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BGH · III ZR 196/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 196/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 21. Auf Antrag des Klägers wird der Wert der Beschwer aus dem Urteil des 11. Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil den Wert der Beschwer für den Kläger auf 20.000 DM festgesetzt. Der Wert der Beschwer für den mit der Auskunftsklage abgewiesenen Kläger bestimmt sich nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft. Er beläuft sich in der Regel auf einen Bruchteil des Anspruchs, dessen Geltendmachung die Auskunft erleichtern soll (BGH Beschluß vom 16. Dieses neue Vorbringen, welches das Revisionsgericht bei der Prüfung des Antrages auf HeraufSetzung der Beschwer berücksichtigen muß (BGH Beschluß vom 9. Das Interesse des Klägers an der Erteilung weiterer Auskunft übersteigt in diesem Fall die Revisionssumme selbst dann, wenn es nur mit einem Zehntel des Wertes zu bemessen sein sollte, der nach den Ausführungen der Revision dem Hauptanspruch zukommt.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
WertArztBeschwerBeschlußZPOKlägerAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 196/90	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Arzt für Radiologie Dr. med. Heino Straße 4, H
i
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Körperschaft des öffentlichen bailee 1 - 3, B|
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
WII
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm sowie die Richterin Dr. Deppert am 21. März 1991
beschlossen:
Auf Antrag des Klägers wird der Wert der Beschwer aus dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. September 1990 - 11 U 90/87 - auf über 40.000 DM festgesetzt.
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L.
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Gründe :
Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil den Wert der Beschwer für den Kläger auf 20.000 DM festgesetzt. Welche Erwägungen dieser Schätzung (§ 546 Abs. 2 i.V.m.
 §§ 2, 3 ZPO) zugrunde gelegen haben, ist nicht ersichtlich. Es ergibt sich auch nicht aus den übereinstimmenden Beschlüssen der Vorinstanzen, wonach der Wert des Streitgegenstandes ebenfalls 20.000 DM beträgt.
Der Wert der Beschwer für den mit der Auskunftsklage abgewiesenen Kläger bestimmt sich nach seinem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft. Er beläuft sich in der Regel auf einen Bruchteil des Anspruchs, dessen Geltendmachung die Auskunft erleichtern soll (BGH Beschluß vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 124/87 - BGHR ZPO § 3
-	Rechtsmittelinteresse 3). Der Kläger hat in seiner Revi-
sionsbegründung glaubhaft gemacht, daß die Beklagte allein im ersten Halbjahr 1979, als er noch Leitender Arzt der Radiologischen Abteilung des Krankenhauses	war, für
 ambulante radiologische Leistungen Honorare in Höhe von insgesamt 239.975,12 DM an ihn gezahlt hat. Er folgert daraus, daß ihm seit dem 27. Dezember 1979 durch das von ihm als amtspflichtwidrig beanstandete Abrechnungsverhalten der Beklagten ein Schaden von jährlich 105.000 DM entstanden sei. Dieses neue Vorbringen, welches das Revisionsgericht bei der Prüfung des Antrages auf HeraufSetzung der Beschwer berücksichtigen muß (BGH Beschluß vom 9. März 1988
 -	IVa ZR 250/87 - BGHR ZPO § 546 Abs. 2 - Neue Tatsachen 1),
schließt die Behauptung ein, die Beklagte habe auch in den Jahren 1980 bis 1985 gegenüber dem Krankenhaus und/oder dem Radiologen Dr.	ambulante	radiologische
 Lei stungen in derselben Größenordnung abgerechnet wie ihm, dem Kläger, gegenüber im Jahre 1979, dies jedoch unter Verletzung ihrer Amtspflichten. Trifft das zu, so bleibt die von der Beklagten mit Schreiben vom 13. Mai 1985 bereits erteilte Auskunft bei weitem hinter den tatsächlichen Gegebenheiten zurück. Das Interesse des Klägers an der Erteilung weiterer Auskunft übersteigt in diesem Fall die Revisionssumme selbst dann, wenn es nur mit einem Zehntel des Wertes zu bemessen sein sollte, der nach den Ausführungen der Revision dem Hauptanspruch zukommt.
Krohn
 Rinne