Referendaren, die für gewöhnlich nach Bestehen der grossen Staatsprüfung die Bezeichnung "Assessor” führen dürfen, nur für die listenmässige Behandlung durch den Zusatz ("K”), d*h« Kriegsteilnehmer, unterschieden* Weiter ist gesagt, dass ein zu dem ausserplanmässigen Beamten ernannter Referendar, der nach allgemeinen Grundsätzen aus dem Justizdienst ausscheidet, die Dienstbezeichnung und die Eezüge verliert* Nach ausdrücklicher Bestimmung sind die zu ausserplanmässigen Beamten ernannten Referendare Widerrufsbeamte* Ihr endgültiges Verbleiben in der Justizverwaltung soll, da die Zulassung zu dem Vorbereitungsdienst nicht auf eine bestimmte Zahl von Anwärtern beschränkt war, abgesehen von dem Bestehen der Prüfung auch davon abhängig sein, ob der Bedarf der Justizverwaltung ihre dauernde Verwendung rechtfertigt«
Der Auf Grund dieser Bestimmungen durch den Reichsminister der Justiz von Amts wegen im Jahre 1943 mit Wirkung vom 7« Mai 1943 zu dem ausserplanmässigen Beamten mit der DienstbeZeichnung Assessor ernannte Kläger erlangte dadurch ein Recht auf Diäten (§ l6 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16* Dezember 1927 -RGBl I 349 - )* Die vom Vorderrichter dahingestellt gelassenen Bedenken, welche das beklagte Land gegen die Rechtsgültigkeit des Runderlasses bereits im Beru-
fungsrechtszuge erhöhen hat und mit der Revisionserwiderung weiter zu begründen versucht, sind nicht stichhaltig* Das beklagte Land meint, die vorgesehene Ernennung von Referendaren zu Assessoren ohne Ablegung der grossen Staatsprüfung widerspreche dem Gerichtsverfassungsgesetz, weil die Übernahme als Anwärter für das Amt des Richters oder Staatsanwalts, welche in der Ernennung zu dem Assessor (K) liege, nach § 2 der Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und Staatsanwalts vom l6* Mai 1939 (RGBl I 9^7) Befähigung zu dem Richteramt voraussetze; hierfür sei die nicht aus-schliessbare Bestimmung des § 2 GVG maßgebend, wonach die Fähigkeit zu dem Richteramt durch die Ablegung zweier Prüfungen erlangt werde* Falsch ist dabei die .Unterstellung des beklagten Landes, dass in der Ernennung zu dem Assessor (K) die Übernahme als Anwärter für das Amt des Richters oder Staatsanwalts liege* Diese Ernennung bedeutete eine derartige Übernahme nicht*
Denn die in § 2 der Verordnung vom 16* Mai 1939 vorgesehene Übernahme als Anwärter für das Amt des Richters oder Staatsanwalts auf Antrag des zu dem Richteramt Eefähigten bezieht sich nach dem Zusammenhang nur auf Assessoren, welche die grosse Staatsprüfung abgelegt haben (§ 1)„ Diese wurden mit der Übernahme als Anwärter ausserplanmässige Reichsbeamte mit der Amtsbezeichnung Gerichtsassessor und Widerrufsbeamte mit beschränktem Widerrufsrecht (§§ 3, 4)» was auf den
 Kläger als Assessor (IC) nicht zutrifft*
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Die Rechtsstellung des Klägers, der allerdings bereits als Referendar im Vorbereitungsdienst Wider-
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rufsbeamter war (§ 30 Abs 1 DBG), batte durch seine Ernennung zu dem ausserplanmässigen Beamten mithin in rechts wirksamer Weise eine Veränderung erfahrene In diese Rechtsstellung des Klägers griff der Erlass des Oberprä sidenten vom 30c Oktober 1945 ein. Der Berufungsrichter hat die Frage offen gelassen, ob es möglich gewesen wäre, durch diesen Erlass, den das Landgericht als Verwal tungsmaßnahme unter Verneinung seines Charakters als Ge setzesVorschrift gewürdigt hat, dem Kläger die Eigenschaft des ausserplanmässigen Eeamten zu nehmen, ohne ihm gleichzeitig die Beamteneigenschaft überhaupt zu entziehen, meint jedoch, dass für diese vom Landgericht vertretene Rechtsansicht keine zwingenden Gründe anzuführen seien und dass Zweckmässigkeitsgründe dagegen sprächen„ Allgemein ist diese Frage in der Rechtsprechung verschieden beurteilt worden,. Während der oberste Gerichtshof für die Britische Zone die Frage offen gelassen hat, ob ein mit deni beschränkten Ziel des Widerrufs nur des ausserplanmcs sigen Beamtenverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Beamtenverhältnisses als solchen ausgesprochener Widerruf nach § 6l DBG zulässig sei (OGHZ 3, 322 ffilj « DVB1 1950, 374), hat das Oberlandesgericht Düsseldorf den Widerruf der Ernennung eines Referendars zu dem ausserplanmässigen Beamten, .Assessor (K), durch Verwaltungsakt als zulässig angesehen, allerdings ohne nähere Begründung, und nur seine ausdrückliche Erklärung und formgerechte Zustellung gefordert (DVB1 1950, 379)«» Gegensatz hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg nicht nur die Übernahme eines Assessors (K) in den Landesdienst unter Versagung der Diäten als unvereinbar mit dem Bestand seines Beamtenverhältnisses selbst angesehen (Amtl.Slgo 1,
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 183 /T8J/)j sondern auch den Widerruf des Beamtenverhältnisses der Assessoren (K) durch Verwaltungsakt mit der Maßgabe, dass der Assessor (K) als Referendar mit aer Amtsbezeichnung Assessor, jedoch ohne Anspruch auf Diäten weiterbeschäftigt wird, für unwirksam erachtet (AmtloSlg* 2, 181; vgl auch Anm von Reinicke DVB1 1950* 379)* Zur Begründung ist angeführt, dass die Zielsetzung des Widerrufs ohne Entlassung des Beamten aus dem Dienstverhältnis im Gegensatz zu § 6l DBG den Zweck des Widerrufs verfehle und keine gesetzliche Grundlage besitze und ferner, dass ein Widerruf nur zu dem Zweck, den Diätenanspruch zu nehmen, eine Umgehung der zwingenden Gesetzesvorschrift des § 16 Reichsbesoldungsgesetz darstelle und deshalb rechtswidrigst i
Im vorliegenden Palle braucht nicht entschieden zu werden, ob dieser Auffassung beizußflichten ist«
Denn selbst wenn man kein Bedenken trägt, einen Widerruf bloß des ausserplanmässigen Beamtenverhältnisses des Klägers als Assessors (K) durch Verwaltungsakt an sich für zulässig zu halten, so fehlt es hier an einer wirksamen Erklärung des Widerrufs gegenüber dem Kläger0 Das beklagte Land hat zwar behauptet, dass dem Kläger der Widerruf auch durch Verwaltungsakt erklärt worden sei* Hierzu hat es aber lediglich vorgetragen, die meisten Assessoren (K) hätten sich nach ihrer Heimkehr persönlich bei dem die Referendar-Angelegenheiten am Oberlandesgericht Hflflbearbeitenden Justizoberinspektor Buflfllfl gemeldet * Auf ihre Frage nach den Bezügen habe dieser ihnen mitgeteilt, dass durch den Erlass vom 30c Oktober 1945 und. durch Verordnung des Oberlandesgerichtspräsidenten (JB1 Hfl) 45) ihr ausser-
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plönmässiges Beamtenverhältnis widerrufen sei und sie nicht mehr Diäten, sondern nur noch Unterhaltszuschüsse bekämen* Aus den Personalakten des Klägers ergebe sich, dass er persönlich sein Gesuch vom 20» Juli 1946 um Weiterbeschäftigung dem Justizoberinspektor Bu^HI^ übergeben habe» Es erscheine ausgeschlossen, dass der Kläger nicht wie d ie anderen von Bu^HHP die üblichen Eröffnungen erhalten habe. Der Kläger hat dies bestritten und erwidert, dass ihm der Erlass nicht bekanntgegeben worden sei» Aus dem eigenen Vortrag des beklagten Landes ergibt sich danach schon, dass ein Widerruf dem Kläger gegenüber in der nach den §§ 62 Abs 1, 163 DBG vorgeschriebenen Weise überhaupt nicht erfolgt ist. Selbst wenn festgestellt wäre, dass dem Kläger bei seiner ?ieldung zu dem Dienstantritt nach dem Kriege von dem Sachbearbeiter die angegebenen Eröffnungen gemacht worden wären, so stünde damit nur die Kenntnis des Klägers von dem Erlass des Oberpräsidenten vom 30o Oktober 1945 und der Verordnung des Oberlandesgerichtspräsidenten hierzu fest. Einen Ersatz der Zustellung der Mitteilung des Widerrufs an den Kläger durch Eröffnung der Entscheidung unter Anfertigung einer Niederschrift (§ 163 Satz 3 DBG) behauptet aber das beklagte Land selbst nicht*
Es kommt somit entscheidend auf die Frage an, ob der Erlass des Oberpräsidenten derprovin? West*-falen vom 30* Oktober 1945 als RechtsVerordnung anzusehen ist und die Einstellung der Zählung der Diäten durch das beklagte Land deckt, wie dies das Berufungsgericht angenommen hat. Denn durch einen zulässigen gesetzgeberischen Akt konnte die Verstärkung der Rechts-
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Stellung, welche der Kläger als Referendar im Vorbereitungsdienst durch den Runderlass vom 22. Dezember 1942 infolge seiner Ernennung zu dem ausserplanmässigen Beamten erfahren hatte, wieder beseitigt werden. Der Erlass des Oberpräsidenten vom 30« Oktober 1945 tot aber entgegen der Auffassung des Berufungsrichters keinen Gesetzescharakter.
Dieser in Nr 6 des Justizblattes Hamm von 1945 auf S 34 veröffentlichte, mit Ermächtigung der Militärregierung und im Einvernehmen mit dem Oberlandesgerichtspräsidenten ergangene Erlass enthält Bestimmungen über die künftige Zahlung gewisser Bezüge* Ohne den Runderlass vom 22. Dezember 1942 aufzuheben, wird bestimmt, dass Bezüge 1.) auf Grund dieses Erlasses - Härteausgleich für Beamtenanwärter im Kriegswehrdienst - sowie 20) Bezüge aus Unterhalts^zuschtissen und Vergütungen für Beamte im Vorbereitungsdienst nur noch unter besonderen näher festgelegten Bedingungen zu zahlen seien, nämlich auf Antrag an besonders tüchtige Anwärter in begrenzter Höhe mit der Verpflichtung des Empfängers zur Rückzahlung im Falle des Ausscheidens aus dem Staatsdienst. An diese Bestimmungen ist der Satz angeschlossen, dass, soweit Anwärter auf Grund des Runderlasses vom 22* Dezember 1942 nach Ablauf ihres regelmässigen Vorbereitungsdienstes ohne Prüfung zu ausserplanmässigen Beamten ernannt worden seien, die Ernennung hiermit zu dem 31® Oktober 1945 widerrufen werde; jedoch dürften die betroffenen Anwärter die einmal erlangte DienstbeZeichnung weiterführen. Anschliessend an den wiedergegebenen Erlass des OberPräsidenten vom 30. Oktober 1945 verfügt dann der Oberlandesgerichts-
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Präsident, dass von dem Erlass alsbald durch die Leiter der Gerichte Mitteilung an die von dem Widerruf Betroffenen zu machen sei mit dem Anheimgeben, Anträge auf Bewilligung von Unterhaltszuschüssen zu stellen,.
Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung des Landgerichts den Erlass vom 30* Oktober 1945 als Rechtsverordnung, also, wie es hinzufügt, als Gesetz im materiellen Sinne ängesehen, indem es im Gegensatz zu dem Landgericht Bezeichnung und Entstehungsgeschichte des Erlasses nicht als entscheidend für die Einordnung einer staatlichen Willensäusserung in die Kategorien Gesetz oder Verwaltungsakt erachtet, sondern den inneren Gehalt des Hoheitsakts* Dazu hebt der Berufungsrichter hervor, der Oberpräsident der Provinz Westfalen habe sich in seinem Erlass nicht etwa an die ihm unterstellten und gleichgeordneten Eehörden mit einer Anweisung gewandt, die Ernennung bestimmter ausserplanmässiger Beamter in den Einzelfällen zu widerrufen«, Vielmehr sei Wert darauf gelegt worden, dass eine sofortige, alle Verwaltungszweige gleichmässig erfassende endgültige Regelung erfolge, um eine ungleichmässige Behandlung durch zeitlich verschiedene Einzelwiderrufsakte einer jeden Verwaltung zu vermeiden* Eine von höchster Stelle unter Zustimmung der Militärregierung ergehende Regelung durch Erlass einer Rechtsverordnung, die unmittelbar Rechte aufhob und änderte, sei also unter den 1945 gegebenen Umständen sinnvoll und zweckentsprechend gewesen«, Der Kreis der durch den Erlass betroffenen Personen lasse auch bei der grossen Zahl der Betroffenen und der Ungewissheit, wer bereits durch die Kriegsereignisse ausgeschieden gewesen sei.
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den Erlass als an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet erscheinen, deren Rechte Und Pflichten unmittelbar und gleichmassig geändert werden sollten«. Den beim Zustandekommen des Erlasses vom 30* Oktober 1945 Beteiligten hätte es nicht zweifelhaft sein können, dass der Oberpräsident nicht durch einen den Betroffenen nicht zugehenden allgemeinen Verwaltungsakt die Rechtsstellung der ausserplanmässigen Beamten hätte beseitigen können«, Die unmittelbare Einwirkung auf die Rechtsstellung der betroffenen ausserplanmässigen Beamten sei gewollt gewesen, demgemäss sei der Erlass ergangen und in dem damals bestehenden Verkündungsorgan, dem Justizblatt veröffentlicht wordene
 Die Revision bekämpft nicht die zutreffende Annahme des Berufungsgerichts, dass für die Einordnung einer staatlichen Verlautbarung als Gesetz oder Verwaltungsakt nicht die äussere Form der Erklärung, sonderen deren innerer Gehalt maßgeblich sei« Sie meint aber, der OberPräsident habe in Übereinstimmung mit dem Oberlan-desgerichtspräsidenten in EflB? wie sich aus dem dem Erlass vorangehenden Schriftwechsel beider Stellen ergebe, nur durch eine bloße Verwaltungsmäßnahme einen Verw ltungserlass des Reichsfinanzministers aufheben und keinen gesetzlichen Eingriff in die Rechte von Beamten vornehmen wollen« Diese Auffassung der Revision ist im Ergebnis zu billigen*
Der Erlass des OberPresidenten vom 30* Oktober 1945 ist inhaltlich keine Rechtsverordnung« Seine Bestimmungen, dass Härteausgleichsbezüge für Beamtenanwärter im Kriegswehrdienst und Unterhaltszuschüsse und
 Vergütungen für Beamte im Vorbereitungsdienst künftig nur unter den näher angegebenen Voraussetzungen zu zahlen seien, kennzeichnen sich nach Form und Inhalt ganz zweifelsohne als Verwaltungsanordnung, Aber auch der angeschlossene Widerruf der Ernennung von Beamtenanwärtern nach Ablauf ihrer regelmässigen Vorbereitungsdienstzeit ohne Prüfung zu ausserplanmässigen Beamten ist keine gesetzliche Maßnahme«, Er ist das Gegenstück zu dem im Runderlass des Reichsminist'ers des Innern und des Reichsministers der Finanzen vom 12, Dezember 1942 ausnahmsweise auf Grund des § 40 der Verordnung über die Vorbereitung und die Laufbahn der deutschen Beamten vom 280 Februar 1939 erklärten Einverslä ndnis mit der vorzeitigen Ernennung solcher Eeamten zu ausserplanmässigen Beamten unter Abweichung von den normalen Bestimmungen der Laufbahnverordnung, Auf Grund dieses Runderlasses waren durch Einzelakte des Reichsjustizministers die Ernennungen der Assessoren (K) vorgenommen worden.
In gleicher -eise sollte die Rechtsstellung der Assessoren (K) durch den im Erlass vom 30, Oktober 1945 angeschlossenen Widerruf ihrer Ernennung zu ausserplanmässigen Beamten beseitigt werden. So ist es dann auch verständlich, dass der Oberlandesgerichtspräsident bei der Veröffentlichung des Erlasses im Justizblatt ergänzend bestimmt hat, ‘dass den von dem Widerruf Betroffenen alsbald Mitteilung zu machen sei.
Der Ober Präsident hat bei seinem Erlass sich hinsichtlich der abzuändernden Bestimmungen des Runderlasses vom 22, Dezember 1942 ausdrücklich als provinziellen Nachfolger des Reichsministers der Finanzen betrachtet, wie aus dem vorangegangenen Schriftwechsel
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zwischen ihm und dem Oberlandesgerichtspräsidenten gemäß dessen Schreiben vom 14c August und 17c Oktober 1945 und seinem eigenen vom 12* Oktober 1945 erhellt* Ebenso konnte der Oberpräsident sich für seinen Amtsbereich als Nachfolger des an dem Hunderlass vom 220 Dezember 1942 mitbeteiligten Reichsministers des Innern ansuhen* Auf diese Weise hat der Oberpräsident seine abändernde verwaltungs-mässige Anordnung über den Bereich der Justizverwaltung hinaus auch für die ihm unterstellten Verwaltungen getroffen* Als Gesetzgeber hat er dagegen nicht gehandelt* Hätte er trotz allem so handeln wollen, so hätte er in eindeutiger und unmißverständlicher Weise eine rechtsetzende Bestimmung treffen müssen* Das hat der Oberpräsident, der gemäss seinem Schreiben vom 12r Oktober 1945 an den Oberlartlesgerichtspräsidenten entsprechend der erteilten Ermächtigung der Militärregierung keinen Eingriff in gesetzliche Rechte der Beamten vornehmen, wollte, nicht getan* Im Einklang mit der Beurteilung des Erlasses vom 30* Oktober 1945 als blosser Verwalt ungsmaßnabme steht auch die spätere Handhabung der Rechtsverhältnisse der während des Krieges ohne Prüfung zu ausserplanmässigen Beamten ernannten Beamten im Vorbereitungsdienst auf Grund des Vorschlages des Oberlandesgerichtspräsidenten und des Geaeralstaatsan-walts von Hamm an den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14* Januar 1949? diese Beamte vom 1* Juli 1948 ab wieder als ausserplanmässige Beamte zu behandeln und die Zahlung der Diäten auf Grund der Kriegsvorschriften von diesem Tage ab wieder aufzunehmen* Dieser Vorschlag geht ganz offensichtlich von einer verwaltungsmässigen Regelung aus, wenn, allerdings unter ausdrücklicher Ausserachtlassung der Frage
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nach einem Rechtsanspruch auf Diätenzahlung, nun auf einmal wieder ohne neue Grundlegung die Zahlung der Diäten aufgenommen werden soll« In derselben Richtung bewegt sich die Verfügung des Justizministers von Kordrhei n-Westfalen an die Vorstandsbeamten der Oberl andesjericht e in Düssei-* dorf, Hamm und Köln vom 6c Juli 1949, wonach die Oberlandesgerichtspräsidenten auch hinsichtlich dieser Beamten des höheren Dienstes zu dem Widerruf des ausserplanmässigen Beamten Verhältnisses bei nicht genügenden Leistungen, ungebührlicher Verzögerung des Abschlusses des Vorbereitungsdienstes oder aus sonst begründetem Anlass ermächtigt bleiben«, Aufschlussreich ist ja auch, dass in anderen Gebietsteilen der britischen Zone die Neuregelung der Verhältnisse der Assessoren (K) nach dem Kriege nicht durch einen Gesetzeserlass, sondern für die Einzelfälle. im Verwaltungswege getroffen worden ist«
Kennzeichnet sich sc nach der Erlass des Oberpräsidenion der Irovinz Westfalen vom 30«, Oktober 1945 eis eine bloße Verwaltungsmaßnahme, so bedarf es keines Lingohens mehr auf die Frage, ob der Oberpräsident überhaupt zu dem Erlass einer RechtsverOrdnung befugt war und ob er sich dann innerhalb des Rahmens der ihm von der Militärregierung erteilten Ermächtigung gehalten hätte« Da kein wirksamer Widerruf des ausserplanmässigen Beamtenverhältnisses des Klägers vorliegt, standen dem Kläger weiterhin Diäten zu. Das Lardgericht hat das beklagte Land wegen der ihrer Höhe nach unstreitigen Bezüge zu Recht nach dem Klageantrag verurteilt. Auf die Revision des Klägers war daher das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben, und es war die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts zurü ckzuwe i sen«
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Die Kosten der Rechtsmittelvjerfahren waren ebenfalls dem beklagten Lande aufzuerlegen (§ 91 ZPO)*
Dr, Riese	Meiß
 Bundesrichter Dr. Delbrück ist durch Krankheit an der Unter-schrift verhindert*
Dr» Riese
 Dr, Pagendarm
 Bundesrichter Dr, Gelhaar ist infolge einer Dienstreise an der Unterschrift verhindert. Dr* Riese