Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurückverwiesen. ko stehen» Eine Gehirnsektion ergab* daß eine organische Hirnatrophie mit Erweiterung des Ventrikel systems Vorgelegen hatte» Die Parteien streiten letztlich darum* ob die Krankheit bereits am 5- Januar I960 einen solchen Grad erreicht hatte* daß Franziska nicht mehr geschäftsund tostierfähig war, hie Klägerin behauptet* Franziska habe schon vor I960 an Verwirrungszuständen und Halluzinationen gelitten; sie habe ein krankhaftes Mißtrauen an den Tag gelegt und Anzeichen von Verfolgungswahn erkennen lassen* auch sei sie immer mehr verwahrlost; sie sei wegen ihres Zustands von dem Privatdozenten hr» in behandelt hie Klägerin hat beantragt* die Wichtigkeit des Testaments und des Kaufvertrags festzustellen und die Beklagten zu 2) zu verurteilen* in die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der gesetzlichen Erben als Eigentümer der verkauften Grundstücke zu willigen sowie diese Grundstücke an die gesetzlichen Erben herauszugeben „ Januar I960 in einem die freie Willcnsbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe (§ 104 Nr« 2 BGB)«, Sie stellen insbesondere auf das vom Landgericht eingeholje Gutachten des Obermedizinalrats Dr«, abo Der Sachverständige ist aufgrund der Zeugen- Der Gutachter hat in diesen Angaben lediglich eine Bestätigung des auch von den übrigen Zeugen geschilderten psychopathischen Zustandes der Erblasserin gesehen und weiter auogoführt, es könne nicht von einer Psychopathie (seelische Variationen ohne Kraniche its-wert) auf alle möglichen geistigen Erkrankungen geschlossen werden, wie es nach den Ausführungen von Br® den Anschein habe® Auch habe dieser die Erblasserin in der hier in Frage kommenden Zeit nicht untersucht. diese Akten nicht; da ihr Inhalt für die Beurteilung de9 Gutachtens Br«, FflIB unbedingt erforderlich sei* hätte der Borufungsrichter sic wie das Landgericht zu dem Gegenstand der Urteilsfindung machen müssen; daß dies nicht geschehen sei, zeige, daß sich der Tatrichter nicht mit der notwendigen Sorgfalt des Gutachtens angenommen und nicht die erforderliche Sachkunde besessen habe* Die Rüge hat keinen Erfolg«, Der Sachverständige hat in seinem Gutachten die für die Beurteilung wesentlichen Vorgänge aus den Unterbringungsakten, insbesondere die gutachtlichen Äußerungen der Ärzte, wiedergegeben«, Baß dies unrichtig oder unvollständig geschehen sei, ist von der Klägerin im ersten und zweiten Rechtszug nicht vorgetragen v/orden, obwohl das Gutachten einer eingehenden Kritik unterzogen worden ist« Bie Revision vermag auch nicht aufzuzoigen, daß das Berufungsgericht irgendwelche wesentlichen Gesichtspunkte außer acht gelassen habe, die sich etwa aus den Untorbringungsakten - die die hier entscheidende 2eit nicht betreffen - hätten ersehen lassen«, Wenn ihm die Akten nicht Vorgelegen haben sollten, so könnte hieraus weder der Vorwurf ungenügender Prüfung begründet werden, noch wäre ein Anhaltspunkt für die Annahme gegeben, das Berufungsurteil könne auf der unterlassenen Beiziehung dieser Akten beruhen O diese Yfendung des Berufungs-urtoils lege den Verdacht nahe, daß der ffatrichter an die Bev/eisführungspflicht der Klägerin zu hohe Anforderungen im Sinne einer "Sicherheit” gestellt und damit §§ 2825 286 ZPO verletzt habe« Die Rüge ist unbegründet * Die Bewciswiirdigung des Berufungsgerichts wie die des Landgerichts, auf die sich das Berufungsgericht in zulässiger Weise bezogen hat, lassen keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, daß an die Beweisführung der Klägerin zu hoho Anforderungen gostollt worden seien« Mit Ausnahme Br. waren die angeführten Zeugen ebenso wie der Arzt Dr. ElflliHV? der 2 Jahre später ihre Einweisung in eine Heilanstalt veranlaßt hat, der Ansicht, die Erblasserin sei im Januar I960 geschäftsfähig^ gewesen« Unter diesen Umständen spricht nichts dafür, das Berufungsgericht habe unter "Sicherheit" unumstößliche Gewißheit und nicht nur dasjenige geringere Maß an Gewißheit verstanden, das nach allgemeiner Ansicht zur Bildung der richterlichen Überzeugung ausreicht, d0h. ZPO Hr» 20)o Allerdings hat der Gutachter ausgeführt, die Begutachtung des Geisteszustandes eines Verstorbenen gehöre zu den schwierigsten Aufgaben des psychiatrischen Sachverständigen, besonders dann, wenn er den Verstorbenen nicht gekannt und kein anderer Sachverständiger Gelegenheit gehabt habe, Feststellungen zu treffen, auf die der spätere Gutachter sich stützen könne» Indessen versteht die angeführte Rechtsprechung unter besonders schwierigen Fragen jedenfalls im Grundsatz diejenigen, in denen die Frage als solche und trotz Vorhandensein der erforderlichen Beurteilungsgrundlagen besonders schwer zu beantworten ist; davon geht auch die zuletzt genannte Entscheidung aus» Dagegen ist eine Frage nicht schon deshalb beson dorg# schwierig, weil genügende Beurteilungsgrundlagen fehlen und der Gutachter sich deshalb außer Stande sieht«, die Frage zu bejahen oder zu vorne inen« Das schließt die Möglichkeit nicht aus, daß sich eine nur aufgrund besonderer Sachkunde oder besonderer Methoden zu beurteilende und deshalb als besonders schwierig anzuerkennendo Frage deshalb stellt, weil es an Grundlagen fehlt die Frage aufgrund normaler Sachkunde und der Üblichen Methoden zu entscheiden, wenn etwa das vorhandene TJnter-ouchungsmatcrial mengenmäßig nicht ausreicht, mit diesen Methoden das Vorhandensein eines bestimmten Stoffes nachzuweisen, während mit besonderen Methoden dieser Nachweis noch geführt werden kann«, Für das Berufungsgericht waren jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden, ein anderer Gutachter könne anhand des vorliegenden Tatsachenmaterials aufgrund besserer Sachkunde zu einem bestimmten Ergebnis gelangen, doh, die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin für den maßgebenden Zeitpunkt mit Gewißheit bejahen oder verneinen«. Es verhilft der Revision auch nicht zu dem Erfolg, daß sie ein Gutachten des Professor ■Dr«, SchmJP vorgelogt hat, nach dem die Erblasserin wahrscheinlich an einer Pick* sehen Atrophie dos Gehirns, einer sich über längere Zeiträume hinziehenden Krankheit, gelitten hat und bereits längere Zeit - mehr als 2 Jahre -vor dem Ausbruch massiver Erscheinungen (Januar 1962) und ihrer Einweisung in die Anstalt psychisch verändert gewesen ist0 Das Berufungsgericht hatte die Entscheidung, ob eine besonders schwierige, die Einholung eines Obor-gutachtens erfordernde Frage vorliege, aufgrund des ihm vorliegenden Sachverhalts zu treffen«. kundoten Tatsachen sich dem Gutachten dec gerichtlichen Sachverständigen Dr« angeschlossen hat, obgleich der Gutachter sich mit diesen Tatsachen ebenfalls nicht auooinandergosetzt, sondern ausschließlich auf die von den Zeugen vorgenommene medizinische Beurteilung einge-gangon ist« auch clio Entscheidung Über die Kosten der Revision Vorbehalten bleibt„ Zu einer förmlichen Aufhebung eines Teils des Verfahrens (§ 564 Abs« 2 ZPO) besteht kein Anlaß, da es ggfo genügen v/ird, die bisherige Beweisaufnahme lediglich zu ergänzen, insbesondere nach mündlicher Anhörung Dr„ durch das Berufungngericht und einenpsychiatrischcn Sachverständigeno Br« Pagendarm Br«
BUNDESGERICHTSHOF2009 056 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkünde* am 10o Juli 1969 Schorm«, Justizangestellter tls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Anwaltsangcstellten Margarete Klägerin und ReVisionsklägerin 9 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» gegen Io die Verkäuferin Gertrud Sch Hflpstraße gebo Es ? die Eheleute Christian gebo Bflft, Brtffe-Vf und Gertrud Est Straße Beklagte und Revisionsbeklagtes, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Br, 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kroft* Br« Beyer«, Dr« Hußla und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln von 28o Oktober 1966 aufgehoben«. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurückverwiesen. durch notarielles Testament (Urkunde des Notars Dr. als Alloinorbin eingesetzt und zur Urkunde desselben Notars den Beklagton zu 2). Grundbesitz verkauft und auf-* gelasseno Die Eigentumsändorung ist im Grundbuch eingetragen worden. Die Klägerin* die neben den Zeugen Egon Von Rechts wegen Tatbestand: verstorbene Frar Die am ■ ^ 1962 im Alter von 63 Jahren ledig hat am 3. Januar 1960 und Frau Katharina S als gesetzliche Erbin berufen wäre* macht geltend, Franziska sei geisteskrank gewesen; Testament und Kaufvertrag seien nichtig» Wie unter den Parteien unstreitig ist, wurde Fran- ko stehen» Eine Gehirnsektion ergab* daß eine organische Hirnatrophie mit Erweiterung des Ventrikel systems Vorgelegen hatte» Die Parteien streiten letztlich darum* ob die Krankheit bereits am 5- Januar I960 einen solchen Grad erreicht hatte* daß Franziska nicht mehr geschäftsund tostierfähig war, hie Klägerin behauptet* Franziska habe schon vor I960 an Verwirrungszuständen und Halluzinationen gelitten; sie habe ein krankhaftes Mißtrauen an den Tag gelegt und Anzeichen von Verfolgungswahn erkennen lassen* auch sei sie immer mehr verwahrlost; sie sei wegen ihres Zustands von dem Privatdozenten hr» in behandelt hie Klägerin hat beantragt* die Wichtigkeit des Testaments und des Kaufvertrags festzustellen und die Beklagten zu 2) zu verurteilen* in die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der gesetzlichen Erben als Eigentümer der verkauften Grundstücke zu willigen sowie diese Grundstücke an die gesetzlichen Erben herauszugeben „ worden Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten abgewieseno Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben«, Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weitero Die Beklagten bittendes Rechtsmittel zurückzuw eisen«, Entschcidungsgründe: Io Landgericht und Oberlandesgericht sehen den der Klägerin obliegenden Beweis nicht als geführt an, daß die Erblasserin sich bereits am 5«. Januar I960 in einem die freie Willcnsbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe (§ 104 Nr« 2 BGB)«, Sie stellen insbesondere auf das vom Landgericht eingeholje Gutachten des Obermedizinalrats Dr«, abo Der Sachverständige ist aufgrund der Zeugen- aussagen;, der ünterbringungsakten des Amtsgerichts Bfll und der über die Erblasserin geführten Krankengeschichte des RhflBBBP Landeskrankenhauses in B^p zu dem Ergebnis gelangt, die Erblasserin sei von jeher eine abnorme.* eigenartige,' verschrobene, etwas sonderlinghafte, schwierige, psychopathische Persönlichkeit gewesen, indessen sei außerordentlich zweifeihaft, ob sie am 5* Januar 1960 geisteskrank und testierunfähig gewesen sei, und es sprächen sehr viel gewichtigere Gründe dafür, daß sie sich zu dem fraglichen Zeitpunkt in einem geschäftsfähigen Zustand befunden'habe0 Der Hausarzt der Pamilie 3fr° hat als Zeuge schriftlich u.a. erklärt, die Erblasserin habe auf ihn als Untersucher und Beobachter schon Ende der 20iger Jahro eindeutig auffällig gewirkt, sei merkwürdig unruhig, verstimmt, unsicher und zerfahren aufgetreten, os soien Absenzen mit Aufmerksamke its Störungen und flacher Lebensauffassung erkennbar gewesen® Charakter-schwierigkoiten, Ideonflucht und deutliche Verwirrtheitszustände hätten die Kranke sich selbst und ihrer Umgebung gegenüber schon früh hilfsbedürftig, auch widerspenstig und sicherlich später zu dem Spielball ihrer Umgebung gemacht«, Der charakterliche und besonders auch geistig-seelische Abbau der Kranken aufgrund organischer Hirnerkr'mkung (Schizophrenie) habe sic im Verein mit Einsichtslosigkeit und Bildungsgrad nach seiner - des Zeugen - ärztlicher Überzeugung schon sehr viele Jahro vor I960 testierunfähig gemacht und sie fraglos außer Stande gesetzt, die Bedeutung ZoB« notarieller Akte und Erbentscheidungen zu erkennen® Der Gutachter hat in diesen Angaben lediglich eine Bestätigung des auch von den übrigen Zeugen geschilderten psychopathischen Zustandes der Erblasserin gesehen und weiter auogoführt, es könne nicht von einer Psychopathie (seelische Variationen ohne Kraniche its-wert) auf alle möglichen geistigen Erkrankungen geschlossen werden, wie es nach den Ausführungen von Br® den Anschein habe® Auch habe dieser die Erblasserin in der hier in Frage kommenden Zeit nicht untersucht. 2® Die Revision rügt, dem Landgericht hätten die Akten des Amtsgerichts BflP Uber die Unterbringung der Erblasserin Vorgelegen; das BerufungsurtöAl erwähne diese Akten nicht; da ihr Inhalt für die Beurteilung de9 Gutachtens Br«, FflIB unbedingt erforderlich sei* hätte der Borufungsrichter sic wie das Landgericht zu dem Gegenstand der Urteilsfindung machen müssen; daß dies nicht geschehen sei, zeige, daß sich der Tatrichter nicht mit der notwendigen Sorgfalt des Gutachtens angenommen und nicht die erforderliche Sachkunde besessen habe* Die Rüge hat keinen Erfolg«, Der Sachverständige hat in seinem Gutachten die für die Beurteilung wesentlichen Vorgänge aus den Unterbringungsakten, insbesondere die gutachtlichen Äußerungen der Ärzte, wiedergegeben«, Baß dies unrichtig oder unvollständig geschehen sei, ist von der Klägerin im ersten und zweiten Rechtszug nicht vorgetragen v/orden, obwohl das Gutachten einer eingehenden Kritik unterzogen worden ist« Bie Revision vermag auch nicht aufzuzoigen, daß das Berufungsgericht irgendwelche wesentlichen Gesichtspunkte außer acht gelassen habe, die sich etwa aus den Untorbringungsakten - die die hier entscheidende 2eit nicht betreffen - hätten ersehen lassen«, Wenn ihm die Akten nicht Vorgelegen haben sollten, so könnte hieraus weder der Vorwurf ungenügender Prüfung begründet werden, noch wäre ein Anhaltspunkt für die Annahme gegeben, das Berufungsurteil könne auf der unterlassenen Beiziehung dieser Akten beruhen O 3o Bas Berufungsgericht führt im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus, auch die Aussagen der Ärzte Br«, BlSBB und Br0 NflB, des Notars Br* Stl und seines Bürovorstehers Be^H^ könnten keine sichere Grundlage für die Annahme ergeben, die Erblasserin i sei am 5« Januar I960 goschäfts- und testierunfähig gewesen« Die Revision rügt? diese Yfendung des Berufungs-urtoils lege den Verdacht nahe, daß der ffatrichter an die Bev/eisführungspflicht der Klägerin zu hohe Anforderungen im Sinne einer "Sicherheit” gestellt und damit §§ 2825 286 ZPO verletzt habe« Die Rüge ist unbegründet * Die Bewciswiirdigung des Berufungsgerichts wie die des Landgerichts, auf die sich das Berufungsgericht in zulässiger Weise bezogen hat, lassen keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, daß an die Beweisführung der Klägerin zu hoho Anforderungen gostollt worden seien« Mit Ausnahme Br. waren die angeführten Zeugen ebenso wie der Arzt Dr. ElflliHV? der 2 Jahre später ihre Einweisung in eine Heilanstalt veranlaßt hat, der Ansicht, die Erblasserin sei im Januar I960 geschäftsfähig^ gewesen« Unter diesen Umständen spricht nichts dafür, das Berufungsgericht habe unter "Sicherheit" unumstößliche Gewißheit und nicht nur dasjenige geringere Maß an Gewißheit verstanden, das nach allgemeiner Ansicht zur Bildung der richterlichen Überzeugung ausreicht, d0h. einen so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit, daß er nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewißheit glciehkommt (RGZ 102, 316, 321; 162, 223, 229; 163, 321, 324; BGHZ 7, 116, 119)« 4« Entgegen der Ansicht der Revision mußte das Berufungsgericht dem Antrag auf Einholung eines Obergutachteno, der in der Berufungobegründung gestellt war, nicht deshalb stattgoben, weil es sich bei der Präge, ob die Erblasserin in Januar I960 geschäftsfähig gewesen sei, um eine besonders schwierige Frage gehandelt hätteo Es liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Ta trichtere, ob ein Obergutachten einzuholen ist oder nicht» Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens, deren Einhaltung im Revisionsverfahren nachgeprüft werden kann, hat die Rechtsprechung nur ausnahmsweise bei besonders schwierigen Fragen oder bei groben Hangeln des vorhandenen Gutachtens anerkannt (BGH LH Nr» 2 zu § 739 ZPO = MDR 1953, 605; VersR I960, 596; III. ZR 144/59 vom 11» Juli I960 S, 10; III ZR 55/60 von 80 Mai 1961 S» 5; III ZR 99/63 vom 16» Dezember 1965 = VersR 1964* 440)» Die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit einer Person stellt normalerweise keine besonders schwierige Frage dar, wie auch die Revision einräumt (BGH UrtoVo 12. Januar 1962 - V ZR 179/60 = ffl § 286 (A) ZPO Hr» 20)o Allerdings hat der Gutachter ausgeführt, die Begutachtung des Geisteszustandes eines Verstorbenen gehöre zu den schwierigsten Aufgaben des psychiatrischen Sachverständigen, besonders dann, wenn er den Verstorbenen nicht gekannt und kein anderer Sachverständiger Gelegenheit gehabt habe, Feststellungen zu treffen, auf die der spätere Gutachter sich stützen könne» Indessen versteht die angeführte Rechtsprechung unter besonders schwierigen Fragen jedenfalls im Grundsatz diejenigen, in denen die Frage als solche und trotz Vorhandensein der erforderlichen Beurteilungsgrundlagen besonders schwer zu beantworten ist; davon geht auch die zuletzt genannte Entscheidung aus» Dagegen ist eine Frage nicht schon deshalb beson dorg# schwierig, weil genügende Beurteilungsgrundlagen fehlen und der Gutachter sich deshalb außer Stande sieht«, die Frage zu bejahen oder zu vorne inen« Das schließt die Möglichkeit nicht aus, daß sich eine nur aufgrund besonderer Sachkunde oder besonderer Methoden zu beurteilende und deshalb als besonders schwierig anzuerkennendo Frage deshalb stellt, weil es an Grundlagen fehlt die Frage aufgrund normaler Sachkunde und der Üblichen Methoden zu entscheiden, wenn etwa das vorhandene TJnter-ouchungsmatcrial mengenmäßig nicht ausreicht, mit diesen Methoden das Vorhandensein eines bestimmten Stoffes nachzuweisen, während mit besonderen Methoden dieser Nachweis noch geführt werden kann«, Für das Berufungsgericht waren jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden, ein anderer Gutachter könne anhand des vorliegenden Tatsachenmaterials aufgrund besserer Sachkunde zu einem bestimmten Ergebnis gelangen, doh, die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin für den maßgebenden Zeitpunkt mit Gewißheit bejahen oder verneinen«. Es verhilft der Revision auch nicht zu dem Erfolg, daß sie ein Gutachten des Professor ■Dr«, SchmJP vorgelogt hat, nach dem die Erblasserin wahrscheinlich an einer Pick* sehen Atrophie dos Gehirns, einer sich über längere Zeiträume hinziehenden Krankheit, gelitten hat und bereits längere Zeit - mehr als 2 Jahre -vor dem Ausbruch massiver Erscheinungen (Januar 1962) und ihrer Einweisung in die Anstalt psychisch verändert gewesen ist0 Das Berufungsgericht hatte die Entscheidung, ob eine besonders schwierige, die Einholung eines Obor-gutachtens erfordernde Frage vorliege, aufgrund des ihm vorliegenden Sachverhalts zu treffen«. Es liegt kein Rechtsvorotoß darin, daß es im Einklang mit der Rechtsprechung die Frage der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin 10 - nicht als hecondors schwierige beurteilt hat« Daran ändert es nichts, wenn hinterher neue Gesichtspunkte Zweifel an der objektiven Richtigkeit der Beurteilung begründen«, Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise nouec Vorbringen in der Rovisionsinstanz zu beachten ist, liegen nicht vor: das macht auch die Revision nicht geltende 5» Dagegen hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt, indem es ohne eigene Würdigung der vom sachverständigen Zeugen Dr« be- kundoten Tatsachen sich dem Gutachten dec gerichtlichen Sachverständigen Dr« angeschlossen hat, obgleich der Gutachter sich mit diesen Tatsachen ebenfalls nicht auooinandergosetzt, sondern ausschließlich auf die von den Zeugen vorgenommene medizinische Beurteilung einge-gangon ist« Zwar ist entsprechender Vortrag der Revision nur ira Rahmen der Rüge betreffend die Richtbestellung eines Obergutachters erfolgt« Doch wendet die Revision sich damit erkennbar auch gegen die Vollständigkeit der Be-weiswürdigung« Sie will damit geltend machen, der Gutachter und das Gericht seien bei Würdigung der Aussage dec sachverständigen Zeugen nicht auf die von diesem Zeugen - allerdings sehr allgemein und ohne Angabe näherer Einzelheiten - bekundeten Umstände, wie Verwirrtheit, Abwosenheitszustände uow« des Erblassers, eingegangen« Diese Rüge ist in der Tat begründet« Der Gutachter und das Gericht haben die allgemein gehaltenen Tatsachenbekundungen dos sachverständigen Zeugen zwar daraufhin untersucht;» oh sie Anhaltspunkte für den Ausschluß der Geschäftsfähigkeit des Erblassers ergäben o Bei dem Pehlen der näheren Beschreibung der in jenen Pällen vom sachverständigen Zeugen beobachteten Erscheinungen des Erblassers war eine dem Gutachter und dem Gericht zukommende medizinische Würdigung aber nicht erschöpfend mögliche Insoweit hat das Gericht den Sachverhalt nicht ausreichend gewürdigt; es hätte diesen sachverständigen Zeugen zur Vervollständigung seiner tatsächlichen Bekundungen anhalten müssen«, Dabei wäre eo zweckmäßig, geradezu geboten gewesen, diesen sachverständigen Zeugen, der den Erblasser als dessen Hausarzt seit Jahrzehnten kannte, der als Mediziner auch ins einzelne gehende Fragen Uber die von ihm beobachteten Erscheinungen bei dem Erblasser sicherlich viel genauer und bestimmter als Daienzeugen beschreiben konnte, und der damit einer der wichtigsten Zeugen war, in Anwesenheit des gerichtlichen Sachverständigen zu vernehmen, um dem Sachverständigen Gelegenheit zu weiteren Prägen in tatsächlicher Beziehung an diesen Zeugen zu geben, wie das hinsichtlich eines großen Teiles der anderen Zeugen auch geschehen ist«. Das Berufungaurteil kann daher mit der gegebenen und auch mit anderer Begründung nicht gehalten werden, vielmehr muß es aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem 12 - auch clio Entscheidung Über die Kosten der Revision Vorbehalten bleibt„ Zu einer förmlichen Aufhebung eines Teils des Verfahrens (§ 564 Abs« 2 ZPO) besteht kein Anlaß, da es ggfo genügen v/ird, die bisherige Beweisaufnahme lediglich zu ergänzen, insbesondere nach mündlicher Anhörung Dr„ durch das Berufungngericht und einenpsychiatrischcn Sachverständigeno Br« Pagendarm Br« Br« Hußla Kroft Dr« Beyer Keßler