gegen Herrn Bernhard In den Beklagter und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der III. Juli 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Das im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehende Schreiben der Klägerin vom 28. Insbesondere hat das Berufungsgericht recht bedenkenfrei die zur Abgabe der Erklärung führenden Verhandlungen und den dazugehörenden Briefwechsel bei der Auslegung herangezogen.
BUNDESGERICHTSHOF hi zr 196/81 BESCHLUSS Dres. in dem Rechtsstreit Straße BIHl und U! , vertreten durch die Herren Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr. gegen Herrn Bernhard In den Beklagter und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. NÜßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg am 14. Juli 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 1981 - 16 U 181/80 -wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe 1. Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Das gilt auch für die von der Revision für allgemein als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob sich der Erlaß einer Haftung für ein noch nicht valutiertes Hypothekendarlehen auf die Verpflichtung zur Rückzahlung eines bereits in Anspruch genommenen Zwischenkredits erstreckt. Diese Frage kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden. 2. Die Revision verspricht zu demindest im Ergebnis keinen Erfolg. Das im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehende Schreiben der Klägerin vom 28. November 1969 enthält eine Indi- vidualerklärung. Seine Auslegung kann im Revisionsrecht szug nur darauf überprüft werden, ob dabei gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen worden ist. Das ist nicht der Fall. Insbesondere hat das Berufungsgericht recht bedenkenfrei die zur Abgabe der Erklärung führenden Verhandlungen und den dazugehörenden Briefwechsel bei der Auslegung herangezogen. Nüßgens Krohn Tidow Scholz-Hoppe Halstenberg