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BGH · III ZR 196/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 196/71

Februar 1957 - LBG -§§ 17 Abs. 4, 38 Abs.4, 40 Abs.2; GG Art. 14 Ea Eine gemäß § 38 Abs.4 LBG zu leistende Besitzeinweisungsentschädigung, die erst nach ihrer Fälligkeit (§40 Abs, 2 LBG) gezahlt wird, ist ab Fälligkeit mit dem für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen Nöminalzinsfuß zu verzinsen. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin könne für die gezahlte Entschädigung Zinsen beanspruchen, soweit sie nicht jeweils drei Monate nach der jeweiligen Fälligkeit der Entschädigungsbeträge entrichtet worden sei. Mai 1955 eine Besitzeinweisungsentschädigung zu zahlen und zwar, da es sich um eine laufende Eixibuße gehandelt habe, in Form einer wiederkehrenden Entschädigung, die jeweils zu dem Ende eines Vierteljahres fällig gewesen sei• Die Entschädigungsleistung werde damit vom Wortlaut des § 17 Abs, 4 LBG umfaßt, der für wiederkehrende § 17 Abs. 4 LBG schließe eine Übernahme der im Bundesleistungsgesetz und Schutzbereichgesetz enthaltenen Verzugszinsenregelung jedenfalls für die Besitzeinweisungsentschädigung nicht aus. Die Regelung des Landbeschaffungsgesetzes sei nur insoweit zu beachten, als der Zinsfuß sich - abweichend von § 30 Abs. 1 BLG und § 21 Abs. 1 SchutzberG - nach dem für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen Nominalzins bestimme (vgl. Die Revision meint, § 17 Abs. 4 LBG habe die Bedeütung einer Spezialregelung, die für den Bereich des Landbeschaffungsgesetzes die Verzinsung von Entschädigungsleistungen abschließend dahin regele, daß wiederkehrende Leistungen nicht zu verzinsen seien. 1. Wie die Revision nicht in Zweifel zieht, hat die Klägerin bei der hier vorliegenden sogenannten Altrequisition Anspruch auf eine Entschädigung, die al^e Vermögensnachteile ausgleichen soll, die durch die als zu dem 5. 2. Dem Berufungsgericht ist in der Auffassung beizutreten, daß § 17 Abs. 4 LBG einer Verzinsung dieser Besitzeinweisungsentschädigung nicht entgegensteht. Der Anspruch auf Entschädigung für die durch die Besitzeinweisung erlittenen Vermögensnachteile ist im Sinne der Vorschrift kein Anspruch auf "wiederkehrende Leistungen", auch dann nicht, wenn er in der Form "wiederkehrender Entschädigung" (vgl. Das Schrifttum hat zu dieser Bestimmung die Auffassung vertreten, daß unter die "wiederkehrenden Leistungen" nur der Erbbauzins falle (Dittus/Zinkahn BaulBeschG § 9 An. 19; Pathe BaulBeschG § 9 An. IV 7). Auch § 99 Abs.3 BBauG, der insoweit dem § 17 Abs.4 LBG entspricht, wird im Schrifttum dahin verstanden, daß er nur Rentenzahlungen von der Verzinsung ausnehme (Meyer/Stich/Tittel Bundesbaurecht § 99 BBauG Rdnr. Die Revision macht insoweit geltend, auch bei einer Verzinsung der Besitzeinweisungsentschädigung werde gegen das Zinseszinsverbot verstoßen; Wirtschaft- Bedenken dieser Art mögen gegen die Verzinsung einer Nutzungsentschädigving bestehen, die in Form der Verzinsving des für den Rechtsverlust (§ 18 LBG) zu zahlenden Kapitalbetrages entrichtet wird. Hieran knüpft § 17 Abs.4 LBG an, wenn er die Verzinsung der für den Rechtsverlust zu leistenden Entschädigung von dem Zeitpunkt an vorschreibt, in dem die vorzeitige Besitzeinweisung wirksam geworden ist (aaO Abs.3). Diese Verzinsung der Entschädigungssumme ist der a b str a kt berechnete Ausgleich dafür, daß dem Betroffenen das Grundstück nicht mehr so wie bisher zur Nutzung, die an die Stelle des Grundstücks tretende Enteignvingsentschädigung aber noch nicht zur Verfügving steht (Senatsurteil NJW.1969, 1897 m.w.Nachweisen). In dieser - abstrakt berechneten - Form ist die Nutzungsentschädigung vorliegend indessen nicht geleistet worden, auch nicht durch Verzinsung einer "fiktiven" Entschädigung für den Rechtsverlust (vgl. Die Verzinsung der Entschädigung vom Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung ab verfolgt das Anliegen, dem Betroffenen die ihm bei einstweiliger Vorenthaltung des Geldgegenwertes für das Grundstück die aus der entgangenen Nutzung eben dieses Geldgegenwertes entstehenden Nachteile zu ersetzen (BGH LM LandbeschG Nr. 7 m.w. Nachweisen). Dieser durch Art. 14 GG geforderte Ausgleich für das erbrachte Sonderopfer (BGH aaO) würde über den gebotenen Umfang hinaus erhöht, wenn die für die gesamte Dauer der Besitzeinweisung gewährte einheitliche Geldentschädigung in voller Höhe vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorzeitigen Besitzeinweisung ab zu verzinsen wäre (§17 Abs.4 mit Abs.3 S. Insoweit besteht eine ähnliche Gesetzeslage wie bei § 116 Abs.4 BBauG, zu dem im Schrifttum allerdings vereinzelt die Auffassung vertreten wird, daß u.U. auch die besondere Besitzeinweisungsentschädigung in Anwendung des § 99 Abs.3 Satz 1 BBauG vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorzeitigen Besitzeinweisung ab verzinst werden könne (Brügelmann/Pohl BBauG § 99 An. 6 a; Schrödter aaO § 116 Rdnr. Die Verzinsung einer verspätet gezahlten, konkret ermittelten Besitzeinweisungsentschädigung entsprechend der zeitlichen Folge wiederkehrender Entschädigungsleistungen rechtfertigt sich jedenfalls aus § 40 Abs. 2 LBG in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen der Enteignungsentschädigung. 4. Gemäß § 40 Abs. 2 LBG wird die Besitzeinweisungsentschädigung ohne Rücksicht darauf, ob Klage wegen der Entschädigung erhoben wird, mit dem Zeitpunkt fällig, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (Satz 1). Die Regierungsvorlage zu § 40 Abs. 2 LBG hatte dahin gelautet, daß die Besitzeinweisungsentschädigung zu dem von der Enteignungsbehörde festgesetzten Zeitpunkt "zu zahlen" sei. Der zuständige Bundestagsausschuß hielt es im Interesse des Betroffenen für erforderlich, in § 40 Abs. 2 LBG eine eindeutige Bestimmung über die Fälligkeit der Besitzeinweisungsentschädigung vorzusehen (vgl. Hierin wird deutlich, daß der Gesetzgeber bei wiederkehrender Entschädigung nur die s o -f o r t i g e Zahlung dieser Entschädigungsbeträge entsprechend dem zeitlichen Ablauf der Besitzeinweisung als die den Vermögensnachteil des Betroffenen ausglei- Es bedarf hiernach nicht der entsprechenden Anwendung des § 30 BLG aF und des § 21 SchutzberG, um auch für den Geltungsbereich des Lahdbeschaffungsgesetzes ein mit Art. 14 GG in Einklang stehendes Ergebnis zu erzielen. 5. Die Verzinsung der Besitzeinweisungsentschädigung soll, wie unter II 4 dargelegt, dem Betroffenen einen Ausgleich dafür verschaffen, daß er die Nutzung des Es ist rechtlich unbedenklich, diese Vorschrift insoweit entsprechend anzuwenden, als - wie hier - die Verpflichtung zur Verzinsung aus anderen Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen des Entschädigungsrechts hergeleitet wird.

Zitierte Normen: § 38 LandbeschaffG § 99 BBauG § 18 LandbeschaffG Art. 14 GG § 116 BBauG § 40 LandbeschaffG Art. 14 GG § 19 LandbeschaffG Art. 30 GG § 40 LandbeschaffG
EntschädigungBesitzeinweisungBesitzeinweisungsentschädigungwiederkehrendLBGAnmKlägerinVerzinsungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 LandbeschaffungsG vom 23. Februar 1957 - LBG -§§ 17 Abs. 4, 38 Abs. 4, 40 Abs. 2; GG Art. 14 Ea
 Eine gemäß § 38 Abs. 4 LBG zu leistende Besitzeinweisungsentschädigung, die erst nach ihrer Fälligkeit (§40 Abs, 2 LBG) gezahlt wird, ist ab Fälligkeit mit dem für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen Nöminalzinsfuß zu verzinsen.
BGH, Urt. v. 28. Januar 1974 - III ZR 196/71 - OLG Hamm
LG Arnsberg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III 2R 196/71	URTEIL	Verkfindet	am
28. Januar 1974 Schorm,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr.
Dr
 gegen
die Freifrau Marie-Theres von von Llmm in B4MMHHHB/über Be
 geb.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
-1a-
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hubert Meyer sowie die Richter Dr. Kreft, Gähtgens, Keßler und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. September 1971 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Die Klägerin ist Eigentümerin von forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die vom 1. Juni 1947 bis zu dem 31. Dezember I960 von der damaligen Besatzungsmacht als. Schießplatz in Anspruch genommen waren. Zum Ausgleich der laufenden Nutzungsschäden in der Zeit vom 5. Mai 1955 bis zu dem 31. Dezember I960 erhielt die Klägerin am 3. April 1959 16.000 DM, am 30. Juli 1962 weitere 300.000 DM und am 12. Dezember 1962 150.000 DM. Die zuständige Oberfinanzdirektion lehnte es ab, diese Entschädigung wegen verspäteter Zahlung zu verzinsen. Der Regierungspräsident wies den Antrag der Klägerin auf Feststellung des Zinsanspruchs zurück. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage macht die Klägerin diesen Zinsanspruch geltend. Sie hat den Nutzungsschaden nach Forstwirtschaftsjahren unterteilt, die entgangenen Einnahmen und die zusätzlichen Aufwendungen gleichmäßig verteilt und für jedes Vierteiljahr einen Betrag von 20.569,56 DM errechnet. Sie unterstellt vierteljährliche Zahlungsweise und verlangt eine Verzinsung der nicht rechtzeitig gezahlten Beträge der Nutzungsentschädigung in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundes~ bank, beginnend drei Monate nach Fälligkeit einer jeden Rate.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 101.815,97 DM zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
 
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat die Auffassung vertreten, daß die Klägerin Zinsen beanspruchen könne, soweit die Entschädigung drei Monate nach der jeweiligen Fälligkeit der Entschädigungsbeträge nicht entrichtet worden sei.
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren um Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin könne für die gezahlte Entschädigung Zinsen beanspruchen, soweit sie nicht jeweils drei Monate nach der jeweiligen Fälligkeit der Entschädigungsbeträge entrichtet worden sei. Gemäß §§ 64 Abs. 3» 38 Abs. 4 des Land-beschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl IS. 134 - LBG -) sei der Klägerin für die Inanspruchnahme ihres Grundbesitzes ab 5. Mai 1955 eine Besitzeinweisungsentschädigung zu zahlen und zwar, da es sich um eine laufende Eixibuße gehandelt habe, in Form einer wiederkehrenden Entschädigung, die jeweils zu dem Ende eines Vierteljahres fällig gewesen sei• Die Entschädigungsleistung werde damit vom Wortlaut des § 17 Abs, 4 LBG umfaßt, der für wiederkehrende
 
Leistlingen eine Verzinsung nicht vorsehe. Dieses Ergebnis würde aber von der im Bundesleistungsgesetz vom 19. Oktober 1956 (BGBl I S. 815 - BLG -) und im Schutzbereichgesetz vom 7. Dezember 1956 (BGBl I S. 899 - SchutzberG -) getroffenen Regelung abweichen, wonach nicht gezahlte wiederkehrende Leistungen von einem näher bezeichneten Zeitpunkt an nach Verzugsgrundsätzen zu verzinsen seien (§30 BLG aF, jetzt §29; § 21 SchutzberG). Diese Gesetze regelten, ebenso wie das Landbeschaffungsgesetz, rückwirkend die Rechtsverhältnisse und Leistungen bei sog. Altrequisitionen.
Ihre Grundsätze seien daher auf. gleichliegende Sachverhalte auch insoweit anzuwenden, als das Landbeschaffungsgesetz nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung treffe. § 17 Abs. 4 LBG schließe eine Übernahme der im Bundesleistungsgesetz und Schutzbereichgesetz enthaltenen Verzugszinsenregelung jedenfalls für die Besitzeinweisungsentschädigung nicht aus. Die Regelung des Landbeschaffungsgesetzes sei nur insoweit zu beachten, als der Zinsfuß sich - abweichend von § 30 Abs. 1 BLG und § 21 Abs. 1 SchutzberG - nach dem für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen Nominalzins bestimme (vgl. § 17 Abs. 4 LBG).
2. Die Revision meint, § 17 Abs. 4 LBG habe die Bedeütung einer Spezialregelung, die für den Bereich des Landbeschaffungsgesetzes die Verzinsung von Entschädigungsleistungen abschließend dahin regele, daß wiederkehrende Leistungen nicht zu verzinsen seien.
Dazu gehöre auch eine nach dem Landbeschaffungsgesetz
 
in der Form wiederkehrender Zahlungen zu leistende Besitzeinweisungsentschädigung. Hiernach enthalte das Landbeschaffungsgesetz keine Lücke, die durch entsprechende Anwendung der §§30 BLG aF, 21 SchutzberG geschlossen werden könne..
Dieser Angriff der Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
II.
1.	Wie die Revision nicht in Zweifel zieht, hat die Klägerin bei der hier vorliegenden sogenannten Altrequisition Anspruch auf eine Entschädigung, die al^e Vermögensnachteile ausgleichen soll, die durch die als zu dem 5. Mai 1955 12 Uhr wirksam geworden geltende Besitzeinweisung entstanden sind (§38 Abs. 4 iVm § 64 Abs. 2
 und 3 LBG; vgl. BGHZ 48, 291, 292).
2.	Dem Berufungsgericht ist in der Auffassung beizutreten, daß § 17 Abs. 4 LBG einer Verzinsung dieser Besitzeinweisungsentschädigung nicht entgegensteht.
Der Anspruch auf Entschädigung für die durch die Besitzeinweisung erlittenen Vermögensnachteile ist im Sinne der Vorschrift kein Anspruch auf "wiederkehrende Leistungen", auch dann nicht, wenn er in der Form "wiederkehrender Entschädigung" (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 2 LBG)
erfüllt wird. Es handelt sich vielmehr - entsprechend der Natur der Enteignungsentschädigung - um einen einheitlichen Geldanspruch, der sachlich-rechtlich einem Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nicht gleichsteht (so Senatsurteil NJW 1964, 294 für die in Form der Verzinsung der Hauptentschädigung gewährte Nutzungsentschädigung). Als wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 17 Abs. 4 LBG kommen praktisch nur Rentenleistungen (Naturalwertrenten) in Betracht (v. Spreckelsen LBG und SchutzberG § 17 LBG Anm. zu Abs. 4; Danckelmann LBG § 17 Anm. 6). Bei Rentenansprüchen würde gegen das Zinseszinsverbot verstoßen werden (vgl. die Senatsurteile III ZR 110/71 vom 27. September 1973 = NJW 1973, 2284 - WM 1973, 1362 und in LM LandbeschG Nr. 7 = MDR 1964, 660), wenn der im Rentenbetrag enthaltene Zinsanteil nochmals verzinst würde. § 17 Abs. 4 LBG ist dem § 9 Abs. 4 des Baulandbeschaffungsgesetzes vom 3. August 1953 (BGBl I S. 720 -BaulBeschG -) nachgebildet (v. Spreckelsen aaO Anm. zu § 17). Das Schrifttum hat zu dieser Bestimmung die Auffassung vertreten, daß unter die "wiederkehrenden Leistungen" nur der Erbbauzins falle (Dittus/Zinkahn BaulBeschG § 9 Anm. 19; Pathe BaulBeschG § 9 Anm. IV 7). Auch § 99 Abs. 3 BBauG, der insoweit dem § 17 Abs. 4 LBG entspricht, wird im Schrifttum dahin verstanden, daß er nur Rentenzahlungen von der Verzinsung ausnehme (Meyer/Stich/Tittel Bundesbaurecht § 99 BBauG Rdnr. 6;
Schrödter BBauG 3. Aufl. § 99 Rdnr. 2).
Die Revision macht insoweit geltend, auch bei einer Verzinsung der Besitzeinweisungsentschädigung werde gegen das Zinseszinsverbot verstoßen; Wirtschaft-
 
lieh sei diese Entschädigung als eine Verzinsung des im Boden investierten Kapitals aufzufassen.
Bedenken dieser Art mögen gegen die Verzinsung einer Nutzungsentschädigving bestehen, die in Form der Verzinsving des für den Rechtsverlust (§ 18 LBG) zu zahlenden Kapitalbetrages entrichtet wird. Hieran knüpft § 17 Abs. 4 LBG an, wenn er die Verzinsung der für den Rechtsverlust zu leistenden Entschädigung von dem Zeitpunkt an vorschreibt, in dem die vorzeitige Besitzeinweisung wirksam geworden ist (aaO Abs. 3). Diese Verzinsung der Entschädigungssumme ist der a b str a kt berechnete Ausgleich dafür, daß dem Betroffenen das Grundstück nicht mehr so wie bisher zur Nutzung, die an die Stelle des Grundstücks tretende Enteignvingsentschädigung aber noch nicht zur Verfügving steht (Senatsurteil NJW.1969, 1897 m.w.Nachweisen). In dieser - abstrakt berechneten - Form ist die Nutzungsentschädigung vorliegend indessen nicht geleistet worden, auch nicht durch Verzinsung einer "fiktiven" Entschädigung für den Rechtsverlust (vgl. dazu Jung, NJW 1967, 231 f, 234/5). Die Besitzeinweisungsent Schädigung ist vielmehr in Anwendung des § 38 Abs. 4 LBG konkret berechnet worden. Sie ist der Ausgleich für das der Klägerin durch Vorenthaltung des Besitzes nachgewiesenermaßen Genommene. Jedenfalls für diese Be-sitzeinweisungsentschädigung trifft das Verbot des Zinseszinses nicht zu.
3* Die Besitzeinweisüngsentschädigung des § 38 Abs. 4 LBG ist vorliegend als einheitlicher Geldbetrag ausgewiesen worden. Das wirft die Frage auf, ob sie als
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"GeldentSchädigung” im Sinne von § 17 Abs. 4 LBG angesehen und nach dieser Vorschrift verzinst werden kann.
Nach dem Sinngehalt des Abs. 4 liegt dies allerdings nicht nahe. Die Verzinsung der Entschädigung vom Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung ab verfolgt das Anliegen, dem Betroffenen die ihm bei einstweiliger Vorenthaltung des Geldgegenwertes für das Grundstück die aus der entgangenen Nutzung eben dieses Geldgegenwertes entstehenden Nachteile zu ersetzen (BGH LM LandbeschG Nr. 7 m.w. Nachweisen). Dieser durch Art. 14 GG geforderte Ausgleich für das erbrachte Sonderopfer (BGH aaO) würde über den gebotenen Umfang hinaus erhöht, wenn die für die gesamte Dauer der Besitzeinweisung gewährte einheitliche Geldentschädigung in voller Höhe vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorzeitigen Besitzeinweisung ab zu verzinsen wäre (§17 Abs. 4 mit Abs. 3 S. 2 LBG). Die dem Art. 14 GG entsprechende Lösung, die Besitzeinweisungsentschädigung in Teilbeträge aufzugliedem, die den einzelnen Zeitabschnitten der Besitzeinweisung entsprechen, und diese Teilbeträge der Fortdauer der Besitzeinweisung entsprechend zu verzinsen, kann andererseits schwerlich mit dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 LBG in Einklang gebracht werden. Insoweit besteht eine ähnliche Gesetzeslage wie bei § 116 Abs. 4 BBauG, zu dem im Schrifttum allerdings vereinzelt die Auffassung vertreten wird, daß u.U. auch die besondere Besitzeinweisungsentschädigung in Anwendung des § 99 Abs. 3 Satz 1 BBauG vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorzeitigen Besitzeinweisung ab verzinst werden könne (Brügelmann/Pohl BBauG § 99 Anm. 6 a; Schrödter aaO § 116 Rdnr. 5).
 
Diese Frage bedarf jedoch hier nicht der abschließenden Erörterung. Die Verzinsung einer verspätet gezahlten, konkret ermittelten Besitzeinweisungsentschädigung entsprechend der zeitlichen Folge wiederkehrender Entschädigungsleistungen rechtfertigt sich jedenfalls aus § 40 Abs. 2 LBG in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen der Enteignungsentschädigung.
4. Gemäß § 40 Abs. 2 LBG wird die Besitzeinweisungsentschädigung ohne Rücksicht darauf, ob Klage wegen der Entschädigung erhoben wird, mit dem Zeitpunkt fällig, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (Satz 1). In den Fällen sogenannter Altrequisitionen gilt diese vorzeitige Besitzeinweisung als am 5. Mai 1955 wirksam geworden (§ 64 Abs. 3 Satz 1 LBG). Bei einer wiederkehrenden Entschädigung (vgl. § 38 Abs. 4 LBG) wird die erste Rate zu dem obengenannten Zeitpunkt fällig (§40 Abs. 2 Satz 2 LBG). Die Regierungsvorlage zu § 40 Abs. 2 LBG hatte dahin gelautet, daß die Besitzeinweisungsentschädigung zu dem von der Enteignungsbehörde festgesetzten Zeitpunkt "zu zahlen" sei. Der zuständige Bundestagsausschuß hielt es im Interesse des Betroffenen für erforderlich, in § 40 Abs. 2 LBG eine eindeutige Bestimmung über die Fälligkeit der Besitzeinweisungsentschädigung vorzusehen (vgl. Gesetzesmaterialien zu dem LBG und SchutzberG, Anm. I und V zu § 40 LBG). Hierin wird deutlich, daß der Gesetzgeber bei wiederkehrender Entschädigung nur die s o -f o r t i g e Zahlung dieser Entschädigungsbeträge entsprechend dem zeitlichen Ablauf der Besitzeinweisung als die den Vermögensnachteil des Betroffenen ausglei-
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chende Entschädigung (§38 Abs. 4 LBG) ansieht (so vor allem Jung, NJW 1967, 235). Dieser Standpunkt wird in der Literatur auch für die vergleichbaren Bestimmungen des § 31 Abs. 4 Satz 4 BaulBeschG und des § 116 Abs. 4 Satz 4 BBauG vertreten (Pathe BaulBeschG § 31 Anm. V 6; Schütz/Frohberg BBauG 3. Aufl. § 116 Anm. IV 2). Dem so geäußerten Willen des Gesetzgebers, dem Betroffenen die Besitzeinweisungsentschädigung - entsprechend dem Ausmaß der ihm auferlegten Nachteile - unverzüglich auszuhändigen (vgl. auch BGH LM LandbeschG Nr. 7), kann bei verzögerter Auszahlung der Besitzeinweisungsentschädigung nur durch eine Verzinsung der Entschädigung Rechnung getragen werden. Der Wortlaut des § 40 Abs. 2 LBG bildet insoweit kein Hindernis (vgl. Dittus/Zinkahn BaulBeschG § 31 Anm. 6 a; Brügelmann/
Pohl BBauG § 99 Anm. 6b; Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 116 Rdnr. 19). Nur diese Auslegung entspricht auch dem aus Art. 14 GG herzuleitenden Gebot, dem Betroffenen die Nutzung der an die Stelle des Besitzes tretenden Entschädigung zu eben der Zeit zu ermöglichen, in der er dieses Sonderopfer hinnehmen muß (Jung aaO S. 235; im Ergebnis zustimmend, aber unter Heranziehung des § 19 LBG, v. Schalburg, NJW 1965, 91/92). Es bedarf hiernach nicht der entsprechenden Anwendung des § 30 BLG aF und des § 21 SchutzberG, um auch für den Geltungsbereich des Lahdbeschaffungsgesetzes ein mit Art. 14 GG in Einklang stehendes Ergebnis zu erzielen.
5. Die Verzinsung der Besitzeinweisungsentschädigung soll, wie unter II 4 dargelegt, dem Betroffenen einen Ausgleich dafür verschaffen, daß er die Nutzung des
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Grundstücks bereits aufgegeben, die Entschädigung Jedoch nicht zu den in § 40 Abs. 2 LBG vorgeschriebenen Fälligkeitsterminen erhalten hat.
Die vom Berufungsgericht festgesetzte Höhe des Zinses entspricht der in § 17 Abs. 4 LBG erfolgten Regelung. Es ist rechtlich unbedenklich, diese Vorschrift insoweit entsprechend anzuwenden, als - wie hier - die Verpflichtung zur Verzinsung aus anderen Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen des Entschädigungsrechts hergeleitet wird.
Vorsitzender Richter	Kreft	Gähtgens
 Hubert Meyer ist erkrankt und kann nicht unterschreiben.
Kreft	Keßler
 Dr. Krohn