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BGH · III ZR 196/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 196/62

Der Kläger legte gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten Beschwerde ein» Eine vom 6* bis 9.November 1948 durchgeführte Kusiklehrerprüfung bestand er nicht» September 1948 sov/ic die Entscheidung dco Kultusministers vom 25• Dezember 1948 insoweit auf, als sie ein Verbot von Privatmusikunterricht an andere als jugendliche Personen enthielten; im üfc.rigen wies es die Berufung des Klägers zurück» Zur Begründung führte das Ofccrvorwaltungsgericht aus, die Genehmigung zur Erteilung von Muaikunterricht an Jugendliche sei mit Recht widerrufen worden. Die genannte Staatsmini-sterialinstruktion beziehe sich aber nur auf den Unterricht an jugendliche Personen; der Unterricht an sonstige Personen sei also nicht von einer Genehmigung abhängig gewesen, Hierfür lasse sich insbesondere'auch nicht der Runderlaß dos Preußischen Kultusministers vom 2. Mai 1925 heranziehen; soweit er eich auf den Privatunterricht an erwachsene erstrecke, sei er unwirksam, weil er ohne gesetzliche Grundlage ergangen sei; die Instruktion von 1839 und die Kabinettsorcer von 1834 regelten nämlich nur den Privatunterricht an jugendliche Personen, ’«ährend des Verwaltungsstreitverfahrens war die Vollziehung der Verfügung vom 29» September 1948 mehrfach auogeeotzt. Die Beamten des beklagten hätten prüfen müssen, ob die Verfügung vom 29» September 1948 auch insoweit auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, als ihm - dem Kläger -der Einzelunterricht an Erwachsenen verboten worden sei. Bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten sie festetellen können und müssen, daß sich der Runderlaß dee Preußischen Kultusministers von 1925 nicht auf ein Gesetz stützen konnte. April 1950 das Verbot vom 29» September 1948 insoweit nicht aufgehoben worden sei, als os sich auf den Betrieb einer Privatmusikcchule erstreckte; denn die Führung einer derartigen Schule 3ei nunmehr genehmigungsfrei gewesen» Der Kläger hat den ihm in der Zeit vom 1.Januar 1949 bis 31« Dezember 1951 entstandenen Schaden auf mindestens 30 C00 DM beziffert» Er hat weiterhin die Entstehung eines künftigen Schadens behauptet und demgemäß beantragt: Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine Klageansprüche, soweit sie afcgewieaen sind, weiter, während das beklagte 1mit seiner Anochlußrevision die Abweisung der Klage auch insoweit begehrt, als das Berufungsgericht eine Verurteilung ausgesprochen hat. Das Berufungsgericht hält demgegenüber die Annahme eines Verschuldens der verantwortlichen Dandesbearaten für zweifelhaft, nimmt dazu aber nicht abschließend Stellung, einmal weil es die Entstehung eines Schadens des Klägers auf Grund des Verbots, an Erwachsene Musikunterricht zu erteilen, für die Zeit bis einschließlich April 1949 verneint, und zu dem anderen, weil sich für die spätere Zeit eine Ersatzpflicht dos beklagten aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs ergebe. 22 und 25), demzufolge dem Kläger die Erteilung von ’»lusikunt erricht an "Jugendliche“ mit Kocht untersagt worden sei, weil der Klüger nicht diejenige Festigkeit des Charakters und Lauterkeit der Gesinnung besitze, die nach den früheren preußischen Rechtsvorschriften Voraussetzung der Privatmusiklehrererlaubnis für Jugendliche seien, während das in der Untersagung “jeglichen Musikunterrichts“ mit enthaltene Verbot, an Erwachsene Musikunterricht zu erteilen, rechtswidrig gewesen sei, weil die Freußische Kabinettsorder von 1834 und die Preußische Staatsminieterialunstruktion von 1839 nur den privaten Unterricht an Jugendliche betreffe und der den Unterricht auch an Erwachsene regelnde Erlaß des Preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 2. Mai 1925 insoweit der gesetzlichen Grundlage entbehre (und deshalb in diesem Umfang ungültig sei)» Dieses sonach unrechtmäßige Verbot des beklagten stelle einen Eingriff in die Hechtaphhäre des Klägers dar, das nach seinem Inhalt und seiner tatsächlichen Wirkung einer Enteignung gleichfcomrae und deshalb das beklagte Lpp verpflichte, dem Kläger den vollen materiellen Ausgleich für die ihm auferlegte Vermögenseinbuße zu gewähren, und zwar in Form des Ersatzoo des Eeinverdienstes, der dem Kläger durch das Verbot, Musikunterricht an Erwachsene zu erteilen, entgangen sei. 2.) Die Anschlußrevision des beklagten LflHI stellt in erster Linie zur Nachprüfung, ob das gegenüber dem Kläger auch ausgesprochene Verbot, an Erwachsene Musikunterricht zu erteilen, einen enteignungsgleichen Eingriff darstelle, und rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe das Vorhandensein eines die Annahme einer Enteignung voroussetzenden Sonderopfers des Klägers nicht im einzelnen begründet und außerdem nicht beachtet, daß sich eine Enteignungsentschädigung von einer Schadens-ersatzleistung unterscheide. aus, demzufolge das mit ausgesprochene Verbot an den Kläger, privaten Musikunterricht an Erwachsene zu erteilen, eine rechtswidrige hoheitliche Maßnahme war, die gerade für den Begriff des '’enteignungsgleichen Eingriffs11 wesentlich ist (vgl. fleckel, Deutsches Privatschulrccht 1951 Anmerkungen 2 b und 74 b), so ist doch die Erteilung von Privatmusikunterricht an Erwachsene, wie der Kläger ihn nach dem festgestellten Sachverhalt betrieben hat und der ihm durch das beklagte rechtswidrig untersagt worden ist, eine rechtlich ohne behördliche Erlaubnis zugelassene und mögliche Berufsauoübung mit der Absicht der Gewinnersielung und damit eine schutzwiirdige, Vermögenswerte ^echtsposition des Klägers, in die enteignend eingegriffen werden konnte. zur Folge, daß bei den hier vorliegenden, zeitlich vorübergehenden enteignungsgleichen Eingriff in die Berufsausübung des Klägers ihm auch als S-nteignungsentschädigung das zu ersetzen ist, v/as ihm infolge des Eingriffs an Verdienst entgangen ist, und zwar unabhängig von der Frage, ob es sich bei dieser Berufsausücung um einen Gewerbebetrieb im Sinne der Gewerbeordnung oder um einen eingerichteten und «ausgeübten Gewerbebetrieb in dem von der Rechtsprechung entwickelten engeren Sinne handelt« Da jedenfalls der infolge eines enteignenden Eingriffs entgangene und zu ersetzende Gev/inn, den der Kläger mit seiner Klage allein begehrt, in gleicher Weise zu bemessen ist wie bei einem Schadensersatzanspruch (vgl. Es bedarf deshalb auch keines Eingehens auf die Ausführungen der Revision des Klügere, mit denen sie das Vorliegen von schuldhaften Amtspflichtverletzungen zu begründen versucht. Gegen die tatrichterliche Würdigung, ob und welche Vermögenseinbußen dem Kläger durch das somit einen ent-eignungogleichen Eingriff darstellende Verbot des beklagten privaten Musikunterricht an Erwachsene zu erteilen, entstanden sind, erheben beide Parteien Verfahrenoriigen. Insoweit ist das Cberlandesgericht von der Annahme auogegangen, daß cur "Jugend" ira Ginne der hier in Frage kommenden ehemals preußischen Rechtsvorschriften, c3ie zu unterrichten nach dem bindenden Urteil des Oberverwaltungs-gerichts vom 9. £3 kann der Anscblußrevision des beklagten Landes augegeben werden, daß die aufgeworfene Frage rechtlich zweifelhaft ist, die - soweit ersichtlich - bisher höchst-richterlich auch noch nicht entschieden worden ist mit Ausnahme den Ausgangspunktes des Oberlandesgerichts, daß zur "Jugend" im Sinne der genannten ehemals preußischen Rechtsvorschriften Uber den privaten Unterricht Personen im "schutzwürdigen" und nicht nur im "schulpflichtigen" Juni 1834 kein bestimmtes Alter oder überhaupt keine feste Altersgrenze zu dem Gegenstand habe, daß vielmehr insoweit die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend seien, jedoch in der Regel darunter ein Alter "bis au 21 Jahren (Eintritt der Volljährigkeit)" zu verstehen und gegebenenfalls noch darüber hinauszugehen sei, wenn nämlich auf die Unterrichtsnehmer zugleich "erzieherisch" eingewirkt werden.solle (vgl. Es bedeutet auch keinen Hechtsveretoß, wenn das Berufungsgericht bei der Frage des in sittlicher Beziehung "schutzwürdigen" Altere - da insoweit die Verhältnisse und Auffassungen zur Zeit des rechtswidrigen. Herbst 1948 zugrundozulegen sind - die Auffassungen der neueren Zeit in dieser Hinsicht zu Grunde gelegt hat, wie sie insbesondere in den von Oberlandeogericht angezogenen Gesetzen zu dem Ausdruck gebracht sind und ihren eindeutigen gesetzlichen Niederschlag dahin gefunden haben, daß heute grundsätzlich nur Personen bis zur Vollendung des 18. Hiernach hat das Berufungsgericht bei seiner Schadens-erraittlung entgegen der Meinung der Anschlußrevision des beklagten Bandes § 287 ZPO nicht verletzt, wenn es für seine Schadenoschätzung den dem Kläger rechtswidrig verbotenen privaten Musikunterricht auf denjenigen Kreis von "Schülern" bestimmt hat, die das 18. 2.) Zur Bemessung der Höhe des dem Kläger durch das rechtswidrige Unterrichtsverbot entstandenen und von dem beklagten su ersetzenden Schadens hat das Berufungs- Allein von den vom Kläger benannten und von Cberlandcsgericht selbst vernommenen 20 ehemaligen Schülern hätten 12 bekundet, daß sie im September 1948 einen Musikunterricht beim Kläger nicht mehr gehabt hätten« Eine einwandfreie Feststellung der wirklichen Schülerzahl im September 1948 sei daher nicht möglich« Jedoch schließt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht aus anderen tatsächlichen Umständen und insbesondere aus einer Bescheinigung des für den Kläger zuständigen Finanzamtes, daß sich die Schülerzahl im ersten Halbjahr 1948 auf 55 belaufen habe, von der für die Sehadencermittlung die jugendlichen Schüler, d.h. ira Alter bis zu 18 Jahren, abzueotzen seien. Von den dann noch verbleibenden 32 Erwachsenen sei eine weitere Anzahl dem Unterricht ferngeblieben, weil der Kläger zu Unrecht den Profeosorentitel geführt habe und auch aus anderen persönlichen Gründen, wie sich ebenfalls aus der Beweisaufnahme ergebe. Juni 1948, also einen Tag nach der VVährungsurastellung stattfand - und die Anzahl der Teilnehmer hieran noch die vom Kläger eingereichte Liste seiner im April 1949 laufenden Anträge auf Erlaß von Zahlungsbefehlen gegen Schüler für seine Feststellung der schätzungsbejründenden Tatsache der Anzahl der erwachsenen Schüler berücksichtigt hat, v/eil es diesen Umständen gegenüber den übrigen bedenkenfrei fest-gestellten Tatsachen offensichtlich einen entscheidenden Beweiswert nicht beigemessen hat. Irrig ist die Meinung der Revision, aus der Bescheinigung des Finanzamtes über die vom Kläger versteuerten Beträge könne nicht auf die Anzahl der Schüler geschlossen werden, zu demal die Möglichkeit bestehe, daß nicht alle Einnahmen dem Finanzamt gemeldet würden. 15 ioV.m. Urteil des Landgerichts Seite 21 - 22), daß der Kläger seihet erklärt habe, seine Honorareinnahraen in voller flöhe dem Finanzamt gemeldet und ein Durchschnitt-s-Llonatshonorar von jedem Schüler in Höhe von 50 HIS/BK erhalten zu haben, und daß ein Schluß aus der Gesamteinnahme de3 Klägers auf die Gesamtzahl seiner Schüler (hier festgestellt auf 55) ohne weiteres möglich sei. Das Berufungsgericht legt weiter dar, der Kläger, habe nicht zu beweisen vermocht, daß er die ihm seit Ende September 1948 verbliebenen 25 "erwachsenen Schüler" nicht bis zu der zwangsweisen Schließung seiner "Musikschule" im April 1949 weiter unterrichtet habe. Prozeß gewesen ist, und insbesondere aus der fostgectellten Tatsache, daß die "Musikschule" des Klägers im April 1949 gerade wegen der Fortsetzung des Schulbe-triebeo durch den Kläger behördlich zwangsweise geschlossen worden ist, schließt der Tatrichter, daß der Kläger den Musikunterricht auch nach dem September 1948 jedenfalls tatsächlich fortgesetzt hat. Da es an hinreichenden Anhaltspunkten fehle, die eine, und Bei es auch nur grobe Schätzung eines dem Kläger in dieser Zeit möglicherweise noch entstandenen Schadens zu rechtfertigen, hält das Oberlandesgericht den Kläger insoweit für beweisfällig. Insoweit hat aber der Tatrichter hier ausreichend und bedenkenfrei dargelegt» daß und warum ihm eine auch "grobe" Schätzung eines Schadens des Klägers für den Zeitraum vom September 1948 bis zur zwangsweisen Schließung seiner: "Musikschule" Im April 1949 unmöglich ist, so daß er ohne Rechtsverstoß in dieser Hinsicht auf die den Kläger treffenden B’olgen der Nichterweislichkeit abotelien konnte. Auch das vom Kläger angesetzte Durchechnittshonorar von monatlich 50 DM je Schüler erscheine nicht übersetzt und sei deshalb der weiteren Schadensermittlung zugrundezulegen. Hiernach sei die Verdiensteinbuße des Klägers für die Zeit von Kai bis Dezember 1949 auf insgesamt 4 CGO OK (8 mal 500 OK) zu schätzen. Hiervon sei jedoch ein Teilbetrag von 800 3)M der vom Kläger beim Finanzamt für diesen Zeitraum angemeldeten 1 200 DM Reineinnahmen anzurechnen, weil dieses Einkommen im wesentlichen aus der Erteilung von Musikunterricht her-riihrc, zu demal die Vollziehung des Unterrichtsverbots durch das Verwaltun^sgericht in der Zeit vom 8. November 1950 bis 7 März 1951 ausgesetzt gewesen sei, und weil der Kläger früher selbst vorgetragen habe, er habe Musikunterricht erteilt, wenn die Vollziehung der Anordnung des Regierungspräsidenten vom 29. Entsprechend müsse sich der Kläger die bis Anfang März 1951 erzielten und vom Tatrichter ebenfalls auf 800 OM geschätzten Einnahmen aus dem Musikunterricht anrechnen lassen, so daß sich für die Zeit von Januar bis Kai 1951 ein entgangener Gewinn des Klägers von 1 700 OM (5 mal 500 OM abzüglich 800 OK) ergebe. Juni 1951 fortdauernd bis zu dem Erlaß des Urteils dos Oberverwaltungsgerichts vom 9o November 1951 ausgesetzt gewesen sei, habe der Kläger ab Anfang Juni 1951 den Musikunterricht an Erwachsene wieder aufnehmen und von diesem Zeitpunkt an ohne Unterbrechung beibehalten können, was auch tatsächlich geschehen sei. Unter Zugrundelegung der Entv/icklung der Bruttoeinnahmen des Klägers entsprechend einer vorgelegten Bescheinigung des Finanzamts und unter Berücksichtigung weiterer dnrge-legten tatsächlichen Umstände schätzt das Berufungsgericht die auf das rechtswidrige Verbot zurückzuführende Verdiensteinbuße des Klägers mit dem Hinweis darauf, daß insoweit nach Lage des Falles nur eine grobe Schätzung möglich sei , für die Zeit ab Juni 1951 bis Dezember 1951 auf 1 500 DÜ, für das Jahr 1952 auf 1 500 DM und für die folgenden Jahre 1955 sowie 1954 auf je noch 1 C00 DM, während für die spätere Zeit die Folßewirkungen des Unterricht sverbots an Erwachsenen abgeklungen .gewesen seien, auf jeden Fall zahlenmäßig auch schätzungsweise nicht mehr faßbar seien« Entgegen der Ansicht beider Revisionen hat damit das Oberlandeegericht die für die Anwendung des § 287 ZPO geltenden und vom erkennenden Senat insbesondere in dem zur Veröffent.lichung bestimmten Urteil vom 16.Dezember 1963 - ill ZR 47/63 - Seite 9-11 entwickelten Rechtsgrund-sätze, vor allem zur Frage von Teilund Eindestschäden in Form einer "groben” Schätzung, nicht verletzt. Es verstößt keineswegs gegen Erfahrungssätze, wenn der Tatrichter bis einschließlich 1954 schädigende Auswirkungen des rechtswidrigen Unterrichtsverbots angenommen hat, wie die Anaohlußrevision des beklagten LflÜB meint, oder wenn es davon ausgegangen ist, der Kläger habe in den Zeiträumen, in denen die Vollziehung des Unterriohtsverbots jedenfalls längere Zeit hindurch auagesetzt war, Musikunterricht an Das Berufungsgericht hat insoweit in einer für die Anwendung des § 287 ZPO ausreichenden Weise dargetan, daß und aus welchen Gründen hier noch nachteilige Wirkungen des ünterrichtsverboto bis sum Jahre 1954 einschließlich anzunehmen sind, und der Kläger in den Zeiten der Aussetzung des Verbots tatsächlich Musikunterricht erteilt und hieraus in der geschätzten Höhe Einnahmen erzielt hat. Es verstößt ferner nicht gegen die Lebenserfahrung, wenn das Oberlandesgericht bis zu dem Frühjahr 1949 noch eine angespannte Geldlage angenommen hat; die dagegen zielende Rüge der Revision des Klägers ist deshalb ebenfalls unbegründet. Die Revision des Klägers wendet sich ebenfalls ohne Erfolg gegen die Abweisung der l'eststellungsklage durch das Berufungsgericht. Insoweit hat das Oberlandesgericht rechtlich bedenken-frei einen Schaden des Klägers wegen des rechtswidrigen Ünterrichtsverboto für die Zeit ab Januar 1955 und darüber hinaus vor allem für die Zeit nach dem Erlaß des Berufungsurteils verneint oder sich zu einer Schätzung einer Verdiensteinbuße des Klägers Über den 31. Entgegen der Meinung der Revision des Klägers hat das Berufungsgericht die Feststellung^*

Zitierte Normen: § 8f ALR § 287 ZPO
beklagenZeitVerbotBerufungsgerichtSchülerPersonKläger

Volltext der Entscheidung

Nachachlagewerk* ja Amtliche Sammlungs nein
 PrKabinettaorder v. 10» Juni 1834 betr. die Aufsicht des Staats Uber Privatanotalten und Privatpersonen, die sich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend beschäftigen, GS 135» PrStaateministerialinstruktion v. 31. Dezember 1839 zur Ausführung der Kabinettsorder v. 10. Juni 1834, MinBl f. Innere Verwaltung 1840, 94
Zur Frage, bis zu welchem Lebensalter Personen unter dem Begriff "Jugend" i,S. der Preuß.Kabinettsorder vom 10. Juni 1834 und der Staatsministerial-instruktion vom 31. Dezember 1839 betreffend die Erteilung von Privatunterricht fallen.
BGH,Urt.v. 20. Februar 1964 - III ZR 196/62 OLG Köln
Iß Köln
 Ill ZR 196/62
Verkündet ata 20» Februar 1964 Schoibl, Justizobersekretär ala Urkundsbeamter uer Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkeo In dem Rechtsstreit
 des Muaiklehrers Ernst
 in Kl
 Klägers, Revisionsklägqro und Anschlußrevisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
das	R flHHHHHHB - w
durch den Regierungspräsidenten in	ZBflBBMstraßc
 Beklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 4BHHB -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräaidcnten Br. Fagendarm sowie dor Bundesrichter Dr» Beyer, Dr. Kußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und die Anschluß-
• _____________________
revision1des beklagten LBHB gegen das
 Urteil dos 7» Zivilsenats des Ofeerlandes-
gerichts in Köln vom 9. Juli 1962 werden
 zurückgowiesen»
Die Kosten des Rovisionsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Oberbürgermeister der Stadt	erteilte	dem
 Kläger am 30. Oktober 1928 eine zunächst auf ein Jahr befristete Erlaubnis für die Erteilung von Privatmusikunterricht in Klavier, Geige, Trompete, Akkordeon und Theorie. Im Juni 1931 wurde diese Erlaubnis in eine unbefristete, aber jederzeit widerrufliche Unterrichtserlaubnis geändert, üaeh dem Kriege beantragte der Kläger, seine "Musikschule" wieder aufnehmen zu dürfen. Er begann im Mai 1946, ohne den erbetenen Bescheid erhalten zu haben, die Tätigkeit in seiner "Musikschule" und bezeichnete sich als Professor.
Dach einer Überprüfung der Musikschule am 4.August und 17o September 1948 erließ der Regierungspräsident in
 am 29. September 1948 folgende Verfügung an den Kläger
"Auf Grund der Instruktion vom 31.12.1839 zur Kabinettsorder vom 10.6.1834, des Runderlasses des Preuß.Min. für Y/issenochaf t, Kunst und Volksbildung vom 2.5.1925 - pp - und des Min.Erlasses vom 6.7.1928 - pp - entziehe ich Ihnen hiermit den Unterrichts-erlaufcnisschein vom 31.10.1928, ausgestellt durch den Oberbürgermeister der Stadt	Damit	ist	Ihnen
 jegliche Unterrichtserteilung untersagt".
Der Regierungspräsident begründete diese Anordnung im wesentlichen damit, daß der Kläger ohne Genehmigung eine Musikschule betreibe und sich als Professor ausgebe, obwohl ihm dieser Titel niemals verliehen worden und ihm die Püfcrung der Schule mehrfach untersagt worden sei.
 
Der Kläger legte gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten Beschwerde ein» Eine vom 6* bis 9.November 1948 durchgeführte Kusiklehrerprüfung bestand er nicht»
Der Kultusminister des beklagten I^| wies am 23. Dezember 1948 die Beschwerde des Klägers zurück und verbot ihm nochmals jede Musikunterrichtstätigkeit. Im April 1949 wurde die Musikschule des Klägers zwangsweise geschlossene
 Der Kläger erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidenten vom 29* September 1948 und des Kultusministers vom 23» Dezember 1948. Während des Verwaltungsstreitver-fahrens trat das Grundgesetz in Kraft, das in Art. 7 Abs» 4 u.a. vorsieht, daß private Schulen al3 Ersatz für öffentliche Schulen der Genehmigung bedürfen und den Landesgesetzen unterstehen. Ara 29. April 195C erklärte der Kultusminister des beklagten	in	einem	Rund-
erlaß:
’'Die Genehmigung zur Errichtung einer sogenannten Ergänzungssöhule kann unter Bezugnahme auf Art. 7 Abs» 4 Satz 1 Grundgesetz somit nicht davon abhängig gemacht’ werden, daß ein Einrichtungsbedürfnis vorliege. Eine Prüfung des Bedürfnisses kann bei der Errichtung der sogenannten Ergänzungaschule nicht mehr in Krage kommen".
Das landesverwaltungsgericht	wies	durch	Urteil
 vom 7. März 1951 die Klage des Klägers mit der Begründung ab, der '.Viderruf der Unterrichtoerleubnio sei eine Er-messensoache gewesen; der Regierungspräsident habe einen Ermesoensfehler nicht begangen. Auf die Berufung des Klägers änderte, das Oberverwaltungsgericht	durch
 
rechtskräftiges Urteil von 9« November 1951 die Entscheidung des landeoverwaltungsgerichts ab. Es hob die Verfügung vom 29. September 1948 sov/ic die Entscheidung dco Kultusministers vom 25• Dezember 1948 insoweit auf, als sie ein Verbot von Privatmusikunterricht an andere als jugendliche Personen enthielten; im üfc.rigen wies es die Berufung des Klägers zurück» Zur Begründung führte das Ofccrvorwaltungsgericht	aus, die Genehmigung
 zur Erteilung von Muaikunterricht an Jugendliche sei mit Recht widerrufen worden. Nach § 14 der Staateministerial-inotruktion von 1839 sei Voraussetzung für die Genehmigung, daß der Privatlehrer seine sittliche Süchtigkeit dargetan habe. Der Kläger besitze diese Qualität jedoch nicht, da er nicht berechtigt gewesen sei, eine Musikschule zu betreiben und den Titel eines Professors zu führen, beides aber dennoch getan habe. Die genannte Staatsmini-sterialinstruktion beziehe sich aber nur auf den Unterricht an jugendliche Personen; der Unterricht an sonstige Personen sei also nicht von einer Genehmigung abhängig gewesen, Hierfür lasse sich insbesondere'auch nicht der Runderlaß dos Preußischen Kultusministers vom 2. Mai 1925 heranziehen; soweit er eich auf den Privatunterricht an erwachsene erstrecke, sei er unwirksam, weil er ohne gesetzliche Grundlage ergangen sei; die Instruktion von 1839 und die Kabinettsorcer von 1834 regelten nämlich nur den Privatunterricht an jugendliche Personen, ’«ährend des Verwaltungsstreitverfahrens war die Vollziehung der Verfügung vom 29» September 1948 mehrfach auogeeotzt.
Nunmehr nimmt der Kläger das beklagte IJBfr auf Ersatz seiner Schäden wegen schuldhafter Amtspflicfctverletzungen und nach JEnteignungsgrundsätzen in Anspruch. Hierzu hat er vorgetrageni
 
Kr habe vor dem Unterrichtsverfcot vom 29«September 1948 an 140 Schüler Unterricht erteilt» Die Einnahmen hieraus hätten bei einen durchschnittlichen Honorar von monatlich 50 DK 7 000 DK pro Monat betragen. Nach Abzug der Unkosten in Hohe von 4 000 DK sei ihn ein Keinverdienot von 3 000 DK verblieben. Dieser Gewinn sei ihm durch das schuldhafte und rechtswidrige Verhalten der zuständigen Beamten des beklagten	in	der	Zelt vorn 1.Januar 1949
bis 31. Dezember 1951 entgangen»
Die Beamten des beklagten	hätten prüfen müssen,
 ob die Verfügung vom 29» September 1948 auch insoweit auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, als ihm - dem Kläger -der Einzelunterricht an Erwachsenen verboten worden sei.
Bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten sie festetellen können und müssen, daß sich der Runderlaß dee Preußischen Kultusministers von 1925 nicht auf ein Gesetz stützen konnte.
Eine weitere Amtspflichtverletzung sei darin zu sehen, daß nach Inkrafttreten des Grundgesetzes und dem Erlaß vom 29. April 1950 das Verbot vom 29» September 1948 insoweit nicht aufgehoben worden sei, als os sich auf den Betrieb einer Privatmusikcchule erstreckte; denn die Führung einer derartigen Schule 3ei nunmehr genehmigungsfrei gewesen»
Der Kläger hat den ihm in der Zeit vom 1.Januar 1949 bis 31« Dezember 1951 entstandenen Schaden auf mindestens 30 C00 DM beziffert» Er hat weiterhin die Entstehung eines künftigen Schadens behauptet und demgemäß beantragt:
1. ) dae beklagte 14^ zur Zahlung von 30 000 DM nebst
4 # Zinsen seit dem 1. April 1952 an ihn zu verurteilen,
2.	) feotzuctellen, daß das Lflp verpflichtet sei, ihm
 allen Schaden zu ersetzen, der künftig dadurch entsteht, daß er durch Verbote und sonstige Hand-
lungen des beklagten	-	insbesondere die
 Verfügungen vom 29« September 1948 und 30. November 1948 - in der Ausübung meiner Unterrichtstätigkeit und in seinem sonstigen Berufs- und Erwerbsleben gehindert worden sei.
Das beklagte 1bat um Abweisung der Klage gebeten.
Es stellt die Voraussetzungen eines Amtshaftungs- und Ent-eignungsentschädigungsanspruchß in Abrede und wendet ein Kitverschulden des Klägers an der Entstehung seines Schadens ein. Darüber hinaus hat es auch den vom Kläger behaupteten Schaden bestritten.
Das Landgericht hat das beklagte	verurteilt,	an
 den Kläger 2 920 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. April 1952 zu zahlen? die weitergehende Klage hat es abgewieeen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, das beklagte 1^^ mit dem Ziel der völligen Klageabweisung.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz mit der bezifferten Zahlungsklage in erster Linie den Schaden geltend gemacht, der ihm in der Zeit vom 1. Oktober 1948 bis zu dem 31. Dezember 1951 entstanden sei, hilfsweise den ihm vom 1. Januar 1952 bis zu dem 14. Juni 1962 (Sag der letzten mündlichen Berufungoverhandlung) entstandenen Schaden.
Mit der Feststellungsklage erstrebt er nunmehr die Feststellung der Ersatspflicht doa beklagten	für	den
 ab 15. Juni 1962 entstandenen Schaden.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers unter ihrer Zurückweisung im übrigen in Abänderung des landgerichtlichen Urteils das beklagte I0& zur Zahlung von insgesamt 15 900 DM nebst 4 Zinsen von 12 400 DM ab .1. April 1952 und von 3 500 DJS ab 12. November I960 verurteilt. Die weitergehende Klage hat das Berufungs-
 
gericht abgewiesen und die Berufung des beklagten zurückgewiesen.
Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine Klageansprüche, soweit sie afcgewieaen sind, weiter, während das beklagte 1mit seiner Anochlußrevision die Abweisung der Klage auch insoweit begehrt, als das Berufungsgericht eine Verurteilung ausgesprochen hat. Beide Parteien bitten wechselseitig um Zurückweisung der gegnerischen Revision.
Entscheidungsgründe;
Io
1.) Dae Landgericht hat eine schuldhafte Amtspflichtverletzung von Beamten des beklagten	insoweit	an-
genommen, als mit der gegenüber dem Klüger ausgesprochenen generellen Entziehung der Erlaubnis, Musikunterricht zu erteilen, auch der Musikunterricht des Klägers an "Erwachsene" umfaßt worden sei. Das Berufungsgericht hält demgegenüber die Annahme eines Verschuldens der verantwortlichen Dandesbearaten für zweifelhaft, nimmt dazu aber nicht abschließend Stellung, einmal weil es die Entstehung eines Schadens des Klägers auf Grund des Verbots, an Erwachsene Musikunterricht zu erteilen, für die Zeit bis einschließlich April 1949 verneint, und zu dem anderen, weil sich für die spätere Zeit eine Ersatzpflicht dos beklagten aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs ergebe. Insoweit hält es sich gebunden an das ■zwischen den Parteien ergangene rechtskräftige Urteil dos Oberverwaltungsgerichts Münster vom 9« November 1951 (insbesondere dort S. 22 und 25), demzufolge dem Kläger
 die Erteilung von ’»lusikunt erricht an "Jugendliche“ mit Kocht untersagt worden sei, weil der Klüger nicht diejenige Festigkeit des Charakters und Lauterkeit der Gesinnung besitze, die nach den früheren preußischen Rechtsvorschriften Voraussetzung der Privatmusiklehrererlaubnis für Jugendliche seien, während das in der Untersagung “jeglichen Musikunterrichts“ mit enthaltene Verbot, an Erwachsene Musikunterricht zu erteilen, rechtswidrig gewesen sei, weil die Freußische Kabinettsorder von 1834 und die Preußische Staatsminieterialunstruktion von 1839 nur den privaten Unterricht an Jugendliche betreffe und der den Unterricht auch an Erwachsene regelnde Erlaß des Preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 2. Mai 1925 insoweit der gesetzlichen Grundlage entbehre (und deshalb in diesem Umfang ungültig sei)» Dieses sonach unrechtmäßige Verbot des beklagten stelle einen Eingriff in die Hechtaphhäre des Klägers dar, das nach seinem Inhalt und seiner tatsächlichen Wirkung einer Enteignung gleichfcomrae und deshalb das beklagte Lpp verpflichte, dem Kläger den vollen materiellen Ausgleich für die ihm auferlegte Vermögenseinbuße zu gewähren, und zwar in Form des Ersatzoo des Eeinverdienstes, der dem Kläger durch das Verbot, Musikunterricht an Erwachsene zu erteilen, entgangen sei.
2.) Die Anschlußrevision des beklagten LflHI stellt in erster Linie zur Nachprüfung, ob das gegenüber dem Kläger auch ausgesprochene Verbot, an Erwachsene Musikunterricht zu erteilen, einen enteignungsgleichen Eingriff darstelle, und rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe das Vorhandensein eines die Annahme einer Enteignung voroussetzenden Sonderopfers des Klägers nicht im einzelnen begründet und außerdem nicht beachtet, daß sich eine Enteignungsentschädigung von einer Schadens-ersatzleistung unterscheide.
 
3») Demgegenüber ist zu bemerken:
Ohne Rechtoirrturn geht das Oberlandesgerioht von der Bindung der Zivilgerichte in: jetzigen Rechtsstreit an das zwischen den Parteien ergangene rechtskräftige Urteil des Oberverwaltungsgerichts	vom	9»	November	1951
aus, demzufolge das mit ausgesprochene Verbot an den Kläger, privaten Musikunterricht an Erwachsene zu erteilen, eine rechtswidrige hoheitliche Maßnahme war, die gerade für den Begriff des '’enteignungsgleichen Eingriffs11 wesentlich ist (vgl. IM Art. 14 Cc GG Nr. 7)® Auch wenn das PrivatSchulwesen als solches gemäß $ 6 Gewerbeordnung den Vorschriften dieses Gesetzes grundsätzlich nicht unterliegt (vgl. hierzu allgemein! fleckel, Deutsches Privatschulrccht 1951 Anmerkungen 2 b und 74 b), so ist doch die Erteilung von Privatmusikunterricht an Erwachsene, wie der Kläger ihn nach dem festgestellten Sachverhalt betrieben hat und der ihm durch das beklagte
 rechtswidrig untersagt worden ist, eine rechtlich ohne behördliche Erlaubnis zugelassene und mögliche Berufsauoübung mit der Absicht der Gewinnersielung und damit eine schutzwiirdige, Vermögenswerte ^echtsposition des Klägers, in die enteignend eingegriffen werden konnte. Denn die rechtswidrige hoheitliche Untersagung dieser allgemein zulässigen Berufsausübung und damit der Möglichkeit, hierdurch Einnahmen und Gewinne zu erzielen, legte dem von dem Verbot betroffenen Kläger ein materielles Sonderopfer auf. V;eil das hier maßgebliche Verbot eine bestimmte Berufsausübung mit der Absicht der Gewinnerzielung betrifft, sind ferner die Vota erkennenden Senat für den enteignenden Eingriff in einen Gewerbebetrieb entwickelten Grundsätze und rechtlichen Besonderheiten (vgl. hierzu Xröner, Die Eigentumsgarantie usw., S. 42/43 und S. 68/69) zu demindest entsprechend anzuwenden. Das hat
 
zur Folge, daß bei den hier vorliegenden, zeitlich vorübergehenden enteignungsgleichen Eingriff in die Berufsausübung des Klägers ihm auch als S-nteignungsentschädigung das zu ersetzen ist, v/as ihm infolge des Eingriffs an Verdienst entgangen ist, und zwar unabhängig von der Frage, ob es sich bei dieser Berufsausücung um einen Gewerbebetrieb im Sinne der Gewerbeordnung oder um einen eingerichteten und «ausgeübten Gewerbebetrieb in dem von der Rechtsprechung entwickelten engeren Sinne handelt« Da jedenfalls der infolge eines enteignenden Eingriffs entgangene und zu ersetzende Gev/inn, den der Kläger mit seiner Klage allein begehrt, in gleicher Weise zu bemessen ist wie bei einem Schadensersatzanspruch (vgl. IIS Art. 14 Cc GG Nr. 7), kann in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht offen bleiben, ob auch schuldhafte Amtspflichtverletzungen von Beamten des beklagten	zu	bejahen	wären.	Es	bedarf
 deshalb auch keines Eingehens auf die Ausführungen der Revision des Klügere, mit denen sie das Vorliegen von schuldhaften Amtspflichtverletzungen zu begründen versucht.
II.
Gegen die tatrichterliche Würdigung, ob und welche Vermögenseinbußen dem Kläger durch das somit einen ent-eignungogleichen Eingriff darstellende Verbot des beklagten privaten Musikunterricht an Erwachsene zu erteilen, entstanden sind, erheben beide Parteien Verfahrenoriigen.
1.) Die Anschlußrevision des beklagten	meint
 insbesondere, da3 Berufungsgericht habe seinen. Feststellungen rechtsfehlerhaft einen dem Kläger unmöglich gemachten Unterricht von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt; denn zu den ''Erwachsenen'*, die zu unter-
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rächten dem Kläger rechtswidrig verboten sei» gehörten Personen erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres.
Insoweit ist das Cberlandesgericht von der Annahme auogegangen, daß cur "Jugend" ira Ginne der hier in Frage kommenden ehemals preußischen Rechtsvorschriften, c3ie zu unterrichten nach dem bindenden Urteil des Oberverwaltungs-gerichts	vom	9.	Kovember 1951 dem Kläger mit Recht
 untersagt \7orden ist mit der Folge, daß bei der Schadensermittlung ein unterbliebener Unterricht an "jugendliche Personen" auszuscheiden hat, alle diejenigen Personen gehörten, die in einem noch "schutswürdigen" Alter stehen. Dieses hat das Berufungsgericht in Anlehnung an die Vorschriften des Bundesgesetzes Uber die Verbreitung jugendgefährdender Schriften idP vom 29. April 1961 (BGBl I, 498)
-	GjS - und des Bundeogesetzes zu dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit id? vom 27. Juli 1957 (BGBl I, 1058)
-	JSchG - auf die Vollendung des 18. Lebensjahres bestimmt, während das Landgericht insoweit die Vollendung des 21. Lebensjahres zugrunde gelegt hatte.
Zur Begründung ihrer Ansicht verweist die Anschluß-revision des beklagten	darauf, daß die hier maß-
geblichen, ehemals preußischen Rechtsvorschriften (§8 feil IX Titel 12 Pr ALR; die Preußische Kabinettsorder vom 10. Juni 1954 - BrGS S. 155 - sowie die Preußische Ministerialinstruktion vom 51. Dezember 1859 - MinBl für innere Verw. - 1840 S. 94) die "Jugend" vor einer sittlichen Gefährdung durch den Privatunterricht schützen wollten und der Gesetzgeber allgemein, wie schon die §§ 106 ff BGB deutlich zeigten, alle Personen bis zu dem vollendeten 21. Lebensjahr für schutzwürdig halto, was sich übrigens auch.aus ehemaligen preußischen Ministerial erlassen ergebe. Der Sohutzzweck der vom Berufungsgericht
- 12
hernngezogenen neuen Bundesgesetze sei den gesetzlichen Bestimmungen über den privaten Musikunterricht nicht gleichzuaetzen, wie dies rechtsirig vom Vorderrichter geschehen sei, da bei der Erteilung von Privatunterricht der Jugendliche in eine unmittelbare persönliche und räumliche Beziehung zu dem Lehrer trete und gerade durch diesen persönlichen Kontakt eine sittliche Gefährdung der Jugend durch solche Lehrkräfte eintreten könnte, denen .es an der geförderten Festigkeit des Charakters und Lauterkeit der Gesinnung ermangele. Darüber hinaus sehe auch das Jugendgerichtngesetz vom 4. August 1953 (BGBl I, 751) sog. "Heranwachsende", das heißt Personen von der Vollendung des 18. Lebenswahres bis zu der des 21. Lebensjahres, als "schutzwürdig" an, was das Oberlandesgericht rechtsfehlerhaft ebenfalls nicht beachtet habe.
£3 kann der Anscblußrevision des beklagten Landes augegeben werden, daß die aufgeworfene Frage rechtlich zweifelhaft ist, die - soweit ersichtlich - bisher höchst-richterlich auch noch nicht entschieden worden ist mit Ausnahme den Ausgangspunktes des Oberlandesgerichts, daß zur "Jugend" im Sinne der genannten ehemals preußischen Rechtsvorschriften Uber den privaten Unterricht Personen im "schutzwürdigen" und nicht nur im "schulpflichtigen"
Alter zu rechnen sind (vgl. die Entscheidung der Vereinigten Strafsenate des .Reichsgerichts in RG ötr 46, 312, 320; auch RG in PrVerv/Bl 48, Jahrgang 1926/27 S. 372 und im Zentralblatt für die UnterrichtsVerwaltung in Preußen 1913 S. 475/6; Brauchitsch, Verwaltungsgesetze für Preußen 1933 Band 6 S. 1007 mit weiteren Hachweisen). Es ist auch richtig, daß z.B. der Preußische Kinisterialerlaß vom 14. Juni 1909 (abgedruckt im Preußischen Volksschularchiv 8. Jahrgang S. 224) zu dem Ausdruck bringt, daß der Begriff
 
"Jugend" in der Kybinettsorder vom 10. Juni 1834 kein bestimmtes Alter oder überhaupt keine feste Altersgrenze zu dem Gegenstand habe, daß vielmehr insoweit die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend seien, jedoch in der Regel darunter ein Alter "bis au 21 Jahren (Eintritt der Volljährigkeit)" zu verstehen und gegebenenfalls noch darüber hinauszugehen sei, wenn nämlich auf die Unterrichtsnehmer zugleich "erzieherisch" eingewirkt werden.solle (vgl. hierzu auch Brauchiseh aaO $. 1C07.unter Ziff. 3). Jedoch hat dieser Ministerialerlaß als Verwaltungsverfügung keine Gesetzeskraft und damit keine bindende Airkung.
Im Hinblick darauf, daß die hier in Frage stehenden ehemals preußischen Hechtsvorschriften über den Privatunterricht den Schutz der Jugend nur in "sittlicher Hinsicht", also nicht etwa ihren Schutz bei der Vornahme von Rechtsgeschäften, im Auge hatten (vgl. EG in HG Str 46, 312, 319/320j so auch ’Jrt. des OVG	vom 9» November 1951
So 16/17), und daß nach dem Sachvortrag der Parteien (vorgetragene’ Beweisaufnahme) der ältere Schülerkreia des Klägers im wesentlichen aus bereits in anderen Berufen Ausgebildeten oder Tätigen bestand, bei denen also eine "erzieherische" Einwirkung nicht im Vordergrund stand, begegnet es entgegen der Meinung der Anschlußrevision keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das Oberlandesgerieht das "schutzwürdige"Alter in sittlicher Beziehung hier auf die Vollendung des 18. Lebensjahres bestimmt und nicht auf die Vorschriften der 106 ff BGB und damit auf die Volljährigkeit abgestellt hat. Es bedeutet auch keinen Hechtsveretoß, wenn das Berufungsgericht bei der Frage des in sittlicher Beziehung "schutzwürdigen" Altere - da insoweit die Verhältnisse und Auffassungen zur Zeit des rechtswidrigen. Verbots an den Kläger im
 
Herbst 1948 zugrundozulegen sind - die Auffassungen der neueren Zeit in dieser Hinsicht zu Grunde gelegt hat, wie sie insbesondere in den von Oberlandeogericht angezogenen Gesetzen zu dem Ausdruck gebracht sind und ihren eindeutigen gesetzlichen Niederschlag dahin gefunden haben, daß heute grundsätzlich nur Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als in sittlicher Hinsicht "schutzwiirdig" angesehen werden (vgl. hierzu auch allgemein: Potrykua JSchG 2. Aufl. zu § 1 Abs. 111 Anm. 25» derselbe Gj3-2. Aufl. zu § 1 Abs. 4 An®. 22). Dabei ist gegenüber den weiteren Ausführungen der Anschlußreviuion darauf hinzuweisen, daß auch das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 (RGBl I, 751) in seinem § 1 Abs. 2 eine Person nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ausdrücklich als "Jugendlicher" bezeichnet, während Personen ira Alter zwischen 18 und 21 Jahren unter den neu eingeführten Begriff "Heranwachsende" fallen, auf die nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen - also lediglich ausnahmsweise - die StrafVorschriften des Jugendgerichtsgesetzes anzmvenden sind (dort £ 105), während noch nach dem Jugendgerichtsgesetz von 1923 (RGBl I, 135, 252) Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr den "Erwachsenen" gleichgestellt waren.
Hiernach hat das Berufungsgericht bei seiner Schadens-erraittlung entgegen der Meinung der Anschlußrevision des beklagten Bandes § 287 ZPO nicht verletzt, wenn es für seine Schadenoschätzung den dem Kläger rechtswidrig verbotenen privaten Musikunterricht auf denjenigen Kreis von "Schülern" bestimmt hat, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten.
2.) Zur Bemessung der Höhe des dem Kläger durch das rechtswidrige Unterrichtsverbot entstandenen und von dem beklagten	su	ersetzenden	Schadens	hat	das	Berufungs-
gericht folgendes ausgeführt:
- 15
Die Beweisaufnahme hate die Behauptung des Klägers, er hate ira September 1948 insgesamt 140 Schüler unterrichtet, nicht bestätigt. Allein von den vom Kläger benannten und von Cberlandcsgericht selbst vernommenen 20 ehemaligen Schülern hätten 12 bekundet, daß sie im September 1948 einen Musikunterricht beim Kläger nicht mehr gehabt hätten« Eine einwandfreie Feststellung der wirklichen Schülerzahl im September 1948 sei daher nicht möglich« Jedoch schließt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht aus anderen tatsächlichen Umständen und insbesondere aus einer Bescheinigung des für den Kläger zuständigen Finanzamtes, daß sich die Schülerzahl im ersten Halbjahr 1948 auf 55 belaufen habe, von der für die Sehadencermittlung die jugendlichen Schüler, d.h. ira Alter bis zu 18 Jahren, abzueotzen seien. Kach der eigenen Schülerliste des Klägers betrage der Prozentsatz dieser jugendlichen Schüler rund 20 so daß von etwa 44 "erwachsenen Schülern" zur Zeit der Wahrungsumstellung auszugehen sei. Auf Grund der Beweisausnahme und des eigenen Sachvortrages des Klägers schätzt das Oberlandesgericht die Zahl der erwachsenen Schüler, die wegen der »ährungs-reform den Unterricht beendet hätten, auf insgesamt 12.
Von den dann noch verbleibenden 32 Erwachsenen sei eine weitere Anzahl dem Unterricht ferngeblieben, weil der Kläger zu Unrecht den Profeosorentitel geführt habe und auch aus anderen persönlichen Gründen, wie sich ebenfalls aus der Beweisaufnahme ergebe. Demzufolge schätzt das Berufungsgericht die Zahl der über 18 Jahre alten Musikschüler des Klägers im Zeitpunkt des Verbotes auf etwa 25»
Soweit die Revision des Klägers die Feststellung dieser schätzungsbegründenden Tatsachen angreift, sind ihre Rügen - soweit sie sich nicht überhaupt auf dem der Revisions-instanz verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Beweio-würdigung bewegen - ohne Erfolg:
 
Es bedeutet keinen in der Revisionsinstenz beachtlichen Verfahrensfehler, weder nach dem hier grundsätzlich zur Anwendung kommenden § 287 ZPO noch nach dem § 286 ZPO, wenn der Tatrichter insoweit weder den Schiffsausflug der "Musikschule” des Klägers - der zudem schon am 22. Juni 1948, also einen Tag nach der VVährungsurastellung stattfand - und die Anzahl der Teilnehmer hieran noch die vom Kläger eingereichte Liste seiner im April 1949 laufenden Anträge auf Erlaß von Zahlungsbefehlen gegen Schüler für seine Feststellung der schätzungsbejründenden Tatsache der Anzahl der erwachsenen Schüler berücksichtigt hat, v/eil es diesen Umständen gegenüber den übrigen bedenkenfrei fest-gestellten Tatsachen offensichtlich einen entscheidenden Beweiswert nicht beigemessen hat.
Bös Berufungsgericht, das selbst 20 ehemalige Schüler des Klägers auf dessen Antrag und Benennung als Zeugen vernommen hat (BU S. 8), war verfahrensrechtlich auch nicht gehalten, eine größere Anzahl der ehemaligen Schüler zu vernehmen, um - wie die Revision meint - ein zuverlässigeres Bild al3 Grundlage seiner Schätzung zu erhalten. Abgesehen davon ist der Tatrichter insoweit den Zeugenbenennungen des Klägers im vollen Umfang gefolgt, und der Kläger selbst hatte in seinem Schriftsatz vom 1. März 1961 S. 2 angeregt, im Rahmen der Beweisaufnahme "nur einige der Schüler zu hören”.
Irrig ist die Meinung der Revision, aus der Bescheinigung des Finanzamtes über die vom Kläger versteuerten Beträge könne nicht auf die Anzahl der Schüler geschlossen werden, zu demal die Möglichkeit bestehe, daß nicht alle Einnahmen dem Finanzamt gemeldet würden. Denn insoweit hat sich das Berufungsgericht die Ausführungen des Band-
 
gerichts zu eigen gemacht (BU S. 15 ioV.m. Urteil des Landgerichts Seite 21 - 22), daß der Kläger seihet erklärt habe, seine Honorareinnahraen in voller flöhe dem Finanzamt gemeldet und ein Durchschnitt-s-Llonatshonorar von jedem Schüler in Höhe von 50 HIS/BK erhalten zu haben, und daß ein Schluß aus der Gesamteinnahme de3 Klägers auf die Gesamtzahl seiner Schüler (hier festgestellt auf 55) ohne weiteres möglich sei. Das kann rechtlich nicht beanstandet werden.
Das Berufungsgericht legt weiter dar, der Kläger, habe nicht zu beweisen vermocht, daß er die ihm seit Ende September 1948 verbliebenen 25 "erwachsenen Schüler" nicht bis zu der zwangsweisen Schließung seiner "Musikschule" im April 1949 weiter unterrichtet habe. Aüo verschiedenen festgestellten tatsächlichen Umständen, dem eigenen Vortrag des Klägers in den Akten eines anderen .Rechtsstreits, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung im jetziger. Prozeß gewesen ist, und insbesondere aus der fostgectellten Tatsache, daß die "Musikschule" des Klägers im April 1949 gerade wegen der Fortsetzung des Schulbe-triebeo durch den Kläger behördlich zwangsweise geschlossen worden ist, schließt der Tatrichter, daß der Kläger den Musikunterricht auch nach dem September 1948 jedenfalls tatsächlich fortgesetzt hat. Er hält es aber für unmöglich, insoweit die Zahl der Schüler festzustellen. Da es an hinreichenden Anhaltspunkten fehle, die eine, und Bei es auch nur grobe Schätzung eines dem Kläger in dieser Zeit möglicherweise noch entstandenen Schadens zu rechtfertigen, hält das Oberlandesgericht den Kläger insoweit für beweisfällig.
Wenn die Bevision des Klägers meint, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang deshalb den $ 287 ZPO
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verletzt, weil es unzulässigerweise auf eine Beweislast des Klägers abgestellt habe, 30 kann sie damit nicht durchdringen. Senn es ist anerkannte höchstrichterliche Rechtsprechung, daß dann, wenn mangels greifbarer oder sicherer Anhaltspunkte eine Grundlage für eine Schadensschätzung nicht vorhanden ist, es bei der allgemeinen Regel bleibt, daß dem Kläger die Nichterweiolichkeit in einem solchen Ralle zu dem Nachteil gereicht (vgl. IK § 287 ZPO Kr. 3).
Insoweit hat aber der Tatrichter hier ausreichend und bedenkenfrei dargelegt» daß und warum ihm eine auch "grobe" Schätzung eines Schadens des Klägers für den Zeitraum vom September 1948 bis zur zwangsweisen Schließung seiner: "Musikschule" Im April 1949 unmöglich ist, so daß er ohne Rechtsverstoß in dieser Hinsicht auf die den Kläger treffenden B’olgen der Nichterweislichkeit abotelien konnte.
Für den Zeitraum ab I«tai 1949 bejaht das Berufungsgericht einen Schaden des Klägers mit folgenden Erwägungen:
Da aller Voraussicht nach von den dem Kläger Ende September 1948 verbliebenen rund 25 Schülern einige nach Beendigung ihres Vertragsverhältnisoeo bis Mai 1949 ausgeschieden wären, ohne daß wegen der damaligen angespannten Geldlage ein völliger Ausgleich dieses personellen Verlustes möglich gewesen wäre, könne angenommen werden, daß der Kläger bei intensiver Werbung einen Stand von etwa 20 erwachsenen Schülern hätte halten können. Auch das vom Kläger angesetzte Durchechnittshonorar von monatlich 50 DM je Schüler erscheine nicht übersetzt und sei deshalb der weiteren Schadensermittlung zugrundezulegen. Mithin hätte der Kläger bei 20 erwachsenen Schülern eine monatliche Bruttoeinnahme von 1 000 DM erzielt, von der die Unkosten in der vom Kläger selbst angegebenen Höhe mit monatlich
500 D?.T abzuziehen seien. Hiernach sei die Verdiensteinbuße des Klägers für die Zeit von Kai bis Dezember 1949 auf insgesamt 4 CGO OK (8 mal 500 OK) zu schätzen.
Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1950 könne von derselben Berechnungogrundlage ausgegangen werden.; so daß sich insoweit eine geschätzte Reineinnahme von 6 000 OK ergebe. Hiervon sei jedoch ein Teilbetrag von 800 3)M der vom Kläger beim Finanzamt für diesen Zeitraum angemeldeten 1 200 DM Reineinnahmen anzurechnen, weil dieses Einkommen im wesentlichen aus der Erteilung von Musikunterricht her-riihrc, zu demal die Vollziehung des Unterrichtsverbots durch das Verwaltun^sgericht in der Zeit vom 8. November 1950 bis 7 März 1951 ausgesetzt gewesen sei, und weil der Kläger früher selbst vorgetragen habe, er habe Musikunterricht erteilt, wenn die Vollziehung der Anordnung des Regierungspräsidenten vom 29. September 1948 ausgesetzt gewesen sei. Mithin sei der Verdienstausfall des Klägers für das Jahr 1950 auf 5 200 OK zu schätzen.
Entsprechend müsse sich der Kläger die bis Anfang März 1951 erzielten und vom Tatrichter ebenfalls auf 800 OM geschätzten Einnahmen aus dem Musikunterricht anrechnen lassen, so daß sich für die Zeit von Januar bis Kai 1951 ein entgangener Gewinn des Klägers von 1 700 OM (5 mal 500 OM abzüglich 800 OK) ergebe.
Da die Vollziehung des Verbots bereits ab 6. Juni 1951 fortdauernd bis zu dem Erlaß des Urteils dos Oberverwaltungsgerichts	vom	9o	November	1951 ausgesetzt gewesen
 sei, habe der Kläger ab Anfang Juni 1951 den Musikunterricht an Erwachsene wieder aufnehmen und von diesem Zeitpunkt an ohne Unterbrechung beibehalten können, was auch tatsächlich geschehen sei. Jedoch habe das Verbot, an Erwachsene Musikunterricht zu erteilen, sich tatsächlich
 
noc£$ längere Zeit zu dem Nachteil des Klägers ausgewirkt.
Unter Zugrundelegung der Entv/icklung der Bruttoeinnahmen des Klägers entsprechend einer vorgelegten Bescheinigung des Finanzamts und unter Berücksichtigung weiterer dnrge-legten tatsächlichen Umstände schätzt das Berufungsgericht die auf das rechtswidrige Verbot zurückzuführende Verdiensteinbuße des Klägers mit dem Hinweis darauf, daß insoweit nach Lage des Falles nur eine grobe Schätzung möglich sei , für die Zeit ab Juni 1951 bis Dezember 1951 auf 1 500 DÜ, für das Jahr 1952 auf 1 500 DM und für die folgenden Jahre 1955 sowie 1954 auf je noch 1 C00 DM, während für die spätere Zeit die Folßewirkungen des Unterricht sverbots an Erwachsenen abgeklungen .gewesen seien, auf jeden Fall zahlenmäßig auch schätzungsweise nicht mehr faßbar seien«
Der Tatrichter ist demnach zu einer vom Beklagten zu ersetzenden Gesamteinbuße des Klägers infolge des rechtswidrigen Unterrichtsverboto von 15 900 DM gekommen«
Entgegen der Ansicht beider Revisionen hat damit das Oberlandeegericht die für die Anwendung des § 287 ZPO geltenden und vom erkennenden Senat insbesondere in dem zur Veröffent.lichung bestimmten Urteil vom 16.Dezember 1963 - ill ZR 47/63 - Seite 9-11 entwickelten Rechtsgrund-sätze, vor allem zur Frage von Teilund Eindestschäden in Form einer "groben” Schätzung, nicht verletzt. Es verstößt keineswegs gegen Erfahrungssätze, wenn der Tatrichter bis einschließlich 1954 schädigende Auswirkungen des rechtswidrigen Unterrichtsverbots angenommen hat, wie die Anaohlußrevision des beklagten LflÜB meint, oder wenn es davon ausgegangen ist, der Kläger habe in den Zeiträumen, in denen die Vollziehung des Unterriohtsverbots jedenfalls längere Zeit hindurch auagesetzt war, Musikunterricht an
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Erwachsene tatsächlich erteilt und hieraus Gewinne erzielt, was die Revision des Klägers angreift. Das Berufungsgericht hat insoweit in einer für die Anwendung des § 287 ZPO ausreichenden Weise dargetan, daß und aus welchen Gründen hier noch nachteilige Wirkungen des ünterrichtsverboto bis sum Jahre 1954 einschließlich anzunehmen sind, und der Kläger in den Zeiten der Aussetzung des Verbots tatsächlich Musikunterricht erteilt und hieraus in der geschätzten Höhe Einnahmen erzielt hat. Es verstößt ferner nicht gegen die Lebenserfahrung, wenn das Oberlandesgericht bis zu dem Frühjahr 1949 noch eine angespannte Geldlage angenommen hat; die dagegen zielende Rüge der Revision des Klägers ist deshalb ebenfalls unbegründet.
Soweit also das Berufungsgericht der Zahlungsklage in der zugesprochenen Höhe, und nur in dieser Höhe, stattgegeben hat, sind beide Revisionen ohne Erfolg.
in.
Die Revision des Klägers wendet sich ebenfalls ohne Erfolg gegen die Abweisung der l'eststellungsklage durch das Berufungsgericht.
Insoweit hat das Oberlandesgericht rechtlich bedenken-frei einen Schaden des Klägers wegen des rechtswidrigen Ünterrichtsverboto für die Zeit ab Januar 1955 und darüber hinaus vor allem für die Zeit nach dem Erlaß des Berufungsurteils verneint oder sich zu einer Schätzung einer Verdiensteinbuße des Klägers Über den 31. Dezember 1954 hinaus mangels greifbarer Anhaltspunkte außerstande gesehen. Daß ln dieser Beziehung dem Tatrichter Verfahrensfehler nicht zur Last gelegt werden können, ist bereits unter II ausgefiihrt worden. Entgegen der Meinung der Revision des Klägers hat das Berufungsgericht die Feststellung^*
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klage nicht wegen eines angeblich fehlenden- Feststellungsinteresses, sondern wegen Fehlens eines künftigen Schadens als unbegründet abgewiesen, so daß es eines Eingehens auf die Ausführungen der Revision zur Frage des Vorliegens eines Feststellungsinteresoes nicht bedarf.
Hiernach erweisen sich beide Revisionen in vollem Umfang als unbegründet. Demzufolge werden die Kosten des Revisions-rechtszuges in Anwendung der Cf 97, 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufgehoben.
Dr. Pagendarm	Dr.	Beyer	Dr.	Hußla
 Dr. Reinhardt
G&htgens