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BGH · Ill ZR 196/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 196/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn sowie die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 11. Damit hat die Beklagte den etwaigen Auskunftsanspruch des Klägers schon vorprozessual erfüllt, soweit es um die Abrechnung von Honorarforderungen gegenüber dem Krankenhaus ging. Zweifel, des Klägers an der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit berechtigten ihn nicht, von der Beklagten in diesem Punkt eine weitere Auskunft zu verlangen; vielmehr ist er insoweit auf den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (SS 259 Abs. 2, 260 Abs. 2, 261 BGB) beschränkt (BGH Urteil vom 8. 2. Soweit der Kläger Auskunft darüber begehrt, welche Honorarsprüche die Beklagte gegenüber Dr. B^p erfüllt hat (Klageantrag zu 2), hat das Berufungsgericht den Beteiligungsbeschluß des Zulassungsausschusses vom 13. Februar 1980 dahin ausgelegt, daß er auch diejenigen ambulanten radiologischen Leistungen einschließe, die nicht in den Bereichen Strahlentherapie, Katheterangiographie, Angiographie und computertomographische Untersuchungen des Ganzkörpers einschließlich des Schädels erbracht worden seien. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die BeSchlußformel als solche auch die Deutung zuläßt, die Beteiligung des Dr. B^^ solle sich, soweit es um Überweisungen durch Krankenhausärzte geht, auf radiologische Leistungen in den vier ausdrücklich genannten Bereichen beschränken. che Beschränkung nicht gewollt war, Dr. B^^ vielmehr auch beteiligt sein sollte, soweit auf die Überweisung von Krankenhausärzten hin radiologische Leistungen außerhalb der genannten Bereiche zu erbringen waren. Die Rechtswirksamkeit des Beschlusses als solche wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers auf.Krohn Engelhardt Werp Rinne Wurm

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungsgerichtKrankenhausLeistungZPOKlägerAuskunftRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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Ill ZR 196/90	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Arzt für Radiologie Dr. T^^-K^B^Straße 4, I
Heino
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- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, Körperschaft des öffentlichen Rechts, illee 1 - 3,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
WII
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn sowie die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 11. Juli 1991 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. September 1990 - 11 U 90/87 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 157.500 DM
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Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Soweit der Kläger Auskunft darüber verlangt, welche Honoraransprüche die Beklagte gegenüber dem Krankenhaus erfüllt hat (Klageantrag zu 1) , kann dahinstehen, ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß das Klagevorbringen der erforderlichen Substanz entbehrt, weil - wie das Berufungsgericht meint - der Kläger unter den gegebenen Umständen schon im Rahmen des Auskunftsbegehrens im einzelnen hätte darlegen und notfalls beweisen müssen, die Beklagte habe gegenüber dem Krankenhaus vorschriftswidrig abgerechnet. Denn der geltend gemachte Auskunftsanspruch steht dem Kläger jedenfalls aus einem anderen Grunde nicht zu.
Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 17. April 1985 aufgefordert, "Auskunft über alle Leistungen zu erteilen, die Sie ab September 1979 gegenüber dem Krankenhaus lOm wegen ambulanter Krankenhaus-Sachleistungen erbracht haben, die Röntgenleistungen für ambulante Patienten zu dem Gegegenstand hatten, und die nicht durch die jeweiligen Zulassungsbeschlüsse des Zulassungsausschusses für Arzte in Schleswig-Holstein gedeckt waren." Die Beklagte hat darauf unter dem 13. Mai 1985 u.a. geantwortet, ihre Ermittlungen hätten ergeben, daß lediglich in sehr geringem Umfang Honorarforderungen des Krankenhauses im Rahmen sogenannter ambulanter Krankenhaus-Sachleistungen befriedigt
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worden seien; darunter befänden sich nur 102 Röntgenleistungen. Diese sind in dem Schreiben im einzelnen angeführt. Damit hat die Beklagte den etwaigen Auskunftsanspruch des Klägers schon vorprozessual erfüllt, soweit es um die Abrechnung von Honorarforderungen gegenüber dem Krankenhaus ging. Zweifel, des Klägers an der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit berechtigten ihn nicht, von der Beklagten in diesem Punkt eine weitere Auskunft zu verlangen; vielmehr ist er insoweit auf den Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (SS 259 Abs. 2, 260 Abs. 2, 261 BGB) beschränkt (BGH Urteil vom 8. Mai 1961 -II ZR 205/59 - LM ZPO § 254 Nr. 6; Staudinger/Selb BGB 12. Auf1. § 259 Rn. 16 m.w.Nachw.).
2.	Soweit der Kläger Auskunft darüber begehrt, welche Honorarsprüche die Beklagte gegenüber Dr. B^p erfüllt hat (Klageantrag zu 2), hat das Berufungsgericht den Beteiligungsbeschluß des Zulassungsausschusses vom 13. Februar 1980 dahin ausgelegt, daß er auch diejenigen ambulanten radiologischen Leistungen einschließe, die nicht in den Bereichen Strahlentherapie, Katheterangiographie, Angiographie und computertomographische Untersuchungen des Ganzkörpers einschließlich des Schädels erbracht worden seien. Dieser Auslegung schließt sich der Senat an. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die BeSchlußformel als solche auch die Deutung zuläßt, die Beteiligung des Dr. B^^ solle sich, soweit es um Überweisungen durch Krankenhausärzte geht, auf radiologische Leistungen in den vier ausdrücklich genannten Bereichen beschränken. Jedoch ist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - den Gründen des Beschlusses hinreichend deutlich zu entnehmen, daß eine sol-
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che Beschränkung nicht gewollt war, Dr. B^^ vielmehr auch beteiligt sein sollte, soweit auf die Überweisung von Krankenhausärzten hin radiologische Leistungen außerhalb der genannten Bereiche zu erbringen waren.
War danach die vom Kläger beanstandete Abrechnungspraxis hinsichtlich der von Dr. B^^ erbrachten radiologischen Leistungen durch den Beteiligungsbeschluß vom 13. Februar 1980 gedeckt, so scheidet ein Amtshaftungsanspruch, dessen Vorbereitung das Auskunftsbegehren dienen soll, insoweit aus. Die Rechtswirksamkeit des Beschlusses als solche wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Die Frage, ob in diesem Zusammenhang die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beteiligung zu demindest auch den Individualinteressen der - im Einzelfall nicht unmittelbar beteiligten - Kassenärzte dient (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 368 b RVO Nr. 4), stellt sich hier daher ebensowenig wie die weitere Frage, ob die Beklagte angesichts der von ihr praktizierten Abrechnungsweise in der Lage wäre, die begehrte Auskunft "unschwer" zu erteilen (dazu Senatsurteil BGHZ 81, 21, 24 f).
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3.	Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers auf.
Krohn	Engelhardt	Werp
 Rinne	Wurm