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BGH · in zr 196/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 196/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 22. 1. Es handelt sich um einen Fall der Lärmsanierung an einer bereits bestehenden Straße, für deren Ausbau die Kläger kein Gelände abgetreten haben. Die Revision der Beklagten, gegen das Urteil des 4. Demnach kann sich der geltend gemachte Anspruch auf Geldausgleich für Schallschutzeinrichtungen an dem betroffenen Gebäude nur aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs ergeben (vgl. 2. a) Nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats steht dem Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Entschädigung zu, wenn Verkehrsimmissionen von hoher Hand erfolgen, ihre Zuführung nicht untersagt werden kann, sie sich als ein unmittelbarer Eingriff in nachbarliches Eigentum darstellen und die Grenze dessen überschreiten, was ein Nachbar nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muß. Dieser Entschädigungsanspruch ist unabhängig davon, ob der betroffene Anlieger zu dem Ausbau der Straße einen Teil seines Grundstücks hat abtreten müssen oder nicht. Eine Entschädigung für einen Minderwert des Grundstücks kommt erst in Betracht, wenn Schutzeinrichtungen keine wirksame Abhilfe versprechen oder unverhältnisraäßige Aufwendungen erfordern; sie setzt, wenn keine (Teil-)Enteignung von Grundeigentum für den Straßenbau erfolgt ist, weiter voraus, daß die zugelassene Nutzung des Straßengrundstücks die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch das benachbarte Wohneigentum schwer und unerträglich trifft (st. b) Die Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks durch Verkehrsimmissionen ist die unmittelbare Folge der (hoheitlichen) Eröffnung der beiden angrenzenden Straßen für den Die Verkehrslärmeinwirkungen bilden daher einen unmittelbaren hoheitlichen Eingriff in das Anliegereigentum (Senatsurteile BGHZ 64, 220, 222 und vom 10. Hier hat sich auch nicht die Verkehrsfrequenz auf einer von je her für den Durchgangsverkehr bestimmten Straße entsprechend dem Anwachsen der allgemeinen Verkehrsdichte kontinuierlich erhöht (welche rechtlichen Folgerungen daraus zu ziehen wären, mag daher offen bleiben). 3. Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß das Anwesen der Kläger von den Verkehrsimmissionen schwer und unerträglich betroffen wird, so daß die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist. a) Bei der Würdigung, daß vorliegend die Verkehrsimmissionen die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, geht das Berufungsgericht von den Grundsätzen aus, die der Senat seit BGHZ 64, 220 entwickelt hat (vgl. Das Berufungsgericht hat auch beachtet, daß von einer nach der Gebietsart abgestuften Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen auszugehen ist (Senatsurteile vom 14. 8/5750) sah für die Lärmsanierung in Mischgebieten Grenzwerte von 75 dB (A) bei Tag und 65 dB (A) bei Nacht vor (vgl. Im übrigen hat das Bundesverkehrsministerium nunmehr in internen Verwaltungsrichtlinien die Grenz^ werte für die Lärmsanierung an AltStraßen vom Haushaltsjahr 1986 ab für Mischgebiete auf 72/62 dB (A) Tag/Nacht herabge- Bei dieser Sachlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht im Blick auf die hier festgestellten Grenzwerte von 72,4 - 74,5 dB (A) tagsüber und 62,4 - 64,5 dB (a) bei Nacht eine Überschreitung der Enteignungsschwelle bejaht hat. b) Das Berufungsgericht hat ferner rechtsirrtumsfrei ausgeführt, daß sich hier der Gesichtspunkt der (faktischen) Geräuschvorbelastung (vgl. Passivlegitimiert ist die beklagte Stadt als (unstreitig) Straßenbaulastträger für die Ortsdurchfahrt der Bundesstraßen (Senatsurteil vom 25.

Zitierte Normen: § 17 FStrG § 906 BGB
VerkehrsimmissionenStraßeBerufungsgerichtNJWRevisionaaOBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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i
in zr 196/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Stadt Lt vertreten durch den Rathaus,
 Oberstadtdirektor,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
1. die Hausfrau Editha
 geb.
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2. den Bankangestellten Sieghard beide wohnhaft: Am SflHHBwall
B
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3. die Hausfrau Hella S c CAHBstraße
 geb.
4. den Außenhandelskaufmann Werner T Straße ■, BrVI fl|,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. AHBi -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 22. April 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß [vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Es handelt sich um einen Fall der Lärmsanierung an einer bereits bestehenden Straße, für deren Ausbau die Kläger kein Gelände abgetreten haben. § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6, 7 FStrG findet im vorliegenden Fall keine Anwendung (vgl. BVerwG NJW 1981, 835).
Die Revision der Beklagten, gegen das Urteil des 4. Zivilsenats |ies Oberlandesgerichts Celle vom 12. Juli 1985 - 4 U 150/84 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosjten des Revisionsverfahrens (§97 Abp. 1 ZPO).
Streitwert: 51.642,— DM
Gründe :
 
Demnach kann sich der geltend gemachte Anspruch auf Geldausgleich für Schallschutzeinrichtungen an dem betroffenen Gebäude nur aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs ergeben (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1986 - III ZR 96/84 zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt).
2.	a) Nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats steht dem Betroffenen ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Entschädigung zu, wenn Verkehrsimmissionen von hoher Hand erfolgen, ihre Zuführung nicht untersagt werden kann, sie sich als ein unmittelbarer Eingriff in nachbarliches Eigentum darstellen und die Grenze dessen überschreiten, was ein Nachbar nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muß. Dieser Entschädigungsanspruch ist unabhängig davon, ob der betroffene Anlieger zu dem Ausbau der Straße einen Teil seines Grundstücks hat abtreten müssen oder nicht. Er besteht grundsätzlich in einem Geldausgleich für Schallschutzeinrichtungen auf dem betroffenen Grundstück. Eine Entschädigung für einen Minderwert des Grundstücks kommt erst in Betracht, wenn Schutzeinrichtungen keine wirksame Abhilfe versprechen oder unverhältnisraäßige Aufwendungen erfordern; sie setzt, wenn keine (Teil-)Enteignung von Grundeigentum für den Straßenbau erfolgt ist, weiter voraus, daß die zugelassene Nutzung des Straßengrundstücks die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch das benachbarte Wohneigentum schwer und unerträglich trifft (st. Rspr. des Senats seit BGHZ 64, 220, 229 f, vgl. zuletzt Urteil vom 6. Februar 1986 aaO).
b) Die Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks durch Verkehrsimmissionen ist die unmittelbare Folge der (hoheitlichen) Eröffnung der beiden angrenzenden Straßen für den
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Kraftfahrzeugverkehr, insbes. der Aufstufung des ausgebauten Straßenzugs "Schießgrabenstraße - Am Schifferwall" zur B 4 und B 209. Diese Zweckbestimmung beruht auf der (Um-) Widmung der Straßen für diesen Gebrauch. Dadurch ist zugleich die Pflicht der Anlieger begründet worden, die von den angrenzenden Straßen ausgehenden Verkehrsimmissionen zu dulden. Die Verkehrslärmeinwirkungen bilden daher einen unmittelbaren hoheitlichen Eingriff in das Anliegereigentum (Senatsurteile BGHZ 64, 220, 222 und vom 10. November 1977 - Ill ZR 166/75 = LM Art. 14 /Cß7 GG Nr. 34 = DVB1. 1978,
110; Schmidt-Aßmann, Verfassungsrechtliche Grundlagen und Systemgedanken einer Regelung des Lärmschutzes an vorhandenen Straßen, 1979, S. 3 ff.).	;
Entgegen der Ansicht der Revision setzt der Entschädigungsanspruch wegen Verkehrsimmissionen nicht voraus, daß diese schon in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Eröffnung der Straße für den Verkehr aufgetreten sind. Diese Annahme der Revision findet in der Senatsrechtsprechung keine Stütze. Hier hat sich auch nicht die Verkehrsfrequenz auf einer von je her für den Durchgangsverkehr bestimmten Straße entsprechend dem Anwachsen der allgemeinen Verkehrsdichte kontinuierlich erhöht (welche rechtlichen Folgerungen daraus zu ziehen wären, mag daher offen bleiben). Vielmehr ist die Verkehrsbelastung des genannten Straßenzugs gerade wegen der Aufstufung zur B 4 und B 209 erheblich angestiegen.
3.	Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß das Anwesen der Kläger von den Verkehrsimmissionen schwer und unerträglich betroffen wird, so daß die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist. Für deren
 Erreichung kann nicht danach unterschieden werden, ob die Verkehrsimmissionen von Altstraßen oder neuen Straßen ausgehen. Der Maßstab der schweren und unerträglichen Betroffenheit des Eigentums ist in beiden Fällen gleich.
a) Bei der Würdigung, daß vorliegend die Verkehrsimmissionen die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, geht das Berufungsgericht von den Grundsätzen aus, die der Senat seit BGHZ 64, 220 entwickelt hat (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 6. Februar 1986 aaO). Zur Konkretisierung der genannten Zumutbarkeitsschwelle durfte das Berufungsgericht insbesondere die Lärmgrenzwerte heranziehen, die in den Beratungen des Entwurfs eines (gescheiterten) Verkehrslärmschutzgesetzes vorgeschlagen wurden (vgl. dazu Stich UPR 1985, 265, 267). Das Berufungsgericht hat auch beachtet, daß von einer nach der Gebietsart abgestuften Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen auszugehen ist (Senatsurteile vom 14. Juli 1977 - III ZR 41/75 = NJW 1979, 518, 319, vom 10. November 1977 aaO und vom 6. Februar 1986 aaO; s. ferner BVerwGE 51, 15, 50 ff.). Der Bericht des Bundestags-Verkehrsausschusses vom 28. Februar 1980 (BT-Drucks. 8/5750) sah für die Lärmsanierung in Mischgebieten Grenzwerte von 75 dB (A) bei Tag und 65 dB (A) bei Nacht vor (vgl. auch Stich aaO S. 267). Diese Grenzwerte für die Lärmsanierung an Altstraßen nähern sich schon stark der Enteignungsschwelle oder erreichen sie sogar. Die Immissionsgrenzwerte für die Lärmvorsorge an neuen Straßen liegen deutlich niedriger (für Mischgebiete: 67 dB (A)/57 dB (A) bei Tag/Nacht). Im übrigen hat das Bundesverkehrsministerium nunmehr in internen Verwaltungsrichtlinien die Grenz^ werte für die Lärmsanierung an AltStraßen vom Haushaltsjahr 1986 ab für Mischgebiete auf 72/62 dB (A) Tag/Nacht herabge-
 
setzt. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht im Blick auf die hier festgestellten Grenzwerte von 72,4 - 74,5 dB (A) tagsüber und 62,4 - 64,5 dB (a) bei Nacht eine Überschreitung der Enteignungsschwelle bejaht hat.
b) Das Berufungsgericht hat ferner rechtsirrtumsfrei ausgeführt, daß sich hier der Gesichtspunkt der (faktischen) Geräuschvorbelastung (vgl. dazu BVerwGE 51, 15, 51 f; 59,
255, 262 ff.; 71, 150, 155 ff.; Senatsurteile vom 15. Januar 1977 - III ZR 6/75 = NJW 1977, 894 f und 10. November 1977 aaO; Krohn/Papier, Aktuelle Fragen der Staatshaftung und der öffentlich-rechtlichen Entschädigung, 1986, S. 105) für die Kläger nicht schutzmindernd auswirkt. Vor der Aufstufung zur Bundesstraße wies der (heutige) Straßenzug nur normalen Stadtrandverkehr auf, während er heute innerhalb von 24 Stunden von mehr als 41.000 Fahrzeugen befahren wird. Es bestand daher keine ins Gewicht fallende situationsbedingte Vorbelastung.
4.	Der hier geltend gemachte Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff gehört in vollem Umfange vor die Zivilgerichte (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1986 aaO).
Passivlegitimiert ist die beklagte Stadt als (unstreitig) Straßenbaulastträger für die Ortsdurchfahrt der Bundesstraßen (Senatsurteil vom 25. Oktober 1979 - III ZR 105/78 = NJW 1980, 582).
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen. Da das Berufungsgericht nur eine Entschädigung für bestimmte Schall-schutzfenster (vgl. Urteilsformel Abs. 2) zuerkannt hat, ist auch dem Grundsatz Rechnung getragen, daß nur der Teil der Immissionen auszugleichen ist, der über das zu demutbare Maß hinausgeht (Senatsurteil BGHZ 91, 20, 31 f).
Krohn
 Halstenberg
Boujong
 Werp
Engelhardt